28/JPR XX.GP
der Abgeordneten Dr. Graf, Lafer
und Kollegen
an den Präsidenten des Nationalrates
betreffend Konsultationsmechanismus und Stabilitätspakt
Das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des österreichischen Gemeindebundes
und des österreichischen Städtebundes wurde am 25. März 1998 vom Nationalrat in 3. Lesung
beschlossen. Durch dieses Gesetz werden Bund, Länder und Gemeinden ermächtigt,
miteinander Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt
abzuschließen. Auf die Vereinbarungen sind die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a Abs. 1
B - VG geltenden bundes - und landesrechtlichen Vorschriften mit folgenden Abweichungen
anzuwenden:
In den Vereinbarungen können Organe vorgesehen werden, die sich aus den Vertretern von
Organen des Bundes, der Länder, des Österreichischen Gemeindebundes und des
Österreichischen Städtebundes zusammensetzen und ihre Beschlüsse einvernehmlich fassen.
Die Vereinbarungen können von § 2 Finanz - Verfassungsgesetz abweichende Regeln über die
Tragung des Aufwandes der Gebietskörperschaften vorsehen.
Die Genehmigung der Vereinbarungen kann in den Landtagen mit einfacher Mehrheit
erfolgen.
Nach Art. 15a B - VG können Bund und Länder untereinander Vereinbarungen über
Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. Der Abschluß solcher
Vereinbarungen namens des Bundes obliegt je nach dem Gegenstand der Bundesregierung
oder den Bundesministern. Vereinbarungen, die auch die Organe der Bundesgesetzgebung
binden sollen, dürfen nur von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates
abgeschlossen werden, wobei Art. 50 Abs. 3 auf solche Beschlüsse des Nationalrates
sinngemäß anzuwenden ist; sie sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Der Verfassungsausschuß des Nationalrates hat am 20. März 1998 den Text einer
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen
künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften,
über den am 3. März 1998 zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden das
Einvernehmen hergestellt wurde, beraten. Dem Inhalt dieser Vereinbarung ist nicht zu
entnehmen, inwieweit durch sie auch die Organe der Bundesgesetzgebung gebunden werden,
zumal die Ermächtigung zum Abschluß von gesetzesändernden Vereinbarungen durch das
zugrundeliegende Bundesverfassungsgesetz erteilt wurde. Es ist daher zweifelhaft, ob diese
Vereinbarung einer Genehmigung durch den Nationalrat bedarf. Nachdem von freiheitlichen
Abgeordneten im Verlauf der erwähnten Sitzung des Verfassungsausschusses darauf
hingewiesen wurde, daß angesichts der Bedeutung einer derartigen Vereinbarung eine
Befassung des Nationalrates unabdingbar sei, wurde vom Ausschußvorsitzenden, dem SPÖ -
Klubvorsitzenden Dr. Peter Kostelka, eine diesbezügliche Garantieerklärung abgegeben. Der
gleichfalls anwesende Staatssekretär Dr. Peter Wittmann äußerte sich weder zu dieser noch zu
anderen Fragen.
Da durch die gegenständliche Vereinbarung die Budgethoheit des Nationalrates unmittelbar
berührt wird, richten die unterfertigten Abgeordneten an den Präsidenten des Nationalrates die
nachstehende
ANFRAGE
1. Treten Sie der Garantieerklärung von Dr. Kostelka bei, wonach die vorliegende
Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus jedenfalls dem Nationalrat zur
Genehmigung vorgelegt werden wird?
Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen werden Sie ergreifen?
Wenn nein, warum nicht?
2. Weshalb konnte sich der Vertreter der Bundesregierung Staatssekretär Dr. Peter Wittmann
im Verlauf der erwähnten Ausschußsitzung zu dieser Frage nicht äußern?
3. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß auch der zukünftige Stabilitätspakt, über den noch
keine Einigung zwischen den Vertragspartnern erzielt wurde, dem Nationalrat zur
Genehmigung vorgelegt werden wird?
Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen werden Sie ergreifen‘?
Wann nein, warum nicht?
4. Wann wird nach Ihren Informationen das in Aussicht genommene Stabilitäts -
Bundesverfassungsgesetz dem Nationalrat zur Beschlußfassung vorgelegt werden?
5. Wie beurteilen Sie den Umstand, daß bei der Formulierung des Bundesverfassungsgesetzes
über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen
Städtebundes nicht zwingend festgelegt wurde, daß die Vereinbarungen nur mit
Zustimmung des Nationalrates abgeschlossen werden dürfen?
6. Wie beurteilen Sie den Umstand, daß in das vorgesehene Konsultationsgremium nur
Vertreter der Bundesregierung bzw. der Landesregierungen und keine Vertreter der
gesetzgebenden Körperschaften (Nationalrat, Bundesrat, Landtage) entsendet werden?
7. Teilen Sie die Auffassung, daß in das vorgesehene Konsultationsgremium auch Vertreter
der gesetzgebenden Körperschaften entsendet werden sollten?
Wenn ja, werden Sie für eine entsprechende Änderung eintreten?
Wenn nein, warum nicht?