144/A XXI.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Udo Grollitsch, Georg Schwarzenberger, Aumayr, Dr. Khol
und Kollegen
betreffend Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes für Tiere
Das Strafrecht dient dem Zweck, besonders verabscheuungswürdige Taten einer gerech -
ten Bestrafung zuzuführen und damit auch die Begehung von Straftaten zu verhindern.
Es stellt daher die schärfste gesetzliche Waffe nicht nur für an Menschen begangene
Straftaten dar, sondern soll auch den Schutz unserer wehrlosen Mitgeschöpfe vor Tier -
quälerei sicherstellen. Diese Schutzfunktion des Strafrechts für Tiere ist derzeit nicht in
einem befriedigenden Ausmaß erfüllt. Viele Taten werden, obwohl sie von der Bevöl -
kerung eindeutig als Tierquälerei empfunden und daher auch angezeigt werden, nicht
oder nicht ausreichend als solche auch strafrechtlich verfolgt. Besonders zu erwähnen sind
in diesem Zusammenhang das hilflose Aussetzen von Tieren, Mißstände beim Transport
eines oder weniger Tiere, das in tierquälerischer Absicht erfolgende Aufeinanderhetzen
von Tieren zum Gaudium oder um Wetteinsätze zu gewinnen, Qualen durch eine den
Bedürfnissen völlig widersprechende Tierhaltung sowie entsetzliche Gewalttaten im
Zusammenhang mit Satanskulten. Immer wieder muß festgestellt werden, daß Anzeigen
wegen Tierquälerei zu einem hohen Prozentsatz zurückgelegt oder Täter freigesprochen
werden (etwa 70 % der Strafverfahren wegen § 222 StGB enden mit Freispruch, im
Durchschnitt aller gerichtlichen Strafverfahren werden nur 12 % der Angeklagten frei -
gesprochen!).
Die unterzeichneten Abgeordneten sind der Ansicht, daß diese Fakten ein Überdenken
der geltenden Strafbestimmungen im Zusammenhang mit dem Tierschutz dringend erfor -
derlich machen; sie stellen daher den
nachstehenden
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat ehestmöglich einen
Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs zuzuleiten, der einen besseren
Schutz von Tieren vor Tierquälerei vor allem auch durch das hilflose Aussetzen von Tieren,
Mißstände beim Transport eines oder weniger Tiere, das in tierquälerischer Absicht
erfolgende Aufeinanderhetzen von Tieren zum Gaudium oder um Wetteinsätze zu ge-
winnen, Qualen durch eine den Bedürfnissen völlig widersprechende Tierhaltung sowie
entsetzliche Gewalttaten im Zusammenhang mit Satanskulten sicherstellt.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlagen.