253/A XXI.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Dipl. - Ing. Thomas Prinzhorn, Karl - Heinz Kopf und Kollegen

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz,

mit dem die Eigentumsverhältnisse der österreichischen Elektrizitätswirtschaft

geregelt werden, aufgehoben wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz, mit dem

die Eigentumsverhältnisse der österreichischen Elektrizitätswirtschaft

geregelt werden, aufgehoben wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

§ 1. Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse der

        österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl.

        Nr.143/1998, wird aufgehoben.

§ 2. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden

        Tag in Kraft.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die

        Bundesregierung betraut.

 

 

Begründung

 

Die Garantie eines europäischen, aus dem Wettbewerb gebildeten

Strompreisniveaus verbunden mit den langfristig eintretenden Vorteilen eines

wasserkraftdominierten Elektrizitätssystems stellt eine der zentralen Zielsetzungen

der österreichischen Energiepolitik dar. Diese Zielsetzung ist nur durch die

Schaffung von wettbewerbsstarken Strukturen in der österreichischen

Elektrizitätswirtschaft (österreichische Stromlösung) zu erreichen.

 

Durch die Aufhebung des verfassungsgesetzlich festgeschriebenen Mindestanteils

des Bundes an der Verbundgesellschaft und den Sondergesellschaften sowie der

öffentlichen Hände an den Landesgesellschaften sollen

Umstrukturierungsmaßnahmen sowie die Stärkung des Eigenkapitals durch

Kapitalerhöhungen im Bereich der Elektrizitätswirtschaft ermöglicht werden.

 

Der vorliegende Antrag stellt sich damit als wesentliche Voraussetzung zur

Erreichung der energiepolitischen Zielsetzung einer „Österreichlösung“ im Bereich

der Elektrizitätswirtschaft dar.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wirtschaftsausschuss verlangt.