144/A XXI.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Mag. Udo Grollitsch, Georg Schwarzenberger, Aumayr, Dr. Khol

 

und Kollegen

 

betreffend Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes für Tiere

 

Das Strafrecht dient dem Zweck, besonders verabscheuungswürdige Taten einer gerech -

ten Bestrafung zuzuführen und damit auch die Begehung von Straftaten zu verhindern.

Es stellt daher die schärfste gesetzliche Waffe nicht nur für an Menschen begangene

Straftaten dar, sondern soll auch den Schutz unserer wehrlosen Mitgeschöpfe vor Tier -

quälerei sicherstellen. Diese Schutzfunktion des Strafrechts für Tiere ist derzeit nicht in

einem befriedigenden Ausmaß erfüllt. Viele Taten werden, obwohl sie von der Bevöl -

kerung eindeutig als Tierquälerei empfunden und daher auch angezeigt werden, nicht

oder nicht ausreichend als solche auch strafrechtlich verfolgt. Besonders zu erwähnen sind

in diesem Zusammenhang das hilflose Aussetzen von Tieren, Mißstände beim Transport

eines oder weniger Tiere, das in tierquälerischer Absicht erfolgende Aufeinanderhetzen

von Tieren zum Gaudium oder um Wetteinsätze zu gewinnen, Qualen durch eine den

Bedürfnissen völlig widersprechende Tierhaltung sowie entsetzliche Gewalttaten im

Zusammenhang mit Satanskulten. Immer wieder muß festgestellt werden, daß Anzeigen

wegen Tierquälerei zu einem hohen Prozentsatz zurückgelegt oder Täter freigesprochen

werden (etwa 70 % der Strafverfahren wegen § 222 StGB enden mit Freispruch, im

Durchschnitt aller gerichtlichen Strafverfahren werden nur 12 % der Angeklagten frei -

gesprochen!).

 

Die unterzeichneten Abgeordneten sind der Ansicht, daß diese Fakten ein Überdenken

der geltenden Strafbestimmungen im Zusammenhang mit dem Tierschutz dringend erfor -

derlich machen; sie stellen daher den nachstehenden

               

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat ehestmöglich einen

Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs zuzuleiten, der einen besseren

Schutz von Tieren vor Tierquälerei vor allem auch durch das hilflose Aussetzen von Tieren,

Mißstände beim Transport eines oder weniger Tiere, das in tierquälerischer Absicht

erfolgende Aufeinanderhetzen von Tieren zum Gaudium oder um Wetteinsätze zu ge-

winnen, Qualen durch eine den Bedürfnissen völlig widersprechende Tierhaltung sowie

entsetzliche Gewalttaten im Zusammenhang mit Satanskulten sicherstellt.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlagen.