11/AE XXI.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend die rechtliche Umsetzung
des Memorandums der österreichischen Volksgruppen 1997
Die Beiräte aller sechs anerkannten Volksgruppen in Österreich haben im Frühjahr
1997 ein gemeinsames Memorandum zur Volksgruppenpolitik in Österreich erarbeitet.
Das Memorandum fordert eine Staatszielbestimmung der Republik Österreich zur
sprachlichen und kulturellen Vielfalt Österreichs, die Ratifikation und innerstaatliche
Umsetzung der „Europäischen Charta über den Schutz der Regional - und
Minderheitensprachen“ und der „Rahmenkonvention über den Schutz nationaler
Minderheiten“.
Die Volksgruppen fordern im Memorandum weiters eine fundierte Überarbeitung des
einfachgesetzlichen Volksgruppen rechtes, insbesondere den Ausbau mehrsprachiger
Kindergärten und des Schulunterrichts, die Aufwertung der Minderheitensprachen
(Amtssprache, öffentliche Aufschriften und zweisprachige Formulare), die Absicherung
der elektronischen und Printmedien in Minderheitensprachen und eine Aufwertung der
Volksgruppenbeiräte.
Mit ihrer geschlossen Vorgangsweise haben die Volksgruppen der Bundesregierung
und dem Nationalrat einen klaren Auftrag erteilt.
Es ist heute eine Selbstverständlichkeit geworden, sprachliche und kulturelle Vielfalt
als positive Werte an sich aufzufassen. Logische Folge muß daher sein, diese Werte
zu erhalten und zu fördern. Gerade die Volksgruppen in Österreich leisteten und
leisten hier Beachtliches für die Gesamtgesellschaft. Aufgabe einer
verantwortungsvollen Politik ist es daher, die Bedürfnisse der Minderheiten ernst zu
nehmen und deren Anliegen im Rahmen einer offenen und toleranten Gesellschaft
umzusetzen.
Abgesehen von der von den Volksgruppen angeregten Ratifizierung der
Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten haben bis dato weder die
Bundesregierung noch der Nationalrat weitere wesentliche Schritte unternommen,
um die einhelligen Forderungen aller
Volksgruppen umzusetzen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, die im Memorandum der Volksgruppen
erhobenen Vorschläge zur Verbesserung und Neufassung des Volksgruppen rechtes
in Österreich (siehe Anhang) zu beachten und Regierungsvorlagen zu folgenden
Themen auszuarbeiten:
a) Ratifikation der „Europäischen Charta über den Schutz der Regional - und
Minderheitensprachen“
b) Transformation des „Rahmenübereinkommens über den Schutz nationaler
Minderheiten“ und der „Europäischen Charta über den Schutz der Regional -
und Minderheitensprachen“ ins Bundesrecht
c) Neukodifizierung des Volksgruppenrechtes einschließlich der von den
Volksgruppen geforderten Staatszielbestimmung zum Minderheitenschutz in der
Bundesverfassung sowie der noch nicht für alle Volksgruppen bzw. überhaupt
noch nicht geregelten Bereiche
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß
vorgeschlagen.
MEMORANDUM DER ÖSTERREICHISCHEN VOLKSGRUPPEN AN DIE
ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG UND DEN NATIONALRAT
Präambel
Die Umwälzungen in der europäischen Geschichte haben gezeigt, daß der Schutz
nationaler Minderheiten ein wesentlicher Faktor für Stabilität, demokratische
Sicherheit und Frieden auf diesem Kontinent ist.
Eine pluralistische und wahrhaft demokratische Gesellschaft achtet nicht nur auf die
ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität aller Angehörigen einer
nationalen Minderheit, sondern schafft auch Bedingungen, die es ihnen ermöglichen,
ihre Identität zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und zu entwickeln.
Dafür ist die Herstellung eines Klimas der gegenseitigen Achtung und des Dialoges
notwendig, damit sich die ethnische, kulturelle, religiöse und sprachliche Vielfalt für
jede Gesellschaft als eine Quelle und ein Faktor, nicht der Teilung. sondern der
Bereicherung erweisen kann.
Der Stellenwert von Minderheiten in einer Gesellschaft ist ein wesentlicher
Gradmesser für deren Liberalität und Toleranz. Gerade der Begriff Toleranz“ ist im
gegebenen Zusammenhang etwas Ambivalentes: Nicht jedes Dulden eines anderen
bedeutet bereits Toleranz. Worin besteht nun jene Toleranz, auf die gesellschaftliche
Minderheiten nach dem eingangs vertretenen Verständnis offensichtlich Anspruch
haben? Das moderne Verständnis geht diesbezüglich von umfassender Akzeptanz
und Gleichberechtigung aus.
Was ist nun das Besondere an „Volksgruppen“, das es zu rechtfertigen mag, ihnen
besonderes Augenmerk zu schenken?
Die Beantwortung dieser Frage erfordert es zunächst, sich mit dem Begriff der
„nationalen Minderheit“ bzw. der „Volksgruppe näher auseinanderzusetzen: Die
österreichische Rechtsordnung versteht unter „Volksgruppe“ „in Teilen des
Bundesgebietes wohnhafte und beheimatete Gruppen österreichischer Staatsbürger
mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum“. Demnach sind für das
Vorliegen einer Volksgruppe mehrere Elemente
maßgeblich: Zunächst ist das
Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft zu nennen. Unter dem Merkmal
einer „Gruppe“ ist - schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis - eine Mehrheit
von Personen zu verstehen. Darüber hinaus stellt der Begriff der Volksgruppe auf
zwei weitere Merkmale ab und zwar auf ein territoriales und ein kulturelles Element.
Der territoriale Aspekt fordert, daß die Gruppe „in Teilen des Bundesgebietes
wohnhaft und beheimatet“ sein muß. Darunter versteht man einerseits die räumliche
Nähe der Volksgruppenangehörigen zueinander, andererseits aber auch die
traditionelle Verbundenheit mit einem bestimmten Siedlungsgebiet in Österreich. Das
letzte konstitutive Element für das Vorliegen einer Volksgruppe bildet schließlich das
Bestehen kultureller Beziehungen zwischen ihren Angehörigen, also ihre kulturelle
Verbundenheit und ihr (gemeinsamer) Wille, ihr - in der gemeinsamen
Volksgruppenidentität wurzelndes - ,Anderssein“ zu erhalten und zu bewahren.
Daraus ergibt sich schon die wesentlichste Funktion des Volksgruppenschutzes:
Diese besteht darin, eine von den Volksgruppenangehörigen nicht gewollte
sprachlich - kulturelle Assimilierung zu verhindern. Um das Ziel der Erhaltung
ethnischer Minderheiten zu gewährleisten, reicht eine bloße rechtliche Gleichstellung
mit den Angehörigen der Mehrheitsbevölkerung nicht aus, da die faktische
Ungleichheit zwischen Mehrheit und Minderheit auf diese Weise nicht kompensiert
werden kann. Der Staat muß vielmehr - dem Gedanken des Minderheitenschutzes
Rechnung tragend - den Volksgruppenangehörigen zusätzliche Rechte zuerkennen,
um ihren Fortbestand als autonome Gemeinschaft sicherzustellen.
Auch aus der Tatsache, daß Volkstum als sprachlich - kultureller Wert definiert wird,
ergibt sich notwendigerweise die individualrechtliche Konzeption des
Minderheitenschutzes. Daraus ergeben sich aber auch Konsequenzen für die
Organisationsformen der Volksgruppen.
Die Rahmenkonvention des Europarates setzt keine Anerkennung von
Kollektivrechten voraus. Sie geht. wie aus Artikel 3 Abs. 2 hervorgeht, davon aus,
daß Angehörige nationaler Minderheiten individuelle Rechte und Freiheiten
genießen, die sie allerdings gemeinsam mit anderen ausüben können. Sehr wichtig
- ist auch die Bestimmung in Artikel 3 Abs. 1.
wonach jeder Angehörige einer
nationalen Minderheit das Recht hat, frei zu entscheiden, ob er als solcher behandelt
werden möchte oder nicht, und ihm aus dieser Entscheidung keine Nachteile
erwachsen dürfen. Leider bietet uns die Geschichte Europas genug Bespiele von
Pressionen, die Angehörige einer Minderheit davon abhalten sollen, sich als solche
zu erkennen zu geben, oder noch schlimmer: von zwangsmäßigen Zuordnungen zu
einer Minderheit, die dann kollektiv diskriminiert wird.
Da Volkstum - wie bereits ausgeführt - als sprachlich - kultureller Wert definiert wird,
ergibt sich daraus auch, daß die Angehörigen der österreichischen Volksgruppen
keine besonderen politischen Rechte, die die allgemeinen, durch die
Menschenrechte gewährleisteten Grundrechte übersteigen würde, benötigen. Nur
besondere politische Rechte aber würden erst kollektive Volksgruppenrechte
begründen.
Ein tolerantes und blühendes Europa kann nicht allein durch Zusammenarbeit
zwischen den Staaten erreicht werden, sondern auch durch grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Behörden unter Achtung der
Verfassung und der territorialen Unversehrtheit jeden Staates.
Diesen Prinzipien Rechnung tragend haben sich die Staats - und Regierungschefs
der Mitgliedsstaaten des Europarates in ihrer „Wiener Erklärung“ (Oktober 1993)
darauf verständigt, daß im Interesse eines konstruktiven und konfliktvermeidenden
Zusammenlebens zwischen Mehrheit und Minderheit "ein Klima der Toleranz und
des Dialoges geschaffen werden (müsse), damit alle gleichberechtigt am politischen
Leben teilnehmen können".
Das auch von Österreich unterzeichnete, aber noch nicht ratifizierte
„Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten" des Europarates
enthält ebenfalls ein Bekenntnis zum aktiven Minderheitenschutz:
„Die Vertragsparteien fördern den Geist der Toleranz und des interkulturellen
Dialoges und ergreifen wirksame Maßnahmen zur Förderung der gegenseitigen
Achtung und des gegenseitigen
Verständnisses sowie der Zusammenarbeit
zwischen allen in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Menschen ungeachtet deren
ethnischer, kultureller, sprachlicher und religiöser Identität insbesondere in den
Bereichen Bildung, Kultur und Medien."
In diesen neuformulierten Prinzipien der europäischen Minderheitenschutzpolitik
kommt daher die Tendenz zum Ausdruck, die Identität des einzelnen
Volksgruppenangehörigen zu schützen und solcherart Volksgruppenrechte als Teil
des internationalen Menschenrechtssystems zu gestalten.
Dieser neuen Konzeption des europäischen Volksgruppenschutzes trägt das
österreichische Volksgruppenrecht weder auf verfassungsrechtlicher noch auf
einfachgesetzlicher Ebene ausdrücklich Rechnung.
Hinzu kommt, daß die österreichische Verfassungsordnung kein eigenständiges
Bekenntnis zu den auf seinem Staatsgebiet lebenden autochthonen Volksgruppen
kennt die verfassungsrechtlichen Minderheitenschutzbestimmungen stammen
vielmehr ausschließlich aus dem völkerrechtlichen Bereich bzw. wurden erst in
Durchführung völkerrechtlicher Verpflichtungen innerstaatlich erlassen.
Die österreichischen Volksgruppen haben sich in der gemeinsamen Sitzung aller
Volksgruppenbeiräte am 8. April 1997 in Wien darauf verständigt, einen
gemeinsamen Forderungskatalog an die österreichische Bundesregierung und den
Nationalrat zu formulieren. In einer Kommission aller Beiratsvorsitzenden und deren
Stellvertreter wurde in einer Reihe von Arbeitssitzungen folgendes Memorandum
erarbeitet und in den einzelnen Beiräten beschlossen. Die Bundesregierung und der
Nationalrat werden aufgefordert. die Umsetzung dieses Memorandums umgehend
einzuleiten.
• Annahme einer Staatszielbestimmung in Verfassungsrang, welche ein
Bekenntnis der Republik Österreich zu ihrer historisch gewachsenen,
kulturellen, sprachlichen und ethnischen Vielfalt enthalten soll.
• Ratifikation des Europäischen Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler
Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen durch das Österreichische Parlament.
• Transformation des Europäischen Rahmenübereinkommens zum Schutz
nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen in die österreichische Rechtsordnung.
II Weitere Umsetzungsmaßnahmen
• Aufwertung der Volksgruppenbeiräte im Sinne des sogenannten Kostelka - Khol -
Modelles
• Änderung des § 4 Abs. 2 Z 1 des Volksgruppengesetzes, der wie folgt lauten
soll.
„1. Mitglieder eines allgemeinen Vedretungskörpers, die erwarten lassen,
sich für die Interessen einer Volksgruppe einzusetzen.
• Beiräte als Beratungsorgane nicht nur der Bundesregierung sondern auch von
den in Betracht kommenden Landesregierungen.
• Aktives Anhörungsrecht für die Volksgruppenbeiräte vor den gesetzgebenden
Körperschaften und Gemeinden.
• Erhöhung der finanziellen Mittel für die Volksgruppenförderung. Beseitigung
von Ungleichheiten im Bereich des
Vollzuges der Zweisprachigkeit (z.B
Kindergärten, Amtssprache, Schulwesen, Erwachsenenbildung) sowohl auf
legistischer als auch auf politischer Ebene und Klärung der damit
zusammenhängenden Frage der Kostentragung.
III. Konkretisierung in einzelnen Bereichen
1. Bildungsfragen
• Verstärkte Bemühungen der zuständigen staatlichen Stellen zur
Gewährleistung einer in den betreffenden Bundesländern flächendeckenden
vorschulischen Erziehung (Kindergärten) auch in den Volksgruppensprachen
entsprechend den volksgruppenspezifischen Bedürfnissen.
• Ermöglichung einer Ausbildung von qualifiziertem Erziehungspersonal
(KindergärtnerInnen).
• Ermöglichung bzw. inhaltliche Verbesserung des zweisprachigen Schulwesens
unter besonderer Berücksichtigung der Didaktik des zweisprachigen
Unterrichtes.
• Das Studium jeder einzelnen Volksgruppensprache soll unter Einschluß der
Ausbildung in zweisprachiger Pädagogik jeweils an mindestens einer
österreichischen Universität und Pädagogischen Akademie gewährleistet sein.
• Um im Falle des Fehlens eines öffentlichen Schulangebotes für eine
Volksgruppensprache volksgruppenangehörige Eltern hinsichtlich
entsprechender Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht schulgeldfrei stellen zu
können, sollen Modelle der Kostenübernahme durch den Staat entwickelt
werden.
• Zum Problem der fehlenden Verankerung des Unterrichtes in
Volksgruppensprachen in Wien regt die Kommission an, die Regelung des
Minderheiten -
Schulgesetzes für das Burgenland hinsichtlich des „nachhaltigen
Bedarfes“ auch auf Wien auszudehnen. Für die ungarische Volksgruppe sollen
in Wien in bestimmten Volks -. Haupt - und Mittelschulen zweisprachige
Klassenzüge eingerichtet werden.
• An der Wirtschaftsuniversität Wien soll auch ein Volksgruppensprachfach als
Wirtschaftssprache gewählt werden können.
2. Medien
• Der öffentliche Auftrag des 0RF soll im Hinblick auf Bildungs- und
Kultursendungen in Volksgruppensprachen erweitert werden. Die Verwendung
von deutschsprachigen Untertiteln bei TV - Sendungen in
Volksgruppensprachen und der Synchronisation von TV - Beiträgen soll
ermöglicht werden.
• Aufnahme eines von der Konferenz der Beiratsvorsitzenden und ihrer
Stellvertreter gewählten Mitgliedes in die Hörer - und Sehervertretung gemäß
§ 15 Abs: 3 des Rundfunkgesetzes.
• Die ORF - Minderheitenredaktion in Wien soll um einen eigenen, ausschließlich
in Österreich anerkannten Volksgruppen betreffenden Sektor ausgebaut
werden und entsprechende Sendezeiten für Sendungen in den
Volksgruppensprachen erhalten. Auch Nachrichtensendungen sollen zu
bestimmten Tageszeiten in den Volksgruppensprachen verbreitet werden.
• Für Wochenzeitungen und periodische Druckschriften in
Volksgruppensprachen sollen die bestehenden gesetzlichen Erleichterungen
erweitert und die durch Richtlinien festgelegten Ausnahmebestimmungen im
Rahmen der Presse - und
Publizistikförderungen gesetzlich festgelegt werden.
3. Topographieregelung
• Überprüfung bzw. Angleichung des § 2 Abs. 1 Z 2 des Volksgruppengesetzes
(25% Klausel für zweisprachige topographische Aufschriften) an den
europäischen ‚Standard.
• Die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen,
in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer
Sprache anzubringen sind, soll durch das Aufstellen der noch fehlenden Tafeln
vollständig umgesetzt werden und entsprechende Verordnungen für die
kroatische und ungarische Volksgruppe erlassen werden. Dies soll unter
Einbeziehung von vertrauensbildenden Maßnahmen, vor allem in den
betroffenen Gemeinden und Ortsteilen, erfolgen.
4. Amtssprachenregelung
Die österreichische Bundesregierung soll gemeinsam mit den einzelnen
Volksgruppen Maßnahmen setzen um die Akzeptanz von
Volksgruppensprachen in der Öffentlichkeit zu erhöhen, um so deren Gebrauch
als Amtssprachen zu erhöhen. Die noch fehlenden Verordnungen sind zu
erlassen.
5. Steirische Slowenen
Der Beirat für die slowenische Volksgruppe sollte durch Vertreter der
Steirischen Siowenen erweitert werden.
Zu Punkt 1 (Umsetzung europäischer Normen)
Der österreichische Volksgruppenschutz wird durch den Artikel 7 des
- Österreichischen Staatsvertrages und in
dessen Anwendung durch das
Volksgruppengesetz geregelt. Diese Bestimmungen bleiben das Fundament der
Maßnahmen für den Volksgruppenschutz und sollen durch weitere Maßnahmen
ergänzt und erweitert werden.
Derzeit enthält die österreichische Verfassungsordnung kein eigenständiges
Bekenntnis zu den auf seinem Staatsgebiet lebenden autochthonen Volksgruppen;
die verfassungsrechtlichen Minderheitenschutzbestimmungen stammen vielmehr
ausschließlich aus dem völkerrechtlichen Bereich bzw. wurden erst in Durchführung
völkerrechtlicher Verpflichtungen innerstaatlich erlassen.
Die europäische Integration und die Ereignisse der jüngeren Geschichte lassen es
politisch geboten erscheinen, als Ausdruck der Solidarität mit den Volksgruppen in
Österreich ein ausdrückliches Bekenntnis der Republik Österreich zu seiner
historisch gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt (und damit zum
demokratischen Pluralismus, wie er etwa im deutschen Grundgesetz enthalten ist)
auf Verfassungsebene zu verankern und damit auch bzw. gerade den Beitrag der
angestammten Volksgruppen zu dieser Vielfalt anzuerkennen.
Als Vorbild kann dabei die verfassungsrechtliche Verankerung des Umweltschutzes
in der Form einer Staatszielbestimmung dienen: darunter versteht man, daß sich die
staatlichen Entscheidungsträger über ein wichtiges Ziel der Politik verständigen und
auf der Grundlage eines breiten Konsenses für dessen Verwirklichung eintreten.
Obwohl das Hauptgewicht einer solchen Staatszielbestimmung im Politischen liegt.
käme ihr als (politischem) Gestaltungs - und Verwirklichungsauftrag auch in
rechtlicher Hinsicht Bedeutung zu. Überdies wäre eine derartige Zielbestimmung
zugleich ein Bekenntnis zur spezifisch österreichischen Identität, die ihre Wurzeln
auch in der sprachlichen und kulturellen Vielfalt der Österreichisch - Ungarischen
Monarchie hat.
Die Kommission erinnert an die große Zustimmung für eine solche
Staatszielbestimmung bei der gemeinsamen Sitzung aller Volksgruppenbeiräte am
8. April 1997.
Die Staatszielbestimmung hätte auch die Funktion, daß der Staat von sich aus
Verantwortung für den Volksgruppenschutz übernimmt und damit ausländische
Interventionen in dieser Frage nicht notwendig sind.
Bezugnehmend auf das Papier von Prof. Ohlinger erläutert die Kommission, daß die
in diesem Papier vorgeschlagene „Reaktivierung“ des Ant. 19 des
Staatsgrundgesetzes von 1867 auf einem kollektiv - rechtlichen
Volksgruppenschutzmodell beruhe, welches jedoch seit den
Minderheitenschutzbestimmungen des Staatsvertrages von Sant Germain durch
individualrechtliche Schutzkonzeptionen ersetzt wurde. Auch auf europäischer
Ebene hat sich das Konzept des individualrechtlichen Minderheitenschutzes
(Rahmenkonvention des Europaratesy durchgesetzt. Der Idee für eine
Staatszielbestimmung liegt u.a. der Wunsch nach einem Bekenntnis der Republik
Österreich zur historisch gewachsenen Vielfalt zugrunde. Mittelfristig könnte dadurch
eine Auswirkung auch auf eine Bewußtseinsbildung der Mehrheitsbevölkerung
bestehen, daß auch diese zum Erhalt der Vielfalt beitragen soll.
Die Kommission hat auch die Frage des sog. gesicherten Vorksgruppenmandats in
öffentlich - rechtlichen Körperschaften sowie der öffentlich - rechtlichen Vertretung
(Ethnokammer) diskutiert und ist zur Meinung gelangt, daß diese beiden
Forderungen nicht gestellt werden, da sie im Widerspruch zu der oben skizzierten,
individualrechtlichen Konzeption des Volksgruppenschutzes stehen. Ebenso wird
eine Regelung (wegen der Beispielswirkung und verfassungsrechtlicher Probleme)
abgelehnt, die diese beiden Maßnahmen nur auf ein Bundesland einschränken
würde. Eine Änderung des Art. 95 B - VG wird daher, weil hiefür auch eine
Minderheitenfeststellung - in welcher Form auch immer - Voraussetzung wäre,
abgelehnt.
Die Kommission erinnert daran, daß etwa die Vereins- und Versammlungsfreiheit
eine Form der in der Rahmenkonvention des Europarates geforderten
"gemeinsamen Ausübung“ von Volksgruppenrechten darstellt, die bereits in der
bestehenden Rechtsordnung gewährleistet
ist.
Die Kommission hat auch ausführlich über die Vertretung der einzelnen
Volksgruppen diskutiert;
Sie vertritt die Ansicht, daß es autonome Angelegenheit jeder einzelnen Volksgruppe
ist, eigene Organisationen, die satzungsgemäß Volksgruppeninteressen als
Organisationszweck verfolgen, zu bilden. Die innere Organisation der Volksgruppe
ist - unter Wahrung der Pluralität die autonome Angelegenheit der Volksgruppe; die
geltende Rechtsordnung enthält schon heute die dafür erforderlichen
Rechtsgrundlagen. Der Staat hat die Aufgabe, den Dialog zwischen den
Volksgruppen und dem Staat zu organisieren. Zu diesem Zweck wurde für jede
einzelne Volksgruppe als Beratungsorgan ein Beirat eingerichtet, der in seiner
Zusammensetzung der politischen und weltanschaulichen Pluralität innerhalb der
Volksgruppe entsprechen muß. Die Beiräte dienen der Organisierung eines
konstruktiven Dialogs zwischen dem Staat und den einzelnen Volksgruppen.
Die Kommission hat auch die‘ Frage des Verbandsklagerechtes behandelt und in
dieser Frage einen Konsens erzielt. Nach Abwägung der Argumente, die für bzw.
gegen die Einführung eines Verbandsklagerechtes sprechen, stellt die Kommission
fest, daß im Hinblick darauf, daß sich die Kommission für die Annahme der
Staatszielbestimmung und dem damit einhergehenden individualrechtlichen
Minderheitenschutzkonzept ausspricht, die Forderung nach einem
Verbandsklagerecht nicht weiter verfolgt wird.
Die Kommission erinnert weiters daran, daß die Beiräte gemäß dem
Volksgruppengesetz das Gesamtinteresse der Volksgruppe zu wahren und zu
vertreten haben, welches sich notwendigerweise aus partiellen Interessen
zusammensetzt.
Die Kommission fordert die ehebaldigste Ratifikation der beiden
Europaratsdokumente (Charta und Rahmenkonvention) durch das Parlament und
die Transformation in die österreichische
Rechtsordnung.
Zu Punkt II (Weitere Umsetzungsmaßnahmen)
Die Kommission setzt sich für die Aufwertung der Beiräte im Sinne des
Kostelka - Khol - Modells ein.
Zur Frage, ob auch künftig Vertreter politischer Parteien gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 des
Volksgruppengesetzes in den Beiräten vertreten sein sollen, besteht in der
Kommission Konsens über die Bedeutsamkeit der Einbeziehung dieses
Personenkreises. Die Kommission erinnert daran, daß dadurch Fortschritte
beschleunigt werden können, wie etwa das Beispiel des Kindergartenwesens im
Burgenland zeigt. Die Beschränkung des Beirates auf Mitglieder der allgemeinen
Vertretungskörper Nationalrat und Landtag würde gerade den Kreis jener politischen
Mandatare, die die Lebensumstände an der Volksgruppenbasis gestalten und
beeinflussen, ausschließen. Diese Art der Neuordnung der Volksgruppenbeiräte wird
daher von der Kommission abgelehnt.
