345/A XXI.GP

Eingelangt am:

 

Antrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Cap

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz - RRG, geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz - RRG, geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Regionalradiogesetz - RRG, BGBl. Nr.506/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. 1 Nr.51/2000, wird wie folgt geändert:

 

1. (Verfassungsbestimmung) § 13 lautet:

 

    „§13. (Verfassungsbestimmung)

 

    Als Privatrundfunkbehörde wird beim Bundeskanzleramt eine Kollegialbehörde mit

    zwölf Mitgliedern eingerichtet, die aus dem gemäß Abs. 4 bestellten Mitgliedern sowie

    dem richterlichen Mitglied besteht. Die Mitglieder haben sachkundig zu sein, wobei sie

    eine mindest fünfjährige Erfahrung im Medien - oder Verwaltungsbereich aufweisen

    müssen. Die Mitglieder der Privatrundfunkbehörde sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B - VG bei

    der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Die

    Mitglieder der Privatrundfunkbehörde gemäß Abs. 4 und das richterliche Mitglied

    ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Ihre Amtsperiode

    dauert fünf Jahre. Die Bundesregierung ist bei Erstellung ihrer Vorschläge an

    Besetzungsvorschläge gebunden, und zwar

 

    1. Für sechs Mitglieder an Vorschläge der im Hauptausschuss des Nationalrates

        vertretenen politischen Parteien, wobei die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf

       die politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis im Nationalrat auf Grund des

       Systems von d'Hondt zu ermitteln ist und jede im Hauptausschuss des Nationalrates

       vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied vertreten sein muss.

 

    2. Für drei Mitglieder an einen einstimmig gefassten Vorschlag der

        Landeshauptmännerkonferenz.

3.   Für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes.

 

4.   Für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes.

 

Des Weiteren ist entsprechend der Bestimmung der Abs. 3 und 4 für jedes Mitglied ein

Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn die zur Erstattung von Vorschlägen für die

Ernennung von Mitgliedern gemäß Abs. 4 berechtigten Organe von diesem Recht

keinen Gebrauch machen und keine Vorschläge erstatten, so bleiben bei einer

Feststellung der Beschlussfähigkeit der Privatrundfunkbehörde die deswegen nicht

bestellten Mitglieder außer Betracht. Der Privatrundfunkbehörde dürfen nicht

angehören:

 

1.   Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind.

2.   Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen

      oder in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind oder in einem

      Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Hörfunkveranstalter im Sinne dieses

      Bundesgesetzes oder zu einen Rundfunkveranstalter im Sinne des

      Privatrundfunkgesetzes, BGBl. I Nr.42/1997 stehen.

3.   Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre,

      Volksanwälte sowie der Präsident des Rechnungshofes.

4.   Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der

      Privatrundfunkbehörde waren.

5.   Mitglieder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes.

6.   Mitglieder des Hörfunkbeirates.

 

Hat ein Mitglied der Privatrundfunkbehörde drei aufeinander folgenden Einladungen zu

einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, oder tritt bei einem

Mitglied ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 7 nachträglich ein, so hat dies nach seiner

Anhörung die Privatrundfunkbehörde durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung

hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied

der Privatrundfunkbehörde vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den noch

verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied unter

Bedachtnahme auf Abs. 4 zu bestellen. Die Mitglieder der Privatrundfunkbehörde haben

Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein

Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf

die Bedeutung und den Umfang der von der Privatrundfunkbehörde zu besorgenden

Aufgaben festzusetzen ist. Die Privatrundfunkbehörde entscheidet in oberster Instanz.

Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im

     Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidung der Privatrundfunkbehörde ist die Anrufung

    des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

 

2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 26 wird folgender Abs. 8 angefügt:

 

    "(8) (Verfassungsbestimmung) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr.

     .../.... tritt mit 30. Juni 1999 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 ausser Kraft.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

Begründung

 

Mit der Kenntnis vom 29. Juni 2000 G 175 - 266/1999 hat der Verfassungsgerichtshof

festgestellt, dass § 13 des Regionalradiogesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I. Nr.

160/1999 über die Privatrundfunkbehörde verfassungswidrig war. Die Gründe, aus denen der

Verfassungsgerichtshof in einer Erweiterung seiner Judikatur die Verfassungswidrigkeit

erblickt, treffen auch auf die derzeit geltende Fassung des § 13 Regionalradiogesetz zu. Dies

bedeutet, dass alle von der Privatrundfunkbehörde erlassenen Bescheide von einer auf Grund

einer verfassungswidrigen Gesetzesgrundlage eingerichteten Behörde erlassen werden bzw.

worden sind, sodass alle diese Bescheide - nach Durchführung eines neuerlichen

Gesetzesprüfungsverfahrens - von der Aufhebung bedroht sind.

 

Dies gilt auch für die Ersatzbescheide, die die Privatrundfunkbehörde nun in jenen 26 Fällen,

die zum oben angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes geführt haben, und die

die Zulassung von 26 Privatradios betreffen, von der Aufhebung bedroht sind. Dies nicht

deswegen, weil sie inhaltlich rechtswidrig wären, sondern ausschließlich deswegen, weil die

erlassende Behörde auf Grund einer neuen Judikatur des Verfassungsgerichtshof

verfassungswidrig eingerichtet ist.

 

Die Bundesregierung hat angekündigt, diese Verfassungswidrigkeit durch Einrichtung einer

völlig neuen Behörde für den gesamten Bereich der elektronischen Medien und

Kommunikation, der ,,KommAustria“, zu beheben. Dieser Entwurf war in Begutachtung, eine

Regierungsvorlage liegt noch nicht vor, soll aber angeblich am 5. Dezember beschlossen

werden.

 

Dieser Zeitplan schließt es aus, dass dieses Gesetz noch im laufenden Jahr beschlossen wird.

Im Gegenteil, realistisch betrachtet, ist mit einer Beschlussfassung frühestens in einem halben

Jahr zu rechnen. Tatsächlich hat die Privatrundfunkbehörde seit Aufhebung im Herbst aber

lediglich sechs Monate Zeit, um die Ersatzbescheide zu erlassen, sodass dringender

Handlungsbedarf besteht.

 

Mit dem vorliegenden Initiativantrag soll daher eine befristete Absicherung der bestehenden

Privatrundfunkbehörde auf verfassungsrechtlicher Ebene ermöglicht werden, damit

Rechtssicherheit für die bestehenden Privatradiobetreiber geschaffen wird.