241/A XXI.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Ulli Sima, Mag. Maier, Christian Faul, Mag. Barbara Prammer

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelgesetz 1975 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelgesetz 1975 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr.86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.157/1999,

wird wie folgt geändert:

 

1. § 15 Abs. 2 lit a lautet:

    ,,a) Tieren Hormone, Antihormone, Stoffe mit hormonaler Wirkung, oder den Hormonstoffwechsel

     beeinflussende Stoffe oder Futtermittel, denen Antibiotika zugesetzt wurden, zu verabreichen oder solche

     Stoffe für die Verabreichung bereitzuhalten;“

 

2. § 15 Abs. 2 lit b lautet:

    ,,b) Tieren Antibiotika zu verabreichen;“

 

3. § 15 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Verbote nach Abs. 2 lit a, b und c gelten nicht für die Krankheitsbehandlung von Tieren aufgrund

     tierärztlicher Verschreibung und für die Krankheitsbehandlung von Tieren mit nicht rezeptpflichtigen

     Arzneimitteln.“

 

4. Dem § 25a werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:

 

    „(3) Wenn aufgrund von Benachrichtigungen durch die EU - Kommision oder durch andere Staaten oder

    aufgrund anderer Wahrnehmungen der begründete Verdacht besteht, daß Lebensmittel, Verzehrprodukte oder

    Zusatzstoffe einer bestimmten Herkunft oder einer bestimmten Beschaffenheit gesundheitsschädlich (§ 8 lit.

    a) sind, oder wenn und soweit dies zur Vollziehung einer zum Schutz gegen solche gesundheitsschädliche

    Waren getroffenen Entscheidung der EU - Kommission erforderlich ist, so hat der Bundeskanzler, wenn durch

    die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet werden könnte und daher

    Gemeingefährdung zu befürchten ist, durch Verordnung die zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen

    Maßnahmen zu treffen. Der zuständige Bundesminister kann in solchen Fällen auch eine Rückhol -

    Aktion sämtlicher betroffener Lebensmittel und Produkte im gesamten Bundesgebiet anordnen.

   

    (4) Durch Verordnung gemäß Abs. 3 kann insbesondere

•  die Verpflichtung zur Verständigung der Behörde über die vorhandenen Lagerbestände dieser Ware

    angeordnet,

•  die Verpflichtung zur Verständigung der Behörde, wann, von wem und in welcher Menge diese Ware

    bezogen und wann. an welche Betriebe und in welcher Menge diese Ware abgegeben worden ist, angeordnet

    und

•  die schadlose Entsorgung dieser Ware angeordnet

    werden.

 

                (5) Verordnungen gemäß Abs. 3 sind erforderlichenfalls auch durch Veröffentlichung im Rundfunk

bekanntzumachen und treten mit dieser Veröffentlichung in Kraft.“

 

5. Dem § 25 a werden die folgenden Absätze (6) bis (9) angefügt:

 

(6) Wird durch Beanstandungen (§ 44) von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren oder Warengruppen

festgestellt, daß gegen wesentliche Bestimmungen wie

 

a)  Kennzeichnungsvorschriften, insbesondere zur Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel und

     Lebensmittelbestandteile, zur Kennzeichnung von Produkten aus biologischen Landbau, zur

     Kennzeichnung der Herkunft oder der Haltbarkeit der Ware verstoßen wurde oder

b)  gegen Bestimmungen zur Lebensmittelhygiene verstoßen wurde oder verdorbene Waren in Verkehr

     gebracht ‚wurde, oder

c)  daß die Ware oder Warengruppe Stoffe enthält, die nicht oder nicht in dieser Menge (Verbote und

     Beschränkungen nach §§ 15,16) enthalten sein dürfen,

 

so hat der Bundesminister für Soziales - abgesehen im Fall des § 25 a Abs 1 die Wirtschaftskammer, die

Bundesarbeitskammer, einschlägige Verbraucherschutzorganisationen sowie die Landeshauptleute davon zu

informieren. Bei Beanstandungen nach Zi b erfolgt die Information beim ersten Wiederholungsfall.

 

(7) die Information hat zu enthalten

 

1. die Bezeichnung der Ware

2. den gemäß §4 Abs 2 LMKV 1993 genannten

3. die Unternehmung des Letztinverkehrsetzer

4. weshalb die Ware zu beanstanden ist

 

und kann jeweils zum Monatsersten gesammelt übermittelt werden.

 

(8) Innerhalb von 3 Monaten nach festgestellter Beanstandung gemäß Abs, 6 muß eine Nachkontrolle durch die

Lebensmittelaufsicht und eine neuerliche Überprüfung einer der beanstandeten Ware gleichwertigen Proben

durchgeführt werden. Die Kosten der Nachkontrolle und der Untersuchung sind vom Betroffen zu tragen.

 

(9) Wird bei der Untersuchung nach Abs 8 festgestellt, daß die Ware erneut in der nach Abs. 6 bezeichneten

Weise in Verkehr gebracht wurde, so hat die Bundesministerin für Soziale Sicherheit und Generationen neben

den in Abs. 6 genannten Organisationen auch die Öffentlichkeit zu informieren. Diese Information hat neben den

gemäß Abs 7 Zi 1 bis 4 genannten Punkten auch den Hinweis zu enthalten, daß derartige Waren künftighin

beschlagnahmt wird, bei Verstößen nach Abs 6 lit a und c ist das Unternehmen nach Abs. 7 Zi 2 , bei Verstößen

nach Abs 6 lit b ist das Unternehmen nach Abs 7 Zi 3 zu benennen.

6. Dem § 74 wird der folgende Absatz (9) angefügt:

 

Als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 abs 2 und 3 VStG können rechtswirksam nur Personen bestellt

werden, die als leitende Angestellte im Sinne des § 36 Abs 1 Z 3 ArbVg anzusehen sind

 

7. Dem § 35 wird der folgende Absatz 9 angefügt:

 

(9) Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates seines

Bundeslandes in Verwaltungsstrafsachen (§ 74) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

 

8. Im § 38 wird nach dem Zweiten Satz der folgende Satz eingefügt:

„Den Aufsichtsorganen ist weiteres die Einsichtnahme in alle Informationsträger zu ermöglichen, soweit diese

    Informationen enthalten, die die Aufsichtsorgane zur Überprüfung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher

    Bestimmungen benötigen. Die Betriebsinhaber sind dazu verpflichtet die Aufsichtsorgane dabei zu

    unterstützen.“

 

9. Dem § 40 Abs. 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

    „(4) Besteht der begründete Verdacht daß Waren aus Gründen, die zu einer Information gemäß § 25 a Abs.9

    Anlaß gegeben haben, weiterhin rechtswidrig in Verkehr gebracht werden, so haben die Aufsichtsorgane

    diese Ware zu beschlagnahmen.

 

10. Die bisherigen Absätze 4 bis 8 des § 40 erhalten die Bezeichnungen 5 bis 9.

 

11. Nach dem § 45 wird der folgende § 45a eingefügt:

 

    ,,§ 45a. Machen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft

 

    a) das Inverkehrbringen von Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt vom Ergebnis vorheriger, von

        der Behörde zu veranlassender Untersuchungen abhängig oder

 

    b) das Inverkehrbringen von Waren im Gemeinschaftsmarkt von einer Zulassung abhängig, deren

         Voraussetzung eine vorhergehende, von der Behörde zu veranlassende Untersuchung und Begutachtung

         ist,

 

so sind die Kosten der Untersuchung und Begutachtung im Falle der lit a vom Verfügungsberechtigten und

im Falle der lit b vom Antragsteller zu bezahlen § 45 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.“

 

12. § 67 Abs. 1 lautet:

    „(1) im Strafurteil wegen einer nach den §§ 56 bis 64 mit Strafe bedrohten Handlung ist auf die

    Veröffentlichung des Urteilsspruchs in einer oder mehreren periodischen Druckschriften auf Kosten des

    Verurteilten zu erkennen, wenn der Täter schon einmal wegen einer Tat verurteilt worden ist, die auf der

     gleichen schädlichen Neigung beruht wie die abgeurteilte Tat, und die in dem nunmehrigen Strafurteil

     verhängte Strafe mindestens 1 Woche Freiheitsstrafe oder 7 Tagessätze beträgt."

 

13. § 74 Abs. 8 lautet:

 

    „(8) Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 65, 67 und 69 sinngemäß mit der Maßgabe

    anzuwenden, daß für den Bereich der Verwaltungsstrafen die Veröffentlichung gemäß § 67 ab einer

    Strafhöhe von 5.000 Schilling vorzusehen ist.“

 

Artikel II

 

Übergangsbestimmungen

 

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Beauftragungen gemäß § 9 Abs.

2 oder 3 VStG von Personen, die den Voraussetzungen des § 74 Abs. 9 LMG nicht entsprechen,

erlöschen, sofern sie nicht vorher widerrufen werden, sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes.

Erläuterungen

 

Zu Ziffer 1 - 3:

Ein Verbot der Fütterung von Tieren mit Hormonen und Antibiotika als Leistungsförderer soll gesetzlich

verankert werden.

 

Zu Ziffer 4:

Die Möglichkeit einer Rückholaktion bei kontaminierten Lebensmitteln und einer schnellen

Handlungsmöglichkeit für den zuständigen Bundesminister soll geschaffen werden.

 

Zu Ziffer 5:

Eine Veröffentlichung der sogenannten "Lebensmittel - Sünder" wird mit dieser Bestimmung ermöglicht.

Veröffentlicht werden sollen Finnen - und Produktnamen beim Verstoß gegen das LMG, wenn gegen

Gentechnik - Kennzeichnung, Kennzeichnung bezüglich Herkunft und Haltbarkeit verstoßen wird und wenn

Stoffe enthalten sind, die in dieser Menge nicht enthalten sein dürfen. Die Veröffentlichung ist aus

administrativen Gründen ein Mal pro Monat vorzusehen. Außerdem ist nach 3 Monaten einen Nachkontrolle auf

Kosten des Betroffenen vorgesehen.

 

Zu Ziffer 6:

In Zukunft sollen nicht mehr die einfachen Angestellten eines Supermarktes für Verstöße gegen

Kennzeichnungsbestimmungen verantwortlich gemacht werden, vielmehr sollen die leitenden Angestellten zur

Verantwortung gezogen werden.

 

Zu Ziffer 7:

Der Landeshauptmann soll die Möglichkeit haben, gegen Entscheidungen des UVS zu berufen, diese

Möglichkeit gab es bisher nicht.

 

Zu Ziffer 8:

In Zukunft ist der Betriebsinhaber dazu verpflichtet, die Aufsichtsorgane bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.

 

Zu Ziffer 11:

Die Kosten von Untersuchungen bei Importen aus Drittstaaten sind in Zukunft von den Betroffen zu tragen.

 

Zu Ziffer 12:

Diese Bestimmung ‚wurde dahingehend abgeändert, daß eine einmalige Verurteilung ausreichend ist, um die

Verurteilung und das entsprechende Delikt zu veröffentlichen.

 

Zu Ziffer 13:

Ab einer Strafhöhe von 5000 Schilling ist eine Veröffentlichung verpflichtend vorgesehen.