345/A XXI.GP
Eingelangt am:
der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Cap
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz - RRG, geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz - RRG, geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Regionalradiogesetz - RRG, BGBl. Nr.506/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. 1 Nr.51/2000, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 13 lautet:
„§13. (Verfassungsbestimmung)
Als Privatrundfunkbehörde wird beim Bundeskanzleramt eine Kollegialbehörde mit
zwölf Mitgliedern eingerichtet, die aus dem gemäß Abs. 4 bestellten Mitgliedern sowie
dem richterlichen Mitglied besteht. Die Mitglieder haben sachkundig zu sein, wobei sie
eine mindest fünfjährige Erfahrung im Medien - oder Verwaltungsbereich aufweisen
müssen. Die Mitglieder der Privatrundfunkbehörde sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B - VG bei
der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Die
Mitglieder der Privatrundfunkbehörde gemäß Abs. 4 und das richterliche Mitglied
ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Ihre Amtsperiode
dauert fünf Jahre. Die Bundesregierung ist bei Erstellung ihrer Vorschläge an
Besetzungsvorschläge gebunden, und zwar
1. Für sechs Mitglieder an Vorschläge der im Hauptausschuss des Nationalrates
vertretenen politischen Parteien, wobei die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf
die politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis im Nationalrat auf Grund des
Systems von d'Hondt zu ermitteln ist und jede im Hauptausschuss des Nationalrates
vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied vertreten sein muss.
2. Für drei Mitglieder an einen einstimmig gefassten Vorschlag der
Landeshauptmännerkonferenz.
3. Für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes.
4. Für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes.
Des Weiteren ist entsprechend der Bestimmung der Abs. 3 und 4 für jedes Mitglied ein
Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn die zur Erstattung von Vorschlägen für die
Ernennung von Mitgliedern gemäß Abs. 4 berechtigten Organe von diesem Recht
keinen Gebrauch machen und keine Vorschläge erstatten, so bleiben bei einer
Feststellung der Beschlussfähigkeit der Privatrundfunkbehörde die deswegen nicht
bestellten Mitglieder außer Betracht. Der Privatrundfunkbehörde dürfen nicht
angehören:
1. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind.
2. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen
oder in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind oder in einem
Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Hörfunkveranstalter im Sinne dieses
Bundesgesetzes oder zu einen Rundfunkveranstalter im Sinne des
Privatrundfunkgesetzes, BGBl. I Nr.42/1997 stehen.
3. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre,
Volksanwälte sowie der Präsident des Rechnungshofes.
4. Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der
Privatrundfunkbehörde waren.
5. Mitglieder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes.
6. Mitglieder des Hörfunkbeirates.
Hat ein Mitglied der Privatrundfunkbehörde drei aufeinander folgenden Einladungen zu
einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, oder tritt bei einem
Mitglied ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 7 nachträglich ein, so hat dies nach seiner
Anhörung die Privatrundfunkbehörde durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung
hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied
der Privatrundfunkbehörde vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den noch
verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied unter
Bedachtnahme auf Abs. 4 zu bestellen. Die Mitglieder der Privatrundfunkbehörde haben
Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein
Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf
die Bedeutung und den Umfang der von der Privatrundfunkbehörde zu besorgenden
Aufgaben festzusetzen ist. Die Privatrundfunkbehörde entscheidet in oberster Instanz.
Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der
Aufhebung oder Abänderung im
Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidung der Privatrundfunkbehörde ist die Anrufung
des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 26 wird folgender Abs. 8 angefügt:
"(8) (Verfassungsbestimmung) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr.
.../.... tritt mit 30. Juni 1999 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 ausser Kraft.“
Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss
Mit der Kenntnis vom 29. Juni 2000 G 175 - 266/1999 hat der Verfassungsgerichtshof
festgestellt, dass § 13 des Regionalradiogesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I. Nr.
160/1999 über die Privatrundfunkbehörde verfassungswidrig war. Die Gründe, aus denen der
Verfassungsgerichtshof in einer Erweiterung seiner Judikatur die Verfassungswidrigkeit
erblickt, treffen auch auf die derzeit geltende Fassung des § 13 Regionalradiogesetz zu. Dies
bedeutet, dass alle von der Privatrundfunkbehörde erlassenen Bescheide von einer auf Grund
einer verfassungswidrigen Gesetzesgrundlage eingerichteten Behörde erlassen werden bzw.
worden sind, sodass alle diese Bescheide - nach Durchführung eines neuerlichen
Gesetzesprüfungsverfahrens - von der Aufhebung bedroht sind.
Dies gilt auch für die Ersatzbescheide, die die Privatrundfunkbehörde nun in jenen 26 Fällen,
die zum oben angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes geführt haben, und die
die Zulassung von 26 Privatradios betreffen, von der Aufhebung bedroht sind. Dies nicht
deswegen, weil sie inhaltlich rechtswidrig wären, sondern ausschließlich deswegen, weil die
erlassende Behörde auf Grund einer neuen Judikatur des Verfassungsgerichtshof
verfassungswidrig eingerichtet ist.
Die Bundesregierung hat angekündigt, diese Verfassungswidrigkeit durch Einrichtung einer
völlig neuen Behörde für den gesamten Bereich der elektronischen Medien und
Kommunikation, der ,,KommAustria“, zu beheben. Dieser Entwurf war in Begutachtung, eine
Regierungsvorlage liegt noch nicht vor, soll aber angeblich am 5. Dezember beschlossen
werden.
Dieser Zeitplan schließt es aus, dass dieses Gesetz noch im laufenden Jahr beschlossen wird.
Im Gegenteil, realistisch betrachtet, ist mit einer Beschlussfassung frühestens in einem halben
Jahr zu rechnen. Tatsächlich hat die Privatrundfunkbehörde seit Aufhebung im Herbst aber
lediglich sechs Monate Zeit, um die Ersatzbescheide zu erlassen, sodass dringender
Handlungsbedarf besteht.
Mit dem vorliegenden Initiativantrag soll daher eine befristete Absicherung der bestehenden
Privatrundfunkbehörde auf verfassungsrechtlicher Ebene ermöglicht werden, damit
Rechtssicherheit für die bestehenden Privatradiobetreiber geschaffen wird.