162/A XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Khol, Ing.Westenthaler
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen
werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBI. Nr.506/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr.160/1999, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten“ durch
die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten“ ersetzt.
In formeller Hinsicht wird angeregt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung
dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.
Diese Novelle dient der Änderung hinsichtlich der Dauer der Hörfunkwerbung. Damit
erfolgt eine Gleichstellung mit der seit 1.1.2000 für den ORF geltenden Maximaldauer
der Hörfunkwerbung von 172 Minuten.