255/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Gerhard Reheis

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen

(Kraftfahrgesetz 1967) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967)

geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967) in der

Fassung BGBl. Nr. 267 1967. zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 146 1998. wird wie

folgt geändert:

 

1. § 102 Abs. 12 Zif. g lautet:

 

                "g) des § 101, des § 104 oder des § 106. wenn durch die Übertretung die

                Verkehrssicherheit gefährdet wird. Eine Überschreitung der Beladungsvorschriften

                gemäß § 101 um mehr als 5 %, sowie jegliche Überschreitung über 40 Tonnen

                Gesamtgewicht ist in jedem Fall eine Gefährdung der Verkehrssicherheit".

 

2. § 135 wird nachstehender Absatz 8 angefügt:

 

                "(8) Der § 102 Abs. 12 Zif. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2000

                tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft"

 

Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss

 

Es wird die Durchführung einer Ersten Lesung gemäß § 69 Abs. 4 GOG binnen drei Monaten

verlangt.

E r l ä u t e r u n g e n:

 

Angesichts der Belastungen der Bevölkerung, der Umwelt und nicht zuletzt auch der

Straßensubstanz, ist die strikte Einhaltung des 40 Tonnenlimits auf dem österreichischen

Straßennetz unerlässlich. Da die Straßenbelastung mit der vierten Potenz der Achslast steigt

sind insbesondere Überladungen über 40 Tonnen strengstens zu ahnden.

 

Nachdem eine Dienstanweisung an die Tiroler Gendarmerie bekannt geworden ist. LKW bis

zu 45 Tonnen weiter fahren zu lassen soll in Zukunft durch die vorliegende Gesetzesnovelle

jegliche Überschreitung über 40 Tonnen vermieden werden.