136/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Anwendung von Normen

für die Übertragung von Fernsehsignalen erlassen werden:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Bundesgesetz über die Anwendung von Normen von  Fernsehsignalen (FS - G)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Zweck

 

 

§ 1. Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, die Entwicklung der Fernsehdienste für das

Breitbildschirmformat (16:9) und für hochauflösendes Fernsehen sowie der Fernsehdienste, die

volldigitale Übertragungssysteme verwenden, zu fördern und die Richtlinie 95/47/EG über die Anwendung

von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen, ABl. Nr. L 281 vom 24. Oktober 1995, S 51,

umzusetzen.

 

 

Fernsehdienste, die über Kabel, Satellit oder terrestrische Systeme

übertragen werden

 

 

§ 2. (1) Für Fernsehdienste im Breitbildschirmformat mit 625 Zeilen, die nicht volldigital sind, ist ein 16:9 -

Übertragungssystem zu verwenden, das mit PAL oder SECAM voll kompatibel ist.

 

(2) Für volldigitale Dienste muss ein Übertragungssystem verwendet werden, das von einer anerkannten

europäischen Normungsorganisation genormt worden ist. Ein solches Übertragungssystem umfasst

folgende Bestandteile:

 

       1. Erzeugung von Programmsignalen (Quellkodierung der Audio - Signale, Quellkodierung der Video -

           Signale, Multiplexierung der Signale) sowie

       2. Anpassung an die Übertragungsmedien (kanalkodierung, Modulation und gegebenenfalls

           Verteilung der Energie).

 

(3) Volldigitale Übertragungssysteme, die der Öffentlichkeit für die Verteilung von Fernsehdiensten zur

Verfügung stehen, müssen für die Verteilung von Breitbildschirm - Fernsehdiensten geeignet sein.

 

(4) Breitbildschirm - Fernsehdienste im Format 16:9, die von Kabelfernsehsystemen empfangen und

weiterverteilt werden, sind im Breitbildschirmformat 16:9 weiterzuleiten.

 

(5) Die Erbringer von Fernsehdiensten und die Betreiber von Fernsehnetzen im Sinne der Abs. 1 bis 4

haben eine technische Dokumentation über die angebotenen Dienste und Übertragungssysteme

bereitzuhalten und den Behörden auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie alle erforderlichen Auskünfte

zu erteilen.

Empfangsgeräte

 

 

§ 3. (1) Zum Verkauf oder zur Miete angebotene Fernsehgeräte mit einem integrierten Bildschirm, dessen

sichtbare Bildschirmdiagonale 42 cm überschreitet, müssen mindestens mit einer von einer anerkannten

europäischen Normungsorganisation genormten Anschlussbuchse für offene Schnittstellen ausgerüstet

sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten, insbesondere von zusätzlichen Dekodern und

Digitalempfängern, ermöglicht.

 

(2) Alle Dekoder oder Fernsehgeräte mit einem integrierten Dekoder (Empfangsgeräte), die verkauft,

vermietet oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden und die verschlüsselte digitale

Fernsehsignale dekodieren können, müssen in der Lage sein,

 

  1. solche Signale entsprechend dem gemeinsamen europäischen Verschlüsselungs - Algorithmus, für

      den eine anerkannte europäische Normenorganisation als Verwalter fungiert, dekodiert

      wiederzugeben;

 

  2. Signale, die unverschlüsselt übertragen worden sind, wiederzugeben, vorausgesetzt, dass der

      Mieter bei gemieteten Geräten die einschlägige Mietvereinbarung einhält.

 

(3) Fernsehgeräte mit einem integrierten digitalen Dekoder müssen für den Einbau von mindestens einer

genormten Steckbuchse ausgerüstet sein, die den Anschluss von Zugangsberechtigungssystemen und

anderen Elementen eines digitalen Fernsehdienstes an den digitalen Dekoder ermöglicht.

Fernsehgeräte mit einem integrierten digitalen Dekoder, die ab dem 1. Juni 2001 verkauft werden,

müssen mit einer gemeinsamen Schnittstelle (Common Interface) entsprechend der Norm EN 50221

ausgerüstet sein, die den Anschluss von Zugangsberechtigungssystemen und anderen Elementen eines

digitalen Fernsehdienstes an den digitalen Dekoder ermöglicht.

 

(4) Decoder, die ab dem 1. Juni 2001 verkauft werden, müssen mit einer gemeinsamen Schnittstelle

(Common Interface) entsprechend der Norm EN 50221 ausgerüstet sein.

 

(5) Hersteller der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Geräte haben die Übereinstimmung dieser Geräte mit

den Abs. 1 bis 4 sicherzustellen und in der Bedienungsanleitung die Übereinstimmung zu erklären.

 

Zugangsberechtigungssysteme und Kabelnetze

 

§ 4. Zugangsberechtigungssysteme müssen die erforderlichen technischen Möglichkeiten für eine

kostengünstige Übergabe der Kontrollfunktion an den Kopfstellen der Kabelnetze aufweisen, um den

kabelnetzbetreibern eine vollständige Kontrolle der Dienste zu ermöglichen, die solche

Zugangsberechtigungssysteme verwenden.

 

Bedingungen bei Zurverfügungstellung von Zugangsberechtigungssystemen

 

§ 5. (1) Unabhängig vom Übertragungsweg müssen die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung,

welche Zugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen und vermarkten, allen

Rundfunkveranstaltern, gleich aus welchem Grund diese sich für die Verwendung eines

Zugangsberechtigungssystems entscheiden, zu chancengleichen, angemessenen und nicht

diskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, dass ihre digitalen

Fernsehdienste von zugangsberechtigten Nutzern mit Hilfe von Dekodern empfangen werden. Den

Rundfunkveranstaltern ist es insbesondere zu gestatten, die Freischaltung ihrer zugangsberechtigten

Nutzer mit deren Zustimmung selbständig und unabhängig vorzunehmen.

 

(2) Die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, welche Zugangsdienste zu digitalen

Fernsehdiensten herstellen und vermarkten, müssen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Anbieter von Diensten

mit Zugangsberechtigung eine getrennte Rechnungsführung haben.

 

(3) Die Rundfunkveranstalter haben eine Tarifliste für Nutzer zu veröffentlichen, bei der zu berücksichtigen

ist, ob Zusatzgeräte bereitgestellt werden oder nicht.

Vergabe von Lizenzen an Hersteller von Empfangsgeräten

 

§ 6. Vergibt ein Inhaber von gewerblichen Schutzrechten an Zugangsberechtigungssystemen und -

produkten Lizenzen an Hersteller von Empfangsgeräten, so muss dies zu chancengleichen,

angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Die Vergabe von Lizenzen, bei der

technische und handelsspezifische Faktoren zu berücksichtigen sind, darf von den Rechtsinhabern nicht

an Bedingungen geknüpft werden, mit denen der Einbau

 

   1. eines Common Interface, das den Anschluss auch mehrerer anderer Zugangssysteme ermöglicht,

       oder

 

   2. von Elementen, die einem anderen Zugangssystem eigen sind, sofern der Lizenznehmer die

       vernünftigen und angemessenen Bedingungen einhält, mit denen die Sicherheit der

       Transaktionen der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sichergestellt wird,

 

in ein Gerät untersagt, verhindert oder erschwert werden soll.

 

Streitschlichtung

 

§ 7. (1) Jeder von den §§ 4 bis 6 Betroffene kann im Falle von Streitigkeiten zur Schlichtung die

Schlichtungstelle anrufen.

 

(2) Die Schlichtungsstelle hat nach Anhörung der Betroffenen auf eine gütliche Einigung zwischen diesen

hinzuwirken. Zu diesem Zweck kann sie den Betroffenen einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Das

Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist schriftlich festzuhalten. Die Schlichtungsstelle kann, wenn dies

zweckmäßig ist, Sachverständige und Zeugen hören.

 

(3) Die Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.

 

Schlichtungsstelle

 

§ 8. (1) Die Streitschlichtung nach diesem Bundesgesetz obliegt der Schlichtungsstelle, die beim

Bundeskanzleramt eingerichtet ist.

 

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern, wobei ein Mitglied vom Bundesminister für

Verkehr, Innovation und Technologie, ein Mitglied vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und ein

Mitglied vom Bundeskanzler entsandt wird.

 

(3) Der Bundeskanzler erlässt die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle zur Streitschlichtung.

Strafbestimmungen

 

§ 9. Wer gegen die Verpflichtungen gemäß § 2 und 3 verstößt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu

bestrafen.

 

Vollziehung

 

§ 10. Mit der Vollziehung der §§ 2, 3 und 9 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.

 

Inkrafttreten

 

§ 11. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 zweiter Satz und des § 3 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes

Bundesgesetz treten am 1. Juni 2001 in Kraft.

In formeller Hinsicht wird angeregt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung

dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.

BEGRÜNDUNG

 

 

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG

Fortgeschrittene Fernsehdienste, einschließlich der Breitbildschirm - Fernsehdienste,

hochauflösender Fernsehdienste und Fernsehdienste, die volldigitale

Übertragungssysteme verwenden, bedürfen der Förderung, um ihre beschleunigte

Entwicklung sicherzustellen.

 

Die umzusetzende Richtlinie dient weiters der Einführung von Regulierungsinstrumenten

mit deren Hilfe sichergestellt wird1 dass

- fortgeschrittene Fernsehdienste nach standardisierten Systemen übertragen werden,

- fortgeschrittene Fernsehdienste durch entsprechende technische Ausgestaltung der

  Fernsehgeräte empfangen werden können und

- Rundfunkveranstalter und Hersteller von Fernsehgeräten chancengleichen Zugang

  zu fortgeschrittener Fernsehtechnologie erhalten.

 

Die Mitgliedstaaten der EU haben die strategische Bedeutung fortgeschrittener

Fernsehdienste und hochauflösender Fernsehdienste (HDTV) für die europäische

Konsumelektronik und für die europäische Fernseh - und Filmindustrie anerkannt und

den strategischen Rahmen für die Einführung von fortgeschrittenen Fernsehdiensten

und HDTV Diensten in Europa festgelegt.

Mit dem Beschluss 93/24/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über einen Aktionsplan zur

Einführung fortgeschrittener Fernsehdienste in Europa, ABl. Nr. L 196 vom 5.8.1993, S.

48 soll das Breitbildschirmformat 16:9 gefördert werden, unabhängig von der

verwendeten europäischen Fernsehnorm und unabhängig von der Übertragungstechnik.

Das Breitbildschirmformat 16:9 wurde auf internationaler Ebene von der Internationalen

Fernmeldeunion für das HDTV angenommen.

Es wurde bei der Beschlussfassung über die umzusetzende Richtlinie als wichtig

hervorgehoben „dass fortgeschrittene Breitbildschirmdienste der größtmöglichen

Zuschauerzahl verfügbar gemacht werden.“

 

Aus diesen Gründen wird an Breitbildschirm - Fernsehdienste die Anforderung gestellt,

dass ein Übertragungssystem verwendet wird, das ausreichende Informationen liefert,

damit ein entsprechend ausgerüsteter Empfänger ein Vollbild mit vertikaler Auflösung

darstellen kann.

 

Der Erlassung der Richtlinie lag die Überzeugung zugrunde, dass es ,,unerlässlich" ist,

„als Voraussetzung für einen effektiven, freien Wettbewerb gemeinsame Normen für die

digitale Übertragung von Fernsehsignalen zu schaffen“.

 

Die weiteren Regelungen des Entwurfs berühren Fragen der Zugangsberechtigung, die

für Kunden wie für Anbieter von digitalen Diensten wichtig sind.

Zu § 1:

 

Diese Bestimmung enthält den nötigen Umsetzungshinweis sowie die allgemeinen Ziele

des Regelungsentwurfs.

 

Zu § 2:

 

Die Bestimmungen zielen auf die Normung von Übertragungssystemen ab.

Hauptziel des Abs. 1 ist die Förderung des Breitbildschirmformates 16:9, unabhängig

von der verwendeten europäischen Fernsehnorm und unabhängig von der

Übertragungstechnik (terrestrisch, über Satellit oder Kabel).

 

Zu § 2 Abs. 2:

 

Für volldigitale Fernsehsysteme wurde vom Europäischen Normungsinstitut für

Telekommunikation (ETSI) die Normenfamilie DVB (Digital Video Broadcasting)

angenommen. Diese Norm eignet sich zur Übertragung über Satellit (DVB - S), über

Kabel (DVB - C) und für terrestrische Sender (DVB - T) und wird bereits eingesetzt.

 

Zu § 2 Abs. 3:

 

Die Forderung ist bei Anwendung der unter Abs. 2 angeführten Norm erfüllt.

 

Zu § 2 Abs. 4:

 

Das Breitbildschirmformat 16:9 muss bei der Verteilung in Kabelfernsehsystemen

beibehalten werden und darf nicht durch Normenwandlung auf das herkömmliche

Format 3:4 umgesetzt werden.

 

Zu § 3 Abs. 1 und 2:

 

Entsprechend der Richtlinie 95/47/EG müssen Fernsehempfänger ab einer bestimmten

Bildschirmgröße mit einer genormten Anschlussbuchse zum Anschluss von

Peripheriegeräten wie z.B. Dekodern oder digitalen (Satelliten -) Empfängern

ausgerüstet sein. Damit ist festgelegt, dass Fernsehgeräte über eine Scartbuchse

verfügen müssen, die es ermöglicht, Zusatzequipment anzuschließen. Dies ist im

Interesse des Konsumenten notwendig, da dieser bei Anschaffung eines

Fernsehgerätes davon ausgehen können muss, dass sein Gerät mit jeglicher

Zusatzausstattung kompatibel ist. Die Maßnahme ist von Bedeutung, damit

Digitalfernseh - Decoder problemlos an vorhandene Fernsehgeräte angeschlossen

werden können.

 

Abs. 2 schreibt einerseits vor, dass alle Kundengeräte mit Zugangsberechtigung mit dem

gemeinsamen europäischen Descrambler ausgestattet sein müssen und andererseits

generell den Empfang aller frei zugänglichen Fernsehprogramme gestatten müssen. Da

der entsprechende Verwürfelungsalgorithmus eine Sicherheitseinrichtung ist, werden die

Einzelheiten zum Schutz gegen Piraterie nicht veröffentlicht. ETSI fungiert als „Wächter“

dieses Algorythmus und stellt ihn zu bestimmten Bedingungen vertrauenswürdigen

Herstellern zur Verfügung.

 

Zu § 3 Abs. 3 und 4:

 

Fernsehgeräte werden in der Regel erst nach 8 bis 10 Jahren ersetzt. Wie aus dem der

Bestimmung des Abs. 3 zugrundeliegenden Art 4 lit. d der umzusetzenden Richtlinie

hervorgeht, werden Konsumenten von einem Integrierten Digitalfernsehempfänger (d.h.

mit eingebautem Conditional Access System (Zugangsberechtigungssystem) ein

„höheres Schutzniveau erwarten als von einem Decoder. Der Artikel sieht die

Möglichkeit vor, ein spezielles CAS in ein solches Fernsehgerät einzubauen und fordert,

dass dieses mit einer Steckbuchse für eine offene Schnittstelle zu versehen sind, die

den Anschluss von CAS (...)„ ermöglicht (vgl. den Bericht der EK im Zusammenhang mit

der Richtlinie 95/47/EG, KOM (1999) 540, S 23, Punkt 3.2.3).

 

Durch die Festlegung der gemeinsame Schnittstelle (Common Interface) soll dafür

gesorgt werden, dass Konsumenten in Zukunft nicht mehrere Decoder erwerben

müssen, um verschlüsselt ausgestrahlte Programme empfangen zu können, die sich

unterschiedlicher Verschlüsselungssysteme bedienen. Ist nämlich der (integrierte)

Decoder nur in der Lage lediglich ein bestimmtes Verschlüsselungssystem „zu lesen“

und verfügt dieser Decoder über kein Common Interface, so kann der Konsument neben

unverschlüsselten Programmen nur jene Programme verfolgen, die dieses eine

Verschlüsselungssystem verwenden. Der Konsument wäre damit darauf angewiesen,

dass die Programmanbieter genau jenes System anwenden, dass sein Decoder

entschlüsseln kann. Das Common Interface ermöglicht es, dass die Konsumenten

zwischen unterschiedlichen Zugangsberechtigungsmodulen wechseln können, wenn sie

von einem Programmangebot zu einem anderen mit unterschiedlichem

Verschlüsselungssystem übergehen wollen. Vorausgesetzt ist dabei, dass das

Verschlüsselungssystem als auswechselbares Modul angeboten wird.

Das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) hat die

gemeinsame Schnittstellenspezifikation genormt (EN 50221), sodass diese Norm als

Standard herangezogen werden kann.

 

Zu § 3 Abs. 5:

 

Da für Fernsehempfänger und Decoder keine fernmeldetechnischen Typenzulassung

erfolgt, hat der Gerätehersteller zu erklären, dass sein Produkt die Anforderungen

dieses Gesetzes erfüllt (Selbstzertifizierung).

 

Zu § 4 :

 

Diese Bestimmung soll die Freischaltung durch den Kabelbetreiber selbst ermöglichen,

um diesem die Entscheidung zu überlassen, welche Dienste in seinem Kabelnetz

verschlüsselt oder unverschlüsselt ausgestrahlt werden. Die „Übergabe der

Kontrollfunktion“ muss technisch möglich sein, d.h. dass die Kontrolle über die Ver - und

Entschlüsselung des Rundfunksignals auf den Kabelbetreiber übertragen werden kann.

Der Vorgang des Wechsels des Verschlüsselungssystems an der Kabelkopfstelle wird

als ,,Transcontrol" bezeichnet. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein

Kabelbetreiber selbst verschlüsselte Dienste anbieten und dafür ein eigenes

Zugangsberechtigungssystem verwenden will. In bestimmten Fällen erscheint es daher

sinnvoll für den Kabelnetzbetreiber das Verschlüsselungssystem zu ändern, um alle

Programme in seinem Kabelnetz unter der Kontrolle eines einzigen

Zugangsberechtigungssystem zu halten. Die für den Kabelnetzbetreiber aufgrund des

technischen Aufwandes zur Herbeiführung der Entschlüsselung an den Kopfstellen

seines Kabelnetzes entstehenden Kosten sollen zu einer möglichst geringfügigen

finanziellen Belastung des Kabelnetzbetreibers führen. Im Streitfall kann die

Schlichtungsstelle gem. § 7 angerufen werden.

 

Zu § 5 :

 

Zentraler Inhalt dieser Bestimmung ist das Prinzip der Interoperabilität zwischen

unterschiedlichen Zugangsberechtigungssystemen. Durch die Bestimmung soll der

Missbrauch marktbeherrschender Positionen durch Anbieter von

Zugangsberechtigungssystemen verhindert werden.

Die Interoperabilität soll dadurch gewährleistet werden, dass Anbieter von

Zugangsberechtigungssystemen Rundfunkveranstaltern, die andere

Zugangsberechtigungssysteme benutzen, diskriminierungsfrei technische Dienste

anbieten müssen, damit deren Dienste über die Decoder, die von ersteren angeboten

werden, empfangen werden können.

Die Bestimmung regelt hingegen nicht eine „Must Carry“ Verpflichtung

(Einspeisungsverpflichtung) für Kabelnetzbetreiber. Verdeutlicht wird dies durch die

gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission Nr.1 im Protokoll des Rates

zum Beschluss über die Richtlinie 95/47/EG, wonach die Bestimmung von den

Mitgliedstaaten lediglich fordert, dass Sender Zugang zu

Zugangsberechtigungssystemen erhalten und „dass sich diese Verpflichtung nicht auf

das zugrundeliegende Netz erstreckt. Der Aspekt des Zugangs zu Kabelfernsehnetzen

liegt ausserhalb des Geltungsbereiches der Richtlinie (vgl. den Bericht der EK im

Zusammenhang mit der Richtlinie 95/47/EG, KOM (1999) 540, S. iv).

 

Der zweite Satz des § 5 Abs. 1 soll gewährleisten, dass die Rundfunkveranstalter durch

die selbständige Vornahme der Freischaltung über Informationen verfügen, wer ihre

Kunden (Abonnenten) sind, zum anderen sollten derartige Kundendaten nicht entgeltlos

den Anbietern von Zugangsberechtigungssystemen zur Verfügung stehen, wie dies bei

Freischaltung durch diesen der Fall wäre.

 

Absatz 2 dient der Sicherstellung der Transparenz bei der Tätigkeit als Anbieter von

Zugangsberechtigungssystemen und anderen Tätigkeiten, z.B. als Rundfunkveranstalter

etc..

 

Absatz 3 soll eine entsprechende Information der Konsumenten über den Umfang der

vom Rundfunkveranstalter angebotenen Leistungen gewährleisten.

Zu § 6:

 

Jedem Hersteller von Kundengeräten soll die Möglichkeit eingeräumt werden, zu

chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen auf ein

bereits entwickeltes System der Zugangsberechtigung zurückzugreifen.

Bei der Lizenzvergabe für die Herstellung derartiger Systeme muss sichergestellt sein,

dass eine Kompatibilität mit anderen Systemen nicht verhindert wird.

Die „Bestimmung verpflichtet die Inhaber von Industrieeigentumsrechten, ihre Befugnis

zur Vergabe von Lizenzen nicht zu missbrauchen, um die Marktentwicklung zu

beeinflussen, indem sie unzulässigerweise die Bedingungen für die Nutzung ihrer

Industrieeigentumsrechte an Empfängern mit eingebetteten CAS zugunsten

herstellerspezifischer Lösungen einschränken. Insbesondere wird verhindert, dass sie

den Einbau der gemeinsamen Schnittstelle in Decodern abblocken, indem sie gleichfalls

ihre herstellerspezifische Technologie einsetzen". (vgl. den oben zitierten Bericht der

Europäischen Kommission Punkt 1.3.6, S. 9)

 

Zu § 7:

 

Entsprechend der Richtlinie 95/47/EG ist dafür Sorge zu tragen, dass ungelöste

Streitfragen in einem Schlichtungsverfahren in ausgewogener und transparenter Weise

beigelegt werden. Der Schlichtungsstelle soll keinerlei Behördenqualität zukommen, sie

soll lediglich ein Forum zur Streitbeilegung darstellen.

 

Zu § 8:

 

Diese Bestimmung regelt die Besetzung der Schlichtungstelle und enthält eine

Verordnungsermächtigung für den Bundeskanzler die erforderlichen

Verfahrensvorschriften der Schlichtungsstelle für die Streitschlichtung zu erlassen.

 

Zu § 9:

 

Die Bestimmung enthält die entsprechenden Sanktionen bei Verletzung der im Entwurf

normierten Verpflichtungen.