1/A XXI.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Herbert Scheibner
und Kollegen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die
Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung
von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher
Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 3 lautet:
,,§ 3. Die Anpassung des Ausgangsbetrages erfolgt durch Bundesgesetz.“
2. Dem § 11 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/1999 tritt mit 1.
September 1999 in Kraft.“
BEGRÜNDUNG
Nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher
Funktionäre hat der Präsident des Rechnungshofes im September jeden Jahres, erstmals
im Jahr 1998 einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung“ kundzumachen, mit dem der in § 1 Abs. 1 dieses Bundesverfassungsgesetzes
genannte Ausgangsbetrag mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen
ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 dieses
Bundesverfassungsgesetzes
oder im Bundesbezügegesetz BGBl. I Nr. 64/1997
genannten Funktionen ergebenden Beträge, aufgerundet auf ganze Schilling, zu
veröffentlichen.
Der Anpassungsfaktor ist durch Teilung des durchschnittlichen Pro - Kopf - Einkommens je
Arbeitnehmer des vorangegangenen Kalenderjahres durch das durchschnittliche Pro -
Kopf - Einkommen des Jahres 1996 auf Grund der vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt ermittelten Beträge zu errechnen. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat jährlich bis zum 15. September das durchschnittliche Pro - Kopf - Einkommen je
Arbeitnehmer aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu ermitteln.
Der Präsident des Rechnungshofes hat den Anpassungsfaktor für das Jahr 2000 auf
Grund der vorstehenden Regelung mit 3,3 % ermittelt und das Ergebnis im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung“ vom 27. September 1999 kundgemacht. Diese Anhebung
entspricht in keiner Weise der allgemeinen Einkommensentwicklung in Österreich. So
sollen die Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem Vorschlag des
Pensionsbeirates lediglich um 0,4 % angehoben werden. Auch die jüngsten Lohn - und
Gehaltsabschlüsse, etwa in der Metallindustrie, erreichten bei weitem nicht das enorme
Ausmaß der für Politiker und andere öffentliche Funktionäre in Aussicht genommenen
Anhebung.
Es ist daher nicht vertretbar, die vom Präsidenten des Rechnungshof ermittelte
Anhebung der Bezüge umzusetzen.
Mit dem vorliegenden Antrag soll die derzeitige verfassungsgesetzliche Regelung
rückwirkend mit 1. September 1 999 aufgehoben und dadurch verhindert werden, daß
die ab 1. Jänner 2000 in Aussicht genommene Anhebung der Bezüge umgesetzt wird.
Für die Zukunft soll für jede Anhebung der Bezüge eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich sein.
In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung beantragt.