170/A XXI.GP
der Abg. Dr. Peter Kostelka
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem
Verwaltungsgerichtshof (Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO)
Der Nationalrat wolle beschliessen:
Bundesgesetz über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und
dem Verwaltungsgerichtshof (Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem
Verwaltungsgerichtshof (Verwaltungsgerichtsordnung - VWGO)
I. ABSCHNITT
Verwaltungsgericht und gerichtliche Organe
Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den Verwaltungsgerichten
§ 1. (1) Sofern die Bundes - oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den
Senat vorsehen, wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei den Verwaltungsgerichten
durch Einzelrichter ausgeübt.
(2) Soweit im folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die für den
Senat, dessen Vorsitzenden oder den Berichter geltenden Bestimmungen auch auf den
Einzelrichter anzuwenden.
§ 2. (1) Die Senate bestehen aus drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt
und ein anderes Bericht erstattet. Ein
Schriftführer hat mitzuwirken.
(2) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der
Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied desselben zum
Berichter.
(3) Ist ein Mitglied eines nach diesem Bundesgesetz gebildeten Senates verhindert,
so verfügt der Präsident, insoweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang
notwendig ist, den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen
Ersatzmitgliedes.
§ 3. (1) Der Berichter trifft Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren und
Verfügungen, die nur der Vorbereitung der Entscheidung dienen.
(2) Der Berichter entscheidet ohne Senatsbeschluß:
1. über die Verfahrenshilfe (§ 14);
2. über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
3. über die Zurückweisung von Beschwerden und von Anträgen;
4. über die Einstellung des Verfahrens;
5. über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er ein Verfahren
betrifft, das durch ihn abgeschlossen wurde;
6. über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn noch kein
Verfahren anhängig war oder er ein Verfahren betrifft, das durch ihn
abgeschlossen wurde;
7. über den Antrag auf Aufwandersatz, der erst nach Abschluß des Verfahrens
gestellt wird;
8. über Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluß
des Verwaltungsgerichtes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder
hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels
eingetreten sind.
§ 4. (1) Die Beratung und Abstimmung der Senate ist nicht öffentlich.
(2) Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Der Berichter gibt
seine Stimme zuerst ab, der Vorsitzende zuletzt. Kein Mitglied darf die Abstimmung
über die zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht,
wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(3) Hat ein Antrag mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so gilt er,
soweit das Gesetz nicht anderes vorschreibt, als beschlossen. Hat sich für keine
Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist die Umfrage zu wiederholen. Ergibt
sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche
Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu
zerlegen sind.
§ 5. (1) Mitglieder des Verwaltungsgerichtes und Schriftführer haben sich unter
Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu
enthalten
1. in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter
in auf - oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch
näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;
2. in Sachen ihrer Wahl - oder Pflegeeltern, Wahl - oder Pflegekinder, Mündel oder
Pflegebefohlenen;
3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch
bestellt sind;
4. wenn sie in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorausgegangenen
Verfahren mitgewirkt haben;
5. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle
Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des
Verwaltungsgerichtes und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt
sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe
glaubhaft zu machen. Wird ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt, bei welchem sich die Partei vor der Ablehnung bereits in die
Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, so hat die Partei glaubhaft zu
machen, daß der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder ihr erst später bekannt
geworden ist.
(3) Über die Ablehnung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen
Senat. Beschließt dieser, daß die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den
Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 2 Abs. 4) zu verfügen.
§ 6. ]st ein Verwaltungsgericht aus einem der im § 5 genannten Gründe an der
Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat es die Behinderung dem
Verwaltungsgerichtshof anzuzeigen. Dieser hat ein anderes Verwaltungsgericht zur
Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
§ 7. (1) Die Verwaltungsgerichte haben einander Rechtshilfe zu leisten.
(2) Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Verwaltungsgericht zu stellen, in dessen
Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Es ist abzulehnen, wenn der
ersuchte Richter zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist.
(3) Wird ein Rechtshilfeersuchen an ein unzuständiges Verwaltungsgericht gerichtet
und ist diesem die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichtes möglich, so hat
es das Ersuchen an dieses weiterzuleiten.
(4) Auf Rechtshilfeersuchen anderer inländischer Gerichte sind die Abs. 1 bis 3
sinngemäß anzuwenden.
§ 8. (1) Ausländischen Gerichten ist Rechtshilfe nach den bestehenden
internationalen Vereinbarungen, mangels solcher unter der Voraussetzung der
Gegenseitigkeit zu leisten.
(2) Die Rechtshilfe ist abzulehnen:
1. wenn die von dem ersuchenden Gericht begehrte Handlung nicht in die
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt; sollte die begehrte Handlung in die
Zuständigkeit anderer inländischer Behörden oder Gerichte fallen, kann das
ersuchte Gericht das Ersuchen an die zuständige Behörde bzw. das zuständige
Gericht weiterleiten;
2. wenn sie unzulässig ist.
Über die Ablehnung ist das ersuchende Gericht unter Angabe der Gründe zu
unterrichten.
§ 9. (1) Ist ein Kompetenzkonflikt dadurch entstanden, daß zwei
Verwaltungsgerichte die Entscheidung derselben Rechtssache in Anspruch genommen
haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so hat der Verwaltungsgerichtshof nur dann ein
Erkenntnis zu fällen, wenn von einem der beteiligten Verwaltungsgerichte ein
rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht gefällt ist.
(2) Hat ein Verwaltungsgericht bereits einen rechtskräftigen Spruch in der
Hauptsache gefällt, so bleibt die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichtes aufrecht.
(3) Lag ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht vor, so ist das
Verfahren zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes einzuleiten, sobald der
Verwaltungsgerichtshof von dem Entstehen des Konfliktes, sei es durch Anzeige eines
beteiligten Verwaltungsgerichtes oder der an der Rechtssache beteiligten Behörden oder
Parteien Kenntnis erlangt. Die Verwaltungsgerichte sind zu dieser Anzeige verpflichtet.
(4) Die Einleitung des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof unterbricht das bei
dem betreffenden Verwaltungsgericht anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des
Kompetenzkonfliktes.
(5) Zur Verhandlung sind die beteiligten Parteien zu laden. Den beteiligten
Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen.
§ 10. (1) Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch
entstand, daß in derselben Rechtssache zwei Verwaltungsgerichte die Zuständigkeit
abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von den beteiligten
Parteien gestellt werden.
(2) Zur Verhandlung sind die beteiligten Parteien zu laden. Den beteiligten
Behörden, einschließlich der
Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen.
§ 11. Das Verwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens
von Amts wegen wahrzunehmen.
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
1. Unterabschnitt
Verfahren bis zum Erkenntnis
Parteien
§ 12. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind der
Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Erfolg der
Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden
(mitbeteiligte Parteien).
(2) Auch wenn in der Beschwerde mitbeteiligte Parteien nicht bezeichnet sind, ist
von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß alle mitbeteiligten Parteien gehört
werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
§ 13. In Angelegenheiten der Bundesverwaltung kann der zuständige
Bundesminister, in Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige
Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder
einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.
Verfahrenshilfe
§ 14. (1) Für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der
Verfahrenshilfe gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, daß der Partei ohne weiteres
Begehren zur Abfassung und Unterfertigung der Beschwerde oder des Antrages nach
den §§ 41 und 42 und zur Vertretung bei der Verhandlung (§ 31) ein Rechtsanwalt
beigegeben wird.
(2) Hat das Verwaltungsgericht die Verfahrenshilfe bewilligt (§ 3), so hat es den
Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei zuständigen
Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum
Vertreter bestelle. Wünschen der Partei über die Auswahl dieses Rechtsanwalts ist im
Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu
entsprechen.
(3) Wird gemäß § 45 Abs. 4 der Rechtsanwaltsordnung anstelle des bisher
beigegebenen Rechtsanwaltes ein anderer Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt, so
hat die Rechtsanwaltskammer das Verwaltungsgericht hievon unverzüglich unter
Beischluß eines Zustellnachweises in
Kenntnis zu setzen.
§ 15. Die Schriftsätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Von
jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen
beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgericht zu verständigenden Partei oder
Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des
Verwaltungsgerichtes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich,
so kann die Beigabe von Abschriften unterbleiben. Beilagen gemäß § 19 Abs. 5 sind nur
in einfacher Ausfertigung beizubringen.
§ 16. (1) Die Parteien können beim Verwaltungsgericht die ihre Rechtssache
betreffenden Akten einsehen und sich davon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre
Kosten anfertigen lassen. Dies gilt sowohl für die Akten des Verwaltungsgerichtes als
auch für die von ihm eingeholten Akten. Ausgenommen sind Entwürfe zu Erkenntnissen
und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über seine Beratungen
und Abstimmungen.
(2) Die Behörden können bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht
verlangen, daß bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der
Einsicht und Abschrift ausgeschlossen werden. Hält der Berichter das Verlangen für zu
weitgehend, so hat er die Behörde über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen
Beschluß des Senates einzuholen. Doch darf ohne Zustimmung der belangten Behörde
die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden, die die Behörde im
Verwaltungsverfahren der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender Vorschrift
berechtigt war. Die belangte Behörde hat die in Betracht kommenden Stellen im
Vorlagebericht zu bezeichnen.
§ 17. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer
Verwaltungsbehörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B - VG oder gegen die Ausübung
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt gemäß Art. 130
Abs. 1 Z 2 B - VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B - VG dann, wenn der Bescheid dem
Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der
Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag
der Verkündung;
2. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 2 B - VG dann, wenn der Bescheid auf Grund
der Verwaltungsvorschriften dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde,
mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem der zuständige
Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat;
3. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 3 B - VG dann, wenn der Bescheid auf Grund
der Verwaltungsvorschriften der zuständigen Landesregierung zugestellt wurde,
mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige
Landesregierung von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat;
4. in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B - VG dann, wenn der Bescheid auf Grund der
Verwaltungsvorschriften dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ
zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem
dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat;
5. in den Fällen des Art. 131 Abs. 3 B - VG mit dem Zeitpunkt, in dem der
Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls - und Zwangsgewalt erlangt hat, sofern er aber durch diese behindert war,
von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser
Behinderung.
(2) Ist der Bescheid bereits einer Partei des Verwaltungsverfahrens zugestellt oder
verkündet worden, kann die Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem
Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht gilt in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem
der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.
(3) Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung
der Verfahrenshilfe beantragt (§14), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der
Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes
an diesen. Der Bescheid ist durch das Verwaltungsgericht zuzustellen. Wird der
rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt
die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses
an die Partei.
§ 18. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der
Verwaltungsbehörden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B - VG kann erst erhoben werden,
wenn die Verwaltungsbehörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn
gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser
entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf
Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
(2) Hat die Verwaltungsbehörde einen Antrag gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a
B - VG beim Verfassungsgerichtshof oder einen Antrag auf Vorabentscheidung beim
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gestellt, ist die Beschwerde wegen
Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden gemäß Art. 130 Abs. 1
Z 3 B - VG unzulässig, solange ein solches Verfahren anhängig ist.
(3) Die Dauer eines Verfahrens gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a B - VG vor
dem Verfassungsgerichtshof oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in die Entscheidungsfrist nach Abs. 1
nicht einzurechnen.
§ 19. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, (belangte Behörde)
im Fall der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und
Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ
die Maßnahme gesetzt hat; welcher Behörde diese Maßnahme zuzurechnen ist
(belangte Behörde), ist von Amts wegen zu ermitteln;
3. den Sachverhalt;
4. die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt
zu sein behauptet (Beschwerdepunkte);
5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
6. ein bestimmtes Begehren;
7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde
rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B - VG eine
Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die
Stelle der Beschwerdepunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130
Abs. 1 Z 3 B - VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7. Als belangte
Behörde ist die Verwaltungsbehörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der
Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, daß die Entscheidungsfrist
(§18 Abs. 1) abgelaufen ist.
(4) In den Fällen des § 17 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn der Bescheid nicht zugestellt
worden ist, sowie im Falle des § 17 Abs. 2 ist es dem Beschwerdeführer gestattet, die
Begründung der Rechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen.
(5) Beschwerden gemäß Art. 131 Abs. 1 und 2 B - VG ist, sofern dem
Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift
oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen.
§ 20. Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht
ein Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die
Landesregierung, so ist außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der Beschwerde
samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den zuständigen Bundesminister oder
die zuständige Landesregierung beizubringen.
§ 21. (1) Die Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche
Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem
Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch
einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden
wäre. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Beschwerde zulässig. Beschlüsse, durch
die Interessen Dritter nicht berührt werden, müssen keine Begründung enthalten.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind allen Parteien zuzustellen. Im Falle der
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des
angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben
und die hiezu erforderlichen
Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die
Berechtigung nicht ausüben.
(4) Das Verwaltungsgericht kann Beschlüsse gemäß Abs. 2 auf Antrag einer Partei
aufzuheben oder abändern, wenn sich der maßgebende Sachverhalt so geändert hat, daß
seine neuerliche Beurteilung einem im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden
Beschluß zur Folge hätte.
§ 22. (1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der
Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ist nach dessen Einvernahme die Beschwerde
in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und
das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde.
(2) Beruht die Beschwerde auf einer Rechtsansicht, die der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, so kann der Berichter den Beschwerdeführer
mit Zustimmung des Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse
oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und unter Anberaumung einer
angemessenen Frist auffordern, die Beschwerde durch Angabe der Gründe zu ergänzen,
aus denen er die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegende Rechtsansicht für
unrichtig hält; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
§ 23. (1) Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder
wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht zur Verhandlung
eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel
der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, sind ohne weiteres
Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
(2) Beschwerden, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände
entgegensteht, denen jedoch Mängel anhaften, sind zur Behebung der Mängel unter
Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als
Zurückziehung. Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen neuen, dem
Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der
zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen.
(3) Ein Beschluß nach Abs. list in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
(4) Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift.
§ 24. (1) Beschwerden, deren Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer
behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, sind ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich die Beschwerde zur weiteren Behandlung
als geeignet erweist, ist das Vorverfahren einzuleiten.
§ 25. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B - VQ ist der
belangten Behörde eine Ausfertigung der
Beschwerde samt Beilagen mit der Mitteilung
zuzustellen, daß es ihr freisteht, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei
Monaten aufzuheben oder abzuändern (Beschwerdevorentscheidung).
(2) Wenn die belangte Behörde von der Erlassung einer
Beschwerdevorentscheidung absehen will, hat sie dies dem Verwaltungsgericht
unverzüglich mitzuteilen; gleichzeitig sind die Akten des Verwaltungsverfahrens
vorzulegen.
(3) Wird eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist des Abs. 1 nicht
erlassen oder teilt die belangte Behörde mit, daß sie von der Fällung einer
Beschwerdevorentscheidung absieht, hat das Verwaltungsgericht die belangte Behörde
sowie - unter gleichzeitiger Zustellung einer Ausfertigung der Beschwerde samt
Beilagen etwaige mitbeteiligte Parteien aufzufordern, binnen einer mit längstens acht
Wochen festzusetzenden Frist eine Gegenschrift zu erstatten.
§ 26. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B - VG ist der belangten Behörde
aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und
eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgericht vorzulegen oder anzugeben,
warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal
verlängert werden, wenn die belangte Behörde das Vorliegen von in der Sache
gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des
Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen, oder wurde er vor
Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(2) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B - VG kann dem Beschwerdeführer aufgetragen werden, zur
Gegenschrift binnen einer mit höchstens sechs Wochen festzusetzenden Frist eine
schriftliche Gegenäußerung zu erstatten. Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so gilt die
Beschwerde als zurückgezogen. Die Gegenäußerung ist der belangten Behörde und den
allfälligen mitbeteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen.
§ 27. (1) Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung
nicht ein Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die
Landesregierung, so hat das Verwaltungsgericht gleichzeitig mit der Mitteilung an die
belangte Behörde eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen unter Bekanntgabe
der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten Frist auch dem zuständigen
Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zu übermitteln.
(2) Die Gegenschrift ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Ihr sind auch
Abschriften der etwaigen Beilagen anzuschließen, soweit nicht § 15 Abs. 1 dritter Satz
anzuwenden ist.
(3) Eine Ausfertigung der Gegenschrift samt Beilagen hat das Verwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer unverzüglich, jedenfalls aber spätestens mit der Ladung zur
mündlichen Verhandlung, zur Kenntnis zu bringen.
(4) Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, daß der angefochtene
Verwaltungsakt auf einer Rechtsansicht beruht,
die der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, und sind weder im Bescheid noch in einer
Gegenschrift Gründe angeführt, aus denen die belangte Behörde oder ein Mitbeteiligter
die bisherige Rechtsprechung für unrichtig hält, so kann der Berichter die belangte
Behörde und die Mitbeteiligten unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder
Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und Anberaumung einer angemessenen Frist
auffordern, diese Gründe in einem besonderen Schriftsatz darzulegen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann die Parteien auffordern, binnen angemessener
Frist auch noch weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen zu erstatten. Die
Parteien können auch unaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen
erstatten.
§ 28. (1) Wurde gemäß § 19 Abs. 4 die Begründung der Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides dem Vorverfahren vorbehalten, so hat das
Verwaltungsgericht zunächst der belangten Behörde eine Ausfertigung der Beschwerde
samt Beilagen zuzustellen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, daß ihm die Einsicht
und Abschrift der Akten bei der belangten Behörde freisteht. Gleichzeitig ist er
aufzufordern, binnen einer mit längstens sechs Wochen festzusetzenden Frist die
Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nachzutragen; wird die
Frist versäumt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen.
(2) Hat der Beschwerdeführer die Begründung der Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides rechtzeitig nachgetragen, so findet das weitere Verfahren wie
sonst statt.
§ 29. (1) Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn die im § 25 Abs. 3 und
§ 27 Abs. 5 angeführten Schriftsätze nicht eingebracht oder die Akten nicht vorgelegt
wurden.
(2) Die Behörde hat die Akten vorzulegen. Unterläßt sie dies, so kann das
Verwaltungsgericht, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich
hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
Einholen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften
§ 30. (1) Hat das Verwaltungsgericht den Beschluß gefaßt, dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 177 des EG -
Vertrages, Art. 41 des EGKS -Vertrages oder Art. 150 des EAG -Vertrages vorzulegen,
so darf es bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen
und nur solche Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die
Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht
abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(2) Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und ist die
Bestimmung nicht mehr anzuwenden, die den Gegenstand des
Vorabentscheidungsantrages bildet, so ist
dieser Antrag unverzüglich zurückzuziehen.
§ 31. (1) Über die Beschwerde ist nach Abschluß des Vorverfahrens eine
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen, wenn
1. der Beschwerdeführer innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde oder die
belangte Behörde oder eine mitbeteiligte Partei innerhalb der Frist zur Erstattung
der Gegenschrift die Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Ein solcher
Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden;
2. der Berichter oder der Vorsitzende die Durchführung der Verhandlung für
zweckmäßig erachtet oder der Senat sie beschließt.
(2) Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Parteiantrages nach Abs. 1 Z 1
von einer Verhandlung absehen, wenn
1. das Verfahren einzustellen (§ 22) oder die Beschwerde zurückzuweisen ist
(§23);
2. der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der
belangten Behörde aufzuheben ist (§ 47);
3. der angefochtene Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben
ist;
4. weder die belangte Behörde noch etwaige mitbeteiligte Parteien eine
Gegenschrift eingebracht haben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
5. die Schriftsätze der Parteien und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten
des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine
weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt und wenn nicht Art. 6
Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
BGBl. Nr.210/1958, dem entgegensteht.
§ 32. (1) Die Verhandlung ordnet der Vorsitzende an.
(2) Zur Verhandlung sind alle Parteien zu laden. Das Ausbleiben von Parteien steht
jedoch der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen.
(3) Die Verhandlung findet vor dem Senat statt und ist öffentlich. Aus Gründen der
Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung kann der Senat die Öffentlichkeit durch
Beschluß ausschließen; in einem solchen Fall kann jede Partei verlangen, daß drei
Personen ihres Vertrauens der Zutritt gestattet werde.
(4) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung und handhabt die
Sitzungspolizei. Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Berichters. Der
Vorsitzende hat von Amts wegen für die vollständige Erörterung der Rechtssache zu
sorgen. Auch die sonstigen Mitglieder des Senates sind befügt, Fragen zu stellen. Über
Einwendungen gegen Anordnungen, die das Verfahren betreffen, sowie über Anträge,
die im Laufe des Verfahrens gestellt werden, entscheidet der Senat durch Beschluß.
(5) In der Verhandlung sind die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen
Beweise aufzunehmen. Niederschriften über die Vernehmung der Parteien oder von
Zeugen sowie die Befunde und Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen
werden, wenn
1. die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt
ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder
Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen
erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder
2. die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von
ihren früheren Aussagen abweichen oder
3. Zeugen oder Parteien, ohne dazu berechtigt zu sein, die Aussage verweigern oder
4. alle anwesenden Parteien zustimmen.
(6) Eine Verhandlung darf nur aus erheblichen Gründen vertagt werden; im Zuge
einer Verhandlung beschließt die Vertagung der Senat, sonst verfügt sie der
Vorsitzende.
(7) Der Vorsitzende schließt die Verhandlung, wenn der Senat die Rechtssache für
entscheidungsreif erachtet. Nach Schluß der Verhandlung zieht sich der Senat zur
Beratung und Abstimmung zurück.
(8) Das Erkenntnis kann nur von denjenigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes
gefällt werden, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Ändert sich die
Zusammensetzung des Senates, ist die Verhandlung zu wiederholen. Bei Fällung des
Erkenntnisses ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung
vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei
der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, alle anwesenden Parteien hätten auf die
Verlesung verzichtet.
(9) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese hat die Namen
der Mitglieder des Senates, des Schriftführers, der Parteien und ihrer Vertreter sowie die
wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere Anträge der Parteien, zu
enthalten und ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
§ 33. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit
der belangten Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid im Rahmen
der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§19 Abs. 1 Z 4) oder im Rahmen der
Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§19 Abs. 2) zu überprüfen. Ist es der
Ansicht, daß für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem
der Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der
Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht
bekanntgegeben wurden, so hat es die Parteien darüber zu hören und, wenn nötig, eine
Vertagung zu verfügen.
2. Unterabschnitt
§ 34. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 35. (1) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B - VG haben in der Sache
selbst zu entscheiden:
1.
das Bundesverwaltungsgericht;
2. die in der Bundeshauptstadt Wien zur Entscheidung in Angelegenheiten des
Bauwesens, das Abgabenwesens sowie in Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches eingerichteten besonderen Verwaltungsgerichte.
Ist der einem solchen Verwaltungsgericht vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß
die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich
erscheint, so kann es den angefochtenen Bescheid aufheben.
(2) Die Landesverwaltungsgerichte haben über Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1
Z 1 B - VG in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden. Ist der
Beschwerde in einer anderen Angelegenheit stattzugeben, so hat das
Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Es kann jedoch in
der Sache selbst entscheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,
Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und es sich nicht um eine Angelegenheit
handelt, in der der Verwaltungsbehörde freies Ermessen eingeräumt ist.
(3) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 1 oder 2 tritt die
Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen
Bescheides befunden hatte.
(4) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer Befehls - und Zwangsgewalt
gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B - VG einer Beschwerde stattzugeben, so hat das
Verwaltungsgericht den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und
gegebenenfalls aufzuheben.
(5) im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B - VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst
auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der
Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit
festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender
Frist zu erlassen. Macht das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet es
über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der
Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt.
§ 36. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und
auszufertigen. Sie sind zu begründen.
(2) Die Urschrift ist vom Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer zu
unterfertigen. Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse beglaubigt die Kanzlei
unter Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten Unterschriften mit dem Vermerk
„Für die Richtigkeit der Ausfertigung“.
(3) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der
Regel der Vorsitzende das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen
sogleich zu verkünden.
(4) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn sich die Parteien vorzeitig
entfernt haben oder wenn die Beratung vertagt werden muß. In diesen Fällen wird das
Erkenntnis den Parteien nur in schriftlicher
Ausfertigung zugestellt.
(5) Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch den Parteien
zuzustellen, denen es verkündet wurde.
(6) Schreib - oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen
beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis können jederzeit von Amts wegen berichtigt
werden.
(7) Bei Fällung des Erkenntnisses hat der Senat, in den Fällen des § 3 Abs. 2 der
Berichter anzuordnen, welche personenbezogenen Daten im allgemein zugänglichen
Text des Erkenntnisses nicht enthalten sein dürfen.
§ 37. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den Fällen des § 25
Abs. 3 auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung
zuzustellen.
§ 38. (1) Sofern nicht gemäß § 35 ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die
Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluß.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als
dieselben nicht bloß prozeßleitender Natur sind.
(3) Auf Beschlüsse sind die §§ a, b, c etc. sinngemäß anzuwenden.
3. Unterabschnitt
Rechtsschutz
Berufung
§ 39. (1) Gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte ist die Berufung an den
Verwaltungsgerichtshof zulässig.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann eine Berufung gemäß Art. 135a Abs. 1 Z 1
B - VG durch Beschluß ablehnen. Die Ablehnung ist unzulässig, wenn die Entscheidung
von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,
insbesondere weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu
lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 40. Sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist gegen
Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Rekurs an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
§ 41. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß
abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung
herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten
irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Frist beruht oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die im
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Einwendung der entschiedenen Sache
begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht den Vorschriften über das
Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das
Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder
5. das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wegen Klaglosstellung oder wegen
einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde
eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte,
jedoch nachträglich behoben wurde.
(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen von dem Tag, an
dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch
spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des
Beschlusses zu stellen.
(3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.
(4) Wenn das Verwaltungsgericht Beschwerden wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B - VG in der Sache selbst entschieden
hat, gilt für die Wiederaufnahme des Verfahrens § 69 AVG sinngemäß.
(5) In Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§14) ist die Wiederaufnahme des
Verfahrens nicht zulässig.
§ 42. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis
erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser
Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der
Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Beschwerdefrist ist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde,
weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei
das Rechtsmittel ergriffen hat.
(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei
Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei
Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig
zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)
Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß
zu entscheiden.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages
findet keine Wiedereinsetzung statt.
4. Unterabschnitt
Kosten
§ 43. (1) Die vor dem Verwaltungsgericht obsiegende Partei hat Anspruch auf
Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der §§ 44 bis
55.
(2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen ist im Sinne des Abs. 1
1. der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte Behörde unterlegene Partei im
Falle der Aufhebung oder der Erklärung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Verwaltungsaktes;
2. die belangte Behörde obsiegende, der Beschwerdeführer unterlegene Partei im
Falle der Abweisung der Beschwerde.
(3) Mitbeteiligte Parteien sind in keinem Falle als unterlegene Partei anzusehen; als
obsiegende Partei sind sie im Falle des Obsiegens der belangten Behörde neben dieser
anzusehen.
(4) Für den Aufwandersatz, der auf Grund dieses Bundesgesetzes von einer Behörde
zu leisten ist, hat der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in der
Beschwerdesache gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Diesen Rechtsträgern fließt
auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an belangte Behörden
zu leisten ist.
§ 44. (1) Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
1. der Stempel - und Kommissionsgebühren, die er im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht zu entrichten sowie der Barauslagen des
Verwaltungsgerichtes, für die er aufzukommen hat;
2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war
(Schriftsatzaufwand);
3. der Reisekosten (Fahrt - und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der
Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem
Verwaltungsgericht verbunden waren;
4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte
in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden war
(Verhandlungsaufwand).
(2) Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
1. des Aufwandes, der für sie mit der Vorlage ihrer Akten an das
Verwaltungsgericht verbunden war (Vorlageaufwand);
2. des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung der Gegenschrift verbunden war
(Schriftsatzaufwand);
3. der Reisekosten (Fahrt - und Aufenthaltskosten), die für sie mit der
Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht
verbunden waren;
4. des sonstigen Aufwandes, der für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in
Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden war
(Verhandlungsaufwand).
(3) Eine mitbeteiligte Partei hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
1. der Stempel - und Kommissionsgebühren, die sie im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht zu entrichten sowie der Barauslagen des
Verwaltungsgerichtes, für die sie aufzukommen hat;
2. des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur
Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand);
3. der Reisekosten (Fahrt - und Aufenthaltskosten), die für sie mit der
Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht
verbunden waren;
4. des sonstigen Aufwandes, der für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in
Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden war
(Verhandlungsaufwand).
(4) Hat es die belangte Behörde nach ausdrücklicher Aufforderung durch das
Verwaltungsgericht unterlassen, entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften
fristgerecht vorzulegen und fallen durch die deshalb an Ort und Stelle vorzunehmende
notwendige Einsichtnahme des Verwaltungsgerichtes in diese Rechtsvorschriften
Barauslagen an, so sind diese - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - der
belangten Behörde aufzuerlegen.
§ 45. (1) Als Ersatz für den Schriftsatz - und den Verhandlungsaufwand gemäß § 44
Abs. 1 und 3 Z 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung in
einem Ausmaß festzustellen ist, das den durchschnittlichen Kosten der Vertretung
beziehungsweise der Einbringung eines der im § 44 Abs. 1 und 3 Z 2 genannten
Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt entspricht. Schriftsatz - und
Verhandlungsaufwand gebührt nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch
einen Rechtsanwalt vertreten war.
(2) Als Ersatz für den Vorlage -, den Schriftsatz - und den Verhandlungsaufwand
gemäß § 44 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Ausmaß vom
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch
Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das dem durchschnittlichen Aufwand
der Behörden für diese Parteihandlungen entspricht. Die Höhe des Pauschbetrages für
den Schriftsatz - und für den Verhandlungsaufwand darf jedoch ein Drittel der
Pauschbeträge nicht übersteigen, die auf Grund des Abs. 1 als Ersatz für den
Schriftsatzaufwand gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 bzw. für den Verhandlungsaufwand
festgestellt werden.
(3) Fahrtkosten im Inland (§ 44) sind in dem bei Inanspruchnahme der öffentlichen
Verkehrsmittel notwendigen Ausmaß zu
ersetzen. Bei Eisenbahnen ist die 1., ansonsten
die 2. Tarifklasse maßgebend. Der Fahrpreis ist nach den für das betreffende öffentliche
Verkehrsmittel jeweils geltenden Tarifen zu vergüten, wobei bestehende allgemeine
Tarifermäßigungen zu berücksichtigen sind.
(4) Aufenthaltskosten im Sinne des § 44 sind die mit dem Aufenthalt am Sitz des
Verwaltungsgerichtes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und
Unterkunft. Als Ersatz dieser Kosten sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch
Verordnung für alle Fälle des § 44 einheitlich in einem Ausmaß festzustellen ist, das der
durchschnittlichen Höhe der in Betracht kommenden Kosten entspricht.
(5) Hat an einer mündlichen Verhandlung in den Fällen der Abs. 1 und 3 des § 44
im Auftrag der Partei ein Rechtsanwalt teilgenommen, so sind für die Berechnung der
Reisekosten dessen Verhältnisse, ansonsten die Verhältnisse der Partei maßgebend.
Neben den Reisekosten eines Rechtsanwaltes sind die Reisekosten der von ihm
vertretenen Partei nur zu ersetzen, wenn die Partei an der mündlichen Verhandlung auf
Grund einer Ladung des Verwaltungsgerichtshofes teilzunehmen hatte. In den Fällen des
§ 44 Abs. 2 sind für die Berechnung der Reisekosten die Verhältnisse der belangten
Behörde maßgebend.
(6) Sind mehrere mitbeteiligte Parteien vorhanden, so sind jene unter ihnen, denen
ein Schriftsatz - oder ein Verhandlungsaufwand, Fahrt - oder Aufenthaltskosten
erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes jeder dieser Arten von Aufwendungen als eine
Partei anzusehen. Der dieser Partei zustehende Ersatz für Schriftsatz - und für
Verhandlungsaufwand ist an die die Partei bildenden Mitbeteiligten zu gleichen Teilen
zu leisten. Der Berechnung der Reisekosten sind die Verhältnisse jenes Mitbeteiligten
zugrunde zu legen, der die größte Entfernung zurückzulegen hatte. Der so errechnete
Betrag für Reisekostenersatz ist an diesen Mitbeteiligten zu zahlen. Die Zahlung hat
gegenüber allen Mitbeteiligten, die auf Reisekostenersatz Anspruch haben,
schuldbefreiende Wirkung. Die Ansprüche dieser Mitbeteiligten in Ansehung des
gezahlten Betrages bestimmen sich nach dem Verhältnis jener Beträge zueinander, auf
die jeder der Mitbeteiligten gemäß Abs. 3 Anspruch hätte, wenn er obsiegender
Beschwerdeführer wäre.
§ 46. In Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt teilweise
Erfolg hatte, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 43) so zu beurteilen,
wie wenn der Verwaltungsakt zur Gänze aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt
worden wäre.
§ 47. In Fällen, in denen die Beschwerde nach der Einleitung des Vorverfahrens
zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, ist die Frage des Anspruches auf
Aufwandersatz (§ 43) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden
wäre.
§ 48. (1) Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde
mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf
Aufwandersatz (§ 43) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer
gesonderten Beschwerde angefochten worden
wäre.
(2) Für Verhandlungen, die in den Fällen des Abs. 1 am selben Tag oder an
unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden, sind Fahrtkosten jeder obsiegenden
Partei so zu ersetzen, wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Jeder
obsiegenden Partei sind Aufenthaltskosten für denselben Zeitraum nur einmal, der
Verhandlungsaufwand für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Stempelgebühren,
Kommissionsgebühren und Barauslagen sind in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie zu
entrichten waren.
(3) Haben in den Fällen des ersten Satzes des Abs. 2 für die Fahrtkosten einer
obsiegenden Partei gemäß § 43 Abs. 4 mehrere Rechtsträger aufzukommen, so sind sie
von diesen Rechtsträgern zu gleichen Teilen zu tragen.
§ 49. (1) Haben mehrere Beschwerdeführer einen Verwaltungsakt gemeinsam in
einer Beschwerde angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz
(§ 43) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde
erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann
in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten
Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander
haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beschwerdeführer, die in getrennten, jedoch
die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben
Verwaltungsakt angefochten haben. An die Stelle des erstangeführten tritt hier der
Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des
Verwaltungsgerichtes trägt.
§ 50. (1) Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 oder
gemäß § 41 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Z 1 AVG
bewilligt, so hat die Partei, die die Wiederaufnahme beantragt hat, gegen jene Partei, die
das Erkenntnis beziehungsweise den Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung
herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat, einen Anspruch
1. auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand);
2. auf Ersatz der Geldleistungen, die sie auf Grund der §§ 43 bis 55 im anhängigen
Verfahren vor dessen Wiederaufnahme zu erbringen hatte.
(2) Für den Schriftsatzaufwand gemäß Abs. 1 Z 1 gelten die Bestimmungen des
§ 45 Abs. 1 über den Schriftsatzaufwand sinngemäß.
(3) Wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens von mehreren Parteien beantragt, so
hat jede von ihnen einen Anspruch auf Aufwandersatz gemäß den Abs. 1 und 2. Wurde
aber von mehreren Parteien ein gemeinsamer Wiederaufnahmeantrag gestellt oder
weisen mehrere Wiederaufnahmeanträge die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes auf,
so gilt § 41 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Soweit die Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmen, gelten die allgemeinen
Bestimmungen über den Aufwandersatz auch
für das wiederaufgenommene Verfahren.
§ 51. (1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde, in denen der
Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 5 vorgeht, ist die Frage des Anspruches auf
Aufwandersatz (§ 43) so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende
Partei im Sinne des § 43 Abs. 1 wäre. Im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das
Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurde, ist der
Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 45
Abs. 1 um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung
für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die belangte Behörde Gründe nachzuweisen
vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und
diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor der Einbringung der
Säumnisbeschwerde bekanntgegeben worden sind.
(3) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn die Verzögerung der behördlichen
Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war.
(4) Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn die der Säumnisbeschwerde
zugrundeliegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird.
§ 52. Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller
Beschwerdepunkte (§19 Abs. 1 Z 4) klaglos gestellt (§ 22), so ist die Frage des
Anspruches auf Aufwandersatz (§ 43) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei
im Sinne des § 43 Abs. 1 wäre. Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich aller
Beschwerdepunkte (§19 Abs. 1 Z 4) durch eine Beschwerdevorentscheidung klaglos
gestellt, so ist der Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der
Verordnung gemäß § 45 Abs. 1 jedoch um ein Viertel niedriger festzusetzen als der
allein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes
festzustellende Pauschbetrag.
§ 53. Durch die §§ 43 bis 52 wird der Entlohnungsanspruch der Rechtsanwälte
gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien nicht berührt.
§ 54. (1) Soweit die §§ 43 bis 52 nicht anderes bestimmen, hat jede Partei den ihr
im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.
(2) Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist
dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu
berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu
entscheiden.
§ 55. (1) Aufwandersatz ist vom Verwaltungsgericht auf Antrag zuzuerkennen.
(2) Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz ist einzubringen
1.für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz;
2.für Vorlageaufwand bei der Aktenvorlage;
3.für Reisekosten und Verhandlungsaufwand am Schluß der mündlichen
Verhandlung;
4.für Leistungen betreffend Stempel - und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen
binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht.
Alle Anträge sind schriftlich zu stellen und zu begründen.
(3) Über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat das
Verwaltungsgericht in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluß,
wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluß zu entscheiden. Nicht
rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung
zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind
die Pauschbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand
sowie die tatsächlich entrichteten Stempelgebühren im gebührenden Ausmaß jedenfalls
zuzusprechen.
(4) In den Entscheidungen über Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat
das Verwaltungsgericht eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen. Das
Verwaltungsgericht hat durch seine Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der
Entscheidung über den Aufwandersatz der obsiegenden Partei die Vollstreckbarkeit der
Entscheidungen über Aufwandersatz zu bestätigen. Zur Vollstreckung dieser
Entscheidungen sind die ordentlichen Gerichte berufen.
§ 56. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B - VG das AVG und das VStG
anzuwenden.
(2) Hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung
der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B - VG in der Sache selbst zu
entscheiden, so hat es, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, jene
Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die die säumig gewordene Behörde anzuwenden
gehabt hätte.
§ 57. (1) Wenn das Verwaltungsgericht einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1
Z 1 oder 2 B - VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem
betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich
den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand
herzustellen.
(2) Zur Vollstreckung von Erkenntnissen, mit denen das Verwaltungsgericht in der
Sache
selbst entscheidet, sind die ordentlichen Gerichte berufen.
III. Abschnitt
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
1. Unterabschnitt
Anzuwendendes Recht
§ 58. (1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind die
Bestimmungen des I. und II. Abschnittes auch im Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof anzuwenden.
§ 59. Die §§ a, b, c usw. sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht
anzuwenden.
§ 60. § d ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
§ 61. § f ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
§ 62. Sonderbestimmung zu § h
§ 63. Sonderbestimmung zu § i
etc.
2. Unterabschnitt
§ 64. Parteien im Verfahren nach diesem Unterabschnitt sind das antragstellende
Gericht, die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, und die Parteien des Rechtsstreites
vor dem antragstellenden Gericht (§11 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr.20/1949;
§ 9 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967).
§ 65. (1) Sobald der Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens (§11 des
Amtshaftungsgesetzes; § 9 des Organhaftpflichtgesetzes) rechtskräftig geworden ist, hat
das Gericht den Antrag auf Überprüfung des Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof
zu leiten. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des
Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit
des Bescheides zu machen.
(2) Der Antrag (Abs. 1) hat den Bescheid und allenfalls die Punkte zu bezeichnen,
deren Überprüfung das Gericht verlangt. Dem Antrag sind die Akten des Rechtsstreites
anzuschließen.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde, die den Bescheid erlassen hat,
aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt
des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommt die
Behörde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof, sofern es
sich um ein gemäß § 11 Amtshaftungsgesetz eingeleitetes Verfahren handelt, seinen
Beschluß auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptung des Klägers,
sofern es sich aber um ein gemäß § 9 des Organhaftpflichtgesetzes eingeleitetes
Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des
Beklagten fassen.
§ 67. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit eines
Bescheides hat lediglich feststellende Bedeutung. Je eine Ausfertigung des
Erkenntnisses ist den Parteien zuzustellen.
§ 68. Die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des Rechtsstreites
vor dem antragstellenden Gericht.
§ 69. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Rechtsstreit vor dem
antragstellenden Gericht gilt auch für das Verfahren nach diesem Unterabschnitt.
§ 70. Soweit sich aus den §§ 64 bis 69 nicht anderes ergibt, gelten die §§ a, b, c, d, e
etc. sinngemäß.
IV. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 71. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die §§ 45 und 50 bis 52
nicht anderes bestimmen, die Bundesregierung betraut.
§ 72. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit xx. xxx xxxx in Kraft.
(2) Mit Ablauf tritt das. das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxx; außer Kraft.
Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuß