193/AE XXI.GP
des Abgeordneten Dipl. - Ing. Pirklhuber, Freundinnen und Freunde
betreffend lnverkehrbringen von Saatgut zur Erhaltung der pflanzengenetischen
Ressourcen
Vermehrungsmaterial, das als genetische Ressource dienen kann, trägt
unterschiedliche Bezeichnungen wie z.B. Land -, Bauern -, Hofsorte, wobei eine
sachliche Abgrenzung zwischen diesen Begriffen schwer möglich ist. Solche
Pflanzenbestände erfüllen derzeit die Voraussetzungen für die Zulassung von
Pflanzensorten nach dem Saatgutgesetz nicht.
Laut Saatgutgesetz wird der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft per Verordnung ermächtigt, Voraussetzungen für das
Inverkehrbringen von pflanzengenetischen Ressourcen unter Berücksichtigung der
Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung, wenn diese mit spezifisch
natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer
Erosion bedroht sind, insbesondere mengenmäßige Beschränkungen, festzusetzen.
Im Zusammenhang mit dieser Verordnungsermächtigung stellen die unterfertigten
Abgeordneten folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird
ersucht, bei der Verordnung betreffend das lnverkehrbringen von Saatgut zur
Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen folgende Aspekte miteinfließen zu
lassen:
1) Unter „pflanzengenetischen Ressourcen“ (PGR) ist Saatgut von Sorten zu
verstehen, die der Förderung der biologischen Vielfalt dienen.
2) Die Prüfung von Sortenkriterien wie Homogenität, Beständigkeit und
Unterscheidbarkeit wird auf PGR nicht angewandt. Zu gewährleisten ist, daß
Keimfähigkeit, Saatgutgesundheit und technische Reinheit den gesetzlichen
Anforderungen entsprechen und daß das Saatgut artecht und bei Arten mit
verschiedenen Formen formecht ist.
3) Auf dem Etikett ist zu vermerken, daß es sich um „Saatgut zur Erhaltung der
biologischen Vielfalt“ (nicht zertifiziertes Saatgut) handelt, und für welche Zwecke
es vorgesehen ist.
4) Bei der Festsetzung von Höchstmengen für das Inverkehrbringen von PGR ist zu
berücksichtigen, daß die Möglichkeit des Inverkehrbringens nicht durch zu kleine
Mengen behindert, sondern durch eine angemessene Höhe gefördert wird. Der
Austausch von Kleinstmengen von PGR unter Mitgliedern von
Personenvereinigungen und zwischen Bäuerinnen und Bauern zur persönlichen
Verwendung muß ohne Einschränkung zulässig sein.
Ferner wird der Bundesminister ersucht, alternative Züchtungsinitiativen staatlich zu
fördern und zu unterstützen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Land - und
Forstwirtschaft vorgeschlagen.