316/AE XXI.GP
Eingelangt am:30.10.2000
der Abgeordneten mag. Johann Maier, Dr. Elisabeth Pittermann
und GenossInnen
betreffend die Nichtnovellierung der ,,Suchtgift - Grenzmengenverordnung"‘
Absolut abgelehnt wird von Experten und allen 9 Bundesländern der Entwurf zur Änderung
zur „Suchtgift Grenzmengenverordnung" (Herabsenkung der Grenzmenge bei Heroin von
5 Gramm auf 3 Gramm). Mit der geplanten Senkung der Grenzmenge wird der Personenkreis,
der "Therapie statt Strafe“ erhalten kann, massiv eingeschränkt, was wiederum zu einer
verstärkten Kriminalisierung von suchtgiftkranken Personen führt. Dies widerspricht massiv
den bisherigen Intentionen der österreichischen Drogenpolitik. Die vorgesehene verstärkte
Kriminalisierung von Suchtgiftkranken führt zur sozialen Desintegration der Betroffenen und
vermindert deren Chancen auf Rehabilitation. Die vorgesehene Änderung steht daher im
krassen Gegensatz zu allen Maßnahmen, die in Österreich seit vielen Jahren erfolgreich zur
Stabilisierung der Drogenproblematik beigetragen hat.
Die noch immer gültige Grenzmenge von Heroin bei 5,0 g liegt entsprechend dem Richtwert
des Gutachtens des Beirates zur Bekämpfung des Missbrauchs von Alkohol und anderen
Suchtmitteln aus dem Jahre 1985 zu Grunde sowie den Anforderungen des § 28 SMG nach
einer ausgewogenen Berücksichtigung sowohl kriminalpolitischer als auch
gesundheitspolitischer Überlegungen.
Die so genannte „Grenzmenge“ ist die Untergrenze, ab der eine Suchtgiftmenge als „große
Menge“ gilt und bildet die Trennmenge zwischen leichteren und schweren Suchtgiftdelikten.
Es stellt darüber hinaus aber auch die quantifizierte Trennlinie für den gesamten
gesundheitspolitischen Aktionsbereich dar, die das Suchtmittelgesetz unterhalb dieser
Grenzmenge für Suchtmittelkonsumenten aber auch für Suchtgiftkranke (besonders für junge
Menschen) eröffnet.
Die Resozialisierung für Suchtgiftkranke wird durch Vorstrafen erschwert, wenn nicht
manche dadurch überhaupt entmutigt werden, was letztendlich zur weiteren öffentlichen
Kosten führt. Damit wird jedenfalls der gesundheitspolitischen Intention des
Suchtmittelgesetzes, die der Sucht als Krankheit im psychosozialen Kontext durch den Weg
„Therapie statt Strafen“ Rechnung trägt, die nur bei Suchtgiftdelinquenz unterhalb der
„großen Menge“ zum Tragen
kommt, nicht entsprochen.
Allen gesundheitspolitischen Interessen widersprechend ist die Begründung für diesen
Antrag: Es wird nämlich als Grund für die Senkung der Grenzmenge für Heroin die im
Regierungsübereinkommen zwischen ÖVP und FPÖ formulierte „Absenkung der erlaubten
Grenzmengen“ zitiert. Auch die Zitierung einer OHG Entscheidung ist verfehlt, da diese
Judikatur von 1997 zum damals geltenden Suchtgiftgesetz ergangen ist und eben bei dieser
Judikatur bei Erstellung der Grenzmengenregelung im Jahr 1997 nicht gefolgt wurde.
Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher den nachfolgenden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
„Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird aufgefordert -
entsprechend der fast einheitlichen Auffassung der Strafrechtsexperten der
Enquetekornmission „Die Reaktionen auf strafbares Verhalten in Österreich, ihre
Angemessenheit ihre Effizienz, ihre Ausgewogenheit“ die Suchtgiftgrenzmengenverordnung
nicht zu ändern und aus sachlichen und gesundheitspolitischen Gründen die bestehende
Grenzmenge beizubehalten.
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss