27/AE XXI.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dipl. - Ing. Wolfgang Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Berücksichtigung der sozialen Ausgewogenheit bei Agrarförderungen

 

Der Grüne Bericht 1998 zeigt einen bedenklichen Trend in der sozialen und wirtschaftlichen

Entwicklung der österreichischen Landwirtschaft. Die Anzahl der Betriebe nahm in den

letzten vier Jahren um 11.400 Betriebe oder 4 % gegenüber 1995 ab (S. 61). Laut WIFO

(März 1999) verringerte sich die Anzahl der im Agrarsektor hauptberuflich Beschäftigten im

selben Zeitraum von 165.700 auf 149.600, das sind rund 10 %. Die agrarischen

Förderungen, die in ihrer Höhe immerhin 67,5 % der Einkünfte aus Land - und

Forstwirtschaft ausmachen, sind sehr ungleich verteilt. Berechnungen gemäß Grünem

Bericht 1998 (Tabelle 7.2. 12b) ergeben, daß 65 % der Förderungsbezieher (=114 662

Betriebe) nur 27 % der Gesamtförderungen und 4,6 % der Förderungsbezieher (=

8158 Betriebe) nahezu ein Viertel, nämlich 22 % der gesamten ausbezahlten

Förderungsmittel erhalten.

 

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft je bäuerlicher Familienarbeitskraft (darin sind

die öffentlichen Fördermittel und selbständige Nebentätigkeiten bereits eingeschlossen) nahm

im Zeitraum 1995 bis 1998 im Bundesdurchschnitt um 13 %, das sind öS 21 166,- je

Familienarbeitskraft ab! 50% der landwirtschaftlichen Erwerbstätigen erzielten 1998

Einkünfte von weniger als öS 130.000,- aus ihrer land - und forstwirtschaftlichen Tätigkeit

(Grüner Bericht 1998, S. 113). Wir müssen davon ausgehen, daß 20 - 30% der bäuerlichen

Familien an oder unter unterhalb des Existenzminimums lebt und daß die Armut im

ländlichen Raum zunimmt.

 

Die österreichische Landwirtschaft, die im EU - Vergleich durch eine kleinbetriebliche

Struktur mit einem hohen Anteil an Berggebieten gekennzeichnet ist, hat durch die in der

Agenda 2000 beschlossene Intensivierung der Produktion und Weltmarktorientierung viel zu

verlieren. Bedauerlicherweise wurden in der Agenda 2000 keine Förderobergrenzen

festgelegt, wodurch Klein - und Mittelbetriebe enorm benachteiligt sind. Die EU -

Verordnung 1259/1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im

Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik läßt aber den Mitgliedstaaten hinsichtlich geeigneter

Umweltmaßnahmen und hinsichtlich der sozialen Lage einen Gestaltungsspielraum:

 

Art. 3: „Die Mitgliedstaaten sollten in bezug auf die landwirtschaftlichen Flächen und die

landwirtschaftliche Erzeugung, für die Direktzahlungen geleistet werden, geeignete

Umweltmaßnahmen ergreifen, um den Umweltaspekt im Rahmen der gemeinsamen

Marktorganisation mehr Gewicht zu verleihen. Die Mitgliedstaaten sollten über die

Nichteinhaltung von Umweltschutzerfordernissen entscheiden. Sie sollten ermächtigt

werden, Fördermittel zu kürzen oder sogar zu streichen, wenn diese Erfordernisse nicht

eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten derartige Maßnahmen ungeachtet der

Möglichkeit ergreifen, daß Beihilfen für freiwillige Umweltschutzverpflichtungen in der

Landwirtschaft gewährt werden."

 

Art. 4: "Zur Stabilisierung der Beschäftigungslage in der Landwirtschaft und zur

Berücksichtigung des Gesamtwohlstands eines Betriebes und der gemeinschaftlichen

Unterstützung für die Betriebe sowie zur Sicherung einer angemessenen Lebenshaltung der

landwirtschaftlichen Bevölkerung einschließlich aller in der Landwirtschaft tätigen

Personen sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Direktzahlungen an

Betriebsinhaber zu kürzen, wenn die Anzahl der Arbeitskräfte des Betriebs unterhalb einer

noch festzusetzenden Grenze liegt und/oder der Gesamtwohlstand eines Betriebs und/oder

die Gesamtbeiträge der Zahlungen eine von den Mitgliedstaaten festzusetzende Grenze

überschreiten. Solche Kürzungen sollten jedoch 20% des Gesamtbetrags der Zahlungen

nicht überschreiten, insbesondere um die Produktivität der Landwirtschaft nicht zu

gefährden.“

 

Art. 5: „Die Mitgliedstaaten sollen auf der Grundlage objektiver Kriterien Modalitäten

festlegen, nach denen Zahlungen gekürzt werden können. Die Mitgliedstaaten sollen

ermächtigt werden, die durch Kürzungen verfügbar gewordenen Mittel für bestimmte

zusätzliche Maßnahmen im Rahmen der Förderung der ländlichen Entwicklung gemäß der

Verordnung 1257/1999 des Rates vom Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des

ländlichen Raumes .... zu verwenden.“

 

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die österreichische Bundesregierung und insbesondere der Landwirtschaftsminister werden

aufgefordert, den in der Agenda 2000 vorgesehenen nationalen Gestaltungsspielraum zur

Verbesserung der sozialen und ökologischen Lage der österreichischen Landwirtschaft voll

auszuschöpfen. Dazu zählen insbesondere

 

die Einführung von Förderobergrenzen und Umlenkung von GAP - Prämien hin zu

umweltorientierten Maßnahmen und zur Förderung der ländlichen Entwicklung

 

die Einführung eines betrieblichen Förder - Sockelbetrages, wodurch die ökologische

Mehrarbeit von Biobetrieben mit einer kleinflächigen, ökologischen und damit besonders

nachhaltigen Wirtschaftsweise abgegolten werden soll

 

ein Sockelbetrag, der allen Betrieben in benachteiligten Gebieten zugute kommen soll

 

Herstellung eines Arbeitskraft - Bezugs bei den agrarischen Förderungen, wodurch der

Arbeitsplatz Bauernhof aufgewertet und ein Beitrag zum sozialen Ausgleich geschaffen

werden soll.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Land -  und Forstwirtschaft

vorgeschlagen.