357/A XXI.GP
Eingelangt am:18.01.2001
der Abgeordneten Dr. Alfred Gusenbauer
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Einkommensteuergesetz 1988 (BGBl. 1989/660 i. d. g. F.) wird wie folgt geändert:
Im § 33 Abs. 5 lautet die Z 1:
"Bei Einkünften aus einem Dienstverhältnis und bei Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1
oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, bei Pensionen und gleichartigen Bezügen im Sinne im
Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder bei Ruhe (Versorgungs) bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4
steht ein Lohnsteuerabsetzbetrag von S 4.250,-- jährlich zu, wenn die Einkünfte dem
Lohnsteuerabzug unterliegen.“
Im § 33 Abs. 5 lautet die Z 2:
„Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen weiters folgende
Absetzbeträge zu:
a) Ein Verkehrsabsetzbetrag von S 4.000,-- jährlich.
b) Ein Grenzgängerabsetzbetrag von S 4.250,-- jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger
(§16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu
berücksichtigenden Lohnsteuerabsetzbetrag.“
Im § 33 Abs. 8 lautet der erste Satz:
„Ist die nach Abs. 1 und Abs. 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind
- der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§106 Abs. 1) oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag in der Höhe von höchstens S 5.000,-- sowie
- bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, 10 % der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen)
und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber S 5.000,--
jährlich,
gutzuschreiben.“
Begründung:
Durch diese Maßnahmen würde der bestehende Arbeitnehmerabsetzbetrag und der
Grenzgängerabsetzbetrag von jeweils S 750,-- um S 3.500,-- jährlich erhöht. Weiters würde
dieser Absetzbetrag auch Pensionisten zuerkannt. Dadurch würden alle Lohnsteuerzahler um
S 3.500,-- jährlich entlastet. Für Bezieher kleinerer unselbständiger Einkünfte würde der
Höchstbetrag für die Negativsteuer auf S 5.000,-- erhöht, so daß auch sie in den Genuß des
erhöhten Absetzbetrages kämen.
Durch die am 1.1.2001 in Kraft getretenen einkommensteuerrechtlichen Maßnahmen
wurden die Steuerpflichtigen massiv belastet. Durch die Halbierung des
Arbeitnehmerabsetzbetrages erfolgte eine Steuererhöhung nach Art einer Kopfsteuer, die
Abschleifung des Pensionistenabsetzbetrages wirkt bereits bei mittleren Pensionen von S
20.000,-- brutto und die Abschleifung des allgemeinen Absetzbetrages verschont hohe
Einkommen und legt den Belastungsschwerpunkt bei mittleren Angestelltengehältern.
Daneben werden die Beendigungsansprüche aus Dienstverhältnissen deutlich höher besteuert
und damit Arbeitnehmer in Problemsituationen besonders getroffen. Die dadurch
eingetretenen Mehrbelastungen von rund 11 Mrd. S würden durch den vorliegenden Antrag
ausgeglichen. Die vorgesehenen Absetzbetragserhöhungen würden eine
Lohnsteueraufkommensreduktion von rund 12 Mrd. S bewirken. Da die Bundesregierung
offenbar überkonsolidiert hat, um an Unternehmer und Reiche Begünstigungen verteilen zu
können, sollen die hier vorgesehenen Maßnahmen bewirken, die Arbeitnehmer und
Pensionisten wieder zu entlasten.
Die Belastungsmaßnahmen der Bundesregierung haben eindeutig negative
Verteilungswirkungen. Das untere Drittel der Einkommensbezieher wird prozentuell
wesentlich höher belastet als das obere Drittel. Um diese Umverteilung von den niedrigen
Einkommen zu den hohen Einkommen zu korrigieren, wird im Antrag eine einheitliche
Erhöhung von Absetzbeträgen vorgesehen. Damit würden prozentuell die kleinen Einkommen
stärker entlastet als die größeren.
Für die Netteinkommen der unselbständig Erwerbstätigen ergäbe sich durch die
Absetzbetragserhöhung folgender Effekt:
Unterstes Einkommensdrittel ....................................................................+ 1,6 %
Mittleres Einkommensdrittel .....................................................................+ 0,8 %
Oberstes Einkommensdrittel ......................................................................+ 0,4 %
Im Durchschnitt würden die Nettoeinkommen der unselbständig Erwerbstätigen um + 0,7 %
steigen. Die Maßnahme wäre somit geeignet, die verteilungspolitisch negativen Folgen der
Politik der Bundesregierung teilweise zu korrigieren.
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss