165/A XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler, Mag. Tancsits, Gaugg
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr.626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr.164/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 71 Abs. 3 dritter und letzter Satz entfallen.
2. § 73 Abs. 1 lautet:
"Funktionsgebühren sind von der Vollversammlung für die Funktionen des Präsidenten, der Vizepräsidenten,
der weiteren Vorstandsmitglieder, des Vorsitzenden des Kontrollausschusses, der Ausschussvorsitzenden und
deren Stellvertreter, der Fraktionsvorsitzenden und der Mitglieder des Kontrollausschusses in einer
Funktionsgebührenordnung zu erlassen.“
3. § 73 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Vollversammlung ist bei der Festlegung der Funktionsgebühren an die Höchstgrenzen des
Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Art. 1 des
Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997) in der jeweils geltenden Fassung gebunden und hat auf die
Größe und Einwohnerzahl des Landes, für das die Arbeiterkammer zuständig ist, Bedacht zu nehmen.“
4. § 73 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Funktionsgebühren der übrigen in Abs. 1 genannten Funktionäre sind in der
Funktionsgebührenordnung abgestuft unter der Funktionsgebühr des Präsidenten angemessen nach den Kriterien
des Abs. 2 zu begrenzen.“
5. § 73 Abs. 5 lautet:
„(5) Auf Grundlage der von der Vollversammlung erlassenen Funktionsgebührenordnung schließt die
Arbeiterkammer auf Grundlage eines Vorstandsbeschlusses einen Vertrag mit dem Präsidenten. Beim
Vertragsschluss wird die Arbeiterkammer durch einen dazu mit Mehrheitsbeschluss des Vorstandes beauftragten
Vizepräsidenten vertreten. Der Vorstandsbeschluss ist der Vollversammlung und der Aufsichtsbehörde zur
Kenntnis zu bringen. Die Aufsichtsbehörde hat den Beschluss aufzuheben, wenn die Funktionsgebührenordnung
oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden. Die Aufhebung bewirkt, dass der Vertrag nicht wirksam
abgeschlossen werden kann und ein allenfalls bereits geschlossener Vertrag außer Kraft tritt.“
6 § 73 Abs. 6 lautet
„Die Funktionsgebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn die Funktionsgebührenordnung den gesetzlichen Höchstgrenzen und den in Abs. 2 und 3
normierten Kriterien entspricht.“
7. § 73 Abs. 7 lautet:
„(7) Die für die Arbeiterkammern getroffenen Bestimmungen über Funktionsgebühren,
Funktionsgebührenordnungen sowie das Verbot von Abfertigungen und pauschalierten
Aufwandsentschädigungen für gewählte Funktionäre gelten sinngemäß für die Bundesarbeitskammer mit der
Maßgabe, dass die in den Arbeiterkammern der Vollversammlung zukommenden Aufgaben der
Hauptversammlung zukommen.“
8. § 74 samt Überschrift lautet
"Pensionsregelung
§ 74. (1) Pensionsregelungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer und der
Bundesarbeitskammer sind nicht vorzusehen. Direkte Leistungszusagen auf eine Pension für die Ausübung der
Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer bleiben nur gültig, wenn sie vor dem 1. August 1997 unter
Anwendung der im
Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Vorschriften zustande gekommen sind.
(2) Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) kann sich durch Erklärung zur Leistung
eines Beitrages in eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung
1. verringert sich die ihm gemäß § 73 zuerkannte Funktionsgebühr auf zehn Elftel und
2. ist für den Präsidenten von der Arbeiterkammer ein Beitrag von 10 % der gemäß Z 1 verringerten
Funktionsgebühr in die Pensionskasse zu leisten.
(3) Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, mit der vom Präsidenten ausgewählten Pensionskasse eine
Pensionskassenvereinbarung zu schließen. Auf die Pensionskassenvereinbarung ist das
Pensionskassenvorsorgegesetz (Art. 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997), in der jeweils
geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.
(4) Gesetzliche Kürzungs - oder Anrechnungsbestimmungen bei Zusammentreffen mehrerer Ruhebezüge
(Bezüge) sind auf Pensionsansprüche nach Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß insgesamt die jeweils
gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten werden darf“
9. § 75 samt Überschrift lautet:
§ 75. (1) Abfertigungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer sind nicht
vorzusehen.
(2) Für die Ausübung gewählter Funktionen darf kein pauschalierter Aufwandersatz gewährt werden.
(3) Für die Ausübung gewählter Funktionen gebühren Reisekosten unter den gleichen Voraussetzungen und
in dem gleichen Ausmaß, wie dies für die Arbeitnehmer der Arbeiterkammer in den dienstrechtlichen
Vorschriften vorgesehen ist.
(4) Verträge zwischen der Arbeiterkammer und ihren Funktionären - ausgenommen Verträge gemäß § 73
Abs. 5, die der genehmigten Funktionsgebührenordnung zu entsprechen haben - bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Ist der Präsident Vertragspartner, gilt § 73
Abs. 5 zweiter Satz. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist
und der Arbeiterkammer im Vergleich zu Rechtsgeschäften mit anderen Vertragspartnern als Funktionären nicht
nachteilig ist.“
10. § 83 Z 7 lautet
"7. die Erlassung von Richtlinien zur Regelung des Arbeitsverhältnisses des Direktors und dessen
Stellvertreters (§ 77) sowie der Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 73
Abs. 7;“
11. § 85 Z 4 lautet:
"4. die Genehmigung von Verträgen, die auf Grund der Richtlinien der Hauptversamlung gemäß § 77
Abs. 6 geschlossen worden sind, und die Beschlussfassung über Verträge gemäß § 73 Abs. 5 in
Verbindung mit § 73 Abs. 7 oder gemäß § 75 Abs. 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 7;“
12. § 91 Abs. 2 Z 4 und 5 lauten:
"4 die von der Hauptversammlung bzw. Vollversammlung erlassenen Vorschriften
(Rahmengeschäftsordnung, Rahmen - Haushaltsordnung, Rahmen - Rechtsschutzregulativ, Richtlinien
gemäß §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 2, Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1) zu genehmigen;
5. sonstige Verträge gemäß § 75 Abs. 4 zu genehmigen.“
13. Nach § 100 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) §§ 71 Abs. 3, 73, 74, 75, 83 Z 7, 85 Z 4 und 91 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit ... 2000 in Kraft. Die in § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2000 vorgesehenen Funktionsgebührenordnungen sind bis .... 2000 zu erlassen; bis zur Erlassung ist
hinsichtlich der Regelung von Funktionsgebühren und Aufwandersatz für gewählte Funktionäre einer
Arbeiterkammer jeweils die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die
Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über
pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17.
Juni 1998 weiterhin anzuwenden. Mit Erlassung der Funktionsgebührenordnungen, jedenfalls aber mit ... 2000
(= Ablauf der für die Erlassung vorgesehenen Frist) tritt die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für
Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der
Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung
beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 außer Kraft.“
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss für
Arbeit und Soziales
zuzuweisen.
Mit diesem Antrag soll der Privilegienabbau im Bereich der Arbeiterkammern fortgeführt und abgesichert
werden. In Hinkunft wird es keine pauschalierten Aufwandsentschädigungen mehr für
Arbeiterkammerfunktionäre geben. Ebenso wird sichergestellt, daß keinerlei Pensionszusagen mehr möglich
sind. Die Höhe der Funktionsgebühren bedarf darüber hinaus der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Über die Zuerkennung von Funktionsgebühren an die Präsidenten, die Vizepräsidenten, weitere
Vorstandsmitglieder sowie die Vorsitzenden der Kontrollausschusse beschließt derzeit gemäß § 73 der Vorstand
der Arbeiterkammer. Der Vorstandsbeschluss ist der Vollversammlung und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis
zu bringen. In Zukunft sollen Funktionsgebühren für die Funktionen des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der
weiteren Vorstandsmitglieder, des Vorsitzenden des Kontrollausschusses, der Ausschussvorsitzenden und deren
Stellvertreter, der Franktionsvorsitzenden und der Mitglieder des Kontrollausschusses von der Vollversammlung
in einer Funktionsgebührenordnung festgelegt werden. Die Funktionsgebührenordnung bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde, welche zu erteilen ist, wenn die Funktionsgebühren den gesetzlichen Höchstgrenzen und
den weiteren im Gesetz festgelegten Kriterien entsprechen.
Ebenso wie nach der derzeitigen Rechtslage schließt die Arbeiterkammer gemäß § 73 Abs. 5 - nunmehr
allerdings auf Grundlage der von der Vollversammlung erlassenen Funktionsgebührenordnung - auf Grundlage
eines Vorstandsbeschlusses einen Vertrag mit dem gewählten Präsidenten. Neu geregelt wird in diesem
Zusamenhang die Aufgabe der Aufsichtsbehörde: Diese hat lediglich die Funktionsgebührenordnung zu prüfen;
gegenüber der bisherigen Rechtslage entfällt somit die Genehmigung der einzelnen auf Basis der
Funktionsgebührenordnung mit den Präsidenten geschlossenen Verträge. Für die übrigen Funktionäre hingegen
ist ausschließlich die Funktionsgebührenordnung Grundlage ihres Funktionsgebührenanspruches.
Derzeit sieht § 74 vor, dass für die Präsidenten der Arbeiterkammer eine Pensionsregelung getroffen werden
kann. In Zukunft soll jede Möglichkeit einer Pensionsregelung für Präsidenten entfallen. Lediglich die
Möglichkeit der Leistung eines Beitrages in eine Pensionskasse soll analog dem Bundesbezügegesetz bestehen.
Weiters soll die Möglichkeit pauschalierter Aufwandsentschädigungen für alle Funktionäre ausdrücklich
ausgeschlossen werden.