199/AE XXI.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Dipl. -Ing. Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Anpassungen des Forstrechts an die naturschutzfachlichen Erfordernisse

 

Dem Waldbericht ist zu entnehmen, daß die Waldfläche in Österreich stetig zunimmt.

Nicht enthalten ist der Hinweis, daß davon auch wertvollste Lebensräume betroffen

sind, die durch die fortschreitende Ausbreitung des Waldes völlig entwertet werden.

Waldfreie Standorte wie Moore, Feuchtwiesen und Trockenrasen sind bundesweit

äußerst gefährdet. Sie beherbergen viele vom Aussterben bedrohte Tier - und

Pflanzenarten und wurden aus diesem Grund von der EU teilweise in die Fauna -

Flora - Habitat - Richtlinie (FFH - RL 92/43/EWG) aufgenommen. Ihre Ausdehnung hat

während der letzten Jahrzehnte zum einen aufgrund intensiver werdender

Nutzungen stark abgenommen, zum anderen aber auch aufgrund fehlender

Landschaftspflege: Der Umstand, daß eine natürliche Bewaldung ab einer

Überschirmung von 50 % rechtlich wie Wald zu behandeln ist, führt zu erheblichen

Konflikten mit dem Naturschutz. Dringen beispielsweise Gehölze in Moore,

Feuchtwiesen und Trockenrasen ein und erreichen diesen Deckungsgrad, dürfen sie

nur mit einer entsprechenden Rodungsgenehmigung entfernt werden, d.h. es

können Ersatzaufforstungen angeordnet werden (die nicht finanzierbar sind). Da der

Naturschutz kein vergleichbares Rechtsinstrumentarium hat, nehmen diese

prioritären Lebensräume stetig ab.

 

Die Anwendung des Forstgesetzes führt aber auch in natürlichen Waldgebieten zu

erheblichen Konflikten. So ist etwa in Urwäldern oder Nationalparks der völlige

Verzicht auf menschliche Eingriffe bei strenger Auslegung des Gesetzes unzulässig

(„Waldverwüstung“ durch wildlebende Tiere, Schädlingsbefall, dynamische Prozesse,

etc.), d.h. die naturschutzfachlichen Ziele sind hier nur teilweise realisierbar.

 

Wird das Forstgesetz nicht an die Fauna - Flora - Habitat - Richtlinie angepaßt, sind

unüberwindbare Probleme bei der Umsetzung von Managementplänen für die

Natura 2000 - Gebiete vorprogrammiert. Schon jetzt drohen kleinräumige Rodungen

im Rahmen einiger Life Projekte zu scheitern, da Ersatzaufforstungen von der EU

nicht finanziert werden.

 

Immer deutlicher zeigt sich die Notwendigkeit, dieses Gesetz an die Erfordernisse

der Fauna - Flora - Habitat - Richtlinie anzupassen. Der Umstand, daß die Forst - und

Umweltagenden nunmehr in einem Ministerium vereint sind, eröffnet die Möglichkeit,

rasch zu handeln. Schließlich sollte es das Ziel der österreichischen Agrar - und

Forstpolitik sein, die Biodiversität unserer reichhaltigen Kulturlandschaft zu erhalten.

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG.

 

Der Nationalrat wolle beschließen;

 

Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Land - und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird aufgefordert, das Forstgesetz an

die neuen, naturschutzfachlichen Erfordernisse bzw. die Ziele der Fauna - Flora -

Habitatrichtlinie (FFH - RL 92/43/EWG) anzupassen.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Land - und

Forstwirtschaft vorgeschlagen.