351/A XXI.GP

Eingelangt am:^14.12.2000

 

Antrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Tancsits, Mag. Firlinger

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Poststrukturgesetz geändert wird

(Poststrukturgesetz - Novelle 2000)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Poststrukturgesetz geändert wird (Poststrukturgesetz -

Novelle 2000)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria

Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz), BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:

 

1. § 10 Abs. 5 lautet:

 

„(5) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen und die

Vermögensübertragungen auf die Österreichische Post Aktiengesellschaft, die auf

Basis dieses Bundesgesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Wege der

Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen der Durchführung von Umstrukturierungen durch

Maßnahmen der Umgründung erfolgt sind, sind von den bundesgesetzlichen Abgaben

befreit. Die grundbücherlichen Rechte sind auf Basis einer notariell beglaubigten

Aufsandungsurkunde zwischen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der

Telekom Austria Aktiengesellschaft richtig zu stellen.“

2. § 17 Abs. la lautet:

 

„(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im

Unternehmensbereich

 

                1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post

                     Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

                2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

                3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen.

Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines

dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der

Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der

Gesellschaften hervorgegangen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist

zulässig.“

 

3. § 17 Abs. 2 lautet:

 

„(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der

Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria

Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer

obersten Dienst - und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen

zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post

Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in

Abs. 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das

Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens

geleitet.“

 

4. § 19 Abs. 3 lautet:

 

„(3) Die Österreichische Post Aktiengesellschaft und die Telekom Austria

Aktiengesellschaft sind als Arbeitgeber, solange die Österreichische Industrieholding

Aktiengesellschaft direkt einen Anteil von mehr als 25 % an diesen Gesellschaften

hält, und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post und

Fernmeldebediensteten als Arbeitnehmervertreter kollektivvertragsfähig. Der

jeweilige Kollektivvertrag gilt auch für Arbeitnehmer der in § 1 7 Abs. 1 a

angeführten Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und

der Telekom Austria Aktiengesellschaft. Der Kollektivvertrag der Österreichischen

Post Aktiengesellschaft gilt auch für Arbeitnehmer der Gebühren Info Service

GmbH. Der Kollektivvertragsfähigkeit der Österreichischen Post Aktiengesellschaft

und der Telekom Austria Aktiengesellschaft kommt im Verhältnis zur

Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen

der Arbeitgeber Vorrang gemäß § 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr.

22/1974, in der geltenden Fassung, zu.“

 

5. Nach § 19 wird folgender § 1 9a angefügt:

 

„§ 19a. Die Anteilsrechte der Österreichischen Post Aktiengesellschaft an der

Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft gehen mit Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding

Aktiengesellschaft über. Auf diese Vermögensübertragung ist § 10 ÖIAG - Gesetz 2000

sinngemäß anzuwenden. Der bei der Österreichischen Post Aktiengesellschaft daraus

entstehende Buchverlust ist direkt mit den Kapitalrücklagen zu verrechnen.“

Begründung

 

 

Allgemeiner Teil

 

Zur Entwicklung einer eigenen, von der ÖIAG kontrollierten Privatisierungsstrategie für

den Österreichischen Postbus ist es notwendig, den Betrieb Postautodienst zu einer

Tochtergesellschaft der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG)

bzw. einer Schwestergesellschaft der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zu

machen.

 

Durch das vorliegende Bundesgesetz sollen die rechtlichen Voraussetzungen für die

Abspaltung der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft in eine

Schwestergesellschaft der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, die direkt im

Eigentum der ÖIAG steht, geschaffen werden.

 

Besonderer Teil

 

Zu § 10 Abs. 5:

 

§ 10 PTSG regelt die Übertragung von Vermögen, das bis zum Inkrafttreten des

PTSG im Eigentum des Bundes gestanden ist, auf die Post und Telekom Austria

Aktiengesellschaft. Abs. 5 bestimmt, dass diese Vermögensübertragungen von

bundesgesetzlichen Abgaben befreit sind. Da die Rechtsnachfolgerin der Post und

Telekom Austria AG (PTA) die Telekom Austria Aktiengesellschaft ist, ist diese

Regelung weiterhin auf die Telekom Austria Aktiengesellschaft anzuwenden

Weitere Vermögensübertragungen aufgrund von Umstrukturierungen durch

Maßnahmen der Umgründung waren vor Inkrafttreten des ÖIAG - Gesetzes 2000 in

den §§ 13a und 14 geregelt. § 14 bestimmte, dass für derartige Vorgänge keine

bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten sind (analog zu § 10 Abs. 5).

Aus dieser Bestimmung leitete die Österreichische Post AG jedoch die Befreiung

von der Eingabegebühr und der Eintragungsgebühr hinsichtlich der ihr mit

Spaltungs - und Übernahmevertrag vom 23. Juli 1 999 übertragenen Liegenschaften

her. Aufgrund der Streichung dieser Bestimmungen fehlt eine Regelung der

Folgewirkungen von Umgründungsmaßnahmen, dies betrifft insbesondere

Grundbuchgesuche (Grundbuchberichtigungen).

 

Die Ergänzungen des § 10 Abs. 5 dienen der Klarstellung hinsichtlich der Befreiung

von bundesgesetzlich geregelten Abgaben bei Vermögensübertragungen im

Zusammenhang mit Umgründungen auf Basis des PTSG.

 

Eine bücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes der Österreichischen Post

Aktiengesellschaft bezüglich der ihr durch die beiden Spaltungen zugekommenen

Liegenschaften im Wege der Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 1 36 GBG

erfordert die Vorlage der beiden umfangreichen Spaltungs - und Übernahmeverträge

im Original oder in beglaubigter Abschrift; dem kann durch eine Intabulation mittels

Aufsandungsurkunde begegnet werden.

 

Zu § 17 Abs. 1a:

 

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung bildet eine neue Rechtsgrundlage für eine

Zuweisung von Beamten zur neu gegründeten Österreichischen Postbus

Aktiengesellschaft.

 

Zu § 17 Abs. 2:

 

Mit der vorgeschlagenen Änderung ist der Forderung der Arbeitnehmervertretung nach

einem eigenen Personalamt für die Österreichische Postbus Aktiengesellschaft

Rechnung getragen worden.

 

Die dienstbehördlichen Agenden für Beamte der Österreichischen Postbus

Aktiengesellschaft sollen ausschließlich durch eine beim Vorstand der Österreichischen

Postbus Aktiengesellschaft einzurichtende oberste Dienstbehörde wahrgenommen

werden. Andernfalls würden diese personaladministrativen Agenden in der

Personalkompetenz des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft

eingerichteten obersten Personalamtes verbleiben.

 

Zu § 19 Abs. 3:

 

Der bisher bestehende Vorrang der Kollektivvertragsfähigkeit der Post und Telekom

Austria Aktiengesellschaft vor den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen

Interessenvertretungen bzw. vor allenfalls bestehenden freiwilligen

Berufsvereinigungen wird nunmehr für die Österreichische Post AG und die Telekom

Austria AG sichergestellt.

 

Zu § 19a:

Die Übertragung der Aktien der durch Abspaltung des Betriebes Postautodienst aus der

Österreichischen Post Aktiengesellschaft entstandenen Österreichischen Postbus

Aktiengesellschaft auf die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft erfolgt ex

lege mit Inkrafttreten dieser Bestimmung.

 

Aus Vereinfachungsgründen erfolgt als einzige bilanztechnische Sonderregelung die

direkte Verrechnung des bei der Österreichischen Post AG entstehenden Buchverlustes

mit den Kapitalrücklagen. Der Beteiligungsansatz bei der ÖIAG ist aufzuteilen.

Durch den zweiten Satz ist auch für diese Vermögensübertragung die umfangreiche

Befreiung von bundesgesetzlich geregelten Abgaben des § 10 ÖIAG - Gesetz 2000

gewährleistet.

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste

Lesung dem Finanzausschuß zuzuweisen.