302/A XXI.GP

 

Antrag

 

 

der Abgeordneten Paul Kiss, Dr. Partik - Pablé

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr.75/1997, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr.75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz I Nr.

34/2000, wird wie folgt geändert:

 

    1. § 21 Abs. 3 lautet:

 

„(3) Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer

niedergelassen haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 15.

Lebensjahres beschränkt. Dasselbe gilt für den Familiennachzug quotenpflichtiger

Drittstaatsangehöriger, der nicht gemäß Abs. 2 erfolgte .„

 

2. §111 Abs. 6 wird nachstehender Abs. 7 angefügt:

 

„(7) § 21 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

 

Begründung:

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2000, G 16/00 - 6 die

Wortfolge „vor Vollendung des 14. Lebensjahres“ in § 21 Abs. 3 Fremdengesetz mit

Wirksamkeit ab 1. Jänner 2001 als verfassungswidrig aufgehoben.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis festgehalten, daß weder im

Prüfungsbeschluß noch im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung, Zweifel an der

Befugnis des einfachen Gesetzgebers, geäußert wurden bzw. bestehen, bei der Regelung des

Familiennachzuges Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 21 Abs. 3 FrG 1997 in bezug auf

deren Kinder eine Altersgrenze festzulegen, die unter dem Volljährigkeitsalter liegt. Als

sachfremd hält der Gerichtshof die Festlegung einer Altersgrenze mit dem vollendeten 14.

Lebensjahr.

 

Aufgrund dieses Erkenntnisses wird vorgeschlagen, § 21 Abs. 3 Fremdengesetz so

umzugestalten, dass der Familiennachzug Fremder, die sich erst nach dem 1. Jänner 1998 in

Österreich niedergelassen haben und die ihren Rechtsanspruch auf Familiennachzug gemäß

Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht haben, ist auf die Ehegatten und die

Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres beschränkt wird

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag - unter Verzicht auf eine Ersten Lesung

 - dem Innenausschuß zuzuweisen.