262/A XXI.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Schoettel - Delacher, Dr. Feurstein, Ortlieb
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Förderung
der Maschinenstickerei im Lande Vorarlberg getroffen werden (Stickereiförderungsgesetz),
BGBl. Nr. 222/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1985,
aufgehoben wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Förderung der
Maschinenstickerei im Lande Vorarlberg getroffen werden (Stickereiförderungsgesetz),
BGBl. Nr. 222/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1985,
aufgehoben wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Aufhebung und Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 1. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Stickereiförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 222/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1985, außer
Kraft, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des Stickereiförderungsgesetzes über den
Verwaltungsausschuss und den Kontrollausschuss bei der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Vorarlberg bleiben insoweit in Geltung, als diese zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes erforderlich sind.
(3) § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Maßnahmen nach
dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr.
56/1997, gilt als Bundesgesetz weiter.
Verwendung der nach dem Stickereiförderungsgesetz eingehobenen Beiträge
§ 2. (1) Die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes
vorhandenen, von Gewerbetreibenden gemäß den §§ 7 bis 9 des Stickereiförderungsgesetzes
entrichteten Beiträge sind wie folgt zu verwenden:
1. für die Gewährung fortlaufender, nicht rückzahlbarer Unterstützungen gemäß § 3,
2. für sonstige stickereifördernde Maßnahmen (etwa zur Strukturverbesserung und
Werbung),
3. zur Befriedigung von Lohn - und Abfertigungsansprüchen der Dienstnehmer des
Verwaltungsausschusses und
4. zur Bedeckung des Verwaltungsaufwandes und der mit der Auflösung des
Verwaltungsausschusses verbundenen Kosten.
(2) Über die Verwendung der Mittel gemäß Abs. 1 hat der Verwaltungsausschuss im
Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu entscheiden.
Gewährung fortlaufender Unterstützungen
§ 3. (1) Der Verwaltungsausschuss hat fortlaufende, nicht rückzahlbare Unterstützungen
nach Maßgabe der von diesem zu erlassenden Richtlinien und der Geschäftsordnung zu
gewähren, sofern
1. der Unterstützungswerber das Gewerbe der Maschinenstickerei (Automat -, Pantograph -
oder Handmaschinenstickerei) bereits im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des
Stickereiförderungsgesetzes ausgeübt hat und dieses weiterhin ausübt,
2. seine Beitragsleistung im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes
voll erfüllt hat und
3. jede Stickmaschine, für die eine fortlaufende Unterstützung beantragt wird, stilllegt und
durch den Verwaltungsausschuss plombieren lässt.
(2) Die Höhe der zu gewährenden fortlaufenden Unterstützungen ist in den Richtlinien
gemäß Abs. 1 festzulegen und hat sich nach § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von
Vorarlberg über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz , LGBl.Nr. 27/1987, in der
Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/1997, zu richten.
(3) Für jede Stickmaschine sind im Zeitraum eines Jahres zehn unterstützungsfreie
Plombierungstage einzuhalten. Unterstützungstage sind die Werktage Montag bis
einschließlich Freitag.
(4) Die Berechtigung zum Bezug einer fortlaufenden Unterstützung beginnt mit Ablauf
jenes Tages, an dem der Unterstützungswerber für alle Stickmaschinen die zehn
unterstützungsfreien Plombierungstage zurückgelegt hat.
(5) Die Berechtigung zum Bezug einer fortlaufenden Unterstützung für Stickmaschinen,
die später als 18 Monate vor Außerkrafttreten des Stickereiförderungsgesetzes in den Betrieb
eingestellt wurden oder für die noch nicht Beiträge in der Mindesthöhe des 25 - fachen
täglichen höchsten Unterstützungsbetrages ohne Abstufung entrichtet wurden, endet mit dem
Erreichen der Höhe der für diese Stickmaschinen nach dem Stickereiförderungsgesetz
entrichteten Beiträge.
(6) Der Verwaltungsausschuss hat die Gewährung einer fortlaufenden Unterstützung
einzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 oder
gemäß Abs. 5 nicht mehr vorliegen. Der Verwaltungsausschuss hat fortlaufende
Unterstützungen, die nach Wegfall der Voraussetzungen für ihre Gewährung gemäß Abs. 1 Z
2 oder 3 oder gemäß Abs. 5 bezogen wurden, zurückzufordern.
(7) Fortlaufende Unterstützungen sind durch den Verwaltungsausschuss so lange zu
gewähren, bis die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes
vorhandenen, von den Gewerbetreibenden gemäß den §§ 7 bis 9 des
Stickereiförderungsgesetzes entrichteten Beiträge unter Berücksichtigung der
Verwendungszwecke gemäß § 2 Abs. 1 aufgebraucht sind. Nach diesem Zeitpunkt ist der
Verwaltungsausschuss aufzulösen.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des der Kundmachung im Bundesgesetzblatt
folgenden Monats in Kraft.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit betraut.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wirtschaftsausschuß vorgeschlagen.
Begründung:
Die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere durch den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union, haben dazu geführt, daß das Stickereiförderungsgesetz,
das de facto nur für Vorarlberg gilt, unzeitgemäß geworden ist. Durch den Initiativantrag wird
das Gesetz aufgehoben, gleichzeitig aber dafür gesorgt, daß die noch vorhandenen
Fondsmittel mit Übergangsregeln im Sinne des ursprünglichen Gesetzes für die Förderung der
Stickereiwirtschaft verwendet werden.