137/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kabel - und Satelliten - Rundfunkgesetz und

das Rundfunkgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Kabel - und Satelliten - Rundfunkgesetz und das

Rundfunkgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

 

Änderung des Kabel - und Satelliten - Rundfunkgesetzes

 

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel - und Satellitenrundfunk

 

erlassen wurden (Kabel - und Satelliten - Rundfunkgesetz), BGBl. I Nr. 42/1997, zuletzt

 

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10011997, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und

werden folgende Z 10 und 11 angefügt:

 

„10. Eigenwerbeprogramm: Rundfunkprogramm, das dem Vertrieb eigener Produkte,

Dienstleistungen, Sendungen oder Programme des Rundfunkveranstalters dient;

 

11. Teleshopping: Fernsehsendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz

von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen,

Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt.‘

 

2. § 3 samt Überschrift lautet:

 

,,Niederlassungsprinzip und Zulassung

 

§ 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die gemäß § 13 des

Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993 eingerichtete Privatrundfunkbehörde bedarf, wer

Satelliten - Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist.

Ein Rundfunkveranstalter gilt als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder eine

Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das

Programmangebot in Österreich getroffen werden.

 

(2) Erstreckt sich die Tätigkeit des Rundfunkveranstalters nicht ausschließlich auf Österreich so

gilt der Rundfunkveranstalter auch als in Österreich niedergelassen, wenn dieser seinen Sitz

oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das

Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden und ein wesentlicher Teil des erforderlichen

Sendepersonais entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich und zum Teil in dieser

anderen Vertragspartei tätig ist.

 

(3) Ein Rundfunkveranstalter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser

 

          1. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über

das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden oder die Entscheidungen über das

Programmangebot in Österreich getroffen werden, der Rundfunkveranstalter aber seinen Sitz

oder seine Hauptniederlassung in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum hat, und

 

           2. der wesentliche Teil des erforderlichen Sendepersonals weder in Österreich noch in

der in der in Z 1 genannten anderen Vertragspartei tätig ist.

 

Eine Niederlassung nach Z 1 und Z 2 liegt nur dann vor, wenn der Sendebetrieb erstmals in

Österreich aufgenommen wurde und der Betrieb des Rundfunkveranstalter eine dauerhafte und

tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft in Österreich aufweisen kann. Als Nachweis einer

solchen Verbindung dienen insbesondere das Vorliegen regelmäßiger Werbeaufträge in

Österreich ansässiger Unternehmen oder für in Österreich hergestellte Produkte oder die

Vermarktung der Programme in Österreich.

 

(4) Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 gilt ein Rundfunkveranstalter als in Österreich

niedergelassen, wenn ein wesentlicher Teil des Sendepersonals in Österreich tätig ist und der

Rundfunkveranstalter entweder

 

           1. seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über

das Programmangebot jedoch in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, getroffen werden

 

oder

 

           2. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem Staat hat, der nicht

Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die

Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in Österreich getroffen werden.

 

(5) Ein Rundfunkveranstalter, auf den die Absätze 2 bis 5 nicht anwendbar sind, bedarf einer

Zulassung nach diesem Bundesgesetz wenn dieser rechtmäßig eine durch das internationale

Fernmelderecht Österreich zugeordnete Frequenz oder Satellitenkapazität nutzt oder die

Signale von einer Erd - Satelliten - Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden.

(6) Einer Zulassung bedarf weites die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz

veranstalteten Kabel - Rundfunkprogrammen über Satellit.

 

3. § 8 Abs. 3 Z 5 lautet wie folgt:

 

„5. im Fall des Satellitenrundfunks

 

a) Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd - Satelliten - Sendestationen das Programm

verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, dass der

Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber

für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat,

 

b) Angaben zur Niederlassung gemäß § 3, insbesondere ob Entscheidungen über das

Programmangebot, das Sendepersonal sowie der Sendebetrieb in Österreich oder in einem

anderen Staat getroffen werden.“

 

4. § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:

 

„(3) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 2 ist durch

akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung

kenntlich zu machen.“

 

5. In § 18 Abs. 2 wird nach dem Wort „Werbung“ die Wonfolge „und Teleshopphg“

eingefügt.

