324/A XXI.GP

Eingelangt am:

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Dkfm.Dr. Stummvoll

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz und das

Urlaubsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/1999, und das Urlaubsgesetz,

BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000,

geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Art. 1

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

 

Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/1999, wird wie folgt geändert:

 

1.    Art. XIII Abs. 11 lautet:

 

„(11) Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 nicht

anzuwenden.“

 

2.    Dem Art. XIV wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

„(5) Art. XIII Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000, tritt mit

1. Jänner 2000 in Kraft.“

 

Art. 2

Änderung des Urlaubsgesetzes

 

Das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr.390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

 

1.   Art. IX samt Überschrift lautet:

 

               „Kollektivvertragsermächtigung für die Hotellerie und Gastronomie

 

Durch Kollektivvertrag kann vorgesehen werden, daß ein Arbeitsverhältnis, welches dem

Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe oder dem Kollektivvertrag für Angestellte

im Gastgewerbe unterliegt, durch einen am Ende des Arbeitsverhältnisses zu

verbrauchenden Teil des im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruchs zu

verlängern ist. Dieser Teil hat die Hälfte dieses Urlaubsanspruchs, höchstens jedoch

sieben Werktage zu betragen."

 

2.    In Art. X wird folgen der Abs. 1b eingefügt.

 

"(1b) Artikel IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1.

Jänner 2001 in Kraft.“

 

 

Begründung

 

 

Zu Art. 1:

Zur Erreichung eines Deckungsgrades von 75 v.H. gemäß Art. XI Abs. 5 wäre für das

Jahr 2000 voraussichtlich ein Betragssatz von 3,8% und für 2001 4,2% erforderlich.

Mit Verlängerung der Sistierung der Beitragserhöhung soll sichergestellt werden, daß

sich für die Wirtschaft durch eine notwendige Anhebung des Beitragssatzes keine

Lohnnebenkostensteigerung ergibt.

 

Zu Art. 2:

Die auf die Beschäftigten im Gastgewerbe eingeschränkte Kollektivvertrags -

ermächtigung für einen durch Kollektivvertrag einheitlich geregelten Urlaubsverbrauch

trägt der tourismusspezifischen Arbeitsmarktsituation Rechnung (siehe Pkt. 18.5 des

Regierungsübereinkommens) und entspricht der Sozialpartnervereinbarung vom 16.

Oktober 2000 und den im Anschluß daran vorgesehenen Zusatzkollektivvertrag für die

Beschäftigten Im Gastgewerbe. Danach soll ein Kollektivvertrag für die dem

Urlaubsgesetz unterliegenden Arbeitnehmern in Saisonbetrieben der Tourismus -

wirtschaft vorsehen können, daß die Hälfte des im laufenden Urlaubsjahr erworbenen

Urlaubsanspruchs allerdings nicht mehr als sieben Werktage, am Ende des

Arbeitsverhältnisses zu verbrauchen ist. Damit soll ein (für die Saison) befristet

abgeschlossenes Arbeitsverhältnis um die Tage dieses Urlaubsverbrauchs verlängert

werden.

Artikel IX des Urlaubsgesetzes in der geltenden Fassung ist seit 1. Jänner 1978

gegenstandslos. Mit der Normierung der Kollektivvertragsermächtigung in Artikel IX

wird das Gesamtgefüge des Urlaubsgesetzes nicht beeinträchtigt und behält seinen

systematischen Aufbau bei.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die 1. Lesung die Zuweisung an den

Budgetausschuß beantragt.