175/A XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Edlinger, Dr. Heindl
und Genossen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem eine Steueramnestie aus Anlaß der
Abschaffung der anonymen Sparbücher gewährt wird, und ein Bundesgesetz, mit dem das
Erbschafts - und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem eine Steueramnestie aus Anlaß
der Abschaffung der anonymen Sparbucher gewährt wird, und Bundesgesetz,
mit dem das Erbschafts - und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesverfassungsgesetz, mit dem eine Steueramnestie aus Anlaß
der Abschaffung der anonymen Sparbücher gewährt wird
§ 1. (1) Für den Zeitraum vor dem 18. Mai 2000 sind Einkünfte aus Spareinlagen (§ 31
Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993) weder bei der Festsetzung der Einkommen -
steuer (Körperschaftssteuer) noch finanzstrafrechtlich zu berücksichtigen (Steueramnestie).
(2) Die Steueramnestie gilt nicht für Abgaben und Finanzstrafen, die bereits vor dem
18. Mai 2000 entrichtet oder festgesetzt worden sind, oder wenn vor diesem Zeitpunkt der
Steuerpflichtige davon Kenntnis hatte, daß die Einkünfte Gegenstand abgabenrechtlicher oder
finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind oder daß sie den Abgabenbehörden bekannt waren.
§ 2. (1) Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 4 Z 2 Erbschafts - und
Schenkungssteuergesetz 1955) von Spareinlagen, die vor dem 18. Mai 2000 vorgenommen
worden sind, unterliegen bis zu einem Betrag von 1 Million S nicht der Erbschafts - und
Schenkungssteuer. Mehrere Schenkungen zwischen den gleichen Geschenkgebern und
Geschenknehmern sind zusammenzurechnen
(Schenkungssteueramnestie).
(2) Die Schenkungssteueramnestie gilt nicht für Erbschafts - und Schenkungssteuer, die
bereits vor dem 18. Mai 2000 festgesetzt worden ist, oder wenn vor diesem Zeitpunkt der
Steuerpflichtige davon Kenntnis hatte, daß die Schenkung Gegenstand abgabenrechtlicher
oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen ist oder daß sie den Abgabenbehörden bekannt war,
es sei denn, der Steuerpflichtige hat sie selbst der Abgabenbehörde bekanntgegeben.
Artikel 2
Bundesgesetz,
mit dem das Erbschafts - und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert wird
Das Erbschafts - und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 1 Z 18 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 19 wird
angefügt
„19. Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 4 Z 2) von Spareinlagen
(§ 31 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993) bis zum Betrag von 1 Million S
zwischen Personen der Steuerklassen I oder II oder zwischen Lebensgefährten; mehrere
Schenkungen zwischen den gleichen Geschenkgebern und Geschenknehmern sind
zusammenzurechnen.
2. § 34 Abs. J wird folgende Z 5 angefügt:
„5. § 15 Abs. I Z 19 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld ab
dem 18. Mai 2000 entsteht.“
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss
Die Bundesregierung plant entsprechend von Zusagen, die sie auf internationaler Ebene
gegeben hat, die Abschaffung der anonymen Sparbücher.
Dies dient einerseits dazu, in Zukunft die Bekämpfung von Geldwäsche und damit von
organisierter Kriminalität zu erleichtern, was grundsätzlich begrüßenswert ist. Gleichzeitig
werden aber mit der Abschaffung der Anonymität Spareinlagen den Ermittlungen der
Finanzbehörden zugängig, die ihnen bisher entzogen waren. Durch die Einrichtung der
anonymen Sparbücher hat der Staat selbst gleichsam in Kauf genommen, dass in einem
bestimmten Ausmaß Einkünfte aus Spareinlagen und die Schenkung von Sparbüchern nicht
versteuert werden. Bis zu einem Ausmaß der Schenkung von Sparbüchern, wie sie zwischen
Durchschnittsbürgern üblich ist, hat der Staat die Nichtentrichtung von Steuern
gewissermaßen toleriert, es bestand daher auch keinerlei Unrechtsbewußtsein bei den
Bürgern.
Mit dem vorliegenden Antrag soll daher eine Steueramnestie in zweierlei Richtung gewährt
werden:
• Einerseits sollen Zinsen von Spareinlagen bis zum 18. Mai 2000, dem Tag der
Einbringung dieses Antrages, von der Einkommensteuerpflicht ausgenommen werden;
dies gilt nicht für Abgaben, die bereits entrichtet worden sind, insbesondere durch die
KESt; oder die sonst bereits festgesetzt worden oder Gegenstand von Ermittlungen der
Abgabenbehörden sind; die Amnestie erstreckt sich auch auf allfällige
Finanzstrafverfahren. Durch diese Bestimmung wird im wesentlichen die im Regelfall
bereits aufgrund des Endbesteuerungsgesetzes 1993 gewährte Steueramnestie und die seit
damals erfolgte Endbesteuerung von Sparguthaben ergänzt.
• Das Endbesteuerungsgesetz 1993 hat nicht die Schenkung von Sparbüchern unter
Lebenden erfaßt. Daher wird mit diesem Antrag eine rückwirkende
Schenkungssteueramnestie für die Schenkung von Spareinlagen unter Lebenden
vorgeschlagen, die für Schenkungen gilt, wie sie unter Österreicher mit
durchschnittlichem Einkommen üblich sind und unter dem Schutz der Anonymität von
Sparbüchern ohne Unrechtsbewußtsein ohne Entrichtung von Steuern üblich waren. Diese
Grenze wurde vorsichtshalber mit 1 Million Schilling eher hoch angenommen.
Aus Gründen der Gerechtigkeit wird gleichzeitig für die Zukunft eine Regelung
vorgeschlagen, wonach die Schenkung von
Spareinlagen bis zu 1 Million Schilling zwischen
Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern und Kindern sowie Großeltern und Enkelkindern von der
Schenkungssteuer befreit ist.
Anders als die Regierungsvorlage 58 d.B. XXI. GP enthält dieser Antrag keine
Generalamnestie für sämtliche Steuerhinterziehungen, die vor dem 1. Jänner 1993 begangen
worden sind. Es ist rechtspolitisch in keiner Weise zu rechtfertigen, dass jene, die aus
Steuerhinterziehungen Schwarzgeld erzielten und dieses auf anonymen Sparbüchern der
Finanz entzogen, durch eine solche Generalamnestie belohnt werden, während alle anderen
Inhaber von anonymen Sparbüchern ihre Sparguthaben aus rechtmäßig erzieltem Einkommen
angelegt haben, das sie auch entsprechend versteuerten.