28/JPR XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Graf, Lafer

und Kollegen

an den Präsidenten des Nationalrates

betreffend Konsultationsmechanismus und Stabilitätspakt

Das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des österreichischen Gemeindebundes

und des österreichischen Städtebundes wurde am 25. März 1998 vom Nationalrat in 3. Lesung

beschlossen. Durch dieses Gesetz werden Bund, Länder und Gemeinden ermächtigt,

miteinander Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt

abzuschließen. Auf die Vereinbarungen sind die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a Abs. 1

B - VG geltenden bundes - und landesrechtlichen Vorschriften mit folgenden Abweichungen

anzuwenden:

In den Vereinbarungen können Organe vorgesehen werden, die sich aus den Vertretern von

Organen des Bundes, der Länder, des Österreichischen Gemeindebundes und des

Österreichischen Städtebundes zusammensetzen und ihre Beschlüsse einvernehmlich fassen.

Die Vereinbarungen können von § 2 Finanz - Verfassungsgesetz abweichende Regeln über die

Tragung des Aufwandes der Gebietskörperschaften vorsehen.

Die Genehmigung der Vereinbarungen kann in den Landtagen mit einfacher Mehrheit

erfolgen.

Nach Art. 15a B - VG können Bund und Länder untereinander Vereinbarungen über

Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. Der Abschluß solcher

Vereinbarungen namens des Bundes obliegt je nach dem Gegenstand der Bundesregierung

oder den Bundesministern. Vereinbarungen, die auch die Organe der Bundesgesetzgebung

binden sollen, dürfen nur von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates

abgeschlossen werden, wobei Art. 50 Abs. 3 auf solche Beschlüsse des Nationalrates

sinngemäß anzuwenden ist; sie sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Der Verfassungsausschuß des Nationalrates hat am 20. März 1998 den Text einer

Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen

Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften,

über den am 3. März 1998 zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden das

Einvernehmen hergestellt wurde, beraten. Dem Inhalt dieser Vereinbarung ist nicht zu

entnehmen, inwieweit durch sie auch die Organe der Bundesgesetzgebung gebunden werden,

zumal die Ermächtigung zum Abschluß von gesetzesändernden Vereinbarungen durch das

zugrundeliegende Bundesverfassungsgesetz erteilt wurde. Es ist daher zweifelhaft, ob diese

Vereinbarung einer Genehmigung durch den Nationalrat bedarf. Nachdem von freiheitlichen

Abgeordneten im Verlauf der erwähnten Sitzung des Verfassungsausschusses darauf

hingewiesen wurde, daß angesichts der Bedeutung einer derartigen Vereinbarung eine

Befassung des Nationalrates unabdingbar sei, wurde vom Ausschußvorsitzenden, dem SPÖ -

Klubvorsitzenden Dr. Peter Kostelka, eine diesbezügliche Garantieerklärung abgegeben. Der

gleichfalls anwesende Staatssekretär Dr. Peter Wittmann äußerte sich weder zu dieser noch zu

anderen Fragen.

Da durch die gegenständliche Vereinbarung die Budgethoheit des Nationalrates unmittelbar

berührt wird, richten die unterfertigten Abgeordneten an den Präsidenten des Nationalrates die

nachstehende

ANFRAGE

1. Treten Sie der Garantieerklärung von Dr. Kostelka bei, wonach die vorliegende

Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus jedenfalls dem Nationalrat zur

Genehmigung vorgelegt werden wird?

Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen werden Sie ergreifen?

Wenn nein, warum nicht?

2. Weshalb konnte sich der Vertreter der Bundesregierung Staatssekretär Dr. Peter Wittmann

im Verlauf der erwähnten Ausschußsitzung zu dieser Frage nicht äußern?

3. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß auch der zukünftige Stabilitätspakt, über den noch

keine Einigung zwischen den Vertragspartnern erzielt wurde, dem Nationalrat zur

Genehmigung vorgelegt werden wird?

Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen werden Sie ergreifen‘?

Wann nein, warum nicht?

4. Wann wird nach Ihren Informationen das in Aussicht genommene Stabilitäts -

Bundesverfassungsgesetz dem Nationalrat zur Beschlußfassung vorgelegt werden?

5. Wie beurteilen Sie den Umstand, daß bei der Formulierung des Bundesverfassungsgesetzes

über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen

Städtebundes nicht zwingend festgelegt wurde, daß die Vereinbarungen nur mit

Zustimmung des Nationalrates abgeschlossen werden dürfen?

6. Wie beurteilen Sie den Umstand, daß in das vorgesehene Konsultationsgremium nur

Vertreter der Bundesregierung bzw. der Landesregierungen und keine Vertreter der

gesetzgebenden Körperschaften (Nationalrat, Bundesrat, Landtage) entsendet werden?

7. Teilen Sie die Auffassung, daß in das vorgesehene Konsultationsgremium auch Vertreter

der gesetzgebenden Körperschaften entsendet werden sollten?

Wenn ja, werden Sie für eine entsprechende Änderung eintreten?

Wenn nein, warum nicht?