311/A XXI.GP
Eingelangt am: 19.10.2000
der Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Krüger
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das
Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch
und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr.55/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 2 hat zu lauten:
„2. Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat;“.
2. § 22 und seine Überschrift entfallen.
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In der Z 2 tritt an die Stelle des Strichpunktes am Ende der lit. b) ein Punkt;
lit. c) entfällt.
b) Folgende Z 3 wird angefügt:
„3. zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das
Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien und für die Justizanstalt für
Jugendliche Gerasdorf sowie für Freiheitsstrafen und vorbeugende Maßnahmen, auf
die vom Jugendgerichtshof Wien erkannt worden
ist und die in einer anderen im
Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gelegenen Justizanstalt
vollzogen werden.“
4. § 26 und seine Überschrift entfallen.
5. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift hat zu lauten:
„Sachliche Zuständigkeit“.
b) Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) In Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor
Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, obliegt
dem Geschworenengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
1. wegen der im § 14 Abs. 1 Z 1 bis 10 StPO angeführten strafbaren
Handlungen und
2. in den Fällen, in denen auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe
erkannt werden kann.“
6. § 29 hat zu lauten:
„§ 29. Für Jugendstrafsachen und für Strafsachen wegen Straftaten, die vor
Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, ist das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung
des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
7. § 34 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2)
Wenn aber
1. beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung
an derselben strafbaren Handlung betreffen oder
2. die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung
gehört,
kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden.“
8. Dem § 46, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält,
wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Der Bundesminister für Justiz kann mit gemeinnützigen therapeutischen
Einrichtungen oder Vereinigungen über die Höhe der nach Abs. 1 vom Bund zu
übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die
Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann
die Grundsätze der Pauschalierung mit Verordnung festlegen. Dabei ist
insbesondere das Betreuungsangebot der Einrichtung oder Vereinigung zu
berücksichtigen.“
9. Nach dem § 46 wird folgender § 46a eingefügt:
„Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener
§ 46a. (1) Das Strafverfahren wegen einer vor Vollendung des neunzehnten
Lebensjahres begangenen Tat obliegt dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen
ausübenden Gericht.
(2) Die §§ 31, 32 Abs. 2 und 3, 34, 35 Abs. 1 zweiter Satz, 36, 37, 40 bis 42,
45 und 46 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des
einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der
Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste
Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
entsprechend.“
10. § 52 hat zu lauten:
„§ 52. Einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des
einundzwanzigsten Lebensjahres ist unter den Voraussetzungen des § 6 des
Strafvollzugsgesetzes ein Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe zur Förderung
des späteren Fortkommens (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes) auch für
die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem
Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen."
Artikel II
Änderungen des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr.60/1974, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBI. I Nr.58/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 34 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „neunzehnten“ durch das Wort
„achtzehnten“ ersetzt.
2. § 36 und seine Überschrift haben zu lauten:
"Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
§ 36. Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe
von zwanzig Jahren erkannt werden. An die Stelle der Androhung einer
lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis
zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt die Androhung einer
Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren. Das Mindestmaß aller sonst
angedrohten Freiheitsstrafen beträgt
höchstens ein Jahr.“
3. Nach dem § 41 a wird folgender § 41b samt Überschrift eingefügt:
„Außerordentliche Strafmilderung und Vorbehalt der Strafe wegen mangelnder Reife
§ 41b. (1) Liegt der Begehung einer vor Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahres begangenen Tat mangelnde Reife der Täterpersönlichkeit oder
entwicklungsbedingtes Verhalten zu Grunde, so kann die Strafe auch nach Maßgabe
des § 41 gemildert werden.
(2) Unter den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen kann der Ausspruch der
Strafe für eine Probezeit vorbehalten werden (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes
1988).“
4. Dem § 46 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Ist die Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des
einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden, so beträgt die
mindestens zu verbüßende Strafzeit (Abs. 1 und 2) einen Monat.“
5. Dem § 50 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn der Ausspruch der Strafe für eine
Probezeit vorbehalten wird (§13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder die
Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer vor Vollendung des
einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist, nach § 6
Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 des
Jugendgerichtsgesetzes 1988 für die Dauer von mehr als drei Monaten
aufgeschoben wird.“
Artikel III
Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl Nr.217/1896, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl 1 Nr.164/1999, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 26 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Vormundschafts- und Pflegschaftssachen von Minderjährigen, die
Jugendstrafsachen und die Jugendschutzsachen sind derart denselben
Gerichtsabteilungen zuzuweisen, dass alle dieselben Minderjährigen betreffenden
Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören. Diesen Abteilungen sollen
auch die Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die vor Vollendung des
einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, zugewiesen werden.“
2. Dem § 32 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen sind derselben
Gerichtsabteilung, nach Maßgabe des Geschäftsumfanges auch zwei oder
mehreren Gerichtsabteilungen, zuzuweisen. Denselben Abteilungen sollen auch die
Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die vor Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahres begangen worden sind, zugewiesen werden.“
3. Dem § 98 wird folgender Abs. 8 eingefügt:
„(8) Die §§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/XXX sind erstmals auf das mit 1. Februar 2001 beginnende
Geschäftsverteilungsjahr
anzuwenden.“
Artikel IV
Inkrafttreten
Die durch Artikel I und II dieses Bundesgesetzes geänderten Bestimmungen
treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
Probleme und Ziele des Entwurfs:
Die Regierungsvorlage zur Neuordnung des Kindschaftsrechtes sieht u.a.
eine Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 19. auf das 18. Lebensjahr vor.
Dieser Vorschlag wirft die Frage auf, ob die derzeit gleichfalls mit der Vollendung
des 19. Lebensjahres festgesetzte obere Altersgrenze für die Anwendung des
Jugendstrafrechts ebenfalls um ein Jahr gesenkt werden soll, zumal die mit dem
Jugendgerichtsgesetz 1988 vorgenommene Anhebung dieser Altersgrenze auch mit
einem Gleichziehen mit dem bereits seit 1973 geltenden Volljährigkeitsalter von
19 Jahren begründet worden ist. Andererseits ist allgemein anerkannt, dass die -
gerade zwischen dem 18. und dem 20. Lebensjahr seit jeher deutlich ansteigende
und danach wieder sinkende - „Jugend“ - Kriminalität überwiegend kein Anzeichen für
den Beginn „krimineller Karrieren“ darstellt, sondern vielmehr Ausdruck
vorübergehender Probleme bei der Anpassung an die Erwachsenenwelt ist (sog.
Adoleszenzkrise), die in aller Regel bald überwunden werden können. Auf solche
Erscheinungen passagerer Verstöße gegen die Rechtsordnung sollte daher nach
kriminologischen Erkenntnissen nicht mit eingreifenden Strafsanktionen, sondern mit
Zurückhaltung reagiert werden, um nicht durch strafrechtliche Stigmatisierung das
Fortkommen junger Erwachsener unangemessen zu beeinträchtigen und damit - in
Anbetracht der präventiven Zwecke des Strafrechts - kontraproduktiv zu wirken.
Inhalt:
Ausgehend von diesen beiden Grundannahmen lässt sich der wesentliche
Inhalt des Entwurfes wie folgt zusammenfassen:
1. Absenkung der oberen Altersgrenze für die Anwendung des Jugendstrafrechts
vom 19. auf das 18. Lebensjahr;
2. Zuständigkeitskonzentration bei den Gerichtsabteilungen für Jugendstrafsachen
bzw. am Wohnort des Beschuldigten (für Strafsachen wegen Taten, die vor dem 19.,
allenfalls 21., Lebensjahr begangen wurden);
3. erweiterte Anwendung der
verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des JGG;
4. Übertragung der vollzugsgerichtlichen Zuständigkeit für die Justizanstalt für
Jugendliche Gerasdorf an den Jugendgerichtshof Wien.
5. Schaffung einzelner Sonderbestimmungen für die strafrechtliche Behandlung von
Personen unter 21 Jahren im StGB (insb. Ausschluss der lebenslangen
Freiheitsstrafe, Herabsetzung des Mindestmaßes der strengsten Strafdrohungen auf
5 bzw. 1 Jahr Freiheitsstrafe, Erweiterung der außerordentlichen Strafmilderung in
Fällen mangelnder Reife).
Alternativen:
Beibehaltung der geltenden Rechtslage oder Schaffung eines eigenständigen
Heranwachsendenstrafrechts.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Es kann davon ausgegangen werden, dass der durch die Überstellung des
Jahrganges der l8Jährigen in den (etwas abgemilderten) Wirkungsbereich des
Erwachsenenstrafrechts indizierte Vollzug (längerer) unbedingt verhängter
Freiheitsstrafen einen jährlichen Mehraufwand von 3 - 4 Millionen Schilling zur Folge
haben wird.
EG-Konformität:
EU-Recht wird durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
1. Allgemeines
Die Regierungsvorlage zur Neuordnung des Kindschaftsrechtes, 296 BlgNR
XXI. GP, sieht u.a. eine Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 19. auf das 18.
Lebensjahr vor. Dieser Vorschlag wirft die Frage auf, ob die derzeit gleichfalls mit
der Vollendung des 19. Lebensjahres festgesetzte obere Altersgrenze für die
Anwendung des Jugendstrafrechts ebenfalls um ein Jahr gesenkt werden soll, zumal
die mit dem Jugendgerichtsgesetz 1988 vorgenommene Anhebung dieser
Altersgrenze (§ 1 Z 2 JGG) - wenngleich nur unter anderem - auch mit einem
Gleichziehen mit dem bereits seit 1973 geltenden Volljährigkeitsalter von 19 Jahren
begründet worden ist. Ein Auseinanderfallen der beiden Altersgrenzen würde nun
dazu führen, dass es einen Altersjahrgang Jugendlicher gäbe, die bereits volljährig
sind, daher keine gesetzlichen Vertreter mehr haben und bei denen auch familien -
und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen in der Regel nicht mehr getroffen
werden können. Ein Teil der Bestimmungen des JGG wird daher für diesen
Jahrgang jedenfalls unanwendbar werden.
Andererseits ist zu bedenken, dass Österreich im Gegensatz zur deutschen
und zahlreichen anderen Rechtsordnungen kein „Heranwachsendenstrafrecht" als
Zwischenstufe zwischen dem Jugendstrafrecht und der uneingeschränkten
Anwendung des allgemeinen Strafrechts kennt. Die Anhebung der oberen
Altersgrenze des Jugendstrafrechts auf das 19. Lebensjahr war daher seinerzeit
auch als eine Art Kompensation dafür zu sehen. Schließlich ist allgemein anerkannt;
dass die - gerade zwischen dem 18. und dem 20. Lebensjahr seit jeher deutlich
ansteigende und danach wieder sinkende - "Jugend“ - Kriminalität überwiegend kein
Anzeichen für den Beginn „krimineller Karrieren“ darstellt, sondern vielmehr
Ausdruck vorübergehender Probleme bei der Anpassung an die Erwachsenenwelt
ist (sog. Adoleszenzkrise), die in aller Regel bald überwunden werden können. Auf
solche Erscheinungen passagerer Verstöße gegen die Rechtsordnung sollte daher
nach kriminologischen Erkenntnissen nicht mit eingreifenden Strafsanktionen,
sondern mit Zurückhaltung reagiert
werden, um nicht durch strafrechtliche
Stigmatisierung das Fortkommen junger Erwachsener unangemessen zu
beeinträchtigen und damit - in Anbetracht der präventiven Zwecke des Strafrechts -
kontraproduktiv zu wirken.
Der vorliegende Entwurf schlägt (unter Berücksichtigung dieser einander zum
Teil entgegengesetzten Erwägungen) vor, die beiden Altersgrenzen für die
zivilrechtliche Volljährigkeit und für den Übergang vom Jugend - zum
Erwachsenenstrafrecht weiterhin übereinzustimmen und daher auch die Anwendung
des Jugendstrafrechts künftig mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, also auf 14 -
bis l7jährige, zu begrenzen. Damit folgt der Entwurf dem Beispiel fast aller anderen
europäischen Rechtsordnungen und nimmt ferner darauf Bedacht, dass die Anzahl
der bekanntgewordenen (in der Polizeilichen Kriminalstatistik aufscheinenden)
Straftaten Jugendlicher in den letzten Jahren merklich angestiegen ist - wenngleich
nur im unteren Kriminalitätsbereich und nicht etwa bei den Verbrechen (§ 17 StGB).
Zugleich soll, wiederum dem Beispiel der überwiegenden Zahl vergleichbarer
Rechtsordnungen (einschließlich der Reformstaaten in Ost - und Mitteleuropa)
folgend, ansatzweise auch dem erwähnten Umstand Rechnung getragen werden,
dass die Kriminalität junger Menschen zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr
vielfach nicht nach denselben Maßstäben zu messen ist wie die älterer Personen,
ohne jedoch ein eigenständiges „Heranwachsendenstrafrecht“ zu schaffen. Vielmehr
sollen lediglich die schon in geltenden Bestimmungen des Straf - und
Strafvollzugsrechtes (vgl. §§ 34 Abs. 1 Z 1, 36 StGB) vorzufindenden Ansätze für
eine besondere Behandlung junger Erwachsener etwas erweitert werden.
In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich ferner, Strafsachen gegen junge
Beschuldigte jedenfalls bis zum 19., gegebenenfalls bis zum 21. Lebensjahr -
ungeachtet der (etwas modifizierten) Anwendung des allgemeinen materiellen
Strafrechts grundsätzlich in der Zuständigkeit der für Jugendstrafsachen zuständigen
Geschäftsabteilungen (Gerichte) zu belassen bzw. in diese zu übertragen. Dies
erleichtert es auch, jene besonderen Verfahrensbestimmungen des 5. Abschnitts
des JGG, die auch bei volljährigen Beschuldigten anwendbar erscheinen, für den
Jahrgang der l8Jährigen beizubehalten
sowie auf 19 - und 20Jährige auszudehnen.
Im Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf wurde von mehreren
Seiten Kritik an den Vorschlägen des Entwurfes geübt. Ein Teil dieser kritischen
- Stimmen wollte die seit 1988 geltende Altersgrenze für den Übergang vom Jugend -
zum Erwachsenenstrafrecht (19. Lebensjahr) beibehalten, ein anderer Teil
anerkannte zwar die Plausibilität einer Herabsetzung auf das 18. Lebensjahr
zugleich mit der Absenkung des Volljährigkeitsalters, sprach sich jedoch für die
Schaffung eines Heranwachsendenstrafrechts als eigenständiger Mittelstufe
zwischen dem Jugend - und dem allgemeinen Strafrecht aus oder verlangte die
Einleitung einer umfassenden Fachdiskussion in dieser Richtung.
Der vorliegende Entwurf folgt dieser Kritik zwar weder in der einen noch in der
anderen Richtung, kommt den kritischen Stimmen aber insoweit entgegen, als er die
oben erwähnten mildernden Ansätze des geltenden Rechtes für junge Erwachsene
etwas erweitert (vor allem durch die Schaffung eines neuen Falles außerordentlicher
Strafmilderung für Straftaten junger Erwachsener, die auf mangelnde Reife der
Täterpersönlichkeit bzw. entwicklungsbedingtes Verhalten zurückzuführen sind) und
überdies für die Übertragung der Führung von Strafverfahren gegen junge
Menschen bis zum 19., allenfalls bis zum 21. Lebensjahr an die Gerichtsabteilungen
für Jugendstrafsachen bzw. selbständigen Jugendgerichte am Wohnort des
Beschuldigten Vorsorge trifft. Dies erleichtert ferner eine erweiterte Anwendung der
bewährten verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des JGG.
Der wesentliche Inhalt des Entwurfes lässt sich wie folgt zusammenfassen:
1. Absenkung der oberen Altersgrenze für die Anwendung des Jugendstrafrechts
vom 19. auf das 18. Lebensjahr;
2. Übertragung der vollzugsgerichtlichen Zuständigkeit für die Justizanstalt
Gerasdorf an den Jugendgerichtshof Wien;
3. Führung der Strafverfahren gegen junge Menschen bis zum 19., allenfalls bis
zum 21. Lebensjahr durch die für
Jugendstrafsachen zuständigen
Gerichtsabteilungen bzw. selbständigen Jugendgerichte am Wohnort des
Beschuldigten:
4. erweiterte Anwendung der bestehenden verfahrensrechtlichen
Sonderbestimmungen des JGG;
5. Einschränkung der abgesonderten Führung von Strafsachen gegen Erwachsene.
die grundsätzlich gemeinsam mit Jugendstrafsachen zu führen sind;
6. Ermächtigung des Bundesministers für Justiz zum Abschluss von Verträgen mit
gemeinnützigen therapeutischen Einrichtungen oder Vereinigungen über die Höhe
der nach § 46 JGG vom Bund zu übernehmenden Kosten bei Therapieweisungen;
7. Einbeziehung junger Erwachsener in die Möglichkeit eines längeren Aufschubs
des Strafvollzuges zum Zweck des Abschlusses einer Berufsausbildung;
8. Herabsetzung der strengsten Strafdrohungen (10 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe bzw.
10 bis 20 Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe) sowie Absenkung des
Mindestmaßes aller sonst angedrohten Freiheitsstrafen auf höchstens 1 Jahr bei
jungen Menschen bis zum 21. Lebensjahr;
9. Erweiterung der außerordentlichen Strafmilderung (im Sinne des § 41 StGB) in
Fällen mangelnder Reife bzw. entwicklungsbedingten Verhaltens sowie
Ermöglichung eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe für eine Probezeit
(§13 JGG) in solchen Fällen;
10. Verkürzung der für den Fall der bedingten Entlassung aus einer wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Tat verhängten Freiheitsstrafe
mindestens zu verbüßenden Strafzeit
von drei Monate auf einen Monat;
II. Zu den finanziellen Auswirkungen:
Die Überstellung des Jahrganges der l8Jährigen in den Wirkungsbereich des
Erwachsenenstrafrechts wird vor allem beim Vollzug von Haftstrafen zu
Mehraufwand führen. Dieser wurde in dem zur Begutachtung versendeten
Ministerialentwurf mit 9 000 zusätzlichen Hafttagen bzw. einem Kostenaufwand von
rund 11 Mio. S jährlich eingeschätzt. Im Hinblick auf die mit dem vorliegenden
Entwurf vorgeschlagene Verstärkung der Ansätze zu einer Abmilderung des
Übergangs zum Erwachsenenstrafrecht (insb. Erweiterung der außerordentlichen
Strafmilderung in Fällen mangelnder Reife) kann davon ausgegangen werden, dass
sich die durch den vorliegenden Entwurf bewirkte Mehrbelastung des Strafvollzuges
auf etwa 3 000 zusätzliche Hafttage bzw. 3 bis 4 Mio. 5 jährlich reduziert.
Ein begrenzter Mehraufwand durch die Einbeziehung der 19 - und 20jährigen
Verurteilten mit Therapieweisung in die Kostenübernahmeverpflichtung nach § 46
JGG sollte durch die voraussichtlich kostensenkende Wirkung der Ermächtigung des
Bundesministers für Justiz zum diesbezüglichen Abschluss von Verträgen (§ 46 Abs.
2 neu) kompensiert werden.
Die mit der Gesetzwerdung des Entwurfes verbundenen zusätzlichen Kosten
von 3 - 4 Mio S werden durch Mehreinnahmen im Ressortbereich zu bedecken sein.
III. Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Artikel 1 (Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988)
Zu Z 1 (§1 Z 2 JGG):
Im Sinne der allgemeinen Begründung des Entwurfes sollen künftig schon mit
Vollendung des 18. statt bisher des 19. Lebensjahres grundsätzlich die
Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts zur Anwendung gelangen. Der Begriff
„Jugendlicher“ soll daher
künftig nur noch die Altersgruppen der 14 - bis
einschließlich l7Jährigen umfassen und mit dem zivilrechtlichen Begriff des
mündigen Minderjährigen übereinstimmen.
Zu Z 2 (Entfall des § 22 JGG):
Auf die Erläuterungen zu Art. II Z 5 (§ 50 Abs. 1a StGB) wird verwiesen.
Zu Z 3 (§ 23 Z 2 und 3 JGG):
Der Jugendgerichtshof Wien, dem schon bisher auch die Funktion des
Vollzugsgerichtes für die Justizanstalt Wien - Erdberg zukommt, soll künftig auch als
Vollzugsgericht für die einzige Justizanstalt Österreichs, die ausschließlich für den
Jugendstrafvollzug (an männlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen)
bestimmt ist (Gerasdorf), fungieren. Damit soll auch der Umstand, ob der
Entlassungsvollzug in der JA Gerasdorf oder in der JA Wien - Erdberg durchgeführt
wird (§ 56 Abs. 3 JGG), keinen Einfluss mehr auf die vollzugsgerichtliche
Zuständigkeit haben.
Zugleich empfiehlt es sich klarzustellen, dass dem Jugendgerichtshof Wien
auch die vollzugsgerichtliche Kompetenz für jene von ihm ausgesprochenen
Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen zukommt, die in einer anderen
Wiener Justizanstalt (JA Josefstadt, JA Simmering, JA Favoriten, JA Mittersteig),
vollzogen werden.
Zu den Z 4 bis 6 (§§ 26, 27 und 29 JGG):
Die sachliche Zuständigkeit für das Strafverfahren gegen junge Menschen
wegen einer vor Vollendung des 19. Lebensjahres begangenen Straftat soll (wie
bisher) den für Jugendstrafsachen zuständigen Geschäftsabteilungen der Bezirks -
und Landesgerichte, gegebenenfalls den bestehenden selbständigen
Jugendgerichten, zugewiesen werden. Diese Zuständigkeitskonzentration (die auch
die bisher bestehende Auslastung dieser Geschäftsabteilungen und Gerichte
aufrecht erhält) soll ferner - soweit das
gerichtsorganisatorisch und
geschäftsverteilungsmäßig möglich ist - auf Strafsachen junger Beschuldigter
ausgedehnt werden, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres strafbare Handlungen
begangen haben (vgl. die mit Art. IV dieses Entwurfes vorgeschlagenen Änderungen
des Gerichtsorganisationsgesetzes). Zugleich soll die in Jugendstrafsachen
herkömmliche und zweckmäßige örtliche Zuständigkeit jenes Gerichtes, in dessen
Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Verfahrenseinleitung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, künftig ebenfalls auf Strafsachen wegen Straftaten erweitert werden,
die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen worden sind.
Die Zuständigkeit des Geschworenengerichtes auf Grund hoher Strafdrohung
soll gleichfalls - wie schon bisher in Jugendstrafsachen - auch bei Straftaten junger
Erwachsener auf Fälle einer 10 Jahre überschreitenden Freiheitsstrafdrohung
beschränkt sein.
Zu Z 7 (§ 34 Abs. 2 JGG):
Die im Gesetz als Grundsatz vorgesehene Verbindung von
Jugendstrafsachen und Strafsachen gegen Erwachsene, die sich auf die Beteiligung
an derselben strafbaren Handlung beziehen, soll weiter verstärkt werden: Zum einen
sollen die beiden auf Zweckmäßigkeitsgründe zurückzuführenden Ausnahmen des
Abs. 2 Z 1 und 2 (Beteiligung an überwiegend unterschiedlichen strafbaren
Handlungen, Auseinanderfallen der Gerichtszuständigkeit) nicht mehr zwingend zu
einer getrennten Führung der Verfahren gegen den Jugendlichen und gegen den
Erwachsenen führen und soll die im Abs. 2 Z 3 enthaltene Ausnahme (Besorgnis
eines unverhältnismäßigen Nachteils für einen der Beschuldigten) ganz entfallen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf § 57 StPO gestützte Möglichkeit der
Verfahrenstrennung ohnehin bestehen bleibt. Zum anderen sollen künftig auch
Strafsachen wegen strafbarer Handlungen, an denen junge und ältere Erwachsene
beteiligt waren, grundsätzlich von dem für den jüngeren Beschuldigten zuständigen
Gericht gemeinsam geführt werden (vgl.
§ 46a Abs. 2 JGG idF des Entwurfes).
Zu Z 8 (§ 46 Abs. 2 JGG):
Die Bestimmung der in Fällen einer gerichtlichen Therapieweisung vom Bund
zu übernehmenden Kosten wird dadurch erschwert, dass die Gerichte in der Regel
nicht über ausreichende Informationen zur Beurteilung von Art, Qualität und
Intensität der von therapeutischen Einrichtungen jeweils angebotenen
Behandlungsmaßnahmen verfügen. Da diese Einrichtungen nur zum Teil einer
Anstaltspflege im Sinne der §§ 66 ff. B - KUVG vergleichbare Leistungen erbringen,
fehlt es an entsprechenden Gebührenregelungen.
Der Entwurf sieht daher nach dem Vorbild des § 41 Abs. 3 SMG eine
Ermächtigung des Bundesministers für Justiz vor, mit einzelnen gemeinnützigen
therapeutischen Einrichtungen Vereinbarungen über die Höhe der vom Bund zu
übernehmenden Kosten abzuschließen. Dabei soll die Vereinbarung von
Pauschalbeträgen (etwa für Therapieeinheiten ambulant durchgeführter
Psychotherapie) zulässig sein. Die Grundsätze der Pauschalierung können durch
Verordnung des Bundesministers für Justiz festgesetzt werden. Dabei werden
leistungsbezogene Parameter (Qualifikation des Betreuungspersonals,
zahlenmäßiges Verhältnis von Betreuungspersonal und betreuten Personen,
ärztliche Versorgung, psychotherapeutische Behandlung usw.) zu bewerten sein.
Zu Z 9 (§ 46a JGG):
Auch in Strafsachen wegen strafbarer Handlungen, die von unter 21jährigen
jungen Menschen begangen wurden, sollen künftig die besonderen
Verfahrensbestimmungen des 5. Abschnitts des JGG anzuwenden sein, soweit sie
nicht ihrer Natur nach nur bei Minderjährigen in Betracht kommen (Mitwirkung des
gesetzlichen Vertreters) oder sonst bei über 18jährigen nicht erforderlich scheinen.
Die anzuwendenden Bestimmungen betreffen: den Ausschluss eines
Protokollsvermerks im Fall eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe (§ 32
Abs. 2), das allgemeine Beschwerderecht (§ 32 Abs. 3), die gemeinsame
Verfahrensführung mit Strafsachen (älterer) Erwachsener (§ 34), die Beschränkung
der Verhängung der Untersuchungshaft
(§ 35 Abs. 1 zweiter Satz),
Sonderbestimmungen für die Anhaltung in Untersuchungshaft (§ 36), die Beiziehung
einer Vertrauensperson zu Befragungen und Vernehmungen (§ 37), die Mitwirkung
eines bestellten Bewährungshelfers in der Hauptverhandlung (§ 40), die
Verhandlung in vorübergehender Abwesenheit des Beschuldigten (§41), den
Ausschluss der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 42), die Verfahrenskosten
(§ 45) sowie die subsidiäre Kostenübernahme durch den Bund bei Weisungen zu
einer psychotherapeutischen, medizinischen oder Entwöhnungsbehandlung (§ 46).
Zu Z 10 (§52 JGG):
Die im Jugendstrafrecht vorgesehene Möglichkeit eines längeren (ein Jahr
übersteigenden) Aufschubs des Strafvollzuges (§ 6 StVG) zum Zweck der
Ermöglichung des Abschlusses einer Berufsausbildung soll künftig auch bei
Personen offenstehen, die wegen Straftaten verurteilt wurden, die sie als junge
Erwachsene begangen haben.
Zu Artikel II (Änderungen des StGB):
Zu Z 1 und 2 (§§ 34 und 36 StGB):
Die Ahndung von Straftaten junger Erwachsener bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres (einschließlich des Altersjahrganges der 18Jährigen, die bisher als
Jugendliche anzusehen waren) soll grundsätzlich nach den Bestimmungen des
allgemeinen Strafrechts erfolgen. Hievon soll es jedoch nachstehende - zum Teil
bereits im geltenden Recht angelegte - Ausnahmen geben:
1. Der schon jetzt bis zum 20. Lebensjahr festgelegte Ausschluss der
lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 36 StGB) soll künftig bis zum 21. Lebensjahr gelten.
An die Stelle der Androhung einer solchen Strafe (allein oder zusammen mit einer
zeitlichen Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren) soll bei jungen
Erwachsenen eine Strafdrohung von fünf
bis zu zwanzig Jahren treten.
2. Bei den strengsten Strafdrohungen (10 bis 20 Jahre, 5 bis 15 Jahre und 5
bis 10 Jahre) soll für Straftaten junger Menschen jeweils ein Mindestmaß von einem
Jahr (unter Beibehaltung der Obergrenze des Strafsatzes) gelten.
3. Die Begehung einer Straftat vor Vollendung des 21. Lebensjahres stellt
schon bisher einen allgemeinen Milderungsgrund dar (§ 34 Abs. 1 Z 1 StGB).
Zu Z 3 (§ 41b StGB):
Von der Möglichkeit der außerordentlichen Strafmilderung nach Maßgabe des
§ 41 StGB soll bei jungen Menschen, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine
strafbare Handlung begangen haben, auch in Fällen Gebrauch gemacht werden
können, in denen die Tatbegehung auf eine noch nicht voll ausgereifte
Täterpersönlichkeit (verzögerte bzw. „deftzitäre“ Reife) oder auf
entwicklungsbedingtes Verhalten (beispielsweise bei Normverstößen im Rahmen der
Aktivitäten von Gruppen Heranwachsender) zurückgeführt werden kann.
in solchen Fällen soll ausnahmsweise der sonst nur im Jugendstrafrecht
zulässige Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG) auch bei jungen
Erwachsenen möglich sein. Die Zitierung des § 13 JGG verweist auch auf alle damit
verbundenen Folgebestimmungen (§§ 14 bis 16 und 18 JGG, 50 StGB, 494a ff.
StPO).
Zu Z 4 (§ 46 Abs. 2a StGB):
Die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wegen einer von einem
jungen Erwachsenen begangenen Straftat soll im Rahmen der Bestimmungen des
§ 46 Abs. 1 bis 4 StGB mit der Maßgabe zulässig sein, dass das absolute
Mindestmaß der zu verbüßenden
Strafzeit einen Monat (statt drei Monate) beträgt.
Zu Z 5 (§ 50 Abs. 1a StGB):
Die Bestimmung des § 22 JGG (Erweiterung des Anwendungsbereiche von
Weisungen und Bewährungshilfe auf die Fälle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt
der Strafe nach § 13 JGG sowie eines Aufschubs des Strafvollzuges zur Förderung
des Fortkommens des Verurteilten) soll in die Grundsatzbestimmung des § 50 StGB
übernommen und ihre Anwendbarkeit auch auf Verurteilungen wegen strafbarer
Handlungen, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen worden sind,
ausgedehnt werden.
Zu Artikel III (Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes):
Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 4 bis 7.
Zu Artikel IV (Inkrafttreten):
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen zugleich mit dem neuen
Kindschaftsrecht am 1. Juli 2001 in Kraft
treten.
Zu Artikel V (Inkrafttreten):
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen zugleich mit dem neuen
Kindschaftsrecht am 1. Juli 2001 in Kraft treten.