351/A XXI.GP
Eingelangt am:^14.12.2000
der Abgeordneten Mag. Tancsits, Mag. Firlinger
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Poststrukturgesetz geändert wird
(Poststrukturgesetz - Novelle 2000)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Poststrukturgesetz geändert wird (Poststrukturgesetz -
Novelle 2000)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz), BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 5 lautet:
„(5) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen und die
Vermögensübertragungen auf die Österreichische Post Aktiengesellschaft, die auf
Basis dieses Bundesgesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen der Durchführung von Umstrukturierungen durch
Maßnahmen der Umgründung erfolgt sind, sind von den bundesgesetzlichen Abgaben
befreit. Die grundbücherlichen Rechte sind auf Basis einer notariell beglaubigten
Aufsandungsurkunde zwischen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der
Telekom Austria Aktiengesellschaft richtig zu
stellen.“
2. § 17 Abs. la lautet:
„(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im
Unternehmensbereich
1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post
Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder
3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen.
Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines
dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der
Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der
Gesellschaften hervorgegangen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist
zulässig.“
3. § 17 Abs. 2 lautet:
„(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der
Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria
Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer
obersten Dienst - und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen
zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post
Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in
Abs. 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das
Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens
geleitet.“
4. § 19 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Österreichische Post Aktiengesellschaft und die Telekom Austria
Aktiengesellschaft sind als Arbeitgeber, solange die Österreichische Industrieholding
Aktiengesellschaft direkt einen Anteil von
mehr als 25 % an diesen Gesellschaften
hält, und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post und
Fernmeldebediensteten als Arbeitnehmervertreter kollektivvertragsfähig. Der
jeweilige Kollektivvertrag gilt auch für Arbeitnehmer der in § 1 7 Abs. 1 a
angeführten Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und
der Telekom Austria Aktiengesellschaft. Der Kollektivvertrag der Österreichischen
Post Aktiengesellschaft gilt auch für Arbeitnehmer der Gebühren Info Service
GmbH. Der Kollektivvertragsfähigkeit der Österreichischen Post Aktiengesellschaft
und der Telekom Austria Aktiengesellschaft kommt im Verhältnis zur
Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen
der Arbeitgeber Vorrang gemäß § 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr.
22/1974, in der geltenden Fassung, zu.“
5. Nach § 19 wird folgender § 1 9a angefügt:
„§ 19a. Die Anteilsrechte der Österreichischen Post Aktiengesellschaft an der
Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft gehen mit Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding
Aktiengesellschaft über. Auf diese Vermögensübertragung ist § 10 ÖIAG - Gesetz 2000
sinngemäß anzuwenden. Der bei der Österreichischen Post Aktiengesellschaft daraus
entstehende Buchverlust ist direkt mit den
Kapitalrücklagen zu verrechnen.“
Begründung
Allgemeiner Teil
Zur Entwicklung einer eigenen, von der ÖIAG kontrollierten Privatisierungsstrategie für
den Österreichischen Postbus ist es notwendig, den Betrieb Postautodienst zu einer
Tochtergesellschaft der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG)
bzw. einer Schwestergesellschaft der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zu
machen.
Durch das vorliegende Bundesgesetz sollen die rechtlichen Voraussetzungen für die
Abspaltung der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft in eine
Schwestergesellschaft der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, die direkt im
Eigentum der ÖIAG steht, geschaffen werden.
Besonderer Teil
Zu § 10 Abs. 5:
§ 10 PTSG regelt die Übertragung von Vermögen, das bis zum Inkrafttreten des
PTSG im Eigentum des Bundes gestanden ist, auf die Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft. Abs. 5 bestimmt, dass diese Vermögensübertragungen von
bundesgesetzlichen Abgaben befreit sind. Da die Rechtsnachfolgerin der Post und
Telekom Austria AG (PTA) die Telekom Austria Aktiengesellschaft ist, ist diese
Regelung weiterhin auf die Telekom Austria Aktiengesellschaft anzuwenden
Weitere Vermögensübertragungen aufgrund von Umstrukturierungen durch
Maßnahmen der Umgründung waren vor Inkrafttreten des ÖIAG - Gesetzes 2000 in
den §§ 13a und 14 geregelt. § 14 bestimmte, dass für derartige Vorgänge keine
bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten sind (analog zu § 10 Abs. 5).
Aus dieser Bestimmung leitete die
Österreichische Post AG jedoch die Befreiung
von der Eingabegebühr und der Eintragungsgebühr hinsichtlich der ihr mit
Spaltungs - und Übernahmevertrag vom 23. Juli 1 999 übertragenen Liegenschaften
her. Aufgrund der Streichung dieser Bestimmungen fehlt eine Regelung der
Folgewirkungen von Umgründungsmaßnahmen, dies betrifft insbesondere
Grundbuchgesuche (Grundbuchberichtigungen).
Die Ergänzungen des § 10 Abs. 5 dienen der Klarstellung hinsichtlich der Befreiung
von bundesgesetzlich geregelten Abgaben bei Vermögensübertragungen im
Zusammenhang mit Umgründungen auf Basis des PTSG.
Eine bücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes der Österreichischen Post
Aktiengesellschaft bezüglich der ihr durch die beiden Spaltungen zugekommenen
Liegenschaften im Wege der Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 1 36 GBG
erfordert die Vorlage der beiden umfangreichen Spaltungs - und Übernahmeverträge
im Original oder in beglaubigter Abschrift; dem kann durch eine Intabulation mittels
Aufsandungsurkunde begegnet werden.
Zu § 17 Abs. 1a:
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung bildet eine neue Rechtsgrundlage für eine
Zuweisung von Beamten zur neu gegründeten Österreichischen Postbus
Aktiengesellschaft.
Zu § 17 Abs. 2:
Mit der vorgeschlagenen Änderung ist der Forderung der Arbeitnehmervertretung nach
einem eigenen Personalamt für die Österreichische Postbus Aktiengesellschaft
Rechnung getragen worden.
Die dienstbehördlichen Agenden für Beamte der Österreichischen Postbus
Aktiengesellschaft sollen ausschließlich
durch eine beim Vorstand der Österreichischen
Postbus Aktiengesellschaft einzurichtende oberste Dienstbehörde wahrgenommen
werden. Andernfalls würden diese personaladministrativen Agenden in der
Personalkompetenz des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft
eingerichteten obersten Personalamtes verbleiben.
Zu § 19 Abs. 3:
Der bisher bestehende Vorrang der Kollektivvertragsfähigkeit der Post und Telekom
Austria Aktiengesellschaft vor den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen
Interessenvertretungen bzw. vor allenfalls bestehenden freiwilligen
Berufsvereinigungen wird nunmehr für die Österreichische Post AG und die Telekom
Austria AG sichergestellt.
Zu § 19a:
Die Übertragung der Aktien der durch Abspaltung des Betriebes Postautodienst aus der
Österreichischen Post Aktiengesellschaft entstandenen Österreichischen Postbus
Aktiengesellschaft auf die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft erfolgt ex
lege mit Inkrafttreten dieser Bestimmung.
Aus Vereinfachungsgründen erfolgt als einzige bilanztechnische Sonderregelung die
direkte Verrechnung des bei der Österreichischen Post AG entstehenden Buchverlustes
mit den Kapitalrücklagen. Der Beteiligungsansatz bei der ÖIAG ist aufzuteilen.
Durch den zweiten Satz ist auch für diese Vermögensübertragung die umfangreiche
Befreiung von bundesgesetzlich geregelten Abgaben des § 10 ÖIAG - Gesetz 2000
gewährleistet.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste
Lesung dem Finanzausschuß zuzuweisen.