312/A XXI.GP

Eingegangen am:19.10.2000

 

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Michael Krüger

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem im Genossenschaftsrecht begleitende

Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen sowie das Gesetz über die

Erwerbs - und Wirtschaftsgenossenschaften und das

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 geändert werden (Euro -

Genossenschaftsbegleitgesetz - Euro - GenBeG)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem im Genossenschaftsrecht begleitende Maßnahmen für

die Einführung des Euro getroffen sowie das Gesetz über die Erwerbs - und

Wirtschaftsgenossenschaften und das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

geändert werden (Euro - Genossenschaftsbegleitgesetz - Euro - GenBeG)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

 

                                  Bundesgesetz, mit dem im Genossenschaftsrecht

 

                  begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden

 

                                   Gesetzliche Umrechnung der Geschäftsanteile

 

                § 1. Die Geschäftsanteile werden mit dem vom Rat der Europäischen Union

gemäß Artikel 123 Abs. 4 erster Satz des EG - Vertrages unwiderruflich festgelegten

Umrechnungskurs umgerechnet. Der ermittelte Betrag wird auf zwei Stellen hinter

dem Komma gerundet.

 

                                                    Umstellung der Geschäftsanteile

 

                § 2. Über die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro beschließt die

Generalversammlung, abweichend von § 33 Abs. 2 GenG oder einer in der Satzung

vorgesehenen höheren Mehrheit oder von weiteren Erfordernissen, mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch, wenn mit der

Umstellung eine Erhöhung oder Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden wird,

durch die der Betrag der Geschäftsanteile auf den nächsthöheren oder

nächstniedrigeren ganzzahligen Euro - Betrag gestellt wird.

 

                                           Erhöhung und Herabsetzung der Geschäftsanteile

 

                § 3. (1) Die Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz

festgelegten Ausmaß kann durch Bedeckung aus den freien Rücklagen, dem

Bilanzgewinn oder durch Bareinzahlung erfolgen.

                (2) Auf den Beschluss zur Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2

zweiter Satz festgelegten Ausmaß findet § 33 Abs. 4 GenG keine Anwendung.

                (3) Die Beträge, die aus der Herabsetzung der Geschäftsanteile in dem in § 2

zweiter Satz festgelegten Ausmaß gewonnen werden, sind für die Fälle der späteren

Auszahlung (§ 55 Abs. 3, § 79 Abs. 1, § 81 Abs. 1 GenG) in eine gebundene

Kapitalrücklage einzustellen oder sofort an die Genossenschafter auszuzahlen.

                (4) Ist mit der Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter

Satz festgelegten Ausmaß eine Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden, so

finden § 33 Abs. 3 GenG und das Aufgebotsverfahren gemäß § 33a GenG keine

Anwendung.

 

Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander

                § 4. Durch die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter

Satz festgelegten Ausmaß erfahren die Rechte der Genossenschafter im Verhältnis

zueinander keine Änderung.

 

Vollziehung

 

                § 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für

Justiz betraut.

 

Artikel II

 

Änderung des Gesetzes über die

 

Erwerbs - und Wirtschaftsgenossenschaften

 

                Das Gesetz vom 9. April 1873 über die Erwerbs - und

Wirtschaftsgenossenschaften, dRGBI. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBI. 1 Nr.127/1997, wird wie folgt geändert:

 

                1. Im § 2 Abs. 3 wird der Betrag von ”10 Schilling” durch den Betrag von

”einen Euro” ersetzt.

              2. Im § 29 Abs. 3 wird der Betrag von ”50.000 S” durch den Betrag von ”3.500

Euro” ersetzt.

                3. Im § 87 wird der Betrag von "50.000 S” durch den Betrag von ”3.500 Euro”

ersetzt.

                4. Nach § 94a wird folgender § 94b angefügt

                ”§ 94b. § 2 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBI. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in kraft”.

 

 

 

Artikel III

 

Änderung des Bundesgesetzes über die Revision von Erwerbs – und

 

Wirtschaftsgenossenschaften

 

Das Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs - und

Wirtschaftsgenossenschaften, BGBI. I Nr. 127/1997, wird wie folgt geändert:

 

                1. Im § 10 Abs. 2 wird der Betrag von ”fünf Millionen Schilling” durch den

Betrag von ”350.000 Euro" ersetzt.

                2. Im § 12 werden

                a) im Abs. 1 der Betrag von” 50.000 S” durch den Betrag von ”3.500 Euro"

ersetzt;

                b) im Abs. 2 der Betrag von ”50.000 S" durch den Betrag von ”3.500 Euro”

ersetzt.

                3. Nach § 31 wird folgender § 32 angefügt:

                ”§ 32. § 10 Abs. 2 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I

Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft”.

 

Artikel IV

 

Sonstige Bestimmungen und Vollziehung

 

 

Rechnungslegung

 

                § 1. Die Bestimmungen des Art. X § 2 1. Euro - JuBeG finden auf

Genossenschaften sinngemäß Anwendung.

Gerichtsgebührenbefreiung

 

                § 2. Die Bestimmungen des Art. X § 7 1. Euro - JuBeG finden auf

Genossenschaften sinngemäß Anwendung, sofern das in Art. I § 2 zweiter Satz

festgelegte Ausmaß der Erhöhung oder Herabsetzung der Geschäftsanteile nicht

überschritten wird.

 

 

Übergangsbestimmungen

 

                § 3. (1) Die Anmeldung einer neu gegründeten Genossenschaft zur

Eintragung in das Firmenbuch darf nach dem 31. Dezember 2001 nur erfolgen,

wenn der Betrag der Geschäftsanteile auf Euro lautet.

                (2) Genossenschaften haben ihre Satzungen bis spätestens

31. Dezember 2002 an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.

 

Eintragung der Anpassung des Genossenschaftsvertrags, der Höhe des

Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags

 

                § 4. Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Genossenschaften die nach

§ 6 Abs. 1 Z 2 FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum

Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den

Gerichtsgebühren befreit.

 

Verweisungen

 

                § 5. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer

Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung

anzuwenden.

                (2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen ist, die

mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geändert werden, erhält die

Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes.

 

Vollziehung

 

                § 6. Mit der Vollziehung des Art. IV dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Justiz betraut.

Vorblatt

 

                1. Problem

                Die Einführung des Euro erfordert die Anpassung von Gesetzen und

Rechtsvorschriften auch im Bereich der Justiz. Zum großen Teil handelt es sich

dabei um formelle Adaptierungen (vor allem um die Ersetzung von Schillingbeträgen

durch Eurobeträge), die im allgemeinen erst dann vorgenommen werden sollen,

wenn der Euro im Jahre 2002 endgültig an die Stelle des Schilling tritt. Da aber in

gewissen Belangen bereits zum 1. Jänner 1999 ein Handlungsbedarf bestand,

wurden mit dem 1. Euro - Justiz-Begleitgesetz (BGBI. 1 Nr.125/1998) entsprechende

zivilrechtliche Begleitmaßnahmen getroffen, die unter anderem auch handels - und

gesellschaftsrechtliche Regelungen enthalten. Letztere beschränkten sich allerdings

auf Kapitalgesellschaften. Die im Genossenschaftsgesetz für die

Währungsumstellung erforderlichen Änderungen stehen noch aus.

 

                2. Ziel

                Im Sinn der Gleichbehandlung der Genossenschaften mit den

Kapitalgesellschaften sollen nunmehr den Genossenschaften dem

1. Euro - Justiz - Begleitgesetz nachgebildete Bestimmungen zur Verfügung gestellt

und somit der Euro auch für Genossenschaften rasch verfügbar gemacht werden.

Dabei sollen die mit der Währungsumstellung verbundenen Kosten der öffentlichen

Hand im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in

Grenzen gehalten werden.

 

                3. Inhalt

                Der Entwurf des Euro - Genossenschaftsbegleitgesetzes sieht in seinem Artikel

1 Bestimmungen betreffend die Umrechnung der Geschäftsanteile, die

Beschlussfassung darüber und die Verbuchung von Umrechnungsgewinnen sowie

genossenschaftsrechtliche Sonderbestimmungen vor.

Die (erst mit 1. Jänner 2002 in Kraft tretenden) Änderungen des Gesetzes

über die Erwerbs - und Wirtschaftsgenossenschaften sowie des Bundesgesetzes

über die Revision von Erwerbs - und Wirtschaftsgenossenschaften sollen die noch

nicht durch das 1. Euro - Justiz - Begleitgesetz auf Euro - Beträge geänderten

Schillingbeträge erfassen (Art. II und Art. III).

                Schließlich enthält Art. IV Bestimmungen zur Rechnungslegung, zur

Gerichtsgebührenbefreiung sowie Übergangsbestimmungen.

               

                4. Alternativen

                Vor dem eingangs geschilderten Hintergrund besteht zum vorliegenden

Gesetzesvorhaben keine Alternative.

 

                5. Kosten

                Es kann sich aus den gesellschaftsrechtlichen Vorkehrungen und deren

Annahme durch die Praxis im Übergangszeitraum eine vorübergehend stärkere

Belastung der Firmenbuchgerichte ergeben, der durch personelle Umschichtungen

Rechnung zu tragen sein wird.

               

                6. Konformität mit EU - Recht

                Das Gesetzesvorhaben entspricht dem EU - Recht.

Allgemeiner Teil

 

                1 Einleitung

                Der EG - Vertrag in der Fassung des Vertrags von Amsterdam enthält in

seinen Art. 98 bis 124 die Grundlagen der Verwirklichung der Wirtschafts - und

Währungsunion sowie der Einführung einer einheitlichen Währung. Seit 1. Jänner

1999 ist die Währung der an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten der

Europäischen Union der Euro. Dieser trat zum Umrechnungskurs an die Stelle der

Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten, damit auch an die Stelle des

Schilling. Euro und Cent sind somit bereits jetzt die offizielle Währung in diesen

Staaten. Die nationalen Währungen sind - währungsrechtlich betrachtet - vorerst

noch Untereinheiten der gemeinsamen Währung. In der sogenannten

Übergangsphase (1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001) ist die gemeinsame

Währung nur als ”Buchgeld” existent. In dieser Phase soll für die Verwendung des

Euro das Prinzip ”Kein Zwang, keine Behinderung” gelten. Spätestens mit 1. Jänner

2002 wird dann die faktische Währungsumstellung durch die Ausgabe von auf Euro

lautenden Banknoten und Münzen beginnen.

Die rechtlichen Grundlagen der Einführung des Euro wurden im Wesentlichen

auf europäischer Ebene erlassen; diese Rechtsakte stehen bereits in Kraft. Die

gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfordern aber auch Anpassungen der

jeweiligen nationalen Rechtsordnungen. Zum großen Teil handelt es sich dabei um

formelle Adaptierungen (also vor allem um die Ersetzung von Schillingbeträgen

durch Eurobeträge), die im allgemeinen zweckmäßigerweise erst dann

vorgenommen werden sollten, wenn der Euro endgültig an die Stelle des Schilling

tritt, also mit 1. Jänner 2002.

 

                2. Europarechtlicher Rahmen der Einführung des Euro

                Die rechtlichen Grundlagen der Vollendung der Wirtschafts - und

Währungsunion bilden die Art. 98 bis 124 des EG - Vertrags in der Fassung des

Vertrags von Amsterdam. Diese Grundlagen werden auf der Ebene des

europäischen Sekundärrechts näher ausgeführt: Für zivilrechtliche Belange sind

dabei die Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über

bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, ABI. 1997

Nr. L 162, 1 (im Folgenden: 1. Euro - Einführungsverordnung) sowie die Verordnung

(EG) Nr.974/98 des Rates über die Einführung des Euro, ABI. 1998 Nr. L 139, 1 (im

Folgenden: 2. Euro - Einführungsverordnung) relevant.

                Die 1. Euro - Einführungsverordnung bestimmt, dass Bezugnahmen in

Rechtsinstrumenten auf den Ecu als Bezugnahmen auf den Euro zu vermuten sind

(Art. 2). Weiters enthält diese Verordnung das Prinzip der Kontinuität von Verträgen

und Rechtsinstrumenten (Art. 3). Darüber hinaus werden in der Verordnung die

Modalitäten für die Umrechnung von Euro in die nationalen Währungseinheiten und

umgekehrt sowie einzelne Bestimmungen über die Auf - und Abrundung festgelegt

(Art. 4 und 5).

                Die 2. Euro - Einführungsverordnung enthält weitere, vor allem

währungsrechtliche Bestimmungen für diejenigen Mitgliedstaaten, die an der

Währungsunion teilnehmen. Zunächst werden diese Teilnehmerstaaten aufgezählt.

In der Folge regelt die Verordnung (in den Art. 2 bis 4) die Ersetzung der Währungen

der Teilnehmerstaaten durch den Euro. In den Art. 5 bis 9 werden weiters

Übergangsbestimmungen für den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis 31.12.2001

statuiert. Die Art. 10 bis 12 enthalten dann die rechtlichen Grundlagen für die

Ausgabe der Euro-Banknoten und Euro - Münzen. Die Art. 13 bis 16 treffen

schließlich Vorkehrungen für die Zeit nach Ende der Übergangsphase.

                Durch die Verordnung (EG) Nr.2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998

über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der

Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, ABI. 1998 Nr. L 359,1 (im Folgenden:

Umrechnungskurs - Verordnung) wurden die Umrechnungskurse unwiderruflich

festgelegt (Art. I). Ein Euro entspricht demnach 13,7603 Schilling.

                Obwohl die Euro - Einführungsverordnungen vor allem währungsrechtliche

Aspekte regeln, strahlen sie doch u.a. auch auf das Zivil - und Gesellschaftsrecht

aus. Diese Querverbindungen sind in den Erläuterungen zum

1. Euro - Justiz - Begleitgesetz (1. Euro - JUBeG), BGBI.I  Nr.125/1998, näher dargestellt

(RV 1203 BIgNR2O. GP 17ff).

 

                3. Allgemeine gesellschaftsrechtliche Bestimmungen

                Der Rahmen für den nationalen Umstellungsbedarf im Gesellschaftsrecht

wird ebenfalls durch die beiden Verordnungen des Rates vorgegeben: Nach Art. 3

der 2. Euro - Einführungsverordnung ist der Euro bereits am 1. Jänner 1999 zum

festgelegten Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden

Mitgliedstaaten getreten. Dennoch bleibt gemäß Art. 7 dieser Verordnung die

Denominierung der am Tag der Ersetzung bestehenden Rechtsinstrumente

(Verträge) unverändert.

                Während des Übergangszeitraums (1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001)

gilt das Prinzip ”Keine Behinderung, kein Zwang”. Es ist den Wirtschaftsakteuren

nach den Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 der 2. Euro - Einführungsverordnung

grundsätzlich freigestellt, den Euro oder die jeweilige nationale Währungseinheit zu

verwenden.

                Um nun diesen Grundsatz der Wahlfreiheit zu verwirklichen, waren bzw. sind

gesetzliche Änderungen notwendig.

                Im Gesellschaftsrecht bestand der größte Anpassungsbedarf im Recht der

Kapitalgesellschaften, weil nur diese ein gesetzlich geregeltes und in Anteile

zerlegtes Nennkapital, das auf Schilling lautet, haben. Bei Personengesellschaften

sind dagegen ”nur” allgemeine Vertragsanpassungen erforderlich, die allein auf

Grund der unmittelbar anzuwendenden EG - Verordnungen vorgenommen werden

können.

                Mit dem am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen 1. Euro - JuBeG wurde bereits

die Änderung der grundlegenden handels - und gesellschaftsrechtlichen

Bestimmungen vorgenommen. Die meisten der im GmbHG und im AktG enthaltenen

Schillingbeträge wurden auf Eurobeträge umgestellt. So wurden vor allem das

Mindeststammkapital bzw. das Mindestgrundkapital neu festgesetzt und die

Voraussetzungen für die Gründung von Kapitalgesellschaften in Euro geschaffen. Im

Bereich der Rechnungslegung wurde den Unternehmen die Möglichkeit eröffnet,

bereits mit 1. Jänner 1999 ihre Bilanzen auch in Euro aufzustellen. Weiters wurden

Regelungen über die bilanzielle Erfassung von Umstellungskosten sowie über die

Verbuchung von Umrechnungsgewinnen vorgesehen.

 

                4. Genossenschaftsrecht

                Das 1. Euro - JuBeG enthält jedoch keine spezifisch

genossenschaftsrechtlichen Begleitmaßnahmen. Dies erklärt sich - wie in den

Erläuterungen zur Regierungsvorlage dargestellt - damit, dass zum damaligen

Zeitpunkt für eine Zulassung der Gründung von Genossenschaften bereits ab

1. 1. 1999 in Euro kein Bedarf gesehen wurde. Dennoch hat die Praxis den Wunsch

geäußert, die unrunden Euro - Beträge zu glätten, obwohl Genossenschaften nicht

verpflichtet sind, die in ihren Genossenschaftsverträgen (Satzungen) enthaltenen

und durch die Umrechnung in Euro auf unrunde Beträge lautenden Geschäftsanteile

oder Haftungssummen auf runde Beträge zu ändern. Im Geschäftsleben sind

allerdings unrunde Geschäftsanteile für die Genossenschaften nicht zumutbar,

sodass der Wunsch nach Maßnahmen des Gesetzgebers zur Erleichterung der

Währungsumstellung, wie er sie auch für Kapitalgesellschaften getroffen hat,

gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Gebührenbefreiung für

Firmenbuchanmeldungen und - eintragungen angesprochen. Die Erörterung dieser

Themen sollte im Rahmen der zur Vorbereitung der Reform des

Genossenschaftsgesetzes eingerichteten Arbeitsgruppe stattfinden.

                Da jedoch in unmittelbarer Zukunft nicht mit dem Inkrafttreten eines gänzlich

reformierten Genossenschaftsrechts zu rechnen ist und seitens der

genossenschaftlichen Interessensvertretungen der dringende Wunsch an das

Bundesministerium für Justiz herangetragen worden ist, ehestmöglich auch für die

Genossenschaften dem 1. Euro - JuBeG nachgebildete Anpassungsregeln

vorzusehen, ohne das Inkrafttreten eines zukünftigen 2. Euro - JuBeG abzuwarten,

soll diesem Anliegen nunmehr mit dem vorliegenden Entwurf Rechnung getragen

werden. Entsprechend dem Übergangsrecht des 1. Euro - JuBeG soll es während des

verbleibenden Übergangszeitraums bis 31.12.2001 auch den Genossenschaften

nach dem Grundsatz "keine Behinderung, kein Zwang" freigestellt sein, den Euro

oder den Schilling als Währungseinheit zu verwenden (RV 1203 BIgNR 20. GP 18).

Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit bietet sich eine grundsätzlich dem

1. Euro - JuBeG nachgebildete Systematik an, die jedoch auf die

genossenschaftsrechtlichen Besonderheiten Bedacht nimmt.

                5. Kompetenz

                Die Zuständigkeit des Bundes betreffend die im vorliegenden Entwurf

geregelten zivilrechtlichen Belange stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B - VG.

                6. Kosten

                Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der vorliegende Gesetzesentwurf

keine finanziellen oder personellen Belastungen der öffentlichen Hand nach sich

ziehen wird. Zwar wird der Entwurf zu einer schwer einschätzbaren, jedenfalls aber

vorübergehenden Belastung der Gerichte führen, wenn Genossenschaften die mit

dem Entwurf gebotenen Anreize, vom Schilling auf den Euro umzustellen, nützen.

Diese Belastungen können nicht durch gebührenrechtliche Vorkehrungen

ausgeglichen werden, weil es auch Ziel dieses Entwurfs ist, den Übergang auf den

Euro möglichst aufkommensneutral zu gestalten. Der zu erwartenden Erhöhung des

Anfalls der Firmenbuchgerichte und den damit verbundenen personellen

Belastungen wird durch entsprechende interne (vorübergehende) Umschichtungen

Rechnung zu tragen sein.

                Um den durch die Währungsumstellung erwachsenden Aufwand der

Genossenschaften möglichst gering zu halten, schlägt der Entwurf in seinem Art. IV

§ 2 - in sinngemäßer Anwendung des für Kapitalgesellschaften geltenden Art. X. § 7

1. Euro - JuBeG - vor, dass die zur Anpassung der Satzungen und der

Gesellschaftsverträge erforderlichen Firmenbuchanmeldungen von den

Gerichtsgebühren befreit sein sollen.

 

                7. Konformität mit dem Europarecht

                Der Entwurf ist europarechtskonform und baut auf dem primär - und

sekundärrechtlichen Rahmen zur Einführung des Euro auf.

Besonderer Teil

                Zu Artikel I

 

                Zu § 1

                Art. 14 der 2. Euro - Einführungsverordnung ordnet an, dass in

Rechtsinstrumenten, die am Ende des Übergangszeitraums bestehen und auf

nationale Währungseinheiten Bezug nehmen, dies als Bezugnahme auf die

Euro - Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs und den in der 1.

Einführungsverordnung festgelegten Rundungsregeln zu verstehen ist. Diese

”automatische Umrechnung” mit 1. Jänner 2002 bedeutet z.B. für in Gesetzen oder

in Gesellschaftsverträgen enthaltene Schillingbeträge, dass diese ab 1 Jänner 2002

als zum festgelegten Umrechnungskurs umgerechnete Eurobeträge zu lesen sind.

                Wie bei der Aktiengesellschaft (Art. 1 § 8 Abs. 1 1. Euro - JuBeG) und der

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 1 § 12 Abs. 11. Euro - JuBeG) soll damit

eine diesen Bestimmungen nachgebildete Anordnung über die Art der Umrechnung

getroffen werden.

                Gemäß Art. 12 des Vertrags von Amsterdam wurden die Artikel, Titel und

Abschnitte des EG - Vertrags mit Wirkung vom 1. Mai 1999 umnummeriert, sodass

sich die entsprechende primärrechtliche Rechtsgrundlage nunmehr in Artikel 123

Abs. 4 erster Satz EG - Vertrag (früher: Artikel 109 1 Abs. 4 erster Satz EG - Vertrag)

findet.

 

                Zu § 2

                Mit der Umrechnungkurs - Verordnung vom 31. Dezember 1998 wurden die

Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der den Euro

einführenden Mitgliedstaaten unwiderruflich festgelegt. Ein Euro entspricht demnach

13,7603 Schilling. Die schlichte Umrechnung von Schillingbeträgen würde

gebrochene Eurobeträge ergeben. Um die Glättung der gebrochenen

Geschäftsanteilsbeträge zu erleichtern, sollen Verfahrensvereinfachungen

vorgesehen werden. Diese sollen aber nur dann gelten, wenn der Betrag der

Geschäftsanteile lediglich in dem Ausmaß erhöht oder herabgesetzt wird, das

erforderlich ist, um einen vollen - und zwar den nächstfolgenden - Eurobetrag zu

erreichen.

                Während das Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften für

eine Abänderung des Genossenschaftsvertrags (§ 33 Abs. 2) sowie für die

Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile (§ 33 Abs. 3) eine Mehrheit

von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen vorsieht, soll für die

Euro - Anpassung (Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro sowie für die Glättung)

die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen genügen. Ähnliche

Erleichterungen für die Kapitalgesellschaften finden sich in Art. I § 9 Abs. 1 und 2

sowie Art. I § 13 Abs. 3 1. Euro - JuBeG.

 

                Zu § 3

                In Abs. 1 wird klargestellt, wie die Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in

§ 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß erfolgen kann. Bei Genossenschaften

entspricht die Bareinzahlung der üblichen Vorgangsweise, dennoch soll aber auch

aus Gründen der leichteren Abwicklung eine Bedeckung aus freien Rücklagen oder

dem Bilanzgewinn ermöglicht werden. Dabei wird nicht verkannt, dass die

Genossenschafter durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Entschluss der

Generalversammlung zur Leistung von Bareinzahlungen verpflichtet werden können;

dem steht jedoch gegenüber, dass § 2 zweiter Satz für die Erhöhung insofern einen

äußerst engen Rahmen vorgibt, als dies nur auf den nächsthöheren ganzzahligen

Euro - Betrag ermöglicht wird.

                Das Bundesministerium für Finanzen geht dabei davon aus, dass die in § 3

Abs. 1 iVm § 2 vorgesehene Regelung die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 29

EStG 1988 vermittelt, soweit es sich um eine Erhöhung der Geschäftsanteile aus

den freien Rücklagen oder aus dem Bilanzgewinn handelt. Der Erwerb von Anteilen

aufgrund einer Erhöhung der Geschäftsanteile durch Bedeckung aus den freien

Rücklagen oder aus dem Bilanzgewinn (sogenannte ”Gratisanteile”) zählt als

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu den Einkünften aus Kapitalvermögen;

dieser Vorgang ist jedoch nach § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988 von der

Einkommensteuer und nach § 94 Z 9 EStG 1988 von der Kapitalertragsteuer befreit.

Für die Anteilsrechte und Freianteile sind jene Beträge anzusetzen, die sich bei

Verteilung des bisherigen Buchwertes entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte

der Anteilsrechte und freien Anteile ergeben (§ 6 Z 15 EStG 1988). Erfolgen

innerhalb von 10 Jahren nach der Erhöhung der Geschäftsanteile Rückzahlungen

aufgrund einer Kapitalherabsetzung, so sind diese Rückzahlungen gemäß § 32 Z 3

EStG 1988 sowohl einkommen - als auch kapitalertragsteuerpflichtig; es kommt

insoweit zu einer Nachversteuerung der steuerfreien Kapitalberichtigung.

                Gemäß § 33 Abs. 3 GenG können Generalversammlungsbeschlüsse auf

Umwandlung der Haftungsart oder auf Herabsetzung der Haftung oder der

Geschäftsanteile nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der

abgegebenen Stimmen gefasst werden. Im Sinne einer Vereinfachung des

Verfahrens in dem durch § 2 zweiter Satz vorgesehenen äußerst engen Rahmen

erscheint es vertretbar, diese Bestimmung keine Anwendung finden zu lassen.

                Entsprechend der in Abs. 1 geregelten Erhöhung der Geschäftsanteile waren

in Abs. 3 Regelungen für deren Herabsetzung vorzusehen. Für die aus der Glättung

auf den nächstniedrigen Eurobetrag gewonnenen Beträge schlägt der Entwurf zwei

Verwendungsmöglichkeiten vor. Sie können - wie dies auch für Kapitalgesellschaften

in Art. 1 § 10 Abs. 1 1. Euro - JuBeG vorgesehen ist - in eine gebundene Rücklage

eingestellt werden. Sie können aber auch sofort an die Genossenschafter

ausbezahlt werden. Für die Verwendung der in die gebundene Kapitalrücklage

eingestellten Beträge sind die angeführten Tatbestände des Ausscheidens einzelner

Genossenschafter (§§ 55 Abs. 3 und 79 Abs. 1 GenG) oder der Auflösung der

Genossenschaft (§ 81 Abs. 1 GenG) maßgeblich. Diese Beträge können sohin nicht

etwa zur Verlustabdeckung verwendet werden, sondern sind für eine spätere

Auszahlung an die Genossenschafter gewidmet. Im Hinblick auf das rechtlich

gemeinsame Schicksal mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Geschäftsanteils

oder auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens sind bei der Auszahlung

nach den §§ 55 Abs. 3, 79 Abs. 1 und 81 Abs. 1 GenG auch die für diese Ansprüche

vorgesehenen Fälligkeitsfristen maßgeblich.

                Auf Grund des engen betraglichen Rahmens, für den die vorgeschlagenen

Bestimmungen zur Erleichterung der Währungsumstellung gelten sollen, ist auch die

Möglichkeit einer sofortigen Auszahlung der aus der Glättung nach unten

gewonnenen Beträge vertretbar. Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften haben

Genossenschaften kein festes Nennkapital, viel mehr ist ihr Geschäftsanteilskapital

vom jeweiligen Mitgliederstand abhängig. Angesichts dieser ohnehin variablen

Größe und des oben dargestellten geringfügigen betraglichen Rahmens scheinen

Gläubigerinteressen hier nicht gefährdet. Im Übrigen wird eine Auszahlung der

Beträge in der Regel schon aus praktischen Gründen nur bei Genossenschaften mit

überschaubarer Mitgliederanzahl in Frage kommen.

                § 33a Abs. 1 GenG legt fest, dass die Herabsetzung der Haftung oder der

Geschäftsanteile u.a. nur nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zulässig ist.

Für eine Glättung nach unten in dem durch § 2 zweiter Satz festgelegten Rahmen

bedeutet es eine erhebliche Verfahrensvereinfachung, wenn für diesen spezifischen

und betragsmäßig beschränkten Fall von einem relativ aufwändigen Verfahren

abgesehen wird.

 

                Zu § 4

                Durch die vorgesehenen Rundungen kann es zu einer Verschiebung der

Anteilsverhältnisse kommen. Dabei ist zu bedenken, dass in

Genossenschaftssatzungen die Geschäftsanteile auch für andere Rechte

(insbesondere Stimmrechte) als maßgeblich erklärt sein können. Durch § 4 des

Entwurfs soll verhindert werden, dass die Rechte der Genossenschaftsmitglieder

durch die Anpassung der Geschäftsanteile auf den nächsthöheren oder

nächstniedrigeren Euro - Betrag eine Änderung erfahren.

 

Zu § 5

Da im Entwurf kein Inkrafttretenstermin enthalten ist, sollen die

Bestimmungen des Art. 1 (wie auch des Art. IV) mit dem auf die Kundmachung im

Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft treten.

                Zu den Art. II (Änderung des Gesetzes über die Erwerbs - und

Wirtschaftsgenossenschaften) und Art. III (Änderung des Bundesgesetzes

über die Revision von Erwerbs - und Wirtschaftsgenossenschaften):

                Wie bereits in der Einleitung des Allgemeinen Teils angeführt, erfordert die

Einführung des Euro auch Anpassungen der jeweiligen nationalen

Rechtsordnungen. Dort, wo formelle Adaptierungen notwendig sind, also vor allem

die Ersetzung von Schilling - durch Euro - Beträge, wird dies (voraussichtlich durch ein

2. Euro - JuBeG) mit Wirkung zum 1. Jänner 2002 erfolgen.

                Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und getragen von dem Gedanken, die

Bereitschaft der Wirtschaft zur Euro - Umstellung sowie die Vorbereitung darauf zu

fördern, soll bereits das gegenständliche Gesetzesvorhaben (und nicht erst das zu

erlassende 2. Euro - JuBeG) dazu benutzt werden, diese Anpassung im Bereich

genossenschaftsrechtlicher Bestimmungen schon jetzt vorzunehmen.

                Auch dabei orientiert sich der Entwurf an den Vorgaben des 1. Euro - JuBeG:

So wurde dort beispielsweise der in § 86 Abs. 1 AktG vorgesehene

Grundkapitalsbetrag von 5,000.000 S durch den Betrag von 350.000 Euro ersetzt

(wie im gegenständlichen Entwurf für Art. III Z 1 vorgesehen). Für die Zwangsstrafen

von jeweils 50.000 5, die in den Art. II Z 2 und 3 sowie Art. III Z 2 a) und b) des

gegenständlichen Entwurfs auf Euro umgestellt werden, soll es bei einer Abrundung

auf 3.500 Euro bleiben. Damit wird einerseits die Verhältnismäßigkeit (vergleiche

den Ersatz von 5,000.000 S durch 350.000 Euro) gewahrt, andererseits wird damit

aber auch dem Anliegen des Bundesministeriums für Finanzen Rechnung getragen,

wonach bei der Glättung von Beträgen mit Außenwirkung (z.B. Gebühren, Strafen

etc.) eher nach unten zu glätten ist.

                Um den zeitlichen Gleichklang mit dem noch zu erlassenden 2. Euro - JuBeG,

das voraussichtlich am 1. Jänner 2002 in Kraft treten wird, zu wahren, sollen auch

die Art. II und III dieses Entwurf erst mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten.

 

                Zu Art. IV

                Art. IV § 1 normiert die sinngemäße Anwendbarkeit des Art. X § 2

1. Euro - JuBeG. Nach den dazu geäußerten Intentionen des Gesetzgebers führt dies

in Verbindung mit § 193 Abs. 4 HGB (wonach der Jahresabschluss für nach dem

31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahre in Euro aufzustellen ist) dazu, dass die

Bilanzierung in Euro möglich ist, wenn der Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1999

liegt. Der Jahresabschluss kann aber noch in Schilling aufgestellt werden, und zwar

so lange, wie der Bilanzstichtag innerhalb der Übergangsphase liegt. Letzter Stichtag

für die Bilanzierung in Schilling ist also der 31. Dezember 2001. Ist dies der Fall, so

müssen auch die im Handelsgesetzbuch an einigen Stellen vorgeschriebenen

erforderlichen Angaben noch in Schilling gemacht werden. In der Übergangsphase

soll somit die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses sowohl durch einen

"Euro - Jahresabschluss” als auch durch einen ”Schilling - Jahresabschluss” erfüllt

werden können. Abgestellt wird auf den Bilanzstichtag und nicht darauf, wann die

Bilanz tatsächlich aufgestellt wird. Liegt somit der Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner

1999, so kann dieser Jahresabschluss nicht in Euro aufgestellt werden.

Vorjahreszahlen, die richtigerweise in Schilling vorliegen, sind deshalb

umzurechnen, weil dies für die Vergleichbarkeit dieser Zahlen mit den aktuellen

Bilanzzahlen unerlässlich ist.

                Bereits in den sich auf die Genossenschaften beziehenden Ausführungen in

den Materialien zum 1. Euro - JuBeG (RV 1203 BIgNR 20. GP 19) findet sich ein

Hinweis zur Gerichtsgebührenbefreiung: ”... Auch eine Gebührenbefreiung bei

Firmenbuchanmeldungen und - eintragungen wird in diesem Zusammenhang zu

erörtern sein ....” Nicht zuletzt auch im Sinne der Gleichbehandlung mit den

Kapitalgesellschaften erweist sich eine Gerichtsgebührenbefreiung somit als

notwendig. Die sinngemäße Anwendbarkeit des Art. X § 7 1. Euro - JuBeG führt dazu,

dass, soweit derartige Anmeldungen auch andere Eintragungstatbestände zum

Gegenstand haben, für diese ”nicht Euro - bedingten” Anmeldungen die hiefür

vorgesehenen Gebühren anfallen. Allerdings ist auch in diesem Fall keine

Eingabengebühr zu entrichten. Diese Gebührenbefreiungen gelten allerdings nur bis

31. Dezember 2002 und auch nur dann, wenn das in Art. 1 § 2 zweiter Satz dieses

Entwurfs festgelegte Ausmaß bei der Glättung der Geschäftsanteile nicht

überschritten wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei

Gericht. Durch die Befristung der Gebührenbefreiung soll erreicht werden, dass die

Unternehmen bereits in der Übergangsphase ihre Satzungen und

Gesellschaftsverträge an die neuen Bestimmungen anpassen.

                In den Übergangsbestimmungen war vorzusehen, dass einerseits die

Anmeldung einer neugegründeten Genossenschaft zur Eintragung in das

Firmenbuch nach dem 31. Dezember 2001 nur noch erfolgen darf, wenn der Betrag

der Geschäftsanteile auf Euro lautet, andererseits war eine Frist für die Anpassung

der Satzungen an die neuen Bestimmungen vorzusehen: Die Anpassung ist bis zum

31. Dezember 2002 vorzunehmen.

                Die in § 4 dieses Art. vorgeschlagene Verpflichtung des Vorstands bereits

bestehender Genossenschaften, die nach § 6 Abs. 1 Z 2 FBG geforderten Eingaben

mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen, entspricht Art. X § 8

 

1. Euro - JuBeG. Diese Eintragung ist ebenfalls gebührenbefreit.