170/A XXI.GP

 

Antrag

 

der Abg. Dr. Peter Kostelka

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem

Verwaltungsgerichtshof (Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO)

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschliessen:

 

 

Bundesgesetz über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und

dem Verwaltungsgerichtshof (Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO)

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem

Verwaltungsgerichtshof (Verwaltungsgerichtsordnung - VWGO)

 

 

 

I. ABSCHNITT

Verwaltungsgericht und gerichtliche Organe

Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den Verwaltungsgerichten

                § 1. (1) Sofern die Bundes - oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den

Senat vorsehen, wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei den Verwaltungsgerichten

durch Einzelrichter ausgeübt.

                (2) Soweit im folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die für den

Senat, dessen Vorsitzenden oder den Berichter geltenden Bestimmungen auch auf den

Einzelrichter anzuwenden.

 

Senate

                § 2. (1) Die Senate bestehen aus drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt

und ein anderes Bericht erstattet. Ein Schriftführer hat mitzuwirken.

                (2) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der

Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied desselben zum

Berichter.

                (3) Ist ein Mitglied eines nach diesem Bundesgesetz gebildeten Senates verhindert,

so verfügt der Präsident, insoweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang

notwendig ist, den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen

Ersatzmitgliedes.

 

Berichter

                § 3. (1) Der Berichter trifft Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren und

Verfügungen, die nur der Vorbereitung der Entscheidung dienen.

                (2) Der Berichter entscheidet ohne Senatsbeschluß:

                1. über die Verfahrenshilfe (§ 14);

                2. über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;

                3. über die Zurückweisung von Beschwerden und von Anträgen;

                4. über die Einstellung des Verfahrens;

                5. über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er ein Verfahren

                betrifft, das durch ihn abgeschlossen wurde;

                6. über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn noch kein

                Verfahren anhängig war oder er ein Verfahren betrifft, das durch ihn

                abgeschlossen wurde;

                7. über den Antrag auf Aufwandersatz, der erst nach Abschluß des Verfahrens

                gestellt wird;

                8. über Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluß

                des Verwaltungsgerichtes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder

                hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels

                eingetreten sind.

 

Beratung und Abstimmung

 

                § 4. (1) Die Beratung und Abstimmung der Senate ist nicht öffentlich.

                (2) Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Der Berichter gibt

seine Stimme zuerst ab, der Vorsitzende zuletzt. Kein Mitglied darf die Abstimmung

über die zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht,

wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.

                (3) Hat ein Antrag mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so gilt er,

soweit das Gesetz nicht anderes vorschreibt, als beschlossen. Hat sich für keine

Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist die Umfrage zu wiederholen. Ergibt

sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche

Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu

zerlegen sind.

Befangenheit

 

§ 5. (1) Mitglieder des Verwaltungsgerichtes und Schriftführer haben sich unter

Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu

enthalten

                1. in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter

                    in auf - oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch

                    näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;

                2. in Sachen ihrer Wahl - oder Pflegeeltern, Wahl - oder Pflegekinder, Mündel oder

                    Pflegebefohlenen;

                3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch

                    bestellt sind;

                4. wenn sie in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorausgegangenen

                    Verfahren mitgewirkt haben;

                5. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle

                    Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

                (2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des

Verwaltungsgerichtes und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt

sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe

glaubhaft zu machen. Wird ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes wegen Besorgnis der

Befangenheit abgelehnt, bei welchem sich die Partei vor der Ablehnung bereits in die

Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, so hat die Partei glaubhaft zu

machen, daß der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder ihr erst später bekannt

geworden ist.

                (3) Über die Ablehnung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen

Senat. Beschließt dieser, daß die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den

Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 2 Abs. 4) zu verfügen.

 

Delegation

 

                § 6. ]st ein Verwaltungsgericht aus einem der im § 5 genannten Gründe an der

Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat es die Behinderung dem

Verwaltungsgerichtshof anzuzeigen. Dieser hat ein anderes Verwaltungsgericht zur

Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

 

Rechtshilfe auf Ersuchen inländischer Gerichte

 

                § 7. (1) Die Verwaltungsgerichte haben einander Rechtshilfe zu leisten.

                (2) Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Verwaltungsgericht zu stellen, in dessen

Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Es ist abzulehnen, wenn der

ersuchte Richter zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist.

                (3) Wird ein Rechtshilfeersuchen an ein unzuständiges Verwaltungsgericht gerichtet

und ist diesem die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichtes möglich, so hat

es das Ersuchen an dieses weiterzuleiten.

                (4) Auf Rechtshilfeersuchen anderer inländischer Gerichte sind die Abs. 1 bis 3

sinngemäß anzuwenden.

Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Gerichte

 

                § 8. (1) Ausländischen Gerichten ist Rechtshilfe nach den bestehenden

internationalen Vereinbarungen, mangels solcher unter der Voraussetzung der

Gegenseitigkeit zu leisten.

                (2) Die Rechtshilfe ist abzulehnen:

                1. wenn die von dem ersuchenden Gericht begehrte Handlung nicht in die

                    Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt; sollte die begehrte Handlung in die

                    Zuständigkeit anderer inländischer Behörden oder Gerichte fallen, kann das

                    ersuchte Gericht das Ersuchen an die zuständige Behörde bzw. das zuständige

                    Gericht weiterleiten;

                2. wenn sie unzulässig ist.

Über die Ablehnung ist das ersuchende Gericht unter Angabe der Gründe zu

unterrichten.

 

Bejahende Kompetenzkonflikte

               

                § 9. (1) Ist ein Kompetenzkonflikt dadurch entstanden, daß zwei

Verwaltungsgerichte die Entscheidung derselben Rechtssache in Anspruch genommen

haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so hat der Verwaltungsgerichtshof nur dann ein

Erkenntnis zu fällen, wenn von einem der beteiligten Verwaltungsgerichte ein

rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht gefällt ist.

                (2) Hat ein Verwaltungsgericht bereits einen rechtskräftigen Spruch in der

Hauptsache gefällt, so bleibt die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichtes aufrecht.

                (3) Lag ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht vor, so ist das

Verfahren zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes einzuleiten, sobald der

Verwaltungsgerichtshof von dem Entstehen des Konfliktes, sei es durch Anzeige eines

beteiligten Verwaltungsgerichtes oder der an der Rechtssache beteiligten Behörden oder

Parteien Kenntnis erlangt. Die Verwaltungsgerichte sind zu dieser Anzeige verpflichtet.

                (4) Die Einleitung des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof unterbricht das bei

dem betreffenden Verwaltungsgericht anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des

Kompetenzkonfliktes.

                (5) Zur Verhandlung sind die beteiligten Parteien zu laden. Den beteiligten

Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen.

 

Verneinende Kompetenzkonflikte

 

                § 10. (1) Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch

entstand, daß in derselben Rechtssache zwei Verwaltungsgerichte die Zuständigkeit

abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von den beteiligten

Parteien gestellt werden.

                (2) Zur Verhandlung sind die beteiligten Parteien zu laden. Den beteiligten

Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen.

Zuständigkeit

 

                § 11. Das Verwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens

von Amts wegen wahrzunehmen.

               

II. ABSCHNITT

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

1. Unterabschnitt

Verfahren bis zum Erkenntnis

Parteien

                § 12. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind der

Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Erfolg der

Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden

(mitbeteiligte Parteien).

                (2) Auch wenn in der Beschwerde mitbeteiligte Parteien nicht bezeichnet sind, ist

von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß alle mitbeteiligten Parteien gehört

werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.

                § 13. In Angelegenheiten der Bundesverwaltung kann der zuständige

Bundesminister, in Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige

Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder

einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.

                                                               Verfahrenshilfe

                § 14. (1) Für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der

Verfahrenshilfe gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, daß der Partei ohne weiteres

Begehren zur Abfassung und Unterfertigung der Beschwerde oder des Antrages nach

den §§ 41 und 42 und zur Vertretung bei der Verhandlung (§ 31) ein Rechtsanwalt

beigegeben wird.

                (2) Hat das Verwaltungsgericht die Verfahrenshilfe bewilligt (§ 3), so hat es den

Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei zuständigen

Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum

Vertreter bestelle. Wünschen der Partei über die Auswahl dieses Rechtsanwalts ist im

Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu

entsprechen.

(3) Wird gemäß § 45 Abs. 4 der Rechtsanwaltsordnung anstelle des bisher

beigegebenen Rechtsanwaltes ein anderer Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt, so

hat die Rechtsanwaltskammer das Verwaltungsgericht hievon unverzüglich unter

Beischluß eines Zustellnachweises in Kenntnis zu setzen.

Schriftsätze

 

                § 15. Die Schriftsätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Von

jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen

beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgericht zu verständigenden Partei oder

Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des

Verwaltungsgerichtes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich,

so kann die Beigabe von Abschriften unterbleiben. Beilagen gemäß § 19 Abs. 5 sind nur

in einfacher Ausfertigung beizubringen.

 

Akteneinsicht

 

                § 16. (1) Die Parteien können beim Verwaltungsgericht die ihre Rechtssache

betreffenden Akten einsehen und sich davon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre

Kosten anfertigen lassen. Dies gilt sowohl für die Akten des Verwaltungsgerichtes als

auch für die von ihm eingeholten Akten. Ausgenommen sind Entwürfe zu Erkenntnissen

und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über seine Beratungen

und Abstimmungen.

                (2) Die Behörden können bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht

verlangen, daß bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der

Einsicht und Abschrift ausgeschlossen werden. Hält der Berichter das Verlangen für zu

weitgehend, so hat er die Behörde über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen

Beschluß des Senates einzuholen. Doch darf ohne Zustimmung der belangten Behörde

die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden, die die Behörde im

Verwaltungsverfahren der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender Vorschrift

berechtigt war. Die belangte Behörde hat die in Betracht kommenden Stellen im

Vorlagebericht zu bezeichnen.

 

Beschwerdefrist

 

                § 17. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer

Verwaltungsbehörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B - VG oder gegen die Ausübung

unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt gemäß Art. 130

Abs. 1 Z 2 B - VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

                1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B - VG dann, wenn der Bescheid dem

                    Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der

                    Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag

                    der Verkündung;

                2. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 2 B - VG dann, wenn der Bescheid auf Grund

                    der Verwaltungsvorschriften dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde,

                    mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem der zuständige

                    Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat;

                3. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 3 B - VG dann, wenn der Bescheid auf Grund

                    der Verwaltungsvorschriften der zuständigen Landesregierung zugestellt wurde,

                    mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige

                    Landesregierung von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat;

                4. in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B - VG dann, wenn der Bescheid auf Grund der

                    Verwaltungsvorschriften dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ

                    zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem

                    dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat;

                5. in den Fällen des Art. 131 Abs. 3 B - VG mit dem Zeitpunkt, in dem der

                    Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher

                    Befehls - und Zwangsgewalt erlangt hat, sofern er aber durch diese behindert war,

                    von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser

                    Behinderung.

                (2) Ist der Bescheid bereits einer Partei des Verwaltungsverfahrens zugestellt oder

verkündet worden, kann die Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem

Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht gilt in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem

der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.

