193/AE XXI.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Dipl. - Ing. Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

 

betreffend lnverkehrbringen von Saatgut zur Erhaltung der pflanzengenetischen

Ressourcen

 

Vermehrungsmaterial, das als genetische Ressource dienen kann, trägt

unterschiedliche Bezeichnungen wie z.B. Land -, Bauern -, Hofsorte, wobei eine

sachliche Abgrenzung zwischen diesen Begriffen schwer möglich ist. Solche

Pflanzenbestände erfüllen derzeit die Voraussetzungen für die Zulassung von

Pflanzensorten nach dem Saatgutgesetz nicht.

 

Laut Saatgutgesetz wird der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft per Verordnung ermächtigt, Voraussetzungen für das

Inverkehrbringen von pflanzengenetischen Ressourcen unter Berücksichtigung der

Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung, wenn diese mit spezifisch

natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer

Erosion bedroht sind, insbesondere mengenmäßige Beschränkungen, festzusetzen.

 

Im Zusammenhang mit dieser Verordnungsermächtigung stellen die unterfertigten

Abgeordneten folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird

ersucht, bei der Verordnung betreffend das lnverkehrbringen von Saatgut zur

Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen folgende Aspekte miteinfließen zu

lassen:

 

1) Unter „pflanzengenetischen Ressourcen“ (PGR) ist Saatgut von Sorten zu

     verstehen, die der Förderung der biologischen Vielfalt dienen.

 

2) Die Prüfung von Sortenkriterien wie Homogenität, Beständigkeit und

    Unterscheidbarkeit wird auf PGR nicht angewandt. Zu gewährleisten ist, daß

    Keimfähigkeit, Saatgutgesundheit und technische Reinheit den gesetzlichen

    Anforderungen entsprechen und daß das Saatgut artecht und bei Arten mit

    verschiedenen Formen formecht ist.

 

3) Auf dem Etikett ist zu vermerken, daß es sich um „Saatgut zur Erhaltung der

    biologischen Vielfalt“ (nicht zertifiziertes Saatgut) handelt, und für welche Zwecke

    es vorgesehen ist.

4) Bei der Festsetzung von Höchstmengen für das Inverkehrbringen von PGR ist zu

    berücksichtigen, daß die Möglichkeit des Inverkehrbringens nicht durch zu kleine

    Mengen behindert, sondern durch eine angemessene Höhe gefördert wird. Der

    Austausch von Kleinstmengen von PGR unter Mitgliedern von

    Personenvereinigungen und zwischen Bäuerinnen und Bauern zur persönlichen

    Verwendung muß ohne Einschränkung zulässig sein.

 

Ferner wird der Bundesminister ersucht, alternative Züchtungsinitiativen staatlich zu

fördern und zu unterstützen.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Land - und

Forstwirtschaft vorgeschlagen.