147/A XXI.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Parnigoni
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Gebührengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 194/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im Artikel I § 14 lautet in der Tarifpost 15 Zulassungsscheine und
Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden
Fassung) der Absatz 1:
„(1) Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40 a KFG 1967, BGBl. Nr.267, in der
jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle
a) aus Anlass der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung
ausgestellt werden (Zulassungsschein), feste Gebühr.... 600,-- S.
b) über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten
ausgestellt werden (Überstellungsfahrtschein), feste
Gebühr...1.050,-— S.“
2. Nach Artikel IV § 37 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt.
„(1a) Artikel I § 14 Tarifpost 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. ........./2000 tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft“
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss
Es wird die Durchführung einer Ersten Lesung gemäß § 69 Abs. 4 GOG binnen drei Monaten
verlangt.
E r l ä u t e r u n g e n
Im Rahmen des Gebührengesetzes 1997 wurde eine drastische Erhöhung der
Stempelgebühren vorgesehen. Auf Grund von Protesten von Autofahrerverbände wurde im
Rahmen einer weiteren Novelle des Gebührengesetzes diese bis zum Inkrafttreten der privaten
Kfz - Zulassung ausgesetzt.
Seit Anfang Dezember 1999 wird die Kfz - Zulassung von den Versicherern österreichweit
durchgeführt. Die Kosten für die private Zulassung sind gesetzlich geregelt:
• Die Versicherungen dürfen einen Kostenersatz von bis zu S 400,-- einheben mit
Mehrwertsteuer von maximal S 480,--.
• Mit dem Start des flächendeckenden Vollbetriebes ab 6. Dezember 1999 beträgt die
kombinierte Gebühre für An - und Abmeldung S 1.500,--.
• Zusätzlich fallen auch Kosten für die Kennzeichentafeln (PKW S 120,-- und die
Prüfplankette S 15,--) an.
Dem Obolus von maximal S 480,-- für die Versicherungen steht eine konkrete Leistung
gegenüber. Die Behörde hält jedoch ab 6. Dezember um S 480,-- mehr an Gebühr als
zuvor.
Da die Behörde ihre Dienstleistungen durch die Privatisierung wesentlich reduzieren
konnte und damit der Verwaltungsaufwand sinkt, ist statt der bisherigen Erhöhung eine
Absenkung von der ursprünglichen Höhe von S 1.000,-- um die Höhe des übernommenen
Verwaltungsaufwandes durch die Versicherer auf nunmehr S 600,-- vorzusehen.