136/A XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Anwendung von Normen
für die Übertragung von Fernsehsignalen erlassen werden:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Bundesgesetz über die Anwendung von Normen von Fernsehsignalen (FS - G)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, die Entwicklung der Fernsehdienste für das
Breitbildschirmformat (16:9) und für hochauflösendes Fernsehen sowie der Fernsehdienste, die
volldigitale Übertragungssysteme verwenden, zu fördern und die Richtlinie 95/47/EG über die Anwendung
von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen, ABl. Nr. L 281 vom 24. Oktober 1995, S 51,
umzusetzen.
Fernsehdienste, die über Kabel, Satellit oder terrestrische Systeme
übertragen werden
§ 2. (1) Für Fernsehdienste im Breitbildschirmformat mit 625 Zeilen, die nicht volldigital sind, ist ein 16:9 -
Übertragungssystem zu verwenden, das mit PAL oder SECAM voll kompatibel ist.
(2) Für volldigitale Dienste muss ein Übertragungssystem verwendet werden, das von einer anerkannten
europäischen Normungsorganisation genormt worden ist. Ein solches Übertragungssystem umfasst
folgende Bestandteile:
1. Erzeugung von Programmsignalen (Quellkodierung der Audio - Signale, Quellkodierung der Video -
Signale, Multiplexierung der Signale) sowie
2. Anpassung an die Übertragungsmedien (kanalkodierung, Modulation und gegebenenfalls
Verteilung der Energie).
(3) Volldigitale Übertragungssysteme, die der Öffentlichkeit für die Verteilung von Fernsehdiensten zur
Verfügung stehen, müssen für die Verteilung von Breitbildschirm - Fernsehdiensten geeignet sein.
(4) Breitbildschirm - Fernsehdienste im Format 16:9, die von Kabelfernsehsystemen empfangen und
weiterverteilt werden, sind im Breitbildschirmformat 16:9 weiterzuleiten.
(5) Die Erbringer von Fernsehdiensten und die Betreiber von Fernsehnetzen im Sinne der Abs. 1 bis 4
haben eine technische Dokumentation über die angebotenen Dienste und Übertragungssysteme
bereitzuhalten und den Behörden auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie alle erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
§ 3. (1) Zum Verkauf oder zur Miete angebotene Fernsehgeräte mit einem integrierten Bildschirm, dessen
sichtbare Bildschirmdiagonale 42 cm überschreitet, müssen mindestens mit einer von einer anerkannten
europäischen Normungsorganisation genormten Anschlussbuchse für offene Schnittstellen ausgerüstet
sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten, insbesondere von zusätzlichen Dekodern und
Digitalempfängern, ermöglicht.
(2) Alle Dekoder oder Fernsehgeräte mit einem integrierten Dekoder (Empfangsgeräte), die verkauft,
vermietet oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden und die verschlüsselte digitale
Fernsehsignale dekodieren können, müssen in der Lage sein,
1. solche Signale entsprechend dem gemeinsamen europäischen Verschlüsselungs - Algorithmus, für
den eine anerkannte europäische Normenorganisation als Verwalter fungiert, dekodiert
wiederzugeben;
2. Signale, die unverschlüsselt übertragen worden sind, wiederzugeben, vorausgesetzt, dass der
Mieter bei gemieteten Geräten die einschlägige Mietvereinbarung einhält.
(3) Fernsehgeräte mit einem integrierten digitalen Dekoder müssen für den Einbau von mindestens einer
genormten Steckbuchse ausgerüstet sein, die den Anschluss von Zugangsberechtigungssystemen und
anderen Elementen eines digitalen Fernsehdienstes an den digitalen Dekoder ermöglicht.
Fernsehgeräte mit einem integrierten digitalen Dekoder, die ab dem 1. Juni 2001 verkauft werden,
müssen mit einer gemeinsamen Schnittstelle (Common Interface) entsprechend der Norm EN 50221
ausgerüstet sein, die den Anschluss von Zugangsberechtigungssystemen und anderen Elementen eines
digitalen Fernsehdienstes an den digitalen Dekoder ermöglicht.
(4) Decoder, die ab dem 1. Juni 2001 verkauft werden, müssen mit einer gemeinsamen Schnittstelle
(Common Interface) entsprechend der Norm EN 50221 ausgerüstet sein.
(5) Hersteller der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Geräte haben die Übereinstimmung dieser Geräte mit
den Abs. 1 bis 4 sicherzustellen und in der Bedienungsanleitung die Übereinstimmung zu erklären.
§ 4. Zugangsberechtigungssysteme müssen die erforderlichen technischen Möglichkeiten für eine
kostengünstige Übergabe der Kontrollfunktion an den Kopfstellen der Kabelnetze aufweisen, um den
kabelnetzbetreibern eine vollständige Kontrolle der Dienste zu ermöglichen, die solche
Zugangsberechtigungssysteme verwenden.
§ 5. (1) Unabhängig vom Übertragungsweg müssen die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung,
welche Zugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen und vermarkten, allen
Rundfunkveranstaltern, gleich aus welchem Grund diese sich für die Verwendung eines
Zugangsberechtigungssystems entscheiden, zu chancengleichen, angemessenen und nicht
diskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, dass ihre digitalen
Fernsehdienste von zugangsberechtigten Nutzern mit Hilfe von Dekodern empfangen werden. Den
Rundfunkveranstaltern ist es insbesondere zu gestatten, die Freischaltung ihrer zugangsberechtigten
Nutzer mit deren Zustimmung selbständig und unabhängig vorzunehmen.
(2) Die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, welche Zugangsdienste zu digitalen
Fernsehdiensten herstellen und vermarkten, müssen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Anbieter von Diensten
mit Zugangsberechtigung eine getrennte Rechnungsführung haben.
(3) Die Rundfunkveranstalter haben eine Tarifliste für Nutzer zu veröffentlichen, bei der zu berücksichtigen
ist, ob
Zusatzgeräte bereitgestellt werden oder nicht.
§ 6. Vergibt ein Inhaber von gewerblichen Schutzrechten an Zugangsberechtigungssystemen und -
produkten Lizenzen an Hersteller von Empfangsgeräten, so muss dies zu chancengleichen,
angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Die Vergabe von Lizenzen, bei der
technische und handelsspezifische Faktoren zu berücksichtigen sind, darf von den Rechtsinhabern nicht
an Bedingungen geknüpft werden, mit denen der Einbau
1. eines Common Interface, das den Anschluss auch mehrerer anderer Zugangssysteme ermöglicht,
oder
2. von Elementen, die einem anderen Zugangssystem eigen sind, sofern der Lizenznehmer die
vernünftigen und angemessenen Bedingungen einhält, mit denen die Sicherheit der
Transaktionen der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sichergestellt wird,
in ein Gerät untersagt, verhindert oder erschwert werden soll.
§ 7. (1) Jeder von den §§ 4 bis 6 Betroffene kann im Falle von Streitigkeiten zur Schlichtung die
Schlichtungstelle anrufen.
(2) Die Schlichtungsstelle hat nach Anhörung der Betroffenen auf eine gütliche Einigung zwischen diesen
hinzuwirken. Zu diesem Zweck kann sie den Betroffenen einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Das
Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist schriftlich festzuhalten. Die Schlichtungsstelle kann, wenn dies
zweckmäßig ist, Sachverständige und Zeugen hören.
(3) Die Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.
§ 8. (1) Die Streitschlichtung nach diesem Bundesgesetz obliegt der Schlichtungsstelle, die beim
Bundeskanzleramt eingerichtet ist.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern, wobei ein Mitglied vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie, ein Mitglied vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und ein
Mitglied vom Bundeskanzler entsandt wird.
(3) Der Bundeskanzler erlässt die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle zur Streitschlichtung.
Strafbestimmungen
§ 9. Wer gegen die Verpflichtungen gemäß § 2 und 3 verstößt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu
bestrafen.
§ 10. Mit der Vollziehung der §§ 2, 3 und 9 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.
§ 11. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 zweiter Satz und des § 3 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes
Bundesgesetz treten am
1. Juni 2001 in Kraft.
In formeller Hinsicht wird angeregt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung
dem Verfassungsausschuss
zuzuweisen.
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG
Fortgeschrittene Fernsehdienste, einschließlich der Breitbildschirm - Fernsehdienste,
hochauflösender Fernsehdienste und Fernsehdienste, die volldigitale
Übertragungssysteme verwenden, bedürfen der Förderung, um ihre beschleunigte
Entwicklung sicherzustellen.
Die umzusetzende Richtlinie dient weiters der Einführung von Regulierungsinstrumenten
mit deren Hilfe sichergestellt wird1 dass
- fortgeschrittene Fernsehdienste nach standardisierten Systemen übertragen werden,
- fortgeschrittene Fernsehdienste durch entsprechende technische Ausgestaltung der
Fernsehgeräte empfangen werden können und
- Rundfunkveranstalter und Hersteller von Fernsehgeräten chancengleichen Zugang
zu fortgeschrittener Fernsehtechnologie erhalten.
