141/A XXI.GP
der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes -Verfassungsgesetz sowie das Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des Nationalrats geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundes -Verfassungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrats geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes -Verfassungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrats werden geändert wie folgt:
1. Artikel 41 Absatz 1 B - VG lautet:
„Artikel 41. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner
Mitglieder, der Volksanwaltschaft, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des
Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung.“
2. Artikel 148c Absatz 1 B -VG lautet:
„Artikel 148c. (1) Die Volksanwaltschaft kann dem Nationalrat Gesetzesanträge vorlegen.“
Der bisherige Text des Art 148c erhält die Absatzbezeichnung 2.
3. Artikel 148 d B -VG lautet:
„Artikel 148d. Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über
ihre Tätigkeit zu berichten. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an allen
Verhandlungen des Nationalrats und des Bundesrats sowie seiner Ausschüsse und
Unterausschüsse, ausgenommen Untersuchungsausschüsse, teilzunehmen und auf ihr
Verlangen gehört zu werden. Der Nationalrat sowie seine Ausschüsse (Unterausschüsse) kann
die Anwesenheit von Mitgliedern der Volksanwaltschaft verlangen. Näheres bestimmt das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrats und die Geschäftsordnung des
Bundesrats.“
4. Im Artikel 148 g Absatz 2 Satz 2 entfällt der Satzteil „ wobei die drei mandatsstärksten
Parteien des Nationalrats das Recht haben, je ein Mitglied für diesen Gesamtvorschlag
namhaft zu machen.“
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrat wird wie folgt geändert:
1. Dem § 18 GOG wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 18 Abs 1 bis 3 sowie § 19 Abs 1 gelten für die Mitglieder der Volksanwaltschaft
sinngemäß.“
2. § 20 Abs 5 entfällt.
3. § 69 Abs 1 lautet wie folgt:
„(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge von Abgeordneten, der
Volksanwaltschaft, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie
als Vorlagen der Bundesregierung.“
Begründung:
A. Kompetenzen der Volksanwaltschaft:
Aufgabe der Volksanwaltschaft ist die Prüfung von Missständen in der Verwaltung. Vielfach
haben von den BürgerInnen wahrgenommene Missstände ihren Grund aber nicht in einem
Fehlverhalten der Verwaltung, sondern in legislativen Schwachstellen. Die Berichte der
Volksanwaltschaft enthalten daher seit langem legislative Anregungen. Vor diesem
Hintergrund erscheint eine Einbindung der Volksanwaltschaft in den Gesetzgebungsprozeß
notwendig und sinnvoll. Der vorliegende Antrag beinhaltet daher folgende Vorschläge:
1. Der Volksanwaltschaft soll die Möglichkeit eröffnet werden, an den Nationalrat
Gesetzesanträge zu richten. Dadurch würde die Volksanwaltschaft die Möglichkeit erhalten,
im Falle gravierender legislativer Missstände den Nationalrat zu zwingen, sich mit ihrer
Anregung auseinanderzusetzen.
2. Mitglieder der Volksanwaltschaft sollen prinzipiell an allen Beratungen des Nationalrats
und seiner Ausschüsse - mit Ausnahme von Untersuchungsausschüssen - teilnehmen und auch
das Wort ergreifen können. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden insoweit den
Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt. Auch auf diesem Weg könnten die
Volksanwältlnnen auf den Nationalrat einwirken, wahrgenommene Mißstände abzustellen.
Darüber hinaus könnten präventiv Gesichtspunkte einer bürgerlnnenfreundlicheren
Gesetzgebung eingebracht werden.
B. Mitglieder der Volksanwaltschaft:
Bei der „Wahl“ der Volksanwältlnnen gibt es ein Nominierungsrecht der drei
mandatsstärksten Parteien. Der Nationalrat kann de facto auf diese Nominierung keinerlei
Einfluss nehrnen. Wenn die Mehrheit der Abgeordneten zum Nationalrat eine/n der
nominierten KandidatInnen für ungeeignet hält, kann dies nur dadurch zum Ausdruck
gebracht werden, dass der Vorschlag als Gesamtes abgelehnt wird. Aber selbst in diesem
unwahrscheinlichen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die betreffende Partei erneut
denselben Kandidaten nominiert.
Die geltende Regelung ist aus folgenden Gründen demokratiepolitisch bedenklich:
1. Wenn z.B. die viert - und die fünftstärkste Partei im Nationalrat gemeinsam über mehr
Mandate verfügen als die drittstärkste Partei, kommt das Nominierungsrecht trotzdem der
drittstärksten Partei zu - auch dann, wenn die viert - und fünftstärkste Partei gemeinsam einen
Wahlvorschlag einbringen, der dann von einer größeren Anzahl von Abgeordneten getragen
wird.
2. In den 70er Jahren lag es offenbar ausserhalb des Bereiches des Vorstellbaren, dass dem
Nationalrat einmal mehr als drei Parteien angehören werden. Für ein Zweiparteiensystem bzw
umgekehrt für den inzwischen eingetretenen Fall eines Vier - oder Fünfparteiensystems trifft
die Verfassung keine Vorsorge.
Die angeführten Argumente sprechen dafür, die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft
nach dem Vorbild der Wahl des Rechnungshofpräsidenten zu regeln. Im Zuge der
Vorbereitung des Wahlvorschlages durch den Hauptausschuss wäre es dann auch sinnvoll, ein
Hearing durchzuführen.
Verassungsausschuss vorgeschlagen.