162/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Khol, Ing.Westenthaler

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen

werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBI. Nr.506/1993, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr.160/1999, wird wie folgt geändert:

 

In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten“ durch

die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten“ ersetzt.

 

In formeller Hinsicht wird angeregt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung

dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.

 

Begründung

 

Diese Novelle dient der Änderung hinsichtlich der Dauer der Hörfunkwerbung. Damit

erfolgt eine Gleichstellung mit der seit 1.1.2000 für den ORF geltenden Maximaldauer

der Hörfunkwerbung von 172 Minuten.