337/A XXI.GP
Eingelangt am: 30.11.2000
der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Mag. Maier, Gradwohl, Mag. Ulrike Sima,
Dr. Elisabeth Pittermann
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor CJK und zum
Schutz vor Gefahren der Ansteckung durch TSE bei Tieren (TSE - Gesetz)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor CJK und zum Schutz vor
Gefahren der Ansteckung durch TSE bei Tieren (TSE - Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor CJK und zum Schutz vor
Gefahren der Ansteckung durch TSE bei Tieren (TSE - Gesetz)
§1
Das Verfüttern von aus warmblütigen Tieren und Fischen hergestellten Produkten an Tiere,
die in die menschliche Nahrungskette gelangen, ist verboten.
§2
(1) Produkte im Sinne des § 1, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erzeugt worden
sind, dürfen nicht mehr an Tiere, die in die menschliche Nahrungskette gelangen,
verfüttert werden und müssen auf Kosten des Verfügungsberechtigten innerhalb von 3
Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unschädlich beseitigt werden
(2) Die Aus - und Einfuhr von Produkten im Sinne des § 1 in bzw aus Ländern der
Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in Drittländer ist
verboten.
§3
(1) Der Überbringer wie auch der Übernehmer haben jeweils der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde die Ab - und Anlieferung, der Übernehmer auch die unschädliche
Beseitigung, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese schriftlichen oder elektronischen
Mitteilungen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Überbringers
2. Name und Anschrift des Übernehmers, Bezeichnung der Firma
3. Menge und Art der überbrachten Produkte
4. Angabe über die Menge und Herkunft der überbrachten, wie auch der bereits verfütterten
Produkte
5. Nachweis über Art der unschädlichen Beseitigung
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Mitteilungen nach Abs. 1 einmal monatlich
dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln.
§4
(1) Unbeschadet der nach dem Fleischuntersuchungsgesetz (FlUG) Bgbl. Nr. 522/1982,
zuletzt geändert durch Bgbl 1 Nr. 66/1998, vorzunehmenden Schlachtier - und
Fleischuntersuchung ist bei Wiederkäuern eine zusätzliche, den neuesten wissenschaftlichen
Erkenntnissen entsprechende Überprüfung auf TSE vorzunehmen.
(2) Die Beurteilung „tauglich“ nach dem FlUG kann nur nach Vorliegen eines negativen
Untersuchungsergebnisses gem. Abs. 1 erfolgen, soweit dies methodisch möglich ist.
(3) Die Landeshauptleute haben dem Bundesminister am Ende jedes Jahres einen Bericht über
diese Untersuchungsergebnisse zu legen.
§5
(1) Das Verbringen von lebenden Wiederkäuern, deren Embryonen oder Samen, die aus
Ländern stammen, in denen TSE festgestellt wurde, nach Österreich ist verboten.
(2) Das Verbringen von Fleisch, Fleischwaren und Fleischprodukten von Wiederkäuern aus
Ländern, in den TSE festgestellt wurde, nach Österreich ist nur nach Vorliegen einer
Bescheinigung eines negativen TSE - Tests erlaubt, wobei dieser Bescheinigung eine in
der EU
anerkannte Untersuchungsmethode zu Grunde zu liegen hat.
§6
Wer gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist hierfür, soferne die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit
einer strengeren Strafe bedroht oder einer gerichtlichen Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe
in der Höhe bis zu ATS 100.000.-- (EUR ... ), bei besonders erschwerenden Umständen bis
zu ATS 1.000.000 .-- ( EUR ...) zu bestrafen.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen,
diesen Antrag den Gesundheitsausschuss zuzuweisen.
Begründung:
Die sich in jüngster Zeit häufenden BSE - Fälle in jenen europäischen Ländern, die die
Testhäufigkeit erhöht haben, hat große Verunsicherung bei den Verbrauchern in der
Europäischen Union hervorgerufen.
Zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Nahrungsmittel für die Verbraucher sind
über das Verfütterungsverbot von Futtermitteln, die Tier - oder Knochenmehl beinhalten,
weitere ergänzende Sicherheitsmaßnahmen unbedingt notwendig.
Da auch eine flächendeckende Anwendung der Früherkennungstests nur eine beschränkte
Sicherheit für die Verbraucher bietet, sind einschränkende Sicherheitsmaßnahmen
- hinsichtlich Produktion, Verfütterung und Verbringung von Tiermehlen,
- hinsichtlich zusätzlicher Untersuchungen und Zertifizierungen im Rahmen der
Fleischuntersuchung,
- betreffend das Inverkehrbringen von lebenden Wiederkäuern, Embryonen oder Samen,
die aus Länder mit BSE - Vorkommen stammen,
- sowie betreffend Fleisch, Fleischwaren und Fleischprodukten aus Ländern mit BSE -
Vorkommen
zu setzen. Die Legitimation dieser Maßnahmen ist in der akuten Gesundheits - und
Lebensgefahr der Verbraucher begründet.
Aus Gründen eines vorsorgenden Verbraucherschutzes ist angesichts der immer akuter
werdenden BSE - Situation in ganz Europa dringender Handlungsbedarf gegeben.
Die Wirksamkeit der Maßnahmen steigt mit einem europaweit koordinierten Vorgehen und
sinnvollen Präventionsmaßnahmen.
Bei Verzögerungen bzw. nicht zustande kommen effizienter Maßnahmen auf EU - Ebene sind
zum Schutz und zur Sicherheit der Verbraucher in Österreich nationale Sofortmaßnahmen
notwendig.