Zur Vermeidung von Problemen bei der Zusammensetzung von Beiräten kleinerer
Volksgruppen besteht in der Kommission Konsens darüber, daß § 4 Abs: 2 Z 1 des
Volksgruppengesetzes wie folgt geändert werden soll: "1. Mitglieder eines
allgemeinen Vertretungskörpers, die erwarten lassen, sich für Interessen einer
Volksgruppe einzusetzen“.
Zur Lösung von bestehenden bzw. zur Vermeidung künftiger Konflikte zwischen
Volksgruppe und Mehrheit schlägt die Kommission weitere Formen der Partizipation
der Volksgruppen am Willensbildungsprozeß im Sinne von vertrauensbildenden
Maßnahmen vor:
• Derzeit erfüllen die Beiräte die Funktion vorrangig durch die Beratung der
Bundesregierung. Lediglich auf Verlangen einer Landesregierung kann von
dieser die Beratungsfunktion eines Beirates in Anspruch genommen werden.
Daher schlägt die Kommission vor, das Volksgruppengesetz dahingehend zu
ändern. daß die
Beiräte auch in Angelegenheiten der Landesverwaltung von
den Landesregierungen nicht bloß fakultativ, sondern zwingend anzuhören
sind, wenn die Gesamtinteressen der Volksgruppe berührt sind.
• Obwohl sich die Volksgruppenbeiräte als Beratungsorgane der
Bundesregierung bewährt haben, hat sich herausgestellt, daß auf der Ebene
der parlamentarischen Körperschaften und den Gemeinden ein dem
Volksgruppenbeirat vergleichbarer Konsultationsmechanismus nicht besteht.
Die Kommission schlägt daher ein aktives Anhörungsrecht der Beiräte in diesen
Gremien vor. Hiebei soll keine Einschränkung auf bestimmte Themenbereiche
erfolgen. Das Rederecht soll dem Beiratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter
zukommen
Die Kommission stellt fest, daß über eine Erhöhung der finanziellen Förderung
gemäß § 9 des Volksgruppengesetzes hinaus weitere Maßnahmen im Bereich der
Kindergärten und im Bildungsbereich zur Förderung der Mehrsprachigkeit
erforderlich sind.
Die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten zur Beseitigung von Problemen, die durch
fehlende landesgesetzliche Grundlagen für die volksgruppenpolitisch so
bedeutsamen zweisprachigen Kindergärten entstanden sind, sollen ausgelotet
werden. Aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen verursachte Kosten, und damit
für Gemeinden verbundene finanzielle Mehr - Belastungen (beispielsweise im Bereich
des Minderheitenschulwesens und der Amtssprache), sollen im Sinne einer
finanziellen Entlastung der Gemeinden geregelt werden. Die Kommission weist
darauf hin, daß auch bei der Aufstellung von zweisprachigen Ortstafeln finanzielle
Belastung der betroffenen Gemeinden entstehen.
Es sollen sowohl auf legistischer als auch auf politischer Ebene alle Möglichkeiten
zur Beseitigung von Ungleichheiten zwischen den Volksgruppen ausgelotet werden.
Insbesondere soll aber auch die damit verbundene Frage der Kostentragung im
Rahmen der Finanzverfassung bzw. des Finanzausgleiches einer Klärung zugeführt
werden, um die Ungleichheit zwischen den Gemeinden mit
Volksgruppenangehörigen bzw. jenen ohne
Volksgruppenangehörige auszugleichen.
Eine bloß über eine jährliche finanzielle Absicherung hinausgehende gesetzliche
Absicherung soll geschaffen werden.
Die Kommission stellt darüber hinaus fest, daß ein selbstverwalteter
Förderungsfonds zur Vermeidung innerer Abhängigkeiten abgelehnt wird.
Zu Punkt III (Konkretisierung in einzelnen Bereichen)
Aus Sicht der Kommission sind auf Grund der gesellschaftlichen Modernisierung,
welche die Volksgruppen im Hinblick auf die Sprachkompetenz in deren
Muttersprachen besonders trifft, besondere Maßnahmen zum Spracherhalt
erforderlich. Daher sind neue Wege im Bereich der Bildungspolitik sowie der
Lehrerausbildung und der medialen Versorgung in Volksgruppensprachen
erforderlich.
Unterrichtssprachliche Systembrüche im Pflichtschulbereich sollen vermieden
werden.
Die Kommission regt die Entwicklung eines Bildungskonzeptes an, welches alle
Volksgruppen einbezieht und gegebenenfalls eine Finanzierung durch die EU
ermöglichen soll. Ein derartiges Konzept sollte auch den Bereich der Schulbücher in
Volksgruppensprachen einbeziehen.
Hinsichtlich der Volksgruppe der Roma besteht im Kindergarten - und Schulbereich
derzeit kein Bedarf nach eigenen Institutionen. Zukunftsweisend ist das Projekt der
Verschriftlichung des Burgenland - Romanes und der Sprache der Lowara. Der größte
Bedarf nach Unterstützung besteht derzeit im Bereich der außerschulischen
Lernbetreuung.