Die Mitgliedstaaten der EU haben die strategische Bedeutung fortgeschrittener
Fernsehdienste und hochauflösender Fernsehdienste (HDTV) für die europäische
Konsumelektronik und für die europäische Fernseh - und Filmindustrie anerkannt und
den strategischen Rahmen für die Einführung von fortgeschrittenen Fernsehdiensten
und HDTV Diensten in Europa festgelegt.
Mit dem Beschluss 93/24/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über einen Aktionsplan zur
Einführung fortgeschrittener Fernsehdienste in Europa, ABl. Nr. L 196 vom 5.8.1993, S.
48 soll das Breitbildschirmformat 16:9 gefördert werden, unabhängig von der
verwendeten europäischen Fernsehnorm und unabhängig von der Übertragungstechnik.
Das Breitbildschirmformat 16:9 wurde auf internationaler Ebene von der Internationalen
Fernmeldeunion für das HDTV angenommen.
Es wurde bei der Beschlussfassung über die umzusetzende Richtlinie als wichtig
hervorgehoben „dass fortgeschrittene Breitbildschirmdienste der größtmöglichen
Zuschauerzahl verfügbar gemacht werden.“
Aus diesen Gründen wird an Breitbildschirm - Fernsehdienste die Anforderung gestellt,
dass ein Übertragungssystem verwendet wird, das ausreichende Informationen liefert,
damit ein entsprechend ausgerüsteter Empfänger ein Vollbild mit vertikaler Auflösung
darstellen kann.
Der Erlassung der Richtlinie lag die Überzeugung zugrunde, dass es ,,unerlässlich" ist,
„als Voraussetzung für einen effektiven, freien Wettbewerb gemeinsame Normen für die
digitale Übertragung von Fernsehsignalen zu schaffen“.
Die weiteren Regelungen des Entwurfs berühren Fragen der Zugangsberechtigung, die
für Kunden wie
für Anbieter von digitalen Diensten wichtig sind.
Zu § 1:
Diese Bestimmung enthält den nötigen Umsetzungshinweis sowie die allgemeinen Ziele
des Regelungsentwurfs.
Zu § 2:
Die Bestimmungen zielen auf die Normung von Übertragungssystemen ab.
Hauptziel des Abs. 1 ist die Förderung des Breitbildschirmformates 16:9, unabhängig
von der verwendeten europäischen Fernsehnorm und unabhängig von der
Übertragungstechnik (terrestrisch, über Satellit oder Kabel).
Zu § 2 Abs. 2:
Für volldigitale Fernsehsysteme wurde vom Europäischen Normungsinstitut für
Telekommunikation (ETSI) die Normenfamilie DVB (Digital Video Broadcasting)
angenommen. Diese Norm eignet sich zur Übertragung über Satellit (DVB - S), über
Kabel (DVB - C) und für terrestrische Sender (DVB - T) und wird bereits eingesetzt.
Zu § 2 Abs. 3:
Die Forderung ist bei Anwendung der unter Abs. 2 angeführten Norm erfüllt.
Zu § 2 Abs. 4:
Das Breitbildschirmformat 16:9 muss bei der Verteilung in Kabelfernsehsystemen
beibehalten werden und darf nicht durch Normenwandlung auf das herkömmliche
Format 3:4 umgesetzt werden.
Zu § 3 Abs. 1 und 2:
Entsprechend der Richtlinie 95/47/EG müssen Fernsehempfänger ab einer bestimmten
Bildschirmgröße mit einer genormten Anschlussbuchse zum Anschluss von
Peripheriegeräten wie z.B. Dekodern oder digitalen (Satelliten -) Empfängern
ausgerüstet sein. Damit ist festgelegt, dass Fernsehgeräte über eine Scartbuchse
verfügen müssen, die es ermöglicht, Zusatzequipment anzuschließen. Dies ist im
Interesse des Konsumenten notwendig, da dieser bei Anschaffung eines
Fernsehgerätes davon ausgehen können muss, dass sein Gerät mit jeglicher
Zusatzausstattung kompatibel ist. Die Maßnahme ist von Bedeutung, damit
Digitalfernseh - Decoder problemlos an vorhandene Fernsehgeräte angeschlossen
werden können.
