199/AE XXI.GP
des Abgeordneten Dipl. -Ing. Pirklhuber, Freundinnen und Freunde
betreffend Anpassungen des Forstrechts an die naturschutzfachlichen Erfordernisse
Dem Waldbericht ist zu entnehmen, daß die Waldfläche in Österreich stetig zunimmt.
Nicht enthalten ist der Hinweis, daß davon auch wertvollste Lebensräume betroffen
sind, die durch die fortschreitende Ausbreitung des Waldes völlig entwertet werden.
Waldfreie Standorte wie Moore, Feuchtwiesen und Trockenrasen sind bundesweit
äußerst gefährdet. Sie beherbergen viele vom Aussterben bedrohte Tier - und
Pflanzenarten und wurden aus diesem Grund von der EU teilweise in die Fauna -
Flora - Habitat - Richtlinie (FFH - RL 92/43/EWG) aufgenommen. Ihre Ausdehnung hat
während der letzten Jahrzehnte zum einen aufgrund intensiver werdender
Nutzungen stark abgenommen, zum anderen aber auch aufgrund fehlender
Landschaftspflege: Der Umstand, daß eine natürliche Bewaldung ab einer
Überschirmung von 50 % rechtlich wie Wald zu behandeln ist, führt zu erheblichen
Konflikten mit dem Naturschutz. Dringen beispielsweise Gehölze in Moore,
Feuchtwiesen und Trockenrasen ein und erreichen diesen Deckungsgrad, dürfen sie
nur mit einer entsprechenden Rodungsgenehmigung entfernt werden, d.h. es
können Ersatzaufforstungen angeordnet werden (die nicht finanzierbar sind). Da der
Naturschutz kein vergleichbares Rechtsinstrumentarium hat, nehmen diese
prioritären Lebensräume stetig ab.
Die Anwendung des Forstgesetzes führt aber auch in natürlichen Waldgebieten zu
erheblichen Konflikten. So ist etwa in Urwäldern oder Nationalparks der völlige
Verzicht auf menschliche Eingriffe bei strenger Auslegung des Gesetzes unzulässig
(„Waldverwüstung“ durch wildlebende Tiere, Schädlingsbefall, dynamische Prozesse,
etc.), d.h. die naturschutzfachlichen Ziele sind hier nur teilweise realisierbar.
Wird das Forstgesetz nicht an die Fauna - Flora - Habitat - Richtlinie angepaßt, sind
unüberwindbare Probleme bei der Umsetzung von Managementplänen für die
Natura 2000 - Gebiete vorprogrammiert. Schon jetzt drohen kleinräumige Rodungen
im Rahmen einiger Life Projekte zu scheitern, da Ersatzaufforstungen von der EU
nicht finanziert werden.
Immer deutlicher zeigt sich die Notwendigkeit, dieses Gesetz an die Erfordernisse
der Fauna - Flora - Habitat - Richtlinie anzupassen. Der Umstand, daß die Forst - und
Umweltagenden nunmehr in einem Ministerium vereint sind, eröffnet die Möglichkeit,
rasch zu handeln. Schließlich sollte es das Ziel der österreichischen Agrar - und
Forstpolitik sein, die Biodiversität
unserer reichhaltigen Kulturlandschaft zu erhalten.
Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG.
Der Nationalrat wolle beschließen;
Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird aufgefordert, das Forstgesetz an
die neuen, naturschutzfachlichen Erfordernisse bzw. die Ziele der Fauna - Flora -
Habitatrichtlinie (FFH - RL 92/43/EWG) anzupassen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Land - und
Forstwirtschaft vorgeschlagen.