347/A XXI.GP

Eingelangt am: 6.12.2000

 

                                                               ANTRAG

 

der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic,Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Regionalradiogesetz (RRG), BGBl

Nr.506/1993 idF BgBl I 51/2000 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk

erlassen werden (Regionalradiogesetz RRG) BGBI. Nr.506/1993 idF BgBl 1

51/2000 wird geändert

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk

erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG) BGBl. Nr. 506/1993 idF BgBI I

51/2000 wird wie folgt geändert:

 

1. § 13 wird Verfassungsbestimmung

 

§ 13. (1) (Verfassungsbestimmung) Als Privatrundfunkbehörde wird beim

Bundeskanzleramt eine Kollegialbehörde mit zwölf Mitgliedern eingerichtet, die aus

den gemäß Abs. 4 bestellten Mitgliedern sowie dem richterlichen Mitglied besteht.

Die Mitglieder haben sachkundig zu sein, wobei sie eine mindest fünfjährige

Erfahrung im Medien - oder Verwaltungsbereich aufweisen müssen.

(2) Die Mitglieder der Privatrundfunkbehörde sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B - VG bei

der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden.

 

(3) Die Mitglieder der Privatrundfunkbehörde gemäß Abs. 4 und das richterliche

Mitglied ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Ihre

Amtsperiode dauert fünf Jahre.

 

(4) Die Bundesregierung ist bei Erstellung ihrer Vorschläge an

Besetzungsvorschläge gebunden, und zwar

1. für sechs Mitglieder an Vorschläge der im Hauptausschuß des Nationalrates

    vertretenen politischen Parteien, wobei die Verteilung der Anzahl der Mitglieder

    auf die politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis im Nationalrat auf

    Grund des Systems von d‘Hondt zu ermitteln ist und jede im Hauptausschuß

    des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied vertreten sein

    muß,

2. für drei Mitglieder an einen einstimmig gefaßten Vorschlag der

    Landeshauptmännerkonferenz,

3. für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes,

4. für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und

 

(5) Des weiteren ist entsprechend der Bestimmung der Abs. 3 und 4 für jedes

Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.

 

(6) Wenn die zur Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern

gemäß Abs. 4 berechtigten Organe von diesem Recht keinen Gebrauch machen und

keine Vorschläge erstatten, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlußfähigkeit

der Privatrundfunkbehörde die deswegen nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.

 

(7) Der Privatrundfunkbehörde dürfen nicht angehören:

1.     Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind;

2.     Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk

        stehen oder in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind oder in

        einem Arbeits - oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Hörfunkveranstalter im

        Sinne dieses Bundesgesetzes oder zu einem Rundfunkveranstalter im Sinne

        des Privatrundfunkgesetzes, BGBI. 1 Nr. 42/1997, stehen

3.     Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre,

        Volksanwälte sowie der Präsident des Rechnungshofes;

4.     Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der

        Privatrundfunkbehörde waren

5.     Mitglieder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes;

6.     Mitglieder des Hörfunkbeirates.

 

(8) Hat ein Mitglied der Privatrundfunkbehörde drei aufeinanderfolgenden

Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge

geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschlußgrund gemäß Abs. 7

nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Privatrundfunkbehörde durch

Beschluß festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft

zur Folge.

(9) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Privatrundfunkbehörde vorzeitig

aus, so ist an seiner Stelle für den noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein

neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu bestellen.

 

(10) Die Mitglieder der Privatrundfunkbehörde haben Anspruch auf Ersatz der

angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von

der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und

den Umfang der von der Privatrundfunkbehörde zu besorgenden Aufgaben

festzusetzen ist.

 

(11) Die Privatrundfunkbehörde entscheidet in oberster Instanz. Ihre

Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im

Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidung der Privatrundfunkbehörde ist die

Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

 

2. An § 26 Abs 7 wird folgender Abs 8 angefügt.

 

 

(8) Das Bundesgesetz BGBl I ...../2001 tritt am 1.9.2001 außer Kraft.

 

 

                                               Begründung:

 

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 29.6.2000 (G 175 - 266/1999) in dem von Amts

wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren festgestellt, dass § 13

Regionalradiogesetz, mit dem die Privatrundfunkbehörde als weisungsfreie

Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art 133 Z 4 B - VG

eingerichtet wird, verfassungswidrig war. Der VfGH stellte in diesem Erkenntnis fest,

dass es keine besondere Rechtfertigung gebe, die die Einrichtung

Privatradiobehörde als - weisungsfreie - Kollegialbehörde mit richterlichem

Einschlag im Sinne des Art 133 Z 4 B - VG notwendig mache. In der Folge wurden in

diesem Herbst 26 der angefochtenen Lizenzbescheide aufgehoben.

 

Gemäß den Bestimmungen des RRG (§17) können nun diese Lizenzinhaber nach

Zustellung dieses Bescheides (24.11.00) innerhalb von 10 Tagen einen Antrag auf

vorläufige Bewilligung stellen, wobei die BeschwerdeführerInnen dazu Stellung

nehmen können. Die Behörde hat dann binnen 21 Tagen über diese Anträge zu

entscheiden. Diese vorläufige Bewilligung gilt dann längstens 6 Monate. Innerhalb

dieser Zeit ist hinsichtlich dieser Lizenzen ein neues Verfahren durchzuführen,

wobei sich wieder jeder darum bewerben kann. Da als Antragsfrist mindestens 2

Monate vorzusehen sind, wird die Behörde wohl rasch nach Erteilung der

vorläufigen Bewilligung diese Lizenzen ausschreiben müssen, da ja die

Zulassungen binnen 6 Monaten vergeben sein müssen.

 

Auf Grund dieses Erkenntnisses ist damit zu rechnen dass in Hinkunft alle

Entscheidungen der Behörde (Verfassungswidrigkeit des § 13 RRG) von den nicht

berücksichtigten MitbewerberInnen angefochten werden - dies gilt natürlich auch für

die vorläufigen Bewilligungen. Da noch weitere Beschwerden anhängig sind, ist

damit zu rechnen, dass der VfGH demnächst einen weiteren Prüfungsbeschluss

fasst und dann wie in oben zitiertem Erkenntnis § 13 des RRG auch in der jetzt

gültigen Fassung als verfassungswidrig aufhebt. Das heißt alle Entscheidungen der

Privatrundfunkbehörde werden im Falle einer Anfechtung wieder aufgehoben

werden.

 

Der Gesetzesentwurf für die neue Regulierungsbehörde (Komm - Austria) soll am

5.12 im Ministerrat beschlossen werden. Er wird dann dem Auschuss zugewiesen

und dort voraussichtlich im Jänner behandelt werden. Das Gesetz wird also

frühestens im Februar eher erst im März in Kraft treten können. Da die Einrichtung

der neuen Regulierungsbehörde umfangreiche Vorarbeiten erforderlich machen

(Ausschreibung und Bestellung der MitgliederInnen und MitarbeiterInnen, Anmietung

der Räumlichkeiten, Sicherstellung der Finanzierung...), wird diese Behörde

frühestens im Juli eher aber erst im September ihre Arbeit aufnehmen können. Die

aufgehobenen Privatradiolizenzen sollten jedoch bis spätestens 19.6.01

neuvergeben sein, wenn wir diese Radios nicht wieder abdrehen wollen. Außerdem

hat die Behörde neben den vorläufigen Bewilligungen derzeit auch die Lizenzen für

je ein weiteres Privatradio in Innsbruck und Salzburg zu vergeben, die im Sommer

ausgeschrieben wurden. Im übrigen kann es wohl kaum im Sinne des Gesetzgebers

und des Verfassungsgerichtes sein, dass die „alte Behörde“ das Verfahren

durchführt, damit die „neue Behörde“ nach Aufnahme ihrer Tätigkeit die vorbereitete

Entscheidung zur neuerlichen Vergabe der Lizenzen treffen kann.

 

Wir stehen also vor einer Situation, die nicht nur die Privatrundfunkbehörde in ein

Dilemma stürzt, sondern auch für viele PrivatradiobetreiberInnen enorme Probleme

vor allem aber vermehrte Rechtsunsicherheit mit sich bringt. Vielleicht hätte der

VfGH bei seiner Entscheidung auch an diese Auswirkungen denken sollen. Unter

diesen Umständen muß leider zur häufig angewandten Praxis der

verfassungsrechtlichen Absicherung der Behörde gegriffen werden. Im Sinne der

Rechtssicherheit ist dies aber leider notwendig. Es ist weiters zu bedenken, dass

derart weitreichende Gesetze, wie die geplante Regulierungsbehörde ausführlich

diskutiert werden sollen und sinnvollerweise zumindest ein halbes Jahr

Vorbereitungszeit einzuplanen ist bis diese Behörde ihre Arbeit aufnehmen kann.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Verfassungsausschuss vorgeschlagen.