1/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Herbert Scheibner

und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die

Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung

von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher

Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

 

1.             § 3 lautet:

 

,,§ 3. Die Anpassung des Ausgangsbetrages erfolgt durch Bundesgesetz.“

 

2.             Dem § 11 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

„(10) § 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/1999 tritt mit 1.

September 1999 in Kraft.“

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher

Funktionäre hat der Präsident des Rechnungshofes im September jeden Jahres, erstmals

im Jahr 1998 einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung“ kundzumachen, mit dem der in § 1 Abs. 1 dieses Bundesverfassungsgesetzes

genannte Ausgangsbetrag mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen

ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 dieses

Bundesverfassungsgesetzes oder im Bundesbezügegesetz BGBl. I Nr. 64/1997

genannten Funktionen ergebenden Beträge, aufgerundet auf ganze Schilling, zu

veröffentlichen.

 

Der Anpassungsfaktor ist durch Teilung des durchschnittlichen Pro - Kopf - Einkommens je

Arbeitnehmer des vorangegangenen Kalenderjahres durch das durchschnittliche Pro -

Kopf - Einkommen des Jahres 1996 auf Grund der vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt ermittelten Beträge zu errechnen. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat jährlich bis zum 15. September das durchschnittliche Pro - Kopf - Einkommen je

Arbeitnehmer aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu ermitteln.

 

Der Präsident des Rechnungshofes hat den Anpassungsfaktor für das Jahr 2000 auf

Grund der vorstehenden Regelung mit 3,3 % ermittelt und das Ergebnis im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung“ vom 27. September 1999 kundgemacht. Diese Anhebung

entspricht in keiner Weise der allgemeinen Einkommensentwicklung in Österreich. So

sollen die Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem Vorschlag des

Pensionsbeirates lediglich um 0,4 % angehoben werden. Auch die jüngsten Lohn - und

Gehaltsabschlüsse, etwa in der Metallindustrie, erreichten bei weitem nicht das enorme

Ausmaß der für Politiker und andere öffentliche Funktionäre in Aussicht genommenen

Anhebung.

 

Es ist daher nicht vertretbar, die vom Präsidenten des Rechnungshof ermittelte

Anhebung der Bezüge umzusetzen.

 

Mit dem vorliegenden Antrag soll die derzeitige verfassungsgesetzliche Regelung

rückwirkend mit 1. September 1 999 aufgehoben und dadurch verhindert werden, daß

die ab 1. Jänner 2000 in Aussicht genommene Anhebung der Bezüge umgesetzt wird.

Für die Zukunft soll für jede Anhebung der Bezüge eine bundesgesetzliche Regelung

erforderlich sein.

 

In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung beantragt.