254/A XXI.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Sophie Bauer, Dobnigg, Faul, Gradwohl, Anna Huber,

Ludmilla Parfuss, Mag. Plank, Heidrun Silhavy

und Genossen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz um

Bestimmungen über eine Infrastrukturkompetenz des Bundes ergänzt wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz,

 

mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz um Bestimmungen über eine

Infrastrukturkompetenz des Bundes ergänzt wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. . . ./wird wie folgt geändert:

 

1. Der erste Halbsatz des Art. 10 Abs. 1 Z 9 (bis zum ersten Strichpunkt) wird durch

    folgende Halbsätze ersetzt:

 

    „Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt,

soweit diese nicht unter Art. 11 fällt; soweit es sich um bundesrechtlich festgelegte

Hochleistungsstrecken handelt, auch einschließlich der Belange des Natur - und

Landschaftsschutzes;“

2. Dem Art. 151 wird folgender Abs. ... angefügt:

 

    "(...) Art. 10 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 1 Nr.

.../tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten entgegenstehende

landesgesetzliche Bestimmungen außer Kraft.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

Begründung:

 

 

Die Verwirklichung des Semmering - Basistunnels ist für die Steiermark von eminenter

wirtschafts - und verkehrspolitischer Bedeutung. Hiebei handelt es sich aber nicht nur bloss

um ein für die Steiermark wichtiges Projekt, sondern um eines, das für ganz Österreich von

gesamtstaatlicher Bedeutung ist. Angesichts des wirtschaftlichen Aufschwunges in den

osteuropäischen Ländern und der zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung ganz Europas

kommt der Schaffung von leistungsfähigen Eisenbahnverbindungen vorrangige Bedeutung

zu.

 

Aus eigensüchtigen Interessen und mit dem Ziel, die Steiermark von der wirtschaftlichen

Entwicklung abzukoppeln, verhindert Niederösterreich, genauer die niederösterreichische

Volkspartei mit ihrem Landeshauptmann Pröll, mit allen Mitteln den Bau dieses Tunnels. Sie

schreckt nicht einmal davor zurück, nachdem sogar der Verfassungsgerichtshof schon die

Verfassungswidrigkeit des niederösterreichischen Vorgehens festgestellt hat, neuerlich

verfassungswidrige Gesetze zu beschließen und auf diese Weise die Fertigstellung dieses

Tunnels zu verzögern.

 

Die steirische VP tritt nach außen hin für die Errichtung des Tunnels ein, kann oder will sich

aber gegenüber der niederösterreichischen Volkspartei nicht durchsetzen. Bundeskanzler

Schüssel lässt in dieser Frage die Steiermark im Stich. Der zuständige, aus der Steiermark

stammende Verkehrsminister Schmid spricht in dieser Angelegenheit mit gespaltener Zunge.

 

Die steiermärkische Landesregierung hat, vertreten durch Landeshauptmann Waltraud

Klasnic, nun in einem Schreiben an Bundeskanzler Dr. Schüssel vom 28. Juni 2000

vorgeschlagen, dass

 

                „im Sinne einer am Subsidiaritätsprinzip orientierten Kompetenzbereinigung die

                Kompetenzbereiche des Bundes und der Länder so gestaltet werden, dass beispielsweise

                der Bund in Gesetzgebung und Vollziehung alle jene Kompetenzen hat, die erforderlich

                sind, die rechtlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung von

                Infrastrukturprojekten von gesamtstaatlicher Bedeutung zu schaffen.“

 

Landesrat Ressel hat daraufhin in einem Gutachten klären lassen, wie eine solche

Kompetenzbereinigung aussehen könnte.

Die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion bringt die in diesem Gutachten vorgeschlagene

Formulierung als Gesetzesentwurf ein. Sie ruft alle anderen Fraktionen auf, in dieser für die

Steiermark so bedeutsamen Angelegenheit den Parteienzwist zu vergessen und gemeinsam

diesen Antrag zu beschließen. Im Interesse Osterreichs muss es ein Ende damit haben, dass

einzelne Bundesländer aktiv andere Bundesländer in ihren Interessen schädigen. Auch

kurzfristig wird Niederösterreich durch den Tunnel keinen Schaden haben, während er für die

Steiermark und Kärnten Vorteile bringt. Mittel - und langfristig wird auch Niederösterreich so

wie ganz Österreich von dem Tunnel profitieren.

 

Mit dem beiliegenden Gesetzestext wird im geringstmöglichen Ausmass in die Kompetenzen

der Länder eingegriffen. Es wird lediglich gewährleistet, dass im Sinne des Erkenntnisses des

Verfassungsgerichtshofes jene Aspekte des Natur - und Landschaftsschutzes ausdrücklich in

die Kompetenz des Bundes gestellt werden, die mit der Beurteilung der Zulässigkeit von

Hochleistungsstrecken in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Es widerspricht dem Zweck

von Ländergrenzen querenden Eisenbahnprojekten, diese entsprechend dem zufälligen

Verlauf von Landesgrenzen nördlich und südlich solcher Grenzen unterschiedlichen

Regelungen zu unterwerfen.

 

Es entspricht daher dem Subsidiaritätsprinzip, derartige Regelungen durch den Bund zu

erlassen.