Begründung:

 

A. Allgemeiner Teil

 

1. EU - Umsetzungserfordernisse

 

Mit dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (UVP-G), BGBI.

Nr. 697/1993, das am 1. Juli 1994 in Kraft trat, wurde die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften

85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und

privaten Projekten, ABl. Nr. L 175/40 vom 5. 7. 1985, in das österreichische Recht umgesetzt.

 

Ziel der Richtlinie ist die Identifikation, Beschreibung und Bewertung möglicher Auswirkungen menschlicher

Tätigkeiten auf die Umwelt und die Vermeidung von Umweltbelastungen im Sinne des Vorsorgeprinzips noch

vor Verwirklichung des Vorhabens. Die Umweltauswirkungen eines Projekts sind im Hinblick auf den Schutz

der menschlichen Gesundheit, eine anzustrebende Verbesserung der Umweltbedingungen, die Erhaltung der

Artenvielfalt und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu bewerten.

 

Die Richtlinie legt sowohl inhaltliche (wie beispielsweise die Aufgaben der UVP und die Berücksichtigung der

Ergebnisse der UVP bei der Entscheidung) als auch verfahrensmäßige Mindesterfordernisse (z.B. Information

der Öffentlichkeit, Stellungnahmemöglichkeit für die betroffene Öffentlichkeit, Behördenbeteiligung) fest.

 

Auf Grund der Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten hat die Kommission

einen Änderungsvorschlag für diese Richtlinie erarbeitet. Die Änderung wurde als Richtlinie 97/11/EG am

3. März 1997 beschlossen und am 14. März 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht

(ABl. Nr. L 73/05, CELEX Nr.397 L 0011). Bis spätestens 14. März 1999 war die Änderungsrichtlinie (im

Folgenden kurz: ÄnderungsRL) von den Mitgliedstaaten umzusetzen und innerstaatlich anzuwenden.

 

Die gegenständliche Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 397 L 0011.

 

Für Österreich ergibt sich aus der ÄnderungsRL ein Anpassungsbedarf im Wesentlichen bezüglich der einer

UVP zu unterwerfenden Vorhaben. Sowohl Anhang 1 der Richtlinie (die Liste der Projekte, die jedenfalls einer

UVP zu unterziehen sind), als auch Anhang II der Richtlinie (Projekte, die auf Grund einer Einzelfallprüfung

oder von im Vorhinein festgelegten Schwellenwerten oder Kriterien dann einer UVP unterzogen werden

müssen, wenn sie erhebliche Umweltauswirkungen verursachen) wurden wesentlich erweitert. So wurden nicht

nur einige Projekte von Anhang II in Anhang I (bisher 9, nun 21 Projekte) verlegt, sondern neue Arten von

Projekten aufgenommen. Dies betrifft insbesondere den Infrastrukturbereich (z. B. Einkaufszentren, Garagen

und Parkplätze, Freizeitparks).

 

Änderungsbedarf ergibt sich für Österreich aber nicht nur auf Grund der Änderung der Richtlinie, sondern

bereits aus der durch die Kommission und den Europäischen Gerichtshof vertretenen Auslegung zur geltenden

Richtlinie. Demnach ist es keinem Mitgliedstaat gestattet, einzelne Arten von in Anhang II angeführten

Projekten generell von der UVP-Pflicht auszunehmen. Diese Auslegung der EU - Richtlinie wird durch einige

Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94, Kommission/Belgien, Urteil

vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Raad van State, Urteil vom 22. Oktober 1998 in der

Rechtssache C-301/95, Kommission/Deutschland, Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-392/96,

Kommission gegen Irland) bestätigt.

 

Grundsätzlich müssen daher alle in Anhang II der Richtlinie enthaltenen Projektarten einer UVP nach der

Richtlinie unterworfen werden. Innerhalb dieser Projektarten ist im Rahmen einer Prüfung im Einzelfall

festzustellen, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und dieses Vorhaben deshalb einer

Umweltverträglichkeitsprüfling zu unterziehen ist.

 

Ein neuer Anhang III der Richtlinie legt umweltrelevante Auswahlkriterien für die Festlegung solcher

Schwellenwerte bzw. Kriterien durch die Mitgliedstaaten und für die Einzelfallprüfung fest. Die Gestaltung des

Vorhabenskataloges für das UVP-G (Anhang 1 des Entwurfes) hat auf Grundlage dieses Anhang III der

Richtlinie zu erfolgen, wobei auf Merkmale, Standort und potentielle Umweltauswirkungen der Vorhaben

Rücksicht zu nehmen ist. Auch allfällige Kumulationseffekte durch mehrere Vorhaben sind zu berücksichtigen

(vergl. dazu insb. das Urteil Kommission gegen Irland, Rs C - 392/96).

 

Dem weiteren Anwendungsbereich der UVP-RL soll im Wesentlichen durch eine Neugestaltung des Anhanges 1

zum UVP-G Rechnung getragen werden. Nur für Vorhaben im Bereich der Flurbereinigung soll die UVP -

Richtlinie im Flurverfassungs - Grundsatzgesetz 1951 sowie im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der

Wald - und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten umgesetzt werden.

 

Das Bürgerbeteiligungsverfahren nach dem 5. Abschnitt des UVP - G erfüllt die Vorgaben der UVP - RL nicht

vollständig. Das vereinfachte Verfahren des vorliegenden Entwurfes stellt eine richtlinienkonforme Umsetzung

auch für Vorhaben mit weniger gravierenden Umweltauswirkungen dar. Die AVG - Novelle 1998 (dazu unten)

enthält überdies bereits einige Elemente der Bürgerbeteiligung, wie beispielsweise eine öffentliche Auflage und

öffentliche Erörterung, auf die verwiesen wird.

 

Die Weiterentwicklung des UVP - G

 

Auch unabhängig von europarechtlichen Entwicklungen und Erfordernissen erscheint eine Neugestaltung

einiger Bestimmungen des UVP - G sinnvoll. Die Erfahrungen mit der Anwendung des 2. Abschnittes des UVP -

6 haben gezeigt, dass einige Regelungen in bestimmten Bereichen unpraktikabl und aufwändig sind, die an die

Bedürfnisse der Praxis anzupassen wären. Das bislang vorgesehene UVP - Verfahren wird sowohl von den

Projektwerber/innen als auch von den Vollzugsbehörden mit Skepsis betrachtet. Zum einen wurden die

Übergangsvorschriften des § 46 maximal ausgenutzt, d.h. noch vor dem Stichtag Genehmigungsverfahren nach

den Materiengesetzen für noch nicht ausgereifte Projekte nur deshalb eingereicht, um ein UVP - Verfahren zu

vermeiden. Zum anderen werden offensichtlich Investitionsvorhaben häufig gestückelt oder so dimensioniert,

dass sie unter dem Schwellenwert bleiben und keine UVP durchzuführen ist. Beklagt wurde auch, dass

Investitionen bisweilen nicht getätigt würden, weil das UVP - Verfahren zu lange dauere.

 

Erfahrungen und Beobachtungen zum Vollzug des UVP - G wurden dem Nationalrat durch den Bericht des

Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vollziehung des

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP - G) gemäß § 44 UVP - G (111 - 171 der Beilagen zu den

Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX.GP) im Dezember 1998 übermittelt.

 

Zwischen April 1997 und November 1997 wurden vom BMUJF zwei Entwürfe zur Neuerlassung des UVP - G

zur Begutachtung versandt. Die eingelangten Stellungnahmen waren teilweise sehr kontroversiell und bezogen

unterschiedliche Standpunkte. Die Auswertung hat folgende Schwerpunkte aufgezeigt:

 

• Weitere Verfahrensvereinfachungen sind wünschenswert;

• Auf Grund der potentiell unterschiedlichen Umweltrelevanz der Vorhabenstypen erscheint eine

  differenziertere Vorgangsweise sinnvoll.

 

Im April 1999 wurden vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und vom

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ein Umweltgesetz für Betriebsanlagen (UGBA) und der

überarbeitete Entwurf zur Neuerlassung des UVP - G zeitgleich zur Stellungnahme ausgesendet (siehe die

gemeinsame Aussendung des BMwA, GZ 32.830/65-III/A/2/99, und BMUJF, GZ II 4121/34-I/1/99).

 

Das neuerliche Begutachtungsverfahren hat für das UVP - G keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte eröffnet.

Am 18.6 1999 wurde vom Abgeordneten zum Nationalrat Karl - Heinz Kopf ein Initiativantrag, 1167/A der

Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX.GP, im Parlament eingebracht. Eine

Beschlussfassung ist jedoch bis zum Ablauf der XX. GP nicht erfolgt.

 

Im neuen Regierungsübereinkommen ist eine Umsetzung der UVP - ÄnderungsRL bis Sommer 2000 vorgesehen.

 

Die wesentlichen Elemente der vorliegenden Entwurfes zur Novellierung des UVP - G sind:

 

• Neben dem UVP - Verfahren ist für Vorhaben mit potentiell weniger gravierenden Umweltauswirkungen ein

  vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Für dieses vereinfachte Verfahren ist eine Verfahrensdauer von 6

  Monaten (statt 9 Monaten) vorgesehen, an Stelle eines UV - Gutachtens ist eine zusammenfassende

  Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen, Bürgerinitiativen kommt Beteiligtenstellung zu und die

  Regelungen über die Abnahmeprüfung und die Nachkontrolle finden keine Anwendung.

• Das Vorverfahren ist nunmehr fakultativ.

• Die Anforderungen an die UVE wurden enger an den Text der UVP - Richtlinie angepasst.

• Die Regelungen über die Einbeziehung der Öffentlichkeit, der mitwirkenden Behörden, der Gemeinden und

  des Umweltanwaltes wurden beibehalten, aber vollständig an die AVG - Novelle 1998 angepasst. Dadurch

  kommt die Großverfahrensregelung (Ladung per Edikt und Verlautbarungen in Zeitungen) nur bei Verfahren

  mit voraussichtlich mehr als 100 Parteien zur Anwendung. Die Regelung über die Öffentliche Erörterung

  kann im UVP - G gänzlich entfallen, da diese in der AVG - Novelle enthalten ist.

• Im vereinfachten Verfahren ist kein LV - Gutachten zu erstellen, sondern eine zusammenfassende Bewertung

  der Umweltauswirkungen (§ 12a) vorzunehmen. Im Unterschied zum UV - Gutachten muss dies kein eigenes

  Gutachten, sondern eine zusammenfassende Würdigung der relevanten Gesichtspunkte unter

  Berücksichtigung der UVE und der eingelangten Stellungnahmen im Hinblick auf die

  Genehmigungskriterien sein. Eine öffentliche Auflage der zusammenfassenden Bewertung ist nicht mehr

  vorgesehen. Für Vorhaben, die nicht dem vereinfachten Verfahren unterliegen, ist auch weiterhin ein UV -

  Gutachten zu erstellen, wobei das Verfahren dafür gegenüber dem geltenden UVP - G ebenfalls vereinfacht

  und flexibler gestaltet wurde.

• Die Verfahrens - und Entscheidungskonzentration einschließlich der zusätzlichen Genehmigungskriterien ist

  weitestgehend gleich geregelt wie geltenden UVP - G.

• Die Zuständigkeit geht mit Rechtskraft des Abnahmebescheides, im vereinfachten Verfahren mit Rechtskraft

  des Genehmigungsbescheides auf die nach den Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden über.

• Für Straßen und Eisenbahnen sind auch weiterhin Sonderbestimmungen vorgesehen, die der EU - Rechtslage

  angepasst wurden (Z.B. Fernverkehrsstrecken). Zur Verbesserung von Klarheit und Rechtssicherheit wurde

  in dem entsprechenden 3. Abschnitt weitestgehend auf Verweise verzichtet und die anzuwendenden

  Vorschriften, in angepasster Form, wiederholt.

• Im Anhang 1 sind die Vorhaben aufgelistet, die einer UVP zu unterziehen sind. Dieser Anhang ist in 3

  Spalten unterteilt: von Spalte 1 sind jene Vorhaben erfasst, bei denen potentiell mit besonders schweren

  Umweltauswirkungen zu rechnen ist und die einer umfassenden UVP zu unterziehen sind (z.B. komplexe

  Infrastrukturprojekte, einige Abfallanlagen, große Energieversorgungseinrichtungen, Bergbauanlagen).

  Spalte 2 enthält jene Vorhaben, die dem vereinfachten Verfahren unterliegen. In Spalte 3 sind besondere

  Voraussetzungen (Lage in schutzwürdigen Gebieten, die in Anhang 2 näher definiert sind, wie beispielsweise

  Naturschutzgebiete, Nationalparks, Alpinregion, Wasserschutz - und - schongebiete oder

  Luftsanierungsgebiete) angeführt, bei deren Zutreffen ein in dieser Spalte angeführtes Vorhaben allenfalls

  einer UVP zu unterziehen ist.

• Auf Grund der jüngsten Judikatur des EuGR (C-392/96, Kommission gegen Irland) wurde eine Bestimmung

  aufgenommen, wonach die Behörde in Ausnahmefällen, wenn durch Kumulation mit anderen Vorhaben

  auch Projekte unterhalb der Schwellenwerte vergleichbare negative Auswirkungen auf die Umwelt

  verursachen, eine UVP - Pflicht festzustellen hat. Diese Regelung soll Umgehungshandlungen u.A durch

  Splitten von Vorhaben hintanhalten.

• Für wasserwirtschaftlich relevante Vorhaben wurden im 4. Abschnitt Spezialbestimmungen aufgenommen.

• In Spalte 3 des Anhanges 1 sind (niedrigere) Schwellenwerte angegeben, ab deren Erreichen die Behörde bei

  Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten jeweils im Einzelfall zu entscheiden hat, ob mit erheblichen

  schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut zu rechnen und daher die

  Durchführung einer UVP erforderlich ist.

• Für Änderungen von in Anhang 1 angeführten Vorhaben ist ab einer Kapazitätsausweitung von 50% des

  jeweiligen Schwellenwertes oder, falls kein Schwellenwert angegeben ist, der bisher genehmigten Kapazität

  von der Behörde jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder

  belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher die Durchführung einer UVP erforderlich

  ist. Die Zusammenrechnung von Änderungen während der letzten 5 Jahre (§ 3 Abs. 4 Z 2 des geltenden

  Gesetzes) wird beibehalten. Für einzelne Vorhabenstypen ist im Anhang ein gesonderter

  Änderungstatbestand festgelegt.

• Die Kriterien zur Durchführung der Einzelfallprüfung sowie zur Festlegung der Schwellenwerte sind jene

  des Anhanges III der ÄnderungsRL.

• Ausdrücklich geregelt wurde eine Delegationsmöglichkeit der Landesregierung an

  Bezirksverwaltungsbehörden. Die Zuständigkeit des Umweltsenates als Rechtsmittelbehörde bleibt davon

  unberührt.

AVG - Novelle

 

In seinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen orientiert sich dieser Gesetzesentwurf am Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I Nr.158/1998.

 

Verfassungsrechtliche Grundlagen

 

Kompetenzrechtlich stützt sich die Novelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG betreffend Trassenvorhaben, auf Art.

11 Abs. 1 Z 7 B - VG bezüglich der sonstigen Vorhaben und Art. 11 Abs. 7 und 8 B - VG bezüglich des

Umweltsenates.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

 

Keine der bestehenden Verfassungsbestimmung wird geändert. Es sind daher keine Besonderheiten im

Normerzeugungsverfahren zu beachten.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

 

A. Auswirkungen auf die Beschäftigung in den direkt bzw. indirekt betroffenen Betrieben bzw. Branchen

 

Die Novellierung des UVP - G hat, abgesehen von der Umsetzung von EU - Recht, unter anderem auch das Ziel,

eine rasche und kalkulierbare behördliche Abwicklung von Investitionsprojekten sicher zu stellen, wie dies im

nationalen Aktionsplan für Beschäftigung vorgesehen ist.

 

Mit dem vorliegenden Entwurf werden bei Wahrung der geltenden Umweltstandards die

Genehmigungsverfahren für Großvorhaben wesentlich vereinfacht. Eine entscheidend verkürzte

Verfahrensdauer und flexible Verfahrenselemente ermöglichen einen Verfahrensverlauf; der auf die Bedürfnisse

und Notwendigkeiten des Einzelfalls abgestimmt ist.

 

Die Verkürzung der Verfahrensdauer von 18 Monaten im geltenden UVP - G auf 9 bzw. 6 Monate im

vereinfachten Verfahren trägt wesentlich zu einer Erhöhung der Attraktivität des Standortes Österreich bei.

Durch die rasche Abwicklung des Genehmigungsverfahrens ist sowohl die Sicherung des Standortes

bestehender Unternehmen, als auch die Neuansiedlung zusätzlicher Betriebe zu erwarten. Dadurch ergeben sich

positive Beschäftigungseffekte in allen direkt betroffenen Betrieben bzw. Branchen.

 

Da es sich bei dem UVP - G unterliegenden Vorhaben um Großprojekte handelt, die nur in den seltensten Fällen

völlig autonom wirksam werden, sondern überwiegend in ein Netz von Zulieferbetrieben, Handels - bzw.

Vertriebspartnern oder Auftragsnehmern eingebunden sind, ist bei einer Ausweitung von UVP - Vorhaben

ebenfalls mit positiven Beschäftigungseffekten bei diesen Zuliefer -, Handels - oder Vertriebspartnern und

Auftragsnehmern zu rechnen.

 

B. Allfällige administrative, preis - und kostenmäßige Be - oder Entlastungen für Unternehmen, Kunden,

    Bürger oder Verwaltungsbehörden (Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen)

 

Die Anforderungen eines UVP - Verfahrens hinsichtlich der Beurteilung der Umweltauswirkungen sind höher als

in einzelnen Materiengesetzen. Durch die Verfahrenskonzentration können jedoch Doppelgleisigkeiten

vermieden werden. Die vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen stellen jedenfalls sicher, dass der Aufwand

sowohl für die betroffenen Unternehmen, als auch die Verwaltungsbehörden gegenüber dem geltenden UVP - G

reduziert wurde. Für Unternehmen sowie auch für Verwaltungsbehörden stellt der vorliegende Entwurf daher

sowohl eine administrative, als auch einen kostenmäßige Entlastung dar.

 

Ein Einfluss der Kosten des Genehmigungsverfahrens auf den Kunden bzw. Bürger kann nicht festgestellt

werden. Im Fall eines Umweltschadens können jedoch sehr hohe Kosten entstehen, die - wie die Erfahrungen in

der Vergangenheit gezeigt haben - mitunter von der Öffentlichkeit zu tragen sind. In diesem Fall könnte der

Bürger belastet werden. Eine Kostentragung für die Prüfanforderungen durch den Unternehmer folgt daher dem

Verursacher - bzw. Gefährdungsgedanken. Wie bereits erwähnt, sind jedoch auch für den Unternehmer durch die

Verfahrensvereinfachung Entlastungen gegenüber der geltenden Rechtslage zu erwarten.

C.  Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit hinsichtlich der Rahmenbedingungen für den

      Wirtschaftsstandort Österreich und regionale (eingrenzbare) (Sonder)Auswirkungen, allfällige Barrieren

      für expandierende bzw. neu zu gründende Unternehmen:

 

Die geplanten Verfahrensvereinfachungen haben positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

Da es sich um eine Umsetzung EU - rechtlicher Vorgaben (UVP - RL) handelt, sind sie im europäischen Bereich

wettbewerbsneutral. Präzisierungen tragen zu mehr Rechtssicherheit und somit zu einer besseren

Kalkulierbarkeit der Genehmigungsverfahren für Investoren bei.

 

Regionale (Sonder)Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu befürchten, da es sich um ein Bundesgesetz handelt

und flexible Verfahrenselemente eine standortgerechte Vorgehensweise ermöglichen. Wie bereits unter Punkt I

erwähnt, wurde auf die Anforderungen expandierender bzw. neu zu gründender Unternehmen Rücksicht

genommen und somit der Wirtschaftsstandort Österreich sowohl für in - als auch für ausländische Interessenten

attraktiver gemacht.

 

D.  Budgetäre Auswirkungen

 

Die Umsetzung der UVP - RL ist europarechtlich geboten. Im Verhältnis zu der geltenden Rechtslage ist auf

Grund der vorgesehenen Verfahrenserleichterungen mit Einsparungen beim Vollzug des UVP - G zu rechnen.

Das folgende Kapitel enthält eine detaillierte Kostenabschätzung.

 

Kosten

 

A.  Im Rahmen der Diskussion des UVP - G 1993 und anlässlich der Verhandlungen zu § 5

Finanzausgleichsgesetz wurde vereinbart, dass die Vollzugsbehörden Aufzeichnungen über die Auswirkungen

der Vollziehung des UVP - G, BGBl. Nr. 697/1993, in finanzieller Hinsicht, insbesondere hinsichtlich des

Personalbedarfes, führen werden. Im Rahmen des Vorbegutachtungsverfahrens 1997 wurde den

Landesregierungen auch ein Fragebogen übermittelt, anhand dessen die Daten ausgewertet werden sollten. Der

Rücklauf dieses Fragebogens war wenig aufschlussreich. Zwei Landesregierungen gaben Daten über Verfahren

bis zu dem Verfahrensstand, an dem sie sich gerade befanden, bekannt. Drei Landesregierungen übermittelten

Schätzwerte, die sehr stark differierten, sodass eine Hochrechnung kaum möglich war.

Da die Auswertung des Fragebogens nicht sehr aufschlussreich war, hat das BMUJF diese Daten durch eigene

Recherchen ergänzt. Dabei wurde wiederholt bestätigt, dass der Aufwand zur Durchführung des ersten UVP -

Verfahrens wesentlich höher ist als für die nachfolgenden Verfahren. Weiters ist zu berücksichtigen, dass das

Verfahren durch die Neuerlassung wesentlich verändert und insbesondere das vereinfachte Verfahren eine

bedeutende Reduktion des Verfahrensaufwandes mit sich bringen wird. Dennoch bieten die Aufzeichnungen der

Landesregierungen und eigene Recherchen des BMUJF eine Ausgangsbasis für die Abschätzung des mit der

Vollziehung des UVP - G verbundenen Verwaltungsaufwandes.

 

Dem Aufwand zur Vollziehung des UVP - G ist gegenüberzustellen, dass eine Vielzahl von Verfahren nach

verschiedenen Materiengesetzen durch das konzentrierte Verfahren ersetzt werden. Anders als bei mehreren,

parallel geführten Einzelverfahren, bei denen es häufig zu Doppelgleisigkeiten kommt, kann das konzentrierte

UVP - Verfahren Erleichterungen durch die Nutzung von Synergieeffekten für sich in Anspruch nehmen.

 

Durch das UVP - G wurden 1993 neue Verfahrenselemente eingeführt, die in der Zwischenzeit im Rahmen von

anderen Gesetzen teilweise bereits verwirklicht wurden, wie beispielsweise die öffentliche Erörterung, die durch

die AVG - Novelle für eine Vielzahl von Großverfahren eingeführt wurde. Durch diese Entwicklungen verändert

sich auch der Unterschied im Verwaltungsaufwand zwischen den verschiedenen Genehmigungsverfahren

ständig, was eine Prognose noch schwieriger und unsicherer macht.

 

Nachdem im Rahmen der Begutachtungsverfahren wiederholt Zweifel an der dort enthaltenen

Kostenabschätzung geäußert wurden, seitens der Vollzugsbehörden aber trotz wiederholten Ersuchen keine

ausreichenden Daten zur Verfügung gestellt werden konnten, basiert die Ermittlung der zu erwartenden

Kostenauswirkungen nach wie vor in wesentlichen Bereichen auf Schätzungen.

 

In den Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens im Mai 1999 haben einige Länder

Befürchtungen hinsichtlich finanzieller Mehrbelastungen insbesondere bei der Vollziehung der Regelungen

bezüglich der Landesstrassen geäußert. Die vorgebrachten Argumente wurden nochmals geprüft und in der

Weise berücksichtigt, dass einerseits die EU - rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, andererseits der Aufwand

vertretbar erscheint.

 

ff. Die Abschätzung der Vollzugskosten wurde entsprechend den Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung

der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des

Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 i.d.g.F.(im Folgenden kurz: Kosten - Richtlinien), in

folgende Kostenarten gegliedert:

 

                a) Personalkosten und

                b) Verwaltungssachkosten,

                     • laufende Sachkosten

                     • Kosten für den Raumbedarf

                     • Verwaltungsgemeinkosten

 

Sämtliche Angaben beziehen sich auf ein UVP - Verfahren. Unter Punkt C wird versucht, die Anzahl der zu

erwartenden UVP - Verfahren zu prognostizieren. Unter Punkt 5. wird der zu erwartende Mehraufwand mit der

zu erwartenden Anzahl von UVP - Verfahren multipliziert und dadurch die Gesamtkosten ermittelt.

 

ad a) Für die Abschätzung der Personalkosten wurde der Verfahrensablauf in die verschiedenen Arbeitsschritte

aufgeteilt. Der Personalbedarf ist jedoch nicht innerhalb einer Behörde gegeben, sondern verteilt sich auf die

Landesregierungen und die jeweiligen Standortgemeinden. Der Personalbedarf ist entsprechend dem

Verwendungsgruppenschema aufgeteilt. Die Wahrscheinlichkeit (0 = nie, 1 = immer) gibt die relative Häufigkeit

eines Arbeitsschrittes innerhalb eines konkreten Verfahrens an. Diese Wahrscheinlichkeit ist sodann mit dem

voraussichtlichen Zeitbedarf zu multiplizieren und ergibt den Erwartungswert des Vollzuges des jeweiligen

Arbeitsschrittes. Die nachfolgenden Angaben ergeben sich aus einem Mittelwert der bisherigen Erfahrungen der

betroffenen Vollzugsbehörden, wobei versucht wurde, diese Angaben auf das modifizierte Verfahrensschema

(Tabelle 1) umzulegen und die zusätzlichen Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens (Tabelle 2) zu

berücksichtigen.

 

Tabelle 1

 

 








 

Bei der Ermittlung der Personalkosten wurde ein Mittelwert zwischen den Gesamtkosten für Beamte und jenen

für Vertragsbedienstete gemäß den Richtwerten des Anhanges 3.1 der Kosten - Richtlinien angesetzt.

 

Multipliziert man die Personentage der Tabelle 1 mit diesen Richtwerten, ergeben sich Gesamtpersonalkosten

pro UVP - Verfahren von etwa öS 1,390.000,--, bei Multiplikation der Personentage der Tabelle 2 pro UVP im

vereinfachten Verfahren von etwa öS 927.000,--.

 

ad  b)  Die Verwaltungssachkosten gliedern sich in laufende Sachkosten, Kosten für Raumbedarf und

Verwaltungsgemeinkosten.

 

Die laufenden Sachkosten werden durchschnittlich mit 12% des Personalaufwandes angenommen (gemäß

Kosten - Richtlinien). Dies ergibt öS 166.800,-- bzw. öS 111.150,-- im vereinfachten Verfahren.

 

Raumkosten werden nach folgendem Schlüssel berechnet:

Raumbedarf = Personalbedarf x 14m²

Personalbedarf = jährl. Jahreszeiterwartungswert in Minuten: 100.000

 

Bei einem kalkulatorischen Mittelwert für die Miete von öS 93.--/m² (Angaben ebenfalls gemäß Kosten -

Richtlinien) ergibt dies Gesamtraumkosten von (gerundet) öS 2.570,-- bzw. öS 1.675,-- im vereinfachten

Verfahren pro Monat. Jährlich ist daher mit Gesamtraumkosten von öS 30.000,-- bzw. öS 20.000,-- im

vereinfachten Verfahren zu rechnen.

 

Verwaltungsgemeinkosten (Kosten der Personalverwaltung, Amtsleitung, Materialverwaltung, Hausverwaltung,

Beschaffungsstellen, Buchhaltung usw.) werden durchschnittlich mit 20% der Personalkosten angesetzt. Die

Verwaltungsgemeinkosten betragen daher durchschnittlich öS 278.000,-- bzw. 185.400,-- im vereinfachten

Verfahren.

 

Andere wesentliche Kostenfaktoren sind keine bekannt.

 

Die Gesamtkosten eines UVP - Verfahrens betragen daher durchschnittlich öS 1.865.000,-- bzw. öS 1.245.000,--

im vereinfachten Verfahren.

 

C. Es ist üblich, dass Projektwerber/innen von Großprojekten bereits vor der Antragstellung mit den Behörden

in Kontakt treten. In vielen Fällen ist die Behördenstruktur intern so organisiert, dass für bestimmte Vorhaben

dieselben organisatorischen Einheiten zuständig sind, unabhängig, ob das Vorhaben nach dem UVP - G oder nach

den Materiengesetzen zu behandeln ist. Daher wissen die betroffenen Vollzugsbehörden schon frühzeitig,

welche Verfahren zu erwarten sein werden.

 

Auf diesen Informationen aufbauend, ergänzt durch detaillierte Recherchen über die derzeitige Größe und

Struktur der einzelnen Wirtschaftszweige und deren Entwicklung während der vergangenen Jahre ist mit der

Verwirklichung von etwa 120 bis 160 Vorhaben (Neuerrichtungen bzw. Erweiterungen in größerem Umfang) in

den nächsten 3 - 5 Jahren in ganz Österreich zu rechnen. Da Großvorhaben oftmals einer längeren Planungs - und

Finanzierungsphase bedürfen, ist eine Prognose für ein Jahr meist nicht möglich. Es scheint aber realistisch,

innerhalb der nächsten 4 Jahre von einer Realisierung von etwa 30 bis 40 Vorhaben pro Jahr auszugehen, die

dem Anwendungsbereich des UVP - G unterliegen. Für voraussichtlich 60 - 70% dieser Vorhaben (18 bis 28

Vorhaben) wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen sein, ob ein UVP - Verfahren durchzuführen ist.

 

Von diesen Vorhaben wären etwa 80% (24 bis 32 Verfahren) bereits nach dem bestehenden UVP - G einer UVP

zu unterziehen. Diese müssten jedoch nach dem derzeit geltenden, wesentlich aufwändigeren Verfahren beurteilt

werden. Für diese Vorhaben stellt das neue UVP - G daher eine Vereinfachung dar.

 

D. Für die Durchführung der Einzelfallprüfungen für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten sowie von

Änderungen bereits bestehender Vorhaben ist ein Arbeitsaufwand von durchschnittlich 25 Personentagen von

Beschäftigten der Verwendungsgruppe A bzw. A1 und 3 Personentagen der Verwendungsgruppe C zu erwarten.

Unter Einschluss der Verwaltungssachkosten ergeben sich Gesamtkosten von etwa ÖS 100.000,-- pro

Einzelfallprüfung.

 

Geht man nun davon aus, dass der Hälfte aller Einzelfallprüfungsverfahren anschließend ein UVP - Verfahren

folgen wird und die im Rahmen des Einzelfallprüfungsverfahrens durchgeführten Prüfungen das UVP -

Verfahren entsprechend erleichtern werden, ist der Personalbedarf zur Durchführung der Einzelfallprüfungen

um diese „Ersparnis" im anschließenden UVP - Verfahren zu reduzieren. Diese „Ersparnis" wird mit etwa 30%

der Gesamtkosten (das sind öS 33.000,--) für Einzelfallprüfungen angenommen.

Die zusätzlichen Kosten nach Abzug der in eine spätere UVP einfließenden „Vorarbeiten" gemäß den

Richtwerten des Anhanges 3.1 der Kosten - Richtlinien ergeben Kosten für alle Einzelfallprüfungen zwischen öS

1,6 und 2,4 Mio. pro Jahr österreichweit.

 

E. Die einzelnen Materiengesetze sehen sehr unterschiedliche Verfahrensregelungen vor. Das

Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, beispielsweise sieht in § 29 bereits eine weit gehende

Verfahrenskonzentration mit Kundmachung und Auflage der Antragsunterlagen, Bestimmungen für

Massenverfahren und eine sehr umfangreichen Beurteilung durch Sachverständige aus verschiedenen

Fachbereichen für einen breiten Beurteilungsraum vor. Der Mehraufwand eines UVP - Verfahrens ist in diesem

Bereich gering. Andere Materiengesetze hingegen kennen nur eine sehr schwach ausgeprägte Einbeziehung der

Öffentlichkeit oder beurteilen ein Vorhaben nur nach eindimensionalen Gesichtspunkten. Der zusätzliche

Verfahrensmehraufwand, den das UVP - G mit seinem umfassenden Prüfungsauftrag hier zwangsläufig mit sich

bringt, kann teilweise durch das Nutzen von Synergieeffekten kompensiert werden.

 

Einer vorsichtigen Schätzung zufolge wird der durchschnittliche Mehraufwand von UVP - Verfahren mit 10% im

vereinfachten Verfahren und 20% bei Erarbeitung eines UV - Gutachtens und Durchführung einer

Abnahmeprüfung und Nachkontrolle, somit zwischen öS 125.000,-- und öS 375.000,--, angegeben.

 

Dem gegenüber stehen die Erleichterungen für jene Verfahren, die bereits vorn geltenden UVP - G erfasst sind.

Da die gesamten Kostenberechnungen eine gewisse Unschärfe aufweisen, wird auf eine prozentmäßige Angabe

der geschätzten Erleichterungen verzichtet, da sich diese innerhalb dieser Unschärfe bewegen werden.

 

F. Die fachliche Begutachtung der zusätzlich zu erwartenden Umweltverträglichkeitserklärungen durch die

Umweltbundesamt GmbH wird dort einen zusätzlichen Planposten der Verwendungsgruppe A bzw. A1

erfordern. Die Kosten dafür betragen lt. Kosten - Richtlinien ÖS 770.000,-- jährlich (Mischwert der

Gesamtausgaben für Beamte einschließlich Pensionszuschlag und Vertragsbedienstete einschließlich

Abfertigungsvorsorge).

 

G. Die Kosten für allenfalls zu erlassende Verordnungen nach § 3 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 des Entwurfes werden

mit etwa ÖS 80.000,-- (10% eines Planposten der Verwendungsgruppe A bzw. A1) bewertet.

 

H. Für den Umweltsenat als Behörde mit nebenberuflich tätigen Mitgliedern werden zur Bewältigung des in

Zukunft zu erwartenden Arbeitsaufwandes für die Geschäftsführung mindestens ein zusätzlicher Planposten

(Verwendungsgruppe A bzw. A1) im Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft benötigt. Dies bedeutet auf Grund der gemäß Kosten - Richtlinie anzusetzenden Werte

(wiederum Mischwert der Gesamtausgaben für Beamte einschließlich Pensionszuschlag und Vertragsbedienstete

einschließlich Abfertigungsvorsorge) Mehrkosten von ca. öS 770.000.

Besonderer Teil

 

1. Novelle des UVP - G:

 

Vergleiche zu den unverändert aus dem geltenden UVP - G übernommenen Teilen des Gesetzes auch die

Ausführungen in AB 1179 BlgNR XVIII. GP und die Erläuterungen zum Initiativantrag, der zur Novelle BGBl.

Nr. 773/1996 geführt hat, Nr. 311/A der Beilagen XX. GP.

 

Die Bestimmungen des AVG werden in der Fassung der Novelle 1998 (BGBl. I Nr. 158/1998) zitiert.

 

Zu den §§ 1 bis 47:

 

Zu § 1:

 

Diese Bestimmung definiert wie bisher die Aufgabe der UVP. Sie ist bei der Auslegung des UVP - G stets

heranzuziehen. Im Vergleich zum geltenden UVP - G werden in Ziffer 1 die „Biotope und Ökosysteme" nicht

mehr getrennt genannt, dafür aber in lit. a die ,,Lebensräume" ergänzt. Die Formulierung der lit. a „auf

Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume" schließt ein, dass Auswirkungen auf Biotope und

Ökosysteme auch weiterhin zu untersuchen sind.

 

Zu § 2:

 

In Abs. 2 wird klar gestellt, dass sich die UVP nicht auf die jeweilige „technische Anlage" beschränkt, sondern

auch alle in einem räumlichen und sachlichen mit dieser im Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst.

 

In Abs. 3 sind die Konzessionen nicht mehr erwähnt, weil dadurch die Ausführung eines Vorhabens noch nicht

zulässig wird (dies erfolgt in anderen Verfahren, zum Beispiel durch eine eisenbahnrechtliche Genehmigung).

Beispielsweise sind Konzessionen gemäß § 5 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, von der Konzentration

nicht erfasst.

 

In Abs. 5 wird klarstellend zu dem Begriff der Kapazität erläutert, dass die Kapazität einer Anlage oder eines

sonstigen Eingriffs immer der bescheidmäßig genehmigte oder beantragte Wert ist. Ist in einem bestehenden

Bescheid keine Kapazitätsangabe in der im Anhang angegebenen Einheit enthalten, ist der bescheidmäßige

Genehmigungsumfang entsprechend den konkreten Rahmenbedingungen auf die im Anhang angegebene Einheit

umzurechnen bzw. zu ermitteln.

 

Beispiel: In Bescheiden nach dem früheren BergG sind grundsätzlich keine Flächenangaben enthalten, diese sind

aber aus den im Verfahren vorliegenden Plänen zu entnehmen.

 

Die Definition des Begriffs der Anlage hat vor allem für die Änderungstatbestände des § 3a Bedeutung.

Bestimmend dafür, welche Einrichtungen als Einheit zu betrachten sind, ist demnach der im Anhang angeführte

Zweck, dem diese Einrichtungen dienen. Dies gilt insbesondere auch für die Beurteilung, ob Schwellenwerte des

Anhanges 1 erreicht werden. Der Anlagenbegriff hat daher wesentliche Bedeutung dafür, ob ein Vorhaben UVP -

pflichtig ist. Eine UVP - Pflicht wird ausgelöst, wenn der Schwellenwert für die Anlage überschritten wird. Die

Durchführung der UVP und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens erfolgt sodann für sämtliche

beantragte und mit der Errichtung der Anlage in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende

Maßnahmen, also nicht nur isoliert für die Anlage.

 

Zu § 3:

 

Diese Bestimmung wird wesentlich umgestaltet, die Änderungstatbestände werden in § 3a neu gefasst.

Abs. 1 legt den Kreis jener Vorhaben fest, die - ggf. nach erfolgter Einzelfallprüfung - einer UVP und dem

konzentrierten Genehmigungsverfahren unterliegen. Andere als die in Anhang 1 angeführten Vorhaben oder

deren Änderungen gemäß § 3a sind allenfalls gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 UVP - pflichtig.

 

Durch den Verweis auf Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 wird klargestellt, für welche Vorhaben ein vereinfachtes

Verfahren durchzuführen ist und, in weiterer Folge, welche Bestimmungen auf dieses Verfahren anzuwenden

sind.

Ein neuer Abs. 2 trägt der Judikatur des EuGH (vergl. Rechtssache C - 392/96 vom 21. September 1999,

Kommission gegen Irland) Rechnung, wonach der Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Richtlinie

85/337/EWG in nationales Recht überschritten wird, „wenn ein Mitgliedstaat lediglich ein Kriterium der

Projektgröße festgelege, ohne sich ausserdem zu vergewissern, dass das Regelungsziel nicht durch Aufsplittung

von Projekten umgangen wurde. Bleibt die kumulative Wirkung von Projekten unberücksichtigt, so hat dies

praktisch zur Folge, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden

können, obgleich sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 2 Abs.

1 der Richtlinie haben können." (vergl. RZ 76).

 

Die vorliegende Regelung ermöglicht es den Behörden, einer Umgehung der UVP durch Aufsplittung von

Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegen zu treten, aber auch, unabhängig vom Zeitpunkt der

Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Auch Planungen

von Vorhaben unter dem jeweiligen Schwellenwert unterliegen somit der Einzelfallprüfung, wenn gemeinsam

mit anderen Vorhaben, die in räumlicher Nähe bestehen oder gleichzeitig verwirklicht werden, der

Schwellenwert erreicht wird. Sind auf Grund der Kumulationswirkung mit anderen Projekten erhebliche

negative Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, so wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das neu

hinzutretende Vorhaben durchzuführen sein. Ähnlich wie bei Änderungen ist auch hier eine UVP - Pflicht für

Kleinvorhaben (unter 25 % des jeweiligen Schwellenwertes) ausgeschlossen; es handelt sich dabei somit um

eine Mindestschwelle, unter der keine Einzelfallprüfung durchzuführen ist.

 

Die Bestimmung ist als Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen und die Behörde hat jeweils im Einzelfall

die Gründe detailliert darzulegen, die zu der UVP - Pflicht geführt haben. Vergleichbare Regelungen gibt es z.B.

auch in Großbritannien, Irland, Dänemark und Portugal.

 

Beispiel: Parkplätze sind ab 1.500 Stellplätzen für PKW UVP - pflichtig; werden nun zwei oder mehrere

Parkplätze mit je 1.300 Stellplätzen nebeneinander (etwa nur durch eine Strasse getrennt) geplant, die den selben

Einrichtungen dienen (z.B. einem Komplex bestehend aus Einkaufszonen, Unterhaltungsbereich,

Sportmöglichkeiten ...), sind die kumulierenden Auswirkungen dieser Parkplatz - Vorhaben zu beurteilen. Sind

negative Auswirkungen zu erwarten wäre jedes Vorhaben einer UVP zu unterziehen, wobei die Behörde

sinnvoller Weise die Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG und § 5 Abs. 7 UVP - G verbinden kann.

 

Das Verfahren sowie die Antragsrechte zur Feststellung der UVP - Pflicht im Einzelfall auch unterhalb des

jeweiligen Schwellenwertes (Abs. 7) sind gleich wie jenes zur Feststellung der UVP - Pflicht in schutzwürdigen

Gebieten (Abs. 4) und bei Änderungen (§ 3a Abs. 1 bis 3). Siehe auch die Erläuterungen zu Abs. 6.

 

In Abs. 3 wird nun geregelt, dass nur die materiellen Genehmigungsbestimmungen, nicht aber die

verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Materiengesetze im konzentrierten Verfahren mit anzuwenden sind.

Bewilligungsbezogene Bestimmungen wie beispielsweise die Übermittlung der Bewilligung zur Eintragung ins

Wasserbuch bleiben aber weiterhin aufrecht.

 

Abs. 4 bestimmt, dass die Behörde für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten in einer Einzelfallprüfung

festzustellen hat, ob eine UVP durchzuführen ist, und stellt Kriterien für diese Prüfung zur Verfügung. Die

Prüfkriterien sind dem Anhang III der UVP - RL nachgebildet, wobei die möglichen Auswirkungen eines

Vorhabens auf das schutzwürdige Gebiet besonders zu berücksichtigen sind. Das Kriterium der Belastbarkeit der

Natur ist gemäß Anhang III der UVP - RL jedenfalls unter Berücksichtigung folgender Gebiete zu prüfen:

 

- Feuchtgebiete,

- Bergregionen und Waldgebiete,

- Reservate und Naturparks,

- sonstige Schutzgebiete im Bereich des Natur - und Landschaftsschutzes,

- Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits

  überschritten sind,

- Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte sowie

- historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften.

 

Durch die Formulierung des Abs. 4 wird deutlich herausgestrichen, dass nicht jede Berührung oder

Beeinflussung des schutzwürdigen Gebietes eine UVP - Pflicht auslösen soll, sondern nur jene

Beeinträchtigungen, die den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes wesentlich negativ beeinflussen. Wurde

beispielsweise ein Naturschutzgebiet zum Schutz bestimmter Pflanzen eingerichtet und soll ein Vorhaben in

einem Teil des Schutzgebietes errichtet werden, in dem diese Pflanze nicht vorkommt und wird auch das

ökologische Gefüge durch das Vorhaben nicht gestört, ist dies in der Einzelfallprüfung festzustellen und keine

UVP durchzuführen.

 

Schutzwürdige Gebiete sind zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen

oder in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gem. Art. 4 Abs. 2 der Flora - Fauna - Habitat -

Richtlinie, RL 92/43/EWG, aufgenommen wurden. Die „Einleitung des Verfahrens" kann durch einen

Genehmigungsantrag gemäß § 5, einen Feststellungsantrag durch die gemäß § 3a Abs. 6 antragsbefugten

Personen oder einer amtswegigen Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 6 erfolgen.

 

Die Einzelfallprüfung ist in einem Verfahren nach Abs. 7 durchzuführen.

 

Zu Abs. 6: Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass es in manchen Fällen keine Oberbehörde zur

Nichtigerklärung von Bescheiden gibt. Daher ist nunmehr in § 40 Abs.3 vorgesehen, dass die sachlich in

Betracht kommende Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht gegeben ist, die bescheiderlassende Behörde für

die Nichtigerklärung (im Sinne von Vernichtbarkeit) von Bescheiden nach § 68 AVG zuständig ist. Durch den

Verweis auf Abs. 1, 2 oder 4 wird klargestellt, dass für Vorhaben, für die eine Einzelfallprüfung durchzuführen

ist (Änderungen gem. § 3a, Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1), Genehmigungen nicht erteilt werden

dürfen, bevor die Einzelfallprüfung und allenfalls die UVP durchgeführt wurden.

 

Wird in einer Einzelfallprüfung auf Grund von kumulativen Auswirkungen mit anderen Vorhaben (Abs. 2)

festgestellt, dass für ein neues Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, wurde für dieses Vorhaben aber schon

eine Genehmigung erteilt, kann diese Genehmigung für das neu hinzukommende Projekt für nichtig erklärt

werden. Dies wird etwa dann erforderlich sein, wenn rechtswirksame Einzelbescheide der Wahrnehmung der

Schutzinteressen des UVP - G entgegenstehen. Bestehende Genehmigungen für andere Vorhaben, die mit dem für

UVP - pflichtig beurteilten Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang i.S. des Abs.2 stehen, unterliegen

nicht der Nichtigkeitsdrohung des Abs.6.

 

Abs. 7 regelt das Feststellungsverfahren. Drei Arten von Feststellungen sind nach dem in diesem Absatz

geregelten Verfahren zu treffen: Erstens die Frage, ob ein Vorhaben den Bestimmungen dieses Abschnittes

unterliegt; zweitens, ob bei Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten und bei Änderungen von Vorhaben

voraussichtlich mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen und daher eine UVP durchzuführen ist

(Einzelfallprüfungen gemäß § 3 Abs. 3 und § 3a), und drittens, ob eventuell auch Vorhaben, die nicht den

jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das festgelegte Kriterium erfüllen, auf Grund von

Kumulationswirkungen aber dennoch vergleichbare negative Auswirkungen auf die Umwelt haben wie

Vorhaben über dem Schwellenwert bzw. die das Kriterium erfüllen (Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2). Neu

ist nunmehr, dass vor der Entscheidung das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören ist. In Erfüllung von

Art. 4 Abs. 4 der UVP - RL wurde eine Verpflichtung zur Kundmachung oder zur öffentlichen Einsichtnahme

aufgenommen. Als Maßstab dafür, wann eine Kundmachungsform geeignet ist, gilt § 42 Abs. 1 letzter Satz

AVG.

 

Abs. 8 sieht eine Ermächtigung für den zuständigen Minister vor, mit Verordnung Gebiete festzulegen, in denen

die Immissionsgrenzwerte der Anlagen 1 und 2 des Immissionsschutzgesetz - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997

mehrmals oder nur einmal, dafür aber für längere Zeit, überschritten werden. Was unter einem längeren

Zeitraum zu verstehen ist, hängt von dem schadstoffspezifisch in Anlage 1 und 2 IG - L festgelegten Zeitraum der

Mittelwertbildung ab. Diese Gebiete bilden die Grundlage für Kategorie D des Anhanges 2.

 

Zu § 3a:

 

Im Laufe der Diskussion um die Neugestaltung des UVP - G wurde der Änderungstatbestand in verschiedener

Hinsicht diskutiert. Einerseits wurde gefordert, Änderungen gegenüber Neuvorhaben in höherem Maß zu

bevorzugen als im Begutachtungsentwurf vom November 1997 vorgesehen, andererseits wurden die starren

Schwellenwerte als nicht EU - konform und nicht einzelfallgerecht kritisiert.

 

Die nunmehr gefundene, in einem neuen § 3a normierte Lösung sieht für Vorhaben, für deren Änderung nicht

bereits in Anhang 1 ein Tatbestand definiert ist, die Durchführung einer Einzelfallprüfung ab einer vorgesehenen

Kapazitätserweiterung von 50% des Schwellenwertes vor. Berechnungsbasis ist also immer der im Anhang

angeführte Schwellenwert. Nur in jenen Fällen, in denen kein Schwellenwert im Anhang angeführt wird, ist die

bisher genehmigte Kapazität der Anlage heranzuziehen. Für Änderungen, für die in Anhang 1 ein Tatbestand

normiert ist, ist bei Vorliegen der dort festgelegten Kriterien ebenfalls eine Einzelfallprüfung vorgesehen. Einige

Tatbestande des Anhanges 1 erfassen ausdrücklich nur die Neuerrichtung, den Neubau oder die Neuerschließung

von Vorhaben, d.h. Änderungsprojekte sind im Rahmen dieses Tatbestandes nicht UVP - pflichtig. Sie können

jedoch aufgrund eines anderen Tatbestandes einer potentiellen UVP - Pflicht unterliegen. Beispiel: Die

Erweiterung eines Gletscherschigebietes ist gegebenfalls durch Z 12 b) oder c) erfasst.

 

In der Einzelfallprüfung ist zu berücksichtigen, ob die vorgesehene Kapazitätserweiterung erhebliche

Umweltauswirkungen mit sich bringen kann oder ob es durch die Änderung - beispielsweise auf Grund des

Einsatzes einer neuen, umweltfreundlichen Technologie - voraussichtlich zu keinen wesentlichen zusätzlichen

Auswirkungen oder sogar zu einer Verringerung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt kommen

wird. In diesen Fällen wird die Behörde mit Bescheid feststellen, dass keine UVP durchzuführen ist. Bei

Änderungen von Vorhaben, die am EU - EMAS - System ( EU - VO Nr. 1836/93 über das Umweltmanagement und

die Umweltbetriebsprüfung) teilnehmen, kann die Behörde für die Einzelfallprüfung auch ihr zur Verfügung

gestellte Unterlagen aus dem Öko - Audit berücksichtigen, aus denen sich Informationen über die

Umweltauswirkungen der geplanten Änderung ergeben.

 

Durch die Einführung des vereinfachten Verfahrens wurde auch eine Regelung darüber notwendig, welches

Verfahren bei Änderungen anzuwenden ist. Für Änderungen, die ausdrücklich in Anhang 1 festgelegt sind,

ergibt sich das anzuwendende Verfahren aus der Spalte, in der der Änderungstatbestand angeführt ist (z.B.

Erweiterung von Schigebieten gem. Anhang 1, Z 12 bist in Spalte 1 angeführt, daher UVP durchzuführen;

Erweiterung von Rodungen gem. Anhang 1, Z 46 bist in Spalte 2 angeführt, daher UVP im vereinfachten

Verfahren durchzuführen).

 

Für alle anderen Änderungen ist ebenfalls zu prüfen, in welcher Spalte ein Vorhaben angeführt ist. Ist ein

Vorhaben sowohl in Spalte 1 als auch in Spalte 2 oder 3 angeführt, so ist für Änderungen - im Fall eines

positiven Ergebnisses der Einzelfallprüfung - dann eine UVP durchzuführen, wenn der Schwellenwert der Spalte

1 erreicht wird und eine Ausweitung um 50% dieses Schwellenwertes erfolgt. In allen anderen Fällen ist

höchstens eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

 

Für alle Änderungen bleibt, sofern nicht im Anhang 1 eine andere Regelung getroffen wird, der

Einrechnungstatbestand des Abs. 5 anwendbar: In die Änderung sind die innerhalb der letzten 5 Jahre

genehmigten Kapazitätsausweitungen einzurechnen, wobei die aktuelle Änderung allerdings 25% des

Schwellenwertes (SW) bzw. der bisher genehmigten Kapazität betragen muss.

 

UVP - Verfahren, wenn:

 

 UVP im vereinfachten Verfahren, wenn:

• Vorhaben in Spalte 1 angeführt

 • Vorhaben in Sp. 2 oder 3 angeführt

• SW der Spalte 1 erreicht

 • SW der Spalte 2 oder 3 erreicht

• Ausweitung um 50% dieses SW/der Kapazität

 • Ausweitung um 50% dieses SW/der Kapazität

• Zusammenrechnung der letzten 5 Jahre, aktuell

 • Zusammenrechnung der letzten 5 Jahre, aktuell

  25% des SW/der Kapazität

    25% des SW/der Kapazität

• Einzelfallprüfung positiv

 • Einzelfallprüfung positiv

 

Beispiele für Änderungen:

 

Tatbestand Thermisches Kraftwerk (Z 4): ab einer Brennstoffwärmeleistung von 200 MW in Spalte 1, ab 100

MW in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D in Spalte 3:

 

• Ein bestehendes Kraftwerk mit 150 MW wird auf 250 MW ausgebaut: Eine Einzelfallprüfung ist

   durchzuführen, da der SW von 200 MW überschritten wird und eine Ausweitung um 50 % (100 MW)

   erfolgt. Ergibt eine Einzelfallprüfung die Möglichkeit erheblicher Umweltauswirkungen, so ist eine UVP

   durchzuführen.

 

• Ein bestehendes Kraftwerk mit 50 MW in einem schutzwürdigen Gebiet wird auf 130 MW ausgebaut: es

   erfolgt eine Kapazitätsausweitung von über 50 % (50 MW) des SW. Daher ist eine Einzelfallprüfung und

   allenfalls eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

    Wird dieses Kraftwerk allerdings so stark ausgebaut, dass der SW der Spalte 1 überschritten wird (also auf

    über 200 MW), ist eine UVP nicht mehr nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen.

 

Zur Frage, welche Änderungen von Anlagen zur Berechnung, ob ein Schwellenwert erreicht wird,

heranzuziehen sind, siehe bereits oben zu § 2 Abs. 2 und 3. UVP - auslösend ist immer das Erreichen des

entsprechenden Schwellenwertes durch Erweiterung einer Anlage. Die UVP wird für das beantragte Vorhaben,

d. h. für sämtliche beantragte und mit der Errichtung der Anlage in einem räumlichen und sachlichen

Zusammenhang stehende Maßnahmen, durchgeführt.

 

Korrespondierend zu § 3 Abs. 2 ist auch eine Einzelfallregelung zur Vermeidung von Umgehungshandlungen

und zur Erfassung kumulativer Wirkungen bei Änderungen von bestehenden Vorhaben erforderlich, um den

Anforderungen der Richtlinie und der Rechtsmeinung des EuGH zu entsprechen.

 

Auch für Vorhabensteile, auf die sich der Änderungsantrag nicht bezieht, soll die Behörde in bestehende

Genehmigungen im unbedingt notwendigen Ausmaß eingreifen können. Abs. 7 ist dem § 81, 2. Satz GewO

1994 nachgebildet und trägt dem Umstand Rechnung, dass Umweltauswirkungen in ihrer Gesamtheit beurteilt

werden müssen und diese Beurteilung nicht immer auf eine Anlage oder Teile davon beschränkt werden kann.

 

Zu § 4:

 

Das bisher vorgesehene Vorverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung hat nicht den Erwartungen entsprochen: In

den bisher durchgeführten Verfahren lieferten die Stellungnahmen keinen wesentlichen inhaltlichen Beitrag für

die Umweltverträglichkeitserklärung. Das Verfahren wurde von der Öffentlichkeit nicht angenommen, da bereits

zum UVE - Konzept durchwegs Einwendungen zum Vorhaben vorgebracht wurden, die in diesem Stadium des

Verfahrens verfrüht waren; es wurde nicht akzeptiert, dass Einwendungen zum Vorhaben selbst im

Auflageverfahren nach § 9 und Einwendungen zur Wahrung subjektiver Rechte nach Kundmachung der

mündlichen Verhandlung wiederholt werden müssten. So verursachte die Anzahl an Verfahrensschritten, bei

denen die Öffentlichkeit beteiligt wird, eher Verwirrung und Unübersichtlichkeit denn das Gefühl,

verantwortlich miteingebunden zu sein.

 

Das Vorverfahren, das nunmehr auch in der Überschrift so bezeichnet wird, ist daher nunmehr fakultativ auf

Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin durchzuführen. Es wurde wesentlich vereinfacht und entspricht

den Mindestanforderungen der UVP - RL. Es ist nun der UVP - Behörde überlassen, ob sie Dritte (beispielsweise

die Öffentlichkeit, den Umweltanwalt oder Vertreter/innen der Nachbar/inne/n) in das Vorverfahren

miteinbezieht.

 

Der Zweck des Vorverfahrens bleibt unverändert: Es dient vor allem der Spezifizierung der

Prüfungsschwerpunkte für die Umweltverträglichkeitserklärung (Abklärung des Untersuchungsrahmens, so

genanntes "scoping").

 

Auf Grund europarechtlicher Vorgaben (Art. 5 Abs. 2 der UVP - RL) hat die Behörde gegenüber dem

Projektwerber/der Projektwerberin jedenfalls zum Konzept Stellung zu nehmen und allfällige zusätzliche

Anforderungen an die Umweltverträglichkeitserklärung mitzuteilen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die

Behörde zu umfassender Manuduktion mit dem Zweck verpflichtet wäre, die Genehmigungsfähigkeit des

Vorhabens sicherzustellen.

 

Zu § 5:

 

Diese Bestimmung wurde gegenüber dem geltenden Gesetz übersichtlicher gestaltet und gestrafft. Die

Bestimmung, wonach die Anträge, Anzeigen, Angaben und Unterlagen nach den Verwaltungsvorschriften

gegliedert werden müssen, ist entfallen. Eine entsprechende Vorgangsweise empfiehlt sich aber dennoch, da die

Behörde den Bescheid auf Grund des Zuständigkeitsübergangen jedenfalls entsprechend gliedern muß.

 

Da das Vorverfahren fakultativ ist und die Frage der Öffentlichkeitsbeteiligung offen lässt, wurde in Abs. 1 die

Bestimmung ergänzt, dass der Projektwerber/die Projektwerberin anzugeben hat, ob und wie er/sie bisher die

Öffentlichkeit informiert hat. Diese Angaben kann die Behörde u.a. bei der Entscheidung berücksichtigen, ob

eine öffentliche Erörterung gemäß § 44c AVG von Amts wegen durchzuführen ist. Wurde bereits vor

Antragstellung ein Mediationsverfahren (vergl. zu § 16 Abs. 2) durchgeführt, sollen die Ergebnisse dieses

Verfahrens der Behörde mitgeteilt werden.

In Abs. 2 wird klargestellt, dass in einer § 13 Abs. 3 AVG entsprechenden Weise vorzugehen ist, wenn die

Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig sind oder Unterlagen fehlen, die zur Beurteilung

der Genehmigungsbestimmungen nach einzelnen Materiengesetzen notwendig sind. Wurde das Fehlen von

Daten oder Unterlagen bei Antragstellung übersehen, können diese also in jedem Stadium des Verfahren

nachgefordert werden. Die im geltenden Gesetz vorgesehene Strafsanktion wurde gestrichen.

 

In Abs. 3 wurde die Pflicht jener mitwirkenden Behörden, deren Entscheidungs - oder Überwachungskompetenz

durch das UVP - Verfahren entfällt, zur Mitwirkung im UVP - Verfahren verankert.

 

§ 3 Abs. 3 stellt klar, dass nur noch die materiellrechtlichen Bestimmungen der Materiengesetze anzuwenden

sind, nicht jedoch die verfahrensrechtlichen. Aus diesem Grund ist in Abs. 5 des § 5 UVP - G Vorkehrung zu

treffen, dass auch Amtsstellen, die nicht mitwirkende Behörden im Sinn des § 2 Abs. 1 sind, jedoch nach den

Materiengesetzen am Verfahren zu beteiligen sind, informiert werden und Gutachten, die nach diesen

Vorschriften einzuholen sind (z.B. der Staubeckenkommission gemäß § 99 Abs. 3 WRG 1959), auch im UVP -

Verfahren eingeholt werden. Formalparteien im Sinn dieser Bestimmung sind Personen oder Organe, denen

Parteistellung ausschließlich zur Geltendmachung öffentlicher Interessen eingeräumt wird (vergl. Aichlreiter,

Was ist und woran erkennt man eine Formalpartei, ZfV 1993, 333).

 

Die Möglichkeit, den Antrag in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich aus dem Antrag oder im Zuge

des Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft ergibt, dass eine Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht

möglich ist, ohne dass die UVP und das konzentrierte Genehmigungsverfahren zu Ende zu führen sind, wurde in

Abs. 6 beibehalten, da das AVG auch in der Fassung der Novelle 1998 kein Äquivalent dafür vorsieht, um

unnötigen Aufwand zu vermeiden.

 

In Abs. 7 wurde, über die Regelung des § 39 Abs. 2 AVG hinaus, wonach die Behörde von Amts wegen oder

auf Antrag mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung verbinden und sie wieder trennen kann,

eine Regelung zur gemeinsamen Durchführung einer UVP für mehrere, gleichzeitig anhängige Vorhaben

geschaffen. Demnach besteht auf Antrag auch nur eines/einer Projektwerbers/in oder von Amts wegen die

Möglichkeit zu einer gemeinsamen Durchführung der UVP für zwei oder mehrere UVP - pflichtige Vorhaben, die

in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Oft sind in diesen Fällen synergetische, ähnliche oder kumulative

Wirkungen auf die vorhandene Umwelt zu erwarten. Die gemeinsame Durchführung der UVP kann den

Antragsteller/innen und der Behörde unnötigen Aufwand sparen. So können u. U. Teile der Untersuchungen für

die Umweltverträglichkeitserklärung gemeinsam durchgeführt werden und die Beteiligung der Öffentlichkeit

erfolgt für beide Vorhaben gemeinsam und damit nur einmal.

 

Zu § 6:

 

Diese Bestimmung über die Umweltverträglichkeitserklärung, die ein Kernstück der UVP darstellt, wurde

weitgehend dem Text des Anhanges IV der geänderten UVP - RL angeglichen.

 

Bezüglich der Anforderungen des Aufnehmens von Daten zur Immissionszunahme in Abs. 1 lit. d ist auf den

Zusammenhang mit Abs. 2 hinzuweisen. Es ist beispielsweise nicht daran gedacht, dass detaillierte Angaben zu

sämtlichen in Betracht kommenden Immissionsgrößen (Luft, Wasser, Lärm etc) beizubringen sind. An dieser

Stelle können auch Plausibilitätsüberlegungen oder Berechnungen zu einigen relevanten Immissionsgrößen

angeführt werden.

 

Die neue Bestimmung des Abs. 2 stellt klar, dass für das konkrete Vorhaben nicht relevante, jedoch in § 6

aufgezählte Angaben in der UVE nicht enthalten sein müssen. Dafür ist jedoch ein begründetes und

nachvollziehbares "no impact statement" abzugeben. Dasselbe gilt sinngemäß für Angaben, deren Vorlage im

Hinblick auf Kenntnisstand und Prüfungsmethoden dem Projektwerber billigerweise nicht zumutbar ist.

"Billigerweise zumutbar" ist die Vorlage von Daten, die verfügbar sind oder deren Erhebung im Hinblick auf

die Art oder Größe des Vorhabens oder der Bedeutung der zu erwartenden Auswirkungen vertretbar ist.

 

Bereits bei Inkrafttreten des geltenden UVP - G wurde vom Umweltbundesamt ein gemeinsam mit Experten der

Länder erarbeiteter UVE - Leitfaden (Information zur Umweltverträglichkeitserklärung für Projektwerber, Planer

und die interessierte Öffentlichkeit) herausgegeben. Weiters wurde eine österreichischen Version einer von der

Europäischen Kommission herausgegebenen "Review Checklist" zur Erleichterung der

Vollständigkeitskontrolle von Umweltverträglichkeitserklärungen erarbeitet und ist ein Handbuch zur UVP für

Verkehrsanlagen in Vorbereitung. Es wird auch an branchenspezifischen Leitfäden für bestimmte

Vorhabenstypen (derzeit: Schigebiete, Abfallverbrennungsanlagen und Kraftwerke) gearbeitet, die allenfalls als

Grundlage für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 6 Abs. 3 dienen können.

 

Zu § 7:

 

Im Sinne der Verfahrensvereinfachung entfällt die Bestimmung über die Anhörung der mitwirkenden Behörden

und des Projektwerbers/der Projektwerberin zum Zeitplan.

 

Die Verkürzung der Verfahrensfrist von 18 auf 9 Monate (ohne Verlängerung, wenn kein Vorverfahren

durchgeführt wurde) für das UVP - Verfahren und auf 6 Monate für das vereinfachte UVP - Verfahren erfüllt eine

wesentliche Forderung der Wirtschaft. Gemeinsam mit einer Fülle von Verfahrenserleichterungen soll diese

Reduzierung der Entscheidungsfrist die Akzeptanz der UVP steigern.

 

§ 8 (Bestimmungen über die vorläufige Gutachterliste und den Untersuchungsrahmen) entfällt gänzlich. Auch

diese Änderung ist ein Beitrag zur Verfahrensvereinfachung.

 

Zu § 9:

 

Die Möglichkeit der Stellungnahme zu der vorläufigen Gutachterliste und dem Untersuchungsrahmen (§ 9 Abs.

1 und Abs. 4 des geltenden Gesetzes) entfällt ebenfalls.

 

Die bisher im UVP - G enthaltenen Sonderverfahrensbestimmungen entfallen, wo die AVG - Novelle 1998 für das

UVP - Verfahren adäquate Lösungen anbietet. Besondere Vorschriften sind nur zur Einfügung dieser

Bestimmungen ins UVP - G und dort notwendig, wo das AVG keine entsprechenden Vorschriften enthält (vgl.

dazu auch die Erläuterungen zu § 17 letzter Absatz). Dies gilt auch ftlr die Regelungen zur Kundmachung und

öffentlichen Auflage des Antrages und der Umweltverträglichkeitserklärung.

 

Abs. 1 stellt klar, dass jedenfalls, d.h. auch in Großverfahren nach § 44b Abs. 2 AVG, nicht nur der Antrag und

die Antragsunterlagen, sondern auch die Umweltverträglichkeitserklärung aufzulegen sind. Dem AVG

entsprechend hat die Auflage bei der Behörde und bei der Gemeinde zu erfolgen. Die Vorschriften des § 44b

Abs. 2 AVG kommen auch dann zur Anwendung, wenn es sich nicht um ein Großverfahren handelt.

 

Für Linienvorhaben mit einer gewissen Länge, d. h. wenn mindestens fünf Standortgemeinden berührt werden,

greifen die in Abs. 2 neu eingeführten Erleichterungen Platz, um den Verwaltungsaufwand bei diesen

regelmäßig ohnehin weithin bekannten Vorhaben einzudämmen.

 

Für die Kundmachung sind grundsätzlich die Vorschriften des AVG anzuwenden. Abs. 3 enthält darüber hinaus

unbedingt notwendige UVP - spezifische Mindesterfordernisse, die unabhängig davon erfüllt werden müssen, ob

die Großverfahrensbestimmungen des AVG anzuwenden sind oder nicht.

 

Zu § 10:

 

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 7 UVP - RL und des UN - ECE - Übereinkommens von Espoo

über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. III Nr. 201/1997) und wurde

geringfügig an die durch die ÄnderungsRL 97/11/EG erfolgte Neufassung des Art. 7 der UVP - RL angepasst.

Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden wurde die Bestimmung aufgenommen, dass zwischenstaatliche

Konsultationen tunlicht durch bereits bestehende Stellen (z.B. die Grenzgewässerkommissionen) abgewickelt

werden sollen. In Abs. 6 wurde klargestellt, dass sich die Dauer der Auflagefrist jeweils nach den

Bestimmungen des Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung kommen soll.

 

§ 11 (Prüfbuch) entfällt. Dadurch wird jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass dieses Instrument als nicht

sinnvoll angesehen wird. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass die Erstellung eines Prüfbuches ein sinnvolles

und notwendiges Instrument des Verfahrensmanagement darstellt und von den Behörden auch weiterhin dazu

verwendet wird, um die Aufträge an die Sachverständigen zu konkretisieren und eine interdisziplinäre

Begutachtung des Vorhabens sicher zu stellen. Eine explizite Regelung im Gesetz ist jedoch entbehrlich.

Zu § 12:

 

Die UVP - Behörde hat durch die Formulierung des Auftrages an die Sachverständigen zur Erstellung des

Umweltverträglichkeitsgutachtens sicher zu stellen, dass auch alle medienübergreifenden Aspekte ausreichend

berücksichtigt werden. Es bleibt jedoch der UVP - Behörde überlassen, im Einzelfall zu entscheiden, ob einzelne

Teilgutachten zu erstellen sind und wie die integrative Beurteilung des Projektes gewährleistet wird. Eine

gesetzliche Regelung von Selbstverständlichkeiten (Formulierung des Auftrages an die Sachverständigen)

erübrigt sich.

 

Die qualitativen Anforderungen an das Umweltverträglichkeitsgutachten sind unverändert und entsprechen im

Wesentlichen dem geltenden UVP - G. Im Hinblick auf das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung, das auch im

EU - Vertrag verankert ist, hat das UVG auch Aussagen zur nachhaltigen Nutzung von Ressourcen, z.B. über den

Bodenverbrauch, den Energieverbrauch oder den Verbrauch von Wassers als Ressource zu enthalten.

 

Eine entsprechende Strafbestimmung zu Abs. 7 ist nicht mehr vorgesehen, sodass im Fall einer Nichterteilung

von Auskünften entweder mit einer Verfahrensverzögerung wegen notwendig gewordener Ermittlungsschritte,

allenfalls mit Kosten für die Beauftragung eines nicht amtlichen Sachverständigen oder sogar mit der

Abweisung des Antrages gerechnet werden muss.

 

Zu § 12a:

 

Dieser Paragraph ist neu und trägt dazu bei, das UVP - Verfahren entsprechend den potentiellen Auswirkungen

der verschiedenen Vorhaben auf die Umwelt flexibler und einfacher zu gestalten. Im vereinfachten UVP -

Verfahren ist statt eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung der

Umweltauswirkungen zu erstellen. Im Unterschied zum Umweltverträglichkeitsgutachten muss dies kein eigenes

Gutachten, sondern eine zusammenfassende Würdigung der relevanten Gesichtspunkte, insbesondere auch

möglicher Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen von Auswirkungen unter Berücksichtigung

der UVE und der eingelangten Stellungnahmen im Hinblick auf die Genehmigungskriterien sein. Die

zusammenfassende Bewertung hat nicht den durch § 12 für das Umweltverträglichkeitsgutachten

vorgeschriebenen Prüfumfang, sie stellt jedoch sicher, dass die EU - rechtlichen Vorgaben erfüllt werden und

auch in diesem Verfahren die zur Prüfung auf Einhaltung der Genehmigungskriterien des § 17 geforderte

fachübergreifende Gesamtschau durchgeführt wird.

 

Zu § 13:

 

Abs. 2 sieht eine Auflage nur noch für das Umweltverträglichkeitsgutachten vor. Auch im vereinfachten

Verfahren haben Parteien im Rahmen der Regelungen des AVG, Beteiligte und sonstige Interessierte im Wege

über das Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, die Möglichkeit, Informationen über die

zusammenfassende Bewertung zu bekommen.

 

Hinsichtlich des Umweltverträglichkeitsgutachtens gelten die Bestimmungen des § 9 über die Auflage. Zur

Kundmachung in geeigneter Form vgl. § 44b Abs. 2 letzter Satz AVG. Ist das Umweltverträglichkeitsgutachten

im Großverfahren gemäß § 44f AVG zuzustellen, so sind die Bestimmungen des AVG ergänzend anzuwenden.

Den sonstigen Beteiligten ist die Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens nicht mehr zu

übermitteln.

 

Die Pflicht zur Übermittlung des Umweltverträglichkeitsgutachtens auch an das Bundesministerium für Land -

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (früher Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie)

bestand schon bisher auf Grund des § 43 Abs. 1 UVP - G, die Anführung hier dient der Klarstellung. Neu ist die

Übermittlungspflicht an das wasserwirtschaftliche Planungsorgan.

 

Die §§ 14 (Öffentliche Erörterung) und 15 (Änderung des Vorhabens) entfallen, da die AVG - Novelle 1997

hiefür Regelungen vorsieht, die unter dem Gesichtspunkt der Harmonisierung des Verfahrensrechtes und der

Vereinfachung und Flexibilisierung des UVP - Verfahrens für ausreichend erachtet werden.

Zu § 16:

 

Abweichend vom AVG ist jedoch weiterhin eine mündliche Verhandlung zwingend vorgesehen. Dafür sind im

Wesentlichen zwei Gründe ausschlaggebend: einerseits finden die Präklusionsregelungen des § 42 AVG

Anwendung, andererseits bleibt den Parteien zumindest eine Möglichkeit zu einer mündlichen Teilnahme am

Verfahren, nachdem die im geltenden UVP - G zwingend vorgesehene öffentliche Erörterung nur noch fakultativ

ist.

 

Zur Lösung von Konflikten in Ehe - und Familienangelegenheiten, aber auch im Bereich der Wirtschaft und bei

Konflikten um umstrittene, umweltrelevante Projekte hat sich in den letzten Jahren ein neues Instrument der

Konfliktlösung herausgebildet: die Mediation. Das Instrument der Mediation soll allen Beteiligten die Chance

bieten, die Ursachen des Konfliktes auszuloten und zu einer konstruktiven Lösung beizutragen. Voraussetzung

für Mediation ist, dass sich alle potentiell von den Entscheidung Betroffenen auf ein Mediationsverfahren und

einen (oder mehrere) Mediator(en) einigen. Ein Mediator ist ein berufsmäßig und auf Grundlage einer

fachlichen Ausbildung in Mediation vermittelnder Dritter, also von den Konfliktparteien, aber natürlich auch

von der Behörde Unabhängiger. Mediation ist ein Instrument, dass auf Freiwilligkeit und Vereinbarung

zwischen den Konfliktparteien basiert; auch die Tragung der Kosten für das Mediationsverfahren ist Teil der

Vereinbarung zwischen den Betroffenen und nicht von der Behörde zu regeln.

 

Dieses Instrument soll der Konfliktlösung auch für den Umweltbereich angeboten werden. Auf Antrag des

Projektwerbers kann das Genehmigungsverfahren jederzeit wieder fortgeführt werden. Damit soll sicher gestellt

werden, dass ein Mediationsverfahren nicht als Verzögerungsinstrument missbraucht werden kann. Erachtet der

Projektwerber das Meditationsverfahren nicht mehr für sinnvoll, kann er jederzeit die Fortführung des

Genehmigungsverfahrens beantragen.

 

Erfolgreiche Mediationsverfahren münden in eine Vereinbarung zwischen den Konfliktparteien, die auch

Bereiche umfassen können, die für das Genehmigungsverfahren relevant sind. Die Ergebnisse der Mediation

können daher der Behörde übermittelt und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten (insbesondere der

Genehmigungstatbestände nach § 17) bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich jedoch

nicht um ein „außer Streit stellen", wie dies im Rahmen eines Zivilprozesses möglich ist, die materielle

Ermittlungspflicht der Behörde wird dadurch nicht eingeschränkt. Der letzte Satz (Beurkundung im Bescheid)

ist zur Absicherung und besseren Nachvollziehbarkeit solcher Vereinbarungen gedacht, gibt aber der Behörde

keine Rolle zur Auslegung solcher Vereinbarungen.

 

Erfahrungen im Bereich der Mediation gibt es derzeit vor allem im Bereich des Ehe - und Familienrechts. Die

vorliegende Bestimmung soll dieses Instrument der alternativen Konfliktlösung auch im Umweltbereich besser

bekannt machen. Mediationsverfahren im Umweltbereich haben beispielsweise bei folgenden Firmen bereits

stattgefunden: Leube Zement GmbH, Gartenau, Salzburg; Fa. Binder, Hallein, Salzburg (Faserplattenwerk); Fa.

ZEMKA, Maishofen, Salzburg (Restmülldeponie); Zementwerk Hatschek, Gmunden, Oberösterreich. Eine

Studie der Österreichischen Gesellschaft für Umwelt und Technik im Jahre 1998 ergab bei einer Umfrage u.a.

bei Gemeindevertretern, Betrieben und Umweltorganisationen großes Interesse am Instrument der

Umweltmediation.

 

Zu § 17:

 

Die Regelungen über die Entscheidung mit den zusätzlichen Genehmigungskriterien, wie sie im geltenden UVP -

G enthalten ist, wurden als Kernstück der UVP mit kleineren Korrekturen beibehalten.

 

So wurde der zweite Satz des Abs. 1 über die Maßgeblichkeit von Flächenwidmungen im Antragszeitpunkt

wegen in der Lehre erhobener verfassungsrechtlicher Bedenken gestrichen (vgl. Raschauer, Kommentar zum

UVP - G, Rz 8 zu § 17 und Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Fn 7 zu

§ 17 UVP - G; a. A. Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Rz 7 zu § 17).

 

Die Bestimmung des Abs. 2, erster Satz, dass die zusätzlichen Genehmigungskriterien „im Hinblick auf eine

wirksame Umweltvorsorge" anzuwenden sind, wurde durch eine Ergänzung in Abs. 4, letzter Satz, konkretisiert.

Danach ist durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen,

Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer

Gesamtheit beizutragen. Dies soll eine Optimierung innerhalb der anzuwendenden

Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne der für die Umwelt besten Gesamtlösung ermöglichen. Diese

Akzentuierung entspricht dem integrativen Charakter der UVP.

 

Dieses Ziel kann nunmehr auch durch die Vorschreibung geeigneter Ausgleichsmaßnahmen erreicht werden.

Damit sind Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des Natur  - und Landschaftsschutzes (etwa Ersatzpflanzungen,

Anlegungen von Ersatzbiotopen udgl.) und sonstige Maßnahmen angesprochen, die bei Gesamtbetrachtung eine

Reduktion der Belastung der Umwelt (im Sinn des § 1) durch das Vorhaben bringen (etwa innovative

Verkehrslösungen). Nicht erfasst werden durch diesen Begriff finanzielle Ersatzleistungen an die betroffenen

Bürger/innen oder Gemeinden oder Ausgleichsmaßnahmen, die nicht das Vorhaben selbst betreffen (etwa die

Reduktion der Schadstoffemissionen in einer anderen Produktionsstätte des Projektwerbers/der

Projektwerberin).

 

Bei der "Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen" sind ausser jenen des Umweltschutzes auch solche der

Materiengesetze (z.B. § 105 WRG, § 17 Abs. 2 ForstG) zu berücksichtigen.

 

Für die öffentliche Auflage des Genehmigungsbescheides enthält § 17 nach wie vor eine Mindestbestimmung in

Abs. 6. Bei Anwendung der Großverfahrensbestimmungen des AVG kann eine weiter gehende

Kundmachungspflicht hinzutreten.

 

Die Auflage der Antragsunterlagen gemäß § 9 und des Umweltverträglichkeitsgutachtens gemäß § 12 Abs. 2 hat

sowohl bei der Behörde, als auch in der Standortgemeinde zu erfolgen. Abs. 7 regelt, dass bei Anwendung der

Großverfahrensbestimmungen des AVG auch sonstige behördliche Schriftstücke, insbesondere der

Genehmigungsbescheid, ebenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde aufzulegen sind.

 

Zu § 18:

 

Auf Grund des konzentrierten Charakters der UVP, insbesondere durch Erstellung eines gesamthaften

Umweltverträglichkeitsgutachtens oder einer zusammenfassenden Bewertung bleiben die Möglichkeiten der

Verfahrensabschichtung beschrankt.

 

Bei besonders großen Vorhaben kann die Genehmigung - wie bisher - auf Antrag des Projektwerbers/der

Projektwerberin in Form einer Grundsatzgenehmigung und nachfolgender Detailgenehmigungen erteilt werden.

Die Behörde hat ihr Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit,

Einfachheit und Kostenersparnis einerseits und der bestmöglichen Berücksichtigung der UVP andererseits

auszuüben.

 

Die UVP ist - wie im geltenden UVP - G - bereits vor Erteilung der Grundsatzgenehmigung für das gesamte

Vorhaben durchzuführen. Es können den Detailgenehmigungen nur Belange vorbehalten werden, die nicht

UVP - relevant sind, z. B. technische Details bestimmter Anlagenteile, deren Ausführung nicht umweltrelevant

ist, bauliche Details, durch die nur wenige Grundstücksnachbar/inne/n oder Wasserberechtigte beeinträchtigt

werden können, arbeitnehmer/innen/schutzrechtliche Vorschreibungen. Aus dem Wesen der Gliederung vom

Größeren ("Grundsatz - ") zum Kleineren ("Detail - ") ergibt sich jedoch, dass über die grundsätzliche

Genehmigungsfähigkeit auch solcher Belange in der Grundsatzgenehmigung abzusprechen ist.

 

Abs. 2 regelt das Verfahren bei Erlassung der Detailgenehmigungen. Das Detailverfahren ist nach Vorlage der

hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung ist nurmehr dann

abzuhalten, wenn dies nach den allgemeinen Regeln des AVG oder nach Abs. 3 erforderlich ist. Diese richtet

sich nicht nach § 16, sondern gemäß § 42 Abs. 1 nach den Verfahrensvorschriften der anzuwendenden

Materiengesetze und nach AVG.

 

Zu § 18a:

 

Diese Regelung ist neu. Zur überschaubareren Gestaltung von Genehmigungsverfahren für größere

Linienvorhaben wird die Möglichkeit einer abschnittsweisen Genehmigung geschaffen. Wie bei der

Verfahrensgliederung in Grundsatz - und Detailgenehmigung gemäß § 18 ist auch hier die

Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, öffentliche Auflage,

Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. zusammenfassende Bewertung, ggf. öffentliche Erörterung/en) für das

Gesamtvorhaben vorweg durchzuführen. Das konzentrierte Genehmigungsverfahren im engeren Sinn kann

jedoch für jeden Abschnitt getrennt durchgeführt werden. In diesem Fall ist für jeden Abschnitt eine eigene

mündliche Verhandlung gemäß § 16 durchzuführen. Die zusätzlichen Genehmigungskriterien gelten

selbstverständlich für jede Abschnittsgenehmigung. Bei den einzelnen Abschnittsgenehmigungen besteht die

Möglichkeit der Teilung in Grundsatz - und Detailgenehmigung.

 

Zu § 19:

 

Das Zusammenspiel der nunmehr in Abs. 1 Z 1 und Z 2 vorgesehenen Regelungen hat in der Literatur zu

Auslegungsdivergenzen geführt. So wurde die Möglichkeit gesehen, dass nach dem geltenden UVP - G

Nachbarn/Nachbarinnen bei Anwendung bestimmter Materiengesetze (AWG, LRG - K) die Möglichkeit haben,

entweder nach dem Materiengesetz innerhalb der dort vorgesehenen sechswöchigen Frist oder nach dem UVP - G

ab Kundmachung der mündlichen Verhandlung durch Erhebung von Einwendungen Parteistellung zu erlangen.

Zwischen den in Materiengesetzen vorgesehenen Nachbarn/Nachbarinnen und den Nachbarn/Nachbarinnen des

UVP - G kann es nunmehr infolge des durch die AVG - Novelle 1998 eingeführten einheitlichen Systems des

Verlustes der Parteistellung zu keiner Unterscheidung mehr kommen.

 

Sämtliche Sonderregelungen zum Erwerb der Parteistellung durch Erhebung von Einwendungen, zur Präklusion

und zur übergangenen Partei in den §§ 16 und 19 des geltenden UVP - G wurden gestrichen. Es gelten die

allgemeinen Regeln des AVG. Das bedeutet, dass

 

1.  alle in § 19 Abs. 1 angeführten Parteien von Beginn des Verfahrens an Parteistellung haben, ohne dass es

     einer Handlung seitens dieser Parteien bedarf;

2.  in Verfahren, die nach den allgemeinen Bestimmungen des AVG durchgeführt werden und in denen die

     Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde und darüber hinaus in geeigneter Form kundgemacht wird,

     Personen ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder

     während der Verhandlung Einwendungen erheben (§ 42 Abs. 1 AVG);

3.  in Verfahren, die nach den Bestimmungen des AVG für Großverfahren durchgeführt werden, Personen ihre

     Parteistellung verlieren, soweit sie nicht innerhalb der im Edikt angegebenen Frist von mindestens sechs

     Wochen bei der Behörde Einwendungen erheben (§ 44b Abs. 1 AVG);

4.  für übergangene Parteien generell § 42 Abs. 3 AVG anzuwenden ist.

 

Der Parteienkreis im UVP - Verfahren wird in Z 4 um das wasserwirtschaftliche Planungsorgan erweitert.

Näheres dazu siehe zum 4. Abschnitt.

 

Abs. 1 Z 6, Abs. 2 sowie die Ergänzung in Abs. 4 („oder als Beteiligte") stellen klar, dass Bürgerinitiativen im

vereinfachten Verfahren nicht Partei - , sondern Beteiligtenstellung zukommt. Die Regelungen über die Bildung

und Vertretung von Bürgerinitiativen wurden gegenüber dem geltenden Gesetz nicht verändert.

 

Die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzenden Gemeinden haben nunmehr Parteistellung, sofern sie

von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. Dies schließt die

Parteistellung von Gemeinden aus, die auf Grund ihrer Lage nicht oder nur unwesentlich betroffen sein können,

etwa weil sie

 - in einem anderen Gebirgstal als das Vorhaben liegen oder

 - als Nachbargemeinden größerer Städte an einer Stelle an diese Stadt angrenzen, die vom Vorhaben weit

   entfernt liegt oder

 - die Hauptauswirkungen eines Vorhabens in der Verkehrserregung liegen und die Gemeinden von der

    Standortgemeinde durch einen Fluss getrennt sind, über den im Nahbereich kein Verkehrsweg führt.

 

Zu § 20:

 

Abnahmeprüfung und Nachkontrolle sind nur für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 vorgesehen. Auch in

diesem Bereich wurde einer massiven Forderung der Wirtschaft aus dem Begutachtungsverfahren Rechnung

getragen.

 

Bisher war nur eine Pflicht des Projektwerbers/der Projektwerberin zur Anzeige des Vorhabens nach

Fertigstellung vorgesehen. Es fehlte jedoch eine gesetzliche Regelung darüber, ob der Betrieb nach Anzeige

bereits aufgenommen werden kann oder ob das Ergebnis der Abnahmeprüfung abzuwarten ist. Nunmehr stellt

Abs. 1 Satz 3 klar, dass mit der Anzeige der Betrieb aufgenommen werden kann, wenn die Behörde dies nicht

im Genehmigungsbescheid ausgeschlossen hat. Weicht das Vorhaben vom Genehmigungsbescheid ab, ist

jedenfalls ein Verfahren nach Abs. 4 abzuwarten.

Abs. 2 letzter Satz bestimmt nun ausdrücklich, dass nicht nur die Formalparteien des § 19 Abs. 1 Z 3 bis 5,

sondern auch die mitwirkenden Behörden dem Abnahmeverfahren beizuziehen sind.

 

Der neue Abs. 3 sieht die Möglichkeit von Teilabnahmebescheiden vor.

 

Bei der nachträglichen Genehmigung geringfügiger Abweichungen gemäß Abs. 4 muss nicht mehr in jedem Fall

eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

 

Zu Abs. 6: Für Bergbauvorhaben beispielsweise, die ausschließlich in einer gewinnenden Tätigkeit bestehen, ist

die Durchführung einer Abnahmeprüfung nicht sinnvoll, da keine Anlage „fertig gestellt" wird, deren

Ausführung auf Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid überprüfbar wäre. Die Fertigstellung des

Vorhabens endet in diesem Fall erst mit Einstellung der Bergbautätigkeit. Werden jedoch als Teil des Vorhabens

Anlagen errichtet, die der Bergbautätigkeit dienen (etwa Bergbauanlagen gemäß § 118 MinroG), so ist für diese

Anlagen eine Abnahmeprüfung durchzuführen.

 

Zu § 21:

 

Die Bestimmungen über die Nachkontrolle, die nur auf Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 anzuwenden

sind, bleiben im Wesentlichen unverändert. § 22 Abs. 3 und 4 regelt das Verhältnis zu den Kontrollbefugnissen

nach den Materiengesetzen im Hinblick auf den Zuständigkeitsübergang.

 

Da der Zuständigkeitsübergang gemäß § 22 entweder mit dem Abnahmebescheid oder dem

Genehmigungsbescheid erfolgt, ist die Nachkontrolle nun nicht mehr von der UVP - Behörde allein, sondern von

allen zuständigen Behörden gemeinsam durchzuführen. Diese haben dabei möglichst koordiniert vorzugehen,

um Doppelgleisigkeiten und zusätzliche Belastungen für den Betreiber/die Betreiberin zu vermeiden und eine

gesamthafte, fachübergreifende Nachkontrolle zu ermöglichen.

 

Zu § 22:

 

Durch die bisherige Festlegung des Zuständigkeitsüberganges mit Abschluss der Nachkontrolle war die Gefahr

von Doppelgleisigkeiten und Zuständigkeitsproblemen im Bereich der Kontrolle gegeben. Da die im

Begutachtungsentwurf vom November 1997 vorgesehene Lösung einer endgültigen Zuständigkeit der UVP -

Behörde nicht verwirklicht werden konnte, wird nunmehr ein Zuständigkeitsübergang mit Rechtskraft des

Abnahmebescheides (vergl. dazu auch zu § 39 Abs. 1) bzw. mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides

festgelegt.

 

In Abs. 3 ist klar geregelt, dass ein Zuständigkeitsübergang erst mit Rechtskraft aller, d.h. auch des in zeitlicher

Hinsicht letzten Detailgenehmigungsbescheides, erfolgt.

 

Zu § 23:

 

Es wurden gegenüber dem bestehenden UVP - G weitestgehend nur redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

Auf Wunsch der Wirtschaft wurde der zweite Satz (Störungen und Behinderungen des Betriebes sind dabei

möglichst zu vermeiden.) aufgenommen.

 

Zum 3. Abschnitt:

 

Die im 3. Abschnitt des geltenden UVP - G enthaltenen Sonderregelungen für Bundesstraßen und

Hochleistungsstrecken haben wegen der „sinngemäßen Anwendung" einiger Bestimmungen der übrigen

Abschnitte wiederholt zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. Daher wurde der 3. Abschnitt neu gestaltet und

der gesamte Verfahrensablauf geregelt. Auf Verweise wurde aus Gründen der Rechtssicherheit weitgehend

verzichtet. Dieser Abschnitt wird aber inhaltlich nur punktuell geändert, im Wesentlichen bringt die Novelle hier

keine Erweiterung, sondern nur eine Klarstellung im Sinn der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.

 

Die bisher ausschließlich in § 24 enthaltenen, durch die UVP - G - Novelle, BGBl. Nr. 773/1996, neu gefassten

Sonderbestimmungen zur UVP für Vorhaben, für die in den Verwaltungsvorschriften die Erlassung einer

Trassenverordnung durch einen Bundesminister/eine Bundesministerin vorgesehen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B -

VG), werden beibehalten. Es werden jedoch beim Anwendungsbereich der UVP einige Anpassungen an die

geänderte UVP - RL vorgenommen. Weiters wird der 3. Abschnitt übersichtlicher gestaltet. Zuständige Behörde

für ist auf Grund einer entsprechenden Änderung des Bundesministeriengesetzes nunmehr für alle Vorhaben der

Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Technologie und Innovation.

 

Zu § 23a:

 

Diese Bestimmung regelt nunmehr die teilweise geänderten Bestimmungen über den Anwendungsbereich der

UVP für Bundesstraßen, für die eine Trassenverordnung zu erlassen ist. Straßenvorhaben sind nunmehr auch in

Anhang 1 enthalten (Z 9). Für diese Vorhaben gelten jedoch die allgemeinen Regelungen des zweiten

Abschnittes.

 

Abs. 1 enthält die jedenfalls UVP - pflichtigen Vorhaben. Bei der Definition der in Abs. 1 Z 1 genannten

Schnellstraßen kommt es nicht auf die Bezeichnung nach Bundesstraßengesetz, sondern ausschließlich auf den

Charakter als Schnellstraße im Sinn des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des

internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 an, wie dies die UVP - RL vorschreibt. Danach sind

Schnellstraßen Straßen, die ausschließlich für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und nur

über Kreuzungen oder verkehrsgeregelte Einmündungen zugänglich sind und auf der insbesondere das Anhalten

und Parken auf der Fahrbahn verboten ist.

 

Abs. 2 enthält jene Vorhaben, die auf Grund einer Einzelfallprüfung UVP - pflichtig sein können, wenn die dort

angegebenen Kriterien erfüllt sind. Ergibt die Einzelfallprüfung eine UVP - Pflicht, so ist eine UVP im

vereinfachten Verfahren (§ 24 Abs. 7) durchzuführen.

 

Von Z 1 sind der Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, aber auch andere Ausbaumaßnahmen,

wie etwa die Errichtung zusätzlicher Anschlussstellen an Autobahnen und Schnellstraßen sowie von Mautstellen

oder Raststationen in schutzwürdigen Gebieten erfasst. Es ist zu prüfen, ob schutzwürdige Gebiete in der

angegebenen Form beeinträchtigt werden. Die schutzwürdigen Gebiete sind in Anhang 2 nunmehr abschließend

definiert. Maßgeblich für die UVP - Pflicht ist, dass ein angegebenes schutzwürdiges Gebiet berührt wird und

dass es zu den angegebenen negativen Auswirkungen auf das Schutzgebiet kommen kann. Durch diese

Relativierung wird klargestellt, dass nicht jede Berührung oder Beeinflussung eines schutzwürdigen Gebietes

eine UVP - Pflicht auslösen soll, sondern nur jene Beeinträchtigungen, die den Schutzzweck des schutzwürdigen

Gebietes wesentlich negativ beeinflussen. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 3 Abs. 4.

 

Das entscheidende Kriterium für eine UVP - Pflicht nach Z 2 ist die durchschnittliche täglichen Verkehrsleistung

(DTV) einer Straße von 15.000 Kfz. Zweck dieser Regelung ist es, besonders stark befahrene Straßen, die

jedenfalls bedeutende Umweltauswirkungen haben können, zu erfassen. Nach der regelmäßigen Auswertung der

automatischen Messstellen für 1996 traf dieses Kriterium für ca. 16% aller Messstellen an Bundesstraßen B zu.

 

Z 3 erfasst Anschlussstellen an Bundesstraßen, die nicht unter eine andere Ziffer fallen. Diese sind ab Erreichen

eines bestimmten DTV jedenfalls UVP - pflichtig. Nicht betroffen von dieser Regelung ist der Ausbau oder

Umbau bestehender Anschlussstellen oder Kreuzungen.

 

Abs. 3 entspricht der Bestimmung des § 3 Abs. 2. Dabei ist zu betonen, dass nur Vorhaben, die Abs. 1 oder 2

unterliegen, in Betracht gezogen werden. Eine Kumulation mit Linienvorhaben des Anhanges 1 kommt wegen

der unterschiedlichen Behördenzuständigkeit nicht in Frage.

 

Das entsprechende Verfahren zur Feststellung der UVP - Pflicht ist in § 24 Abs. 3 geregelt.

 

Zu § 23b:

 

In dieser Bestimmung sind nunmehr die Regelungen über den Anwendungsbereich der UVP für Eisenbahn -

Hochleistungsstrecken zusammengefasst. Für Eisenbahnvorhaben die in Anhang 1 enthalten sind (Z 10 und 11)

gelten die allgemeinen Regelungen des zweiten Abschnittes.

 

Der Anwendungsbereich der UVP für Hochleistungsstrecken wurde neu festgelegt. Wie bisher sind solche

Vorhaben grundsätzlich erst ab einer durchgehenden Länge von 10 km UVP - pflichtig. Die geänderte UVP - RL

bestimmt in ihrem Anhang 1, Z 7a) jedoch, dass "Eisenbahn - Fernverkehrsstrecken" wie Autobahnen und

Schnellstraßen jedenfalls und ohne Schwellenwert (vgl. im Gegensatz dazu z. B. die lit. c dieser Ziffer für

Straßen) einer UVP zu unterziehen sind. Selbst wenn man einige der in Frage kommenden HL - Strecken nicht als

Eisenbahn - Fernverkehrsstrecken im Sinn der UVP - RL sieht, ist auf Eisenbahnen Anhang 11 Z 10c) iVm Art. 4

Abs. 2 der RL anzuwenden, wonach bei der Festlegung von Schwellenwerten die relevanten Auswahlkriterien

des neuen Anhang III der RL (Merkmale der Projekte, Standort der Projekte, Merkmale der potentiellen

Auswirkungen) zu berücksichtigen sind. Wird ein Schutzgebiet berührt und beeinträchtigt, so ist nicht

ersichtlich, dass die Beeinträchtigung durch Strecken von unter 10 km Länge grundsätzlich geringer sein sollte

als durch Strecken von über 10 km Länge. Strecken unter 5 km Länge können ausgeschlossen werden, da es sich

hierbei auf Grund der hohen Kurvenradien der Bahn regelmäßig nur um geringe Streckenverschiebungen bzw.

den Ausbau von Bahnhöfen handelt, wobei es gerechtfertigt erscheint, diese Vorhaben auf Grund der hohen

umweltpolitischen Gesamtbedeutung der Bahn keiner UVP - Pflicht zu unterziehen.

 

Abs. 1 enthält jene Vorhaben, die jedenfalls einer UVP zu unterziehen sind. Z 1 erfasst jeden Neubau einer

Fernverkehrsstrecke, da dies, wie oben angeführt, europarechtlich geboten ist. Fernverkehrsstrecken sind

Eisenbahnstrecken von überregionaler Bedeutung, d. h. Strecken mit bedeutendem Anteil an überregionalem

Güter - oder Personenverkehr. Als Anhaltspunkt kann der Verkehr von Güter - oder Personenschnellzügen

dienen.

 

Abs. 2 enthält jene Vorhaben, die auf Grund einer Einzelfallprüfung UVP - pflichtig sein können, wenn die dort

angegebenen Kriterien erfüllt sind. Ergibt die Einzelfallprüfung eine UVP - Pflicht, so ist eine UVP im

vereinfachten Verfahren (§ 24 Abs. 7) durchzuführen.

 

Die schutzwürdigen Gebiete sind in Anhang 2 nunmehr abschließend definiert. Maßgeblich für die UVP - Pflicht

ist, dass ein angegebenes schutzwürdiges Gebiet berührt wird und dass es zu den angegebenen negativen

Auswirkungen auf das Schutzgebiet kommen kann. Durch diese Relativierung wird klargestellt, dass nicht jede

Berührung oder Beeinflussung eines schutzwürdigen Gebietes eine UVP - Pflicht auslösen soll, sondern nur jene

Beeinträchtigungen, die den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes wesentlich negativ beeinflussen. Siehe

dazu auch die Erläuterungen zu § 3 Abs. 4.

 

Abs. 3 entspricht der Bestimmung des § 3 Abs. 2. Dabei ist zu betonen, dass nur Vorhaben, die Abs. 1 oder 2

unterliegen, in Betracht gezogen werden. Eine Kumulation mit Linienvorhaben des Anhanges 1 kommt wegen

der unterschiedlichen Behördenzuständigkeit nicht in Frage.

 

Die Abs. 4 und 5 werden unverändert aus dem bestehenden Gesetz (§ 24 Abs. 3 und 4) übernommen.

 

Zu § 24:

 

In dieser Bestimmung werden Zuständigkeits - und allgemeine Verfahrensbestimmungen zusammengefasst. Da

nunmehr das UVP - Verfahren für Vorhaben nach den §§ 23a und 23b im 3. Abschnitt eigens geregelt ist, kann

auf die Besonderheiten von Linienvorhaben einerseits und der UVP im Rahmen eines

Verordnungserlassungsverfahrens mit nachfolgenden separaten materienspezifischen Genehmigungsverfahren

andererseits besonders Rücksicht genommen werden. Die durch die UVP - G - Novelle 1996 geänderten

Verfahrensbestimmungen wurden weitgehend übernommen, jedoch den Änderungen im 2. Abschnitt angepasst.

 

Das für die Bundesstraßen bereits bisher vorgesehene Feststellungsverfahren wird in Abs. 3 für alle

Trassenvorhaben generalisiert. Dieses Feststellungsverfahren ist in erster Linie für die Durchführung der

Einzelfallprüfung nach § 23a Abs. 2 und § 23b Abs. 2 vorgesehen. Da jedoch auch bei Vorhaben, die gemäß

§ 23a Abs. 1 und § 23b Abs. 1 jedenfalls UVP - pflichtig sind, Zweifel entstehen können, ob es sich um ein

solches Vorhaben handelt, sind die Formalparteien von derartigen Vorhaben jedenfalls zu informieren. Der

letzte Satz dieser Bestimmung schließt die Durchführung eines Feststellungsverfahrens jedoch dann aus, wenn

die Behörde auf Grund des eigenen Ermittlungsverfahrens zum Schluss gekommen ist, dass eine UVP

durchzuführen ist. Auf Grund eines Erfordernisses der UVP - RL wurde, wie bereits in § 3 Abs. 7, eine

Bestimmung über die Kundmachung der Entscheidung aufgenommen. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes

über das Feststellungsverfahren sind nicht mehr anzuwenden.

 

Abs. 4 dient der Planungssicherheit.

 

Zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Bestimmungen sind auch die Begriffsbestimmungen des § 2

mitanzuwenden, jedoch wird § 2 Abs. 1 durch § 24 Abs. 8 Ziffer 1 ersetzt und um eine neue Definition des

Projektwerbers/der Projektwerberin in § 24 Abs. 8 Z 2 ergänzt. Durch diese Änderung wird der Begriff der

„mitwirkenden Behörde" neu definiert, da in Verfahren nach den §§ 23a und 23b kein konzentriertes

Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, sowie der Begriff des Projektwerbers/der Projektwerberin

eingefügt, da Trassenverordnungsverfahren nicht auf Antrag eingeleitet werden. Es werden lediglich dem

Bundesminister/der Bundesministerin die Unterlagen zur Erlassung einer Trassenverordnung samt

Umweltverträglichkeitserklärung vorgelegt mit dem Ersuchen, das Verordnungsverfahren einzuleiten.

 

Zur Zuständigkeit für die Nichtigerklärung von Bescheiden in Abs. 9 siehe die Erläuterungen zu § 40 Abs. 3.

 

Abs. 10 ermöglicht die gemeinsame Durchführung des UVP - Verfahrens, wenn ein Straßenvorhaben durch ein

Eisenbahnvorhaben bedingt wird (z. B. wenn durch einen Bahnbau die Verlegung einer Straße notwendig wird)

oder umgekehrt. Diese Bestimmung wurde auf ausdrücklichen Wunsch des (im Begutachtungsverfahren noch

zuständigen) BMwA eingefügt.

 

Zu § 24a:

 

Das Verordnungsverfahren wird im Gegensatz zu Vorhaben nach dem 2. Abschnitt nicht auf Antrag eingeleitet.

 

Der Hinweis des Projektwerbers/der Projektwerberin, in welcher Weise die Öffentlichkeit informiert wurde,

kann auch ein vor Einleitung des Verordnungserlassungsverfahrens geführtes Mediationsverfahren betreffen.

 

Da im Verordnungserlassungsverfahren das AVG nicht anwendbar ist, war in Abs. 2 eine dem § 13 Abs. 3 AVG

entsprechende Bestimmung aufzunehmen.

 

Zu § 24c:

 

Gemäß Abs. 5 Z 5 sind im Umweltverträglichkeitsgutachten nunmehr Aussagen zu den zu erwartenden

Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von

Ressourcen zu treffen. Dies wird bei Linienvorhaben etwa den Bodenverbrauch, den Energieverbrauch durch

Belüftung und Beleuchtung, die Belastung des Wassers als Ressource oder den Verbrauch von Baumaterialien

betreffen.

 

Zu § 24f:

 

Die öffentliche Erörterung für Vorhaben nach dem 2. Abschnitt wird nunmehr direkt in § 44 c AVG geregelt.

Da das AVG in Verordnungserlassungsverfahren nicht anwendbar ist, wird die öffentliche Erörterung in

Anlehnung an diese Bestimmung für Verfahren nach dem 3. Abschnitt auch weiterhin im UVP - G ausdrücklich

geregelt. Eine solche Erörterung ist für die Vorhaben nach diesem Abschnitt verpflichtend durchzuführen, da

kein konzentriertes Genehmigungsverfahren und damit keine mündliche Verhandlung stattfindet. Nur wenn

offensichtlich keine Bedenken seitens der Öffentlichkeit gegen das Vorhaben bestehen, kann diese entfallen.

 

Zu § 24g:

 

Da im Verordnungserlassungsverfahren das AVG nicht anwendbar ist, war es notwendig, eine Bestimmung für

Änderungen des Projektes während des Verordnungserlassungsverfahrens zu schaffen. Änderungen können

sowohl von der Projektwerberin/vom Projektwerber durch eine Änderung des Projektes als auch durch die

verordnungserlassende Behörde vorgenommen werden.

 

Für Änderungen, die auf Grund der Ergebnisse der UVP erfolgen oder mit denen keine nachteiligen

Umweltauswirkungen verbunden sein können, ist das UVP - Verfahren nicht neuerlich aufzurollen. Hingegen ist

das UVP - Verfahren für andere Änderungen zur Verfahrensvereinfachung nur modifiziert und mit verkürztem

Fristenlauf zu wiederholen. Das Projekt und die UVE sind entsprechend zu ergänzen; Anhörungsrechte sind zu

wahren.

 

Zu § 24h:

 

Gemäß Abs. 1 Z 1 sind Emissionen nach dem Stand der Technik zu beschränken. Dies bedeutet dort, wo der

Projektwerber/die Projektwerberin keinen Einfluss auf den Fuhrpark auf den jeweiligen Vorhaben hat, dass die

baulichen Anlagen so gestaltet sein müssen, dass Emissionen aus der Anlage selbst und in der Bauphase (Staub,

Abgase) nach dem Stand der Technik zu beschränken sind.

Nach Abs. 3 wäre auch denkbar, dass der Bundesminister/die Bundesministerin alle zur Einhaltung der

Genehmigungsvoraussetzungen notwendigen Maßnahmen (insbesondere auch Überwachungs - , Mess - und

Berichtspflichten, Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) in den Text der

Trassenverordnung aufnimmt. Dadurch könnte für den Bereich der Bundesstraßen bis zur Einführung eines

bundesstraßenrechtlichen Bauverfahrens die Berücksichtigung der UVP in der Trassenverordnung erfolgen.

 

Die Gestaltung des Abs. 4, der die RL - konforme Veröffentlichung der Entscheidungsgründe für die Verordnung

regelt, geht auf Anregungen des BMWV und der HL - AG im Begutachtungsverfahren zurück.

 

In Abs. 6 wird eine neue Enteignungsbestimmung geschaffen, die eine Enteignungsmöglichkeit zu Gunsten von

Umweltschutzmaßnahmen - auch zu Lasten Dritter, die nicht mit dem Projektwerber in Verbindung stehen -

schafft, wo die jeweiligen Materiengesetze keine solche Enteignungsmöglichkeit vorsehen. Durch diese

Bestimmung wird die Durchsetzung von Auflagen ermöglicht, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die

Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens darstellt.

 

Zu §§ 24i bis 24 1:

 

In einem neuen 4. Abschnitt werden Spezialbestimmungen für wasserwirtschaftlich bedeutsame Vorhaben

eingefügt.

 

Durch Anhang 1, vor allem aber durch Anhang II der UVP Änderungsrichtlinie werden nunmehr auch eine

Vielzahl von Projekten und Vorhaben erfaßt, die einerseits durch direkte Veränderungen (Entnahme;

Anreicherung; Wasserkraftnutzung), andererseits durch ihren flächenhaften Charakter (Naßbaggerungen,

Veränderungen von Wasserlauten zB. Hochwasserschutz, Abwasserentsorgung) bedeutsame Auswirkungen auf

die Bewirtschaftung der Ressource Wasser nach sich ziehen können. Diese Anlagen bilden seit jeher einen

Kernbereich der bislang ausschließlich im Wasserrechtsgesetz umfassend geregelten Wasserbenutzungen.

 

In der Wasserwirtschaft stellen generelle Planung und vorhabensbezogene Bewilligung zwei wesentliche

Instrumentarien dar. Dabei muß der von der wasserwirtschaftlichen Planung vorzugebende (teils durch generelle

Normen bereits vorgegebene) wasserwirtschaftliche Ordnungsrahmen, der der Sicherstellung einer sinnvollen

und gesamtheitlichen Ressourcenbewirtschaftung dient, die Grundlage für jegliche Maßnahmen im Sinne einer

einheitlichen Entwicklung bilden.

 

Durch die im UVP - G vorgesehene Konzentration von materiellen Bestimmungen sollen diese inhaltlichen

Vorgaben zwar nicht aufgehoben werden. Infolge der Einbindung in einen neuen verfahrensrechtlichen Kontext

werden sie aber in einen anderen Rahmen gestellt. Zur Einhaltung der aus wasserwirtschaftlicher Sicht

notwendigen Prämissen bedarf es daher der besonderen Berücksichtigung folgender Aspekte:

•  Zentrale Verankerung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans,

•  Die weitestmögliche Verknüpfung und Harmonisierung mit den Vorgaben des Wasserrechtsgesetzes 1959

    und den darauf basierenden Rechtsakten der Wasserrechtsbehörden,

•  Sicherstellung eines einheitlichen Berichtswesens für alle wasserwirtschaftlich relevanten Vorhaben, um

    einerseits einen strukturierten Informationsfluß zu den Organen der wasserwirtschaftlichen Planung zu

    gewährleisten und andererseits gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen adäquat erfüllen zu können.

 

Die gegenständliche Novelle trägt diesen Erfordernissen insbesondere durch die Bestimmungen der §§ 19 sowie

24i bis 1 Rechnung. Diese Lösung vermeidet gezielt doppelgleisige Aktivitäten im Bereich der zur Vollziehung

des UVP - G berufenen Behörden, indem auf im Rahmen des wasserrechtlichen Vollzuges geschaffene

Verordnungsinhalte des Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

zurückgegriffen wird. Zu dem muß eine effiziente Ausübung der nach dem WRG 1959 geforderten behördlichen

Verpflichtungen nach dem Übergang der Zuständigkeit auf die Wasserrechtsbehörden sichergestellt sein. Die in

Rede stehenden Bestimmungen lassen damit eine Verwaltungsressourcen sparende und insgesamt bessere

Abstimmung der relevanten Behörden und Stellen erwarten.

 

Zu den §§ 25 bis 38:

 

Die Bestimmungen über den Umweltrat (§ 25 bis 29) werden inhaltlich nicht geändert.

 

Die Bestimmungen über die Bürgerbeteiligung (§§ 30 bis 38) entfallen zur Gänze.

Zu § 39:

 

Die Landesregierung ist für das Feststellungsverfahren (einschließlich Einzelfallprüfung bei Änderungen und bei

Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten) nach § 3 Abs. 7, für das Vorverfahren nach § 4, die UVP und das

konzentrierte Genehmigungsverfahren und auch alle Änderungen bis zum Zeitpunkt des

Zuständigkeitsüberganges, selbst wenn diese nicht UVP - pflichtig sind, zuständig. Dadurch soll vermieden

werden, dass noch vor Abnahmeprüfung oder Nachkontrolle für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 der

Genehmigungsbescheid von einer anderen als der UVP - Behörde geändert werden kann. Ebenfalls neu ist die

Regelung über die Delegationsmöglichkeit der Landesregierungen an Bezirksverwaltungsbehörden, auch für

Verwaltungsstrafverfahren. Diese war eine Forderung einiger Länder.

 

Die Landesregierung ist auch zuständig zur Ausübung aller Ermittlungs - , Entscheidungs - und

Überwachungsbefugnisse sowie für die Vollziehung der Strafbestimmungen, die der Behörde auf Grund der

anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und des UVP - G bis zum Zuständigkeitsübergang nach § 22

zukommen.

 

Nach Erlassung des Abnahmebescheides bzw., wenn ein solcher nicht zu erlassen ist (§ 22 Abs. 2), nach

Erlassung des Genehmigungsbescheides 1. Instanz, geht die Zuständigkeit auf die nach den

Materienvorschriften zuständigen Behörden über, die auch die in den § § 21, 22 und 23 genannten Befugnisse in

ihrem Wirkungsbereich auszuüben haben. Im Hinblick auf die zusätzlichen Genehmigungskriterien des § 17

sind diese Befugnisse von der Landesregierung wahrzunehmen.

 

Zur Zuständigkeit bei länderübergreifenden Vorhaben (bisher Abs. 3) siehe Art. 11 Abs. 8 B - VG.

 

Zu § 40:

 

Der Umweltsenat ist auch Beratungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn die

Landesregierung ihre Zuständigkeit auf die Bezirksverwaltungsbehörden delegiert hat.

 

Die Berufungsfrist beträgt weiterhin 4 Wochen. Da nicht alle UVP - Verfahren Großverfahren sind, würde eine

Anpassung an das AVG (zwei Wochen, in Großverfahren gelten Zustellungen per Edikt gemäß § 44f Abs. 1

AVG zwei Wochen nach Verlautbarung als zugestellt) eine Fristverkürzung für jene Verfahren bedeuten, die

keine Großverfahren sind. Im Hinblick auf die Komplexität UVP - pflichtiger Anlagen und der

Genehmigungsbescheide erscheint eine Frist von 4 Wochen gerechtfertigt.

 

Ergänzend zu § 68 Abs. 4 AVG ist für die Nichtigerklärung von Genehmigungsbescheiden, die entgegen der

Sperrwirkung des § 3 Abs. 6 erlassen wurden, dann die Behörde, die den Bescheid selbst erlassen hat, zuständig,

wenn keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde existiert. Diese Bestimmung ist deshalb erforderlich,

da bei Vorhaben, die der UVP unterliegen, typischerweise und besonders häufig oberste Behörden des Bundes

(Ministerien) oder des Landes (Landesregierung) für die Genehmigung zuständig sind, wenn keine UVP

durchzuführen ist. Erweist sich die UVP - Pflicht eines Vorhabens auf Grund eines Feststellungsverfahrens, so

könnten in einem solchen Fall die rechtswidrig erlassene Bescheide nicht beseitigt werden.

 

Zu § 41:

 

Die im Entwurf an mehreren Stellen vorgesehene Verpflichtung zur Auflage von Unterlagen durch die

Standortgemeinde dient der Durchführung des UVP - Verfahrens und der Mitwirkung der Parteien und der

Öffentlichkeit, aber auch der angrenzenden Gemeinden, die betroffen sein und daher Parteistellung haben

können. Es handelt sich daher um keine Angelegenheiten, die gemäß Art. 118 Abs. 2 B - VG im ausschließlichen

oder überwiegenden Interesse der in der Standortgemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen sind.

 

Zu § 42:

 

Anders als bisher sind die Verfahrensbestimmungen der Materiengesetze im UVP - Verfahren nicht mehr mit

anzuwenden. Soweit das UVP - G keine Sondervorschriften enthält, ist das AVG anzuwenden.

Stellungnahmen im Rahmen des UVP - G sind schon auf Grund des Gebührengesetzes von der Gebührenpflicht

befreit. Zur Erleichterung der administrativen Abwicklung wird durch Abs. 3 die Einzahlung von sonstigen

Gebühren mittels Zahlschein ermöglicht.

 

Zu § 43:

 

In dieser Bestimmung wurde berücksichtigt, dass aus Gründen der Vollständigkeit und Übersichtlichkeit die

UVP - Dokumentation auch die UVP - Verfahren umfassen muss, die nach anderen Materiengesetzen

durchgeführt werden. Eine weitere Änderung betrifft den Umstand, dass das Umweltbundesamt ab 1.1.1999

keine Bundesdienststelle mehr ist (die UVP - Dokumentation ist jedoch weiterhin vom UBA zu führen, vgl. § 6

Abs. 2 Z 32 Umweltkontrollgesetz).

 

Zu § 44:

 

Auch hier wurde der Berichtsumfang um die UVP nach anderen Gesetzen ergänzt und klar gestellt, dass auch

der Gewässerschutzbericht gemäss § 33 e WRG Angaben über UVP - pflichtige wasserwirtschaftlich relevante

Vorhaben enthält.

 

Zu § 45:

 

Als Z 1 neu aufgenommen wurde eine Strafbestimmung für konsenslose Durchführung eines Vorhabens

(Errichtung und Betrieb einer Anlage, Vornahme eines sonstigen Eingriffes in Natur und Landschaft). Die

Strafhöhe wurde gegenüber dem Begutachtungsentwurf wesentlich gesenkt. Die Strafbarkeit für die

Nichtvorlage der UVE oder von Teilen davon wurde in Zusammenhang mit der Neuformulierung des § 5 Abs. 2

gestrichen. Auch für die Verweigerung von Auskünften gemäß § 12 Abs. 7 ist keine Strafandrohung mehr

vorgesehen (vergl. dazu die Ausführungen zu § 12 Abs. 7).

 

Zu § 46:

 

Da die Frist zur Umsetzung der UVP - RL 97/11/EG bereits am 14. März 1999 abgelaufen ist, tritt die Novelle

gemäss Abs. 8 sofort in Kraft.

 

Abs. 9 sieht eine Übergangsbestimmung für jene Vorhaben vor, für die derzeit Genehmigungsverfahren unter

unmittelbarer Anwendung der UVP - ÄnderungsRL laufen und für Vorhaben, für die vor dem 14.3.1999 ein

Genehmigungsantrag eingebracht wurde und für die zu diesem Zeitpunkt weder aus gemeinschaftsrechtlicher,

noch aus nationaler Sicht eine UVP - Pflicht gegeben war. Eine sofortige Anwendung der Novelle - verbunden

mit einer Änderung der Behördenzuständigkeit - würde in einigen Fällen zu sehr unerwünschten Ergebnissen

führen. Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin ist jedoch ein Umstieg möglich.

Einzelfallprüfungen, die im Rahmen der unmittelbaren Anwendung der UVP - ÄnderungsRL durchgeführt

wurden, müssen nach Inkrafttreten der Novelle nicht wiederholt werden.

 

Wurde für Vorhaben ein Abnahmebescheid gemäss § 20 Abs. 3 UVP - G i.d.F. BGBl. 773/96, erlassen und in

diesem auch der Zeitpunkt für die Nachkontrolle festgelegt, geht die Zuständigkeit von der Landesregierung auf

die Materienbehörden zu dem im Abnahmebescheid festgelegten Zeitpunkt und nicht zu dem in § 22

bezeichnetem Zeitpunkt über.

 

Laufende Genehmigungsverfahren nach dem 5, Abschnitt (Bürgerbeteiligungsverfahren) sind nach den

Bestimmungen für die Bürgerbeteiligung zu beenden.

Zu den Anhängen:

 

Zu erfassende Vorhabens - bzw. Anlagentypen:

•     Die UVP - Pflicht für bereits im UVP - G 1993 genannte Anlagenarten sowie für die meisten Vorhabenstypen,

      die auf Grund der UVP - ÄnderungsRL neu geregelt werden müssen, erfolgt durch das UVP - G.

•     Die UVP betreffend Flurbereinigungs - und Zusammenlegungsvorhaben erfolgt im Flurverfassungs -

      Grundsatzgesetz 1951 sowie im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald - und

      Weidenutzungsrechte.

 

Zur UVP - ÄnderungsRL:

 

Die UVP - ÄnderungsRL regelt die Durchführung einer UVP für bestimmte Vorhaben folgendermaßen:

 

Für die in Anhang I genannten 21 Projekttypen ist jedenfalls ab den angeführten Schwellenwerten eine UVP

durchzuführen.

 

Der Anhang II besteht aus einer Liste von 82 Projekttypen ohne Schwellenwerte, bei denen die Mitgliedstaaten

verpflichtet sind, jene Projekte einer UVP zu unterwerfen, bei denen u.a. auf Grund ihrer Art, Größe oder ihres

Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 2 Abs. 1). Gemäß Art. 4 Abs. 3

bestimmen die Mitgliedstaaten diese Projekte durch

 

•  Einzelfallprüfung

•  Schwellenwerte bzw. Kriterien oder

•  eine Kombination aus Einzelfallprüfung und Schwellenwerten bzw. Kriterien.

 

Bei der Einzelfallprüfung sowie bei der Festlegung der Schwellenwerte bzw. Kriterien sind die relevanten

Auswahlkriterien des Anhanges III der RL zu berücksichtigen.

 

Die Mitgliedstaaten haben bereits auf der Grundlage der Richtlinie 85/337/EWG Verfahrenssysteme der

Einzelfallprüfung und/oder einer Liste von Vorhaben mit Schwellenwerten eingeführt: So gibt bzw. gab es etwa

in Österreich, Deutschland, Frankreich, Italien und Portugal jeweils ein Verzeichnis von Projekten, für die meist

ab einem Schwellenwert eine UVP durchzuführen ist bzw. war.

 

Aus dem Bericht der Kommission über die Anwendung und den Nutzeffekt der RL 85/337/EWG (KOM (93) 28

vom 2.4.1993) ging hervor, dass die RL in mehreren Mitgliedstaaten unvollständig umgesetzt ist. Insbesondere

betrifft dies die Prüfung von Projekten des Anhanges II.

 

Auch darf nach der Judikatur des EuGH der Ermessensspielraum bei Umsetzung des Anhanges II nicht derart

überschritten werden, dass ganze Projekttypen infolge der Setzung von Schwellenwerten oder Kriterien von

einer UVP ausgenommen wären (siehe EuGH - Urteil vom 26. Oktober 1996 in der Rechtssache C - 72/95, Raad

van State). Vielmehr sind alle jene Vorhaben einer UVP zu unterziehen, wenn bei ihnen mit erheblichen

Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

 

Die ÄnderungsRL präzisiert die Notwendigkeit einer UVP in der Weise, dass zur Beurteilung der Erheblichkeit

von Umweltauswirkungen die Kriterien des Anhanges III herangezogen werden müssen. Da derartige

Auswirkungen unmittelbar vom geographischen Raum, in welchem das Vorhaben verwirklicht werden soll,

abhängen, ist z.B. bei Anwendung eines fixen Schwellenwertsytems eine Differenzierung nach Standorten

notwendig.

 

Aus Informationen anderer Staaten geht hervor, dass insbesondere jene, die gemäß der Umsetzung der Richtlinie

85/337/EWG ein fixes Schwellenwertsystem hatten (z.B. Italien), dieses in Umsetzung des Anhanges III der

ÄnderungRL mit Standortkriterien adaptieren oder eine Einzelfallprüfung einführen. Auch die Schwellenwerte

wurden oftmals einer kritischen Prüfung unterzogen und, wo gerechtfertigt, herabgesetzt (z.B. Niederlande,

Irland).

 

Folgende Staaten haben die RL 91/11/EG bereits umgesetzt (Stand Februar 2000): Finnland, Schweden,

Dänemark, Irland, Portugal, Großbritannien (teilweise), Niederlande, Italien (teilweise)

In Italien wurde im Wesentlichen die Aufteilung der UVP - pflichtigen Projekte auf eine nationale und eine

regionale Verfahrensebene beibehalten. Die Projekte des Anhanges II der RL werden zumeist auf regionaler

Ebene einem Einzelfallprüfungsverfahren ab bestimmten Schwellenwerten unterworfen. Diese Schwellenwerte

sind als eher niedrig anzusehen und entsprechen im Bereich der Industrieanlagen jenen der IPPC - RL 96/61/EG.

Die Region Südtirol hat ein System mit eher niedrigen Schwellenwerten gesetzlich festgelegt, ab denen

jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

 

Das UVP - System Frankreichs basiert auf in den Materiengesetzen enthaltenen Listen mit technischen

Schwellenwerten sowie, wenn kein technischer Schwellenwert angegeben ist, auf einem finanziellen

Schwellenwert, ab dem eine UVP durchzuführen ist (grundsätzlich: Projektkosten ab 12 Mio. FFR, in

Ausnahmefällen auch niedriger: z.B. Aufstiegshilfen: ab 6 Mio. FFR). Großteils sind die technischen

Schwellenwerte sehr niedrig festgelegt, so besteht etwa für alle genehmigungspflichtigen "installations classées"

(d.s. im Wesentlichen alle Industrieanlagen, Bergbau, Massentierhaltungen) eine UVP - Pflicht.

 

In den Niederlanden kommt eine Kombination beider Systeme in der Form zur Anwendung, dass für bestimmte

Projekte (ca. 30) fixe Schwellenwerte gelten, für andere (ca. 50) ist ab der Überschreitung des Schwellenwertes

eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durchzuführen. Neben diesen

Schwellenwerten gelten insbesondere für Linienvorhaben auf Grund von Standortkriterien (naturschutzrechtlich

geschützte Gebiete, lärmempfindliche Einwirkungsorte) niedrigere Schwellenwerte.

 

Großbritannien sieht in seinem auf der RL 97/11/EG basierenden UVP - System für Anhang I - Projekte die in der

ÄnderungsRL genannten Schwellenwerte und Kriterien vor, für Anhang II - Projekte ist eine Einzelfallprüfung

vorgesehen, wobei niedrige, indikative Schwellenwerte bzw. Kriterien die Auswahl von relevanten Projekten

unterstützen sollen. Diese indikativen Parameter zielen insbesondere auf den Standort des Vorhabens ab, indem

z.B. die Berührung oder Beeinträchtigung eines bestimmten Schutzgebietes (landschaftliche, historische,

kulturelle oder ökologische Bedeutung), der Abstand zu empfindlichen Rezeptoren (Wohnhäuser, Schulen,

Spitäler etc.) oder die Kumulation mit ähnlichen Projekten zu berücksichtigen ist.

 

Schweden, Dänemark und Finnland wenden ebenfalls das System der Einzelfallprüfung für Anhang II - Vorhaben

an, d.h. diese Vorhaben unterliegen generell einer Einzelfallprüfung (bis auf wenige Ausnahmen ohne

festgelegte Schwellenwerte).

 

Da im UVP - G 1993 auf Grund seines Schwellenwertsystems die Berücksichtigung sensibler ökologischer

Gebiete nicht gewährleistet ist, sind diesbezügliche Änderungen vorzunehmen. Im gegenständlichen Entwurf

wurde dem System der österreichischen Rechtsordnung und dem Verlangen nach Rechtssicherheit insoferne

Rechnung getragen, als generell für Vorhaben fixe Schwellenwerte festgelegt wurden. Zusätzlich ist für manche

Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten ab niedrigeren Schwellenwerten (50 % des Schwellenwertes in Spalte 1

oder 2) eine Einzelfallprüfung vorgesehen.

 

Zur Struktur:

 

In den Spalten 1 und 2 des Anhanges 1 sind alle Vorhabenstypen angeführt, deren Neuerrichtung jedenfalls

einer UVP zu unterziehen ist. Änderungen, die im Anhang 1 ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen

sonstiger Vorhaben sind nur dann UVP - pflichtig, wenn die Tatbestände des § 3a Abs. 2 oder 3 erfüllt sind

(Einzelfallprüfung).

 

Für Spalte 1 - Vorhaben ist ein UVP - Verfahren, für Spalte 2 - und Spalte 3 - Vorhaben ein vereinfachtes UVP -

Verfahren durchzuführen. Das UVP - Verfahren gelangt vor allem für komplexe, mit erheblichen

Landschaftseingriffen verbundene Infrastrukturprojekte (Linienvorhaben, Bergbau, Wasserwirtschaft) und für

bekanntermaßen kontroversiell diskutierte Anlagen (z.B. Abfallwirtschaft) zum Einsatz. Dem vereinfachten

UVP - Verfahren sind Vorhaben mit weniger komplexen bzw. eindimensionalen Umweltauswirkungen (z.B.

kleinräumige Infrastrukturprojekte und Industrieanlagen) zu unterziehen.

 

In der Spalte 3 sind jene Vorhaben aufgelistet, für die auf Grund ihrer Lage in schutzwürdigen Gebieten eine

Einzelfallprüfung ab den genannten Schwellenwerten hinsichtlich der UVP - Pflicht durchzuführen ist. Wird bei

dieser festgestellt, dass mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, kommt das vereinfachte

UVP - Verfahren zur Anwendung.

Eine klare Definition von schutzwürdigen Gebieten soll die Anwendung erleichtern. Gemäß Anhang 2 werden

schutzwürdige Gebiete in vier, nach ökozentrischen bzw. anthropozentrischen Kriterien ausgewählte

Kategorien eingeteilt.

 

Eine derartige Berücksichtigung des Standortes ergibt sich unmittelbar aus dem Anhang III der ÄnderungsRL,

der für das Setzen von Schwellenwerten bzw. die Einzelfallprüfung folgende Auswahlkriterien festlegt:

 

•    Anlagen - bzw. technologiebezogene Merkmale des Projektes: Größe, Kumulation mit anderen Projekten,

     Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen,

     Unfallrisiko, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Stoffe und Technologien.

 

     Diese Auswahlkriterien wurden bei der Festlegung von Schwellenwerten für die jedenfalls UVP - pflichtigen

     Vorhaben sowie bei der Festlegung sonstiger Kriterien (z.B. Verkehrsbelastung) angewandt.

 

•    Standort des Projektes (Beurteilung der Beeinträchtigung des geographischen Raumes anhand folgender

     Punkte): bestehende Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen

     Ressourcen, Belastbarkeit der Umwelt (Feuchtgebiete, Bergregionen und Waldgebiete, Reservate und

     Naturparks, Schutzgebiete, Gebiete, in denen Umweltqualitätsnormen der Europäischen Gemeinschaft

     bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, historisch, kulturell oder archäologisch

     bedeutende Landschaften)

 

     Diese Auswahlkriterien fanden bei der Bestimmung der Kategorien von schutzwürdigen Gebieten

     Anwendung.

 

•    Merkmale der potentiellen Auswirkungen (Beurteilung anhand der oben angeführten Kriterien bezüglich der

     Merkmale und des Standortes der Projekte): Ausmaß, grenzüberschreitender Charakter, Schwere und

     Komplexität, Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

 

     Diese Kriterien wurden vor allem bei der Festlegung der Schwellenwerte, aber auch mittelbar bei der

     Auswahl der Kategorien schutzwürdiger Gebiete und der sonstigen Kriterien berücksichtigt.

 

Zu den Kategorien von schutzwürdigen Gebieten (Anhang 2):

 

Korrespondierend zu den oben genannten geographischen Räumen des Anhanges III wurden Kategorien von

schutzwürdigen Gebieten festgelegt. Es wurde versucht, diese Gebiete rechtlich bzw. begrifflich klar

abzugrenzen, um Unsicherheiten hinsichtlich der Erfassung bestimmter Vorhaben zu vermeiden.

 

Die Kategorie A - besonderes Schutzgebiet schließt die nach der Vogelschutz - RL 79/409/EWG und der Flora -

Fauna - Habitat - RL 92/43/EWG geschützten Gebiete, die nach landesrechtlichen Vorschriften als

Naturschutzgebiet bzw. gleichartiges schützenswertes Gebiet oder auch als Nationalpark ausgewiesenen Gebiete

ein. Die Sensibilität der Waldgebiete wird zusätzlich durch die Erfassung von Bannwäldern berücksichtigt.

 

Die Kategorie B - Alpinregion bezeichnet Gebiete in Höhenlagen, die auf Grund der klimatischen Bedingungen

sowie der kurzen Vegetationsperioden besonders sensibel auf Veränderungen reagieren. Die Schutzwürdigkeit

dieser Regionen, die vielfach als Rückzugsraum für gefährdete Tier - und Pflanzenarten fungieren, ist allgemein

anerkannt (vgl. Alpenkonvention). Die Alpinregion wird im vorliegenden Entwurf mittels des dem ForstG 1975

entlehnten Begriffes der "Kampfzone des Waldes" definiert. Diese Definition erscheint besser geeignet, die (auf

Grund geologischer Gegebenheiten) jeweils unterschiedliche lokale Situation zu berücksichtigen als etwa eine

fixe Höhenschwelle.

 

Die Kategorie C - Wasserschutz - und Schongebiet umfasst die gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 bestimmten

Gebiete, die zum Schutz bestehender Wasserversorgungsanlagen bzw. zur Sicherung der zukünftigen

Wasserversorgung sowie von Heilquellen und Heilmooren ausgewiesen sind.

 

Die Kategorie D - belastetes Gebiet (Luft) stellt auf Gebiete ab, die gemäß § 3 Abs. 8 festgelegt wurden. Dies

sind Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des IG - L wiederholt oder auf längere Zeit überschritten

werden.

Für die Einzelfallprüfung von Vorhaben, für die auf Grund ihres Standortes diese Gebietskategorien zur

Anwendung kommen, gilt, dass nur ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen festgelegtem Gebiet und

Vorhaben eine Einzelfallprüfung bzw. nachfolgend eine UVP auslöst. Dieser Zusammenhang besteht, wenn der

Luftschadstoff, für den das Gebiet ausgewiesen wurde, vorn geplanten Vorhaben emittiert werden kann.

 

Die in Anhang III der ÄnderungsRL genannten Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte haben kein unmittelbares

Pendant im gegenstandlichen Entwurf. Statt der ökologischen Empfindlichkeit soll hier wohl eher

anthropozentrischen Bedürfnissen Rechnung getragen werden. Deshalb kommt für Vorhaben, die insbesondere

geruchs - bzw. lärmbelästigend sind, ein zusätzliches Kriterium, die Lage in oder im Nahebereich von

Siedlungsgebieten, zur Anwendung. Als Definition wird hierzu die Formulierung in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3

MinroG herangezogen, d.h. es wird auf die Widmung der in einem Umkreis von 300 m vorhandenen

Grundstücke (Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen; erweitertes Wohngebiet; Gebiete für

spezielle Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser, Seniorenheime etc.) abgestellt.

 

Kriterien für die Auswahl von Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten, die einer Einzelfallprüfung zu

unterziehen sind, waren:

 

a) die Wahrscheinlichkeit der Beeinflussung des schutzwürdigen Gebietes auf Grund der Merkmale

    (geomorphologische Raumveränderungen, Intensität des Eingriffs) und die zu erwartenden Emissionen des

    Vorhabens und

b) die Häufigkeit bzw. die Wahrscheinlichkeit des Vorkommen in einem schutzwürdigen Gebiet.

 

Die Kategorie A - besonderes Schutzgebiet findet deshalb vor allem auf Infrastrukturprojekte, Bergbau, Land -

und Forstwirtschaft Anwendung.

 

In der Kategorie B - Alpinregion sind bestimmte Infrastruktur - und wasserwirtschaftliche Projekte zu

berücksichtigen.

 

Für die Kategorie C - Wasserschutz - und Schongebiet ist das Auftreten wassergefährdender Stoffe (zB Nitrat,

Pestizide, Schwermetallionen etc.) maßgeblich.

 

Die Kategorie D - belastetes Gebiet (Luft) gilt für bestimmte Vorhaben, die Luftschadstoffe gemäß

Immissionschutzgesetz - Luft (BGBl. I Nr. 115/1997) wie Schwefeldioxid, Stickoxide, Blei, Staub und Benzol

emittieren bzw. durch Vorläufersubstanzen zur Ozonbildung beitragen können. Dies betrifft einerseits

Vorhaben, die auf Grund des initiierten Verkehrsaufkommens Luftschadstoffe verursachen

(Infrastrukturprojekte) sowie mehrere Industrieanlagen.

 

Zu Z 1 und 2:

 

Der Terminus „Behandlung" umfasst - analog zum AWG - die Verwertung (thermisch oder stofflich) und die

sonstige Behandlung (chemisch, physikalisch, biologisch, thermisch). Die ebenfalls als Behandlung geltende

Ablagerung (auf Deponien) wird gesondert genannt.

 

Zu Z 1 - Abfallbehandlungsanlagen für gefährliche Abfälle:

(EU - RL: A I Z 9, A II Z 11b; UVP - G 1993: A 1 Z 1 - 3, A 2 Z 1a)

 

Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Anlagen zur Verbrennung, chemisch -

physikalischen Behandlung oder Deponierung von gefährlichen Abfällen - ohne Schwellenwert.

 

Hinsichtlich der Deponien für gefährliche Abfälle entfällt eine explizite Nennung in dieser Ziffer, da

Neuerrichtungen sowie Änderungen nur mehr entsprechend den in der Deponieverordnung (BGBl. Nr.

164/1996) genannten Deponietypen möglich sind.

 

Für Anlagen zur biologischen oder mechanisch - biologischen Behandlung in lit. b) wird der im UVP - G 1993

festgelegte Schwellenwert von 20.000 t/a beibehalten.

 

Der Schwellenwert von 1.000 t/a in lit. c) ist als Bagatellgrenze zu verstehen, um Kleinstanlagen wie z.B.

Mikrowellendesinfektion im medizinischen Bereich und Ölabscheider von einer UVP - Pflicht auszuschließen.

Um einen Impuls zur Förderung der stofflichen Verwertung (Beitrag zur Ressourcenschonung,

Kreislaufführung) zu setzen, wird vom Bedarf einer zusätzlichen Umweltverträglichkeitsprüfung als Ergänzung

zur abfallrechtlichen Genehmigung abgesehen.

 

Der Änderungstatbestand von Anlagen der lit. c) ist in dieser lit. definiert: Änderungen von Anlagen der lit. c)

sind ab einer Kapazitätsausweitung von mindestens 10.000 t/a einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.

 

Unter thermischer Behandlung wird die Behandlung des Abfalls mit thermischen Methoden mit dem Zweck,

seine chemischen, physikalischen, biologischen Eigenschaften zu verändern, verstanden (z. B. Verbrennung,

Pyrolyse, jedoch nicht Sterilisation, siehe ÖNORM S 2100, 1.9.1997).

 

Unter chemisch - physikalischer Behandlung wird die Behandlung des Abfalls mit chemisch - physikalischen

Methoden mit dem Zweck, seine chemischen und/oder physikalischen Eigenschaften zu verändern, verstanden

(z.B. Neutralisierung, Fällung, Extraktion, Reduktion, Oxidation, Verfestigung, Desinfektion, Sortierung,

Eindampfen, Destillation, Sintern, Schmelzen, Verglasen, siehe ÖNORM S 2100, 1.9.1997).

 

Unter biologischer Behandlung wird die Behandlung des Abfalls mit aeroben, anaeroben oder kombinierten

anaerob - aeroben biologischen Methoden mit dem Zweck, seine chemischen, physikalischen, toxikologischen

und biologischen Eigenschaften zu verändern, verstanden (z.B. Kompostierung, Rotte, Vergärung, Bioleaching,

Dekontamination von Böden).

 

Eine mechanisch - biologische Vorbehandlung im Sinn der Deponieverordnung (BGBl. Nr. 164/1996) ist eine

verfahrenstechnische Kombination mechanischer und biologischer Prozesse zur Vorbehandlung von Abfällen.

Ziel der mechanischen Prozesse ist die Separierung von für eine biologische Behandlung wenig geeigneten

Stoffen, von Störstoffen und Schadstoffen sowie eine Optimierung des biologischen Abbaues der verbleibenden

Abfälle durch Erhöhung der Verfügbarkeit und Homogenität. Ziel der biologischen Prozesse ist der

weitestmögliche Abbau verbliebener organischer Substanzen (Ab - und Umbau biologisch abbaubarer

Bestandteile) durch die Anwendung anaerob - aerober oder aerober Verfahren. Mechanisch - biologisch

vorbehandelte Abfälle zeichnen sich durch eine deutliche Reduzierung des Volumens, des Wassergehaltes und

des Gasbildungspotentiales sowie eine deutliche Verbesserung des Auslaugverhaltens und des

Setzungsverhaltens aus.

 

Zu Z 2 - Abfallbehandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle:

(EU - RL: A 1 Z 10, A II Z  11b; UVP - G 1993: A 1 Z 4 - 6, A 2 Z 1b)

 

Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Anlagen zur Verbrennung oder

chemisch - physikalischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 100 t/d.

 

Diese Ziffer umfasst die gesamten Behandlungsmöglichkeiten für nicht gefährliche Abfälle in Anlagen,

ausgenommen stoffliche Verwertung und mechanische Sortierung. Die Begriffsbestimmungen der

Deponieverordnung (BGBl. Nr. 164/1996) wurden übernommen.

 

Der Schwellenwert in lit. c) wurde korrespondierend zur oben genannten Schwelle der ÄnderungsRL mit einer

Jahreskapazität von 35.000 t festgelegt. Ergänzend zum geltenden Gesetz und in Abstimmung mit dem AWG

sind nunmehr in lit. c) Aufbereitungsanlagen erfasst, um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden. Für die

Aufbereitung von Baurestmassen in lit. e) wurde ein höherer Schwellenwert von 200.000 t/a gewählt. Anlagen

zur stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen sowie Anlagen zur Sortierung sind von der UVP -

Pflicht ausgenommen.

 

Zu Z 3 - Lagerung von Alt - Kraftfahrzeugen und Eisenschrott:

(EU - RL: A II Z 11e)

 

Gemäß Anhang 11 der ÄnderungsRL ist für die Lagerung von Eisenschrott einschließlich Schrottwagen ein

geeigneter Schwellenwert zu setzen. Da Altautos als gefährlicher Abfall gelten, sofern in ihnen noch gefährliche

Stoffe vorhanden sind, wurde als Schwellenwert eine Gesamtlagerkapazität von 10.000 t festgelegt. Da derartige

Anlagen insbesondere eine Gefahr für das Grundwasser darstellen, ist für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten

der Kategorie C eine Einzelfallprüfung vorgesehen. Für die Lagerung von Eisenschrott einschließlich

Zerkleinerung wurde als Schwellenwert eine Gesamtlagerkapazität von 30.000 t festgelegt.

Zu Z 4 - Thermische Kraftwerke und andere Feuerungsanlagen:

(EU - RL: A I Z 2, A II Z 3a; UVP - G 1993: A 1 Z 7, A 2 Z 2)

 

Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Wärmekraftwerke und andere

Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW.

 

Feuerungsanlagen sind technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Dampf - oder Heißwassererzeugung

oder sonstiger Wärmeträgererwärmung Brennstoffe verbrannt werden. Neben reinen Wärmekraftwerken werden

demnach auch Kraftwerke mit Abwärmenutzung (Heizkraftwerke) erfasst. Feuerungen, in denen Güter in

unmittelbarer Berührung mit Flammen oder Abgasen behandelt werden, fallen ebenso wie

Abfallverbrennungsanlagen nicht unter diese Ziffer.

 

Der Schwellenwert von 200 MW Brennstoffwärmeleistung aus dem Anhang 1 des UVP - G 1993 wird

beibehalten. Für Anlagen der Z 4 in luftbelasteten Gebieten ist wegen der verursachten Abluftemissionen eine

Einzelfallprüfung vorgesehen.

 

Zu Z 5 - Windenergieanlagen:

 

(EU - RL: A II Z 3i)

 

Anlagen zur Nutzung von Windenergie wurden neu in den Anhang II der UVP - ÄnderungsRL aufgenommen.

Auf Grund der möglichen nachteiligen Auswirkungen derartiger Anlagen (optische Eingriffe in das

Landschaftsbild, Lärm, Gefahr für Vögel) muss für diese an sich saubere Form der Energiegewinnung ab einer

bestimmten Größe eine UVP durchgeführt werden. Als Schwellenwert wurden die Leistung (20 MW) bzw. die

Zahl der Windräder (20 Konverter) gewählt.

 

In schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A (insbesondere etwa in Vogelschutzgebieten) ist eine

Einzelfallprüfung vorgesehen.

 

Zu Z 6 - Kernreaktoren:

(EU - RL: A I Z 2; UVP - G 1993: A 1 Z 10)

 

Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Bau oder Demontage/Stillegung von

Kernkraftwerken oder Reaktoren mit Ausnahme von Anlagen deren Höchstleistung 1 kW thermische

Dauerleistung nicht übersteigt.

 

Ergänzend zum UVP - G 1993 wurde gemäß ÄnderungsRL die Demontage oder Stililegung von Kernkraftwerken

oder Kernreaktoren neu in die UVP - Pflicht aufgenommen.

 

Zu Z 7 - Umgang mit radioaktiven Stoffen:

(EU - RL: A I Z 3; UVP - G 1993: A 1 Z 8 u. 9)

 

Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Anlagen zur Erzeugung, Anreicherung,

Aufarbeitung, Beseitigung oder (für mehr als 10 Jahre geplanten) Lagerung von bestrahlten Kernbrennstoffen;

Anlagen zur Aufarbeitung, endgültigen Beseitigung oder (für mehr als 10 Jahre geplanten) Lagerung von

radioaktiven Abfällen - ohne Schwellenwert

 

Die entsprechenden Formulierungen im Anhang 1 der ÄnderungsRL wurden übernommen. Damit sind auch

Anlagen der Z 8 und 9 des UVP - G 1993 erfasst.

 

Zu Z 8 - Teilchenbeschleuniger:

(UVP - G 1993: A 1 Z 11)

 

Auf Grund der Nennung im UVP - G 1993 sowie insbesondere wegen des räumlichen Eingriffes durch

großdimensionierte Anlagen wird diese Ziffer beibehalten.

 

Zu Z 9 - Straßen:

(EU - RL: A I Z 7b u. c, A II Z 10e; UVP - G 1993: § 24)

 

Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt:

-  Bau von Autobahnen und Schnellstraßen - ohne Schwellenwert.

-  Bau von neuen vier - oder mehrspurigen Straßen oder Ausbau von ein - oder zweispurigen Straßen zu vier -

    oder mehrspurigen Straßen, ab 10 km durchgehender Länge.

 

Bei der Definition der genannten Schnellstraßen kommt es nicht auf Bezeichnung, sondern ausschließlich auf

den Charakter als Schnellstraße im Sinn des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des

internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 an, wie dies die UVP - RL vorschreibt. Danach sind

Schnellstraßen Straßen, die ausschließlich für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und nur

über Kreuzungen oder verkehrsgeregelte Einmündungen zugänglich sind und auf der insbesondere das Anhalten

und Parken auf der Fahrbahn verboten ist.

 

Auf Grund der neugefassten Bestimmungen der ÄnderungsRL sind besonders umweltrelevante Straßenneu - und

ausbauten einer UVP zu unterziehen. Die Auswahl der UVP - pflichtigen Straßen trifft Anhang 1 der Richtlinie

für die dort angeführten Projekte obligatorisch, die gemäß Anhang II der Richtlinie UVP - pflichtigen

Straßenvorhaben sind auf Grund der Kriterien des Anhanges III zu bestimmen. Dabei kommt es nicht darauf an,

ob diese Straßen nach österreichischer Rechtslage Bundesstraßen sind.

 

Es war daher über den 3. Abschnitt hinaus eine gesonderte Regelung zu treffen. Die vorliegende Regelung führt

für alle nicht von § 23a erfassten Straßenvorhaben (d.h. sowohl Neubauten als auch Änderungsprojekte), auf die

die Kriterien zutreffen, zur Durchführung einer UVP und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens nach dem

2. Abschnitt. Anders als für die Trassenvorhaben nach dem 3. Abschnitt, für die ein abweichend ausgestaltetes

Feststellungsverfahren vorgesehen ist, sind auf die Vorhaben der Z 9 die Bestimmungen des § 3 Abs. 7 über das

Feststellungsverfahren anzuwenden.

 

Für Vorhaben der lit. e), die ein Schutzgebiet der angegebenen Kategorie berühren, ist eine Einzelfallprüfung

durchzuführen.

 

Zum Anwendungsbereich vgl. im Übrigen die Erläuterungen zu § 23a Abs. 1 und 2.

 

Zu Z 10 - Eisenbahntrassen:

(EU - RL: A I Z 7a, A II Z 10c; UVP - G 1993: § 24, A 1 Z 12, A 2 Z 3a)

 

Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt:

Bau von Eisenbahn - Fernverkehrsstrecken - ohne Schwellenwert

 

Alle Eisenbahnvorhaben, für die die Erlassung einer Trassenverordnung nicht vorgesehen ist, sind wie bisher

die von Z 12 des Anhanges 1 UVP - G 1993 erfassten Vorhaben - im konzentrierten Verfahren nach dem 2.

Abschnitt zu genehmigen.

 

Zum erweiterten Anwendungsbereich vgl. die Erläuterungen zu § 23b Abs. 1 und 2. Anders als für die

Trassenvorhaben nach dem 3. Abschnitt, für die ein abweichend ausgestaltetes Feststellungsverfahren

vorgesehen ist, sind auf die Vorhaben der Z 10 die Bestimmungen des § 3 Abs. 7 über das

Feststellungsverfahren anzuwenden.

 

Für Vorhaben der lit. d) und e), die ein Schutzgebiet der angegebenen Kategorie berühren, ist eine

Einzelfallprüfung durchzuführen.

 

Z 11 - Bahnhöfe und Güterterminais:

(EU - RL: A 11 Z 10c; UVP - G 1993: A 1 Z 13, A 2 Z 3b)

 

Gemäß ÄnderungsRL ist auch für intermodale Umschlaganlagen und Terminals ein Schwellenwert festzulegen.

Als Schwellenwert für derartige Vorhaben sowie für die bereits in Anhang 1 und 2 des UVP - G 1993 genannten

Verschub - und Frachtenbahnhöfe wurde im Fall der Verschubbahnhöfe eine Flächeninanspruchnahme von 75 ha

bzw. im Fall der Frachtenbahnhöfe, Güterterminals und Güterverkehrszentren eine Flächeninanspruchnahme

von 50 ha festgelegt.

 

Die Umweltauswirkungen dieser Vorhaben äußern sich vor allem in den großflächigen Raumveränderungen

(einschließlich Versiegelung), in Lärmemissionen sowie in dem durch den An - und Abtransport verursachten

Verkehrsaufkommen.

Als Verschubbahnhöfe gelten jene Bahnhöfe, die besondere bauliche und technische Einrichtungen zur

Abwicklung des Verschubbetriebes beinhalten (z.B. Rollberg, Balkengleisbremse, Ablaufsteuerung).

 

Frachtenbahnhöfe, Güterterminals und Güterverkehrszentren sind verschiedene, teilweise multifunktionale

Einrichtungen des Güterumschlags zwischen Schiene, Straße oder Hafen samt ihren Neben - und

Hilfseinrichtungen.

 

Zu Z 12 - Schigebiete:

(EU - RL: A II Z 12a; UVP - G 1993: A 1 Z 14, A 2 Z 3c)

 

In dieser Ziffer wurde eine Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass nun für die Berechnung der

Flächeninanspruchnahme sowohl Flächen für Seilförderanlagen (Lifttrassen etc.) als auch Flächen für

Pistenneuanlegungen zu berücksichtigen sind. D.h. es sind potentiell auch Vorhaben erfasst, bei denen entweder

nur ein Pistenneubau erfolgt oder nur eine neue Lifttrasse errichtet wird. Der Änderungstatbestand ist in der

Ziffer geregelt und mit dem Schwellenwert für Rodungen harmonisiert, d.h. ein Schigebiet - Erweiterungsprojekt

ist ab einer Inanspruchnahme neuer Flächen (durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen und/oder

Errichtung von Lifttrassen) von mindestens 20 ha einzelfallprüfungspflichtig.

 

Schigebiete verursachen vielfältige Umweltauswirkungen, die auf großflächigen Rodungen und der intensiven

touristischen Nutzung beruhen. Zu nennen sind etwa Veränderungen des Wasserhaushaltes,

Bodenverdichtungen, Gefährdung benachbarter Waldbestände, Abrutschungen etc. Insbesondere ist mit einer

Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu rechnen.

 

Da Schigebiete ohnedies vorwiegend in sensiblen Berglagen zu finden sind, wird hier das Kriterium Alpinregion

(Kategorie B) nicht extra angewandt. Für Vorhaben, die zusätzlich in besonderen Schutzgebieten liegen, ist eine

Einzelfallprüfung ab 10 ha Flächeninanspruchnahme - unabhängig von Geländeveränderungen - vorgesehen.

 

Zu Z 13 - Rohrleitungsanlagen:

(EU - RL: A I Z 16, A II Z 10i; UVP - G 1993: A 1 Z 15)

 

Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Öl -, Gas - und Chemikalienpipelines mit

einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km.

 

Die Formulierung der Änderungs - RL wurde vollinhaltlich in den gegenständlichen Entwurf übernommen. Für

Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A ist eine Einzelfallprüfling ab den angegebenen

Schwellenwerten vorgesehen. Um Unklarheiten zu beseitigen, wird explizit auf den Innendurchmesser von

Rohrleitungen abgestellt.

 

Zu Z 14 - Flugplätze:

(EU - RL: A 1 Z 7a, A II Z 10d; UVP - G 1993: A 1 Z 16)

 

Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Bau von Flugplätzen mit einer Start - und

Landebahngrundlänge von 2.100 m und mehr.

 

Unter Flugplätzen sind gemäß LuftfahrtG sowohl Flughäfen als auch Flugfelder zu verstehen. Die Ausnahme für

Flugplätze im öffentlichen Interesse wurde konkretisiert. In lit. b) wurde für die Neuerrichtung von Pisten der

Schwellenwert aus dem Anhang 1 der ÄnderungsRL übernommen.

 

Bei Änderungsvorhaben von Flugplätzen wird auf die Gesamtpistenlänge abgestellt, d. h. es sind nur jene

Änderungen potentiell UVP - pflichtig, die eine Neuerrichtung oder eine Verlängerung von Pisten nach sich

ziehen. Die Gesamtpistenlänge ist die Summe der Längen aller bestehenden und geplanten Pisten.

 

Als zweites Kriterium wird die Erhöhung der Flugbewegungen (mit Motorflugzeugen, Motorseglern im

Motorflug oder Hubschraubern) eingeführt. Diese kann entweder auf Grund von Pistenverlängerungen bzw.  -

neubau oder durch Bau bestimmter Einrichtungen (z.B. für Nachtflugbetrieb) erfolgen. Zu erwartende

Flugbewegungen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nicht auf die technisch mögliche Kapazität

abzustellen ist, sondern auf die realistisch zu erwartenden Flugbewegungen (Berücksichtigung des Vorliegens

und der Kapazität der geeigneten Infrastruktureinrichtungen wie etwa Abfertigungsgebäude, Treibstofflager).

Von der UVP - Pflicht ausgenommen sind u.a. auch Maßnahmen im Bereich der Piste, die ausschließlich der

Erhöhung der Flugsicherheit dienen (z.B. Verlängerung von Stoppflächen).

 

Zu Z 15 - Häfen, Länden und Wasserstraßen:

(EU - RL: A I Z 8a, A II Z 10e; UVP - G 1993: A 1 Z 25)

 

Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Wasserstraßen und Häfen für die

Binnenschifffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1.350 t zugänglich sind.

 

Da bei Änderungen von Häfen, Kohle - oder Ölländen ein Abstellen auf den obigen Schwellenwert nicht sinnvoll

ist, bildet nunmehr die bescheidmäßig genehmigte Umschlagkapazität derartiger Anlagen die

Berechnungsgrundlage.

 

In Österreich ist derzeit nur die Donau, sowie die als Wasserstraßen ausgewiesenen Abschnitte von Enns und

Traun (Mündungsbereiche) für Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mindestens 1.350 t zugänglich.

 

In lit. b) ist zu beachten, dass hier nur die Anlegung von Wasserstraßen erfasst ist, etwaige Änderungsprojekte

sind gegebenenfalls durch die Ziffern 41 bzw. 42 abgedeckt.

 

Zu Z 16 - Starkstromwege:

(EU - RL: A I Z 20, A II Z 3b; UVP - G 1993: A 1 Z 48)

 

Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Bau von Hochspannungsfreileitungen für

eine Spannung von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km.

 

In Umsetzung der ÄnderungsRL kann die Regelung des UVP - G 1993, das auf länderübergreifende

Starkstromwege (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B - VG) abstellt, nicht beibehalten werden.

 

Starkstromwege stellen neben ihrem Eingriff in das Landschaftsbild insbesondere eine eminente Gefahr für

Vögel dar. Deshalb unterliegen in besonderen Schutzgebieten und Alpinregionen derartige Vorhaben einer

Einzelfallprüfung.

 

Zu Z 17 - Freizeit - und Vergnügungsparks:

(EU - RL: A II Z 12e)

 

Der Tatsache, dass die Umweltverträglichkeit derartiger Vorhaben bei großer Dimensionierung kritisch gesehen

werden muss, wurde durch eine Aufnahme in Anhang II der ÄnderungsRL Rechnung getragen.

 

Die Umweltauswirkungen von Freizeit - und Vergnügungsparks beruhen einerseits auf den Raumveränderungen,

die die Lebensräume von Tieren und Pflanzen beeinflussen. Insbesondere ist mit großflächigen Versiegelungen,

oft in freier Landschaft, zu rechnen. Andererseits wird durch den mehrmals täglich erfolgenden

Stellplatzumschlag ein erhebliches Verkehrsaufkommen verursacht, welches die Lebensqualität der in der

Umgebung wohnenden Bevölkerung beeinträchtigt und die Gesamtbelastung einer ganzen Region durch

verkehrsbedingte Immissionen gravierend beeinflusst.

 

Deshalb wurden als Parameter für eine UVP - Pflicht sowohl die beanspruchte Fläche als auch die geplante

Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge gewählt. Eine Definition für Freizeit - und Vergnügungsparks findet

sich in der Fußnote zu dieser Ziffer.

 

Da mit derartigen Vorhaben auch in schutzwürdigen Gebieten (besonderen Schutzgebieten, luftbelasteten

Gebieten) zu rechnen ist, ist hiefür eine Einzelfallprüfung ab niedrigeren Schwellenwerten vorgesehen.

 

Zu Z 18 - Industrie - und Gewerbeparks:

(EU - RL: A II Z 10a)

 

Im Anhang II der UVP - ÄnderungsRL findet sich das Projekt „Anlage von Industriezonen,,. Diese Formulierung

würde jedoch eher eine strategische Umweltprüfung als eine ,,Projekt - UVP,, rechtfertigen. Mit der

gegenständlichen Definition von Industrie - und Gewerbeparks wurde eine Einschränkung auf konkrete

infrastrukturelle Aufschließungsprojekte durch einen Errichter bzw. Betreiber vorgenommen. Dies ist auch die

eigentliche Intention der EU - RL, wie ein Vergleich der relevanten Bestimmungen in anderen EU - Staaten zeigt

(z.B. Niederlande: Bau eines Betriebsgeländes, Südtirol: Anlage von Gewerbegebieten).

 

Industrie - und Gewerbeparks stellen den Investoren in der Regel folgende Infrastruktureinrichtungen zur

Verfügung: Straßen, gegebenenfalls Bahnanschluss, Strom - bzw. Wärmeversorgung (z.B. Gasturbine), Gas -,

Wasseranbindung, Telekommunikation, Abwasserreinigungsanlage. Diese Leistungen verbunden mit den in

weiterer Folge ansiedelnden Betrieben bedingen eine großflächige Versiegelung und können Emissionen

verursachen. Mit dem festgesetzten Schwellenwert von 50 ha Fläche werden große Projekte dieses Typs erfasst.

 

Zu Z 19 - Einkaufszentren:

(EU - RL: A II Z 10b)

 

Einkaufszentren verursachen vor allem wegen des damit verbundenen Verkehrsaufkommens, manifestiert durch

den häufigen Umschlag von Kraftfahrzeugen (mindestens 3 - 4 x pro Tag) erhebliche Umweltauswirkungen.

Auch kommt es zu einer weitreichenden Versiegelung des Geländes.

 

Auf Grund des häufigen Umschlages von KFZ wurde ein Schwellenwert von 1.000 Stehplätzen gewählt. Eine

nähere Definition von Einkaufszentren, die sich an jene in den Raumordnungsgesetzen der Länder anlehnt,

wurde in der Fußnote vorgenommen.

 

Zu Z 20 (Beherbergungsbetriebe):

(EU - RL: A II Z 12c; UVP - G 1993: A 1 Z 50, A 2 Z 7)

 

Für diese Vorhaben wurde der Schwellenwert des Anhanges 2 des UVP - G 1993 gewählt. Es werden

ausschließlich Vorhaben außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete erfasst. Zusätzlich erscheint auf Grund der

durch Abfall, Abwasser oder Verkehr verursachten Umweltbelastung eine Einzelfallprüfung für

Beherbergungsbetriebe in besonderen Schutzgebieten oder in der Bergregion gerechtfertigt.

 

Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in

einem funktionellen Zusammenhang steht, z. B. Flächen für Kfz - Parkplätze oder Parkgaragen sowie Golfplätze

oder Parks.

 

Zu Z 21 - Parkplätze:

(EU - RL: A 11 Z 10b)

 

Wie bei vielen anderen Infrastrukturprojekte sind auch hier Versiegelung und Raumbedarf und das

Verkehrsaufkommen, das durch einen - je nach Zweck des Projektes - unterschiedlich intensiven

Stellplatzumschlag verursacht wird, entscheidende Kriterien. Für derartige Vorhaben in bestimmten

schutzwürdigen Gebieten ist eine Einzelfallprüfung vorgesehen.

 

Zu Z 22 - Jachthäfen:

(EU - RL: A II Z 12b)

 

Umweltauswirkungen von Jachthäfen können unter anderem auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes,

etwaiger Brut - und Ruhezonen für Wasservögel sowie auf konzentrierte Emissionen von

Unterwasserbootsanstrichen (Antifouling) und die daraus resultierende Gefährdung für die Gewässerflora und -

fauna zurückgeführt werden.

 

Zu beachten ist, dass nicht nur Häfen für Sportboote sondern auch (von einem Betreiber errichtete bzw.

genutzte) Bojenfelder erfasst werden. Für derartige Vorhaben in besonderen Schutzgebieten ist eine

Einzelfallprüfung vorgesehen.

 

Zu Z 23 - Campingplätze:

(EU - RL: A II Z 12d)

 

Hinsichtlich der Umweltauswirkungen (Verkehrsaufkommen, Abfallaufkommen, Abwässer) ist auf die Größe

des Campingplatzes und seine Lage abzustellen. Dementsprechend sind Campingplätze, die sich - analog den

Beherbergungsbetrieben - in einem geschlossenen Siedlungsgebiet befinden, von der UVP - Pflicht

ausgenommen. Für derartige Anlagen, die in einem besonderen Schutzgebiet errichtet werden sollen, ist eine

Einzelfallprüfung ab einem niedrigeren Schwellenwert durchzuführen.

Zu Z 24 - Freiluftanlagen für Motorsportanlagen:

(EU - RL: A II Z 11a; UVP - G 1993: A 2 Z 9)

 

Hierzu gehören permanente, d.h. ausschließlich für diesen Zweck vorgesehene Renn - und Teststrecken für

Motorfahrzeuge. Bei derartigen Anlagen ist veranstaltungsbedingt mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen

zu rechnen. Im weiteren kommt es zu erhöhten Kfz - Emissionen und zu Lärmbelästigungen der Anrainer. Um

Kleinanlagen (Kartbahnen) auszuschließen, wurde ein Schwellenwert von 2 km Pistenlänge eingezogen.

 

Zu Z 25 und 26 - Entnahme von mineralischen Rohstoffen und Torfgewinnung:

(EU - RL: A I Z 19, A II Z 2a u. c; UVP - G 1993: A 1 Z 17b)

 

Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Steinbrüche und Tagbaue auf einer

Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar.

 

Der Bereich Bergbau wurde weitgehend neu formuliert. Grund dafür sind einerseits die relevanten

Bestimmungen der ÄnderungsRL, andererseits die in der Praxis aufgetretenen Auslegungsprobleme bezüglich

der offenen Fläche. Es ist zu beachten, dass Nassbaggerungen in einem eigenen Tatbestand (Z 38) geregelt

werden.

 

Ein Vergleich mit der englischen Sprachfassung sowie mit den Regelungen der anderen EU - Mitgliedstaaten

betreffend Bergbau und UVP zeigt, dass hierbei immer auf die gesamte Flächeninanspruchnahme der

bergbaulichen Tätigkeit abgestellt wird (z.B. ,,surface of the area/site,,).

 

Um ein klar vollziehbares Flächenkriterium zu schaffen, wurde an die Tatbestände des MinroG angeknüpft, d.h.

es sind die in den für den Gewinnungsbetriebsplan vorzulegenden Lageplänen bekanntzugebenden Aufschluss -

und Abbauabschnitte heranzuziehen (siehe Fußnote 5 zu Z 25 und 26). Die Verpflichtung für die Gewinnung

bergfreier oder bundeseigener Mineralien, jährlich einen Gewinnungsbetriebsplan aufzustellen und bewilligen

zu lassen (§112 Abs. 1 MinroG), zieht nicht eine jährliche potentielle UVP - Pflicht nach sich, da die Z 25 und 26

nicht an die Bewilligung des Gewinnungsbetriebsplanes gemäß § 113 MinroG knüpfen, sondern lediglich an die

planliche Darstellung des eigentlichen Abbaus.

 

Das konzentrierte Bewilligungsverfahren nach UVP - G ersetzt bei bergfreien und bundeseigenen Mineralien

nicht die jährlich erforderliche Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes. Hingegen umfasst bei

grundeigenen Mineralien das konzentrierte Bewilligungsverfahren auch die Genehmigung des

Gewinnungsbetriebsplanes.

 

Da die Abbauführung je nach Gesteinsvorkommen bzw. Lagerstättengeometrien unterschiedlich erfolgen kann,

ist hinsichtlich der Wahl adäquater Parameter auf diese Unterschiede Rücksicht zu nehmen. So beanspruchen

etwa Schotter - oder Kiesgewinnungen auf Grund ihrer geringeren nutzbaren Abbautiefen wesentlich mehr

Flächen als etwa Steinbrüche. Daher wurde für die Entnahme von Lockergestein, für den Abbau spezieller

plattenförmiger oder flächiger Festgesteinsvorkommen (z.B. bei Braunkohle) sowie für den Trichterabbau von

Festgestein (mit Sturz - oder Rolllochschacht) ein Schwellenwert von 20 ha Fläche festgelegt, während für die

Entnahme von (sonstigem) Festgestein ein Schwellenwert von 10 ha gewählt wurde. Der Trichterabbau ist ein

von oben nach unten geführter Abbau hinter einer zumindest 3 - seitigen Schutzkulisse. Die Abförderung der

Rohstoffe erfolgt über einen vertikalen Sturzschacht sowie einen horizontalen Förderstollen im Berginneren.

 

Diese Schwellenwerte werden vom Parameter der UVP - ÄnderungRL (= 25 ha Gesamtfläche) folgendermaßen

abgeleitet:

Lockergesteinsentnahmen beanspruchen große Flächen für den reinen Abbau, die Flächen für Betriebsanlagen,

Lagerung und Transport befinden sich meist auf vormaligen bzw. zukünftigen Abbauflächen. D.h. die

Gesamtfläche des Vorhabens entspricht in etwa der Abbaufläche. Ein Wert von 5 ha wird für allfällig zusätzlich

beanspruchte (Betriebs -)Flächen vom EU - Schwellenwert von 25 ha abgezogen. Da zunehmend auch manche

Festgesteinsvorkommen mittels großflächiger Abbauführungen abgebaut werden, wurde dieser Umstand in lit.

a) berücksichtigt.

 

Sonstige Festgesteinsentnahmen manifestieren sich meist in großen vertikalen Flächen (Steilwänden) für den

Abbau. Zusätzlich sind Flächen für die Lagerung, Steinschlag -, Lärm - und Staubschutzwälle, Betriebsanlagen

und Transportwege bereitzustellen. Einer Gesamtfläche von 25 ha wird deshalb im Durchschnitt eine reine

Abbaufläche von ca. 10 ha gegenüberzustellen sein. Dementsprechend wurde für derartige Abbauführungen ein

Schwellenwert von 10 ha Abbaufläche festgelegt.

 

Die Flächeninanspruchnahme wird als Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung

(3 - Grad - Streifen - Systeme der Gauß - Krüger - Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 östlich von

Ferro) berechnet.

 

Im weiteren wurde auch der Änderungstatbestand modifiziert. Prinzipiell ist der Änderungstatbestand an die

Bestimmungen des § 3a angelehnt, es sind jedoch bei der Berechnung der bereits vorgenommenen

Erweiterungen die letzten 10 Jahre (bei anderen Vorhaben: 5 Jahre) zu berücksichtigen. Es wurde dem Umstand

Rechnung getragen, dass der Gewinnung von Rohstoffen eine wesentlich größere (zeitliche und räumliche)

Dynamik inhärent ist als anderen im Anhang genannten Vorhaben. Anhand dieser Regelung wird vermieden,

dass zur Feststellung der UVP - Pflicht eine (oftmals problematische) Quantifizierung des Altbestandes an

Abbauflächen vorzunehmen ist. Weiters ist zu beachten, dass die beantragte Änderung eine

Kapazitätsausweitung von ca. 25 % des Schwellenwertes erreichen muss. Eine Umgehung der UVP durch

zeitlich gestaffelte Erweiterungen soll dadurch großteils hintangehalten werden. Erweiterungen von

Festgesteinsabbauen sind ab einem Schwellenwert von 13 ha einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.

 

In einer Einzelfallprüfung betreffend die UVP - Pflicht bei Erweiterungen ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

die bescheidmäßig aufgetragenen Rekultivierungs - bzw. Renaturierungsmaßnahmen ordnungsgemäß erfüllt

wurden.

 

Für Vorhaben in besonderen Schutzgebieten ist eine Einzelfallprüfung vorgesehen. Falls bergbauliche Vorhaben

in oder im Nahebereich von Siedlungsgebieten geplant werden, ist auf Grund des erhöhten

Verkehrsaufkommens sowie der entstehenden Lärmbelästigungen mit einer Beeinträchtigung der Lebensqualität

von Nachbarn zu rechnen. Dementsprechend ist auch für derartige Standorte eine Einzelfallprüfung vorgesehen.

Für die Definition des Nahebereichs eines Siedlungsgebietes wurden die entsprechenden Formulierungen des §

82 Abs. 1 Z 1 bis 3 MinroG, die auf die Flächenwidmung der in einem Umkreis von 300 m liegenden

Grundstücke abstellen, herangezogen.

 

Zu Z 27 - Untertagebau:

(EU - RL: A II Z 2b; UVP - G 1993: A 1 Z 17a)

 

Bei der Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist auf obertägige Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen

abzustellen. Das Kriterium der Senkung der Oberfläche von mindestens 3 m entfällt, da derart gravierende

Auswirkungen nach MinroG nicht mehr genehmigungsfähig sind. Vorhaben in besonderen Schutzgebieten sind

einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.

 

Zu Z 28 - Tiefbohrungen:

(EU - RL: A II Z 2d)

 

Unter dieser Ziffer sind insbesondere Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme erfasst. Bohrungen zur

Untersuchung der Bodenfestigkeit, Probe - und Erkundungsbohrungen und der Bohrlochbergbau auf Salz sind

auf Grund ihrer vergleichsweise geringen Umweltauswirkungen nicht erfasst. Bohrungen im Rahmen des

Kohlenwasserstoffbergbaues sowie im Zusammenhang mit der Wasserversorgung sind in eigenen Ziffern (Z 29

und Z 33) geregelt.

 

Zu Z 29 - Erdöl - und Erdgasgewinnung:

(EU - RL: A 1 Z 14, A II Z 2e, UVP - G: A1 Z 17)

 

Im Anhang 1 der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu

gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von mehr als 500 t/Tag bei Erdöl und von mehr als 500.000

m3/Tag bei Erdgas.

 

Die Schwellenwerte des Anhanges I der ÄnderungsRL wurden mit der Spezifizierung übernommen, dass die

Fördervolumina pro Sonde gelten. Zusätzlich sind gemäß Anhang II Z 2e der ÄnderungsRL auch

Gewinnungsstationen des Kohlenwasserstoffbergbaues zu berücksichtigen. Diese dienen zur Sammlung und

(ersten) Aufbereitung des geförderten Erdöls bzw. Erdgases. In besonderen Schutzgebieten ist auf Grund des

wassergefährdenden Potentials für die Gewinnung von Erdöl oder Erdgas eine Einzelfallprüfung vorgesehen.

Zu Z 30 - 42 (Wasserwirtschaft):

 

Die mit den genannten Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt äußern sich vorrangig in Form

von Gewässerbenutzungen bzw. Einwirkungen auf Gewässer, denen bereits im Rahmen der wasserrechtlichen

Bewilligungsverfahren eine umfassende Beurteilung der Umweltauswirkungen zuteil werden muß. Durch

Einbeziehung dieser Vorhaben in den Geltungsbereich des UVP - G wird darüber hinaus eine in der UVP -

Richtlinie geforderte Öffentlichkeitsbeteiligung gewährleistet.

 

Zu 38 - Nassbaggerungen:

 

Entsprechend dem bisherigen Verwaltungsusus ist im Einzelfall auf Grundlage der vorgelegten

Projektsunterlagen und der Intention des Projektwerbers zu beurteilen, ob ein Vorhaben gesamtheitlich eine

Naßbaggerung darstellt oder nicht.

 

Zu Z 43 - Massentierhaltungen:

(EU - RL: A 1 Z 17, A II Z 1e; UVP - G 1993: A 1 Z 26, A 2 Z 4d)

 

Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Anlagen zur Intensivhaltung oder -

aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als 85.000 Plätzen für Masthähnchen und - hühnchen, 60.000

Plätze für Hennen, 3.000 Plätze für Mastschweine (über 30 kg) oder 900 Plätze für Sauen.

 

Die Umweltauswirkungen von Massentierhaltungen können sich vor allem als Geruchs - und Lärmbelästigungen

sowie als Grundwasserbeeinträchtigungen manifestieren. Die Schwellenwerte wurden aus Anhang I der EU - RL

übernommen. Zusätzlich wurde auch ein Schwellenwert für die Mast von Truthühnern festgelegt, der jenem

betreffend Legehennen entspricht. Grund dafür war, dass gemäß Anhang II der ÄnderungsRL, für

Intensivtierhaltungen jeder Art, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen, eine UVP

vorzusehen ist. Da die Truthühnermast in Österreich in größerem Maße auftritt und die Einbeziehung dieser

Tiere unter den Begriff Mastgeflügel auf Grund der im Vergleich zu Masthühnern verschiedenen Größe nicht

adäquat erscheint, wurde der Schwellenwert für Truthühner mit jenem von Legehennen harmonisiert.

 

Für Massentierhaltungen in besonderen Schutzgebieten, in Wasserschutz - und Schongebieten sowie in oder nahe

Siedlungsgebieten ist eine Einzelfallprüfung ab den angegebenen Schwellenwerten vorgesehen. Hiebei sind

insbesondere die Geruchsemissionen von Massentierhaltungen sowie die Tatsache, dass die festen und flüssigen

Ausscheidungen der Tiere in zu großer Menge auf unter Umständen zu kleine betriebseigene landwirtschaftliche

Flächen aufgebracht werden, zu berücksichtigen. Betreffend das Kriterium Lage in oder nahe Siedlungsgebieten

ist wie bei Z 25 und 26 die im MinroG festgelegte Definition, die auf die Widmung der benachbarten

Grundstücke abzielt, maßgeblich.

 

Zu Z 44 - Fischzucht:

(EU - RL: A II Z 1t)

 

Eine genaue Definition des Begriffes „intensive Fischzucht,, erfolgte in der Fußnote. Zu beachten ist, dass auf

die Produktionskapazität d.h. das Endprodukt abgestellt wird. In besonderen Schutzgebieten der Kategorie A ist

wegen der potentiellen Beeinflussung der Wasserhaushalte und den damit verbundenen Auswirkungen auf Flora

und Fauna (Ableitungen oder Anlegung von Teichanlagen), sowie wegen der hohen Abwasserbelastungen

derartiger Anlagen eine Einzelfallprüfung vorgesehen.

 

Zu Z 45 - Landwirtschaftliche Vorhaben:

(EU - RL: A II Z 1b u. c)

 

Die Begriffe „Ödland,, und „intensive Landwirtschaftsnutzung,, wurden in den Fußnoten zu lit. a) bzw. b) näher

definiert.

 

Zu Z 46 - Erstaufforstungen und Rodungen:

(EU - RL: A II Z 1d; UVP - G 1993: A 1 Z 49, A 2 Z 6)

 

Die Umweltauswirkungen von Rodungen hängen in hohem Maß von der (Wald -) Bodenstruktur ab. Sie können

oft zu einer Destabilisierung benachbarter Waldökosysteme und des Wasserhaushaltes führen. Gemäß

ÄnderungsRL sind nun auch Erstaufforstungen unter bestimmten Voraussetzungen UVP - pflichtig. Bei

Erstaufforstungen wird deshalb auf die Lage in besonderen Schutzgebieten abgestellt. Insbesondere bei so

genannten Energieholzplantagen können durch die Anwendung von Düngemitteln und Pestiziden

Umweltprobleme entstehen.

 

In lit. c) und d) bedeutet „nicht standortgerecht,, in diesem Zusammenhang auch „nicht standorttauglich“.

 

Der Schwellenwert für Rodungen ist mit Schwellenwerten ähnlicher Vorhaben (z.B. Schigebiete) harmonisiert.

Änderungen dieser Vorhaben in Form von Erweiterungen werden in der Ziffer selbst geregelt. Bei der

Feststellung der UVP - Pflicht sind grundsätzlich die in den letzten 10 Jahren zum ersten Mal aufgeforsteten bzw.

gerodeten Flächen zu berücksichtigen, soferne nicht - im Falle von Rodungen - Ersatzaufforstungen gemäß § 18

Abs. 2 ForstG 1975 durchgeführt wurden bzw. es zu einem Erlöschen der Rodungsbewilligung gekommen ist.

Wird somit durch eine Erweiterung einer Rodung innerhalb von 10 Jahren ein Ausmaß von 20 ha genehmigter

bzw. beantragter Fläche erreicht und treffen keine der in der Fußnote zu dieser Ziffer genannten Tatbestände zu,

so ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Für Rodungen in besonderen Schutzgebieten ist ebenfalls eine

Einzelfallprüfung ab Erreichung eines niedrigeren Schwellenwertes vorgesehen.

 

Von einer UVP - Pflicht für Großkahlhiebe (vgl. Begutachtungsentwurf Dezember 1997) wurde abgesehen, da

umweltbeeinträchtigende Kahlhiebe gemäß § 82 Abs. 1 ForstG 1975 ohnehin nicht genehmigungsfähig sind.

 

Zu Z 47 - Integriertes chemisches Werk:

(EU - RL: A I Z 6; UVP - G 1993: A 1 Z 28)

 

Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Integrierte chemische Anlagen, d.h.

Anlagen zur Herstellung von Stoffen unter Verwendung chemischer Umwandlungsverfahren, im industriellen

Umfang, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander

verbunden sind und die

•  zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,

•  zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,

•  zur Herstellung von phosphor -, stickstoff - oder kaliumhaltigen Düngemitteln,

•  zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,

•  zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens,

•  zur Herstellung von Explosivstoffen dienen - ohne Schwellenwert.

 

Im Wesentlichen wurde die im UVP - G 1993 gewählte Definition einer integrierten chemischen Anlage

beibehalten. Der Begriff „verfahrenstechnischer Verbund,, wurde jedoch durch den in der ÄnderungsRL

genannten Begriff „Verbund in funktioneller Hinsicht,, ersetzt und dieser entsprechend präzisiert. Das

Gesamtvorhaben (die Gesamtanlage) wird nunmehr als integriertes chemisches Werk bezeichnet, das aus

(Einzel)Anlagen wie z.B. zur Herstellung von Düngemitteln, Pestiziden, Wirkstoffen für Arzneimitteln oder von

sonstigen Chemikalien besteht. Diese Einzelanlagen stellen abgegrenzte Einheiten dar, die stabile chemische

Zwischen - oder Endprodukte (insbesondere marktfähige Produkte) erzeugen. Eine Verfahrensstufe allein gilt

noch nicht als (Einzel)Anlage i.S. der Ziffer 47.

 

Es ist zu beachten, dass der spezielle Tatbestand einer Erweiterung eines integrierten chemischen Werkes durch

Neuerrichtung einer oder mehrerer Anlagen, die mit dem bestehenden Werk in einem Verbund in funktioneller

Hinsicht stehen, im zweiten Unterpunkt geregelt ist. Ist dieser Erweiterungstatbestand erfüllt, so ist eine

Einzelfallprüfung hinsichtlich der UVP - Pflicht durchzuführen. Sonstige Änderungen innerhalb eines integrierten

chemischen Werkes werden durch diese Ziffer nicht erfasst, sie sind aber gegebenenfalls durch die Tatbestände

für Einzelanlagen abgedeckt (Herstellung von Düngemitteln, Pestiziden, Wirkstoffen für Arzneimitteln usw.

oder von sonstigen Chemikalien).

 

Betreffend des Begriffes „Industrielle Herstellung,, wird auf § 7 des 2. Abschnittes der GewO 1994 („Einteilung

der Gewerbe,,) verwiesen.

 

Im weiteren ist eine klare Definition des Verbundes in funktioneller Hinsicht notwendig (siehe Fußnote 17 zu Z

47): Versorgungsleitungen und ein Rohstoff - oder Reststoffverbund gelten nicht als Verbund in funktioneller

Hinsicht i.S. der Ziffer 47. Zu beachten ist, dass die Begriffe Rohstoff bzw. Reststoff hierbei eng ausgelegt

werden. Rohstoffe i.S. der Ziffer 47 stammen aus natürlichen Ressourcen (Erdöl, Stein - und Braunkohle, Luft,

Wasser, Salze, Gesteine, Mineralien und Erze, nachwachsende Rohstoffe wie Holz, Getreide, Früchte, Algen

usw.) und sind noch nicht be - bzw. verarbeitet (ausgenommen die zu Zwecken der Haltbarkeit, des Transports

oder der besseren Marktfähigkeit notwendige Aufbereitung oder Zurichtung am Gewinnungsort). Im Gegensatz

zu diesen Rohstoffen stehen chemische Grundstoffe (wie z.B. Ammoniak, Ethylen, Schwefelsäure); Anlagen,

die derartige Stoffe herstellen, sind bei der Prüfung des Verbundes in funktioneller Hinsicht zu berücksichtigen.

Reststoffe sind Stoffe, deren Herstellung nicht primärer Zweck der Anlage ist, die jedoch verfahrenstechnisch

bedingt (z.B. durch unvollständige Umwandlung) anfallen. Oft werden derartige Stoffe in den der betrachteten

Anlage vorgelagerten Anlagen hergestellt und diesen auch wieder zugeführt Reststoffverbund).

 

Zu Z 48 - Z 57 (Chemische Industrie):

(EU - RL: A II Z 6a u. b, Z 9)

 

Diese Ziffern betreffen einerseits die Errichtung oder Änderung von Einzelanlagen, die nur über eine oder

mehrere getrennte Produktionslinien verfügen sowie andererseits die Änderung von Anlagen, die Teil eines

integrierten chemischen Werks sind und deren Produktionskapazität erweitert wird.

 

Die Systematik der Stoffe bzw. Stoffgruppen folgt jener, die im Rahmen der IPPC - Richtlinie 96/61/EG für die

zu erstellenden BAT - Reference - Dokumente erarbeitet wurde, d.h. es wurde eine Einteilung in

organisch/anorganisch sowie Grundchemikalien/Feinchemikalien/spezielle Produkte getroffen. Zusätzlich wird

auch auf den Anlagentyp (Mono - oder Mehrzweck - bzw. Mehrprodukteanlage) abgestellt.

 

Die Umweltauswirkungen derartiger Anlagen resultieren je nach Verfahrenstyp. Es ist mit anorganischen und

organischen Emissionen in Luft und Abwasser sowie mit Geruchsemissionen zu rechnen. Im weiteren ist auch

das Störfallpotenzial derartiger Anlagen zu berücksichtigen. Je nach Gefährlichkeit wurden die Schwellenwerte

für die verschiedenen Produktgruppen differenziert.

 

Zu den Z 48, 49, 54 und 55: Für so genannte „large volume chemicals,, wurde ein einheitlicher Schwellenwert

von 150.000 t/a Produktionskapazität festgelegt.

 

Zu beachten ist, dass bei den Z 48 und 49, wie in Fußnote 19 erläutert, die Produktionskapazitäten je

Stoffgruppe zu addieren sind.

 

Bei den übrigen Ziffern der chemischen Industrie gilt (mit Ausnahme der Z 57 betreffend

Mehrprodukteanlagen), dass die Produktionskapazitäten aller Anlagen, die die in der Spalte Anlagenart

genannten Produkte herstellen, addiert werden.

 

Zu Z 51: Es wird auf die Produktionskapazität von Wirkstoffen abgestellt. Die reine Formulierung von

Arzneimitteln (keine chemische Umwandlung) ist hier nicht erfasst.

 

Zu Z 57: Mehrzweckanlagen oder Mehrprodukteanlagen der chemischen Industrie werden in einer eigenen

Ziffer geregelt. Diese Anlagen haben per se ein höheres Gefährdungspotenzial als Monoanlagen (häufiges An -

und Abfahren, Umbauten, reinigungen etc.), weshalb im Vergleich zu Monoanlagen niedrigere Schwellenwerte

gewählt wurden. Diese Ziffer ist also auf jede Anlage anzuwenden, in der mehr als ein Produkttyp hergestellt

wird. Gemäß Fußnote 20 zu Z 57 sind zur Feststellung einer allfälligen UVP - Pflicht die beantragten bzw. bereits

genehmigten Kapazitäten für die in der Mehrprodukteanlage erzeugten Produkte zusammenzuzahlen.

 

Zu Z 50 (Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden) und Z 56 (Herstellung von

Biotreibstoffen):

(EU - RL: A II Z 6a u. b, Z 9, UVP - G: A 1 Z 29 und 45; A 2 Z 5a und k)

 

Die relevanten Ziffern des UVP - G 1993 wurden im Wesentlichen beibehalten. Betreffend die Herstellung von

Biotreibstoffen wurde der Schwellenwert gegenüber dem UVP - G 1993 erhöht.

 

Zu Z 58 - Herstellung, Bearbeitung etc. von Explosivstoffen:

(EU - RL: A II Z 6a u. b; UVP - G 1993: A 1 Z 47)

 

Die Bestimmung des UVP - G 1993 wurde im Wesentlichen beibehalten. Betreffend des Begriffes „industrieller

Maßstab,, wird auf § 7 des 2. Abschnittes der GewO 1994 („Einteilung der Gewerbe,,) verwiesen.

‚,Explosivstoffe,, sind feste, pastenförmige oder flüssige explosionsfähige (i.S.d. § 3 Abs. 1 Z 1 ChemG 1996)

Stoffe, die für das Sprengen, Schießen, Treiben oder für pyrotechnische Zwecke bestimmt sind.

Zu Z 59 - Gentechnik/biologische Arbeitsstoffe:

 

Nunmehr soll auch die Neuerrichtung von Anlagen, in denen Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ab der

Gruppe 3 oder mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen (GVM) ab der Sicherheitsstufe 3 durchgeführt

werden, einer UVP unterzogen werden. Der Schwellenwert für beide Tätigkeiten ist die Arbeit im großen

Maßstab gemäß der Definition in § 4 Z II GTG (für biologische Arbeitsstoffe als Arbeitsvolumen definiert).

 

Da vor allem über die möglichen Auswirkungen derartiger Arbeiten auf die Umwelt (Flora und Fauna)

mangelnde Kenntnis herrscht und daraus folgend große Unsicherheit resultiert, erscheint im Sinne des

Vorsorgeprinzips die UVP - Pflicht dieser Anlagen gerechtfertigt. Im weiteren wird auf die Regierungserklärung

zum Gentechnik - Volksbegehren vom 28.4.1997, die eine UVP - Pflicht für gentechnische Anlagen vorsieht,

verwiesen.

 

Während das Gentechnikgesetz erst die einzelnen Arbeiten mit GVOs einer Anmeldung bzw. Genehmigung

unterwirft, soll durch die UVP eine eingehende Prüfung der Umweltauswirkungen schon vor Errichtung der

Anlage erfolgen.

 

Kriterien für die Sicherheitseinstufung von Arbeiten mit GVMs in geschlossenen Systemen sind in der

Systemverordnung (BGBl. Nr. 116/1996) festgelegt. Bei den Empfängerorganismen wird dabei nicht nur die

Infektiosität, sondern auch auf andere Kriterien wie Virulenz, Toxizität, Mutagenität, bekannte Allergenität, aber

auch Beteiligung an Umweltprozessen, Wechselwirkungen mit anderen Organismen in der Umwelt usw.

betrachtet.

 

Nachfolgend werden folgende Beispiele für die erfassten Arbeiten gegeben:

(Anmerkung: Spender - und Empfängerorganismen werden gemäß § 6 GTG Risikogruppen zugeordnet, die

Arbeiten mit diesen Organismen gemäß § 5 GTG werden jedoch in Sicherheitsstufen eingeteilt. In den meisten

Fällen sind Risikogruppe und Sicherheitsstufe proportional zueinander, d.h. bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 3

werden auch Mikroorganismen der Risikogruppe 3 eingesetzt.)

 

Beispiele für biologische Arbeitsstoffe (unveränderte Mikroorganismen):

Risikogruppe 3: Bacillus anthracis (Milzbrand), Yersinia pestis (Pest), Mycobacterium tuberculosis

(Tuberkulose), Hepatitis C (Gelbsucht), Gelbfieber - Virus, HIV, HTLV I (T - Zell Leukämie)

Risikogruppe 4: Ebola - Virus, Lassa - Virus, Marburg - Virus, Rinderpest - Virus, Maul - und Klauenseuche - Virus

 

Beispiele für gentechnisch veränderte Mikroorganismen:

Risikogruppe 3: Gene für biologisch hoch aktive Substanzen (z.B. Interleukine, Hormone) in retroviralen

Vektoren, gentechnisch veränderte Mikroorganismen mit Empfängerorganismen der Risikogruppe 3, die durch

die gentechnische Veränderung nicht geschwächt werden.

 

Zu Z 60 - Zellstoffherstellung und Herstellung von Holzsschliff:

(EU - RL: A 1 Z 18; UVP - G 1993: A 1 Z 23)

 

Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Industrieanlagen zur Herstellung von

Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen - ohne Schwellenwert

 

Holzstoff ist der Oberbegriff für Halbstoffe, die entweder völlig mechanisch oder mit chemischer

Vorbehandlung aus Holz hergestellt werden. Die rein mechanische Herstellung von Holzstoff (Holzschliff) ist

erst ab einem Schwellenwert von 100.000 t/a UVP - pflichtig.

 

Zu Z 61 - Papierindustrie und Verarbeitung von Zellstoff und Zellulose:

(EU - RL: A 1 Z 18b, A II Z 8a und d; UVP - G 1993: A 1 Z 24)

 

Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Industrieanlagen zur Herstellung von

Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 200 t pro Tag übersteigt.

 

Auf einer Basis von 320 Arbeitstagen (laut Angaben der Papierindustrie) ergibt dies eine

Jahresproduktionskapazität von 72.000 t.

 

Auf Grund dieses relativ niedrigen Schwellenwertes wurden trotz der oft beträchtlichen Abluftemissionen

Vorhaben in luftbelasteten Gebieten nicht berücksichtigt.

 

Für die Verarbeitung von Zellstoff oder Zellulose (ausgenommen Papierherstellung) wurde für die

Produktionskapazität ein Schwellenwert von 100.000 t/a festgelegt.

 

Zu Z 62 - Textilindustrie:

(EU - RL: A II Z 8b)

 

Textilfabriken können durch die Vielzahl an eingesetzten Chemikalien beträchtliche Abwasser - und

Abluftemissionen verursachen. Da der Textildruck sowie die Textilveredelung dem Vorbehandeln bzw. Färben

vergleichbare Auswirkungen besitzen, werden auch diese Tätigkeiten erfasst.

 

Zu Z 63 - Gerbereien:

(EU - RL: A II Z 8c)

 

Da Gerbereien Abwasserbelastungen und starke Geruchsbelästigungen verursachen können, ist neben der UVP -

Pflicht für Anlagen ab einem Schwellenwert von 20.000 t/a Verarbeitungskapazität für Projekte in oder nahe

Siedlungsgebieten eine Einzelfallprüfung vorgesehen.

 

Zu Z 64 - Eisen - und Stahlherstellung und - verarbeitung:

(EU - RL: A I Z 4, A II Z 8a u. b; UVP - G 1993: A 1 Z 30 - Eisen- und Stahlerzeugung)

(EU - RL: A II Z 4k; UVP - G 1993: A 1 Z 34 - Sinteranlagen)

 

Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung

von Roheisen und Rohstahl - ohne Schwellenwert

 

Zu lit. b) (Röst - und Sinteranlagen): Das Setzen eines Schwellenwertes ist angesichts der durchwegs großen

Dimensionierung derartiger Anlagen entbehrlich.

 

Integrierte Hüttenwerke verwenden Eisenerz als Basis für die Stahlproduktion und verfügen jedenfalls über

Hochofen, Stahlwerk, Sinteranlage, Kokerei und Verarbeitungsanlagen. Dies gilt jedoch nur für die

Neuerrichtung; Änderungen eines integrierten Stahlwerkes sind durch die jeweiligen Einzeltatbestände erfasst.

 

Für sonstige Anlagen zur Herstellung von Eisen und Stahl (z.B. Elektroöfen) sowie für Verarbeitungsanlagen

wurde der Schwellenwert bei einer Produktionskapazität von 500.000 t/a festgelegt. Da Anlagen zur Herstellung

von Eisen und Stahl ein beträchtliches Potential an Abluftemissionen haben, ist in luftbelasteten Gebieten eine

Einzelfallprüfung ab einer Produktionskapazität von 250.000 t/a vorgesehen.

 

Für Verarbeitungsanlagen von Eisen oder Stahl wurden die Schwellenwerte bei einer Verarbeitungskapazität

von 500.000 t/a festgelegt. Da Anlagen zur Verarbeitung von Eisen und Stahl ein beträchtliches Potenzial an

Abluftemissionen haben, ist in luftbelasteten Gebieten eine Einzelfallprüfung vorgesehen.

 

Zu Z 65 - Gewinnung von Nichteisenmetallen:

(EU - RL:A I Z 4; UVP - G 1993:A 1 Z 31)

 

Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Anlagen zur Gewinnung von

Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen (durch metallurgische, chemische

oder elektrolytische Verfahren) - ohne Schwellenwert.

 

Zu Z 66 - Gießereien:

(EU - RL: A II Z 4c u. d; UVP - G 1993: A 1 Z 32, A 2 Z 5b)

 

Es wurden die Schwellenwerte des Anhanges 2 des UVP - G 1993 übernommen, da die Schwellenwerte des

Anhanges 1 betreffend die österreichische Anlagenstruktur nicht angemessen erschienen. Da Abluftemissionen

(Staub, Metalle, organische Stoffe) derartigen Vorhaben inhärent sind, ist für Standorte in luftbelasteten

Gebieten eine Einzelfallprüfung ab niedrigeren Schwellenwerten vorgesehen.

 

Zu Z 67 - Oberflächenbehandlung:

(EU - RL: A II Z 4e; UVP - G 1993: A 1 Z 33, A 2 Z 5c)

 

Die Definition des Anlagentyps wurde dem Anhang II der Änderungs - RL entnommen. Die Schwellenwerte

wurden den jeweiligen Verfahrenstypen angepasst, da die im Zuge der Oberflächenbehandlung aufgetragenen

Schichtdicken je nach Verfahren sehr unterschiedlich sind. Für elektrolytische oder chemische

Beschichtungsverfahren wurde ein Schwellenwert von 3.000 t Jahresverbrauch an Beschichtungsstoffen

gewählt, während für die Feuerverzinkung ein Schwellenwert von 15.000 t/a gilt.

Zu Z 69 - Schiffswerften:

(EU - RL: A II Z 4g)

 

Die Umweltauswirkungen derartiger Anlagen können in Gewässerbelastungen auf Grund von

Unterwasseranstrichen, Treibstoffen etc., Lärm - und Abluftemissionen (Lackieren etc.) bestehen.

 

Als Parameter für eine relevante Größenordnung wurde die Länge der Slipanlage festgesetzt. Eine Slipanlage ist

eine Anlage mit der Schiffe an Land geholt werden, um Wartungs - oder Reparaturmaßnahmen (z.B. Erneuerung

des Anstrichs) unterhalb der Wasserlinie des Fahrzeuges vornehmen zu können.

 

Zu Z 70 - Flugzeugindustrie:

(EU - RL: A II Z 4h)

 

Die Größenordnung des Parameters Schubkraft würde z.B. Verkehrsflugzeuge vom Typ MD - 80/82 erfassen.

Hangars, die ausschließlich der Wartung dienen und die nicht auch zum Bau von Luftfahrzeugen verwendet

werden, sind von dieser Ziffer nicht erfasst.

 

Zu Z 71 - Bau von schienengebundenen Fahrzeugen:

(EU - RL: A II Z 4i)

 

Die Umweltauswirkungen können insbesondere von Abluft - und Lärmemissionen herrühren. Parameter für

diesen Anlagentyp ist die Produktionskapaziät in Stück. Die Produktion von Seilbahnen ist nicht erfasst.

 

Zu Z 72 - Prüfstände:

(EU - RL: A II Z 11f)

 

Diese Ziffer findet nur auf befeuerte Prüfstande Anwendung; diese verursachen v.a. Abluftemissionen. Um nur

große Anlagen zu erfassen, wird eine UVP auf Anlagen mit mindestens 60 Prüfstanden beschränkt.

 

Zu Z 73 - Sprengverformung:

(EU - RL: A II Z 4j)

 

Bei diesen Anlagen ist insbesondere mit Lärmbelästigung zu rechnen. Der Schwellenwert wurde aus der

deutschen 4. BImschV übernommen.

 

Zu Z 74 - Zementherstellung:

(EU - RL: A II Z 5b; UVP - G 1993: A 1 Z 37, A 2 Z 5f)

 

Der Schwellenwert des Anhanges I des UVP - G 1993 wurde unverändert beibehalten, da die Zementproduktion

durchwegs in diesem großen Maßstab erfolgt.

 

Für Anlagen in luftbelasteten Gebieten wurde eine Einzelfallprüfung ab einem niedrigeren Schwellenwert

vorgesehen, da vor allem Abluftemissionen (Staub, Schwermetalle, NOx, SO2) auftreten können.

 

Zu Z 75 - Asbestgewinnung:

(EU - RL: A I Z 5, A II Z 5c; UVP - G 1993: A 1 Z 41)

 

Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Anlagen zur Gewinnung von Asbest

sowie zur Be - und Verarbeitung von Asbest - und Asbesterzeugnissen: bei Asbestzementerzeugnissen mit einer

Jahresproduktion von mehr als 20.000 t Fertigerzeugnissen; bei Reibungsbelägen mit einer Jahresproduktion

von mehr als 50 t Fertigerzeugnissen; bei anderen Verwendungszwecken von Asbest mit einem Einsatz von

mehr als 200 t im Jahr.

 

Die Schwellenwerte des Anhanges 1 des UVP - G 1993 wurden unverändert beibehalten.

 

Zu Z 76 - Glas - und Glasfaserherstellung:

(EU - RL: A II Z 5d u. e; UVP - G 1993: A 1 Z 38, A 2 Z 5g)

 

Der Schwellenwert für die Glaserzeugung des Anhanges 1 des UVP - G 1993 wurde beibehalten. Für Anlagen in

luftbelasteten Gebieten ist eine Einzelfallprüfung ab einem niedrigeren Schwellenwert vorgesehen.

Zu Z 77 - Mineralfaserherstellung:

(EU - RL: A II Z 5e bzw. 11g)

 

Neben der Glaserzeugung scheint nun auch generell das Schmelzen mineralischer Stoffe im Anhang II der UVP -

ÄnderungsRL auf. Für das Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich der Mineralfaserherstellung wurde

korrespondierend zum Schwellenwert des Anhanges 1 des UVP - G 1993 für die Glaserzeugung eine

Produktionskapazität von 200.000 t/a gewählt. Für Anlagen in luftbelasteten Gebieten ist eine Einzelfallprüfung

vorgesehen.

 

Zu Z 78 - Brennen keramischer Erzeugnisse:

(EU - RL: A II Z 5f; UVP - G 1993: A 1 Z 36, A 2 Z 5e)

 

Diese Ziffer wurde gegenüber dem UVP - G 1993 entsprechend dem Anhang II der EU - ÄnderungsRL um die

Bereiche feuerfeste Steine, Fliesen, Steinzeug und Porzellan erweitert. Der Schwellenwert für die

Ziegelerzeugung des Anhanges 1 des UVP - G 1993 wurde beibehalten. Derartige Anlagen können insbesondere

Abluftemissionen verursachen. Für Anlagen in luftbelasteten Gebieten ist eine Einzelfallprüfung vorgesehen.

 

Zu Z 79 - Raffinerien:

(EU - RL: A I Z 1, UVP - G 1993: A 1 Z 39)

 

Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diese Vorhabenstypen festgelegt: Raffinerien für Erdöl (ausgenommen

Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) - ohne Schwellenwert.

 

Die Regelung betreffend Raffinerien wurde im Vergleich zu Anhang 1 des UVP - G 1993 unverändert

beibehalten.

 

Zu Z 80 - Lagerung von Erdöl, Erdgas, etc.:

(EU - RL: A I Z 21, A II Z 3c - e, Z 6c; UVP - G 1993: A 1 Z 40)

 

Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Anlagen zur Lagerung von Erdöl,

petrochemischen und chemischen Produkten mit einer Kapazität von 200.000 t.

 

Für die Lagerung von Erdgas oder brennbaren Gasen wurde ein Schwellenwert von 200.000 m3 (bezogen auf

Normbedingungen: 0° C, 1,013 hPa) festgesetzt. Umweltauswirkungen derartiger Anlagen äußern sich in

diffusen Luft - bzw. eventuell auch Abwasseremissionen. Im weiteren ist auf das Störfallpotential dieser Anlagen

hinzuweisen.

 

Zu lit. c) - Lagerung von festen fossilen Brennstoffen: Bei derartigen Anlagen ist insbesondere mit

beträchtlichen Staubemissionen zu rechnen. Als Schwellenwert wurde eine Gesamtlagerkapazität von 500.000 t

gewählt. Einzelanlagen dieser Größenordnung sind eher unwahrscheinlich, meist wird dieser Anlagentyp mit

anderen, oft ebenfalls UVP - pflichtigen Vorhaben (wie z.B. Kraftwerken, Bergbau) in Zusammenhang stehen.

 

Zu Z 81 - Kohlebrikettierung etc.:

(Kohlebrikettierung: EU - RL: A II Z 3f; Kohlevergasung und - verflüssigung: EU - RL: A I Z 1; Kokereien:

EU - RL: A II Z 5a; UVP - G 1993: A I Z 39)

 

Kohlevergasung und - verflüssigung: Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt:

Anlagen zur Vergasung und zur Verflüssigung von täglich mindestens 500 t Kohle oder bituminösem Schiefer.

 

Die Umweltauswirkungen derartiger Anlagen beruhen insbesondere auf Abluftemissionen (Staub etc.).

 

Zu Z 82 - Tierkörperbeseitigungsanlagen:

(EU - RL: A II Z 11i; UVP - G 1993: A I Z 42)

 

Tierkörperbeseitigungsanlagen stellen eine beträchtliche Quelle an Geruchsemissionen dar. Die Regelung im

UVP - G 1993 (Schwellenwert: 0) wurde unverändert beibehalten.

 

Zu den Z 83 - 88 - Nahrungsmittelindustrie:

 

Bei den meisten Nahrungsmittelherstellungen ist mit einer beträchtlichen Abwasserbelastung, teilweise mit

Abluftemissionen sowie mit Geruchsemissionen zu rechnen.

Zu Z 83 - Herstellung von Fischmehl oder Fischöl, Herstellung von Fetten und Ölen:

(EU - RL: A II Z 7a und h; UVP - G 1993: A 1 Z 44, A 2 Z 5j)

 

Umweltbelastungen können sich auf Grund von Abluftemissionen (z.B. Lösungsmittel), Geruchsemissionen und

Abwasseremissionen ergeben.

 

Für die Gewinnung aus tierischen Rohstoffen wurde ein Schwellenwert von 75.000 t/a festgesetzt, für

Fischmehl - oder Fischölfabriken ein Schwellenwert von 10.000 t/a. Für die Gewinnung aus pflanzlichen

Rohstoffen wurde ein - im Vergleich zum UVP - G 1993 höherer - Schwellenwert von 100.000 t/a

Produktionskapazität festgesetzt.

 

Zu Z 84 - Herstellung von Fleisch - oder Gemüsekonserven etc.:

(EU - RL: A II Z 7b)

 

Insbesondere werden hier die Konserven - und Tiefkühlindustrie sowie die Futtermittelindustrie erfasst.