347/A XXI.GP
Eingelangt am: 6.12.2000
ANTRAG
der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic,Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Regionalradiogesetz (RRG), BGBl
Nr.506/1993 idF BgBl I 51/2000 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk
erlassen werden (Regionalradiogesetz RRG) BGBI. Nr.506/1993 idF BgBl 1
51/2000 wird geändert
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk
erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG) BGBl. Nr. 506/1993 idF BgBI I
51/2000 wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird Verfassungsbestimmung
§ 13. (1) (Verfassungsbestimmung) Als Privatrundfunkbehörde wird beim
Bundeskanzleramt eine Kollegialbehörde mit zwölf Mitgliedern eingerichtet, die aus
den gemäß Abs. 4 bestellten Mitgliedern sowie dem richterlichen Mitglied besteht.
Die Mitglieder haben sachkundig zu sein, wobei sie eine mindest fünfjährige
Erfahrung im Medien - oder Verwaltungsbereich
aufweisen müssen.
(2) Die Mitglieder der Privatrundfunkbehörde sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B - VG bei
der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden.
(3) Die Mitglieder der Privatrundfunkbehörde gemäß Abs. 4 und das richterliche
Mitglied ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Ihre
Amtsperiode dauert fünf Jahre.
(4) Die Bundesregierung ist bei Erstellung ihrer Vorschläge an
Besetzungsvorschläge gebunden, und zwar
1. für sechs Mitglieder an Vorschläge der im Hauptausschuß des Nationalrates
vertretenen politischen Parteien, wobei die Verteilung der Anzahl der Mitglieder
auf die politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis im Nationalrat auf
Grund des Systems von d‘Hondt zu ermitteln ist und jede im Hauptausschuß
des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied vertreten sein
muß,
2. für drei Mitglieder an einen einstimmig gefaßten Vorschlag der
Landeshauptmännerkonferenz,
3. für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes,
4. für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und
(5) Des weiteren ist entsprechend der Bestimmung der Abs. 3 und 4 für jedes
Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) Wenn die zur Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern
gemäß Abs. 4 berechtigten Organe von diesem Recht keinen Gebrauch machen und
keine Vorschläge erstatten, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlußfähigkeit
der Privatrundfunkbehörde die deswegen nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.
(7) Der Privatrundfunkbehörde dürfen nicht angehören:
1. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind;
2. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk
stehen oder in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind oder in
einem Arbeits - oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Hörfunkveranstalter im
Sinne dieses Bundesgesetzes oder zu einem Rundfunkveranstalter im Sinne
des Privatrundfunkgesetzes, BGBI. 1 Nr. 42/1997, stehen
3. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre,
Volksanwälte sowie der Präsident des Rechnungshofes;
4. Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der
Privatrundfunkbehörde waren
5. Mitglieder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes;
6. Mitglieder des Hörfunkbeirates.
(8) Hat ein Mitglied der Privatrundfunkbehörde drei aufeinanderfolgenden
Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge
geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschlußgrund gemäß Abs. 7
nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Privatrundfunkbehörde durch
Beschluß festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft
zur Folge.
(9) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Privatrundfunkbehörde vorzeitig
aus, so ist an seiner Stelle für den noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein
neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu bestellen.
(10) Die Mitglieder der Privatrundfunkbehörde haben Anspruch auf Ersatz der
angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von
der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und
den Umfang der von der Privatrundfunkbehörde zu besorgenden Aufgaben
festzusetzen ist.
(11) Die Privatrundfunkbehörde entscheidet in oberster Instanz. Ihre
Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im
Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidung der Privatrundfunkbehörde ist die
Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
2. An § 26 Abs 7 wird folgender Abs 8 angefügt.
(8) Das Bundesgesetz BGBl I ...../2001 tritt am 1.9.2001 außer Kraft.
Begründung:
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 29.6.2000 (G 175 - 266/1999) in dem von Amts
wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren festgestellt, dass § 13
Regionalradiogesetz, mit dem die Privatrundfunkbehörde als weisungsfreie
Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art 133 Z 4 B - VG
eingerichtet wird, verfassungswidrig war. Der VfGH stellte in diesem Erkenntnis fest,
dass es keine besondere Rechtfertigung gebe, die die Einrichtung
Privatradiobehörde als - weisungsfreie - Kollegialbehörde mit richterlichem
Einschlag im Sinne des Art 133 Z 4 B - VG notwendig mache. In der Folge wurden in
diesem Herbst 26 der angefochtenen Lizenzbescheide aufgehoben.
Gemäß den Bestimmungen des RRG (§17) können nun diese Lizenzinhaber nach
Zustellung dieses Bescheides (24.11.00) innerhalb von 10 Tagen einen Antrag auf
vorläufige Bewilligung stellen, wobei die BeschwerdeführerInnen dazu Stellung
nehmen können. Die Behörde hat dann binnen 21 Tagen über diese Anträge zu
entscheiden. Diese vorläufige Bewilligung gilt dann längstens 6 Monate. Innerhalb
dieser Zeit ist hinsichtlich dieser Lizenzen ein neues Verfahren durchzuführen,
wobei sich wieder jeder darum bewerben kann. Da als Antragsfrist mindestens 2
Monate vorzusehen sind, wird die Behörde wohl rasch nach Erteilung der
vorläufigen Bewilligung diese Lizenzen ausschreiben müssen, da ja die
Zulassungen binnen 6 Monaten vergeben sein müssen.
Auf Grund dieses Erkenntnisses ist damit zu rechnen dass in Hinkunft alle
Entscheidungen der Behörde (Verfassungswidrigkeit des § 13 RRG) von den nicht
berücksichtigten MitbewerberInnen
angefochten werden - dies gilt natürlich auch für
die vorläufigen Bewilligungen. Da noch weitere Beschwerden anhängig sind, ist
damit zu rechnen, dass der VfGH demnächst einen weiteren Prüfungsbeschluss
fasst und dann wie in oben zitiertem Erkenntnis § 13 des RRG auch in der jetzt
gültigen Fassung als verfassungswidrig aufhebt. Das heißt alle Entscheidungen der
Privatrundfunkbehörde werden im Falle einer Anfechtung wieder aufgehoben
werden.
Der Gesetzesentwurf für die neue Regulierungsbehörde (Komm - Austria) soll am
5.12 im Ministerrat beschlossen werden. Er wird dann dem Auschuss zugewiesen
und dort voraussichtlich im Jänner behandelt werden. Das Gesetz wird also
frühestens im Februar eher erst im März in Kraft treten können. Da die Einrichtung
der neuen Regulierungsbehörde umfangreiche Vorarbeiten erforderlich machen
(Ausschreibung und Bestellung der MitgliederInnen und MitarbeiterInnen, Anmietung
der Räumlichkeiten, Sicherstellung der Finanzierung...), wird diese Behörde
frühestens im Juli eher aber erst im September ihre Arbeit aufnehmen können. Die
aufgehobenen Privatradiolizenzen sollten jedoch bis spätestens 19.6.01
neuvergeben sein, wenn wir diese Radios nicht wieder abdrehen wollen. Außerdem
hat die Behörde neben den vorläufigen Bewilligungen derzeit auch die Lizenzen für
je ein weiteres Privatradio in Innsbruck und Salzburg zu vergeben, die im Sommer
ausgeschrieben wurden. Im übrigen kann es wohl kaum im Sinne des Gesetzgebers
und des Verfassungsgerichtes sein, dass die „alte Behörde“ das Verfahren
durchführt, damit die „neue Behörde“ nach Aufnahme ihrer Tätigkeit die vorbereitete
Entscheidung zur neuerlichen Vergabe der Lizenzen treffen kann.
Wir stehen also vor einer Situation, die nicht nur die Privatrundfunkbehörde in ein
Dilemma stürzt, sondern auch für viele PrivatradiobetreiberInnen enorme Probleme
vor allem aber vermehrte Rechtsunsicherheit mit sich bringt. Vielleicht hätte der
VfGH bei seiner Entscheidung auch an diese Auswirkungen denken sollen. Unter
diesen Umständen muß leider zur häufig angewandten Praxis der
verfassungsrechtlichen Absicherung der Behörde gegriffen werden. Im Sinne der
Rechtssicherheit ist dies aber leider notwendig. Es ist weiters zu bedenken, dass
derart weitreichende Gesetze, wie die geplante Regulierungsbehörde ausführlich
diskutiert werden sollen und sinnvollerweise zumindest ein halbes Jahr
Vorbereitungszeit einzuplanen ist bis diese Behörde ihre Arbeit aufnehmen kann.
Verfassungsausschuss vorgeschlagen.