 

6. § 18 Abs. 3 lautet:

 

„(3) kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes,

Handwerks oder freien Berufes, die gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung oder als

Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von

Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen

Entgelt zu fördern.“

 

7. Der bisherige Text des § 27 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2

wird angefügt

 

„(2) Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, kauf oder Miet - oder

Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.“

 

8. § 28 lautet:

 

,,§ 28. (1) Die Sendezeit für Fernsehwerbung darf 15 vH der täglichen Sendezeit nicht

überschreiten. Der Vomhundertsatz kann auf 20 vH angehoben werden, wenn er Teleshopping

mit Ausnahme von Teleshopping - Fenstern im Sinne des Abs. 4 oder andere Formen der

Werbung umfasst und wenn die Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 vH nicht überschreitet.

Werbung im Hörfunk darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 172 Minuten nicht

überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.

(2) Innerhalb eines Einstunden-Zeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, darf die

Dauer von Fernsehwerbung und Teleshopping insgesamt 20 vH nicht überschreiten.

 

(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die

direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind sowie Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und

kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der

vorstehenden Absätze.

 

(4) Teleshopping - Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich

für Teleshopping bestimmt ist (§ 28a), müssen eine Dauer von mindestens 15 Minuten ohne

Unterbrechung haben. Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre

Gesamtsendedauer darf drei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch

und akustisch klar als Teleshopping - Fenster gekennzeichnet sein.

 

9. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

 

„Teleshopping - und Eigenwerbeprogramme

 

§ 28a. (1) In reinen Teleshoppingprogrammen ist Werbung im Rahmen der täglichen

Beschränkungen gemäß § 28 Abs. 1 zulässig.

 

(2) In reinen Eigenwerbeprogrammen sind andere Formen der Werbung im Rahmen der

Beschränkungen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 zulässig.“

 

10. In § 29 Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß den §§ 23 und 24“ durch die Wortfolge

„gemäß § 23“ ersetzt.

 

11. Der bisherige Abs. 4 des § 29 erhält die Bezeichnung „(5)“. Folgender Absatz 4 wird

eingefügt:

 

„(4) Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den

Verkauf von Arzneimitteln und ärztlichen Behandlungen umfasst, darf nur auf den Namen oder

das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder

ärztliche Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.“

 

12. § 33 samt Überschrift lautet:

 

,,Programmquoten

 

§ 33. Der Rundfunkveranstalter hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit

angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit seiner

Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung,

Kabeltextleistungen und Teleshopping besteht, der Sendung von europäischen Werken

entsprechend der Richtlinie 89/552 EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts -  und

Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit,

ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, 5. 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36 EG, ABl. Nr. L

202 vom 30.07.1997, S. 60, vorbehalten bleibt.“

13. § 36 samt Überschrift lautet;

 

„Ausnahme von der Quotenregelung

 

 

§ 36. Die §§ 33 bis 35 gelten nicht

 

1. für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines

Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiterverbreitet werden,

 

2. für reine Teleshoppingprogramme und

 

3. für Eigenwerbeprogramme.“

 

14. § 38 samt Überschrift lautet.

 

„Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

 

§ 38. (1) Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an

einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im

Sinne des Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen

Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der

Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem

Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt - oder

Teilberichterstattung oder, soferne in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich

oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt - oder Teilberichterstattung in einer frei

zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2

festgelegt worden ist.

 

(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer

Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist die im Amtsblatt der

Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie

89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts -  und Verwaltungsvorschriften der

Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17.10.1989 S. 23,

in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. 202 vom 30.07.1997 S. 60, veröffentlicht

wurde.

 

(3) Ein Fernsehveranstalter kommt der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann nach, wenn er in

nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher

Bedingungen bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne

der von einem Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das

Ausmass der Verpflichtung nach Abs. 1 kann die Kommission zur Wahrung des Kabel - und

Satelliten - Rundfunkgesetzes angerufen werden. Die Kommission hat unter Beiziehung der

Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein

Protokoll aufzunehmen.“

 

15. In § 39 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „des“ die Wortfolge ‚,§ 15 Abs. 2 oder“

eingefügt.

 

16. § 40 Abs. 4 entfällt.

