337/A XXI.GP

Eingelangt am: 30.11.2000

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Mag. Maier, Gradwohl, Mag. Ulrike Sima,

Dr. Elisabeth Pittermann

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor CJK und zum

Schutz vor Gefahren der Ansteckung durch TSE bei Tieren (TSE - Gesetz)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor CJK und zum Schutz vor

Gefahren der Ansteckung durch TSE bei Tieren (TSE - Gesetz)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor CJK und zum Schutz vor

Gefahren der Ansteckung durch TSE bei Tieren (TSE - Gesetz)

 

Verfütterung und Verbringung von Tiermehlen und ähnlichen Produkten

§1

Das Verfüttern von aus warmblütigen Tieren und Fischen hergestellten Produkten an Tiere,

die in die menschliche Nahrungskette gelangen, ist verboten.

 

§2

(1) Produkte im Sinne des § 1, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erzeugt worden

      sind, dürfen nicht mehr an Tiere, die in die menschliche Nahrungskette gelangen,

      verfüttert werden und müssen auf Kosten des Verfügungsberechtigten innerhalb von 3

      Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unschädlich beseitigt werden

(2) Die Aus - und Einfuhr von Produkten im Sinne des § 1 in bzw aus Ländern der

      Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in Drittländer ist

      verboten.

§3

(1) Der Überbringer wie auch der Übernehmer haben jeweils der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde die Ab - und Anlieferung, der Übernehmer auch die unschädliche

Beseitigung, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese schriftlichen oder elektronischen

Mitteilungen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

 

1. Name und Anschrift des Überbringers

2. Name und Anschrift des Übernehmers, Bezeichnung der Firma

3. Menge und Art der überbrachten Produkte

4. Angabe über die Menge und Herkunft der überbrachten, wie auch der bereits verfütterten

    Produkte

5. Nachweis über Art der unschädlichen Beseitigung

 

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Mitteilungen nach Abs. 1 einmal monatlich

dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln.

 

Untersuchung und Zertifizierung

 

                               §4

(1) Unbeschadet der nach dem Fleischuntersuchungsgesetz (FlUG) Bgbl. Nr. 522/1982,

zuletzt geändert durch Bgbl 1 Nr. 66/1998, vorzunehmenden Schlachtier - und

Fleischuntersuchung ist bei Wiederkäuern eine zusätzliche, den neuesten wissenschaftlichen

Erkenntnissen entsprechende Überprüfung auf TSE vorzunehmen.

(2) Die Beurteilung „tauglich“ nach dem FlUG kann nur nach Vorliegen eines negativen

Untersuchungsergebnisses gem. Abs. 1 erfolgen, soweit dies methodisch möglich ist.

(3) Die Landeshauptleute haben dem Bundesminister am Ende jedes Jahres einen Bericht über

diese Untersuchungsergebnisse zu legen.

 

Verbringung von lebenden Tieren und deren Produkten

§5

(1) Das Verbringen von lebenden Wiederkäuern, deren Embryonen oder Samen, die aus

      Ländern stammen, in denen TSE festgestellt wurde, nach Österreich ist verboten.

(2) Das Verbringen von Fleisch, Fleischwaren und Fleischprodukten von Wiederkäuern aus

      Ländern, in den TSE festgestellt wurde, nach Österreich ist nur nach Vorliegen einer

      Bescheinigung eines negativen TSE - Tests erlaubt, wobei dieser Bescheinigung eine in

      der EU anerkannte Untersuchungsmethode zu Grunde zu liegen hat.

Strafbestimmungen

§6

Wer gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist hierfür, soferne die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit

einer strengeren Strafe bedroht oder einer gerichtlichen Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe

in der Höhe bis zu ATS 100.000.-- (EUR ... ), bei besonders erschwerenden Umständen bis

zu ATS 1.000.000 .-- ( EUR ...) zu bestrafen.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag den Gesundheitsausschuss zuzuweisen.

Begründung:

 

Die sich in jüngster Zeit häufenden BSE - Fälle in jenen europäischen Ländern, die die

Testhäufigkeit erhöht haben, hat große Verunsicherung bei den Verbrauchern in der

Europäischen Union hervorgerufen.

 

Zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Nahrungsmittel für die Verbraucher sind

über das Verfütterungsverbot von Futtermitteln, die Tier - oder Knochenmehl beinhalten,

weitere ergänzende Sicherheitsmaßnahmen unbedingt notwendig.

 

Da auch eine flächendeckende Anwendung der Früherkennungstests nur eine beschränkte

Sicherheit für die Verbraucher bietet, sind einschränkende Sicherheitsmaßnahmen

 

- hinsichtlich Produktion, Verfütterung und Verbringung von Tiermehlen,

- hinsichtlich zusätzlicher Untersuchungen und Zertifizierungen im Rahmen der

  Fleischuntersuchung,

- betreffend das Inverkehrbringen von lebenden Wiederkäuern, Embryonen oder Samen,

  die aus Länder mit BSE - Vorkommen stammen,

- sowie betreffend Fleisch, Fleischwaren und Fleischprodukten aus Ländern mit BSE -

   Vorkommen

 

zu setzen. Die Legitimation dieser Maßnahmen ist in der akuten Gesundheits - und

Lebensgefahr der Verbraucher begründet.

 

Aus Gründen eines vorsorgenden Verbraucherschutzes ist angesichts der immer akuter

werdenden BSE - Situation in ganz Europa dringender Handlungsbedarf gegeben.

 

Die Wirksamkeit der Maßnahmen steigt mit einem europaweit koordinierten Vorgehen und

sinnvollen Präventionsmaßnahmen.

 

Bei Verzögerungen bzw. nicht zustande kommen effizienter Maßnahmen auf EU - Ebene sind

zum Schutz und zur Sicherheit der Verbraucher in Österreich nationale Sofortmaßnahmen

notwendig.