11/AE XXI.GP

 

                                               ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

betreffend die rechtliche Umsetzung

des Memorandums der österreichischen Volksgruppen 1997

 

Die Beiräte aller sechs anerkannten Volksgruppen in Österreich haben im Frühjahr

1997 ein gemeinsames Memorandum zur Volksgruppenpolitik in Österreich erarbeitet.

Das Memorandum fordert eine Staatszielbestimmung der Republik Österreich zur

sprachlichen und kulturellen Vielfalt Österreichs, die Ratifikation und innerstaatliche

Umsetzung der „Europäischen Charta über den Schutz der Regional - und

Minderheitensprachen“ und der „Rahmenkonvention über den Schutz nationaler

Minderheiten“.

 

Die Volksgruppen fordern im Memorandum weiters eine fundierte Überarbeitung des

einfachgesetzlichen Volksgruppen rechtes, insbesondere den Ausbau mehrsprachiger

Kindergärten und des Schulunterrichts, die Aufwertung der Minderheitensprachen

(Amtssprache, öffentliche Aufschriften und zweisprachige Formulare), die Absicherung

der elektronischen und Printmedien in Minderheitensprachen und eine Aufwertung der

Volksgruppenbeiräte.

 

Mit ihrer geschlossen Vorgangsweise haben die Volksgruppen der Bundesregierung

und dem Nationalrat einen klaren Auftrag erteilt.

 

Es ist heute eine Selbstverständlichkeit geworden, sprachliche und kulturelle Vielfalt

als positive Werte an sich aufzufassen. Logische Folge muß daher sein, diese Werte

zu erhalten und zu fördern. Gerade die Volksgruppen in Österreich leisteten und

leisten hier Beachtliches für die Gesamtgesellschaft. Aufgabe einer

verantwortungsvollen Politik ist es daher, die Bedürfnisse der Minderheiten ernst zu

nehmen und deren Anliegen im Rahmen einer offenen und toleranten Gesellschaft

umzusetzen.

 

Abgesehen von der von den Volksgruppen angeregten Ratifizierung der

Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten haben bis dato weder die

Bundesregierung noch der Nationalrat weitere wesentliche Schritte unternommen,

um die einhelligen Forderungen aller Volksgruppen umzusetzen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

                                               ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, die im Memorandum der Volksgruppen

erhobenen Vorschläge zur Verbesserung und Neufassung des Volksgruppen rechtes

in Österreich (siehe Anhang) zu beachten und Regierungsvorlagen zu folgenden

Themen auszuarbeiten:

 

a) Ratifikation der „Europäischen Charta über den Schutz der Regional - und

    Minderheitensprachen“

 

b) Transformation des „Rahmenübereinkommens über den Schutz nationaler

    Minderheiten“ und der „Europäischen Charta über den Schutz der Regional -

    und Minderheitensprachen“ ins Bundesrecht

 

c) Neukodifizierung des Volksgruppenrechtes einschließlich der von den

    Volksgruppen geforderten Staatszielbestimmung zum Minderheitenschutz in der

    Bundesverfassung sowie der noch nicht für alle Volksgruppen bzw. überhaupt

    noch nicht geregelten Bereiche

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß

vorgeschlagen.

 

 

 

 

 

 

MEMORANDUM DER ÖSTERREICHISCHEN VOLKSGRUPPEN AN DIE

ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG UND DEN NATIONALRAT

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Präambel

 

Die Umwälzungen in der europäischen Geschichte haben gezeigt, daß der Schutz

nationaler Minderheiten ein wesentlicher Faktor für Stabilität, demokratische

Sicherheit und Frieden auf diesem Kontinent ist.

 

Eine pluralistische und wahrhaft demokratische Gesellschaft achtet nicht nur auf die

ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität aller Angehörigen einer

nationalen Minderheit, sondern schafft auch Bedingungen, die es ihnen ermöglichen,

ihre Identität zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und zu entwickeln.

 

Dafür ist die Herstellung eines Klimas der gegenseitigen Achtung und des Dialoges

notwendig, damit sich die ethnische, kulturelle, religiöse und sprachliche Vielfalt für

jede Gesellschaft als eine Quelle und ein Faktor, nicht der Teilung. sondern der

Bereicherung erweisen kann.

 

Der Stellenwert von Minderheiten in einer Gesellschaft ist ein wesentlicher

Gradmesser für deren Liberalität und Toleranz. Gerade der Begriff Toleranz“ ist im

gegebenen Zusammenhang etwas Ambivalentes: Nicht jedes Dulden eines anderen

bedeutet bereits Toleranz. Worin besteht nun jene Toleranz, auf die gesellschaftliche

Minderheiten nach dem eingangs vertretenen Verständnis offensichtlich Anspruch

haben? Das moderne Verständnis geht diesbezüglich von umfassender Akzeptanz

und Gleichberechtigung aus.

 

Was ist nun das Besondere an „Volksgruppen“, das es zu rechtfertigen mag, ihnen

besonderes Augenmerk zu schenken?

 

Die Beantwortung dieser Frage erfordert es zunächst, sich mit dem Begriff der

„nationalen Minderheit“ bzw. der „Volksgruppe näher auseinanderzusetzen: Die

österreichische Rechtsordnung versteht unter „Volksgruppe“ „in Teilen des

Bundesgebietes wohnhafte und beheimatete Gruppen österreichischer Staatsbürger

mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum“. Demnach sind für das

Vorliegen einer Volksgruppe mehrere Elemente maßgeblich: Zunächst ist das

Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft zu nennen. Unter dem Merkmal

einer „Gruppe“ ist - schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis - eine Mehrheit

von Personen zu verstehen. Darüber hinaus stellt der Begriff der Volksgruppe auf

zwei weitere Merkmale ab und zwar auf ein territoriales und ein kulturelles Element.

Der territoriale Aspekt fordert, daß die Gruppe „in Teilen des Bundesgebietes

wohnhaft und beheimatet“ sein muß. Darunter versteht man einerseits die räumliche

Nähe der Volksgruppenangehörigen zueinander, andererseits aber auch die

traditionelle Verbundenheit mit einem bestimmten Siedlungsgebiet in Österreich. Das

letzte konstitutive Element für das Vorliegen einer Volksgruppe bildet schließlich das

Bestehen kultureller Beziehungen zwischen ihren Angehörigen, also ihre kulturelle

Verbundenheit und ihr (gemeinsamer) Wille, ihr - in der gemeinsamen

Volksgruppenidentität wurzelndes - ,Anderssein“ zu erhalten und zu bewahren.

 

Daraus ergibt sich schon die wesentlichste Funktion des Volksgruppenschutzes:

Diese besteht darin, eine von den Volksgruppenangehörigen nicht gewollte

sprachlich - kulturelle Assimilierung zu verhindern. Um das Ziel der Erhaltung

ethnischer Minderheiten zu gewährleisten, reicht eine bloße rechtliche Gleichstellung

mit den Angehörigen der Mehrheitsbevölkerung nicht aus, da die faktische

Ungleichheit zwischen Mehrheit und Minderheit auf diese Weise nicht kompensiert

werden kann. Der Staat muß vielmehr - dem Gedanken des Minderheitenschutzes

Rechnung tragend - den Volksgruppenangehörigen zusätzliche Rechte zuerkennen,

um ihren Fortbestand als autonome Gemeinschaft sicherzustellen.

 

Auch aus der Tatsache, daß Volkstum als sprachlich - kultureller Wert definiert wird,

ergibt sich notwendigerweise die individualrechtliche Konzeption des

Minderheitenschutzes. Daraus ergeben sich aber auch Konsequenzen für die

Organisationsformen der Volksgruppen.

 

Die Rahmenkonvention des Europarates setzt keine Anerkennung von

Kollektivrechten voraus. Sie geht. wie aus Artikel 3 Abs. 2 hervorgeht, davon aus,

daß Angehörige nationaler Minderheiten individuelle Rechte und Freiheiten

genießen, die sie allerdings gemeinsam mit anderen ausüben können. Sehr wichtig

- ist auch die Bestimmung in Artikel 3 Abs. 1. wonach jeder Angehörige einer

nationalen Minderheit das Recht hat, frei zu entscheiden, ob er als solcher behandelt

werden möchte oder nicht, und ihm aus dieser Entscheidung keine Nachteile

erwachsen dürfen. Leider bietet uns die Geschichte Europas genug Bespiele von

Pressionen, die Angehörige einer Minderheit davon abhalten sollen, sich als solche

zu erkennen zu geben, oder noch schlimmer: von zwangsmäßigen Zuordnungen zu

einer Minderheit, die dann kollektiv diskriminiert wird.

 

Da Volkstum - wie bereits ausgeführt - als sprachlich - kultureller Wert definiert wird,

ergibt sich daraus auch, daß die Angehörigen der österreichischen Volksgruppen

keine besonderen politischen Rechte, die die allgemeinen, durch die

Menschenrechte gewährleisteten Grundrechte übersteigen würde, benötigen. Nur

besondere politische Rechte aber würden erst kollektive Volksgruppenrechte

begründen.

 

Ein tolerantes und blühendes Europa kann nicht allein durch Zusammenarbeit

zwischen den Staaten erreicht werden, sondern auch durch grenzüberschreitende

Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Behörden unter Achtung der

Verfassung und der territorialen Unversehrtheit jeden Staates.

 

Diesen Prinzipien Rechnung tragend haben sich die Staats - und Regierungschefs

der Mitgliedsstaaten des Europarates in ihrer „Wiener Erklärung“ (Oktober 1993)

darauf verständigt, daß im Interesse eines konstruktiven und konfliktvermeidenden

Zusammenlebens zwischen Mehrheit und Minderheit "ein Klima der Toleranz und

des Dialoges geschaffen werden (müsse), damit alle gleichberechtigt am politischen

Leben teilnehmen können".

 

Das auch von Österreich unterzeichnete, aber noch nicht ratifizierte

„Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten" des Europarates

enthält ebenfalls ein Bekenntnis zum aktiven Minderheitenschutz:

 

„Die Vertragsparteien fördern den Geist der Toleranz und des interkulturellen

Dialoges und ergreifen wirksame Maßnahmen zur Förderung der gegenseitigen

Achtung und des gegenseitigen Verständnisses sowie der Zusammenarbeit

zwischen allen in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Menschen ungeachtet deren

ethnischer, kultureller, sprachlicher und religiöser Identität insbesondere in den

Bereichen Bildung, Kultur und Medien."

 

In diesen neuformulierten Prinzipien der europäischen Minderheitenschutzpolitik

kommt daher die Tendenz zum Ausdruck, die Identität des einzelnen

Volksgruppenangehörigen zu schützen und solcherart Volksgruppenrechte als Teil

des internationalen Menschenrechtssystems zu gestalten.

 

Dieser neuen Konzeption des europäischen Volksgruppenschutzes trägt das

österreichische Volksgruppenrecht weder auf verfassungsrechtlicher noch auf

einfachgesetzlicher Ebene ausdrücklich Rechnung.

 

Hinzu kommt, daß die österreichische Verfassungsordnung kein eigenständiges

Bekenntnis zu den auf seinem Staatsgebiet lebenden autochthonen Volksgruppen

kennt die verfassungsrechtlichen Minderheitenschutzbestimmungen stammen

vielmehr ausschließlich aus dem völkerrechtlichen Bereich bzw. wurden erst in

Durchführung völkerrechtlicher Verpflichtungen innerstaatlich erlassen.

 

Die österreichischen Volksgruppen haben sich in der gemeinsamen Sitzung aller

Volksgruppenbeiräte am 8. April 1997 in Wien darauf verständigt, einen

gemeinsamen Forderungskatalog an die österreichische Bundesregierung und den

Nationalrat zu formulieren. In einer Kommission aller Beiratsvorsitzenden und deren

Stellvertreter wurde in einer Reihe von Arbeitssitzungen folgendes Memorandum

erarbeitet und in den einzelnen Beiräten beschlossen. Die Bundesregierung und der

Nationalrat werden aufgefordert. die Umsetzung dieses Memorandums umgehend

einzuleiten.

Umsetzung der europäischen Normen

 

• Annahme einer Staatszielbestimmung in Verfassungsrang, welche ein

  Bekenntnis der Republik Österreich zu ihrer historisch gewachsenen,

  kulturellen, sprachlichen und ethnischen Vielfalt enthalten soll.

 

• Ratifikation des Europäischen Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler

  Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder

  Minderheitensprachen durch das Österreichische Parlament.

 

• Transformation des Europäischen Rahmenübereinkommens zum Schutz

   nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder

   Minderheitensprachen in die österreichische Rechtsordnung.

 

II Weitere Umsetzungsmaßnahmen

 

• Aufwertung der Volksgruppenbeiräte im Sinne des sogenannten Kostelka - Khol -

   Modelles

 

• Änderung des § 4 Abs. 2 Z 1 des Volksgruppengesetzes, der wie folgt lauten

  soll.

 

„1. Mitglieder eines allgemeinen Vedretungskörpers, die erwarten lassen,

      sich für die Interessen einer Volksgruppe einzusetzen.

 

• Beiräte als Beratungsorgane nicht nur der Bundesregierung sondern auch von

  den in Betracht kommenden Landesregierungen.

 

• Aktives Anhörungsrecht für die Volksgruppenbeiräte vor den gesetzgebenden

  Körperschaften und Gemeinden.

 

• Erhöhung der finanziellen Mittel für die Volksgruppenförderung. Beseitigung

  von Ungleichheiten im Bereich des Vollzuges der Zweisprachigkeit (z.B

      Kindergärten, Amtssprache, Schulwesen, Erwachsenenbildung) sowohl auf

      legistischer als auch auf politischer Ebene und Klärung der damit

      zusammenhängenden Frage der Kostentragung.

 

 

III. Konkretisierung in einzelnen Bereichen

 

1. Bildungsfragen

   

•    Verstärkte Bemühungen der zuständigen staatlichen Stellen zur

    Gewährleistung einer in den betreffenden Bundesländern flächendeckenden

    vorschulischen Erziehung (Kindergärten) auch in den Volksgruppensprachen

    entsprechend den volksgruppenspezifischen Bedürfnissen.

 

 •   Ermöglichung einer Ausbildung von qualifiziertem Erziehungspersonal

    (KindergärtnerInnen).

  

 

 •   Ermöglichung bzw. inhaltliche Verbesserung des zweisprachigen Schulwesens

    unter besonderer Berücksichtigung der Didaktik des zweisprachigen

    Unterrichtes.

 

 •   Das Studium jeder einzelnen Volksgruppensprache soll unter Einschluß der

    Ausbildung in zweisprachiger Pädagogik jeweils an mindestens einer

    österreichischen Universität und Pädagogischen Akademie gewährleistet sein.

 

 •   Um im Falle des Fehlens eines öffentlichen Schulangebotes für eine

    Volksgruppensprache volksgruppenangehörige Eltern hinsichtlich

    entsprechender Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht schulgeldfrei stellen zu

    können, sollen Modelle der Kostenübernahme durch den Staat entwickelt

    werden.

 

•    Zum Problem der fehlenden Verankerung des Unterrichtes in

    Volksgruppensprachen in Wien regt die Kommission an, die Regelung des

    Minderheiten - Schulgesetzes für das Burgenland hinsichtlich des „nachhaltigen

    Bedarfes“ auch auf Wien auszudehnen. Für die ungarische Volksgruppe sollen

    in Wien in bestimmten Volks -. Haupt - und Mittelschulen zweisprachige

    Klassenzüge eingerichtet werden.

 

•  An der Wirtschaftsuniversität Wien soll auch ein Volksgruppensprachfach als

   Wirtschaftssprache gewählt werden können.

 

 

2. Medien

 

• Der öffentliche Auftrag des 0RF soll im Hinblick auf Bildungs- und

  Kultursendungen in Volksgruppensprachen erweitert werden. Die Verwendung

  von deutschsprachigen Untertiteln bei TV - Sendungen in

  Volksgruppensprachen und der Synchronisation von TV - Beiträgen soll

  ermöglicht werden.

 

• Aufnahme eines von der Konferenz der Beiratsvorsitzenden und ihrer

  Stellvertreter gewählten Mitgliedes in die Hörer -  und Sehervertretung gemäß

  § 15 Abs: 3 des Rundfunkgesetzes.

 

• Die ORF - Minderheitenredaktion in Wien soll um einen eigenen, ausschließlich

   in Österreich anerkannten Volksgruppen betreffenden Sektor ausgebaut

   werden und entsprechende Sendezeiten für Sendungen in den

   Volksgruppensprachen erhalten. Auch Nachrichtensendungen sollen zu

    bestimmten Tageszeiten in den Volksgruppensprachen verbreitet werden.

 

• Für Wochenzeitungen und periodische Druckschriften in

   Volksgruppensprachen sollen die bestehenden gesetzlichen Erleichterungen

   erweitert und die durch Richtlinien festgelegten Ausnahmebestimmungen im

   Rahmen der Presse - und Publizistikförderungen gesetzlich festgelegt werden.

3. Topographieregelung

 

• Überprüfung bzw. Angleichung des § 2 Abs. 1 Z 2 des Volksgruppengesetzes

   (25% Klausel für zweisprachige topographische Aufschriften) an den

   europäischen ‚Standard.

 

• Die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen,

   in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer

   Sprache anzubringen sind, soll durch das Aufstellen der noch fehlenden Tafeln

   vollständig umgesetzt werden und entsprechende Verordnungen für die

   kroatische und ungarische Volksgruppe erlassen werden. Dies soll unter

   Einbeziehung von vertrauensbildenden Maßnahmen, vor allem in den

   betroffenen Gemeinden und Ortsteilen, erfolgen.

 

4. Amtssprachenregelung

 

   Die österreichische Bundesregierung soll gemeinsam mit den einzelnen

   Volksgruppen Maßnahmen setzen um die Akzeptanz von

   Volksgruppensprachen in der Öffentlichkeit zu erhöhen, um so deren Gebrauch

   als Amtssprachen zu erhöhen. Die noch fehlenden Verordnungen sind zu

   erlassen.

 

5. Steirische Slowenen

 

    Der Beirat für die slowenische Volksgruppe sollte durch Vertreter der

    Steirischen Siowenen erweitert werden.

 

IV. Ausführungen

 

Zu Punkt 1 (Umsetzung europäischer Normen)

 

Der österreichische Volksgruppenschutz wird durch den Artikel 7 des

- Österreichischen Staatsvertrages und in dessen Anwendung durch das

Volksgruppengesetz geregelt. Diese Bestimmungen bleiben das Fundament der

Maßnahmen für den Volksgruppenschutz und sollen durch weitere Maßnahmen

ergänzt und erweitert werden.

 

Derzeit enthält die österreichische Verfassungsordnung kein eigenständiges

Bekenntnis zu den auf seinem Staatsgebiet lebenden autochthonen Volksgruppen;

die verfassungsrechtlichen Minderheitenschutzbestimmungen stammen vielmehr

ausschließlich aus dem völkerrechtlichen Bereich bzw. wurden erst in Durchführung

völkerrechtlicher Verpflichtungen innerstaatlich erlassen.

 

Die europäische Integration und die Ereignisse der jüngeren Geschichte lassen es

politisch geboten erscheinen, als Ausdruck der Solidarität mit den Volksgruppen in

Österreich ein ausdrückliches Bekenntnis der Republik Österreich zu seiner

historisch gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt (und damit zum

demokratischen Pluralismus, wie er etwa im deutschen Grundgesetz enthalten ist)

auf Verfassungsebene zu verankern und damit auch bzw. gerade den Beitrag der

angestammten Volksgruppen zu dieser Vielfalt anzuerkennen.

 

Als Vorbild kann dabei die verfassungsrechtliche Verankerung des Umweltschutzes

in der Form einer Staatszielbestimmung dienen: darunter versteht man, daß sich die

staatlichen Entscheidungsträger über ein wichtiges Ziel der Politik verständigen und

auf der Grundlage eines breiten Konsenses für dessen Verwirklichung eintreten.

Obwohl das Hauptgewicht einer solchen Staatszielbestimmung im Politischen liegt.

käme ihr als (politischem) Gestaltungs - und Verwirklichungsauftrag auch in

rechtlicher Hinsicht Bedeutung zu. Überdies wäre eine derartige Zielbestimmung

zugleich ein Bekenntnis zur spezifisch österreichischen Identität, die ihre Wurzeln

auch in der sprachlichen und kulturellen Vielfalt der Österreichisch - Ungarischen

Monarchie hat.

 

Die Kommission erinnert an die große Zustimmung für eine solche

Staatszielbestimmung bei der gemeinsamen Sitzung aller Volksgruppenbeiräte am

8. April 1997.

Die Staatszielbestimmung hätte auch die Funktion, daß der Staat von sich aus

Verantwortung für den Volksgruppenschutz übernimmt und damit ausländische

Interventionen in dieser Frage nicht notwendig sind.

 

Bezugnehmend auf das Papier von Prof. Ohlinger erläutert die Kommission, daß die

in diesem Papier vorgeschlagene „Reaktivierung“ des Ant. 19 des

Staatsgrundgesetzes von 1867 auf einem kollektiv - rechtlichen

Volksgruppenschutzmodell beruhe, welches jedoch seit den

Minderheitenschutzbestimmungen des Staatsvertrages von Sant Germain durch

individualrechtliche Schutzkonzeptionen ersetzt wurde. Auch auf europäischer

Ebene hat sich das Konzept des individualrechtlichen Minderheitenschutzes

(Rahmenkonvention des Europaratesy durchgesetzt. Der Idee für eine

Staatszielbestimmung liegt u.a. der Wunsch nach einem Bekenntnis der Republik

Österreich zur historisch gewachsenen Vielfalt zugrunde. Mittelfristig könnte dadurch

eine Auswirkung auch auf eine Bewußtseinsbildung der Mehrheitsbevölkerung

bestehen, daß auch diese zum Erhalt der Vielfalt beitragen soll.

 

Die Kommission hat auch die Frage des sog. gesicherten Vorksgruppenmandats in

öffentlich - rechtlichen Körperschaften sowie der öffentlich - rechtlichen Vertretung

(Ethnokammer) diskutiert und ist zur Meinung gelangt, daß diese beiden

Forderungen nicht gestellt werden, da sie im Widerspruch zu der oben skizzierten,

individualrechtlichen Konzeption des Volksgruppenschutzes stehen. Ebenso wird

eine Regelung (wegen der Beispielswirkung und verfassungsrechtlicher Probleme)

abgelehnt, die diese beiden Maßnahmen nur auf ein Bundesland einschränken

würde. Eine Änderung des Art. 95 B - VG wird daher, weil hiefür auch eine

Minderheitenfeststellung - in welcher Form auch immer - Voraussetzung wäre,

abgelehnt.

 

Die Kommission erinnert daran, daß etwa die Vereins- und Versammlungsfreiheit

eine Form der in der Rahmenkonvention des Europarates geforderten

"gemeinsamen Ausübung“ von Volksgruppenrechten darstellt, die bereits in der

bestehenden Rechtsordnung gewährleistet ist.

Die Kommission hat auch ausführlich über die Vertretung der einzelnen

Volksgruppen diskutiert;

 

Sie vertritt die Ansicht, daß es autonome Angelegenheit jeder einzelnen Volksgruppe

ist, eigene Organisationen, die satzungsgemäß Volksgruppeninteressen als

Organisationszweck verfolgen, zu bilden. Die innere Organisation der Volksgruppe

ist - unter Wahrung der Pluralität die autonome Angelegenheit der Volksgruppe; die

geltende Rechtsordnung enthält schon heute die dafür erforderlichen

Rechtsgrundlagen. Der Staat hat die Aufgabe, den Dialog zwischen den

Volksgruppen und dem Staat zu organisieren. Zu diesem Zweck wurde für jede

einzelne Volksgruppe als Beratungsorgan ein Beirat eingerichtet, der in seiner

Zusammensetzung der politischen und weltanschaulichen Pluralität innerhalb der

Volksgruppe entsprechen muß. Die Beiräte dienen der Organisierung eines

konstruktiven Dialogs zwischen dem Staat und den einzelnen Volksgruppen.

 

Die Kommission hat auch die‘ Frage des Verbandsklagerechtes behandelt und in

dieser Frage einen Konsens erzielt. Nach Abwägung der Argumente, die für bzw.

gegen die Einführung eines Verbandsklagerechtes sprechen, stellt die Kommission

fest, daß im Hinblick darauf, daß sich die Kommission für die Annahme der

Staatszielbestimmung und dem damit einhergehenden individualrechtlichen

Minderheitenschutzkonzept ausspricht, die Forderung nach einem

Verbandsklagerecht nicht weiter verfolgt wird.

 

Die Kommission erinnert weiters daran, daß die Beiräte gemäß dem

Volksgruppengesetz das Gesamtinteresse der Volksgruppe zu wahren und zu

vertreten haben, welches sich notwendigerweise aus partiellen Interessen

zusammensetzt.

 

Die Kommission fordert die ehebaldigste Ratifikation der beiden

Europaratsdokumente (Charta und Rahmenkonvention) durch das Parlament und

die Transformation in die österreichische Rechtsordnung.

Zu Punkt II (Weitere Umsetzungsmaßnahmen)

 

Die Kommission setzt sich für die Aufwertung der Beiräte im Sinne des

Kostelka - Khol - Modells ein.

 

Zur Frage, ob auch künftig Vertreter politischer Parteien gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 des

Volksgruppengesetzes in den Beiräten vertreten sein sollen, besteht in der

Kommission Konsens über die Bedeutsamkeit der Einbeziehung dieses

Personenkreises. Die Kommission erinnert daran, daß dadurch Fortschritte

beschleunigt werden können, wie etwa das Beispiel des Kindergartenwesens im

Burgenland zeigt. Die Beschränkung des Beirates auf Mitglieder der allgemeinen

Vertretungskörper Nationalrat und Landtag würde gerade den Kreis jener politischen

Mandatare, die die Lebensumstände an der Volksgruppenbasis gestalten und

beeinflussen, ausschließen. Diese Art der Neuordnung der Volksgruppenbeiräte wird

daher von der Kommission abgelehnt.

 

Zur Vermeidung von Problemen bei der Zusammensetzung von Beiräten kleinerer

Volksgruppen besteht in der Kommission Konsens darüber, daß § 4 Abs: 2 Z 1 des

Volksgruppengesetzes wie folgt geändert werden soll: "1. Mitglieder eines

allgemeinen Vertretungskörpers, die erwarten lassen, sich für Interessen einer

Volksgruppe einzusetzen“.

 

Zur Lösung von bestehenden bzw. zur Vermeidung künftiger Konflikte zwischen

Volksgruppe und Mehrheit schlägt die Kommission weitere Formen der Partizipation

der Volksgruppen am Willensbildungsprozeß im Sinne von vertrauensbildenden

Maßnahmen vor:

 

•    Derzeit erfüllen die Beiräte die Funktion vorrangig durch die Beratung der

    Bundesregierung. Lediglich auf Verlangen einer Landesregierung kann von

    dieser die Beratungsfunktion eines Beirates in Anspruch genommen werden.

 

    Daher schlägt die Kommission vor, das Volksgruppengesetz dahingehend zu

    ändern. daß die Beiräte auch in Angelegenheiten der Landesverwaltung von

    den Landesregierungen nicht bloß fakultativ, sondern zwingend anzuhören

    sind, wenn die Gesamtinteressen der Volksgruppe berührt sind.

 

•   Obwohl sich die Volksgruppenbeiräte als Beratungsorgane der

   Bundesregierung bewährt haben, hat sich herausgestellt, daß auf der Ebene

   der parlamentarischen Körperschaften und den Gemeinden ein dem

   Volksgruppenbeirat vergleichbarer Konsultationsmechanismus nicht besteht.

   Die Kommission schlägt daher ein aktives Anhörungsrecht der Beiräte in diesen

   Gremien vor. Hiebei soll keine Einschränkung auf bestimmte Themenbereiche

   erfolgen. Das Rederecht soll dem Beiratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter

   zukommen

 

Die Kommission stellt fest, daß über eine Erhöhung der finanziellen Förderung

gemäß § 9 des Volksgruppengesetzes hinaus weitere Maßnahmen im Bereich der

Kindergärten und im Bildungsbereich zur Förderung der Mehrsprachigkeit

erforderlich sind.

 

Die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten zur Beseitigung von Problemen, die durch

fehlende landesgesetzliche Grundlagen für die volksgruppenpolitisch so

bedeutsamen zweisprachigen Kindergärten entstanden sind, sollen ausgelotet

werden. Aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen verursachte Kosten, und damit

für Gemeinden verbundene finanzielle Mehr - Belastungen (beispielsweise im Bereich

des Minderheitenschulwesens und der Amtssprache), sollen im Sinne einer

finanziellen Entlastung der Gemeinden geregelt werden. Die Kommission weist

darauf hin, daß auch bei der Aufstellung von zweisprachigen Ortstafeln finanzielle

Belastung der betroffenen Gemeinden entstehen.

 

Es sollen sowohl auf legistischer als auch auf politischer Ebene alle Möglichkeiten

zur Beseitigung von Ungleichheiten zwischen den Volksgruppen ausgelotet werden.

Insbesondere soll aber auch die damit verbundene Frage der Kostentragung im

Rahmen der Finanzverfassung bzw. des Finanzausgleiches einer Klärung zugeführt

werden, um die Ungleichheit zwischen den Gemeinden mit

Volksgruppenangehörigen bzw. jenen ohne Volksgruppenangehörige auszugleichen.

Eine bloß über eine jährliche finanzielle Absicherung hinausgehende gesetzliche

Absicherung soll geschaffen werden.

 

Die Kommission stellt darüber hinaus fest, daß ein selbstverwalteter

Förderungsfonds zur Vermeidung innerer Abhängigkeiten abgelehnt wird.

 

Zu Punkt III (Konkretisierung in einzelnen Bereichen)

 

Bildungsfragen

 

Aus Sicht der Kommission sind auf Grund der gesellschaftlichen Modernisierung,

welche die Volksgruppen im Hinblick auf die Sprachkompetenz in deren

Muttersprachen besonders trifft, besondere Maßnahmen zum Spracherhalt

erforderlich. Daher sind neue Wege im Bereich der Bildungspolitik sowie der

Lehrerausbildung und der medialen Versorgung in Volksgruppensprachen

erforderlich.

 

Unterrichtssprachliche Systembrüche im Pflichtschulbereich sollen vermieden

werden.

 

Die Kommission regt die Entwicklung eines Bildungskonzeptes an, welches alle

Volksgruppen einbezieht und gegebenenfalls eine Finanzierung durch die EU

ermöglichen soll. Ein derartiges Konzept sollte auch den Bereich der Schulbücher in

Volksgruppensprachen einbeziehen.

 

Hinsichtlich der Volksgruppe der Roma besteht im Kindergarten - und Schulbereich

derzeit kein Bedarf nach eigenen Institutionen. Zukunftsweisend ist das Projekt der

Verschriftlichung des Burgenland - Romanes und der Sprache der Lowara. Der größte

Bedarf nach Unterstützung besteht derzeit im Bereich der außerschulischen

Lernbetreuung.

 

Für das Burgenland sieht die Kommission im Bereich der Hauptschulen einen

Regelungsbedarf. Die Einführung von zweisprachigen Hauptschulen ist aus Sicht der

Kommission bedeutsam. Gemäß dem Minderheiten - Schulgesetz für das Burgenland

besteht derzeit im Gegensatz zum Volksschulwesen generell Anmeldepflicht. die

wie im Volksschulwesen - in ein Abmeldeprinzip umgewandelt werden soll. Ebenso

ist eine Vergrößerung des Volksgruppensprachenangebots im Bereich der

allgemeinbildenden höheren Schulen im zweisprachigen Gebiet erforderlich. Das

Zweisprachige Bundesgymnasium in Oberwart reicht diesbezüglich nicht aus. Ziel

muß es sein, ein bedarfsgerechtes Angebot von Unterricht in den Varianten

„zweisprachiger Unterricht“ bzw. „Unterricht einer Volksgruppensprache“ zu schaffen.

 

Die Kommission schlägt vor, fehlende Angebote für die Volksgruppensprachen im

Bereich des berufsbildenden Schulwesens weiter auszubauen. Die gegenständliche

Lehrerausbildung ist nicht hinreichend geregelt. Die Kommission weist ferner auf

Finanzierungsprobleme für die Pädagogische Akademie im Burgenland hin. Eine

Lösung dieses Problemes ist zur Sicherung der zweisprachigen Erziehung unbedingt

erforderlich. Ebenso weist die Kommission darauf hin, daß die Erteilung des

Unterrichts in den Volksgruppensprachen durch eine entsprechende

Personalvorsorge sicherzustellen ist.

 

Hinsichtlich der ‚,Unterrichtsmaterialien“ sieht die Kommission die Notwendigkeit

verstärkter abgesicherter Zusammenarbeit der österreichischen Volksgruppen -

hinreichend bis in den Bereich von Schulbuchverlagen -, um Qualitätssteigerungen

und Synergieeffekte zu erreichen.

 

Für die slowakische Volksgruppe stellt die Kommission fest, daß Probleme vor allem

im Bereich der Lehrerausbildung bestehen, da derzeit an keiner österreichischen

Universität ein entsprechendes Fachstudium möglich ist. Verschärft wird das

Problem dadurch, daß eine in der Slowakei erworbene entsprechende Qualifikation

in Österreich derzeit nicht nostrifiziert wird.

 

Die Kommission erachtet es als unerläßlich, daß für jede der Volksgruppensprachen

an mindestens einer österreichischen Universität bzw. pädagogischen Akademie die

Möglichkeit eines Studiums, einschließlich der Ausbildung in zweisprachiger

Pädagogik bestehen muß.

Die Kommission stellt für die ungarische Volksgruppe fest, daß kein eigener

Kindergarten in Wien besteht, hiefür jedoch ein Bedarf gegeben ist.

 

Die Kommission stellt fest, daß die tschechische Volksgruppe im Bereich

Kindergarten und Volksschule derzeit ausreichend versorgt ist. Die Übergangslösung

der bilingualen Sekundarschule, welche ab dem Schuljahr 1996/1997 die

Hauptschule sukzessiv ersetzt, soll ehestmöglich in ein Gymnasium umgewandelt

werden.

 

Die Kommission empfiehlt, daß volksgruppenangehörige Eltern, die auf

volksgruppensprachige Privatschulen angewiesen sind, schulgeldfrei gestellt werden

sollen; hiezu wäre jedoch unerläßlich daß durch Modelle der Kostenübernahme

durch den Staat die Kostenneutralität bei einer Privatschule erreicht werden kann.

Die Kommission stellt fest, daß in Kärnten ein Großteil der zum zweisprachigen

Unterricht angemeldeten Kinder über keine oder nur mangelhafte Slowenisch -

Kenntnisse verfügt und diesem Problem durch ein verbessertes Angebot im Bereich

zweisprachiger Kindergärten und einer speziellen Ausbildung der betroffenen Lehrer

begegnet werden soll. In Kärnten wird derzeit keine eigene Ausbildung für

zweisprachige Kindergärtnerinnen angeboten; dies müßte geändert werden.

 

Die Kommission stellt fest, daß die Fertigstellung der Kodifizierung und der

Didaktisierung des Burgenland - Romanes vordringlich ist. In weiterer Folge sollen alle

für eine Implementierung des Burgenland - Romanes erforderlichen begleitenden

Maßnahmen getroffen werden.

 

Medien

 

Obwohl öffentlich finanzierte Radiovollprogramme für die Volksgruppen sowie der

Ausbau und die Gleichstellung der Volksgruppen bei den volksgruppensprachlichen

Radio - und TV - Sendezeiten im ORF als Endziel nicht versäumt werden dürfen, ist

eine schrittweise Hinführung zu diesem Idealzustand anzustreben.

In der Kommission besteht Konsens darüber, daß ein von der Konferenz der

Beiratsvorsitzenden und ihrer Stellvertreter gewähltes Mitglied in der Hörer - und

Sehervertretung gemäß § 15 Abs. 3 des Rundfunkgesetzes vertreten sein soll.

Die Kommission stellt fest, daß die Volksgruppe der Roma derzeit keine Forderung

nach eigenen Fernsehsendungen oder eigenen Tages - oder Wochenzeitungen stellt.

Es soll jedoch ein Fernsehsendeplatz viermal jährlich geschaffen werden. In Wien

werden von Roma - Vereinen produzierte Radiosendungen im Bereich Ö 1 1476

Mittelwelle ausgestrahlt.

 

Die Kommission betont, daß für die slowenische Volksgruppe TV - Umsetzer für den

Empfang von TV Slovenia sowie die Ausweitung von slowenisch - sprachigen Radio -

Sendungen im Rahmen des ORF notwendig sind (denkbar wäre hiefür die Frequenz

von Radio Blue Danube zu verwenden).

 

Es besteht Konsens darüber, die bestehenden Erleichterungen im Rahmen der

Presseförderung für Wochenzeitungen und periodische Druckschriften in

Volksgruppensprachen zu erweitern bzw. gesetzlich abzusichern.

 

Es besteht Konsens über den Wunsch nach Ausbau der ORF - Minderheitenredaktion

in Wien um einen eigenen, ausschließlich die Volksgruppen betreffenden Sektor und

entsprechenden Sendezeiten für Sendungen in Volksgruppensprachen. Die

Kommission stellt den Bedarf nach der Einrichtung einer eigenen ungarischen

Redaktion im ORF - Burgenland fest.

 

Es besteht Konsens darüber, den öffentlichen Auftrag des ORF im Hinblick auf

Bildungs - und Kultursendungen in Volksgruppensprachen zu präzisieren. Ferner wird

sowohl die deutschsprachige Untertitelung von kroatisch - bzw.

slowenischsprachigen Fernsehsendungen und Sendungen in andere

Volksgruppensprachen als auch die Synchronisation von TV - Beiträgen (vom

Deutschen in Volksgruppensprachen) befürwortet.

Topographie

 

Die gegenwärtige Regelung der zweisprachigen topographischen Aufschriften

entspricht nicht den Bedürfnissen der einzelnen Volksgruppen. Es bestehen

unterschiedliche Fortschritte und Bedürfnisse auf diesem Gebiet. Die Kommission

hält es für unerläßlich, daß die österreichische Bundesregierung gemeinsam mit den

einzelnen Volksgruppen Maßnahmen setzt. um die Frage der zweisprachigen

topographischen Aufschriften einer zufriedenstellenden Lösung zuführen zu können.

 

Die Kommission stellt fest, daß für die tschechische und die slowakische

Volksgruppe sowie die Volksgruppe der Roma kein aktueller Bedarf nach

zweisprachigen topographischen Bezeichnungen und Aufschriften besteht.

 

Die Kommission fordert im Sinne des Beschlusses des Beirates für die kroatische

Volksgruppe vom 18. November 1993 die rascheste Aufstellung zweisprachiger

Ortstafeln im Zusammenhang mit begleitenden Maßnahmen. Dies gilt sinngemäß

auch für die ungarische Volksgruppe.

 

Für die slowenische Volksgruppe fordert die Kommission die vollständige Umsetzung

der 1977 erlassenen Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von

Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und

slowenischer Sprache anzubringen sind. Es ist zu klären, ob die in § 2 Abs. 1 Z 2

des Volksgruppengesetzes enthaltene 25% - Klausel dem internationalen Standard

entspricht. Die Kommission fordert die diesbezügliche Angleichung an den

internationalen Standard. Grundsätzlich ist zu bedenken, daß eine Lösung des

Problems der zweisprachigen topographischen Bezeichnungen nicht ausschließlich

auf legistischem Weg, sondern unter Einbeziehung von vertrauensbildenden

Maßnahmen, vor allem in den betroffenen Gemeinden und Ortsteilen, erfolgen soll.

 

Amtssprache

 

Die Kommission hält fest, daß die gegenwärtige Regelung der

Volksgruppensprachen als Amtssprachen nicht den Bedürfnissen der einzelnen

Volksgruppen entspricht und die österreichische Bundesregierung gemeinsam mit

den einzelnen Volksgruppen Maßnahmen setzen soll, um die Akzeptanz von

Volksgruppensprachen in der Öffentlichkeit zu erhöhen, um so die Frage der

Volksgruppensprachen als Amtssprachen einer zufriedenstellenden Lösung zuführen

zu können.

 

Die Kommission stellt fesl, daß das Kroatische als Amtssprache im mündlichen

Verkehr in den Gemeinden stark, im schriftlichen Verkehr jedoch nur gelegentlich in

Anspruch genommen wird. Die Kommission erachtet es daher für zweckmäßig, die

Auflage von zweisprachigen Vordrucken und Formularen in allen von

Amtssprachenverordnungen umfaßten Gemeinden und Behörden zu forcieren. In

diesen Formularen muß die Gleichwenigkeit der Sprachen zum Ausdruck kommen.

 

Die Kommission stellt fest, daß Amtssprachenregelungen für die tschechische und

die slowakische Volksgruppe sowie die Volksgruppe der Roma derzeit nicht aktuell

sind. Trotzdem ist gesetzlich Vorsorge dafür zu treffen, daß im Bedarfsfall nicht

rechtliche Schranken dafür entgegenstehen.