318/A XXI.GP

Eingelangt am:30.10.2000

 

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner - Gabitzer, Dr. Krüger

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz

geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert

durch das BGBl. I Nr. XXXX wird wie folgt geändert:

 

Es wird folgender § 26a eingefügt:

 

,,§ 26a. (1) Geben Beschwerden nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B - VG Grund zur

Annahme, dass gegen Bescheide, mit denen über die Verpflichtung zur Zahlung

von Abgaben, Beiträgen oder Gebühren oder deren Rückerstattung entschieden

wird, eine erhebliche Anzahl weiterer Beschwerden zu erwarten ist, so verlautbart

der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs auf Grund eines in nicht öffentlicher

Sitzung des zuständigen Senates zu fassenden Beschlusses

 

                a) die anzuwendende(n) Rechtsvorschrift(en),

                b) die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beurteilende(n)

                     Rechtsfrage(n),

                c) die Bezeichnung derjenigen Beschwerden, die von VwGH behandelt

                     werden

 

im Bundesgesetzblatt. Wenn eine in oberster Instanz zur Entscheidung berufene

Behörde in einem Verwaltungsverfahren auf Grund der in der Verlautbarung

genannten Rechtsvorschrift(en) eine gleichartige Rechtsfrage zu beurteilen hat,

so ist das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

unterbrochen, sofern die Partei nicht ausdrücklich die Fortsetzung verlangt.

Während das Verfahren unterbrochen ist, dürfen nur solche Handlungen

vorgenommen und nur Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die

durch das Erkenntnis des VwGH nicht beeinflusst werden können oder die die

Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

 

                (2) Sind derartige Bescheide von einer obersten Instanz bereits erlassen

worden, ist die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim VwGH unterbrochen.

Weiters sind Verfahren über beim VWGH bereits eingebrachte Beschwerden1

soweit sie nicht im Beschluss nach Abs. 1 bezeichnet werden, unterbrochen.

 

                (3) Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes hat die Entscheidung(en) in

dem (den) durchgeführten Verfahren im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Ab

dem der Verlautbarung folgenden Tag sind unterbrochene Verfahren gemäß Abs.

1 und 2 fortzuführen und beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den

Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide gemäß Abs. 1 neu zu laufen.“

 

Begründung:

 

 

Dem gegenständlichen Antrag liegt die Überlegung zugrunde, sogenannte

Massenverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu verhindern, ohne allerdings

den Rechtsschutz selbst zu beeinträchtigen. Zu diesem Zweck wird die gleiche

Lösung angestrebt, die als Initiativantrag bereits von den unterzeichneten Ab -

geordneten zur Vermeidung von Massenverfahren vor dem Verfassungsgerichts -

hof eingebracht wurde. Der gegenständliche Antrag ist mit dem Verwaltungs -

gerichtshof inhaltlich abgestimmt.

 

Der Grundgedanke besteht darin, daß dann, wenn vor dem Verwaltungsgerichts -

hof ein eine bestimmte Rechtsvorschrift betreffendes Massenverfahren zu erwar -

ten ist, der Verwaltungsgerichtshof dies verlautbart. Dies hat die Wirkung, daß

letztinstanzliche Verwaltungsverfahren, in denen die betreffende Norm anzu -

wenden ist, unterbrochen werden.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine

erste Lesung dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.