                (3) Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung

der Verfahrenshilfe beantragt (§14), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der

Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes

an diesen. Der Bescheid ist durch das Verwaltungsgericht zuzustellen. Wird der

rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt

die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses

an die Partei.

                § 18.  (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der

Verwaltungsbehörden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B - VG kann erst erhoben werden,

wenn die Verwaltungsbehörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn

gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser

entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf

Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

                (2) Hat die Verwaltungsbehörde einen Antrag gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a

B - VG beim Verfassungsgerichtshof oder einen Antrag auf Vorabentscheidung beim

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gestellt, ist die Beschwerde wegen

Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden gemäß Art. 130 Abs. 1

Z 3 B - VG unzulässig, solange ein solches Verfahren anhängig ist.

                (3) Die Dauer eines Verfahrens gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a B - VG vor

dem Verfassungsgerichtshof oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in die Entscheidungsfrist nach Abs. 1

nicht einzurechnen.

 

Inhalt der Beschwerde

 

                § 19. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten

                1. die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;

                2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, (belangte Behörde)

                    im Fall der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und

                    Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ

                    die Maßnahme gesetzt hat; welcher Behörde diese Maßnahme zuzurechnen ist

                    (belangte Behörde), ist von Amts wegen zu ermitteln;

                3. den Sachverhalt;

                4. die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt

                    zu sein behauptet (Beschwerdepunkte);

                5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

                6. ein bestimmtes Begehren;

                7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde

                    rechtzeitig eingebracht ist.

                (2) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B - VG eine

Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die

Stelle der Beschwerdepunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

                (3) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130

Abs. 1 Z 3 B - VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7. Als belangte

Behörde ist die Verwaltungsbehörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der

Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, daß die Entscheidungsfrist

(§18 Abs. 1) abgelaufen ist.

                (4) In den Fällen des § 17 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn der Bescheid nicht zugestellt

worden ist, sowie im Falle des § 17 Abs. 2 ist es dem Beschwerdeführer gestattet, die

Begründung der Rechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen.

                (5) Beschwerden gemäß Art. 131 Abs. 1 und 2 B - VG ist, sofern dem

Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift

oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen.

                § 20. Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht

ein Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die

Landesregierung, so ist außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der Beschwerde

samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den zuständigen Bundesminister oder

die zuständige Landesregierung beizubringen.

 

Aufschiebende Wirkung

 

                § 21. (1) Die Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist haben keine aufschiebende Wirkung.

                (2) Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche

Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem

Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch

einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden

wäre. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Beschwerde zulässig. Beschlüsse, durch

die Interessen Dritter nicht berührt werden, müssen keine Begründung enthalten.

                (3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind allen Parteien zuzustellen. Im Falle der

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des

angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen

Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die

Berechtigung nicht ausüben.

                (4) Das Verwaltungsgericht kann Beschlüsse gemäß Abs. 2 auf Antrag einer Partei

aufzuheben oder abändern, wenn sich der maßgebende Sachverhalt so geändert hat, daß

seine neuerliche Beurteilung einem im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden

Beschluß zur Folge hätte.

 

Klaglosstellung, Zurückziehung

 

                § 22. (1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der

Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ist nach dessen Einvernahme die Beschwerde

in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und

das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde.

                (2) Beruht die Beschwerde auf einer Rechtsansicht, die der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, so kann der Berichter den Beschwerdeführer

mit Zustimmung des Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse

oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und unter Anberaumung einer

angemessenen Frist auffordern, die Beschwerde durch Angabe der Gründe zu ergänzen,

aus denen er die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegende Rechtsansicht für

unrichtig hält; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

 

Zurückweisung

 

                § 23. (1) Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder

wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht zur Verhandlung

eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel

der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, sind ohne weiteres

Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

                (2) Beschwerden, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände

entgegensteht, denen jedoch Mängel anhaften, sind zur Behebung der Mängel unter

Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als

Zurückziehung. Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen neuen, dem

Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der

zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen.

                (3) Ein Beschluß nach Abs. list in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

                (4) Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift.

 

Vorverfahren

 

                § 24. (1) Beschwerden, deren Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer

behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, sind ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

                (2) In allen übrigen Fällen, in denen sich die Beschwerde zur weiteren Behandlung

als geeignet erweist, ist das Vorverfahren einzuleiten.

                § 25. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B - VQ ist der

belangten Behörde eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen mit der Mitteilung

zuzustellen, daß es ihr freisteht, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei

Monaten aufzuheben oder abzuändern (Beschwerdevorentscheidung).

                (2) Wenn die belangte Behörde von der Erlassung einer

Beschwerdevorentscheidung absehen will, hat sie dies dem Verwaltungsgericht

unverzüglich mitzuteilen; gleichzeitig sind die Akten des Verwaltungsverfahrens

vorzulegen.

                (3) Wird eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist des Abs. 1 nicht

erlassen oder teilt die belangte Behörde mit, daß sie von der Fällung einer

Beschwerdevorentscheidung absieht, hat das Verwaltungsgericht die belangte Behörde

sowie - unter gleichzeitiger Zustellung einer Ausfertigung der Beschwerde samt

Beilagen etwaige mitbeteiligte Parteien aufzufordern, binnen einer mit längstens acht

Wochen festzusetzenden Frist eine Gegenschrift zu erstatten.

                § 26. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der

Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B - VG ist der belangten Behörde

aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und

eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgericht vorzulegen oder anzugeben,

warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal

verlängert werden, wenn die belangte Behörde das Vorliegen von in der Sache

gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des

Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen, oder wurde er vor

Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

                (2) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B - VG kann dem Beschwerdeführer aufgetragen werden, zur

Gegenschrift binnen einer mit höchstens sechs Wochen festzusetzenden Frist eine

schriftliche Gegenäußerung zu erstatten. Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so gilt die

Beschwerde als zurückgezogen. Die Gegenäußerung ist der belangten Behörde und den

allfälligen mitbeteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen.

                § 27. (1) Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung

nicht ein Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die

Landesregierung, so hat das Verwaltungsgericht gleichzeitig mit der Mitteilung an die

belangte Behörde eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen unter Bekanntgabe

der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten Frist auch dem zuständigen

Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zu übermitteln.

                (2) Die Gegenschrift ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Ihr sind auch

Abschriften der etwaigen Beilagen anzuschließen, soweit nicht § 15 Abs. 1 dritter Satz

anzuwenden ist.

                (3) Eine Ausfertigung der Gegenschrift samt Beilagen hat das Verwaltungsgericht

dem Beschwerdeführer unverzüglich, jedenfalls aber spätestens mit der Ladung zur

mündlichen Verhandlung, zur Kenntnis zu bringen.

                (4) Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, daß der angefochtene

Verwaltungsakt auf einer Rechtsansicht beruht, die der bisherigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, und sind weder im Bescheid noch in einer

Gegenschrift Gründe angeführt, aus denen die belangte Behörde oder ein Mitbeteiligter

die bisherige Rechtsprechung für unrichtig hält, so kann der Berichter die belangte

Behörde und die Mitbeteiligten unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder

Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und Anberaumung einer angemessenen Frist

auffordern, diese Gründe in einem besonderen Schriftsatz darzulegen.

                (5) Das Verwaltungsgericht kann die Parteien auffordern, binnen angemessener

Frist auch noch weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen zu erstatten. Die

Parteien können auch unaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen

erstatten.

                § 28. (1) Wurde gemäß § 19 Abs. 4 die Begründung der Rechtswidrigkeit des

angefochtenen Bescheides dem Vorverfahren vorbehalten, so hat das

Verwaltungsgericht zunächst der belangten Behörde eine Ausfertigung der Beschwerde

samt Beilagen zuzustellen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, daß ihm die Einsicht

und Abschrift der Akten bei der belangten Behörde freisteht. Gleichzeitig ist er

aufzufordern, binnen einer mit längstens sechs Wochen festzusetzenden Frist die

Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nachzutragen; wird die

Frist versäumt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen.

                (2) Hat der Beschwerdeführer die Begründung der Rechtswidrigkeit des

angefochtenen Bescheides rechtzeitig nachgetragen, so findet das weitere Verfahren wie

sonst statt.

                § 29. (1) Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn die im § 25 Abs. 3 und

§ 27 Abs. 5 angeführten Schriftsätze nicht eingebracht oder die Akten nicht vorgelegt

wurden.

                (2) Die Behörde hat die Akten vorzulegen. Unterläßt sie dies, so kann das

Verwaltungsgericht, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich

hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

                              

Einholen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen

Gemeinschaften

 

                § 30. (1) Hat das Verwaltungsgericht den Beschluß gefaßt, dem Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 177 des EG -

Vertrages, Art. 41 des EGKS -Vertrages oder Art. 150 des EAG -Vertrages vorzulegen,

so darf es bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen

und nur solche Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die

Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht

abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

                (2) Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und ist die

Bestimmung nicht mehr anzuwenden, die den Gegenstand des

Vorabentscheidungsantrages bildet, so ist dieser Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

                § 31. (1) Über die Beschwerde ist nach Abschluß des Vorverfahrens eine

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen, wenn

                1. der Beschwerdeführer innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde oder die

                    belangte Behörde oder eine mitbeteiligte Partei innerhalb der Frist zur Erstattung

                    der Gegenschrift die Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Ein solcher

                    Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden;

                2. der Berichter oder der Vorsitzende die Durchführung der Verhandlung für

                    zweckmäßig erachtet oder der Senat sie beschließt.

                (2) Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Parteiantrages nach Abs. 1 Z 1

von einer Verhandlung absehen, wenn

                1. das Verfahren einzustellen (§ 22) oder die Beschwerde zurückzuweisen ist

                    (§23);

                2. der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der

                    belangten Behörde aufzuheben ist (§ 47);

                3. der angefochtene Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des

                    Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben

                    ist;

                4. weder die belangte Behörde noch etwaige mitbeteiligte Parteien eine

                    Gegenschrift eingebracht haben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

                5. die Schriftsätze der Parteien und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten

                    des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine

                    weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt und wenn nicht Art. 6

                    Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

                    BGBl. Nr.210/1958, dem entgegensteht.

                § 32. (1) Die Verhandlung ordnet der Vorsitzende an.

                (2) Zur Verhandlung sind alle Parteien zu laden. Das Ausbleiben von Parteien steht

jedoch der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen.

                (3) Die Verhandlung findet vor dem Senat statt und ist öffentlich. Aus Gründen der

Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung kann der Senat die Öffentlichkeit durch

Beschluß ausschließen; in einem solchen Fall kann jede Partei verlangen, daß drei

Personen ihres Vertrauens der Zutritt gestattet werde.

                (4) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung und handhabt die

Sitzungspolizei. Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Berichters. Der

Vorsitzende hat von Amts wegen für die vollständige Erörterung der Rechtssache zu

sorgen. Auch die sonstigen Mitglieder des Senates sind befügt, Fragen zu stellen. Über

Einwendungen gegen Anordnungen, die das Verfahren betreffen, sowie über Anträge,

die im Laufe des Verfahrens gestellt werden, entscheidet der Senat durch Beschluß.

                (5) In der Verhandlung sind die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen

Beweise aufzunehmen. Niederschriften über die Vernehmung der Parteien oder von

Zeugen sowie die Befunde und Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen

werden, wenn

                1. die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt

                    ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder

                    Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen

                    erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder

                2. die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von

                    ihren früheren Aussagen abweichen oder

                3. Zeugen oder Parteien, ohne dazu berechtigt zu sein, die Aussage verweigern oder

                4. alle anwesenden Parteien zustimmen.

                (6) Eine Verhandlung darf nur aus erheblichen Gründen vertagt werden; im Zuge

einer Verhandlung beschließt die Vertagung der Senat, sonst verfügt sie der

Vorsitzende.

                (7) Der Vorsitzende schließt die Verhandlung, wenn der Senat die Rechtssache für

entscheidungsreif erachtet. Nach Schluß der Verhandlung zieht sich der Senat zur

Beratung und Abstimmung zurück.

                (8) Das Erkenntnis kann nur von denjenigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes

gefällt werden, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Ändert sich die

Zusammensetzung des Senates, ist die Verhandlung zu wiederholen. Bei Fällung des

Erkenntnisses ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung

vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei

der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, alle anwesenden Parteien hätten auf die

Verlesung verzichtet.

                (9) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese hat die Namen

der Mitglieder des Senates, des Schriftführers, der Parteien und ihrer Vertreter sowie die

wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere Anträge der Parteien, zu

enthalten und ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

 

Prüfung des angefochtenen Bescheides

 

                § 33. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit

der belangten Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid im Rahmen

der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§19 Abs. 1 Z 4) oder im Rahmen der

Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§19 Abs. 2) zu überprüfen. Ist es der

Ansicht, daß für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem

der Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der

Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht

bekanntgegeben wurden, so hat es die Parteien darüber zu hören und, wenn nötig, eine

Vertagung zu verfügen.

 

2. Unterabschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

 

                § 34. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

                § 35. (1) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B - VG haben in der Sache

selbst zu entscheiden:

                1. das Bundesverwaltungsgericht;

                2. die in der Bundeshauptstadt Wien zur Entscheidung in Angelegenheiten des

                    Bauwesens, das Abgabenwesens sowie in Angelegenheiten des eigenen

                    Wirkungsbereiches eingerichteten besonderen Verwaltungsgerichte.

Ist der einem solchen Verwaltungsgericht vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß

die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich

erscheint, so kann es den angefochtenen Bescheid aufheben.

                (2) Die Landesverwaltungsgerichte haben über Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1

Z 1 B - VG in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden. Ist der

Beschwerde in einer anderen Angelegenheit stattzugeben, so hat das

Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Es kann jedoch in

der Sache selbst entscheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,

Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und es sich nicht um eine Angelegenheit

handelt, in der der Verwaltungsbehörde freies Ermessen eingeräumt ist.

                (3) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 1 oder 2 tritt die

Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen

Bescheides befunden hatte.

                (4) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer Befehls - und Zwangsgewalt

gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B - VG einer Beschwerde stattzugeben, so hat das

Verwaltungsgericht den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und

gegebenenfalls aufzuheben.

                (5) im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B - VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst

auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der

Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit

festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender

Frist zu erlassen. Macht das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit keinen

Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet es

über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der

Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt.

                § 36. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und

auszufertigen. Sie sind zu begründen.

                (2) Die Urschrift ist vom Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer zu

unterfertigen. Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse beglaubigt die Kanzlei

unter Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten Unterschriften mit dem Vermerk

„Für die Richtigkeit der Ausfertigung“.

                (3) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der

Regel der Vorsitzende das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen

sogleich zu verkünden.

                (4) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn sich die Parteien vorzeitig

entfernt haben oder wenn die Beratung vertagt werden muß. In diesen Fällen wird das

Erkenntnis den Parteien nur in schriftlicher Ausfertigung zugestellt.

                (5) Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch den Parteien

zuzustellen, denen es verkündet wurde.

                (6) Schreib - oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen

beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis können jederzeit von Amts wegen berichtigt

werden.

                (7) Bei Fällung des Erkenntnisses hat der Senat, in den Fällen des § 3 Abs. 2 der

Berichter anzuordnen, welche personenbezogenen Daten im allgemein zugänglichen

Text des Erkenntnisses nicht enthalten sein dürfen.

                § 37. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den Fällen des § 25

Abs. 3 auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung

zuzustellen.

 

Beschlüsse

 

                § 38. (1) Sofern nicht gemäß § 35 ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die

Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluß.

                (2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als

dieselben nicht bloß prozeßleitender Natur sind.

                (3) Auf Beschlüsse sind die §§ a, b, c etc. sinngemäß anzuwenden.

 

3. Unterabschnitt

Rechtsschutz

Berufung

 

                § 39. (1) Gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte ist die Berufung an den

Verwaltungsgerichtshof zulässig.

                (2) Der Verwaltungsgerichtshof kann eine Berufung gemäß Art. 135a Abs. 1 Z 1

B - VG durch Beschluß ablehnen. Die Ablehnung ist unzulässig, wenn die Entscheidung

von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,

insbesondere weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu

lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Rekurs

 

                § 40. Sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist gegen

Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Rekurs an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

Wiederaufnahme des Verfahrens

 

                § 41. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß

abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

                1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung

                    herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

                2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten

                    irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

                    Frist beruht oder

                3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die im

                    Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Einwendung der entschiedenen Sache

                    begründet hätte, oder

                4. im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht den Vorschriften über das

                    Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das

                    Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder

                5. das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wegen Klaglosstellung oder wegen

                    einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde

                    eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte,

                    jedoch nachträglich behoben wurde.

                (2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen von dem Tag, an

dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch

spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des

Beschlusses zu stellen.

                (3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.

                (4) Wenn das Verwaltungsgericht Beschwerden wegen Verletzung der

Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B - VG in der Sache selbst entschieden

hat, gilt für die Wiederaufnahme des Verfahrens § 69 AVG sinngemäß.

                (5) In Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§14) ist die Wiederaufnahme des

Verfahrens nicht zulässig.

 

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

                § 42. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares

Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis

erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser

Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der

Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der

Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens

handelt.

                (2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

Beschwerdefrist ist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde,

weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei

das Rechtsmittel ergriffen hat.

                (3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei

Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei

Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig

zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

                (4) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.

                (5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage

zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

                (6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages

findet keine Wiedereinsetzung statt.

 

4. Unterabschnitt

Kosten

 

                § 43. (1) Die vor dem Verwaltungsgericht obsiegende Partei hat Anspruch auf

Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der §§ 44 bis

55.

                (2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen ist im Sinne des Abs. 1

                1. der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte Behörde unterlegene Partei im

                    Falle der Aufhebung oder der Erklärung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen

                    Verwaltungsaktes;

                2. die belangte Behörde obsiegende, der Beschwerdeführer unterlegene Partei im

                    Falle der Abweisung der Beschwerde.

                (3) Mitbeteiligte Parteien sind in keinem Falle als unterlegene Partei anzusehen; als

obsiegende Partei sind sie im Falle des Obsiegens der belangten Behörde neben dieser

anzusehen.

                (4) Für den Aufwandersatz, der auf Grund dieses Bundesgesetzes von einer Behörde

zu leisten ist, hat der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in der

Beschwerdesache gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Diesen Rechtsträgern fließt

auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an belangte Behörden

zu leisten ist.

                § 44. (1) Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

                1. der Stempel - und Kommissionsgebühren, die er im Verfahren vor dem

                    Verwaltungsgericht zu entrichten sowie der Barauslagen des

                    Verwaltungsgerichtes, für die er aufzukommen hat;

                2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war

                    (Schriftsatzaufwand);

                3. der Reisekosten (Fahrt - und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der

                    Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem

                    Verwaltungsgericht verbunden waren;

                4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte

                    in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden war

                    (Verhandlungsaufwand).

                (2) Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

                1. des Aufwandes, der für sie mit der Vorlage ihrer Akten an das

                    Verwaltungsgericht verbunden war (Vorlageaufwand);

                2. des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung der Gegenschrift verbunden war

                    (Schriftsatzaufwand);

                3. der Reisekosten (Fahrt - und Aufenthaltskosten), die für sie mit der

                    Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht

                    verbunden waren;

                4. des sonstigen Aufwandes, der für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in

                    Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden war

                    (Verhandlungsaufwand).

                (3) Eine mitbeteiligte Partei hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

                1. der Stempel - und Kommissionsgebühren, die sie im Verfahren vor dem

                    Verwaltungsgericht zu entrichten sowie der Barauslagen des

                    Verwaltungsgerichtes, für die sie aufzukommen hat;

                2. des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur

                    Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand);

                3. der Reisekosten (Fahrt - und Aufenthaltskosten), die für sie mit der

                    Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht

                    verbunden waren;

                4. des sonstigen Aufwandes, der für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in

                    Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden war

                    (Verhandlungsaufwand).

                (4) Hat es die belangte Behörde nach ausdrücklicher Aufforderung durch das

Verwaltungsgericht unterlassen, entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften

fristgerecht vorzulegen und fallen durch die deshalb an Ort und Stelle vorzunehmende

notwendige Einsichtnahme des Verwaltungsgerichtes in diese Rechtsvorschriften

Barauslagen an, so sind diese - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - der

belangten Behörde aufzuerlegen.

                § 45. (1) Als Ersatz für den Schriftsatz - und den Verhandlungsaufwand gemäß § 44

Abs. 1 und 3 Z 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung in

einem Ausmaß festzustellen ist, das den durchschnittlichen Kosten der Vertretung

beziehungsweise der Einbringung eines der im § 44 Abs. 1 und 3 Z 2 genannten

Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt entspricht. Schriftsatz - und

Verhandlungsaufwand gebührt nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch

einen Rechtsanwalt vertreten war.

                (2) Als Ersatz für den Vorlage -, den Schriftsatz - und den Verhandlungsaufwand

gemäß § 44 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Ausmaß vom

Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch

Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das dem durchschnittlichen Aufwand

der Behörden für diese Parteihandlungen entspricht. Die Höhe des Pauschbetrages für

den Schriftsatz - und für den Verhandlungsaufwand darf jedoch ein Drittel der

Pauschbeträge nicht übersteigen, die auf Grund des Abs. 1 als Ersatz für den

Schriftsatzaufwand gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 bzw. für den Verhandlungsaufwand

festgestellt werden.

                (3) Fahrtkosten im Inland (§ 44) sind in dem bei Inanspruchnahme der öffentlichen

Verkehrsmittel notwendigen Ausmaß zu ersetzen. Bei Eisenbahnen ist die 1., ansonsten

die 2. Tarifklasse maßgebend. Der Fahrpreis ist nach den für das betreffende öffentliche

Verkehrsmittel jeweils geltenden Tarifen zu vergüten, wobei bestehende allgemeine

Tarifermäßigungen zu berücksichtigen sind.

                (4) Aufenthaltskosten im Sinne des § 44 sind die mit dem Aufenthalt am Sitz des

Verwaltungsgerichtes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und

Unterkunft. Als Ersatz dieser Kosten sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom

Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch

Verordnung für alle Fälle des § 44 einheitlich in einem Ausmaß festzustellen ist, das der

durchschnittlichen Höhe der in Betracht kommenden Kosten entspricht.

                (5) Hat an einer mündlichen Verhandlung in den Fällen der Abs. 1 und 3 des § 44

im Auftrag der Partei ein Rechtsanwalt teilgenommen, so sind für die Berechnung der

Reisekosten dessen Verhältnisse, ansonsten die Verhältnisse der Partei maßgebend.

Neben den Reisekosten eines Rechtsanwaltes sind die Reisekosten der von ihm

vertretenen Partei nur zu ersetzen, wenn die Partei an der mündlichen Verhandlung auf

Grund einer Ladung des Verwaltungsgerichtshofes teilzunehmen hatte. In den Fällen des

§ 44 Abs. 2 sind für die Berechnung der Reisekosten die Verhältnisse der belangten

Behörde maßgebend.

                (6) Sind mehrere mitbeteiligte Parteien vorhanden, so sind jene unter ihnen, denen

ein Schriftsatz - oder ein Verhandlungsaufwand, Fahrt - oder Aufenthaltskosten

erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes jeder dieser Arten von Aufwendungen als eine

Partei anzusehen. Der dieser Partei zustehende Ersatz für Schriftsatz - und für

Verhandlungsaufwand ist an die die Partei bildenden Mitbeteiligten zu gleichen Teilen

zu leisten. Der Berechnung der Reisekosten sind die Verhältnisse jenes Mitbeteiligten

zugrunde zu legen, der die größte Entfernung zurückzulegen hatte. Der so errechnete

Betrag für Reisekostenersatz ist an diesen Mitbeteiligten zu zahlen. Die Zahlung hat

gegenüber allen Mitbeteiligten, die auf Reisekostenersatz Anspruch haben,

schuldbefreiende Wirkung. Die Ansprüche dieser Mitbeteiligten in Ansehung des

gezahlten Betrages bestimmen sich nach dem Verhältnis jener Beträge zueinander, auf

die jeder der Mitbeteiligten gemäß Abs. 3 Anspruch hätte, wenn er obsiegender

Beschwerdeführer wäre.

                § 46. In Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt teilweise

Erfolg hatte, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 43) so zu beurteilen,

wie wenn der Verwaltungsakt zur Gänze aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt

worden wäre.

                § 47. In Fällen, in denen die Beschwerde nach der Einleitung des Vorverfahrens

zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, ist die Frage des Anspruches auf

Aufwandersatz (§ 43) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden

wäre.

                § 48. (1) Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde

mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf

Aufwandersatz (§ 43) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer

gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.

                (2) Für Verhandlungen, die in den Fällen des Abs. 1 am selben Tag oder an

unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden, sind Fahrtkosten jeder obsiegenden

Partei so zu ersetzen, wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Jeder

obsiegenden Partei sind Aufenthaltskosten für denselben Zeitraum nur einmal, der

Verhandlungsaufwand für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Stempelgebühren,

Kommissionsgebühren und Barauslagen sind in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie zu

entrichten waren.

                (3) Haben in den Fällen des ersten Satzes des Abs. 2 für die Fahrtkosten einer

obsiegenden Partei gemäß § 43 Abs. 4 mehrere Rechtsträger aufzukommen, so sind sie

von diesen Rechtsträgern zu gleichen Teilen zu tragen.

                § 49. (1) Haben mehrere Beschwerdeführer einen Verwaltungsakt gemeinsam in

einer Beschwerde angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz

(§ 43) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde

erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann

in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten

Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander

haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten.

                (2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beschwerdeführer, die in getrennten, jedoch

die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben

Verwaltungsakt angefochten haben. An die Stelle des erstangeführten tritt hier der

Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des

Verwaltungsgerichtes trägt.

                § 50. (1) Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 oder

gemäß § 41 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Z 1 AVG

bewilligt, so hat die Partei, die die Wiederaufnahme beantragt hat, gegen jene Partei, die

das Erkenntnis beziehungsweise den Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung

herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat, einen Anspruch

                1. auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des

                    Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand);

                2. auf Ersatz der Geldleistungen, die sie auf Grund der §§ 43 bis 55 im anhängigen

                    Verfahren vor dessen Wiederaufnahme zu erbringen hatte.

                (2) Für den Schriftsatzaufwand gemäß Abs. 1 Z 1 gelten die Bestimmungen des

§ 45 Abs. 1 über den Schriftsatzaufwand sinngemäß.

                (3) Wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens von mehreren Parteien beantragt, so

hat jede von ihnen einen Anspruch auf Aufwandersatz gemäß den Abs. 1 und 2. Wurde

aber von mehreren Parteien ein gemeinsamer Wiederaufnahmeantrag gestellt oder

weisen mehrere Wiederaufnahmeanträge die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes auf,

so gilt § 41 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

                (4) Soweit die Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmen, gelten die allgemeinen

Bestimmungen über den Aufwandersatz auch für das wiederaufgenommene Verfahren.

                § 51. (1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde, in denen der

Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 5 vorgeht, ist die Frage des Anspruches auf

Aufwandersatz (§ 43) so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende

Partei im Sinne des § 43 Abs. 1 wäre. Im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das

Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurde, ist der

Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 45

Abs. 1 um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung

für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag.

                (2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die belangte Behörde Gründe nachzuweisen

vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und

diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor der Einbringung der

Säumnisbeschwerde bekanntgegeben worden sind.

                (3) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn die Verzögerung der behördlichen

Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war.

                (4) Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn die der Säumnisbeschwerde

zugrundeliegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird.

                § 52. Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller

Beschwerdepunkte (§19 Abs. 1 Z 4) klaglos gestellt (§ 22), so ist die Frage des

Anspruches auf Aufwandersatz (§ 43) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei

im Sinne des § 43 Abs. 1 wäre. Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich aller

Beschwerdepunkte (§19 Abs. 1 Z 4) durch eine Beschwerdevorentscheidung klaglos

gestellt, so ist der Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der

Verordnung gemäß § 45 Abs. 1 jedoch um ein Viertel niedriger festzusetzen als der

allein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes

festzustellende Pauschbetrag.

                § 53. Durch die §§ 43 bis 52 wird der Entlohnungsanspruch der Rechtsanwälte

gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien nicht berührt.

                § 54. (1) Soweit die §§ 43 bis 52 nicht anderes bestimmen, hat jede Partei den ihr

im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.

                (2) Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist

dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu

berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen

unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu

entscheiden.

                § 55. (1) Aufwandersatz ist vom Verwaltungsgericht auf Antrag zuzuerkennen.

                (2) Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz ist einzubringen

                1.für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz;

                2.für Vorlageaufwand bei der Aktenvorlage;

                3.für Reisekosten und Verhandlungsaufwand am Schluß der mündlichen

                Verhandlung;

                4.für Leistungen betreffend Stempel - und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen

binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht.

Alle Anträge sind schriftlich zu stellen und zu begründen.

                (3) Über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat das

Verwaltungsgericht in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluß,

wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluß zu entscheiden. Nicht

rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung

zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind

die Pauschbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand

sowie die tatsächlich entrichteten Stempelgebühren im gebührenden Ausmaß jedenfalls

zuzusprechen.

                (4) In den Entscheidungen über Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat

das Verwaltungsgericht eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen. Das

Verwaltungsgericht hat durch seine Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der

Entscheidung über den Aufwandersatz der obsiegenden Partei die Vollstreckbarkeit der

Entscheidungen über Aufwandersatz zu bestätigen. Zur Vollstreckung dieser

Entscheidungen sind die ordentlichen Gerichte berufen.

 

Anzuwendendes Recht

 

                § 56. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B - VG das AVG und das VStG

anzuwenden.

                (2) Hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung

der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B - VG in der Sache selbst zu

entscheiden, so hat es, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, jene

Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die die säumig gewordene Behörde anzuwenden

gehabt hätte.

 

Vollstreckung

 

                § 57. (1) Wenn das Verwaltungsgericht einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1

Z 1 oder 2 B - VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem

betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich

den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand

herzustellen.

                (2) Zur Vollstreckung von Erkenntnissen, mit denen das Verwaltungsgericht in der

Sache selbst entscheidet, sind die ordentlichen Gerichte berufen.

III. Abschnitt

Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

1. Unterabschnitt

Anzuwendendes Recht

 

                § 58. (1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind die

Bestimmungen des I. und II. Abschnittes auch im Verfahren vor dem

Verwaltungsgerichtshof anzuwenden.

                § 59. Die §§ a, b, c usw. sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht

anzuwenden.

                § 60. § d ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß

                § 61. § f ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß

                § 62. Sonderbestimmung zu § h

                § 63. Sonderbestimmung zu § i

                etc.

 

2. Unterabschnitt

Beschwerden in Amts - und Organhaftungssachen

 

                § 64. Parteien im Verfahren nach diesem Unterabschnitt sind das antragstellende

Gericht, die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, und die Parteien des Rechtsstreites

vor dem antragstellenden Gericht (§11 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr.20/1949;

§ 9 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967).

 

Einleitung des Verfahrens

 

                § 65. (1) Sobald der Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens (§11 des

Amtshaftungsgesetzes; § 9 des Organhaftpflichtgesetzes) rechtskräftig geworden ist, hat

das Gericht den Antrag auf Überprüfung des Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof

zu leiten. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des

Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit

des Bescheides zu machen.

                (2) Der Antrag (Abs. 1) hat den Bescheid und allenfalls die Punkte zu bezeichnen,

deren Überprüfung das Gericht verlangt. Dem Antrag sind die Akten des Rechtsstreites

anzuschließen.

                (3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde, die den Bescheid erlassen hat,

aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt

des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommt die

Behörde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof, sofern es

sich um ein gemäß § 11 Amtshaftungsgesetz eingeleitetes Verfahren handelt, seinen

Beschluß auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptung des Klägers,

sofern es sich aber um ein gemäß § 9 des Organhaftpflichtgesetzes eingeleitetes

Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des

Beklagten fassen.

Erkenntnis

 

                § 67. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit eines

Bescheides hat lediglich feststellende Bedeutung. Je eine Ausfertigung des

Erkenntnisses ist den Parteien zuzustellen.

 

Kosten

 

                § 68. Die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des Rechtsstreites

vor dem antragstellenden Gericht.

 

Verfahrenshilfe

 

                § 69. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Rechtsstreit vor dem

antragstellenden Gericht gilt auch für das Verfahren nach diesem Unterabschnitt.

 

Ergänzende Bestimmungen

 

                § 70. Soweit sich aus den §§ 64 bis 69 nicht anderes ergibt, gelten die §§ a, b, c, d, e

etc. sinngemäß.

 

IV. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Vollziehung

 

                § 71. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die §§ 45 und 50 bis 52

nicht anderes bestimmen, die Bundesregierung betraut.

                § 72. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit xx. xxx xxxx in Kraft.

                (2) Mit Ablauf tritt das. das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxx; außer Kraft.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuß