208/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Puttinger, Haigermoser, DI Hofmann, Dr. Trinkl

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Jugendausbildungs -

Sicherungsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz und das

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

 

Das Berufsausbildungsgesetz BGBl. Nr.142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz -

Novelle 1998, BGBl. I Nr.100/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 8b lautet wie folgt:

 

„Vorlehre

 

                § 8b. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen

Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann der Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines

Lehrberufes im Rahmen einer Vorlehre vermittelt werden, um für diese Personen den Antritt eines in der

Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs oder den Übertritt in einen in der Lehrberufliste angeführten

Lehrberuf zu erleichtern. Die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines Lehrberufs sind in höchstens

zwei Jahren zu vermitteln.

                (2) Wenn nach absolvierter Ausbildung in einer Vorlehre in den entsprechenden Lehrberuf oder in

einen Lehrberuf des betreffenden Berufsbereichs eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre

zurückgelegte Ausbildungszeit - unbeschadet § 13 Abs. 2 lit. i - jedenfalls im Ausmaß von sechs

Monaten auf die Lehrzeit anzurechen.

                (3) Wenn nach Absolvierung von zumindest sechs Monaten der Vorlehrzeit in eine Ausbildung in

den entsprechenden Lehrberuf oder in einen Lehrberuf des betreffenden Berufsbereichs eingetreten wird,

ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit - unbeschadet § 13 Abs. 2 lit. i -

jedenfalls im Ausmaß von einem Viertel der im Betrieb zurückgelegten Ausbildungszeit auf die Lehrzeit

anzurechnen.

                (4) Die im Rahmen der Vorlehre erfolgreich zurückgelegte oder erfolgreich abgeschlossene

Berufsschulzeit ist jedenfalls auf die Ausbildungszeit in der Berufsschule anzurechnen.

                (5) Nach Absolvierung der Vorlehre ist ein Zeugnis über die in der Vorlehre erworbenen

Qualifikationen auszustellen.

                (6) Zur Ausbildung im Rahmen der Vorlehre sind Lehrbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes und

besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 berechtigt.

                (7) Personen, die im Rahmen einer Vorlehre ausgebildet werden, sind hinsichtlich der

Berufsschulpflicht und der arbeits - und sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich § 4

Abs. 1 Z 2 ASVG und des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Lehrlingen

gleichgestellt. § 15 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die jederzeitige einseitige Auflösung des

Vorlehreverhältnisses während der ersten sechs Monate möglich ist.“

2. Im §13 Abs. 2 wird nach der lit. i folgende lit. j angefügt:

           ,‚j). die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang, der zur Verbesserung der Eingliederung von

                benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben

                eingerichtet wurde, um den Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes zu vermitteln,

                entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings, für minderjährige

                Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, in dem vereinbarten Ausmaß, höchstens jedoch

                im Ausmaß der tatsächlich absolvierten Zeit.“

3. Dem §13 wird folgender Abs. 6 angefügt:

       „(6) § 8b Abs. 7 gilt mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Bestimmungen auch für Teilnehmer an

einem Lehrgang gemäß Abs. 2 lit. j.“

4. Dem § 27 folgender Abs. 4 angefügt:

                „(4) Personen, die eine berufsbildende mittlere Schule, eine allgemein bildende höhere Schule mit

einschlägigen berufsbildenden Inhalten oder eine berufsbildende höhere Schule erfolgreich

abgeschlossen haben, können unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Absätze eine

Zusatzprüfung in dem der schwerpunktmäßigen berufsbildenden Ausbildung der Schule entsprechenden

Lehrberuf ablegen.“

5. § 35 lautet wie folgt:

 

„Vollziehung

 

                § 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betraut.“

6. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:

                ,,§ 8 b, § 13 Abs. 2 lit. j und Abs. 6, § 27 Abs. 4 und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.“

 

Artikel II

Änderung des Jugendausbildungs – Sicherungsgesetzes

 

Das Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr.14/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 1 Abs. l wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Für den Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001 Projekte zur

Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerten Maßnahmen

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und

durchzuführen. Bei der Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der

Ausbildungsbedarf für Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie schulischen

Ausbildungsmängeln und persönlichen Behinderungen gedeckt werden kann.“

 

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Aufwand für Projekte zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerte Maßnahmen

im Jahr 2000 und in den Folgejahren, der Aufwand für die Weiterführung von Lehrlingsstiftungen (§ 4)

für Jugendliche, die bereits darin ausgebildet werden und noch nicht in ein Lehrverhältnis übernommen

wurden, der Aufwand für Lehrgänge gemäß § 13 Abs. 2 lit. j des Berufsausbildungsgesetzes, der

Aufwand für die Ausbildung in neuen Berufen im Einvernehmen mit dem betreffenden Bundesland und

den betroffenen Bundesministerien genehmigten Lehrwerkstätten und der Aufwand für Maßnahmen der

Lehrstellenakquisition im Jahre 2000 und in den Folgejahren kann aus den gemäß Abs. 2 und 3 zur

Verfügung gestellten und noch nicht verbrauchten Bundesmitteln bestritten werden.“

 

3. Im § 8 wird im Abs.1 der Ausdruck „31. Dezember 2001“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2003“

ersetzt und folgender Abs. 3 angefügt:

(3) § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit

1. September 2000 in Kraft.“

 

Artikel III

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

 

Das Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.376, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

Im § 501 Abs. 2 wird der Ausdruck „31.Dezember 2001“ durch den Ausdruck „31.Dezember 2003“

ersetzt.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem

Wirtschaftsausschuss zuzuweisen.

Begründung

 

Die Lehrlingsausbildung ist unzweifelhaft der Hauptgrund für die gute Position Österreichs hinsichtlich

der Jugendbeschäftigung. Die Jugendarbeitslosigkeitsrate liegt am unteren Ende am europäischen

Vergleich. Das Erfolgsrezept gegen die Jugendarbeitslosigkeit ist vor allem das System der

Lehrlingsausbildung, weil die Ausbildung in den Betrieben erfolgt, durch das Ausbildungsangebot der

Betriebe sich der Bedarf der Wirtschaft an Ausgebildeten widerspiegelt und die Inhalte der Ausbildung

durch die Praxiserfordernisse bestimmt werden. Dass in Österreich auch die Qualität der Lehrausbildung

stimmt, zeigen die beeindruckenden Ergebnisse im Rahmen internationaler Wettbewerbe. Um die

Attraktivität der Berufsausbildung in der Lehre bzw. die Ausbildungsbereitschaft und damit die

Ausbildungsmöglichkeiten der österreichischen Wirtschaft zu erhalten und zu erhöhen, sind die

Rahmenbedingungen für die Ausbildungsbetriebe aber auch die Möglichkeiten zur Eingliederung der

Jugendlichen in die Lehre weiter zu verbessern. Damit wird eine begrüßenswerte Entwicklung - per

Mitte Mai 2000 gab es bereits in sechs Bundesländern einen Überhang von offenen Lehrstellen

gegenüber Lehrstellensuchenden -unterstützt.

 

Zu den Bestimmungen im Einzelnen:

 

Die durch die Berufsausbildungsgesetz - Novelle 1998 im § 8b eingeführte Vorlehre entspricht zwar im

Ansatz den bildungspolitischen Erfordernissen zur Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen, die

eine Berufsausbildung absolvieren möchten, in die berufliche Erstausbildung, sie konnte sich aber wegen

der bürokratischen Hemmnisse (Bindung an Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und wegen der allzu

kurzen Befristung bis Ende 2000 nicht ausreichend durchsetzen. Die nunmehrige Neuregelung des § 8b

des Berufsausbildungsgesetzes soll diese Mängel beseitigen und die Vorlehre zu einem wirksamen

Instrument für die Eingliederung benachteiligter Jugendlicher in die Berufsausbildung und damit auch in

die Welt der Arbeit machen.

Im § 13 Abs. 2 lit. j des Berufsausbildungsgesetzes wird eine Anrechnungsmöglichkeit für Teilnehmer an

Lehrgängen für Jugendliche, die zur Verbesserung deren Eingliederung in das Berufsleben dienen,

festgelegt, die einen möglichst friktionsfreien Übergang in eine Lehrausbildung gewährleistet.

Im § 13 Abs. 6 wird der Status von Lehrgangsteilnehmern im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. j festgelegt.

Dieser soll in schulrechtlicher und sozialrechtlicher Hinsicht dem von Lehrlingen entsprechen.

Das Instrument der Zusatzprüfung im § 27 des Berufsausbildungsgesetzes ist derzeit viel zu restriktiv und

trägt nicht zur notwendigen Etablierung des „Lebenslangen Lernens“ bei. Für Schulabsolventen soll

daher die Zusatzprüfung geöffnet werden, damit sie zusätzlich zu ihren in der Schule erworbenen

beruflichen Qualifikationen eine formale Lehrabschlussprüfung erwerben können, die für sie im

Berufsleben aber auch im Interesse der Mobilität - in Europa und darüber hinaus - bedeutend sein kann.

Die Vollziehungsbestimmung des § 35 des Berufsausbildungsgesetzes wird an das geltende

Bundesministeriengesetz angepasst.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen des Jugendausbildungs - Sicherungsgesetzes sollen Jugendlichen

des Schulentlassjahrganges 2000, die trotz aller Bemühungen keine Lehrstelle finden,

Ausbildungsmöglichkeiten geboten werden. Neue Ausbildungsplätze sollen in Lehrgängen geschaffen

werden; die Ausbildungsplätze in Stiftungen werden nur mehr für jene Jugendlichen weitergeführt, die

aus den früheren Schulentlassjahrgängen noch in Stiftungen Ausbildungsplätze haben und noch keine

Lehrstelle gefunden haben. Darüber hinaus sollen noch Maßnahmen zur Erreichung der Ausbildungsreife

und der Lehrstellenakquisition gefördert werden.

Die Ausbildungsmaßnahmen für Jugendliche sollen bei Bedarf auch über das Jahr 2001 hinaus, längstens

jedoch bis Ende 2003 fortgeführt werden können, ebenso deren Gleichstellung mit Lehrlingen, da in

einigen bewilligten Stiftungen vierjährige Lehrberufe ausgebildet werden können und beim

Eintrittsbeginn 1999 die Verlängerung erforderlich sein kann. Zu diesem Zweck soll das Außerkrafttreten

des Jugendausbildungs - Sicherungsgesetzes und der §§ 30j Abs. 3 und 30k Abs. 4 des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 von Ende 2001 auf Ende 2003 erstreckt werden.

Die Finanzierung soll in der Weise erfolgen, dass die von den zur Verfügung gestellten Bundesmitteln

verbliebenen Rücklagen einerseits für die Weiterführung von Ausbildungsmaßnahmen für bereits in das

Auffangnetz einbezogene Jugendliche, andererseits für neue Maßnahmen für Schulabgänger des

Schulentlassjahrgangs 2000 verwendet werden sollen.