Für das Burgenland sieht die Kommission im Bereich der Hauptschulen einen
Regelungsbedarf. Die Einführung von
zweisprachigen Hauptschulen ist aus Sicht der
Kommission bedeutsam. Gemäß dem Minderheiten - Schulgesetz für das Burgenland
besteht derzeit im Gegensatz zum Volksschulwesen generell Anmeldepflicht. die
wie im Volksschulwesen - in ein Abmeldeprinzip umgewandelt werden soll. Ebenso
ist eine Vergrößerung des Volksgruppensprachenangebots im Bereich der
allgemeinbildenden höheren Schulen im zweisprachigen Gebiet erforderlich. Das
Zweisprachige Bundesgymnasium in Oberwart reicht diesbezüglich nicht aus. Ziel
muß es sein, ein bedarfsgerechtes Angebot von Unterricht in den Varianten
„zweisprachiger Unterricht“ bzw. „Unterricht einer Volksgruppensprache“ zu schaffen.
Die Kommission schlägt vor, fehlende Angebote für die Volksgruppensprachen im
Bereich des berufsbildenden Schulwesens weiter auszubauen. Die gegenständliche
Lehrerausbildung ist nicht hinreichend geregelt. Die Kommission weist ferner auf
Finanzierungsprobleme für die Pädagogische Akademie im Burgenland hin. Eine
Lösung dieses Problemes ist zur Sicherung der zweisprachigen Erziehung unbedingt
erforderlich. Ebenso weist die Kommission darauf hin, daß die Erteilung des
Unterrichts in den Volksgruppensprachen durch eine entsprechende
Personalvorsorge sicherzustellen ist.
Hinsichtlich der ‚,Unterrichtsmaterialien“ sieht die Kommission die Notwendigkeit
verstärkter abgesicherter Zusammenarbeit der österreichischen Volksgruppen -
hinreichend bis in den Bereich von Schulbuchverlagen -, um Qualitätssteigerungen
und Synergieeffekte zu erreichen.
Für die slowakische Volksgruppe stellt die Kommission fest, daß Probleme vor allem
im Bereich der Lehrerausbildung bestehen, da derzeit an keiner österreichischen
Universität ein entsprechendes Fachstudium möglich ist. Verschärft wird das
Problem dadurch, daß eine in der Slowakei erworbene entsprechende Qualifikation
in Österreich derzeit nicht nostrifiziert wird.
Die Kommission erachtet es als unerläßlich, daß für jede der Volksgruppensprachen
an mindestens einer österreichischen Universität bzw. pädagogischen Akademie die
Möglichkeit eines Studiums, einschließlich der Ausbildung in zweisprachiger
Pädagogik bestehen muß.
Die Kommission stellt für die ungarische Volksgruppe fest, daß kein eigener
Kindergarten in Wien besteht, hiefür jedoch ein Bedarf gegeben ist.
Die Kommission stellt fest, daß die tschechische Volksgruppe im Bereich
Kindergarten und Volksschule derzeit ausreichend versorgt ist. Die Übergangslösung
der bilingualen Sekundarschule, welche ab dem Schuljahr 1996/1997 die
Hauptschule sukzessiv ersetzt, soll ehestmöglich in ein Gymnasium umgewandelt
werden.
Die Kommission empfiehlt, daß volksgruppenangehörige Eltern, die auf
volksgruppensprachige Privatschulen angewiesen sind, schulgeldfrei gestellt werden
sollen; hiezu wäre jedoch unerläßlich daß durch Modelle der Kostenübernahme
durch den Staat die Kostenneutralität bei einer Privatschule erreicht werden kann.
Die Kommission stellt fest, daß in Kärnten ein Großteil der zum zweisprachigen
Unterricht angemeldeten Kinder über keine oder nur mangelhafte Slowenisch -
Kenntnisse verfügt und diesem Problem durch ein verbessertes Angebot im Bereich
zweisprachiger Kindergärten und einer speziellen Ausbildung der betroffenen Lehrer
begegnet werden soll. In Kärnten wird derzeit keine eigene Ausbildung für
zweisprachige Kindergärtnerinnen angeboten; dies müßte geändert werden.
Die Kommission stellt fest, daß die Fertigstellung der Kodifizierung und der
Didaktisierung des Burgenland - Romanes vordringlich ist. In weiterer Folge sollen alle
für eine Implementierung des Burgenland - Romanes erforderlichen begleitenden
Maßnahmen getroffen werden.
Obwohl öffentlich finanzierte Radiovollprogramme für die Volksgruppen sowie der
Ausbau und die Gleichstellung der Volksgruppen bei den volksgruppensprachlichen
Radio - und TV - Sendezeiten im ORF als Endziel nicht versäumt werden dürfen, ist
eine schrittweise Hinführung zu diesem
Idealzustand anzustreben.
In der Kommission besteht Konsens darüber, daß ein von der Konferenz der
Beiratsvorsitzenden und ihrer Stellvertreter gewähltes Mitglied in der Hörer - und
Sehervertretung gemäß § 15 Abs. 3 des Rundfunkgesetzes vertreten sein soll.
Die Kommission stellt fest, daß die Volksgruppe der Roma derzeit keine Forderung
nach eigenen Fernsehsendungen oder eigenen Tages - oder Wochenzeitungen stellt.
Es soll jedoch ein Fernsehsendeplatz viermal jährlich geschaffen werden. In Wien
werden von Roma - Vereinen produzierte Radiosendungen im Bereich Ö 1 1476
Mittelwelle ausgestrahlt.
Die Kommission betont, daß für die slowenische Volksgruppe TV - Umsetzer für den
Empfang von TV Slovenia sowie die Ausweitung von slowenisch - sprachigen Radio -
Sendungen im Rahmen des ORF notwendig sind (denkbar wäre hiefür die Frequenz
von Radio Blue Danube zu verwenden).
Es besteht Konsens darüber, die bestehenden Erleichterungen im Rahmen der
Presseförderung für Wochenzeitungen und periodische Druckschriften in
Volksgruppensprachen zu erweitern bzw. gesetzlich abzusichern.
Es besteht Konsens über den Wunsch nach Ausbau der ORF - Minderheitenredaktion
in Wien um einen eigenen, ausschließlich die Volksgruppen betreffenden Sektor und
entsprechenden Sendezeiten für Sendungen in Volksgruppensprachen. Die
Kommission stellt den Bedarf nach der Einrichtung einer eigenen ungarischen
Redaktion im ORF - Burgenland fest.
Es besteht Konsens darüber, den öffentlichen Auftrag des ORF im Hinblick auf
Bildungs - und Kultursendungen in Volksgruppensprachen zu präzisieren. Ferner wird
sowohl die deutschsprachige Untertitelung von kroatisch - bzw.
slowenischsprachigen Fernsehsendungen und Sendungen in andere
Volksgruppensprachen als auch die Synchronisation von TV - Beiträgen (vom
Deutschen in Volksgruppensprachen)
befürwortet.
Die gegenwärtige Regelung der zweisprachigen topographischen Aufschriften
entspricht nicht den Bedürfnissen der einzelnen Volksgruppen. Es bestehen
unterschiedliche Fortschritte und Bedürfnisse auf diesem Gebiet. Die Kommission
hält es für unerläßlich, daß die österreichische Bundesregierung gemeinsam mit den
einzelnen Volksgruppen Maßnahmen setzt. um die Frage der zweisprachigen
topographischen Aufschriften einer zufriedenstellenden Lösung zuführen zu können.
Die Kommission stellt fest, daß für die tschechische und die slowakische
Volksgruppe sowie die Volksgruppe der Roma kein aktueller Bedarf nach
zweisprachigen topographischen Bezeichnungen und Aufschriften besteht.
Die Kommission fordert im Sinne des Beschlusses des Beirates für die kroatische
Volksgruppe vom 18. November 1993 die rascheste Aufstellung zweisprachiger
Ortstafeln im Zusammenhang mit begleitenden Maßnahmen. Dies gilt sinngemäß
auch für die ungarische Volksgruppe.
Für die slowenische Volksgruppe fordert die Kommission die vollständige Umsetzung
der 1977 erlassenen Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von
Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und
slowenischer Sprache anzubringen sind. Es ist zu klären, ob die in § 2 Abs. 1 Z 2
des Volksgruppengesetzes enthaltene 25% - Klausel dem internationalen Standard
entspricht. Die Kommission fordert die diesbezügliche Angleichung an den
internationalen Standard. Grundsätzlich ist zu bedenken, daß eine Lösung des
Problems der zweisprachigen topographischen Bezeichnungen nicht ausschließlich
auf legistischem Weg, sondern unter Einbeziehung von vertrauensbildenden
Maßnahmen, vor allem in den betroffenen Gemeinden und Ortsteilen, erfolgen soll.
Amtssprache
Die Kommission hält fest, daß die gegenwärtige Regelung der
Volksgruppensprachen als Amtssprachen nicht
den Bedürfnissen der einzelnen
Volksgruppen entspricht und die österreichische Bundesregierung gemeinsam mit
den einzelnen Volksgruppen Maßnahmen setzen soll, um die Akzeptanz von
Volksgruppensprachen in der Öffentlichkeit zu erhöhen, um so die Frage der
Volksgruppensprachen als Amtssprachen einer zufriedenstellenden Lösung zuführen
zu können.
Die Kommission stellt fesl, daß das Kroatische als Amtssprache im mündlichen
Verkehr in den Gemeinden stark, im schriftlichen Verkehr jedoch nur gelegentlich in
Anspruch genommen wird. Die Kommission erachtet es daher für zweckmäßig, die
Auflage von zweisprachigen Vordrucken und Formularen in allen von
Amtssprachenverordnungen umfaßten Gemeinden und Behörden zu forcieren. In
diesen Formularen muß die Gleichwenigkeit der Sprachen zum Ausdruck kommen.
Die Kommission stellt fest, daß Amtssprachenregelungen für die tschechische und
die slowakische Volksgruppe sowie die Volksgruppe der Roma derzeit nicht aktuell
sind. Trotzdem ist gesetzlich Vorsorge dafür zu treffen, daß im Bedarfsfall nicht
rechtliche Schranken dafür entgegenstehen.