156/AE XXI.GP

 

                                               A n t r a g

 

 

der Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Dipl.Ing. Hofmann

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert

wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

   Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994, wird wie folgt geändert:

 

1. § 18 Abs. 2 Z 2 lautet:

 

 

“2. gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Pensions - und Sterbekassenfonds) für die

Ziviltechniker und deren Hinterbliebene zu betreiben (§ 29), Einrichtungen zur Kran -

kenvorsorge für ihre Mitglieder und deren Angehörige sowie sonstiger Personen, die

Leistungen aus dem Pensionsfonds beziehen, zu schaffen, die die Voraussetzungen des

§ 5 GSVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 1999/86 erfüllen. Diese

Einrichtungen können auch in einer von der Bundeskammer abgeschlossenen

vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;"

 

 

2. § 29 Abs. 1, 2 und 4 lauten:

 

 

“(1) Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für die Ziviltechniker und deren Hinter -

bliebene sind ein Pensionsfonds und ein Sterbekassenfonds zu errichten und zu betre -

ben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemein -

sames zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer.

 

(2) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen haben Anspruch auf einmalige oder

wiederkehrende Geldleistungen aus dem Pensionsfonds:

1.             Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker für den Fall des Alters nach Voll -

                 endung des 65. Lebensjahres oder der dauernden Berufsunfähigkeit,

2.             Hinterbliebene der in Z 1 genannten Personen (das sind Witwen/Witwer, leibli -

                 che oder adoptierte Kinder, geschiedene Ehegatten, Verwandte in aufsteigender

                 Linie, Geschwister) oder Lebensgefährten, wobei die Anspruchsvor -

                 aussetzungen im Statut festzulegen sind.

 

(4) Die Mittel der Wohlfahrtseinrichtungen sind aus Fondsbeiträgen, den sich aus der

Veranlagung dieser Mittel ergebenden Kapitalerträgen sowie Verwaltungskostenbeiträ -

gen aufzubringen. Die Fondsbeiträge und deren Aufteilung auf Umlagen und Beiträge

für das persönliche Pensionskonto sind vom Kammertag über Vorschlag des Kuraton -

ums in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die gemäß dem Statut zu erbringenden

Leistungen unter Bedachtnahme auf versicherungsmathematische Grundsätze langfristig

sichergestellt sind. Die Ansprüche gegenüber dem Sterbekassenfonds sind durch

Umlagen zu decken, wobei eine Rücklage zu bilden ist, welche mindestens dem Auf -

wand des vorangegangenen Jahres zu entsprechen hat.”

 

 

3. § 30 Abs. 2, 3 und 4 lauten:

 

 

“(2) Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Jede Länderkammer

entsendet für je 500 Kammermitglieder einen Delegierten, auf Restzahlen über 250 ent -

fällt ein weiterer Delegierter. Hiebei ist der Mitgliederstand zum 1. Jänner jenes Jahres

maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt. Die Wahl der

Delegierten erfolgt durch die Kammervorstände.

 

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang den

Vorsitzenden, der den Sitz der Kanzlei oder den Wohnsitz in Wien haben muss, und

seinen Stellvertreter.

 

(4) Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgege -

benen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten, über die in erster Instanz das Kuratorium

zu entscheiden hat, ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen."

 

 

4. § 31 Abs. 1 lautet:

 

 

“(1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassen -

fonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von Befreiungen

und Ermäßigungen, die Rückzahlung von Beiträgen, die Geschäftsführung des

Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art der Berechnung der Leistungen, die Gewährung

und Höhe der Leistungen, die Art der Auszahlung und die Pflichten des

Leistungsempfängers sind unter Bedachtnahme auf die in den §§ 29, 30 und 31 Abs. 2

bis 6 festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. In diesem Statut können

auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Beiträge und Leistungen festgelegt

werden. Die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der

verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit sind jeweils zu berücksichtigen. Bei

Einführung eines Kapitaldeckungsverfahrens sind bestehende Anwartschaften oder

Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen (§ 29) unter Berück -

sichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze und durch entsprechende Über -

gangsregelungen sicherzustellen. Die bis zur Einführung eines Kapitaldeckungsverfah -

rens gebildeten Rücklagen im Pensions - und Sterbekassenfonds sind zur Sicherstellung

der zu diesem Stichtag bestehenden Anwartschaffen und Ansprüche zweckgebunden.

Im Pensionsfonds ist für jene Teile der Beiträge (Umlagen), welche nicht dem persön -

lichen Pensionskonto gutgeschrieben werden, ein gesonderter Rechnungskreis zu

bilden. Das Statut ist in den Nachrichten der Bundeskammer und Länderkammern

kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.”

 

5. § 31 Abs. 2, 3 und 4 lauten:

 

 

“(2) Ziviltechniker sind, sofern die Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmen, zur vollen

Teilnahme verpflichtet.

 

 

(3) Von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen für die Wohlfahrtseinrichtungen

sind Ziviltechniker befreit:

 

 

1.             deren Befugnis ruht oder zurückgelegt wurde (Verzicht),

 

 

2.             die ein bestimmtes, im Statut festzusetzendes Lebensalter erreicht haben.

 

 

(4) Das Statut hat nach Maßgabe der Grundsätze der Versicherungsmathematik vorzuse -

hen, dass über Antrag eine Ermäßigung der Beitragspflicht gewährt werden kann:

 

 

1.             bei Bestand einer Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversiche -

                 rung;

 

 

2.              für die im Statut zu bestimmenden Zeiten der Kindererziehung;

 

 

3.             für die ersten fünf Jahre der Mitgliedschaft.”

 

 

6. Im § 31 entfällt der bisherige Abs. 5.

7. Der bisherige § 31 Abs. 6 erhält die Bezeichnung ,,5” und es werden die Worte

“Zuwendung" und “Zuwendungen" durch die Worte “Leistung" und “Leistungen"

ersetzt.

 

 

8. Der bisherige § 31 Abs. 7 entfällt und der bisherige § 31 Abs. 8 erhält die

Bezeichnung “6"

 

 

9. Dem § 65 wird der folgende Abs. 6 angefügt:

 

 

“(6) Der Untersuchungskommissär (der Disziplinarausschuss) und die Gerichte sowie

die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres ge -

setzmäßigen Wirkungsbereiches verpflichtet."

 

 

10. Dem § 77 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

“(3) § 18 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr/2000 tritt mit

1. Jänner 2000 in Kraft. § 29 Abs. 1, 2 und 4, § 30 Abs. 2, 3 und 4, § 31 und § 65 Abs. 6

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft."

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erst

Lesung Wirtschaftsausschuß zuzuweisen.

                                                               Begründung:

 

 

Das ASRÄG 1997 und die Ausübung des Optionsrechtes des § 5 GSVG für die Kranken -

und Pensionsversicherung durch die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsu -

lenten hat mit Wirkung ab 01.01.2000 im Bereich der Krankenversicherung und der Pensi -

onsvorsorge der Kammermitglieder eine Anpassung des Ziviltechnikerkammergesetzes

1993 BGBl 157/1994 erforderlich gemacht.

 

Die Ausübung der Option in der Pensionsversicherung war für die Bundeskammer auch An -

lass den seit 1951 bestehenden - im Umlageverfahren geführten - Versorgungsfonds ( ge -

mäß ZTKG für Kammermitglieder schon bisher verpflichtende Teilnahme), der nun die ein -

zige Pflichtpensionsversicherung für den ausschließlich freiberuflich tätigen Ziviltechniker

darstellt, zukunftsorientiert und attraktiv zu gestalten.

 

Das Umlageverfahren wurde in ein Mischverfahren mit Kapitaldeckung umgestaltet, d.h. ein

Teil der Beiträge ist langfristig für die Ausfinanzierung des Umlageverfahrens vorgesehen,

der andere Teil der Beiträge wird für den Aufbau einer Kapitaldeckung verwendet. Das be -

deutet, dass von den altersabhängigen Fixbeiträgen und Teilnahmeprozentsätzen abgegan -

gen werden mußte. Das System ist nun rein beitragsorientiert und die Beiträge sind weitge -

hend einkommensabhängig ( Beitragsgrundlage ähnlich wie § 25 GSVG ) . Ermäßigungs -

möglichkeiten sind für den Fall einer Mehrfachversicherung, für Kindererziehungszeiten und

auch für die ersten Jahre der ausschließlich selbständigen Tätigkeit vorgesehen. Die Pensi -

onsleistung wird in Zukunft aus der bis zur Einführung des neuen Systems im Umlagesystem

erworbenen Anwaltschaft und dem aus dem dann bis zum Pensionsantritt aus dem Dek -

kungskapital sich ergebenden Verrentungsfaktor bestehen.

 

Zu Z 1 (§ 18 Abs. 2 Z 2):

 

Der Versorgungsfonds wurde in ,,Pensionsfonds” umbenannt. Die Schaffung von Einrichtun -

gen zur Krankenvorsorge ( durch “opting out” ab 01.01.2000 notwendig) war bisher im

ZTKG nicht vorgesehen und mußte daher eine diesbezügliche Ermächtigung ins Gesetz auf -

genommen werden.

 

Zu Z 2 (§ 29 Abs. 1, 2 und 4)

 

Die gemeinsame Verwaltung des Fondsvermögens der beiden Fonds soll gewährleistet

sein.

 

Im neuen Statut der Wohlfahrtseinrichtungen ist nun das früheste Pensionsantrittsalter für

Männer und Frauen mit dem 65. Lebensjahr festgelegt (früher konnten Frauen mit 60, Män -

ner mit 65 die Frühpension beanspruchen)

 

Die genaue Definition der “Hinterbliebenen” erscheint notwendig, da der Kreis der An -

spruchsberechtigten ( schon im bisherigen Statut ) größer ist, als im Sozialrecht. Im Detail

soll das Statut Anspruchsvoraussetzungen festlegen.

 

Als Einnahmen der Wohlfahrtseinrichtungen waren bisher nur Beiträge genannt, jetzt werden

auch Kapitalerträge erwähnt, wodurch auch ein Kapitaldeckungssystem die rechtliche Dek -

kung erhalten muß. Die Entscheidungen über Beiträge und Leistungen müssen dem Kam -

mertag vorbehalten bleiben. Für den Sterbekassenfonds soll das Umlageverfahren mit einer

ausreichenden Reserve festgeschrieben werden.

Zu Z 3 (§ 30 Abs. 2, 3 und 4)

 

Durch die steigende Anzahl der Kammermitglieder in den letzten 20 Jahren (derzeit

ca. 6000 ) ist die Zahl der Kuratoriumsmitglieder (pro 300 Mitglieder ein Kurator) stark ge -

stiegen. Die Neuregelung mit der Zahl 500 soll zu einem überschaubaren Gremium führen.

Der Vorsitzende soll auch aus dem Nahbereich von Wien kommen können, daher fällt die

Einschränkung auf den Kanzleisitz Wien weg.

 

Zu Z 4 (§ 31 Abs. 1)

 

Hier wird der Bereich festgelegt für den das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen die Detailre -

gelungen zu treffen hat, wobei der Ausdruck “Zuwendungen” durch “Leistung” ersetzt wird.

In den Regelungsumfang wurden auch die Ermäßigungen und die Berechnungsart aufge -

nommen.

Bei Einführung eines Kapitaldeckungsverfahrens sind die bisher erworbenen Ansprüche ab -

zusichern und eigene Rechnungskreise zu führen.

 

Zu Z 5 (§ 31 Abs. 2, 3 und 4)

 

Die in Folge der Änderung des Systems des Pensionsfonds bzw. der ab 01.01.2000 gelten -

den Rechtslage ( Pflichtversicherung für alle Mitglieder mit aufrechter Befugnis ) nicht mehr

anwendbaren Befreiungs - und Ermäßigungsregelungen wurden neu formuliert und die volle

Teilnahmepflicht neuerlich festgelegt ( durch das opting out müssen alle im § 2 Z 4 GSVG

genannten Personen ab 01.01.2000 pflichtversichert sein).

 

Zu Z 6 bis 8 (§ 31)

 

Durch Wegfall der Absätze 5 und 7 müssen die Absätze neu numeriert werden

 

Zu Z 9 (§ 65)

 

Das ZTKG sieht derzeit keine Zwangsmaßnahmen zur Erlangung von Beweismitteln vor.

Eine Rechtshilfe durch die Bezirksgerichte ( § 59 StPO)ist gesetzlich nicht gedeckt, da im

Art. 22 B - VG Organe der Selbstverwaltungskörper nicht einbezogen sind. Es ist daher für

solche Fälle eine einfachgesetzliche Regelung erforderlich.

 

Zu Z 10 (Inkrafttreten)

 

Die rückwirkende Geltungung der Bestimmung des § 18 Abs.2 Z2 ist erforder -

lich, da die Regelungen des ASRÄG 1997 bzw. die 24. Novelle zum GSVG hin -

sichtlich Pflichtkrankenversicherung und Wahlrecht (ASVG, GSVG oder Grup -

penvertrag ) für Mitglieder der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulen -

ten bereits mit Wirkung vom 01.01.2000 in Geltung sind.