14/A XXI.GP

 

                                                               Antrag

 

der Abgeordneten Karl Öllinger, Kurt Grünewald, Freunde und Freundinnen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem demokratische Grundrechte für

nichtösterreichische StaatsbürgerInnen sichergestellt werden sollen

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. 62/1991 idF BGBl. I

166/1998, das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. 22/1974 idF BGBl. I 69/1998, und

das Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I 22/1998, wie folgt abgeändert werden:

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die

Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG),

BGBl. 626/1991 idF BGBl. I 166/1998, das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973

betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG), BGBl.

22/1974 idF BGBl. I 69/1998, und das Bundesgesetz über die Vertretung der

Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998),

BGBl. I 22/1999, werden wie folgt abgeändert:

 

                                                                              I.

 

Das Bundesgesetz über die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die

Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG),

BGBl.  626/1991 idF BGBl. I 166/1998 wird wie folgt abgeändert:

 

1. § 21 Abs 1 Z 2 und 3 werden wie folgt abgeändert und lauten:

 

„2. insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die

     Kammerzugehörigkeit begründeten Arbeits - und Beschäftigungsverhältnis

     standen;

 

3. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters und der Staatszugehörigkeit von

    der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind;“

2. § 100 2. Abs 8 wird zu Abs 9 und nach Abs 9 wird folgender Abs 10

    angefügt:

 

(10) § 21 Abs 1 Z 3 tritt mit 1.1.2000 in Kraft.

 

                                                                              II.

 

Das Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. 22/1974, zuletzt

geändert durch das BGBl. I 69/1998, wird wie folgt geändert:

 

1. § 53 Abs 1 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

§ 53 Abs 1 lautet.

 

„(1) Wählbar sind alle ArbeitnehmerInnen, die

 

1. am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben,

 

2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des

    Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und

 

3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft die

    Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.“

 

2. § 126 Abs 5 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

§ 126 Abs 5 lautet:

 

„(5) Wählbar sind alle ArbeitnehmerInnen des Betriebes, die

 

1. am Tag der Wahlausschreibung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet

    haben,

 

2. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind

   und

 

3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des

   Alters die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.“

 

3. An § 208 Abs 1b wird folgender Abs 1c angefügt:

 

„(1c) Die §§ 53 Abs. 1 und 126 Abs. 5 treten mit 1.1.2000 in Kraft.“

                                                                              III.

 

Das Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten

(Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I 22/1999, wird wie folgt

abgeändert und lautet:

 

1. § 35 Abs. 2 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

„(2) Das passive Wahlrecht für Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die Funktionsausübung

der in die universitären Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und

Unterkommissionen entsendeten studierenden Vertreterinnen und Vertreter

erstreckt sich auf die ordentlichen Studierenden unabhängig von deren

Staatszugehörigkeit."

 

2. An § 56 Abs 3 wird folgender Abs 4 angefügt:

 

„(4) § 35 Abs 2 tritt mit 1.1.2000 in Kraft.

 

                                                                              Begründung:

 

Zu I.:

 

Bei der 120. Vollversammlung der Wiener Kammer für Arbeiter und Angestellte

im November 1995 wurde der Antrag zur Verwirklichung des passiven

Wahlrechtes für alle ausländischen Arbeitnehmer/innen mehrheitlich

angenommen. Dies war seit Inkrafttreten des Arbeiterkammergesetzes 1992 der

erste Antrag, der von Wahlberechtigten selbst und nicht von Kammerräten bei der

Vollversammlung gestellt wurde. Diese Willensäußerung wurde den im Parlament

vertretenen politischen Parteien mit dem Ersuchen übermittelt, geeignete Schritte

zur Behandlung des Anliegens zu unternehmen. Im Sinne dieses Beschlusses soll

der gegenständliche Antrag im Nationalrat beschlossen werden. Bei der

parlamentarischen Beschlussfassung zum Arbeiterkammergesetz im Jahr 1998

wurde dieser Antrag wieder ignoriert, obwohl das Arbeiterkammergesetz in seiner

derzeitigen Form EU - rechtswidrig ist. Mittlerweile hat sogar die Kommission der

EU in zwei Briefen von der österreichischen Bundesregierung diesbezüglich

Auskünfte bzw. Klarstellungen eingefordert, bis jetzt jedoch ohne Antwort. Eine

weitere Verzögerung der Gesetzesanpassung ist beschämend und politisch

untragbar.

 

Das Bundesverfassungsgesetz vom 3.7.1973 zur Durchführung des internationalen

Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierungen

verpflichtet den Gesetzgeber zu einer Gleichbehandlung aller AusländerInnen,

unabhängig ihrer Nationalität. Durch internationale Verträge wie zB EU - Vertrag

können Sonderstellungen geschaffen werden (zB für EU - BürgerInnen), jedoch nur

dann, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Das passive Wahlrecht zur

Arbeiterkammer stellt ein demokratisches Grundrecht dar, das eine

unterschiedliche Behandlung von Ausländerinnen in keiner Weise rechtfertigt. Die

derzeit bestehende Ungleichbehandlung steht daher auch im Widerspruch zum

Rassendiskriminierungs - BVG. Davon abgesehen sei darauf hingewiesen, dass

Österreich aufgrund der EU - Assoziationsabkommen verpflichtet ist, 80 % der

ausländischen ArbeitnehmerInnen hinsichtlich des passiven Wahl rechtes wie EU

Bürgerinnen zu behandeln.

 

Ausländische Arbeitskräfte haben in Österreich und anderen mitteleuropäischen

Staaten seit etwa Mitte der 60er Jahre mit ihrer Arbeitsleistung entscheidend zum

Wirtschaftswunder und zur Sicherung des Wohlstandes beigetragen. Ihre

Entscheidung, nach Österreich zu kommen und hier zu arbeiten, haben sie in der

Regel aufgrund massiver Anwerbungskampagnen österreichischer Unternehmer

getroffen. Ihre Aufnahme in das gesellschaftliche Leben Österreichs widerspricht

häufig elementaren Grundsätzen der Menschenwürde. Unverständlich ist vor

allem auch die Ungleichbehandlung durch die österreichische Rechtsordnung.

Unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger ausländischer Herkunft und

Staatsangehörigkeiten unterliegen selbstverständlich österreichischen Gesetzen

wie österreichische Staatsbürger/innen auch, ob es sich nun um Steuergesetze oder

arbeitsrechtliche Bestimmungen handelt. Eine volle Beteiligung an der Vertretung

ihrer Interessen wird ihnen jedoch immer noch verwährt. Ein erster Schritt in diese

Richtung ist überfällig.

                                                                             

Zu II.

 

Ausländische Arbeitskräfte haben in Österreich und anderen mitteleuropäischen

Staaten seit etwa Mitte der 60er Jahre mit ihrer Arbeitsleistung entscheidend zum

Wirtschaftswunder und zur Sicherung des Wohlstandes beigetragen. Ihre

Entscheidung, nach Österreich zu kommen und hier zu arbeiten, haben sie in der

Regel aufgrund massiver Anwerbungskampagnen österreichischer Unternehmer

getroffen. Ihre Aufnahme in das gesellschaftliche Leben Österreichs widerspricht

häufig elementaren Grundsätzen der Menschenwürde. Unverständlich ist vor

allem auch die Ungleichbehandlung durch die österreichische Rechtsordnung.

 

Unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger ausländischer Herkunft und

Staatsangehörigkeiten unterliegen selbstverständlich österreichischen Gesetzen

wie österreichische Staatsbürger/innen auch, ob es sich nun um Steuergesetze oder

arbeitsrechtliche Bestimmungen handelt. Eine volle Beteiligung an der Vertretung

ihrer Interessen wird ihnen jedoch immer noch verwährt. Ein erster Schritt in diese

Richtung ist überfällig.

 

In der Zwischenzeit hat sowohl der Gewerkschaftsbund, als auch die

Arbeiterkammer nicht nur in Unterschriftslisten, sondern auch in Resolutionen das

passive Wahlrecht bei Betriebsratswahlen für alle Ausländer/innen gefordert.

 

Zu III.

In § 35 Abs 2 ist - im Gegensatz zur bisher geltenden Rechtslage - auch das

passive Wahlrecht für Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft ohne

österreichische Staatsbürgerschaft vorgesehen.

 

Das aktive Wahlrecht stand Studierenden mit ausländischer Staatsbürgerschaft

oder Staaten losen schon bisher zu.

 

Das bedeutet, dass bislang Studierende mit ausländischer Staatsbürgerschaft oder

Staatenlose nicht in Organe passiv gewählt werden konnten und somit auch keine

Tätigkeit als "Studentenvertreter" ausüben durften.

 

Die Österreichische Hochschülerschaft diskutiert das Problem, dass Studierende

mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder Staatenlose nicht passiv wahlberechtigt

sind, seit sehr langer Zeit.

 

Die Einführung des passiven Wahlrechts für Studierende ohne österreichische

Staatsbürgerschaft wird seit Jahren von der Österreichischen Hochschülerschaft

gewünscht und gefordert.

 

Am 26. November 1994 und 27. Jänner 1995 wurden wiederum - und zwar zum

wiederholten Maße - entsprechende Beschlüsse seitens des Zentralausschusses der

Österreichischen Hochschülerschaft in diese Richtung gefasst.

 

Das passive Wahlrecht wird im Übrigen auch ausländischen Studierenden in

einigen anderen EU - Mitgliedstaaten zugebilligt.

 

So ist beispielsweise das passive Wahlrecht für die Vertretung der Studierenden in

der Bundesrepublik Deutschland für alle Studierenden gegeben, gleichgültig

welche Staatsangehörigkeit sie haben.

 

Das passive Wahlrecht lediglich für EU - Bürger wird von der Österreichischen

Hochschülerschaft nicht gewollt.

 

In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von

drei Monaten verlangt.