30/AE XXI.GP

 

                                               ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Gabriela  Moser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Förderungsrichtlinie für Entschädigungen nach § 33 f Abs 6 Wasserrechtsgesetz

 

 

Gemäß § 33 f Abs 6 WRG kann der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft zum

Ausgleich von Einkommensminderungen, welche auf Nutzungsbeschränkungen zugunsten

der Grundwassersanierung zurückgehen, Zuschüsse gewähren. De facto - nicht de jure! -

besteht ein Zusammenhang zwischen Förderungspolitik und der Verordnung

nutzungsbeschränkender Maßnahmen nach § 33 f Abs 3 WRG insofern, als die in Aussicht

gestellte Abgeltung der Einkommenseinbußen durch die öffentliche Hand die Beschränkung

der Eigentumsnutzung erleichtert. In diesem Sinne liegt es auch im Interesse des

Umweltschutzes, daß der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft Anknüpfungspunkte

und Ausmaß der Förderung in einer Förderungsrichtlinie zumindest für die abschätzbaren

Beschränkungen und Einbußen in der Landwirtschaft abstrakt festhält.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Der Bundesminister für Forst - und Landwirtschaft wird ersucht, die zukünftige

Handhabung der Entschädigung von Einkommenseinbußen aufgrund von

Nutzungsbeschränkungen zugunsten der Grundwassersanierung gemäß § 33 f Abs 6 WRG

via Förderungsrichtlinie zu konkretisieren.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Land – und Forstwirtschaft

vorgeschlagen.