165/A XXI.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler, Mag. Tancsits, Gaugg

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

     Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird

 

     Der Nationalrat hat beschlossen:

 

     Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr.626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr.164/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. § 71 Abs. 3 dritter und letzter Satz entfallen.

 

2. § 73 Abs. 1 lautet:

 

"Funktionsgebühren sind von der Vollversammlung für die Funktionen des Präsidenten, der Vizepräsidenten,

der weiteren Vorstandsmitglieder, des Vorsitzenden des Kontrollausschusses, der Ausschussvorsitzenden und

deren Stellvertreter, der Fraktionsvorsitzenden und der Mitglieder des Kontrollausschusses in einer

Funktionsgebührenordnung zu erlassen.“

 

3. § 73 Abs. 2 lautet:

 

    „(2) Die Vollversammlung ist bei der Festlegung der Funktionsgebühren an die Höchstgrenzen des

Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Art. 1 des

Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997) in der jeweils geltenden Fassung gebunden und hat auf die

Größe und Einwohnerzahl des Landes, für das die Arbeiterkammer zuständig ist, Bedacht zu nehmen.“

 

4. § 73 Abs. 3 lautet:

 

    „(3) Die Funktionsgebühren der übrigen in Abs. 1 genannten Funktionäre sind in der

Funktionsgebührenordnung abgestuft unter der Funktionsgebühr des Präsidenten angemessen nach den Kriterien

des Abs. 2 zu begrenzen.“

 

5. § 73 Abs. 5 lautet:

 

    „(5) Auf Grundlage der von der Vollversammlung erlassenen Funktionsgebührenordnung schließt die

Arbeiterkammer auf Grundlage eines Vorstandsbeschlusses einen Vertrag mit dem Präsidenten. Beim

Vertragsschluss wird die Arbeiterkammer durch einen dazu mit Mehrheitsbeschluss des Vorstandes beauftragten

Vizepräsidenten vertreten. Der Vorstandsbeschluss ist der Vollversammlung und der Aufsichtsbehörde zur

Kenntnis zu bringen. Die Aufsichtsbehörde hat den Beschluss aufzuheben, wenn die Funktionsgebührenordnung

oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden. Die Aufhebung bewirkt, dass der Vertrag nicht wirksam

abgeschlossen werden kann und ein allenfalls bereits geschlossener Vertrag außer Kraft tritt.“

 

6 § 73 Abs. 6 lautet

 

„Die Funktionsgebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu

erteilen, wenn die Funktionsgebührenordnung den gesetzlichen Höchstgrenzen und den in Abs. 2 und 3

normierten Kriterien entspricht.“

 

7. § 73 Abs. 7 lautet:

 

    „(7) Die für die Arbeiterkammern getroffenen Bestimmungen über Funktionsgebühren,

Funktionsgebührenordnungen sowie das Verbot von Abfertigungen und pauschalierten

Aufwandsentschädigungen für gewählte Funktionäre gelten sinngemäß für die Bundesarbeitskammer mit der

Maßgabe, dass die in den Arbeiterkammern der Vollversammlung zukommenden Aufgaben der

Hauptversammlung zukommen.“

 

8. § 74 samt Überschrift lautet

                                                               "Pensionsregelung

    § 74. (1) Pensionsregelungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer und der

Bundesarbeitskammer sind nicht vorzusehen. Direkte Leistungszusagen auf eine Pension für die Ausübung der

Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer bleiben nur gültig, wenn sie vor dem 1. August 1997 unter

Anwendung der im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Vorschriften zustande gekommen sind.

   (2) Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) kann sich durch Erklärung zur Leistung

eines Beitrages in eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung

    1. verringert sich die ihm gemäß § 73 zuerkannte Funktionsgebühr auf zehn Elftel und

    2. ist für den Präsidenten von der Arbeiterkammer ein Beitrag von 10 % der gemäß Z 1 verringerten

        Funktionsgebühr in die Pensionskasse zu leisten.

 

 (3) Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, mit der vom Präsidenten ausgewählten Pensionskasse eine

Pensionskassenvereinbarung zu schließen. Auf die Pensionskassenvereinbarung ist das

Pensionskassenvorsorgegesetz (Art. 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997), in der jeweils

geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

 

 (4) Gesetzliche Kürzungs - oder Anrechnungsbestimmungen bei Zusammentreffen mehrerer Ruhebezüge

(Bezüge) sind auf Pensionsansprüche nach Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß insgesamt die jeweils

gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten werden darf“

 

9. § 75 samt Überschrift lautet:

                                              

Sonstige Regelungen

  

     § 75. (1) Abfertigungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer sind nicht

vorzusehen.

  

    (2) Für die Ausübung gewählter Funktionen darf kein pauschalierter Aufwandersatz gewährt werden.

  

    (3) Für die Ausübung gewählter Funktionen gebühren Reisekosten unter den gleichen Voraussetzungen und

in dem gleichen Ausmaß, wie dies für die Arbeitnehmer der Arbeiterkammer in den dienstrechtlichen

Vorschriften vorgesehen ist.

   

    (4) Verträge zwischen der Arbeiterkammer und ihren Funktionären - ausgenommen Verträge gemäß § 73

Abs. 5, die der genehmigten Funktionsgebührenordnung zu entsprechen haben - bedürfen zu ihrer

Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Ist der Präsident Vertragspartner, gilt § 73

Abs. 5 zweiter Satz. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist

und der Arbeiterkammer im Vergleich zu Rechtsgeschäften mit anderen Vertragspartnern als Funktionären nicht

nachteilig ist.“

 

10. § 83 Z 7 lautet

    "7. die Erlassung von Richtlinien zur Regelung des Arbeitsverhältnisses des Direktors und dessen

          Stellvertreters (§ 77) sowie der Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 73

          Abs. 7;“

 

11. § 85 Z 4 lautet:

    "4. die Genehmigung von Verträgen, die auf Grund der Richtlinien der Hauptversamlung gemäß § 77

          Abs. 6 geschlossen worden sind, und die Beschlussfassung über Verträge gemäß § 73 Abs. 5 in

          Verbindung mit § 73 Abs. 7 oder gemäß § 75 Abs. 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 7;“

 

12. § 91 Abs. 2 Z 4 und 5 lauten:

    "4 die von der Hauptversammlung bzw. Vollversammlung erlassenen Vorschriften

         (Rahmengeschäftsordnung, Rahmen - Haushaltsordnung, Rahmen - Rechtsschutzregulativ, Richtlinien

         gemäß §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 2, Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1) zu genehmigen;

      5. sonstige Verträge gemäß § 75 Abs. 4 zu genehmigen.“

 

13. Nach § 100 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

    „(10) §§ 71 Abs. 3, 73, 74, 75, 83 Z 7, 85 Z 4 und 91 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit ... 2000 in Kraft. Die in § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. XXX/2000 vorgesehenen Funktionsgebührenordnungen sind bis .... 2000 zu erlassen; bis zur Erlassung ist

hinsichtlich der Regelung von Funktionsgebühren und Aufwandersatz für gewählte Funktionäre einer

Arbeiterkammer jeweils die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die

Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über

pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17.

Juni 1998 weiterhin anzuwenden. Mit Erlassung der Funktionsgebührenordnungen, jedenfalls aber mit ... 2000

(= Ablauf der für die Erlassung vorgesehenen Frist) tritt die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für

Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der

Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung

beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 außer Kraft.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss für

Arbeit und Soziales zuzuweisen.

Begründung

 

Mit diesem Antrag soll der Privilegienabbau im Bereich der Arbeiterkammern fortgeführt und abgesichert

werden. In Hinkunft wird es keine pauschalierten Aufwandsentschädigungen mehr für

Arbeiterkammerfunktionäre geben. Ebenso wird sichergestellt, daß keinerlei Pensionszusagen mehr möglich

sind. Die Höhe der Funktionsgebühren bedarf darüber hinaus der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

Über die Zuerkennung von Funktionsgebühren an die Präsidenten, die Vizepräsidenten, weitere

Vorstandsmitglieder sowie die Vorsitzenden der Kontrollausschusse beschließt derzeit gemäß § 73 der Vorstand

der Arbeiterkammer. Der Vorstandsbeschluss ist der Vollversammlung und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis

zu bringen. In Zukunft sollen Funktionsgebühren für die Funktionen des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der

weiteren Vorstandsmitglieder, des Vorsitzenden des Kontrollausschusses, der Ausschussvorsitzenden und deren

Stellvertreter, der Franktionsvorsitzenden und der Mitglieder des Kontrollausschusses von der Vollversammlung

in einer Funktionsgebührenordnung festgelegt werden. Die Funktionsgebührenordnung bedarf der Genehmigung

der Aufsichtsbehörde, welche zu erteilen ist, wenn die Funktionsgebühren den gesetzlichen Höchstgrenzen und

den weiteren im Gesetz festgelegten Kriterien entsprechen.

Ebenso wie nach der derzeitigen Rechtslage schließt die Arbeiterkammer gemäß § 73 Abs. 5 - nunmehr

allerdings auf Grundlage der von der Vollversammlung erlassenen Funktionsgebührenordnung - auf Grundlage

eines Vorstandsbeschlusses einen Vertrag mit dem gewählten Präsidenten. Neu geregelt wird in diesem

Zusamenhang die Aufgabe der Aufsichtsbehörde: Diese hat lediglich die Funktionsgebührenordnung zu prüfen;

gegenüber der bisherigen Rechtslage entfällt somit die Genehmigung der einzelnen auf Basis der

Funktionsgebührenordnung mit den Präsidenten geschlossenen Verträge. Für die übrigen Funktionäre hingegen

ist ausschließlich die Funktionsgebührenordnung Grundlage ihres Funktionsgebührenanspruches.

Derzeit sieht § 74 vor, dass für die Präsidenten der Arbeiterkammer eine Pensionsregelung getroffen werden

kann. In Zukunft soll jede Möglichkeit einer Pensionsregelung für Präsidenten entfallen. Lediglich die

Möglichkeit der Leistung eines Beitrages in eine Pensionskasse soll analog dem Bundesbezügegesetz bestehen.

Weiters soll die Möglichkeit pauschalierter Aufwandsentschädigungen für alle Funktionäre ausdrücklich

ausgeschlossen werden.