302/A XXI.GP
der Abgeordneten Paul Kiss, Dr. Partik - Pablé
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr.75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz I Nr.
34/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer
niedergelassen haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 15.
Lebensjahres beschränkt. Dasselbe gilt für den Familiennachzug quotenpflichtiger
Drittstaatsangehöriger, der nicht gemäß Abs. 2 erfolgte .„
2. §111 Abs. 6 wird nachstehender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 21 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2000, G 16/00 - 6 die
Wortfolge „vor Vollendung des 14. Lebensjahres“ in § 21 Abs. 3 Fremdengesetz mit
Wirksamkeit ab 1. Jänner 2001 als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis festgehalten, daß weder im
Prüfungsbeschluß noch im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung, Zweifel an der
Befugnis des einfachen Gesetzgebers, geäußert wurden bzw. bestehen, bei der Regelung des
Familiennachzuges Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 21 Abs. 3 FrG 1997 in bezug auf
deren Kinder eine Altersgrenze festzulegen, die unter dem Volljährigkeitsalter liegt. Als
sachfremd hält der Gerichtshof die Festlegung einer Altersgrenze mit dem vollendeten 14.
Lebensjahr.
Aufgrund dieses Erkenntnisses wird vorgeschlagen, § 21 Abs. 3 Fremdengesetz so
umzugestalten, dass der Familiennachzug Fremder, die sich erst nach dem 1. Jänner 1998 in
Österreich niedergelassen haben und die ihren Rechtsanspruch auf Familiennachzug gemäß
Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht haben, ist auf die Ehegatten und die
Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres beschränkt wird
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag - unter Verzicht auf eine Ersten Lesung
- dem Innenausschuß zuzuweisen.