14/A XXI.GP
Antrag
der Abgeordneten Karl Öllinger, Kurt Grünewald, Freunde und Freundinnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem demokratische Grundrechte für
nichtösterreichische StaatsbürgerInnen sichergestellt werden sollen
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. 62/1991 idF BGBl. I
166/1998, das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. 22/1974 idF BGBl. I 69/1998, und
das Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I 22/1998, wie folgt abgeändert werden:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die
Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG),
BGBl. 626/1991 idF BGBl. I 166/1998, das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973
betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG), BGBl.
22/1974 idF BGBl. I 69/1998, und das Bundesgesetz über die Vertretung der
Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998),
BGBl. I 22/1999, werden wie folgt abgeändert:
I.
Das Bundesgesetz über die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die
Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG),
BGBl. 626/1991 idF BGBl. I 166/1998 wird wie folgt abgeändert:
1. § 21 Abs 1 Z 2 und 3 werden wie folgt abgeändert und lauten:
„2. insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die
Kammerzugehörigkeit begründeten Arbeits - und Beschäftigungsverhältnis
standen;
3. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters und der Staatszugehörigkeit von
der Wählbarkeit in den
Nationalrat nicht ausgeschlossen sind;“
2. § 100 2. Abs 8 wird zu Abs 9 und nach Abs 9 wird folgender Abs 10
angefügt:
(10) § 21 Abs 1 Z 3 tritt mit 1.1.2000 in Kraft.
II.
Das Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. 22/1974, zuletzt
geändert durch das BGBl. I 69/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 53 Abs 1 wird wie folgt abgeändert und lautet:
§ 53 Abs 1 lautet.
„(1) Wählbar sind alle ArbeitnehmerInnen, die
1. am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des
Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft die
Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.“
2. § 126 Abs 5 wird wie folgt abgeändert und lautet:
§ 126 Abs 5 lautet:
„(5) Wählbar sind alle ArbeitnehmerInnen des Betriebes, die
1. am Tag der Wahlausschreibung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
2. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind
und
3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des
Alters die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.“
3. An § 208 Abs 1b wird folgender Abs 1c angefügt:
„(1c) Die §§ 53 Abs. 1 und 126
Abs. 5 treten mit 1.1.2000 in Kraft.“
III.
Das Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten
(Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I 22/1999, wird wie folgt
abgeändert und lautet:
1. § 35 Abs. 2 wird wie folgt abgeändert und lautet:
„(2) Das passive Wahlrecht für Organe der Österreichischen Hochschülerschaft
und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die Funktionsausübung
der in die universitären Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und
Unterkommissionen entsendeten studierenden Vertreterinnen und Vertreter
erstreckt sich auf die ordentlichen Studierenden unabhängig von deren
Staatszugehörigkeit."
2. An § 56 Abs 3 wird folgender Abs 4 angefügt:
„(4) § 35 Abs 2 tritt mit 1.1.2000 in Kraft.
Begründung:
Zu I.:
Bei der 120. Vollversammlung der Wiener Kammer für Arbeiter und Angestellte
im November 1995 wurde der Antrag zur Verwirklichung des passiven
Wahlrechtes für alle ausländischen Arbeitnehmer/innen mehrheitlich
angenommen. Dies war seit Inkrafttreten des Arbeiterkammergesetzes 1992 der
erste Antrag, der von Wahlberechtigten selbst und nicht von Kammerräten bei der
Vollversammlung gestellt wurde. Diese Willensäußerung wurde den im Parlament
vertretenen politischen Parteien mit dem Ersuchen übermittelt, geeignete Schritte
zur Behandlung des Anliegens zu unternehmen. Im Sinne dieses Beschlusses soll
der gegenständliche Antrag im Nationalrat beschlossen werden. Bei der
parlamentarischen Beschlussfassung zum Arbeiterkammergesetz im Jahr 1998
wurde dieser Antrag wieder ignoriert, obwohl das Arbeiterkammergesetz in seiner
derzeitigen Form EU - rechtswidrig ist. Mittlerweile hat sogar die Kommission der
EU in zwei Briefen von der österreichischen Bundesregierung diesbezüglich
Auskünfte bzw. Klarstellungen eingefordert, bis jetzt jedoch ohne Antwort. Eine
weitere Verzögerung der Gesetzesanpassung ist beschämend und politisch
untragbar.
Das Bundesverfassungsgesetz vom 3.7.1973 zur Durchführung des internationalen
Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierungen
verpflichtet den Gesetzgeber zu einer Gleichbehandlung aller AusländerInnen,
unabhängig ihrer Nationalität. Durch internationale Verträge wie zB EU - Vertrag
können Sonderstellungen geschaffen werden (zB für EU - BürgerInnen), jedoch nur
dann, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind.
Das passive Wahlrecht zur
Arbeiterkammer stellt ein demokratisches Grundrecht dar, das eine
unterschiedliche Behandlung von Ausländerinnen in keiner Weise rechtfertigt. Die
derzeit bestehende Ungleichbehandlung steht daher auch im Widerspruch zum
Rassendiskriminierungs - BVG. Davon abgesehen sei darauf hingewiesen, dass
Österreich aufgrund der EU - Assoziationsabkommen verpflichtet ist, 80 % der
ausländischen ArbeitnehmerInnen hinsichtlich des passiven Wahl rechtes wie EU
Bürgerinnen zu behandeln.
Ausländische Arbeitskräfte haben in Österreich und anderen mitteleuropäischen
Staaten seit etwa Mitte der 60er Jahre mit ihrer Arbeitsleistung entscheidend zum
Wirtschaftswunder und zur Sicherung des Wohlstandes beigetragen. Ihre
Entscheidung, nach Österreich zu kommen und hier zu arbeiten, haben sie in der
Regel aufgrund massiver Anwerbungskampagnen österreichischer Unternehmer
getroffen. Ihre Aufnahme in das gesellschaftliche Leben Österreichs widerspricht
häufig elementaren Grundsätzen der Menschenwürde. Unverständlich ist vor
allem auch die Ungleichbehandlung durch die österreichische Rechtsordnung.
Unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger ausländischer Herkunft und
Staatsangehörigkeiten unterliegen selbstverständlich österreichischen Gesetzen
wie österreichische Staatsbürger/innen auch, ob es sich nun um Steuergesetze oder
arbeitsrechtliche Bestimmungen handelt. Eine volle Beteiligung an der Vertretung
ihrer Interessen wird ihnen jedoch immer noch verwährt. Ein erster Schritt in diese
Richtung ist überfällig.
Zu II.
Ausländische Arbeitskräfte haben in Österreich und anderen mitteleuropäischen
Staaten seit etwa Mitte der 60er Jahre mit ihrer Arbeitsleistung entscheidend zum
Wirtschaftswunder und zur Sicherung des Wohlstandes beigetragen. Ihre
Entscheidung, nach Österreich zu kommen und hier zu arbeiten, haben sie in der
Regel aufgrund massiver Anwerbungskampagnen österreichischer Unternehmer
getroffen. Ihre Aufnahme in das gesellschaftliche Leben Österreichs widerspricht
häufig elementaren Grundsätzen der Menschenwürde. Unverständlich ist vor
allem auch die Ungleichbehandlung durch die österreichische Rechtsordnung.
Unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger ausländischer Herkunft und
Staatsangehörigkeiten unterliegen selbstverständlich österreichischen Gesetzen
wie österreichische Staatsbürger/innen auch, ob es sich nun um Steuergesetze oder
arbeitsrechtliche Bestimmungen handelt. Eine volle Beteiligung an der Vertretung
ihrer Interessen wird ihnen jedoch immer noch verwährt. Ein erster Schritt in diese
Richtung ist überfällig.
In der Zwischenzeit hat sowohl der Gewerkschaftsbund, als auch die
Arbeiterkammer nicht nur in Unterschriftslisten, sondern auch in Resolutionen das
passive Wahlrecht bei Betriebsratswahlen für alle Ausländer/innen gefordert.
Zu III.
In § 35 Abs 2 ist - im Gegensatz zur bisher geltenden Rechtslage - auch das
passive Wahlrecht für Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft ohne
österreichische Staatsbürgerschaft vorgesehen.
Das aktive Wahlrecht stand Studierenden mit ausländischer Staatsbürgerschaft
oder Staaten losen schon bisher zu.
Das bedeutet, dass bislang Studierende mit ausländischer Staatsbürgerschaft oder
Staatenlose nicht in Organe passiv gewählt werden konnten und somit auch keine
Tätigkeit als "Studentenvertreter" ausüben durften.
Die Österreichische Hochschülerschaft diskutiert das Problem, dass Studierende
mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder Staatenlose nicht passiv wahlberechtigt
sind, seit sehr langer Zeit.
Die Einführung des passiven Wahlrechts für Studierende ohne österreichische
Staatsbürgerschaft wird seit Jahren von der Österreichischen Hochschülerschaft
gewünscht und gefordert.
Am 26. November 1994 und 27. Jänner 1995 wurden wiederum - und zwar zum
wiederholten Maße - entsprechende Beschlüsse seitens des Zentralausschusses der
Österreichischen Hochschülerschaft in diese Richtung gefasst.
Das passive Wahlrecht wird im Übrigen auch ausländischen Studierenden in
einigen anderen EU - Mitgliedstaaten zugebilligt.
So ist beispielsweise das passive Wahlrecht für die Vertretung der Studierenden in
der Bundesrepublik Deutschland für alle Studierenden gegeben, gleichgültig
welche Staatsangehörigkeit sie haben.
Das passive Wahlrecht lediglich für EU - Bürger wird von der Österreichischen
Hochschülerschaft nicht gewollt.
In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von
drei Monaten verlangt.