311/A XXI.GP

Eingelangt am: 19.10.2000

 

der Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Krüger

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das

Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch

und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

                                               Artikel I

 

                               Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes

 

        Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr.55/1999, wird wie folgt geändert:

 

                1. § 1 Z 2 hat zu lauten:

 

                „2. Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte

Lebensjahr vollendet hat;“.

 

                2. § 22 und seine Überschrift entfallen.

 

                3. § 23 wird wie folgt geändert:

 

                a) In der Z 2 tritt an die Stelle des Strichpunktes am Ende der lit. b) ein Punkt;

lit. c) entfällt.

 

                b) Folgende Z 3 wird angefügt:

 

                „3. zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das

Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien und für die Justizanstalt für

Jugendliche Gerasdorf sowie für Freiheitsstrafen und vorbeugende Maßnahmen, auf

die vom Jugendgerichtshof Wien erkannt worden ist und die in einer anderen im

Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gelegenen Justizanstalt

vollzogen werden.“

 

   4. § 26 und seine Überschrift entfallen.

 

   5. § 27 wird wie folgt geändert:

 

   a) Die Überschrift hat zu lauten:

 

                                               „Sachliche Zuständigkeit“.

 

b) Abs. 1 hat zu lauten:

 

   „(1) In Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor

Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, obliegt

dem Geschworenengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung

 

                1. wegen der im § 14 Abs. 1 Z 1 bis 10 StPO angeführten strafbaren

Handlungen und

                2. in den Fällen, in denen auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe

erkannt werden kann.“

 

                6. § 29 hat zu lauten:

 

                „§ 29. Für Jugendstrafsachen und für Strafsachen wegen Straftaten, die vor

Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, ist das

Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung

des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

 

                7. § 34 Abs. 2 hat zu lauten:

 

                „(2) Wenn aber

                1. beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung

an derselben strafbaren Handlung betreffen oder

                2. die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung

gehört,

kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden.“

 

                8. Dem § 46, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält,

wird folgender Abs. 2 angefügt:

 

                „(2) Der Bundesminister für Justiz kann mit gemeinnützigen therapeutischen

Einrichtungen oder Vereinigungen über die Höhe der nach Abs. 1 vom Bund zu

übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die

Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann

die Grundsätze der Pauschalierung mit Verordnung festlegen. Dabei ist

insbesondere das Betreuungsangebot der Einrichtung oder Vereinigung zu

berücksichtigen.“

 

                9. Nach dem § 46 wird folgender § 46a eingefügt:

 

                    „Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener

 

                § 46a. (1) Das Strafverfahren wegen einer vor Vollendung des neunzehnten

Lebensjahres begangenen Tat obliegt dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen

ausübenden Gericht.

 

                (2) Die §§ 31, 32 Abs. 2 und 3, 34, 35 Abs. 1 zweiter Satz, 36, 37, 40 bis 42,

45 und 46 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des

einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der

Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste

Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.“

10. § 52 hat zu lauten:

 

                „§ 52. Einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des

einundzwanzigsten Lebensjahres ist unter den Voraussetzungen des § 6 des

Strafvollzugsgesetzes ein Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe zur Förderung

des späteren Fortkommens (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes) auch für

die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem

Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen."

 

                                               Artikel II

                               Änderungen des Strafgesetzbuches

 

   Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr.60/1974, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBI. I Nr.58/2000, wird wie folgt geändert:

 

   1. Im § 34 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „neunzehnten“ durch das Wort

„achtzehnten“ ersetzt.

 

   2. § 36 und seine Überschrift haben zu lauten:

 

"Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren

 

   § 36. Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste

Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe

von zwanzig Jahren erkannt werden. An die Stelle der Androhung einer

lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis

zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt die Androhung einer

Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren. Das Mindestmaß aller sonst

angedrohten Freiheitsstrafen beträgt höchstens ein Jahr.“

                3. Nach dem § 41 a wird folgender § 41b samt Überschrift eingefügt:

 

„Außerordentliche Strafmilderung und Vorbehalt der Strafe wegen mangelnder Reife

 

                § 41b. (1) Liegt der Begehung einer vor Vollendung des einundzwanzigsten

Lebensjahres begangenen Tat mangelnde Reife der Täterpersönlichkeit oder

entwicklungsbedingtes Verhalten zu Grunde, so kann die Strafe auch nach Maßgabe

des § 41 gemildert werden.

 

                (2) Unter den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen kann der Ausspruch der

Strafe für eine Probezeit vorbehalten werden (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes

1988).“

 

                4. Dem § 46 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

 

                "(2a) Ist die Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des

einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden, so beträgt die

mindestens zu verbüßende Strafzeit (Abs. 1 und 2) einen Monat.“

 

                5. Dem § 50 wird folgender Abs. 1a eingefügt

 

                „(1a) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn der Ausspruch der Strafe für eine

Probezeit vorbehalten wird (§13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder die

Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer vor Vollendung des

einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist, nach § 6

Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 des

Jugendgerichtsgesetzes 1988 für die Dauer von mehr als drei Monaten

aufgeschoben wird.“

                                               Artikel III

 

                Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

 

    Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl Nr.217/1896, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl 1 Nr.164/1999, wird wie folgt geändert:

 

                1. Dem § 26 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

                „(7) Die Vormundschafts- und Pflegschaftssachen von Minderjährigen, die

Jugendstrafsachen und die Jugendschutzsachen sind derart denselben

Gerichtsabteilungen zuzuweisen, dass alle dieselben Minderjährigen betreffenden

Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören. Diesen Abteilungen sollen

auch die Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die vor Vollendung des

einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, zugewiesen werden.“

 

                2. Dem § 32 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

                "(6) Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen sind derselben

Gerichtsabteilung, nach Maßgabe des Geschäftsumfanges auch zwei oder

mehreren Gerichtsabteilungen, zuzuweisen. Denselben Abteilungen sollen auch die

Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die vor Vollendung des einundzwanzigsten

Lebensjahres begangen worden sind, zugewiesen werden.“

 

                3. Dem § 98 wird folgender Abs. 8 eingefügt:

 

                „(8) Die §§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. XXX/XXX sind erstmals auf das mit 1. Februar 2001 beginnende

Geschäftsverteilungsjahr anzuwenden.“

                                                 Artikel IV

                                              

                                               Inkrafttreten

 

                Die durch Artikel I und II dieses Bundesgesetzes geänderten Bestimmungen

treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

V o r b l a t t

 

Probleme und Ziele des Entwurfs:

 

 

                Die Regierungsvorlage zur Neuordnung des Kindschaftsrechtes sieht u.a.

eine Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 19. auf das 18. Lebensjahr vor.

Dieser Vorschlag wirft die Frage auf, ob die derzeit gleichfalls mit der Vollendung

des 19. Lebensjahres festgesetzte obere Altersgrenze für die Anwendung des

Jugendstrafrechts ebenfalls um ein Jahr gesenkt werden soll, zumal die mit dem

Jugendgerichtsgesetz 1988 vorgenommene Anhebung dieser Altersgrenze auch mit

einem Gleichziehen mit dem bereits seit 1973 geltenden Volljährigkeitsalter von

19 Jahren begründet worden ist. Andererseits ist allgemein anerkannt, dass die -

gerade zwischen dem 18. und dem 20. Lebensjahr seit jeher deutlich ansteigende

und danach wieder sinkende - „Jugend“ - Kriminalität überwiegend kein Anzeichen für

den Beginn „krimineller Karrieren“ darstellt, sondern vielmehr Ausdruck

vorübergehender Probleme bei der Anpassung an die Erwachsenenwelt ist (sog.

Adoleszenzkrise), die in aller Regel bald überwunden werden können. Auf solche

Erscheinungen passagerer Verstöße gegen die Rechtsordnung sollte daher nach

kriminologischen Erkenntnissen nicht mit eingreifenden Strafsanktionen, sondern mit

Zurückhaltung reagiert werden, um nicht durch strafrechtliche Stigmatisierung das

Fortkommen junger Erwachsener unangemessen zu beeinträchtigen und damit - in

Anbetracht der präventiven Zwecke des Strafrechts - kontraproduktiv zu wirken.

 

Inhalt:

                Ausgehend von diesen beiden Grundannahmen lässt sich der wesentliche

Inhalt des Entwurfes wie folgt zusammenfassen:

 

1. Absenkung der oberen Altersgrenze für die Anwendung des Jugendstrafrechts

vom 19. auf das 18. Lebensjahr;

2. Zuständigkeitskonzentration bei den Gerichtsabteilungen für Jugendstrafsachen

bzw. am Wohnort des Beschuldigten (für Strafsachen wegen Taten, die vor dem 19.,

allenfalls 21., Lebensjahr begangen wurden);

3. erweiterte Anwendung der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des JGG;

4. Übertragung der vollzugsgerichtlichen Zuständigkeit für die Justizanstalt für

Jugendliche Gerasdorf an den Jugendgerichtshof Wien.

5. Schaffung einzelner Sonderbestimmungen für die strafrechtliche Behandlung von

Personen unter 21 Jahren im StGB (insb. Ausschluss der lebenslangen

Freiheitsstrafe, Herabsetzung des Mindestmaßes der strengsten Strafdrohungen auf

5 bzw. 1 Jahr Freiheitsstrafe, Erweiterung der außerordentlichen Strafmilderung in

Fällen mangelnder Reife).

 

Alternativen:

                Beibehaltung der geltenden Rechtslage oder Schaffung eines eigenständigen

Heranwachsendenstrafrechts.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

                Keine.

 

Finanzielle Auswirkungen:

                Es kann davon ausgegangen werden, dass der durch die Überstellung des

Jahrganges der l8Jährigen in den (etwas abgemilderten) Wirkungsbereich des

Erwachsenenstrafrechts indizierte Vollzug (längerer) unbedingt verhängter

Freiheitsstrafen einen jährlichen Mehraufwand von 3 - 4 Millionen Schilling zur Folge

haben wird.

 

EG-Konformität:

                EU-Recht wird durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

                Keine.

                                               Erläuterungen

               

1. Allgemeines

 

                Die Regierungsvorlage zur Neuordnung des Kindschaftsrechtes, 296 BlgNR

XXI. GP, sieht u.a. eine Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 19. auf das 18.

Lebensjahr vor. Dieser Vorschlag wirft die Frage auf, ob die derzeit gleichfalls mit

der Vollendung des 19. Lebensjahres festgesetzte obere Altersgrenze für die

Anwendung des Jugendstrafrechts ebenfalls um ein Jahr gesenkt werden soll, zumal

die mit dem Jugendgerichtsgesetz 1988 vorgenommene Anhebung dieser

Altersgrenze (§ 1 Z 2 JGG) - wenngleich nur unter anderem - auch mit einem

Gleichziehen mit dem bereits seit 1973 geltenden Volljährigkeitsalter von 19 Jahren

begründet worden ist. Ein Auseinanderfallen der beiden Altersgrenzen würde nun

dazu führen, dass es einen Altersjahrgang Jugendlicher gäbe, die bereits volljährig

sind, daher keine gesetzlichen Vertreter mehr haben und bei denen auch familien -

und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen in der Regel nicht mehr getroffen

werden können. Ein Teil der Bestimmungen des JGG wird daher für diesen

Jahrgang jedenfalls unanwendbar werden.

 

                Andererseits ist zu bedenken, dass Österreich im Gegensatz zur deutschen

und zahlreichen anderen Rechtsordnungen kein „Heranwachsendenstrafrecht" als

Zwischenstufe zwischen dem Jugendstrafrecht und der uneingeschränkten

Anwendung des allgemeinen Strafrechts kennt. Die Anhebung der oberen

Altersgrenze des Jugendstrafrechts auf das 19. Lebensjahr war daher seinerzeit

auch als eine Art Kompensation dafür zu sehen. Schließlich ist allgemein anerkannt;

dass die - gerade zwischen dem 18. und dem 20. Lebensjahr seit jeher deutlich

ansteigende und danach wieder sinkende - "Jugend“ - Kriminalität überwiegend kein

Anzeichen für den Beginn „krimineller Karrieren“ darstellt, sondern vielmehr

Ausdruck vorübergehender Probleme bei der Anpassung an die Erwachsenenwelt

ist (sog. Adoleszenzkrise), die in aller Regel bald überwunden werden können. Auf

solche Erscheinungen passagerer Verstöße gegen die Rechtsordnung sollte daher

nach kriminologischen Erkenntnissen nicht mit eingreifenden Strafsanktionen,

sondern mit Zurückhaltung reagiert werden, um nicht durch strafrechtliche

Stigmatisierung das Fortkommen junger Erwachsener unangemessen zu

beeinträchtigen und damit - in Anbetracht der präventiven Zwecke des Strafrechts -

kontraproduktiv zu wirken.

 

                Der vorliegende Entwurf schlägt (unter Berücksichtigung dieser einander zum

Teil entgegengesetzten Erwägungen) vor, die beiden Altersgrenzen für die

zivilrechtliche Volljährigkeit und für den Übergang vom Jugend - zum

Erwachsenenstrafrecht weiterhin übereinzustimmen und daher auch die Anwendung

des Jugendstrafrechts künftig mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, also auf 14 -

bis l7jährige, zu begrenzen. Damit folgt der Entwurf dem Beispiel fast aller anderen

europäischen Rechtsordnungen und nimmt ferner darauf Bedacht, dass die Anzahl

der bekanntgewordenen (in der Polizeilichen Kriminalstatistik aufscheinenden)

Straftaten Jugendlicher in den letzten Jahren merklich angestiegen ist - wenngleich

nur im unteren Kriminalitätsbereich und nicht etwa bei den Verbrechen (§ 17 StGB).

Zugleich soll, wiederum dem Beispiel der überwiegenden Zahl vergleichbarer

Rechtsordnungen (einschließlich der Reformstaaten in Ost - und Mitteleuropa)

folgend, ansatzweise auch dem erwähnten Umstand Rechnung getragen werden,

dass die Kriminalität junger Menschen zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr

vielfach nicht nach denselben Maßstäben zu messen ist wie die älterer Personen,

ohne jedoch ein eigenständiges „Heranwachsendenstrafrecht“ zu schaffen. Vielmehr

sollen lediglich die schon in geltenden Bestimmungen des Straf - und

Strafvollzugsrechtes (vgl. §§ 34 Abs. 1 Z 1, 36 StGB) vorzufindenden Ansätze für

eine besondere Behandlung junger Erwachsener etwas erweitert werden.

 

                In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich ferner, Strafsachen gegen junge

Beschuldigte jedenfalls bis zum 19., gegebenenfalls bis zum 21. Lebensjahr -

ungeachtet der (etwas modifizierten) Anwendung des allgemeinen materiellen

Strafrechts grundsätzlich in der Zuständigkeit der für Jugendstrafsachen zuständigen

Geschäftsabteilungen (Gerichte) zu belassen bzw. in diese zu übertragen. Dies

erleichtert es auch, jene besonderen Verfahrensbestimmungen des 5. Abschnitts

des JGG, die auch bei volljährigen Beschuldigten anwendbar erscheinen, für den

Jahrgang der l8Jährigen beizubehalten sowie auf 19 - und 20Jährige auszudehnen.

                Im Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf wurde von mehreren

Seiten Kritik an den Vorschlägen des Entwurfes geübt. Ein Teil dieser kritischen

- Stimmen wollte die seit 1988 geltende Altersgrenze für den Übergang vom Jugend -

zum Erwachsenenstrafrecht (19. Lebensjahr) beibehalten, ein anderer Teil

anerkannte zwar die Plausibilität einer Herabsetzung auf das 18. Lebensjahr

zugleich mit der Absenkung des Volljährigkeitsalters, sprach sich jedoch für die

Schaffung eines Heranwachsendenstrafrechts als eigenständiger Mittelstufe

zwischen dem Jugend - und dem allgemeinen Strafrecht aus oder verlangte die

Einleitung einer umfassenden Fachdiskussion in dieser Richtung.

 

                Der vorliegende Entwurf folgt dieser Kritik zwar weder in der einen noch in der

anderen Richtung, kommt den kritischen Stimmen aber insoweit entgegen, als er die

oben erwähnten mildernden Ansätze des geltenden Rechtes für junge Erwachsene

etwas erweitert (vor allem durch die Schaffung eines neuen Falles außerordentlicher

Strafmilderung für Straftaten junger Erwachsener, die auf mangelnde Reife der

Täterpersönlichkeit bzw. entwicklungsbedingtes Verhalten zurückzuführen sind) und

überdies für die Übertragung der Führung von Strafverfahren gegen junge

Menschen bis zum 19., allenfalls bis zum 21. Lebensjahr an die Gerichtsabteilungen

für Jugendstrafsachen bzw. selbständigen Jugendgerichte am Wohnort des

Beschuldigten Vorsorge trifft. Dies erleichtert ferner eine erweiterte Anwendung der

bewährten verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des JGG.

 

Der wesentliche Inhalt des Entwurfes lässt sich wie folgt zusammenfassen:

 

1. Absenkung der oberen Altersgrenze für die Anwendung des Jugendstrafrechts

vom 19. auf das 18. Lebensjahr;

 

2. Übertragung der vollzugsgerichtlichen Zuständigkeit für die Justizanstalt

Gerasdorf an den Jugendgerichtshof Wien;

 

3. Führung der Strafverfahren gegen junge Menschen bis zum 19., allenfalls bis

zum 21. Lebensjahr durch die für Jugendstrafsachen zuständigen

Gerichtsabteilungen bzw. selbständigen Jugendgerichte am Wohnort des

Beschuldigten:

 

4. erweiterte Anwendung der bestehenden verfahrensrechtlichen

Sonderbestimmungen des JGG;

 

5. Einschränkung der abgesonderten Führung von Strafsachen gegen Erwachsene.

die grundsätzlich gemeinsam mit Jugendstrafsachen zu führen sind;

 

6. Ermächtigung des Bundesministers für Justiz zum Abschluss von Verträgen mit

gemeinnützigen therapeutischen Einrichtungen oder Vereinigungen über die Höhe

der nach § 46 JGG vom Bund zu übernehmenden Kosten bei Therapieweisungen;

 

7. Einbeziehung junger Erwachsener in die Möglichkeit eines längeren Aufschubs

des Strafvollzuges zum Zweck des Abschlusses einer Berufsausbildung;

 

8. Herabsetzung der strengsten Strafdrohungen (10 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe bzw.

10 bis 20 Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe) sowie Absenkung des

Mindestmaßes aller sonst angedrohten Freiheitsstrafen auf höchstens 1 Jahr bei

jungen Menschen bis zum 21. Lebensjahr;

 

9. Erweiterung der außerordentlichen Strafmilderung (im Sinne des § 41 StGB) in

Fällen mangelnder Reife bzw. entwicklungsbedingten Verhaltens sowie

Ermöglichung eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe für eine Probezeit

(§13 JGG) in solchen Fällen;

 

10. Verkürzung der für den Fall der bedingten Entlassung aus einer wegen einer vor

Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Tat verhängten Freiheitsstrafe

mindestens zu verbüßenden Strafzeit von drei Monate auf einen Monat;

                II. Zu den finanziellen Auswirkungen:

 

                Die Überstellung des Jahrganges der l8Jährigen in den Wirkungsbereich des

Erwachsenenstrafrechts wird vor allem beim Vollzug von Haftstrafen zu

Mehraufwand führen. Dieser wurde in dem zur Begutachtung versendeten

Ministerialentwurf mit 9 000 zusätzlichen Hafttagen bzw. einem Kostenaufwand von

rund 11 Mio. S jährlich eingeschätzt. Im Hinblick auf die mit dem vorliegenden

Entwurf vorgeschlagene Verstärkung der Ansätze zu einer Abmilderung des

Übergangs zum Erwachsenenstrafrecht (insb. Erweiterung der außerordentlichen

Strafmilderung in Fällen mangelnder Reife) kann davon ausgegangen werden, dass

sich die durch den vorliegenden Entwurf bewirkte Mehrbelastung des Strafvollzuges

auf etwa 3 000 zusätzliche Hafttage bzw. 3 bis 4 Mio. 5 jährlich reduziert.

 

                Ein begrenzter Mehraufwand durch die Einbeziehung der 19 - und 20jährigen

Verurteilten mit Therapieweisung in die Kostenübernahmeverpflichtung nach § 46

JGG sollte durch die voraussichtlich kostensenkende Wirkung der Ermächtigung des

Bundesministers für Justiz zum diesbezüglichen Abschluss von Verträgen (§ 46 Abs.

2 neu) kompensiert werden.

 

                Die mit der Gesetzwerdung des Entwurfes verbundenen zusätzlichen Kosten

von 3 - 4 Mio S werden durch Mehreinnahmen im Ressortbereich zu bedecken sein.

 

 

                III. Zu den einzelnen Bestimmungen:

               

                Zu Artikel 1 (Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988)

 

                Zu Z 1 (§1 Z 2 JGG):

 

                Im Sinne der allgemeinen Begründung des Entwurfes sollen künftig schon mit

Vollendung des 18. statt bisher des 19. Lebensjahres grundsätzlich die

Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts zur Anwendung gelangen. Der Begriff

„Jugendlicher“ soll daher künftig nur noch die Altersgruppen der 14 - bis

einschließlich l7Jährigen umfassen und mit dem zivilrechtlichen Begriff des

mündigen Minderjährigen übereinstimmen.

 

                Zu Z 2 (Entfall des § 22 JGG):

 

                Auf die Erläuterungen zu Art. II Z 5 (§ 50 Abs. 1a StGB) wird verwiesen.

 

                Zu Z 3 (§ 23 Z 2 und 3 JGG):

 

                Der Jugendgerichtshof Wien, dem schon bisher auch die Funktion des

Vollzugsgerichtes für die Justizanstalt Wien - Erdberg zukommt, soll künftig auch als

Vollzugsgericht für die einzige Justizanstalt Österreichs, die ausschließlich für den

Jugendstrafvollzug (an männlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen)

bestimmt ist (Gerasdorf), fungieren. Damit soll auch der Umstand, ob der

Entlassungsvollzug in der JA Gerasdorf oder in der JA Wien - Erdberg durchgeführt

wird (§ 56 Abs. 3 JGG), keinen Einfluss mehr auf die vollzugsgerichtliche

Zuständigkeit haben.

 

                Zugleich empfiehlt es sich klarzustellen, dass dem Jugendgerichtshof Wien

auch die vollzugsgerichtliche Kompetenz für jene von ihm ausgesprochenen

Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen zukommt, die in einer anderen

Wiener Justizanstalt (JA Josefstadt, JA Simmering, JA Favoriten, JA Mittersteig),

vollzogen werden.

 

                Zu den Z 4 bis 6 (§§ 26, 27 und 29 JGG):

 

                Die sachliche Zuständigkeit für das Strafverfahren gegen junge Menschen

wegen einer vor Vollendung des 19. Lebensjahres begangenen Straftat soll (wie

bisher) den für Jugendstrafsachen zuständigen Geschäftsabteilungen der Bezirks -

und Landesgerichte, gegebenenfalls den bestehenden selbständigen

Jugendgerichten, zugewiesen werden. Diese Zuständigkeitskonzentration (die auch

die bisher bestehende Auslastung dieser Geschäftsabteilungen und Gerichte

aufrecht erhält) soll ferner - soweit das gerichtsorganisatorisch und

geschäftsverteilungsmäßig möglich ist - auf Strafsachen junger Beschuldigter

ausgedehnt werden, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres strafbare Handlungen

begangen haben (vgl. die mit Art. IV dieses Entwurfes vorgeschlagenen Änderungen

des Gerichtsorganisationsgesetzes). Zugleich soll die in Jugendstrafsachen

herkömmliche und zweckmäßige örtliche Zuständigkeit jenes Gerichtes, in dessen

Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Verfahrenseinleitung seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat, künftig ebenfalls auf Strafsachen wegen Straftaten erweitert werden,

die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen worden sind.

 

Die Zuständigkeit des Geschworenengerichtes auf Grund hoher Strafdrohung

soll gleichfalls - wie schon bisher in Jugendstrafsachen - auch bei Straftaten junger

Erwachsener auf Fälle einer 10 Jahre überschreitenden Freiheitsstrafdrohung

beschränkt sein.

 

                Zu Z 7 (§ 34 Abs. 2 JGG):

 

                Die im Gesetz als Grundsatz vorgesehene Verbindung von

Jugendstrafsachen und Strafsachen gegen Erwachsene, die sich auf die Beteiligung

an derselben strafbaren Handlung beziehen, soll weiter verstärkt werden: Zum einen

sollen die beiden auf Zweckmäßigkeitsgründe zurückzuführenden Ausnahmen des

Abs. 2 Z 1 und 2 (Beteiligung an überwiegend unterschiedlichen strafbaren

Handlungen, Auseinanderfallen der Gerichtszuständigkeit) nicht mehr zwingend zu

einer getrennten Führung der Verfahren gegen den Jugendlichen und gegen den

Erwachsenen führen und soll die im Abs. 2 Z 3 enthaltene Ausnahme (Besorgnis

eines unverhältnismäßigen Nachteils für einen der Beschuldigten) ganz entfallen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf § 57 StPO gestützte Möglichkeit der

Verfahrenstrennung ohnehin bestehen bleibt. Zum anderen sollen künftig auch

Strafsachen wegen strafbarer Handlungen, an denen junge und ältere Erwachsene

beteiligt waren, grundsätzlich von dem für den jüngeren Beschuldigten zuständigen

Gericht gemeinsam geführt werden (vgl. § 46a Abs. 2 JGG idF des Entwurfes).

Zu Z 8 (§ 46 Abs. 2 JGG):

 

                Die Bestimmung der in Fällen einer gerichtlichen Therapieweisung vom Bund

zu übernehmenden Kosten wird dadurch erschwert, dass die Gerichte in der Regel

nicht über ausreichende Informationen zur Beurteilung von Art, Qualität und

Intensität der von therapeutischen Einrichtungen jeweils angebotenen

Behandlungsmaßnahmen verfügen. Da diese Einrichtungen nur zum Teil einer

Anstaltspflege im Sinne der §§ 66 ff. B - KUVG vergleichbare Leistungen erbringen,

fehlt es an entsprechenden Gebührenregelungen.

 

                Der Entwurf sieht daher nach dem Vorbild des § 41 Abs. 3 SMG eine

Ermächtigung des Bundesministers für Justiz vor, mit einzelnen gemeinnützigen

therapeutischen Einrichtungen Vereinbarungen über die Höhe der vom Bund zu

übernehmenden Kosten abzuschließen. Dabei soll die Vereinbarung von

Pauschalbeträgen (etwa für Therapieeinheiten ambulant durchgeführter

Psychotherapie) zulässig sein. Die Grundsätze der Pauschalierung können durch

Verordnung des Bundesministers für Justiz festgesetzt werden. Dabei werden

leistungsbezogene Parameter (Qualifikation des Betreuungspersonals,

zahlenmäßiges Verhältnis von Betreuungspersonal und betreuten Personen,

ärztliche Versorgung, psychotherapeutische Behandlung usw.) zu bewerten sein.

 

Zu Z 9 (§ 46a JGG):

 

Auch in Strafsachen wegen strafbarer Handlungen, die von unter 21jährigen

jungen Menschen begangen wurden, sollen künftig die besonderen

Verfahrensbestimmungen des 5. Abschnitts des JGG anzuwenden sein, soweit sie

nicht ihrer Natur nach nur bei Minderjährigen in Betracht kommen (Mitwirkung des

gesetzlichen Vertreters) oder sonst bei über 18jährigen nicht erforderlich scheinen.

Die anzuwendenden Bestimmungen betreffen: den Ausschluss eines

Protokollsvermerks im Fall eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe (§ 32

Abs. 2), das allgemeine Beschwerderecht (§ 32 Abs. 3), die gemeinsame

Verfahrensführung mit Strafsachen (älterer) Erwachsener (§ 34), die Beschränkung

der Verhängung der Untersuchungshaft (§ 35 Abs. 1 zweiter Satz),

Sonderbestimmungen für die Anhaltung in Untersuchungshaft (§ 36), die Beiziehung

einer Vertrauensperson zu Befragungen und Vernehmungen (§ 37), die Mitwirkung

eines bestellten Bewährungshelfers in der Hauptverhandlung (§ 40), die

Verhandlung in vorübergehender Abwesenheit des Beschuldigten (§41), den

Ausschluss der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 42), die Verfahrenskosten

(§ 45) sowie die subsidiäre Kostenübernahme durch den Bund bei Weisungen zu

einer psychotherapeutischen, medizinischen oder Entwöhnungsbehandlung (§ 46).

 

                Zu Z 10 (§52 JGG):

 

                Die im Jugendstrafrecht vorgesehene Möglichkeit eines längeren (ein Jahr

übersteigenden) Aufschubs des Strafvollzuges (§ 6 StVG) zum Zweck der

Ermöglichung des Abschlusses einer Berufsausbildung soll künftig auch bei

Personen offenstehen, die wegen Straftaten verurteilt wurden, die sie als junge

Erwachsene begangen haben.

 

                Zu Artikel II (Änderungen des StGB):

 

                Zu Z 1 und 2 (§§ 34 und 36 StGB):

 

                Die Ahndung von Straftaten junger Erwachsener bis zur Vollendung des

21. Lebensjahres (einschließlich des Altersjahrganges der 18Jährigen, die bisher als

Jugendliche anzusehen waren) soll grundsätzlich nach den Bestimmungen des

allgemeinen Strafrechts erfolgen. Hievon soll es jedoch nachstehende - zum Teil

bereits im geltenden Recht angelegte - Ausnahmen geben:

 

                1. Der schon jetzt bis zum 20. Lebensjahr festgelegte Ausschluss der

lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 36 StGB) soll künftig bis zum 21. Lebensjahr gelten.

An die Stelle der Androhung einer solchen Strafe (allein oder zusammen mit einer

zeitlichen Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren) soll bei jungen

Erwachsenen eine Strafdrohung von fünf bis zu zwanzig Jahren treten.

                2. Bei den strengsten Strafdrohungen (10 bis 20 Jahre, 5 bis 15 Jahre und 5

bis 10 Jahre) soll für Straftaten junger Menschen jeweils ein Mindestmaß von einem

Jahr (unter Beibehaltung der Obergrenze des Strafsatzes) gelten.

 

                3. Die Begehung einer Straftat vor Vollendung des 21. Lebensjahres stellt

schon bisher einen allgemeinen Milderungsgrund dar (§ 34 Abs. 1 Z 1 StGB).

 

                Zu Z 3 (§ 41b StGB):

 

                Von der Möglichkeit der außerordentlichen Strafmilderung nach Maßgabe des

§ 41 StGB soll bei jungen Menschen, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine

strafbare Handlung begangen haben, auch in Fällen Gebrauch gemacht werden

können, in denen die Tatbegehung auf eine noch nicht voll ausgereifte

Täterpersönlichkeit (verzögerte bzw. „deftzitäre“ Reife) oder auf

entwicklungsbedingtes Verhalten (beispielsweise bei Normverstößen im Rahmen der

Aktivitäten von Gruppen Heranwachsender) zurückgeführt werden kann.

in solchen Fällen soll ausnahmsweise der sonst nur im Jugendstrafrecht

zulässige Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG) auch bei jungen

Erwachsenen möglich sein. Die Zitierung des § 13 JGG verweist auch auf alle damit

verbundenen Folgebestimmungen (§§ 14 bis 16 und 18 JGG, 50 StGB, 494a ff.

StPO).

 

                Zu Z 4 (§ 46 Abs. 2a StGB):

 

                Die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wegen einer von einem

jungen Erwachsenen begangenen Straftat soll im Rahmen der Bestimmungen des

§ 46 Abs. 1 bis 4 StGB mit der Maßgabe zulässig sein, dass das absolute

Mindestmaß der zu verbüßenden Strafzeit einen Monat (statt drei Monate) beträgt.

                Zu Z 5 (§ 50 Abs. 1a StGB):

 

                Die Bestimmung des § 22 JGG (Erweiterung des Anwendungsbereiche von

Weisungen und Bewährungshilfe auf die Fälle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt

der Strafe nach § 13 JGG sowie eines Aufschubs des Strafvollzuges zur Förderung

des Fortkommens des Verurteilten) soll in die Grundsatzbestimmung des § 50 StGB

übernommen und ihre Anwendbarkeit auch auf Verurteilungen wegen strafbarer

Handlungen, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen worden sind,

ausgedehnt werden.

 

                Zu Artikel III (Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes):

 

                Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 4 bis 7.

 

                               Zu Artikel IV (Inkrafttreten):

 

                Die vorgeschlagenen Änderungen sollen zugleich mit dem neuen

Kindschaftsrecht am 1. Juli 2001 in Kraft treten.

                               Zu Artikel V (Inkrafttreten):

 

                Die vorgeschlagenen Änderungen sollen zugleich mit dem neuen

Kindschaftsrecht am 1. Juli 2001 in Kraft treten.