357/A XXI.GP

Eingelangt am:18.01.2001

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Alfred Gusenbauer

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Einkommensteuergesetz 1988 (BGBl. 1989/660 i. d. g. F.) wird wie folgt geändert:

 

Im § 33 Abs. 5 lautet die Z 1:

"Bei Einkünften aus einem Dienstverhältnis und bei Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1

oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, bei Pensionen und gleichartigen Bezügen im Sinne im

Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder bei Ruhe (Versorgungs) bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4

steht ein Lohnsteuerabsetzbetrag von S 4.250,-- jährlich zu, wenn die Einkünfte dem

Lohnsteuerabzug unterliegen.“

 

Im § 33 Abs. 5 lautet die Z 2:

„Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen weiters folgende

Absetzbeträge zu:

a) Ein Verkehrsabsetzbetrag von S 4.000,-- jährlich.

b) Ein Grenzgängerabsetzbetrag von S 4.250,-- jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger

(§16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu

berücksichtigenden Lohnsteuerabsetzbetrag.“

 

Im § 33 Abs. 8 lautet der erste Satz:

„Ist die nach Abs. 1 und Abs. 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind

- der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§106 Abs. 1) oder der

   Alleinerzieherabsetzbetrag in der Höhe von höchstens S 5.000,-- sowie

- bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, 10 % der

   Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen)

   und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber S 5.000,--

   jährlich, gutzuschreiben.“

Begründung:

 

Durch diese Maßnahmen würde der bestehende Arbeitnehmerabsetzbetrag und der

Grenzgängerabsetzbetrag von jeweils S 750,-- um S 3.500,-- jährlich erhöht. Weiters würde

dieser Absetzbetrag auch Pensionisten zuerkannt. Dadurch würden alle Lohnsteuerzahler um

S 3.500,-- jährlich entlastet. Für Bezieher kleinerer unselbständiger Einkünfte würde der

Höchstbetrag für die Negativsteuer auf S 5.000,-- erhöht, so daß auch sie in den Genuß des

erhöhten Absetzbetrages kämen.

 

Durch die am 1.1.2001 in Kraft getretenen einkommensteuerrechtlichen Maßnahmen

wurden die Steuerpflichtigen massiv belastet. Durch die Halbierung des

Arbeitnehmerabsetzbetrages erfolgte eine Steuererhöhung nach Art einer Kopfsteuer, die

Abschleifung des Pensionistenabsetzbetrages wirkt bereits bei mittleren Pensionen von S

20.000,-- brutto und die Abschleifung des allgemeinen Absetzbetrages verschont hohe

Einkommen und legt den Belastungsschwerpunkt bei mittleren Angestelltengehältern.

Daneben werden die Beendigungsansprüche aus Dienstverhältnissen deutlich höher besteuert

und damit Arbeitnehmer in Problemsituationen besonders getroffen. Die dadurch

eingetretenen Mehrbelastungen von rund 11 Mrd. S würden durch den vorliegenden Antrag

ausgeglichen. Die vorgesehenen Absetzbetragserhöhungen würden eine

Lohnsteueraufkommensreduktion von rund 12 Mrd. S bewirken. Da die Bundesregierung

offenbar überkonsolidiert hat, um an Unternehmer und Reiche Begünstigungen verteilen zu

können, sollen die hier vorgesehenen Maßnahmen bewirken, die Arbeitnehmer und

Pensionisten wieder zu entlasten.

 

Die Belastungsmaßnahmen der Bundesregierung haben eindeutig negative

Verteilungswirkungen. Das untere Drittel der Einkommensbezieher wird prozentuell

wesentlich höher belastet als das obere Drittel. Um diese Umverteilung von den niedrigen

Einkommen zu den hohen Einkommen zu korrigieren, wird im Antrag eine einheitliche

Erhöhung von Absetzbeträgen vorgesehen. Damit würden prozentuell die kleinen Einkommen

stärker entlastet als die größeren.

 

Für die Netteinkommen der unselbständig Erwerbstätigen ergäbe sich durch die

Absetzbetragserhöhung folgender Effekt:

 

Unterstes Einkommensdrittel ....................................................................+ 1,6 %

Mittleres Einkommensdrittel .....................................................................+ 0,8 %

Oberstes Einkommensdrittel ......................................................................+ 0,4 %

 

Im Durchschnitt würden die Nettoeinkommen der unselbständig Erwerbstätigen um + 0,7 %

steigen. Die Maßnahme wäre somit geeignet, die verteilungspolitisch negativen Folgen der

Politik der Bundesregierung teilweise zu korrigieren.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss