224/A(E) XXI.GP

 

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Dr Elisabeth Pittermann, Annemarie Reitsamer, Heidrun Silhavy

und GenossInnen

betreffend Schließung datenschutzrechtlicher Lücken im Ärztegesetz 1998

 

Wie der Tageszeitung KURIER vom 4. Juli 2000, Seite 11, zu entnehmen ist, enthielt ein als

neuwertig gekaufter PC hochsensible Patientendaten, die vom Vorbesitzer, der Arzt war,

eingegeben und nicht gelöscht wurden.

 

Wenngleich nach dem Zeitungsbericht kein sorgloser Umgang von Ärzten mit Patientendaten

anzunehmen ist und es sich vielmehr um Versäumnisse auf Verkäuferseite handeln dürfte, so

zeigt dieser Vorfall doch einen höchst sensiblen Bereich auf. Dabei fällt auf, dass das

Ärztegesetz 1998 zwar einen umfassenden Auftrag zur ärztlichen Verschwiegenheit enthält,

dass aber im Zusammenhang mit den Regelungen über die von Ärzten zu führenden

Aufzeichnungen (Arztdokumentation, § 51 Ärztegesetz 1998) keine Bestimmungen bestehen,

die den datenschutzkonformen Umgang mit Patientendaten im Fall einer Übergabe oder

Auflösung einer ärztlichen Ordination regeln. Diese Lücke ist insbesondere dann besonders

gravierend, wenn Patientendaten an Rechtsnachfolger, die keine Ärzte sind und damit nicht

dem Ärztegeheimnis unterliegen, gelangen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen wird aufgefordert, ehestens,

spätestens aber bis zum Ende des Jahres 2000, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf

vorzulegen, mit dem die Lücke im Ärztegesetz 1998 betreffend Datenschutz und

Patientendaten, insbesondere im Fall einer Ordinationsaufgabe und Ordinationsübergabe,

geschlossen und ein umfassender Schutz dieser hochsensiblen Daten, auch unter Einbeziehung

von Nichtärzten, an die derartige Daten gelangen können, geschaffen wird.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss beantragt.