203/A XXI.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Helmut Haigermoser, Dkfm. Dr. Puttinger

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KMU - Förderungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das KMU - Förderungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das KMU - Förderungsgesetz, BGBl. Nr.432/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.

34/1999, wird wie folgt geändert:

 

1.             §2Abs. 2 lautet:

                „(2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften,

                Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit

                beschränkter Haftung, im folgenden kurz BÜRGES genannt, und die Übernahme von Haftungen und

                die Einräumung von Darlehen durch die Österreichische Hotel - und Tourismusbank Gesellschaft

                m.b.H., im folgenden kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen

                Möglichkeiten zur Verfügung.“

2.             §4Abs. 2 Z 5 lautet:

                ,,5. die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs - oder Bearbeitungsentgelt);“

3.             § 5 Abs. 1 letzter Satz lautet:

                "Bietet die BÜRGES eine Haftungsübernahme oder die ÖHT eine Haftungsübernahme und/oder eine

                Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.“

4.             § 7Abs. 1 erster Satz lautet:

                „(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu

                verpflichten, die BÜRGES und die ÖHT schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von

                Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie

                selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu

                leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden,

                die der BÜRGES und der ÖHT für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur

                Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen.“

5.             § 7 Abs. 2 lautet:

                „(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einen

                Gesamtobligo von 10,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 750 Millionen EURO, an

                Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die BÜRGES und 3,5 Milliarden Schilling, ab 1.

                Jänner 2002 jedoch 250 Millionen EURO, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für

                die OHT übernehmen."

6.             § 7Abs. 3 lautet:

                „(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem

                Obligo von 25 Millionen Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 2 Millionen EURO, an Kapital

                zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.“

7.             Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

                „(5) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1,2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes

                BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem

Wirtschaftsausschuss zuzuweisen.

Begründung

 

Das KMU - Förderungsgesetz in seiner geltenden Fassung ermöglicht der Österreichischen Hotel - und

Tourismusbank Gesellschaft mbH (ÖHT) Garantien mit Bundesausfallshaftung im Einzelfall bis zu einem

Obligo von 25 Millionen Schilling zu gewähren. Die BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mbH

(BÜRGES) darf dies nur bis zu einem Obligo von 10 Millionen Schilling.

 

Die ÖHT ist auf Grund ihrer Konzession gemäß dem Bankwesengesetz auch zur Gewährung von

Darlehen berechtigt. Das KMU - Förderungsgesetz deckte jedoch bisher diesen Bereich nicht ab und ließ

bisher eine Kombination von geförderter Finanzierung und Garantie nicht zu.

 

Die im KMU - Förderungsgesetz aufscheinenden Schillingbeträge wurden noch nicht durch EURO -

Beträge ersetzt.

 

 

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Gleichstellung von BÜRGES und ÖHT hinsichtlich der

Höhe bei den Garantien mit Bundesausfallshaftung und die Gleichstellung der ÖHT mit anderen

Kreditinstituten hinsichtlich der Anwendung der Bundeshaftung bewirkt werden; die ÖHT soll

entsprechend ihrer Bankkonzession bei von ihr gewährten Darlehen als Förderungsabwickler tätig sein

und die Garantiemöglichkeit des KMU - Gesetzes nutzen können. Weiters soll das KMU - Förderungsgesetz

EURO - fit gemacht werden.

 

Die Erhöhung der Bürgschafts/Garantieobergrenze für die BÜRGES von 10 auf 25 Millionen ATS wird

nach den bisherigen Erfahrungen (Ausfallsquote 2%) zu einer Nettomehrbelastung von rund 7 Millionen

ATS führen, die in der Gebarung Wirtschaftsförderung Deckung finden. Demgegenüber steht der

Mehrwert für die KMU, dass die BÜRGES höhere Bürgschaften/Garantien als bisher geben kann.