22/A XXI.GP
der Abg. Hermann Böhacker, Dr. Krüger
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
106/1999 wird wie folgt geändert:
§ 116 wird wie folgt geändert:
In § 116 Abs. 2 Z 2 und in § 116 Abs. 5 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge ,, ‚längstens aber
bis 31. Dezember 1999“.
Begründung:
Der Verwendungszeitraum der bis 1995 steuerschonend angesparten Mietzinsreserven wurde
bereits 1998 bis zum 31.12 1999 verlängert. Durch einen Erlaß wird den Steuerpflichtigen
sogar ermöglicht, ihre steuerfreien Mietzinsreserven dahingehend zu verwenden, daß im Jahr
1999 noch Aufträge erteilt und Vorauszahlungen geleistet werden können, aber die
entsprechenden Arbeiten durch den Professionisten erst im Jahr 2000 ausgeführt werden
müssen. Trotzdem kann aus den unterschiedlichsten Gründen nicht damit gerechnet werden,
daß die Mietzinsrücklagen innerhalb der Frist zur Gänze widmungsgemäß verwendet werden
können. Um eine regelmäßige Verlängerung für jeweils ein weiteres Jahr zu vermeiden, ist die
Befristung bis 31.12.99 ersatzlos zu streichen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß vorgeschlagen.