147/A XXI.GP

 

                                                               ANTRAG

der Abgeordneten Parnigoni

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz,

mit dem das Gebührengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 194/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. Im Artikel I § 14 lautet in der Tarifpost 15 Zulassungsscheine und

    Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden

    Fassung) der Absatz 1:

 

    „(1) Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40 a KFG 1967, BGBl. Nr.267, in der

      jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle

 

            a) aus Anlass der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung

                ausgestellt werden (Zulassungsschein), feste Gebühr....          600,-- S.

 

            b) über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten

                ausgestellt werden (Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr...1.050,-— S.“

2. Nach Artikel IV § 37 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt.

 

      „(1a) Artikel I § 14 Tarifpost 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes

        BGBl. I Nr. ........./2000 tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss

 

 

Es wird die Durchführung einer Ersten Lesung gemäß § 69 Abs. 4 GOG binnen drei Monaten

verlangt.

                                                               E r l ä u t e r u n g e n

 

 

 

Im Rahmen des Gebührengesetzes 1997 wurde eine drastische Erhöhung der

Stempelgebühren vorgesehen. Auf Grund von Protesten von Autofahrerverbände wurde im

Rahmen einer weiteren Novelle des Gebührengesetzes diese bis zum Inkrafttreten der privaten

Kfz - Zulassung ausgesetzt.

 

Seit Anfang Dezember 1999 wird die Kfz - Zulassung von den Versicherern österreichweit

durchgeführt. Die Kosten für die private Zulassung sind gesetzlich geregelt:

 

•  Die Versicherungen dürfen einen Kostenersatz von bis zu S 400,-- einheben mit

    Mehrwertsteuer von maximal S 480,--.

•  Mit dem Start des flächendeckenden Vollbetriebes ab 6. Dezember 1999 beträgt die

   kombinierte Gebühre für An - und Abmeldung S 1.500,--.

•  Zusätzlich fallen auch Kosten für die Kennzeichentafeln (PKW S 120,-- und die

   Prüfplankette S 15,--) an.

 

 

Dem Obolus von maximal S 480,-- für die Versicherungen steht eine konkrete Leistung

gegenüber. Die Behörde hält jedoch ab 6. Dezember um S 480,-- mehr an Gebühr als

zuvor.

 

Da die Behörde ihre Dienstleistungen durch die Privatisierung wesentlich reduzieren

konnte und damit der Verwaltungsaufwand sinkt, ist statt der bisherigen Erhöhung eine

Absenkung von der ursprünglichen Höhe von S 1.000,-- um die Höhe des übernommenen

Verwaltungsaufwandes durch die Versicherer auf nunmehr S 600,-- vorzusehen.