17. Die Überschrift zu § 41 entfällt. § 41 lautet:

 

,,§ 40 gilt nicht für Fernsehprogramme, die aus einer Veriragspartei des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum weiterverbreitet werden.“

 

18. § 42 samt Überschrift lautet

 

,,Kundmachung von Verordnungen

 

§ 42. Verordnungen gemäß § 39 Abs.1 und § 40 Abs. 1 sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

kundzumachen.“

 

19. In § 44 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und

folgende Z 3 angefügt.

 

„3. einer Person, die begründet behauptet durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 15, 16,

18 bis 28a und 29 Abs. 2 bis 5 in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen

zu sein, sofern sie die Sendung, in weicher die behauptete Verletzung stattgefunden hat,

tatsächlich empfangen konnte, der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen

der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt - wie etwa durch eine

schwer wiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen

massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde - und die in dieser Beschwerde

relevierten Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 bis 3

eingebrachten Beschwerde sind.“

 

20. In § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt

 

„(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 3 hat neben der Behauptung der Verletzung einer

Vorschrift jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

 

                1. Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die

behauptete Verletzung stattgefunden hat,

 

                2. die begründete Darlegung, inwieweit der Beschwerdeführer sich in seinen Interessen

betroffen erachtet und

 

                3. die begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten

Verletzung hervorgeht.“

 

21. § 47 Abs 2 Z 3 lautet

 

„3. Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 erlassenen

Verordnung weiterverbreitet.“

 

22. § 47 Abs. 2 Z 4 entfällt.

23. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 47 erhalten die Bezeichnung ,,(5)" und ,,(6)".

Folgender Absatz 4 wird eingefügt;

 

„(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 500.000 S bis

zu 800.000 S zu bestrafen, wer gegen die Bestimmung des § 38 verstösst.

 

24. In § 47 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 bis 3“ durch die Wortfolge „gemäß

Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

 

25. In § 47 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 bis 3“ durch die Wortfolge „gemäß

Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

 

26. Der bisherige Text des § 51 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender

Absatz 2 wird angefügt.

 

„(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter

Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der

Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17.10.1989, 5. 23 in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG,

ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S. 60, umgesetzt.“

 

Artikel II

 

 

Änderung des Rundfunkgesetzes

 

 

Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen

Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 159/1999 wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt.

 

,‚§ 3a. (1) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk ausschließliche übertragungsrechte

an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im

Sinne des Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen

Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der

Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem

Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt - oder

Teilberichterstattung oder, soferne in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich

oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt - oder Teilberichterstattung in einer frei

zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2

festgelegt worden ist.

 

(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer

Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der

Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie

89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts - und Verwaltungsvorschriften der

Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17.10.1989 S. 23,

in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. 202 vom 30.07.1997 S. 60, veröffentlicht

wurde.

 

(3). Der Österreichische Rundfunk kommt der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann nach,

wenn er in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener

marktüblicher Bedingungen bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen

Ereignisses im Sinne der von einem Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In

Streitfällen über das Ausmass der Verpflichtung nach Abs. 1 kann die Kommission zur Wahrung

des Rundfunkgesetzes angerufen werden. Die Kommission hat unter Beiziehung der Beteiligten

auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll

aufzunehmen.“

 

2. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 29a erhalten die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“.

Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

 

„(2) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer

Geldstrafe in der Höhe von 500.000 S bis zu 800.000 S zu bestrafen, wenn er gegen die

Bestimmung des § 3a verstösst.“

 

3. In § 29a Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „gemäß Abs.

1 oder 2“ ersetzt.

 

4. In § 29a Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „gemäß Abs.

1 oder 2" ersetzt.

 

5. § 35 lautet:

 

,,§ 35. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter

Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der

Fernsehtätigkeit‘ ABl. Nr. L 298 vom 17.10.1989, S. 23 in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG,

ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S. 60‘ umgesetzt.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird angeregt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung

dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.

Begründung

 

 

Diese Novelle dient, soweit sie das Kabel - und Satellitenrundfunkgesetz betrifft, der

Umsetzung sämtlicher neuer Bestimmungen der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202

vom 30. Juli 1997, S. 60, mit der die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung

bestimmter Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung

der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17.10.1989, S. 23, kurz: ,,Fernsehrichtlinie“

geändert wurde. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte - was den ORF betrifft - mit

Ausnahme der Bestimmung des Art. 3a Abs. 3 der Richtlinie mit der Novelle zum RFG,

BGBl I Nr. 1/1999. Mit den vorliegenden Novellen soll die vollständige

Richtlinienumsetzung für private Rundfunkveranstalter, die dem Kabel - und

Satellitenrundfunkgesetz unterliegen, und die Umsetzung des Art. 3a. Abs. 3 für den

ORF durchgeführt werden.

Die wichtigsten Anpassungen im Kabel - und Satellitenrundfunkgesetz durch die

vorliegende Novelle liegen im Bereich der Vorschriften über das Niederlassungsprinzip

sowie über Teleshopping und Schutz von Minderjährigen.

 

In § 3 und § 8 des Kabel - und Satelliten - Rundfunkgesetzes werden die Vorschriften der

Richtlinie 97/36/EG zur Feststellung der Rechtshoheit, welcher ein

Rundfunkveranstalter unterliegt, umgesetzt (Art. 2 Richtlinie 97/36/EG). Mit diesen

Vorschriften sollen konkurrierende Zuständigkeiten mehrerer Mitgliedstaaten vermieden

werden.

 

Die Änderungen in den §§ 2, 18, 28 und 28a dienen der Umsetzung der Art. 18, 18a, 19

und 19a der Richtlinie 97/36/EG über Werbedauer und Teleshopping. Auf Grund Art. 18

der Richtlinie entfällt die Beschränkung der Sendezeit für Teleshopping von höchstens

einer Stunde pro Tag (§ 28 Abs. 3 Kabel - und Satellitenrundfunkgesetz). Weiters

enthalten diesen Bestimmungen Vorschriften über Teleshoppingfenster und reine

Teleshoppingkanäle, die im geltenden Gesetz nicht geregelt sind. Die Änderungen

hinsichtlich der Dauer der Hörfunkwerbung (die nicht von der Fernsehrichtlinie geregelt

wird,) erfolgen in Anpassung an die seit 1.1.2000 für den ORF geltende Maximaldauer

der Hörfunkwerbung von 172 Minuten. Eine diesbezügliche Angleichung sollte auch im

Regionalradiogesetz (derzeit 120 Minuten) vorgesehen werden.

 

Die Änderungen in den §§16 und 27 dienen der Umsetzung der Bestimmungen der

Richtlinie 97/36/EG zum Schutz von Minderjährigen. § 16 Abs. 3 sieht die

Kennzeichnung von jugendgefährdenden Sendungen vor. § 27 Abs. 2 verbietet an

Minderjährige gerichtetes Teleshopping.

 

Die Änderungen in den §§ 33 und 36 setzen die Änderungen der Richtlinie 97/36/EG in

Bezug auf die Quotenregelung bei der Sendung europäischer Werke durch Anpassung

der Verweisungsbestimungen um.

 

Die Ergänzungen in § 44 (Beschwerderecht) dienen dazu, wie es in der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Richtlinienumsetzung verlangt

wird, Einzelnen wirksame Rechtsbehelfe zu Verfügung zu stellen.

 

Der Ergänzung in § 38 des Kabel - und Satelliten - Rundfunkgesetzes sowie der

entsprechenden Ergänzung des Rundfunkgesetzes durch einen § 3a liegen folgende

Überlegungen zugrunde:

Die wohl bedeutsamste Änderung der Richtlinie betrifft die Ergänzung um den

Artikel 3a, der auf eine Initiative des Europäischen Parlaments zurückgeht. Im

Wesentlichen bezweckt die Regelung, dass Ereignisse, welchen ein Mitgliedstaat

„besondere gesellschaftliche Bedeutung" beimisst, für die Zuseher dieses

Mitgliedstaates im Fernsehen frei verfolgbar - somit unverschlüsselt und allgemein

zugänglich - sind. Verhindert soll werden, dass etwa ein Pay - TV - Veranstalter exklusive

Übertragungsrechte an einem derartigen Ereignis erwirbt und von seinem Recht in der

Weise Gebrauch macht, dass die breite Öffentlichkeit von der Verfolgung am Bildschirm

ausgeschlossen wird, wenn sie nicht zusätzliche Mittel (abgesehen von der Gebühr für

einen Kabelnetz - Anschluss und der Rundfunkgebühr) entrichtet, um durch die

Bezahlung von ,,Abonnement - Gebühren“ eines Pay - TV Veranstalters das Ereignis

verfolgen zu können. Im Vordergrund der Regelung steht also das Anliegen, „das Recht

auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur

Fernsehberichterstattung über nationale oder nicht - nationale Ereignisse zu verschaffen"

(vgl. den 18. Erwägungsgrund der Fernsehrichtlinie n. F.). Geregelt wird nicht der

Exklusivrechteerwerb an sich, sondern vielmehr die Ausübung erworbener

ausschließlicher Übertragungsrechte. Das Verhältnis von Rechteinhabern am Ereignis

und den Fernsehveranstaltern wird hievon nicht berührt.

 

Zur Verwirklichung dieses Systems sieht einerseits Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie vor,

dass jeder Mitgliedstaat die Option (nicht aber die Verpflichtung !) hat, die seiner

Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter, welche Inhaber exklusiver

Übertragungsrechte an einem bedeutsamen Ereignis sind, zu verhalten, die

Übertragung des Ereignisses nicht „unter Ausschluss der breiten Öffentlichkeit“

vorzunehmen, also etwa nur über einen Fernsehdienst auszustrahlen, der nur über

spezielle und gebührenpflichtige Decoder empfangbar gemacht wird.

Möchte der Mitgliedstaat von einer derartigen Regelung Gebrauch machen, so hat er

die betreffenden Ereignisse, welchen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung

beimisst (und die nationaler oder nicht - nationaler Natur sein können), auf einer „Liste“

zu nennen. Von dieser Möglichkeit wird mit der vorliegenden Novelle allerdings noch

kein Gebrauch gemacht.

Hat aber ein Mitgliedstaat eine derartige Liste erstellt, so trifft die übrigen

Mitgliedstaaten gemäß Art. 3a Abs.3 der Richtlinie die Verpflichtung, sicherzustellen,

dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter, welche ein

Exklusivübertragungsrecht an einem „aufgelisteten“ Ereignis des anderen

Mitgliedstaates erworben haben, ihr Recht nicht so ausüben, dass einem bedeutenden

Teil der Öffentlichkeit in diesem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird

das Ereignis live oder - soferne angemessen - zeitversetzt in einer frei zugänglichen

Fernsehsendung zu verfolgen.

 

Nach Art. 3a Absatz 3 der Richtlinie besteht also für jeden Mitgliedstaat (so auch für

Österreich) die Verpflichtung , durch eine innerstaatliche Regelung dafür Sorge zu

tragen, dass die jeweilige Liste eines anderen Mitgliedstaates „anerkannt‘ wird. Diese

Regelung bilden die Bestimmung des § 38 Abs. 1 K - SRFG und des § 3a Abs. 1 RFG.

§ 38 Abs. 2 des Kabel - und Satelliten - Rundfunkgesetzes und § 3a des

Rundfunkgesetzes soll durch einen Verweis auf die Veröffentlichungen im Amtsblatt der

Europäischen Gemeinschaften klarstellen, welche Ereignisse von anderen

Mitgliedstaaten aufgelistet wurden. Die Veröffentlichung der von Mitgliedstaaten

getroffenen Maßnahmen, d.h. den erlassenen Regelungen, im Amtsblatt der

Europäischen Gemeinschaften durch die Kommission ist in Art. 3a Abs. 2 letzter Satz

der Richtlinie vorgesehen.

 

§ 38 Abs. 3 des Kabel - und Satelliten - Rundfunkgesetzes und § 3a Abs. 3 des

Rundfunkgesetzes sehen vor, dass den Fernsehveranstalter keine Erfolgsverpflichtung

triffi, d.h. dass er nicht für die tatsächliche Ausstrahlung der Sendung sorgen muss,

sondern er lediglich bereit sein muss, zu marktüblichen Bedingungen die

Ausstrahlungsrechte an andere Fernsehveranstalter zu übertragen.

 

Die jeweils zur Rechtsaufsicht zuständige Kommission hätte feststellen, ob ein

Rundfunkveranstalter den Regelungen entsprochen hat.