Abs. 2 schreibt einerseits vor, dass alle Kundengeräte mit Zugangsberechtigung mit dem
gemeinsamen europäischen Descrambler ausgestattet sein müssen und andererseits
generell den Empfang aller frei zugänglichen Fernsehprogramme gestatten müssen. Da
der entsprechende
Verwürfelungsalgorithmus eine Sicherheitseinrichtung ist, werden die
Einzelheiten zum Schutz gegen Piraterie nicht veröffentlicht. ETSI fungiert als „Wächter“
dieses Algorythmus und stellt ihn zu bestimmten Bedingungen vertrauenswürdigen
Herstellern zur Verfügung.
Zu § 3 Abs. 3 und 4:
Fernsehgeräte werden in der Regel erst nach 8 bis 10 Jahren ersetzt. Wie aus dem der
Bestimmung des Abs. 3 zugrundeliegenden Art 4 lit. d der umzusetzenden Richtlinie
hervorgeht, werden Konsumenten von einem Integrierten Digitalfernsehempfänger (d.h.
mit eingebautem Conditional Access System (Zugangsberechtigungssystem) ein
„höheres Schutzniveau erwarten als von einem Decoder. Der Artikel sieht die
Möglichkeit vor, ein spezielles CAS in ein solches Fernsehgerät einzubauen und fordert,
dass dieses mit einer Steckbuchse für eine offene Schnittstelle zu versehen sind, die
den Anschluss von CAS (...)„ ermöglicht (vgl. den Bericht der EK im Zusammenhang mit
der Richtlinie 95/47/EG, KOM (1999) 540, S 23, Punkt 3.2.3).
Durch die Festlegung der gemeinsame Schnittstelle (Common Interface) soll dafür
gesorgt werden, dass Konsumenten in Zukunft nicht mehrere Decoder erwerben
müssen, um verschlüsselt ausgestrahlte Programme empfangen zu können, die sich
unterschiedlicher Verschlüsselungssysteme bedienen. Ist nämlich der (integrierte)
Decoder nur in der Lage lediglich ein bestimmtes Verschlüsselungssystem „zu lesen“
und verfügt dieser Decoder über kein Common Interface, so kann der Konsument neben
unverschlüsselten Programmen nur jene Programme verfolgen, die dieses eine
Verschlüsselungssystem verwenden. Der Konsument wäre damit darauf angewiesen,
dass die Programmanbieter genau jenes System anwenden, dass sein Decoder
entschlüsseln kann. Das Common Interface ermöglicht es, dass die Konsumenten
zwischen unterschiedlichen Zugangsberechtigungsmodulen wechseln können, wenn sie
von einem Programmangebot zu einem anderen mit unterschiedlichem
Verschlüsselungssystem übergehen wollen. Vorausgesetzt ist dabei, dass das
Verschlüsselungssystem als auswechselbares Modul angeboten wird.
Das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) hat die
gemeinsame Schnittstellenspezifikation genormt (EN 50221), sodass diese Norm als
Standard herangezogen werden kann.
Zu § 3 Abs. 5:
Da für Fernsehempfänger und Decoder keine fernmeldetechnischen Typenzulassung
erfolgt, hat der Gerätehersteller zu erklären, dass sein Produkt die Anforderungen
dieses Gesetzes erfüllt (Selbstzertifizierung).
Zu § 4 :
Diese Bestimmung soll die Freischaltung durch den Kabelbetreiber selbst ermöglichen,
um diesem die Entscheidung zu überlassen, welche Dienste in seinem Kabelnetz
verschlüsselt oder unverschlüsselt ausgestrahlt werden. Die „Übergabe der
Kontrollfunktion“
muss technisch möglich sein, d.h. dass die Kontrolle über die Ver -
und
Entschlüsselung des Rundfunksignals auf den Kabelbetreiber übertragen werden kann.
Der Vorgang des Wechsels des Verschlüsselungssystems an der Kabelkopfstelle wird
als ,,Transcontrol" bezeichnet. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein
Kabelbetreiber selbst verschlüsselte Dienste anbieten und dafür ein eigenes
Zugangsberechtigungssystem verwenden will. In bestimmten Fällen erscheint es daher
sinnvoll für den Kabelnetzbetreiber das Verschlüsselungssystem zu ändern, um alle
Programme in seinem Kabelnetz unter der Kontrolle eines einzigen
Zugangsberechtigungssystem zu halten. Die für den Kabelnetzbetreiber aufgrund des
technischen Aufwandes zur Herbeiführung der Entschlüsselung an den Kopfstellen
seines Kabelnetzes entstehenden Kosten sollen zu einer möglichst geringfügigen
finanziellen Belastung des Kabelnetzbetreibers führen. Im Streitfall kann die
Schlichtungsstelle gem. § 7 angerufen werden.
Zu § 5 :
Zentraler Inhalt dieser Bestimmung ist das Prinzip der Interoperabilität zwischen
unterschiedlichen Zugangsberechtigungssystemen. Durch die Bestimmung soll der
Missbrauch marktbeherrschender Positionen durch Anbieter von
Zugangsberechtigungssystemen verhindert werden.
Die Interoperabilität soll dadurch gewährleistet werden, dass Anbieter von
Zugangsberechtigungssystemen Rundfunkveranstaltern, die andere
Zugangsberechtigungssysteme benutzen, diskriminierungsfrei technische Dienste
anbieten müssen, damit deren Dienste über die Decoder, die von ersteren angeboten
werden, empfangen werden können.
Die Bestimmung regelt hingegen nicht eine „Must Carry“ Verpflichtung
(Einspeisungsverpflichtung) für Kabelnetzbetreiber. Verdeutlicht wird dies durch die
gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission Nr.1 im Protokoll des Rates
zum Beschluss über die Richtlinie 95/47/EG, wonach die Bestimmung von den
Mitgliedstaaten lediglich fordert, dass Sender Zugang zu
Zugangsberechtigungssystemen erhalten und „dass sich diese Verpflichtung nicht auf
das zugrundeliegende Netz erstreckt. Der Aspekt des Zugangs zu Kabelfernsehnetzen
liegt ausserhalb des Geltungsbereiches der Richtlinie (vgl. den Bericht der EK im
Zusammenhang mit der Richtlinie 95/47/EG, KOM (1999) 540, S. iv).
Der zweite Satz des § 5 Abs. 1 soll gewährleisten, dass die Rundfunkveranstalter durch
die selbständige Vornahme der Freischaltung über Informationen verfügen, wer ihre
Kunden (Abonnenten) sind, zum anderen sollten derartige Kundendaten nicht entgeltlos
den Anbietern von Zugangsberechtigungssystemen zur Verfügung stehen, wie dies bei
Freischaltung durch diesen der Fall wäre.
Absatz 2 dient der Sicherstellung der Transparenz bei der Tätigkeit als Anbieter von
Zugangsberechtigungssystemen und anderen Tätigkeiten, z.B. als Rundfunkveranstalter
etc..
Absatz 3 soll eine entsprechende Information der Konsumenten über den Umfang der
vom
Rundfunkveranstalter angebotenen Leistungen gewährleisten.
Zu § 6:
Jedem Hersteller von Kundengeräten soll die Möglichkeit eingeräumt werden, zu
chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen auf ein
bereits entwickeltes System der Zugangsberechtigung zurückzugreifen.
Bei der Lizenzvergabe für die Herstellung derartiger Systeme muss sichergestellt sein,
dass eine Kompatibilität mit anderen Systemen nicht verhindert wird.
Die „Bestimmung verpflichtet die Inhaber von Industrieeigentumsrechten, ihre Befugnis
zur Vergabe von Lizenzen nicht zu missbrauchen, um die Marktentwicklung zu
beeinflussen, indem sie unzulässigerweise die Bedingungen für die Nutzung ihrer
Industrieeigentumsrechte an Empfängern mit eingebetteten CAS zugunsten
herstellerspezifischer Lösungen einschränken. Insbesondere wird verhindert, dass sie
den Einbau der gemeinsamen Schnittstelle in Decodern abblocken, indem sie gleichfalls
ihre herstellerspezifische Technologie einsetzen". (vgl. den oben zitierten Bericht der
Europäischen Kommission Punkt 1.3.6, S. 9)
Zu § 7:
Entsprechend der Richtlinie 95/47/EG ist dafür Sorge zu tragen, dass ungelöste
Streitfragen in einem Schlichtungsverfahren in ausgewogener und transparenter Weise
beigelegt werden. Der Schlichtungsstelle soll keinerlei Behördenqualität zukommen, sie
soll lediglich ein Forum zur Streitbeilegung darstellen.
Zu § 8:
Diese Bestimmung regelt die Besetzung der Schlichtungstelle und enthält eine
Verordnungsermächtigung für den Bundeskanzler die erforderlichen
Verfahrensvorschriften der Schlichtungsstelle für die Streitschlichtung zu erlassen.
Zu § 9:
Die Bestimmung enthält die entsprechenden Sanktionen bei Verletzung der im Entwurf
normierten Verpflichtungen.