316/AE XXI.GP

Eingelangt am:30.10.2000

 

Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten mag. Johann Maier, Dr. Elisabeth Pittermann

und GenossInnen

betreffend die Nichtnovellierung der ,,Suchtgift - Grenzmengenverordnung"‘

 

Absolut abgelehnt wird von Experten und allen 9 Bundesländern der Entwurf zur Änderung

zur „Suchtgift Grenzmengenverordnung" (Herabsenkung der Grenzmenge bei Heroin von

5 Gramm auf 3 Gramm). Mit der geplanten Senkung der Grenzmenge wird der Personenkreis,

der "Therapie statt Strafe“ erhalten kann, massiv eingeschränkt, was wiederum zu einer

verstärkten Kriminalisierung von suchtgiftkranken Personen führt. Dies widerspricht massiv

den bisherigen Intentionen der österreichischen Drogenpolitik. Die vorgesehene verstärkte

Kriminalisierung von Suchtgiftkranken führt zur sozialen Desintegration der Betroffenen und

vermindert deren Chancen auf Rehabilitation. Die vorgesehene Änderung steht daher im

krassen Gegensatz zu allen Maßnahmen, die in Österreich seit vielen Jahren erfolgreich zur

Stabilisierung der Drogenproblematik beigetragen hat.

 

Die noch immer gültige Grenzmenge von Heroin bei 5,0 g liegt entsprechend dem Richtwert

des Gutachtens des Beirates zur Bekämpfung des Missbrauchs von Alkohol und anderen

Suchtmitteln aus dem Jahre 1985 zu Grunde sowie den Anforderungen des § 28 SMG nach

einer ausgewogenen Berücksichtigung sowohl kriminalpolitischer als auch

gesundheitspolitischer Überlegungen.

 

Die so genannte „Grenzmenge“ ist die Untergrenze, ab der eine Suchtgiftmenge als „große

Menge“ gilt und bildet die Trennmenge zwischen leichteren und schweren Suchtgiftdelikten.

Es stellt darüber hinaus aber auch die quantifizierte Trennlinie für den gesamten

gesundheitspolitischen Aktionsbereich dar, die das Suchtmittelgesetz unterhalb dieser

Grenzmenge für Suchtmittelkonsumenten aber auch für Suchtgiftkranke (besonders für junge

Menschen) eröffnet.

 

Die Resozialisierung für Suchtgiftkranke wird durch Vorstrafen erschwert, wenn nicht

manche dadurch überhaupt entmutigt werden, was letztendlich zur weiteren öffentlichen

Kosten führt. Damit wird jedenfalls der gesundheitspolitischen Intention des

Suchtmittelgesetzes, die der Sucht als Krankheit im psychosozialen Kontext durch den Weg

„Therapie statt Strafen“ Rechnung trägt, die nur bei Suchtgiftdelinquenz unterhalb der

„großen Menge“ zum Tragen kommt, nicht entsprochen.

Allen gesundheitspolitischen Interessen widersprechend ist die Begründung für diesen

Antrag: Es wird nämlich als Grund für die Senkung der Grenzmenge für Heroin die im

Regierungsübereinkommen zwischen ÖVP und FPÖ formulierte „Absenkung der erlaubten

Grenzmengen“ zitiert. Auch die Zitierung einer OHG Entscheidung ist verfehlt, da diese

Judikatur von 1997 zum damals geltenden Suchtgiftgesetz ergangen ist und eben bei dieser

Judikatur bei Erstellung der Grenzmengenregelung im Jahr 1997 nicht gefolgt wurde.

 

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher den nachfolgenden

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Entschließung

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

„Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird aufgefordert  -

entsprechend der fast einheitlichen Auffassung der Strafrechtsexperten der

Enquetekornmission „Die Reaktionen auf strafbares Verhalten in Österreich, ihre

Angemessenheit ihre Effizienz, ihre Ausgewogenheit“ die Suchtgiftgrenzmengenverordnung

nicht zu ändern und aus sachlichen und gesundheitspolitischen Gründen die bestehende

Grenzmenge beizubehalten.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss