312/A XXI.GP
Eingegangen am:19.10.2000
der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Michael Krüger
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem im Genossenschaftsrecht begleitende
Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen sowie das Gesetz über die
Erwerbs - und Wirtschaftsgenossenschaften und das
Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 geändert werden (Euro -
Genossenschaftsbegleitgesetz - Euro - GenBeG)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem im Genossenschaftsrecht begleitende Maßnahmen für
die Einführung des Euro getroffen sowie das Gesetz über die Erwerbs - und
Wirtschaftsgenossenschaften und das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
geändert werden (Euro - Genossenschaftsbegleitgesetz - Euro - GenBeG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem im Genossenschaftsrecht
begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden
Gesetzliche Umrechnung der Geschäftsanteile
§ 1. Die Geschäftsanteile werden mit dem vom Rat der Europäischen Union
gemäß Artikel 123 Abs. 4 erster Satz des EG - Vertrages unwiderruflich festgelegten
Umrechnungskurs umgerechnet. Der ermittelte Betrag wird auf zwei Stellen hinter
dem Komma gerundet.
Umstellung der Geschäftsanteile
§ 2. Über die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro beschließt die
Generalversammlung, abweichend von § 33 Abs. 2 GenG oder einer in der Satzung
vorgesehenen höheren Mehrheit oder von weiteren Erfordernissen, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch, wenn mit der
Umstellung eine Erhöhung oder Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden wird,
durch die der Betrag der Geschäftsanteile auf den nächsthöheren oder
nächstniedrigeren ganzzahligen Euro - Betrag gestellt wird.
Erhöhung und Herabsetzung der Geschäftsanteile
§ 3. (1) Die Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz
festgelegten Ausmaß kann durch Bedeckung aus den freien Rücklagen, dem
Bilanzgewinn oder durch Bareinzahlung
erfolgen.
(2) Auf den Beschluss zur Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2
zweiter Satz festgelegten Ausmaß findet § 33 Abs. 4 GenG keine Anwendung.
(3) Die Beträge, die aus der Herabsetzung der Geschäftsanteile in dem in § 2
zweiter Satz festgelegten Ausmaß gewonnen werden, sind für die Fälle der späteren
Auszahlung (§ 55 Abs. 3, § 79 Abs. 1, § 81 Abs. 1 GenG) in eine gebundene
Kapitalrücklage einzustellen oder sofort an die Genossenschafter auszuzahlen.
(4) Ist mit der Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter
Satz festgelegten Ausmaß eine Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden, so
finden § 33 Abs. 3 GenG und das Aufgebotsverfahren gemäß § 33a GenG keine
Anwendung.
§ 4. Durch die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter
Satz festgelegten Ausmaß erfahren die Rechte der Genossenschafter im Verhältnis
zueinander keine Änderung.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Justiz betraut.
Erwerbs - und Wirtschaftsgenossenschaften
Das Gesetz vom 9. April 1873 über die Erwerbs - und
Wirtschaftsgenossenschaften, dRGBI. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBI. 1 Nr.127/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 3 wird der Betrag von ”10 Schilling” durch den Betrag von
”einen Euro” ersetzt.
2. Im § 29 Abs. 3 wird der Betrag von ”50.000 S” durch den Betrag von ”3.500
Euro” ersetzt.
3. Im § 87 wird der Betrag von "50.000 S” durch den Betrag von ”3.500 Euro”
ersetzt.
4. Nach § 94a wird folgender § 94b angefügt
”§ 94b. § 2 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBI. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in kraft”.
Änderung des Bundesgesetzes über die Revision von Erwerbs – und
Wirtschaftsgenossenschaften
Das Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs - und
Wirtschaftsgenossenschaften, BGBI. I Nr. 127/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 10 Abs. 2 wird der Betrag von ”fünf Millionen Schilling” durch den
Betrag von ”350.000 Euro" ersetzt.
2. Im § 12 werden
a) im Abs. 1 der Betrag von” 50.000 S” durch den Betrag von ”3.500 Euro"
ersetzt;
b) im Abs. 2 der Betrag von ”50.000 S" durch den Betrag von ”3.500 Euro”
ersetzt.
3. Nach § 31 wird folgender § 32 angefügt:
”§ 32. § 10 Abs. 2 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I
Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft”.
Artikel IV
Sonstige Bestimmungen und Vollziehung
§ 1. Die Bestimmungen des Art. X § 2 1. Euro - JuBeG finden auf
Genossenschaften sinngemäß
Anwendung.
Gerichtsgebührenbefreiung
§ 2. Die Bestimmungen des Art. X § 7 1. Euro - JuBeG finden auf
Genossenschaften sinngemäß Anwendung, sofern das in Art. I § 2 zweiter Satz
festgelegte Ausmaß der Erhöhung oder Herabsetzung der Geschäftsanteile nicht
überschritten wird.
§ 3. (1) Die Anmeldung einer neu gegründeten Genossenschaft zur
Eintragung in das Firmenbuch darf nach dem 31. Dezember 2001 nur erfolgen,
wenn der Betrag der Geschäftsanteile auf Euro lautet.
(2) Genossenschaften haben ihre Satzungen bis spätestens
31. Dezember 2002 an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.
Eintragung der Anpassung des Genossenschaftsvertrags, der Höhe des
Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags
§ 4. Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Genossenschaften die nach
§ 6 Abs. 1 Z 2 FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum
Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den
Gerichtsgebühren befreit.
Verweisungen
§ 5. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen ist, die
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geändert werden, erhält die
Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 6. Mit der Vollziehung des Art. IV dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Justiz betraut.
1. Problem
Die Einführung des Euro erfordert die Anpassung von Gesetzen und
Rechtsvorschriften auch im Bereich der Justiz. Zum großen Teil handelt es sich
dabei um formelle Adaptierungen (vor allem um die Ersetzung von Schillingbeträgen
durch Eurobeträge), die im allgemeinen erst dann vorgenommen werden sollen,
wenn der Euro im Jahre 2002 endgültig an die Stelle des Schilling tritt. Da aber in
gewissen Belangen bereits zum 1. Jänner 1999 ein Handlungsbedarf bestand,
wurden mit dem 1. Euro - Justiz-Begleitgesetz (BGBI. 1 Nr.125/1998) entsprechende
zivilrechtliche Begleitmaßnahmen getroffen, die unter anderem auch handels - und
gesellschaftsrechtliche Regelungen enthalten. Letztere beschränkten sich allerdings
auf Kapitalgesellschaften. Die im Genossenschaftsgesetz für die
Währungsumstellung erforderlichen Änderungen stehen noch aus.
2. Ziel
Im Sinn der Gleichbehandlung der Genossenschaften mit den
Kapitalgesellschaften sollen nunmehr den Genossenschaften dem
1. Euro - Justiz - Begleitgesetz nachgebildete Bestimmungen zur Verfügung gestellt
und somit der Euro auch für Genossenschaften rasch verfügbar gemacht werden.
Dabei sollen die mit der Währungsumstellung verbundenen Kosten der öffentlichen
Hand im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in
Grenzen gehalten werden.
3. Inhalt
Der Entwurf des Euro - Genossenschaftsbegleitgesetzes sieht in seinem Artikel
1 Bestimmungen betreffend die Umrechnung der Geschäftsanteile, die
Beschlussfassung darüber und die Verbuchung von Umrechnungsgewinnen sowie
genossenschaftsrechtliche Sonderbestimmungen vor.
Die (erst mit 1. Jänner 2002 in Kraft tretenden) Änderungen des Gesetzes
über die Erwerbs - und Wirtschaftsgenossenschaften sowie des Bundesgesetzes
über die Revision von Erwerbs - und Wirtschaftsgenossenschaften sollen die noch
nicht durch das 1. Euro - Justiz -
Begleitgesetz auf Euro - Beträge geänderten
Schillingbeträge erfassen (Art. II und Art. III).
Schließlich enthält Art. IV Bestimmungen zur Rechnungslegung, zur
Gerichtsgebührenbefreiung sowie Übergangsbestimmungen.
4. Alternativen
Vor dem eingangs geschilderten Hintergrund besteht zum vorliegenden
Gesetzesvorhaben keine Alternative.
5. Kosten
Es kann sich aus den gesellschaftsrechtlichen Vorkehrungen und deren
Annahme durch die Praxis im Übergangszeitraum eine vorübergehend stärkere
Belastung der Firmenbuchgerichte ergeben, der durch personelle Umschichtungen
Rechnung zu tragen sein wird.
6. Konformität mit EU - Recht
Das
Gesetzesvorhaben entspricht dem EU - Recht.
1 Einleitung
Der EG - Vertrag in der Fassung des Vertrags von Amsterdam enthält in
seinen Art. 98 bis 124 die Grundlagen der Verwirklichung der Wirtschafts - und
Währungsunion sowie der Einführung einer einheitlichen Währung. Seit 1. Jänner
1999 ist die Währung der an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten der
Europäischen Union der Euro. Dieser trat zum Umrechnungskurs an die Stelle der
Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten, damit auch an die Stelle des
Schilling. Euro und Cent sind somit bereits jetzt die offizielle Währung in diesen
Staaten. Die nationalen Währungen sind - währungsrechtlich betrachtet - vorerst
noch Untereinheiten der gemeinsamen Währung. In der sogenannten
Übergangsphase (1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001) ist die gemeinsame
Währung nur als ”Buchgeld” existent. In dieser Phase soll für die Verwendung des
Euro das Prinzip ”Kein Zwang, keine Behinderung” gelten. Spätestens mit 1. Jänner
2002 wird dann die faktische Währungsumstellung durch die Ausgabe von auf Euro
lautenden Banknoten und Münzen beginnen.
Die rechtlichen Grundlagen der Einführung des Euro wurden im Wesentlichen
auf europäischer Ebene erlassen; diese Rechtsakte stehen bereits in Kraft. Die
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfordern aber auch Anpassungen der
jeweiligen nationalen Rechtsordnungen. Zum großen Teil handelt es sich dabei um
formelle Adaptierungen (also vor allem um die Ersetzung von Schillingbeträgen
durch Eurobeträge), die im allgemeinen zweckmäßigerweise erst dann
vorgenommen werden sollten, wenn der Euro endgültig an die Stelle des Schilling
tritt, also mit 1. Jänner 2002.
2. Europarechtlicher Rahmen der Einführung des Euro
Die rechtlichen Grundlagen der Vollendung der Wirtschafts - und
Währungsunion bilden die Art. 98 bis 124 des EG - Vertrags in der Fassung des
Vertrags von Amsterdam. Diese Grundlagen werden auf der Ebene des
europäischen Sekundärrechts näher ausgeführt: Für zivilrechtliche Belange sind
dabei die Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über
bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro, ABI. 1997
Nr. L 162, 1 (im Folgenden: 1. Euro - Einführungsverordnung) sowie die Verordnung
(EG) Nr.974/98 des Rates über die Einführung des Euro, ABI. 1998 Nr. L 139, 1 (im
Folgenden: 2. Euro - Einführungsverordnung) relevant.
Die 1. Euro - Einführungsverordnung bestimmt, dass Bezugnahmen in
Rechtsinstrumenten auf den Ecu als Bezugnahmen auf den Euro zu vermuten sind
(Art. 2). Weiters enthält diese Verordnung das Prinzip der Kontinuität von Verträgen
und Rechtsinstrumenten (Art. 3). Darüber hinaus werden in der Verordnung die
Modalitäten für die Umrechnung von Euro in die nationalen Währungseinheiten und
umgekehrt sowie einzelne Bestimmungen über die Auf - und Abrundung festgelegt
(Art. 4 und 5).
Die 2. Euro - Einführungsverordnung enthält weitere, vor allem
währungsrechtliche Bestimmungen für diejenigen Mitgliedstaaten, die an der
Währungsunion teilnehmen. Zunächst werden diese Teilnehmerstaaten aufgezählt.
In der Folge regelt die Verordnung (in den Art. 2 bis 4) die Ersetzung der Währungen
der Teilnehmerstaaten durch den Euro. In den Art. 5 bis 9 werden weiters
Übergangsbestimmungen für den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis 31.12.2001
statuiert. Die Art. 10 bis 12 enthalten dann die rechtlichen Grundlagen für die
Ausgabe der Euro-Banknoten und Euro - Münzen. Die Art. 13 bis 16 treffen
schließlich Vorkehrungen für die Zeit nach Ende der Übergangsphase.
Durch die Verordnung (EG) Nr.2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998
über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der
Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, ABI. 1998 Nr. L 359,1 (im Folgenden:
Umrechnungskurs - Verordnung) wurden die Umrechnungskurse unwiderruflich
festgelegt (Art. I). Ein Euro entspricht demnach 13,7603 Schilling.
Obwohl die Euro - Einführungsverordnungen vor allem währungsrechtliche
Aspekte regeln, strahlen sie doch u.a. auch auf das Zivil - und Gesellschaftsrecht
aus. Diese Querverbindungen sind in den Erläuterungen zum
1. Euro - Justiz - Begleitgesetz (1. Euro - JUBeG), BGBI.I Nr.125/1998, näher dargestellt
(RV 1203 BIgNR2O. GP 17ff).
3. Allgemeine gesellschaftsrechtliche Bestimmungen
Der Rahmen für den nationalen Umstellungsbedarf im Gesellschaftsrecht
wird ebenfalls durch die beiden Verordnungen des
Rates vorgegeben: Nach Art. 3
der 2. Euro - Einführungsverordnung ist der Euro bereits am 1. Jänner 1999 zum
festgelegten Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden
Mitgliedstaaten getreten. Dennoch bleibt gemäß Art. 7 dieser Verordnung die
Denominierung der am Tag der Ersetzung bestehenden Rechtsinstrumente
(Verträge) unverändert.
Während des Übergangszeitraums (1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001)
gilt das Prinzip ”Keine Behinderung, kein Zwang”. Es ist den Wirtschaftsakteuren
nach den Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 der 2. Euro - Einführungsverordnung
grundsätzlich freigestellt, den Euro oder die jeweilige nationale Währungseinheit zu
verwenden.
Um nun diesen Grundsatz der Wahlfreiheit zu verwirklichen, waren bzw. sind
gesetzliche Änderungen notwendig.
Im Gesellschaftsrecht bestand der größte Anpassungsbedarf im Recht der
Kapitalgesellschaften, weil nur diese ein gesetzlich geregeltes und in Anteile
zerlegtes Nennkapital, das auf Schilling lautet, haben. Bei Personengesellschaften
sind dagegen ”nur” allgemeine Vertragsanpassungen erforderlich, die allein auf
Grund der unmittelbar anzuwendenden EG - Verordnungen vorgenommen werden
können.
Mit dem am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen 1. Euro - JuBeG wurde bereits
die Änderung der grundlegenden handels - und gesellschaftsrechtlichen
Bestimmungen vorgenommen. Die meisten der im GmbHG und im AktG enthaltenen
Schillingbeträge wurden auf Eurobeträge umgestellt. So wurden vor allem das
Mindeststammkapital bzw. das Mindestgrundkapital neu festgesetzt und die
Voraussetzungen für die Gründung von Kapitalgesellschaften in Euro geschaffen. Im
Bereich der Rechnungslegung wurde den Unternehmen die Möglichkeit eröffnet,
bereits mit 1. Jänner 1999 ihre Bilanzen auch in Euro aufzustellen. Weiters wurden
Regelungen über die bilanzielle Erfassung von Umstellungskosten sowie über die
Verbuchung von Umrechnungsgewinnen vorgesehen.
4. Genossenschaftsrecht
Das 1. Euro - JuBeG enthält jedoch keine spezifisch
genossenschaftsrechtlichen Begleitmaßnahmen. Dies erklärt sich - wie in den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage
dargestellt - damit, dass zum damaligen
Zeitpunkt für eine Zulassung der Gründung von Genossenschaften bereits ab
1. 1. 1999 in Euro kein Bedarf gesehen wurde. Dennoch hat die Praxis den Wunsch
geäußert, die unrunden Euro - Beträge zu glätten, obwohl Genossenschaften nicht
verpflichtet sind, die in ihren Genossenschaftsverträgen (Satzungen) enthaltenen
und durch die Umrechnung in Euro auf unrunde Beträge lautenden Geschäftsanteile
oder Haftungssummen auf runde Beträge zu ändern. Im Geschäftsleben sind
allerdings unrunde Geschäftsanteile für die Genossenschaften nicht zumutbar,
sodass der Wunsch nach Maßnahmen des Gesetzgebers zur Erleichterung der
Währungsumstellung, wie er sie auch für Kapitalgesellschaften getroffen hat,
gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Gebührenbefreiung für
Firmenbuchanmeldungen und - eintragungen angesprochen. Die Erörterung dieser
Themen sollte im Rahmen der zur Vorbereitung der Reform des
Genossenschaftsgesetzes eingerichteten Arbeitsgruppe stattfinden.
Da jedoch in unmittelbarer Zukunft nicht mit dem Inkrafttreten eines gänzlich
reformierten Genossenschaftsrechts zu rechnen ist und seitens der
genossenschaftlichen Interessensvertretungen der dringende Wunsch an das
Bundesministerium für Justiz herangetragen worden ist, ehestmöglich auch für die
Genossenschaften dem 1. Euro - JuBeG nachgebildete Anpassungsregeln
vorzusehen, ohne das Inkrafttreten eines zukünftigen 2. Euro - JuBeG abzuwarten,
soll diesem Anliegen nunmehr mit dem vorliegenden Entwurf Rechnung getragen
werden. Entsprechend dem Übergangsrecht des 1. Euro - JuBeG soll es während des
verbleibenden Übergangszeitraums bis 31.12.2001 auch den Genossenschaften
nach dem Grundsatz "keine Behinderung, kein Zwang" freigestellt sein, den Euro
oder den Schilling als Währungseinheit zu verwenden (RV 1203 BIgNR 20. GP 18).
Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit bietet sich eine grundsätzlich dem
1. Euro - JuBeG nachgebildete Systematik an, die jedoch auf die
genossenschaftsrechtlichen Besonderheiten Bedacht nimmt.
5. Kompetenz
Die Zuständigkeit des Bundes betreffend die im vorliegenden Entwurf
geregelten zivilrechtlichen Belange
stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B - VG.
6. Kosten
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der vorliegende Gesetzesentwurf
keine finanziellen oder personellen Belastungen der öffentlichen Hand nach sich
ziehen wird. Zwar wird der Entwurf zu einer schwer einschätzbaren, jedenfalls aber
vorübergehenden Belastung der Gerichte führen, wenn Genossenschaften die mit
dem Entwurf gebotenen Anreize, vom Schilling auf den Euro umzustellen, nützen.
Diese Belastungen können nicht durch gebührenrechtliche Vorkehrungen
ausgeglichen werden, weil es auch Ziel dieses Entwurfs ist, den Übergang auf den
Euro möglichst aufkommensneutral zu gestalten. Der zu erwartenden Erhöhung des
Anfalls der Firmenbuchgerichte und den damit verbundenen personellen
Belastungen wird durch entsprechende interne (vorübergehende) Umschichtungen
Rechnung zu tragen sein.
Um den durch die Währungsumstellung erwachsenden Aufwand der
Genossenschaften möglichst gering zu halten, schlägt der Entwurf in seinem Art. IV
§ 2 - in sinngemäßer Anwendung des für Kapitalgesellschaften geltenden Art. X. § 7
1. Euro - JuBeG - vor, dass die zur Anpassung der Satzungen und der
Gesellschaftsverträge erforderlichen Firmenbuchanmeldungen von den
Gerichtsgebühren befreit sein sollen.
7. Konformität mit dem Europarecht
Der Entwurf ist europarechtskonform und baut auf dem primär - und
sekundärrechtlichen Rahmen zur
Einführung des Euro auf.
Zu Artikel I
Zu § 1
Art. 14 der 2. Euro - Einführungsverordnung ordnet an, dass in
Rechtsinstrumenten, die am Ende des Übergangszeitraums bestehen und auf
nationale Währungseinheiten Bezug nehmen, dies als Bezugnahme auf die
Euro - Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs und den in der 1.
Einführungsverordnung festgelegten Rundungsregeln zu verstehen ist. Diese
”automatische Umrechnung” mit 1. Jänner 2002 bedeutet z.B. für in Gesetzen oder
in Gesellschaftsverträgen enthaltene Schillingbeträge, dass diese ab 1 Jänner 2002
als zum festgelegten Umrechnungskurs umgerechnete Eurobeträge zu lesen sind.
Wie bei der Aktiengesellschaft (Art. 1 § 8 Abs. 1 1. Euro - JuBeG) und der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 1 § 12 Abs. 11. Euro - JuBeG) soll damit
eine diesen Bestimmungen nachgebildete Anordnung über die Art der Umrechnung
getroffen werden.
Gemäß Art. 12 des Vertrags von Amsterdam wurden die Artikel, Titel und
Abschnitte des EG - Vertrags mit Wirkung vom 1. Mai 1999 umnummeriert, sodass
sich die entsprechende primärrechtliche Rechtsgrundlage nunmehr in Artikel 123
Abs. 4 erster Satz EG - Vertrag (früher: Artikel 109 1 Abs. 4 erster Satz EG - Vertrag)
findet.
Zu § 2
Mit der Umrechnungkurs - Verordnung vom 31. Dezember 1998 wurden die
Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der den Euro
einführenden Mitgliedstaaten unwiderruflich festgelegt. Ein Euro entspricht demnach
13,7603 Schilling. Die schlichte Umrechnung von Schillingbeträgen würde
gebrochene Eurobeträge ergeben. Um die Glättung der gebrochenen
Geschäftsanteilsbeträge zu erleichtern, sollen Verfahrensvereinfachungen
vorgesehen werden. Diese sollen aber nur dann gelten, wenn der Betrag der
Geschäftsanteile lediglich in dem Ausmaß erhöht oder herabgesetzt wird, das
erforderlich ist, um einen vollen - und zwar den nächstfolgenden - Eurobetrag zu
erreichen.
Während das Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften für
eine Abänderung des Genossenschaftsvertrags (§ 33 Abs. 2) sowie für die
Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile (§ 33 Abs. 3) eine Mehrheit
von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen vorsieht, soll für die
Euro - Anpassung (Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro sowie für die Glättung)
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen genügen. Ähnliche
Erleichterungen für die Kapitalgesellschaften finden sich in Art. I § 9 Abs. 1 und 2
sowie Art. I § 13 Abs. 3 1. Euro - JuBeG.
Zu § 3
In Abs. 1 wird klargestellt, wie die Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in
§ 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß erfolgen kann. Bei Genossenschaften
entspricht die Bareinzahlung der üblichen Vorgangsweise, dennoch soll aber auch
aus Gründen der leichteren Abwicklung eine Bedeckung aus freien Rücklagen oder
dem Bilanzgewinn ermöglicht werden. Dabei wird nicht verkannt, dass die
Genossenschafter durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Entschluss der
Generalversammlung zur Leistung von Bareinzahlungen verpflichtet werden können;
dem steht jedoch gegenüber, dass § 2 zweiter Satz für die Erhöhung insofern einen
äußerst engen Rahmen vorgibt, als dies nur auf den nächsthöheren ganzzahligen
Euro - Betrag ermöglicht wird.
Das Bundesministerium für Finanzen geht dabei davon aus, dass die in § 3
Abs. 1 iVm § 2 vorgesehene Regelung die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 29
EStG 1988 vermittelt, soweit es sich um eine Erhöhung der Geschäftsanteile aus
den freien Rücklagen oder aus dem Bilanzgewinn handelt. Der Erwerb von Anteilen
aufgrund einer Erhöhung der Geschäftsanteile durch Bedeckung aus den freien
Rücklagen oder aus dem Bilanzgewinn (sogenannte ”Gratisanteile”) zählt als
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu den Einkünften aus Kapitalvermögen;
dieser Vorgang ist jedoch nach § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988 von der
Einkommensteuer und nach § 94 Z 9 EStG 1988 von der Kapitalertragsteuer befreit.
Für die Anteilsrechte und Freianteile sind jene Beträge anzusetzen, die sich bei
Verteilung des bisherigen Buchwertes entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte
der Anteilsrechte und freien Anteile ergeben (§ 6 Z 15 EStG 1988). Erfolgen
innerhalb von 10 Jahren nach der Erhöhung
der Geschäftsanteile Rückzahlungen
aufgrund einer Kapitalherabsetzung, so sind diese Rückzahlungen gemäß § 32 Z 3
EStG 1988 sowohl einkommen - als auch kapitalertragsteuerpflichtig; es kommt
insoweit zu einer Nachversteuerung der steuerfreien Kapitalberichtigung.
Gemäß § 33 Abs. 3 GenG können Generalversammlungsbeschlüsse auf
Umwandlung der Haftungsart oder auf Herabsetzung der Haftung oder der
Geschäftsanteile nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen gefasst werden. Im Sinne einer Vereinfachung des
Verfahrens in dem durch § 2 zweiter Satz vorgesehenen äußerst engen Rahmen
erscheint es vertretbar, diese Bestimmung keine Anwendung finden zu lassen.
Entsprechend der in Abs. 1 geregelten Erhöhung der Geschäftsanteile waren
in Abs. 3 Regelungen für deren Herabsetzung vorzusehen. Für die aus der Glättung
auf den nächstniedrigen Eurobetrag gewonnenen Beträge schlägt der Entwurf zwei
Verwendungsmöglichkeiten vor. Sie können - wie dies auch für Kapitalgesellschaften
in Art. 1 § 10 Abs. 1 1. Euro - JuBeG vorgesehen ist - in eine gebundene Rücklage
eingestellt werden. Sie können aber auch sofort an die Genossenschafter
ausbezahlt werden. Für die Verwendung der in die gebundene Kapitalrücklage
eingestellten Beträge sind die angeführten Tatbestände des Ausscheidens einzelner
Genossenschafter (§§ 55 Abs. 3 und 79 Abs. 1 GenG) oder der Auflösung der
Genossenschaft (§ 81 Abs. 1 GenG) maßgeblich. Diese Beträge können sohin nicht
etwa zur Verlustabdeckung verwendet werden, sondern sind für eine spätere
Auszahlung an die Genossenschafter gewidmet. Im Hinblick auf das rechtlich
gemeinsame Schicksal mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Geschäftsanteils
oder auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens sind bei der Auszahlung
nach den §§ 55 Abs. 3, 79 Abs. 1 und 81 Abs. 1 GenG auch die für diese Ansprüche
vorgesehenen Fälligkeitsfristen maßgeblich.
Auf Grund des engen betraglichen Rahmens, für den die vorgeschlagenen
Bestimmungen zur Erleichterung der Währungsumstellung gelten sollen, ist auch die
Möglichkeit einer sofortigen Auszahlung der aus der Glättung nach unten
gewonnenen Beträge vertretbar. Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften haben
Genossenschaften kein festes Nennkapital, viel mehr ist ihr Geschäftsanteilskapital
vom jeweiligen Mitgliederstand abhängig. Angesichts dieser ohnehin variablen
Größe und des oben dargestellten geringfügigen betraglichen Rahmens scheinen
Gläubigerinteressen hier nicht
gefährdet. Im Übrigen wird eine Auszahlung der
Beträge in der Regel schon aus praktischen Gründen nur bei Genossenschaften mit
überschaubarer Mitgliederanzahl in Frage kommen.
§ 33a Abs. 1 GenG legt fest, dass die Herabsetzung der Haftung oder der
Geschäftsanteile u.a. nur nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zulässig ist.
Für eine Glättung nach unten in dem durch § 2 zweiter Satz festgelegten Rahmen
bedeutet es eine erhebliche Verfahrensvereinfachung, wenn für diesen spezifischen
und betragsmäßig beschränkten Fall von einem relativ aufwändigen Verfahren
abgesehen wird.
Zu § 4
Durch die vorgesehenen Rundungen kann es zu einer Verschiebung der
Anteilsverhältnisse kommen. Dabei ist zu bedenken, dass in
Genossenschaftssatzungen die Geschäftsanteile auch für andere Rechte
(insbesondere Stimmrechte) als maßgeblich erklärt sein können. Durch § 4 des
Entwurfs soll verhindert werden, dass die Rechte der Genossenschaftsmitglieder
durch die Anpassung der Geschäftsanteile auf den nächsthöheren oder
nächstniedrigeren Euro - Betrag eine Änderung erfahren.
Da im Entwurf kein Inkrafttretenstermin enthalten ist, sollen die
Bestimmungen des Art. 1 (wie auch des Art. IV) mit dem auf die Kundmachung im
Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft
treten.
Zu den Art. II (Änderung des Gesetzes über die Erwerbs - und
Wirtschaftsgenossenschaften) und Art. III (Änderung des Bundesgesetzes
über die Revision von Erwerbs - und Wirtschaftsgenossenschaften):
Wie bereits in der Einleitung des Allgemeinen Teils angeführt, erfordert die
Einführung des Euro auch Anpassungen der jeweiligen nationalen
Rechtsordnungen. Dort, wo formelle Adaptierungen notwendig sind, also vor allem
die Ersetzung von Schilling - durch Euro - Beträge, wird dies (voraussichtlich durch ein
2. Euro - JuBeG) mit Wirkung zum 1. Jänner 2002 erfolgen.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und getragen von dem Gedanken, die
Bereitschaft der Wirtschaft zur Euro - Umstellung sowie die Vorbereitung darauf zu
fördern, soll bereits das gegenständliche Gesetzesvorhaben (und nicht erst das zu
erlassende 2. Euro - JuBeG) dazu benutzt werden, diese Anpassung im Bereich
genossenschaftsrechtlicher Bestimmungen schon jetzt vorzunehmen.
Auch dabei orientiert sich der Entwurf an den Vorgaben des 1. Euro - JuBeG:
So wurde dort beispielsweise der in § 86 Abs. 1 AktG vorgesehene
Grundkapitalsbetrag von 5,000.000 S durch den Betrag von 350.000 Euro ersetzt
(wie im gegenständlichen Entwurf für Art. III Z 1 vorgesehen). Für die Zwangsstrafen
von jeweils 50.000 5, die in den Art. II Z 2 und 3 sowie Art. III Z 2 a) und b) des
gegenständlichen Entwurfs auf Euro umgestellt werden, soll es bei einer Abrundung
auf 3.500 Euro bleiben. Damit wird einerseits die Verhältnismäßigkeit (vergleiche
den Ersatz von 5,000.000 S durch 350.000 Euro) gewahrt, andererseits wird damit
aber auch dem Anliegen des Bundesministeriums für Finanzen Rechnung getragen,
wonach bei der Glättung von Beträgen mit Außenwirkung (z.B. Gebühren, Strafen
etc.) eher nach unten zu glätten ist.
Um den zeitlichen Gleichklang mit dem noch zu erlassenden 2. Euro - JuBeG,
das voraussichtlich am 1. Jänner 2002 in Kraft treten wird, zu wahren, sollen auch
die Art. II und III dieses Entwurf erst mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten.
Zu Art. IV
Art. IV § 1 normiert die sinngemäße Anwendbarkeit des Art. X § 2
1. Euro - JuBeG. Nach den dazu geäußerten Intentionen des Gesetzgebers führt dies
in Verbindung mit § 193 Abs. 4 HGB (wonach der Jahresabschluss für nach dem
31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahre
in Euro aufzustellen ist) dazu, dass die
Bilanzierung in Euro möglich ist, wenn der Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1999
liegt. Der Jahresabschluss kann aber noch in Schilling aufgestellt werden, und zwar
so lange, wie der Bilanzstichtag innerhalb der Übergangsphase liegt. Letzter Stichtag
für die Bilanzierung in Schilling ist also der 31. Dezember 2001. Ist dies der Fall, so
müssen auch die im Handelsgesetzbuch an einigen Stellen vorgeschriebenen
erforderlichen Angaben noch in Schilling gemacht werden. In der Übergangsphase
soll somit die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses sowohl durch einen
"Euro - Jahresabschluss” als auch durch einen ”Schilling - Jahresabschluss” erfüllt
werden können. Abgestellt wird auf den Bilanzstichtag und nicht darauf, wann die
Bilanz tatsächlich aufgestellt wird. Liegt somit der Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner
1999, so kann dieser Jahresabschluss nicht in Euro aufgestellt werden.
Vorjahreszahlen, die richtigerweise in Schilling vorliegen, sind deshalb
umzurechnen, weil dies für die Vergleichbarkeit dieser Zahlen mit den aktuellen
Bilanzzahlen unerlässlich ist.
Bereits in den sich auf die Genossenschaften beziehenden Ausführungen in
den Materialien zum 1. Euro - JuBeG (RV 1203 BIgNR 20. GP 19) findet sich ein
Hinweis zur Gerichtsgebührenbefreiung: ”... Auch eine Gebührenbefreiung bei
Firmenbuchanmeldungen und - eintragungen wird in diesem Zusammenhang zu
erörtern sein ....” Nicht zuletzt auch im Sinne der Gleichbehandlung mit den
Kapitalgesellschaften erweist sich eine Gerichtsgebührenbefreiung somit als
notwendig. Die sinngemäße Anwendbarkeit des Art. X § 7 1. Euro - JuBeG führt dazu,
dass, soweit derartige Anmeldungen auch andere Eintragungstatbestände zum
Gegenstand haben, für diese ”nicht Euro - bedingten” Anmeldungen die hiefür
vorgesehenen Gebühren anfallen. Allerdings ist auch in diesem Fall keine
Eingabengebühr zu entrichten. Diese Gebührenbefreiungen gelten allerdings nur bis
31. Dezember 2002 und auch nur dann, wenn das in Art. 1 § 2 zweiter Satz dieses
Entwurfs festgelegte Ausmaß bei der Glättung der Geschäftsanteile nicht
überschritten wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei
Gericht. Durch die Befristung der Gebührenbefreiung soll erreicht werden, dass die
Unternehmen bereits in der Übergangsphase ihre Satzungen und
Gesellschaftsverträge an die neuen Bestimmungen anpassen.
In den Übergangsbestimmungen war vorzusehen, dass einerseits die
Anmeldung einer neugegründeten
Genossenschaft zur Eintragung in das
Firmenbuch nach dem 31. Dezember 2001 nur noch erfolgen darf, wenn der Betrag
der Geschäftsanteile auf Euro lautet, andererseits war eine Frist für die Anpassung
der Satzungen an die neuen Bestimmungen vorzusehen: Die Anpassung ist bis zum
31. Dezember 2002 vorzunehmen.
Die in § 4 dieses Art. vorgeschlagene Verpflichtung des Vorstands bereits
bestehender Genossenschaften, die nach § 6 Abs. 1 Z 2 FBG geforderten Eingaben
mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen, entspricht Art. X § 8
1. Euro - JuBeG. Diese Eintragung ist ebenfalls gebührenbefreit.
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