175/A XXI.GP

 

A N T R A G

 

 

der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Edlinger, Dr. Heindl

und Genossen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem eine Steueramnestie aus Anlaß der

Abschaffung der anonymen Sparbücher gewährt wird, und ein Bundesgesetz, mit dem das

Erbschafts - und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem eine Steueramnestie aus Anlaß

der Abschaffung der anonymen Sparbucher gewährt wird, und Bundesgesetz,

mit dem das Erbschafts - und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem eine Steueramnestie aus Anlaß

der Abschaffung der anonymen Sparbücher gewährt wird

 

                § 1. (1) Für den Zeitraum vor dem 18. Mai 2000 sind Einkünfte aus Spareinlagen (§ 31

Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993) weder bei der Festsetzung der Einkommen -

steuer (Körperschaftssteuer) noch finanzstrafrechtlich zu berücksichtigen (Steueramnestie).

 

                (2) Die Steueramnestie gilt nicht für Abgaben und Finanzstrafen, die bereits vor dem

18. Mai 2000 entrichtet oder festgesetzt worden sind, oder wenn vor diesem Zeitpunkt der

Steuerpflichtige davon Kenntnis hatte, daß die Einkünfte Gegenstand abgabenrechtlicher oder

finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind oder daß sie den Abgabenbehörden bekannt waren.

 

                § 2. (1) Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 4 Z 2 Erbschafts - und

Schenkungssteuergesetz 1955) von Spareinlagen, die vor dem 18. Mai 2000 vorgenommen

worden sind, unterliegen bis zu einem Betrag von 1 Million S nicht der Erbschafts - und

Schenkungssteuer. Mehrere Schenkungen zwischen den gleichen Geschenkgebern und

Geschenknehmern sind zusammenzurechnen (Schenkungssteueramnestie).

                (2) Die Schenkungssteueramnestie gilt nicht für Erbschafts - und Schenkungssteuer, die

bereits vor dem 18. Mai 2000 festgesetzt worden ist, oder wenn vor diesem Zeitpunkt der

Steuerpflichtige davon Kenntnis hatte, daß die Schenkung Gegenstand abgabenrechtlicher

oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen ist oder daß sie den Abgabenbehörden bekannt war,

es sei denn, der Steuerpflichtige hat sie selbst der Abgabenbehörde bekanntgegeben.

 

Artikel 2

 

Bundesgesetz,

mit dem das Erbschafts - und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert wird

 

Das Erbschafts - und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 15 Abs. 1 Z 18 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 19 wird

angefügt

 

                „19. Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 4 Z 2) von Spareinlagen

                (§ 31 Bankwesengesetz -  BWG, BGBl. Nr. 532/1993) bis zum Betrag von 1 Million S

                zwischen Personen der Steuerklassen I oder II oder zwischen Lebensgefährten; mehrere

                Schenkungen zwischen den gleichen Geschenkgebern und Geschenknehmern sind

                zusammenzurechnen.

 

2. § 34 Abs. J wird folgende Z 5 angefügt:

 

                „5. § 15 Abs. I Z 19 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld ab

                dem 18. Mai 2000 entsteht.“

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss

Begründung

 

Die Bundesregierung plant entsprechend von Zusagen, die sie auf internationaler Ebene

gegeben hat, die Abschaffung der anonymen Sparbücher.

 

Dies dient einerseits dazu, in Zukunft die Bekämpfung von Geldwäsche und damit von

organisierter Kriminalität zu erleichtern, was grundsätzlich begrüßenswert ist. Gleichzeitig

werden aber mit der Abschaffung der Anonymität Spareinlagen den Ermittlungen der

Finanzbehörden zugängig, die ihnen bisher entzogen waren. Durch die Einrichtung der

anonymen Sparbücher hat der Staat selbst gleichsam in Kauf genommen, dass in einem

bestimmten Ausmaß Einkünfte aus Spareinlagen und die Schenkung von Sparbüchern nicht

versteuert werden. Bis zu einem Ausmaß der Schenkung von Sparbüchern, wie sie zwischen

Durchschnittsbürgern üblich ist, hat der Staat die Nichtentrichtung von Steuern

gewissermaßen toleriert, es bestand daher auch keinerlei Unrechtsbewußtsein bei den

Bürgern.

 

Mit dem vorliegenden Antrag soll daher eine Steueramnestie in zweierlei Richtung gewährt

werden:

 

• Einerseits sollen Zinsen von Spareinlagen bis zum 18. Mai 2000, dem Tag der

  Einbringung dieses Antrages, von der Einkommensteuerpflicht ausgenommen werden;

  dies gilt nicht für Abgaben, die bereits entrichtet worden sind, insbesondere durch die

  KESt; oder die sonst bereits festgesetzt worden oder Gegenstand von Ermittlungen der

  Abgabenbehörden sind; die Amnestie erstreckt sich auch auf allfällige

  Finanzstrafverfahren. Durch diese Bestimmung wird im wesentlichen die im Regelfall

  bereits aufgrund des Endbesteuerungsgesetzes 1993 gewährte Steueramnestie und die seit

  damals erfolgte Endbesteuerung von Sparguthaben ergänzt.

 

• Das Endbesteuerungsgesetz 1993 hat nicht die Schenkung von Sparbüchern unter

   Lebenden erfaßt. Daher wird mit diesem Antrag eine rückwirkende

   Schenkungssteueramnestie für die Schenkung von Spareinlagen unter Lebenden

   vorgeschlagen, die für Schenkungen gilt, wie sie unter Österreicher mit

   durchschnittlichem Einkommen üblich sind und unter dem Schutz der Anonymität von

   Sparbüchern ohne Unrechtsbewußtsein ohne Entrichtung von Steuern üblich waren. Diese

   Grenze wurde vorsichtshalber mit 1 Million Schilling eher hoch angenommen.

 

Aus Gründen der Gerechtigkeit wird gleichzeitig für die Zukunft eine Regelung

vorgeschlagen, wonach die Schenkung von Spareinlagen bis zu 1 Million Schilling zwischen

Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern und Kindern sowie Großeltern und Enkelkindern von der

Schenkungssteuer befreit ist.

 

Anders als die Regierungsvorlage 58 d.B. XXI. GP enthält dieser Antrag keine

Generalamnestie für sämtliche Steuerhinterziehungen, die vor dem 1. Jänner 1993 begangen

worden sind. Es ist rechtspolitisch in keiner Weise zu rechtfertigen, dass jene, die aus

Steuerhinterziehungen Schwarzgeld erzielten und dieses auf anonymen Sparbüchern der

Finanz entzogen, durch eine solche Generalamnestie belohnt werden, während alle anderen

Inhaber von anonymen Sparbüchern ihre Sparguthaben aus rechtmäßig erzieltem Einkommen

angelegt haben, das sie auch entsprechend versteuerten.