217/A(E) XXI.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Dr. Udo Grollitsch, Nikolaus Prinz und Kollegen

betreffend Verschärfung der Zucht - und Haltungsbedingungen für „potentiell gefährliche“

Hunde

 

Der tragische Tod eines achtjährigen Kindes in Hamburg vor wenigen Tagen hat eine breite

öffentliche Diskussion um die Gefährlichkeit von „Kampfhunden“ entfacht. In den sehr emo -

tional geführten Debatten wird zumeist außer Acht gelassen, daß es eine gesetzliche und sohin

allgemein gültige Definition von „Kampfhunden“ nicht gibt, daß es daher bestenfalls legitim

ist, von „potentiell gefährlichen“ Hunden zu sprechen. Zwar gibt es eine genetische Dispositi -

on, die der Erziehung zum gefährlichen Hund entgegenkommt, es gibt aber keine Einigkeit

über die zu diskriminierenden Rassen. Wer will, kann eine solche Linie durch Einkreuzen

einer anderen Rasse tarnen. Solche Mischlinge gibt es bereits, sie sind aber durch ein gesetzli -

ches Rassenverbot, sprich: durch das diskutierte Verbot von ,,Kampfhunden“ nicht zu erfas -

sen. Das generelle Verbot bestimmter Hunderassen ist demnach fragwürdig, zumal das Prob -

lem ja nicht bei den Hunden selbst, sondern bei den menschlichen Akteuren, also den Haltern

liegt.

 

Tierschutz ist in Österreich im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Diese haben in ihrer

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B - VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen

und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich bereits ein Verbot einer einseitigen

Zuchtauswahl auf Erhöhung der Aggression und Kampfbereitschaft von Tieren normiert. Ei -

ner Umsetzung dieser Bestimmungen steht derzeit ein fehlender Beschluß des Salzburger

Landtages als letztem Bundesland im Wege.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird ersucht, auf die Bundesländer einzuwirken, im Rahmen ihrer

rechtlichen Möglichkeiten, eine Verschärfung von Zuchtbedingungen und Zuchtselektion für

„potentiell gefährliche“ Hunde vorzunehmen bzw. den Vollzug bereits bestehender Haltungs -

vorschriften strenger und umfassender zu überwachen.

 

Dabei sollten insbesondere folgende Bestimmungen ins Auge gefaßt werden:

 

·   ein Haltungsverbot ‚potentiell gefährlicher‘ Hunde durch ungeeignete oder mangelhaft

     ausgebildete Personen;

•   ein Abgabeverbot ‚potentiell gefährlicher‘ Hunde an ungeeignete oder mangelhaft ausge -

     bildete Personen - auch durch Tierheime; sowie in Zusammenhang damit

 

•   die Einführung eines verpflichtenden ‚Hundeführerscheines‘ für die Haltung ‚potentiell

     gefährlicher‘ Hunde, die durch bestimmte Kriterien (z.B. Schulterhöhe, Kieferdruck etc.)

     zu definieren sind; sowie

 

•   die restriktivere Handhabung von Beschaffungs - und Abgaberichtlinien betreffend

     ‚potentiell gefährliche‘ Hunde durch Tierheime und Tierschutzvereine, aber auch Züch -

      ter.“

 

Des weiteren wird die Bundesregierung ersucht, nach Möglichkeit ein Importverbot für Hun -

de aus fragwürdiger Zucht zu verhängen, um Gesundheit und Sicherheit der österreichischen

Bevölkerung und ihrer Haustiere zu gewährleisten.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlagen.