367/A XXI.GP

Eingelangt am:31.01.2001

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten MMAg. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz, BGBl 379/1984, idF BGBl I

142/200, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz, BGBl 379/1984, idF BGBl I 159/1999, geändert

wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des österreichischen Rundfunks

(Rundfunkgesetz - RFG), BGBl 379/1984, idF BGBl I 159/1999, wird wie folgt geändert:

 

Artikel I

 

1. An §1 Abs 2 wird folgender Satz angefügt:

 

„Hinsichtlich der Rechnungslegung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der

Organschaft nach § 9 des Körperschaftssteuergesetzes BGBl Nr 401/1988, in der zuletzt

gültigen Fassung, sind auf den Österreichischen Rundfunk die für Kapitalgesellschaften

geltenden Bestimmungen anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist.“

 

2. Nach § 1 Abs 2 wird folgender Abs 3 angefügt, Abs 3 wird zu Abs 4:

 

„(3) Der öffentlich - rechtliche Rundfunk ist ein Kommunikationsunternehmen, das für eine

Grundversorgung Österreichs mit qualitativ hochwertigen Programmen im Wechselspiel von

umfassender Berichterstattung, innovativer Unterhaltung, Kultur und umfangreicher Bildung

zu sorgen hat, wobei er als Strukturbildner und Moderator, aber auch als Mitorganisator eines

breiten öffentlichen Diskurses zu einer möglichst breiten Meinungsbildung beizutragen hat.

Zu diesem Zweck ist der österreichische Rundfunk berechtigt, gewerbliche Tätigkeiten

auszuüben und Rechtshandlungen vorzunehmen, die die Besorgung seiner gesetzlichen

Aufgaben einschließlich der hiefür erforderlichen Finanzierung sichert sowie seiner

Weiterentwicklung als öffentlich - rechtliches Kommunikationsunternehmen dient.“

 

3. § 2 wird wie folgt geändert und lautet:

 

„§ 2. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Herstellung und Sendung von

Programmen für Hörfunk, Fernsehen und anderer Kommunikationsmittel sowie durch die

Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen,

insbesondere von Studios und Sendeanlagen, vor allem zu sorgen für

 

1. eine umfassende und objektive Information der Allgemeinheit;

 

2. die Förderung und Stimulierung der österreichischen Kultur, um diese zu einer

     maximalen Entfaltung zu bringen;

 

3. ein breites Angebot für individuelle und gesellschaftliche Bildungsmöglichkeiten;

 

4. eine Förderung der Kommunikation zwischen Österreich und der Welt, insbesondere

     durch Austausch von Kultur.

 

(2) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seiner Aufgaben die Grundsätze der

österreichischen Verfassung, insbesondere die Menschenwürde und Grundrechte aller

Personen zu achten. Der ORF hat als Kulturunternehmen qualitativ hochwertige, vor allem

österreichbezogene Programme im Wechselspiel von umfassender Berichterstattung,

innovativer Unterhaltung und Kultur sowie umfangreicher Bildung anzubieten. Er hat im

Rahmen seiner Aufgabenerfüllung insbesondere für einen Pluralismus der Inhalte und der

Stile zu sorgen. Insbesondere im Informationsbereich hat der ORF für eine breite öffentliche

Kommunikation zu sorgen. Er hat in diesem Zusammenhang den partikulären

Kommunikationsbedürfnissen der unterschiedlichen politischen, ethnischen, sozialen und

kulturellen gesellschaftlichen Gruppierungen und insbesondere auch Minderheiten als

Diskussionsplattform zu dienen. Die Unabhängigkeit der Personen und Organe des

österreichischen Rundfunks entsprechend diesen Bestimmungen ist zu gewährleisten.

 

(3) Bei der Planung des Gesamtprogrammes ist die Bedeutung ethnischer, kultureller, sozialer

und anderer Minderheiten oder benachteiligter Bevölkerungsgruppen unter Beachtung ihrer

integrativen Wirkung zu berücksichtigen. Ausserdem sind die Anliegen der anerkannten

Volksgruppen, Kirchen -  und Religionsgesellschaften im Gesamtprogramm einzuplanen.

(4) Zur Sicherstellung dieser Aufgaben hat der Publikumsrat Programmrichtlinien zu erstellen

(§16 Abs 1 Z 6).

 

(5) Die Sicherung des öffentlich rechtlichen Programmauftrages und der Unabhängigkeit soll

vor allem auch durch weitgehende Produktionsautonomie gewährleistet werden.“

 

4. Nach § 2c wird folgender § 2d eingefügt:

„§ 2d. Der österreichische Rundfunk hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 im

Rahmen des ökonomisch und produktionstechnisch Machbaren dafür Sorge zu tragen, dass

die für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare

Produktionen vorgesehene Sendezeit in angemessener Weise Sendungen österreichischer

Werke vorbehalten bleibt. Gleichzeitig hat der österreichische Rundfunk finanzielle Mittel in

angemessener Höhe für die Programmgestaltung von Sendungen österreichischer Werke von

Hersteller zur Verfügung zu stellen, die von Fernsehveranstalter/innen unabhängig sind.“

 

 

 

5.  § 2d wird zu § 2e, wie folgt abgeändert und lautet:

 

„§ 2e. Der Generalindentant (§§ 9 und 10) hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres dem

Kuratorium (§§ 7 und 8) und dem Publikumsrat (§§ 15 und 16) einen Bericht über die

Durchführung der §§ 2b, 2c und 2d im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln.“

 

 

6. In § 3 Abs 1 wird nach dem Wort "Tragbarkeit" ein Beistrich gesetzt und die

    Wortfolge "auch unter Berücksichtigung der Satellitentechnologie, " eingefügt.

 

 

7. In § 3 werden folgende Abs 3 und 4 eingefügt und lauten:

 

„(3) Der Österreichische Rundfunk hat ausserdem für die anerkannten in Österreich lebenden

Volksgruppen in den betreffenden Ländern Sendebeiträge, die von den Länderstudios gestaltet

werden, und zwar in der Sprache der jeweiligen Volksgruppe, auszustrahlen. Der

österreichische Rundfunk ist überdies berechtigt, bundesweit ein viertes Hörfunkprogramm,

dessen Versorgungsgrad sich nach §2 des Regionalradiogesetzes, BGBl I Nr 41/1997,

bestimmt, auszustrahlen. Dieses Programm ist als überwiegend fremdsprachiges

multikulturelles Programm zu führen.

 

(4) Im Zuge der Digitalisierung der Sendetechnik ist der Österreichische Rundfunk berechtigt,

weitere Programme des Fernsehens und Hörfunks zu installieren, wobei ein Fernsehprogramm

für Regionalsendungen der Länderstudios vorzubehalten ist. Ausserdem ist nach Bedarf

täglich eine Stunde der Sendezeit in der Zeit von 16.00 bis 24.00 Uhr als offener Kanal zu

führen. Darüber hinaus kann der österreichische Rundfunk in Kooperation mit anderen

Unternehmen weitere Fernsehprogramme veranstalten, wobei jedoch Medieninhaber in -  oder

ausländischer Tages -  oder Wochenzeitungen, in -  oder ausländische Rundfunkveranstalter

sowie Unternehmen, die mit mehr als 25 % an einem Medieninhaber einer in -  oder

ausländischen Tages -  oder Wochenzeitung bzw an einem in -  oder ausländischen

Rundfunkveranstalter beteiligt sind, davon ausgeschlossen sind.“

 

 

 

8. In § 4 wird der zweite Satz, der lautet: „Mit der Leitung des Auslandsdienstes ist vom

    Generalintendanten im Einvernehmen mit der Bundesregierung ein Intendant des

    Auslandsdienstes unter Bedachtnahme auf die §§ 13 und 14 zu betrauen“,

    gestrichen.

9. § 5 Abs 1 entfällt, die Abs 2 bis 10 werden zu den Abs 1 bis 9.

 

 

10. An § 5b Abs 1 wird wie folgender Satz angefügt:

 

"Promotions und Presentingspots fallen nicht unter diese Bestimmung."

 

11. § 7Abs 1 und 2 werden wie folgt abgeändert und lauten:

 

„§ 7. (1) Mitglieder des Kuratoriums werden nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen bestellt:

 

1.  sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des

     Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf

     deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede im Hauptausschuß des Nationalrates

     vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Kuratorium vertreten sein muss;

 

2.  drei Mitglieder bestellt die Landeshauptleutekonferenz mittels einstimmig befaßten

     Beschluß;

 

3.  drei Mitglieder bestellt die Bundesregierung;

 

4.  fünf Mitglieder bestellt der Publikumsrat;

 

5.  zwei Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl

     22/1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt.

 

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder ist darauf zu achten, dass mindestens die Hälfte, bei drei

      mindestens eine, der zu bestellenden Personen Frauen sind. Weiters dürfen diese Personen

      keine im Art 147 Abs 4 B - VG genannte Funktion bekleiden. Von der Bestellung sind

      ausserdem Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Medienunternehmen

      stehen oder in einem Organ eines anderen Medienunternehmens tätig sind oder dort in einem

      Arbeits -  oder Geschäftsverhältnis stehen, ausgeschlossen. Die Mitglieder des Kuratoriums

      haben sachkundig zu sein und müssen eine fünfjährige Erfahrung im Medien -  oder

      Wirtschaftsbereich nachweisen können. Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit

      der Mitglieder des Kuratoriums gilt § 99 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

 

12. § 7 Abs 5 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

"(5) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Es wählt aus seiner Mitte seinen

Vorsitzenden und einen Vorsitzenden - Stellvertreter. Die Sitzungen des Kuratoriums werden

von dessen Vorsitzenden einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung des

Kuratoriums verpflichtet, wenn dies von drei Mitgliedern oder vom Generalintendanten

schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Die erste

Sitzung des Kuratoriums hat das an Jahren älteste Mitglied einzuberufen. Es ist bei

Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Es faßt mit

Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 9 Abs 4 seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen gemäß § 8 Abs 1 Z 1 und 3 und § 20 Abs 1 und 2

sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des Kuratoriums nicht stimmberechtigt

und bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen.

 

13. § 8 Abs 1 Z 3 und 4 werden wie folgt abgeändert und lauten:

 

"3. Die Festlegung der Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche sowie die

       Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesintendanten;“

 

"4. die Genehmigung langfristiger Pläne für die Technik und die Finanzen sowie den

       Stellenplänen;

 

 

14. In § 8 Abs 1 Z 10 wird die Wortfolge "und seine Programmgestaltung" gestrichen.

 

 

15. § 8 Abs 2, 3, 4 und 5 werden wie folgt abgeändert:.

 

„(2) Weiters ist die Zustimmung des Kuratoriums zur Festsetzung der, unter Beachtung der

langfristigen Programmpläne (§ 16 Abs 1) und der Programmrichtlinien für jedes

Geschäftsjahr aufzustellenden und dem Kuratorium bis zum 15. November vorzulegenden,

Ausgabenetats und Stellenpläne für das folgende Kalenderjahr und ihrer Bedeckung (Finanz -

und Stellenplan) notwendig.

 

(3) Folgende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden:

 

1. der Erwerb, die Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 HGB) sowie

    der Erwerb, die Veräußerung und Stillegung von Unternehmen und Betrieben;

 

2. der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften;

 

3. die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen;

 

4. Investitionen, die Anschaffungskosten von 300.000,-- EURO im einzelnen und 3 Mio

    EURO in einem Geschäftsjahr übersteigen;

 

5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die 300.000,-- EURO im

     einzelnen und 3 Mio EURO in einem Geschäftsjahr übersteigen;

 

6. die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen

     Geschäftsbetrieb gehört;

 

7. der Erwerb und die Veräußerung von Patent -  und Verwertungsrechten, deren Wert im

     Einzelfall 300.000,-- EURO übersteigt;

8. die Übernahme von Bürgschaften;

 

9. die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;

 

10. die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;

 

11. die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn -  und

       Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an leitende Angestellte;

 

12. die Erteilung der Prokura;

 

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind befugt, den Generalintendanten, die Direktoren und

die Landesintendanten schriftlich oder im Rahmen der Sitzungen des Kuratoriums mündlich

über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen

und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Der Generalintendant hat dem Kuratorium

wie ein Vorstand dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zu berichten, hiefür gelten die §§

81 und 95 Abs 2 Aktiengesetz, BGBl Nr 98/1965, in der zuletzt gültigen Fassung, sinngemäß“

 

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind weiters befugt, von allen Gesellschaften, an denen

der ORF zu mehr als 25 % beteiligt ist, die Vorlage der Bilanz und des

Rechenschaftsberichtes zu verlangen. Diese Gesellschaften sind verpflichtet, diesem

Verlangen Folge zu leisten.“

 

16. § 9 Abs 1 und 2 werden wie folgt abgeändert und lauten:

 

„§ 9. (1) Der Generalintendant wird vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Die Wahl des Generalintendanten sowie der Direktoren und Landesintendanten erfolgt durch

geheime Abstimmung. Scheidet die zum Generalintendanten bestellte Person vorzeitig aus

dieser Funktion aus, so ist bis zur Bestellung eines Generalintendanten für den Rest der

Funktionsperiode vom Kuratorium eine geeignete Person mit der vorläufigen Führung dieser

Geschäfte zu betrauen.

 

(2) Zur Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Festlegung der Anzahl der

Direktoren und deren Aufgabenbereiche (§10 Abs 2 Z 10) zur Ausschreibung der Posten der

Direktoren und Landesintendanten (§ 10 Abs 2 Z 2) sowie zur Erstattung von Vorschlägen an

das Kuratorium für die Bestellung von Direktoren und Landesintendanten (§10 Abs 2 Z 3) ist

der gewählte Generalintendant bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode berechtigt.“

 

17. § 10 Abs 2 Z 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 werden wie folgt abgeändert und lauten:

 

"1. die Erstellung der Jahressendeschemen nut Zustimmung des Publikumsrates;

 

2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesintendanten;

 

3. die Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Bestellung und Abberufung

     von Direktoren und Landesintendanten;

4. die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende

     Angestellte;

 

5. die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren und Landesintendanten sowie die

    Koordination ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für

    Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch

    die Mitwirkung aller Studios;

 

6. die Ausarbeitung von Vorschlägen an das Kuratorium für langfristige Pläne für Technik

     Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren und

     Landesintendanten;

 

10. die Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Festlegung der Anzahl der

       Direktoren und deren Aufgabenbereiche.

 

18. Nach § 10 Abs 2 Z 10 wird folgende Z 11 eingefügt:

 

"11. die Erstellung von langfristigen Plänen für die Programme mit Zustimmung des

Publikumsrates;"

 

19. Nach § 10 Abs 2 wird folgender Abs 3 eingefügt, der Abs 3 wird zu Abs 4 und Abs 4

       entfällt.

 

„(3) Dem Generalintendanten bzw den von ihm beauftragten Direktoren oder

Landesintendanten obliegt die Personalhoheit wie insbesondere die Ausschreibung von

Posten, die Aufnahme von geeignetem Personal sowie Personalförderungen, Kündigungen

und Entlassungen.

 

20. § 11 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

„§ 11. (1) Die Direktoren und Landesintendanten werden vom Kuratorium auf Vorschlag des

Generalintendanten für die Dauer der Funktionsperiode des Generalintendanten bestellt. Lehnt

das Kuratorium die Vorschläge des Generalintendanten mehrheitlich ab, so hat dieser

unverzüglich dem Kuratorium einen neuen Vorschlag vorzulegen.

 

(2) Zur Unterstützung des Generalintendanten sind Direktoren zu bestellen. Die Anzahl der

Direktoren und deren Aufgabenbereiche werden vom Kuratorium (§ 8 Abs 1 Z 3) über

Vorschlag des Generalintendanten (§10 Abs 2 Z 10) festgelegt.

 

(3) Für jedes Landesstudio ist ein Landesintendant zu bestellen.“

 

21. § 12 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

„§ 12. (1) Die Direktoren und Landesintendanten haben im Rahmen der langfristigen Pläne

für Programm, Technik und Finanzen, der Finanz -  und Stellenpläne sowie der

Jahresendeschemen die laufenden Geschäfte ihres Aufgabenbereiches selbständig zu führen.

Sie sind lediglich an die Weisungen und Aufträge des Generalintendanten gebunden.

 

(2) Die Landesintendanten nehmen die Belange des Österreichischen Rundfunks für das Land

wahr, für das sie bestellt sind. Hiebei sind sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende

Lokalprogramm und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk -  und

Fernsehprogramme verantwortlich und diesbezüglich auch nicht an Weisungen des

Generalintendanten gebunden.

 

(3) Die Direktoren und Landesintendanten haben das Recht, vom Kuratorium gehört zu

werden, wenn der Generalintendant Vorschlägen von ihrer Seite nicht Rechnung trägt. In

diesem Falle sind die Betroffenen den diesbezüglichen Beratungen des Kuratoriums

beizuziehen.“

 

22. § 13 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

„§ 13. (1) Personen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion des Generalintendanten,

eines Direktors, eines Landesintendanten oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen

folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

1.      sie müssen voll geschäftsfähig sein;

 

2.      sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder

         verwandte Berufserfahrung nachweisen können.

 

(2) Mit den Funktionen des Generalintendanten, eines Direktors, eines Landesintendanten

oder eines leitenden Angestellten dürfen Personen nicht betraut werden, die eine der im Art

147 Abs 4 B - VG genannten Funktionen innehaben oder in den letzten zwei Jahren innegehabt

haben.

 

(3) Die im Abs 1 genannten Personen dürfen ohne Genehmigung des Kuratoriums keinen

Nebenerwerb ausüben.“

 

23. § 14 Abs 1 zweiter Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

„Die Funktion des Generalintendanten ist vom Vorsitzenden des Kuratoriums sechs Monate

vor Ende der Funktionsperiode des Generalintendanten auszuschreiben. Scheidet die zum

Generalintendanten bestellte Person vorzeitig aus dieser Funktion aus, hat die Ausschreibung

unverzüglich zu erfolgen; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.

 

24. § 15 samt Überschrift wird wie folgt geändert und lautet:

 

„Zusammensetzung des Publikumsrates

 

§ 15. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des österreichischen

Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten, der aus dem gemäß Abs 2 und 3 zu bestellenden

Mitgliedern besteht. Wer nach diesen Bestimmungen mehr als ein Mitglied des

Publikumsrates bestellt, hat von je zwei zu bestellenden Mitgliedern eine Frau und einen

Mann zu bestellen.

 

(2) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:

 

1. Die Jugendorganisationen bestellen zwei Mitglieder;

 

2. die Frauenorganisationen bestellen zwei Mitglieder;

 

3. die Seniorenverbände bestellen zwei Mitglieder;

 

4. die anerkannten Religionsgemeinschaften bestellen zwei Mitglieder;

 

5. die Umweltorganisationen und Verbände bestellen zwei Mitglieder;

 

6. die anerkannten Volksgruppen und Migrant/inn/enorganisationen bestellen zwei

     Mitglieder;

 

8. die Behindertenorganisationen bestellen zwei Mitglieder;

 

9. die Kunst -  und Kulturinitiativen und  - organisationen bestellen zwei Mitglieder;

 

10. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen

       Parteien (BGBl 369/1984) bestellen je ein Mitglied.

 

(3) Der Bundeskanzler bestellt fünf weitere Mitglieder, durch die die nachstehenden Bereiche

bzw Gruppen eine besondere Vertretung erhalten sollen: Die Wissenschaft, die Volksbildung,

der Sport, die Eltern bzw Familien und die Konsumenten. Bei der Bestellung dieser

Mitglieder ist insbesondere auf Vorschläge Bedacht zu nehmen, die von Einrichtungen bzw

Organisationen erstattet werden, die für diese Bereiche bzw Gruppen repräsentativ sind.

 

(4) Der Bundeskanzler hat zu diesem Zweck vor der Bestellung von im Abs 3 genannten

Mitgliedern die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen durch Verlautbarung

in der Wiener Zeitung zur Erstattung von Vorschlägen einzuladen und die eingelangten vor

der Bestellung des betreffenden Mitgliedes gleichfalls öffentlich bekannzumachen.

 

(5) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert drei Jahre von seinen ersten

Zusammentritt angerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat

zusammentritt.

 

(6) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen

Vorsitzenden und einen Vorsitzenden - Stellvertreter.

 

(7) Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen

vierzehn Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder ein Viertel der

Mitglieder des Kuratoriums verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.

 

(8) Der Publikumsrat faßt seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß § 16

Abs 1 Z 2 ist eine Zweidrittel - Mehrheit erforderlich. § 7 Abs 4 gilt sinngemäß.“

25. In § 16 Abs 1 Z 1 wird die Wortfolge „von Empfehlungen hinsichtlich der

      Programmgestaltung und“ gestrichen.

 

26. § 16 Abs 1 Z 2 wird wie folgt geändert und lautet:

 

„2. Die Bestellung von fünf Mitgliedern des Kuratoriums (§ 7 Abs 1 Z 4), wobei diese nicht

       Mitglied des Publikumsrates sein dürfen.“

 

27. In § 16 Abs 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6

       und 7 angefügt.

 

„6. die Genehmigung langfristiger Pläne für die Programme sowie der Sendeschemen und

       die Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung, die

       Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen sowie

       deren Ergänzungen oder Abänderungen;

 

7. die Erstattung von Empfehlungen an das Kuratorium hinsichtlich der

     Jahressendeschemen (§ 8 Abs 2 Z 1a) und der Finanz -  und Stellenpläne (§ 8 Abs 2 Z

     5).“

 

28. § 16 Abs 2 erster Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

„Der Publikumsrat ist zur Erfüllung der in Abs 1 genannten Aufgaben befugt, den

Generalintendanten, die Direktoren und Landesintendanten über alle von Ihnen zu

besorgenden Aufgaben des österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen

Auskünfte zu verlangen.“

 

29. § 16 Abs 3 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

„(3) Der Publikumsrat kann inbesonders bezüglich der Aufgaben des Rundfunkes an das

Kuratorium Vorschläge unterbreiten, um Begleituntersuchungen durchführen zu lassen, für

deren finanzielle Bedeckung der Generalintendant zu sorgen hat.“

 

30. § 16 Abs 4 zweiter Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

„Der Publikumsrat ist befugt, aufgrund eines an den Generalintendanten gerichteten

Ersuchens die Anwesenheit eines Direktors oder eines Landesintendanten zu verlangen.“

 

31. § 17 Abs 2 und 3 werden wie folgt abgeändert, Abs 4 entfällt:

(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die

an der inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk -  und Fernsehsendungen, Internet und allen in

Zukunft auftretenden Verbreitungsmedien mitwirken.

 

(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der

journalistischen Gestaltung von Programmen im Hörfunk und Fernsehen, Internet und allen in

Zukunft auftretenden Verbreitungsmedien mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter,

Korrespondenten und Gestalter. Für diese gilt das Journalistengesetz.

 

32. § 17 Abs 5 und 6 werden zu den Abs 4 und 5; im neuen Abs 4 (alter Abs 5) wird bei Z

      1 folgender Satz angefügt:

 

„Zu Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses ist dem Dienstnehmer ein Dienstzettel

auszufolgen, in dem zumindest die wesentlichen Rechte des Dienstnehmers, die Entlohnung

sowie Beginn und Ende des befristeten Dienstverhältnisses aufgelistet sind.“

 

33. Im neuen Abs 4 (alter Abs 5) wird weiters bei Z 2 nach dem ersten Satz folgender Satz

     angefügt:

 

„Die Verständigung hat, wenn ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mit oder ohne

Unterbrechungen ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren verstrichen ist, sechs Wochen

vor Ende des laufenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Im 3. bis zum 5. Arbeitsjahr ab

Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses hat die Verständigung 8 Wochen, im 6. bis zum 15.

Arbeitsjahr 12 Wochen, im 16. bis zum 25. Arbeitsjahr 16 Wochen und ab dem 26.

Arbeitsjahr 20 Wochen vor Ablauf des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen

 

34. Im neuen Abs 5 (alter Abs 6) wird im ersten Satz die Wortfolge "fünf Jahre“

     durch „drei Jahre“ ersetzt und der dritte Satz wie folgt abgeändert:

 

„Die Abfertigung beträgt bei einer Dauer von mehr als drei Jahren ab Beginn des ersten

Arbeitsverhältnisses ein Achtzehntel, bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren ein Zwölftel,

bei mehr als zehn Jahren ein Neuntel, bei mehr als fünfzehn Jahren ein Sechstel, bei mehr als

zwanzig Jahren ein Viertel und bei mehr als fünfundzwanzig Jahren ein Drittel jenes Entgelts,

das der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

erhalten hat. Auf diese Abfertigung ist eine nach anderen Bestimmungen allenfalls

gebührende Abfertigung anzurechnen.“

 

35. § 18 Abs 6 erster Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

„Spätestens sechs Wochen vor der Wahl ist vom Generalintendanten eine Liste von den

wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu

veröffentlichen.“

 

36. In § 19 wird folgender Abs 5 angefügt:

„(5) Für programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes, die von

Unternehmen beschäftigt werden, an denen der österreichische Rundfunk mindestens die

Hälfte der Kapitalanteile oder Stimmrechte hat, gelten im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber die

Bestimmungen des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes entsprechend mit der Maßgabe,

dass das im österreichischen Rundfunk geltende Redakteursstatut auch für diese Unternehmen

anzuwenden und eine Vertretung aller journalistischer Mitarbeiter des österreichischen

Rundfunks und der genannten Unternehmen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gemeinsam zu wählen ist.“

 

37. § 25 Abs 4 Z 2 wird folgt abgeändert und lautet:

 

„2. Mitglieder des Kuratoriums, der Generalintendant, die Direktoren und die

      Landesintendanten sowie Arbeitnehmer des österreichischen Rundfunks;“

 

 

38. In § 30 Abs 1 wird folgender Satz angefügt.

 

„Dem Publikumsrat oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt in Verfahren über

behauptete Verletzungen der Bestimmungen der §§ 2, 2a und 3 dieses Bundesgesetzes

jedenfalls Parteistellung zu.

 

39. In § 31a Abs 1 wird folgender Satz angefügt, sodass der Abs 1 lautet:

 

„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung des österreichischen Rundfunks unterliegt der

Kontrolle des Rechnungshofes. Dies gilt auch für Gesellschaften, an denen der österreichische

Rundfunk mit mehr als 25 % beteiligt ist.

 

40. In den §§ 6 Abs 1 Z 3, 7 Abs 1 Z 4, 15 Abs 2 sowie 16 Abs 2, 3, 4 und 5 ist der

     Ausdruck „die Hörer -  und Sehervertretung“ durch den Ausdruck „der

    Publikumsrat“ zu ersetzen. In den §§ 6 Abs 3, 7 Abs 6, 16 Abs 4, 20 Abs 2, 25 Abs 3

    Z2 und 27 Abs 1 Z 2 lit b ist der Ausdruck „der Hörer -  und Sehervertretung“ durch

    den Ausdruck „des Publikumsrates“ zu ersetzen. In den §§ 10 Abs 3 sowie 16 Abs 1,

   3 und 5 ist der Ausdruck „der Hörer -  und Sehervertretung“ durch den Ausdruck

   „dem Publikumsrat“ zu ersetzen. In den §§ 16 Abs 5 und 20 Abs 2 ist der Ausdruck

   „von der Hörer -  und Sehervertretung“ durch den Ausdruck „vom Publikumsrat“ zu

   ersetzen.

 

 

 

Artikel II

 

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.6.2001 in Kraft.

Begründung:

 

Ziel der Novellierung des Rundfunkgesetzes (RFG) ist es, die Struktur des ORF der

dynamischen Entwicklung des Rundfunks in technischer und programmlicher Hinsicht und

vor allem den Änderungen auf dem Rundfunkmarkt anzupassen und den ORF dadurch

wettbewerbsfähiger zu machen. Das RFG hat den österreichischem Rundfunk im

wesentlichen als Monopolbetrieb konstituiert. Bedingt durch Kabel -  und

Satellitentechnologien nähert sich der Versorgungsgrad der österreichischen Haushalte mit

deutschsprachigen, überwiegend kommerziell betriebenen ausländischen Fernsehprogrammen

der 80 % - Marke. Ausserdem sind in der Zwischenzeit über 50 Privatradiolizenzen vergeben

worden. Das hat nicht nur zu einer Änderung im Publikumsverhalten, sondern vor allem auch

zu veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geführt, wobei besonders die

Entstehungskosten der Programmgestaltung und hier die Preise für Rechte und Lizenzen

drastisch gestiegen sind.

 

Die Novelle bezweckt daher, dem Österreichischen Rundfunk als größtem österreichischen

Medium in einem internationalisierten Markt Entwicklungschancen offenzuhalten und durch

die Schaffung effizienterer Strukturen Kosteneinsparungen zu ermöglichen. Dabei geht es

insbesondere um folgende Bereiche:

 

1. Die Ermöglichung wirtschaftlich zweckmäßiger neuer Geschäftsfelder und die Nutzung

     neuer medialer Tätigkeiten;

 

2. Neudefinition des Aufgabenbereiches des ORF;

 

3. die Erhöhung der Selbstorganisationsfähigkeit des Unternehmens und die

     Wiedereinführung eines durchgehenden Weisungsrechtes des alleinverantwortlichen

     Geschäftsführers, um die Effizienz des Unternehmensmanagement zu stärken;

 

4. die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Bestellungsvorganges des

     Generalintendanten und der leitenden Funktionsträger.

 

Weiters beinhaltet die Novelle ein Forderungsprogramm der Hörer -  und Sehervertretung, die

unter der neuen Bezeichnung Publikumsrat mehr Kompetenzen für ihre Funktion als Wahrer

von Publikumsinteressen anstrebt.

 

Die Novelle versteht sich als Fortentwicklung der durch das Bundesverfassungsgesetz durch

die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks 1974 vorgegebenen Grundsätze des

österreichischen Rundfunkrechts durch Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen

Rahmenbedingungen.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu § 1 Abs 2

 

Wie aus einem Bericht einer Arbeitsgruppe des Kuratoriums hervorgeht, sollen klärende

Bestimmungen zur Rechtspersönlichkeit des ORF geschaffen werden. Durch das RFG 1974

wurde der ORF von einer GesmbH in eine Rechtsperson des öffentlichen Rechts sui generis

umgewandelt, wodurch ein Gesellschaftsvertrag zur Bestimmung des

Unternehmensgegenstandes nicht mehr zur Verfügung stand und die Geltung bestimmter, für

Kapitalgesellschaften bestehender gesetzlicher Regelungen fraglich ist.

 

Das Handelsgesetzbuch enthält in den §§ 221 ff ergänzende Vorschriften für die

Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften, deren Anwendung auf den ORF angesichts

seiner Struktur und Größe jedenfalls zweckmäßig ist. Sie bringen auch die Verpflichtung zu

einem Konzernabschluss und einem Konzernlagebericht. Soweit das RFG - etwa hinsichtlich

der Bestellung der PrüferInnen - eigene Regelungen enthält, gelten diese als lex specialis

weiter. Auch hinsichtlich der Körperschaftssteuer soll der ORF wie eine Kapitalgesellschaft

behandelt werden, wodurch die Zurechnung von Gewinn (Verlust) von Tochterunternehmen

zum ORF als Organträger in steuerlicher Hinsicht möglich wird.

 

Zu § 1 Abs 3

 

Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes ist, anders als für die staatliche

Verwaltung, das Gesetz für das Handeln des ORFs nicht Voraussetzung, sondern lediglich

Schranke. Bisher wurde, obgleich dem ORF gemäß § 1 Abs 2 RFG Kaufmanneigenschaft

zukommt, die Zulässigkeit der Tätigkeit des ORF in Geschäftsfeldern, die nicht als seine

Aufgabe im RFG festgeschrieben oder deren Ausübung sonst wie im Gesetz erwähnt wird,

verschiedentlich in Zweifel gezogen. Teilweise wurde dabei die Auffassung vertreten, der

ORF sei innerhalb der Schranken des RFG lediglich zu Annextätigkeiten berechtigt; andere

Auffassungen gingen dahin, dass dem ORF jedenfalls die Ausübung derjenigen Tätigkeiten,

mit denen er Mitbewerberin zu seinen Rundfunkaufgaben verwandten Bereichen wäre,

untersagt sei.

 

Der Unternehmenszweck des derzeit geltenden Rundfunkgesetzes ist auf „die Herstellung und

Sendung von Hörfunk -  und Fernsehprogrammen“ beschränkt. Die Kommunikation der

Zukunft ist aber durch Multimedialität (Verschmelzen von Radio, Fernsehen, Telephon,

Computer ua) geprägt. Radio und Fernsehen - wie wir es heute noch kennen und nutzen -

verlieren als isolierte Medien an Bedeutung. Der ORF, soll er lebendig weiterbestehen, ist

gefordert, sich zu einem multimedial aktiven Kommunikationsunternehmen zu entwickeln. In

diesem Sinn ist es daher notwendig, die entsprechenden gesetzlichen Maßnahmen zu schaffen.

 

Die Öffnung des ORF für neue Geschäftsfelder ist auch deshalb von Bedeutung, da nur ein

öffentlich - rechtlicher Rundfunk aufgrund seiner Grundversorgungsfunktion die Entwicklung

einer medialen (digitalen) Zweidrittelgesellschaft verhindern kann. Im übrigen wird auch im

Grünbuch der EU zur Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien und

Informationstechnologien die Erweiterung der Funktion des öffentlich - rechtlichen Rundfunks

um diese neuen Geschäftsfelder empfohlen.

 

Ausserdem darf in einem sich dynamisch entwickelnden Rundfunkmarkt das Verhalten im

publizistischen Wettbewerb nicht durch Aktivitätsverbote stranguliert werden. Die

Entwicklungsoffenheit des öffentlich - rechtlichen Rundfunks soll nicht durch begriffliche

Formeln behindert werden. Die Ziele des ORF können wie folgt definiert werden. Der ORF

ist

 

- eine unentbehrliche Einrichtung zur Behauptung der österreichischen Identität;

 

- ein föderalistisch strukturiertes Unternehmen, das vor allem durch seine Landesstudios

   die kulturelle und regionale Vielfalt Österreichs in allen Programmen wiederspiegelt;

 

- ein bürgernaher und kundenfreundlicher Dienstleistungsbetrieb zum Nutzen des

   Publikums;

 

- ein professionelles, nach modernen Marketingprinzipien handelndes multimediales

   Kommunikationsunternehmen im europäischen Spitzenfeld;

 

- ein objektives und faires Informationsmedium, das seinem Publikum ein realistisches

   Bild des Weltgeschehens vermittelt und im Ausland ein umfassendes Bild von

    Österreich;

 

- ein bedeutender Auftraggeber künstlerischen Schaffens als Impulsgeber für die

   Auseinandersetzung mit den Zeitströmungen und als Initiator kreativer Leistungen;

 

- ein Anbieter qualitativ hochwertiger, vor allem aber österreichbezogener Programme im

   Wechselspiel von Unterhaltung und Bildung, Spannung und Entspannung;

 

- ein Medienunternehmen, das hohen Respekt vor der Würde des Menschen hat und dem

   die Berücksichtigung ethnischer und religiöser Minderheiten ein wichtiges Anliegen ist;

 

- ein effizient geführtes Unternehmen, das mit den Geldern der Hörer und Seher sowie

   den Erträgen aus der Werbung sorgsam und verantwortungsvoll wirtschaftet;

 

- ein verläßlicher Partner der Film -  und Werbewirtschaft;

 

- ein multimediales Kommunikationsunternehmen, für dessen Programmgestaltung drei

   Faktoren gleich wichtig sind: die Beteiligung, die Zufriedenheit und die geistige

   Herausforderung des Publikums;

 

- ein wirtschaftlich zu führendes Kulturunternehmen;

 

- ein Garant zur Verhinderung einer medialen zwei Drittel - Gesellschaft vor allem in

   Zusammenhang mit den neuen Medien.

 

Zu § 2

Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass es nicht Aufgabe eines Staates sein kann,

Medieninhalte vorzugeben, sondern vermehrt Leitlinien zu setzen, damit höherrangige

öffentliche Interessen an einer vielfältigen publizistisch attraktiven und wirtschaftlichen

gesunden Medienordnung durch entsprechende Rechtsvorschriften sichergestellt werden

können. Laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist die Rundfunkfreiheit nur dann

gewährleistet, wenn die Möglichkeit zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen angesichts

der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der

Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme im Rahmen des ORF auch

tatsächlich besteht.

 

Die Bestimmungen der §§ 2 und 2a erscheinen nicht mehr zeitgemäß und wurden daher im

Rahmen einer umfassenden Novellierung des Rundfunkgesetzes ebenfalls neu gefasst. Als

Vorlage dienen unter anderem auch die Grundsätze, die von BBC erarbeitet wurden.

 

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass alles das, was ein öffentlich - rechtlicher Rundfunk

leisten kann (Kultur -  und Bildungsauftrag, objektive Information, Grundversorgung,

Minderheitenprogramme, Förderung der österreichischen Identität, ...), eine private

Rundfunkanstalt nicht erfüllen wird, weil der wichtigste Grundsatz privater

Rundfunkanstalten der der Gewinnmaximierung ist und sein muss. Es bedarf keiner

allzugroßen Phantasie, dass dem vieles zum Opfer fällt. Für den öffentlich - rechtlichen

Rundfunk besteht hingegen als oberstes Grundprinzip, die Erfüllung seiner kulturellen

Funktion. Die Umsetzung dieser Aufgaben ist dabei unter größtmöglicher wirtschaftlicher

Effizienz vorzunehmen. Das heißt, alle Tätigkeiten des ORF (bis in die unterste Schublade)

sollen inhaltlich durch die Programmgrundsätze geprägt sein, während die Ausführung nach

wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Der öffentlich - rechtliche Auftrag beinhaltet

auch die Verpflichtung zu einer wirtschaftlichen und effizienten Geschäftsführung und die

damit verbundene Bestandsicherung. Ziel des ORF kann daher nicht sein, mittels

Programmen Gewinne zu machen, sondern muss sein, mittels wirtschaftlichem Erfolg ein

qualitativ hochwertiges Programm zu machen.

 

Der ORF ist daher nicht ein kulturelles Wirtschaftsunternehmen, sondern ein wirtschaftlich zu

führendes Kulturunternehmen!

 

Das Produkt der Information hat Wirkungen, die mit jenen anderer Produkte nur bedingt

vergleichbar sind. Informationen tragen wesentlich dazu bei, Weltbilder zu schaffen,

politische und kulturelle Urteilskraft und Urteile zu formen, Verhalten und Entscheidungen

des politischen Menschen zu bestimmen und damit den Zusammenhalt (oder den Zerfall)

politischer Gemeinschaften zu organisieren. Informieren ist eine politische und kulturelle,

keine ökonomische Aufgabe, auch wenn Angebot und Nachfrage im Informationsbereich

Markt ähnlich organisiert sind.

 

Demokratie hat eine aufgeklärte und substantielle Öffentlichkeit zur Voraussetzung. Das

Programmentgelt ermöglicht dem ORF und verpflichtet ihn zu umfassender, objektiver

(„fairer“) und verantwortungsvoller Berichterstattung - unabhängig von Lobbies, Financiers

und persönlichen Präferenzen/Interessen von Herausgebern. Die klassische Einteilung in Hie -

Information und Da - Unterhaltung ist nicht haltbar. Auch Unterhaltung beinhaltet Information

und wichtiger noch, gerade Unterhaltung trägt und spiegelt Weltbilder und Haltungen (zur

Welt) wieder. Auch hier ist der ORF gefordert, ein qualitativ hochwertiges Programm zu

bieten. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass in dem Grundsatzpapier des ORF zur

Gewalt und Obszönität in Radio und Fernsehen festgehalten wird, dass der ORF darauf

verzichtet, „gewaltsame oder angsterregende Sendungsinhalte allein zum Zwecke der

Reichweitenmaximierung einzusetzen“. Die spekulative Trivialisierung von Programmen im

allgemeinen und von Informationssendungen im besonderen lehnt der ORF aus seinem

öffentlich - rechtlichen Selbstverständnis heraus ab. Der ORF bekennt sich insbesondere bei

Talkshows in Radio und Fernsehen zu einer Gesprächsphilosophie, die der persönlichen

Würde der Gäste, dem intellektuellen Nutzen für das Publikum und einer demokratischen

Diskussionskultur verpflichtet ist. Die Wahrung der Würde der Person verlangt auch, dass die

Intimsphäre des einzelnen zB bei der Darstellung von Tod, Krankheit, Schmerz und Trauer

nicht verletzt wird. Sexualität und Erotik sind von Obszönität und Pornographie zu

unterscheiden. Der ORF bietet ein breites Spektrum an Programmen für alle Altersgruppen.

Bei der Programmzusammenstellung nimmt der ORF auf das im Tagesverlauf jeweils zu

erwartende Publikum Rücksicht.

 

Insbesondere die Integration ethnischer, kultureller, sozialer und anderer Minderheiten ist eine

ganz wesentliche gesellschaftliche Aufgabe, die ein öffentlich - rechtlicher Rundfunk zu

erfüllen hat. Dabei geht es mehr um Haltung als um Sendeflächen. Öffentlich - rechtlicher

Rundfunk muss Haltung ausstrahlen und nicht Sendeflächen. In den einzelnen

Regionalsendungen der Landesstudios soll täglich zumindest ein Beitrag in der Sprache einer

der im jeweiligen Land lebenden Volksgruppe (mit deutschen Untertiteln) ausgestrahlt

werden. Ausserdem sollten vor allem Nachrichten grundsätzlich auch in der Gebärdensprache

vorgetragen werden. Vermehrt sollen auch fremdsprachige Filme mit Untertiteln oder im

Zweitonverfahren in das Programm eingebaut werden.

 

Die Sicherung des öffentlich rechtlichen Programmauftrages und der Unabhängigkeit des

ORF muss auch durch eine weitgehende Produktionsautonomie gewährleistet werden.

Wesentlicher Teil des Programmes müssen ORF Eigenproduktionen sein, d.h. sowohl

inhaltlich wie technisch vom ORF und ORF - MitarbeiterInnen hergestellt werden.

 

Zu den §§ 2d und 2e

 

Der ORF hat mit dem österreichischen Filmförderungsfonds einen Vertrag abgeschlossen,

wobei er sich verpflichtet, dem österreichischen Filmförderungsfonds jährlich zumindest

einen Betrag von S 60 Mio zur Verfügung zu stellen. Damit soll insbesondere die Herstellung

österreichischer Filme gefördert werden. Im Sinne gleicher Konkurrenzbedingungen sollte

daher im Gesetz die Verpflichtung für die privaten Fernsehveranstalter/innen an den

Filmförderungsfonds einen bestimmten Prozentteil des Umsatzes jährlich zur Einzahlung zu

bringen, festgeschrieben werden. Im Sinne der Förderung der österreichischen Film -  und TV -

Industrie sollte auch ein Anteil des Programmbudgets für freie Produzenten mit Sitz in

Österreich vorgesehen werden. Abgesehen von der positiven Wirkung für den Arbeitsmarkt in

der Filmbranche würde damit auch ein erheblicher Beitrag zur Identitätsstiftung der

Seher/innen geleistet.

 

Zu § 3

 

Angesichts der bisherigen demostrativen Beschreibung in § 3 RFG und angesichts der

fortschreitenden Entwicklung der Technologien erscheint es weiters sinnvoll, die Möglichkeit

des ORF, seine Programme über Satelliten zu verbreiten, ausdrücklich im Gesetz

festzuschreiben.

Im Rahmen einer Novellierung scheint es zweckmäßig, endlich auch das 4.

Hörfunkprogramm als überwiegend fremdsprachiges Programm festzuschreiben, zumal die

Bedeutung eines derartigen fremdsprachigen Programmes in Österreich wohl außer Zweifel

steht. Ausserdem sollten auch die in der Sprache der jeweils anerkannten Volksgruppe

ausgestrahlten regionalen Volksgruppenprogramme gesetzlich verankert werden. Im Zuge der

Digitalisierung wird auch die Frequenzknappheit im Wesentlichen beseitigt werden. Der ORF

soll daher auch berechtigt werden, weitere Kanäle zu betreiben, wobei ein Kanal in erster

Linie zur Erweiterung der Regionalprogramme, die von den Landesstudios gestaltet werden,

dienen soll. Ausserdem soll in diesem Programm täglich zumindest eine Stunde der Sendezeit

als offener Kanal zur Verfügung gestellt werden. Der offene Kanal bietet die Möglichkeit,

ethnischen, kulturellen, sozialen und anderen Minderheiten den Zugang zum Fernsehen und

somit das Recht der freien Meinungsäußerung zu sichern. Damit wird ein erheblicher Beitrag

zur Belebung der demokratischen Diskussionen geleistet. Hinsichtlich der offenen Kanäle

kann insbesondere auf die positiven Erfahrungen in Deutschland hingewiesen werden.

Darüber hinaus soll der ORF berechtigt werden, privaten kommerziellen Programmanbietern

Sendezeit auf diesem dritten Kanal gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen,

wobei diesbezüglich eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden müßten, dass

Medieninhaber von Tages- und Wochenzeitungen sowie von in- und ausländischen

Rundfunkveranstalterlinnen, aber auch Unternehmen, die an Medieninhabern und

Rundfunkveranstalter/innen mit mehr als 25 % beteiligt sind, grundsätzlich von einer

Beteiligung ausgeschlossen sein sollen.

Unter offenem Kanal sind Rundfunkprogramme, die von mit vorwiegend kultureller

Zielsetzung nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck ausgerichteten Personenvereinigungen,

deren Vereinsitz sich in Österreich befindet oder von Einzelpersonen, deren Wohnsitz sich im

Bundesgebiet befindet, gestaltet werden und in dem betreffenden Kanal unter der

Verantwortlichkeit des ORF für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie ohne

Werbung und Teleshopping sowie Product Placements insbesondere zur Förderung kultureller

Inhalte (wie zB Werke der Literatur oder Musik) verbreitet werden, wobei der ORF den

Personenvereinigungen oder Einzelpersonen Sendezeit und allfällige technische

Unterstützung bei der Produktion gegen Erstattung der Selbstkosten zur Verfügung stellt und

diese Sendezeit pro Personenvereinigung oder Einzelperson eine Stunde täglich nicht

übersteigt. Ein offener Kanal liegt nicht vor, sofern die genannten Personenvereinigungen

oder Einzelpersonen selbst Medieninhaber/innnen bzw Rundfunkveranstalterin einer

Zulassung nach diesem Bundesgesetz sind. Angesichts der Erfolge der offenen Kanäle in

Deutschland sollten auch in Österreich private Kabelrundfunkveranstalterlinnen, aber auch der

ORF verpflichtet werden, offene Kanäle im Sinne obiger Definition einzurichten.

 

Der ORF hat im gesamtgesellschaftlichen Interesse zu garantieren, dass Programme für den

einzelnen leistbar bleiben und somit die inhaltliche und programmliche "Grundversorgung des

Landes“ sicherzustellen (egal, ob mit Nachrichten oder Fußballübertragungen,

Kultursendungen oder Unterhaltung). Eine wesentliche Bedeutung eines öffentlich -

rechtlichen Rundfunks ist auch die mediale „Zweidrittelgesellschaft“ zu verhindern. Nur

durch den öffentlich - rechtlichen Rundfunk ist ein demokratischer, freier und leistbarer

Zugang für alle (Grundversorgung) zu neuen Kommunikationsinfrastrukturen gegeben.

 

Zu § 4

Die Streichung des Posten des Intendanten des Auslandsdienstes ergibt sich aus der

organisatorischen Neuordnung (siehe insbesondere §§ 8, 9, 10 und 11).

 

Zu § 5

 

Es ist Aufgabe des ORF, für eine umfassende Information der Allgemeinheit über alle

wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen durch eine

objektive Auswahl und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen einschließlich der

Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und der Übertragung ihrer

Verhandlungen, Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen

Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener

Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen.

 

Die Parteien und Interessenverbände haben aufgrund des Auftrages des ORF und ihrem

Einfluss in der österreichischen Gesellschaft mehr Möglichkeit als alle andere ihre Meinung

darzutun und sich zu äußern. Es gibt daher keinen ersichtlichen Grund, warum den Parteien

und Interessenverbänden gratis Sendezeit zur Verfügung gestellt werden soll. § 5 Abs 1 soll

daher ersatzlos entfallen.

 

Zu § 7

 

Um den ORF in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit effizienter zu gestalten, ist es

sinnvoll, das Kuratorium auf 19 Mitglieder zu vermindern. Und zwar sollen sechs Mitglieder

über Vorschlag der im Nationalrat vertretenen Parteien, drei Mitglieder über Vorschlag der

Landeshauptleutekonferenz, 5 Mitglieder über Vorschlag des Publikumsrates, ein Mitglied

über Vorschlag der Bundesregierung und zwei Mitglieder über Vorschlag des

Zentralbetriebsrates bestellt werden. Österreich ist eine Demokratie, in der das öffentliche

Leben stark von der Parteienlandschaft geprägt wird. Daher soll auch das Vorschlagsrecht der

Parteien beibehalten werden. Allerdings soll durch Neuregelung der

Unvereinbarkeitsbestimmung die Unabhängigkeit in größerem Maße gesichert werden. Es soll

vor allem auch die. Fachkompetenz der Kuratoriumsmitglieder sichergestellt werden. Das

Vorschlagsrecht der Bundesregierung als Vollzugsorgan soll allerdings stark vermindert

werden. Auch die von den Ländern zu entsendenden Kuratoriumsmitglieder sollen

entsprechend der Gesamtzahl verringert werden. Gleichzeitig soll aber das Vorschlagsrecht

des Publikumsrates als Vertretung der RundfunkkonsumentInnen wie bisher beibehalten

werden, wobei diese Personen jedoch nicht gleichzeitig Mitglieder des Publikumsrates sein

dürfen. Dadurch soll der öffentlich - rechtliche Charakter unter Einfluß der

Rundfunkkonsumenten gestärkt werden. Auch der Zentralbetriebsrat soll weiterhin im

Kuratorium vertreten sein. Da das Kuratorium über erhebliche Kompetenzen verfügt, ist es

nur logisch, dass die Mitglieder Fachkompetenz im Wirtschafts -  oder Medienbereich

mitbringen müssen. Nur so kann eine effiziente Führung gewährleistet werden.

 

Bei der Bestellung des Kuratoriums sowie des Publikumsrates (siehe unten) soll

selbstverständlich auch darauf geachtet werden, dass nach Möglichkeit die Hälfte der

Mitglieder mit Frauen besetzt werden. Diese Regelung ergibt sich schon aus dem

Gleichbehandlungsgesetz.

Die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist im RFG

derzeit nicht geregelt. Im Hinblick auf die Kompetenz des Kuratoriums und den Umfang des

Geschäftsbetriebes des ORF erscheint es angebracht, Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit

entsprechend den für den Aufsichtsrat in der Aktiengesellschaft geltenden Normen zu

determinieren.

 

Derzeit gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen nur hinsichtlich der von der

Bundesregierung, der Hörer -  und Sehervertretung und vom Zentralbetriebsrat bestellten

Kuratoriumsmitglieder. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum die

Unvereinbarkeitsbestimmungen nicht auf alle Kuratoriumsmitglieder ausgedehnt werden

sollen. Es gibt auch keine sachliche Gerechtfertigung dafür, warum für Mitglieder, die von der

Bundesregierung oder Hörer -  und Sehervertretung bestellt werden,

Unvereinbarkeitsbestimmungen gelten sollen, nicht jedoch für die Mitglieder, die von den

einzelnen Ländern oder von den Parteien bestellt werden. Die Festschreibung derartiger

Unvereinbarkeitsbestimmungen für alle Mitglieder des Kuratoriums erscheint auch angesichts

der in der Öffentlichkeit geforderten Sicherstellung der Unabhängigkeit des österreichischen

Rundfunks für zweckmäßig. Aus diesem Grunde werden die Unvereinbarkeitsbestimmungen

des § 7 Abs 2 auf alle Mitglieder des Kuratoriums ausgedehnt. Ausserdem soll eine

Konkurrenzklausel im Gesetz verankert werden.

 

Zu § 7 Abs 5, § 9 und § 14 Abs 1

 

Der Bestellungsvorgang des Generalintendanten hat in der Vergangenheit zu erheblichen

rechtlichen Unklarheiten und einem langwierigen Prozedere geführt. Dies ist für die Effizienz

der Unternehmensführung nicht vorteilhaft. Es soll daher in Hinkunft der Generalintendant

schon im ersten Wahlgang mit der - auch im derzeitigen Gesetz als ultima ratio vorgesehenen

- einfachen Mehrheit gewählt werden können. Eine solche Mehrheit ist im Gesellschaftsrecht

üblich. Zur Stärkung der Unabhängigkeit des Generalintendanten soll gleichzeitig die

Funktionsperiode entsprechend § 75 Abs 1 Aktiengesetz von vier auf fünf Jahre verlängert

werden. Den Zweck des Vorschlagrechts des Generalintendanten für die Bestellung der

leitenden Funktionsträger durch das Kuratorium entsprechend sollen die Funktionsperioden

aller Gewählten gleich sein.

 

Der Bestellungsvorgang soll folgende Struktur haben:

 

1.  Die Ausschreibung der Funktion des Generalintendanten soll sechs Monate vor Ende

     der (auslaufenden) Funktionsperiode mit vierwöchiger Frist erfolgen. Beides war bisher

     nicht geregelt.

 

2.  Die Bestellung kann somit vier bis fünf Monate vor Beginn der neuen Funktionsperiode

     erfolgen; damit können die für die neuen Funktionsperiode erforderlichen sonstigen

     Bestellungen der Direktoren und Landesintendanten gleichzeitig vor Beginn der neuen

     Funktionsperiode vorgenommen werden. Es ist nämlich zweckmäßig, dass der neu

     gewählte Generalintendant unverzüglich die Bestellung der leitenden Funktionsträger

     (Direktoren und Landesintendanten) schon vor Beginn seiner Funktionsperiode

     veranlaßt, damit die neue Funktionsperiode mit einer vollzähligen Führungsmannschaft

     begonnen werden kann. Die derzeitigen Regelungen stellen das nicht sicher. § 9 Abs 2

     sieht daher vor, dass der gewählte Generalintendant bereits folgende Kompetenzen vor

     Beginn seiner Funktionsperiode ausüben kann: Erstattung von Vorschlägen für die

    Festlegung der Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche, Ausschreibung der

    Posten der Direktoren und Landesintendanten und Erstattung von Wahivorschlägen an

    das Kuratorium.

 

3. Die Neuregelung gewährleistet, dass der Generalintendant und die leitenden

    Funktionsträger (Direktoren und Landesintendanten) für dieselbe fünfjährige

    Funktionsperiode bestellt werden (§ 9 Abs 1 und § 11 Abs 1). Die derzeitigen

    Regelungen machen es möglich, dass die Funktionsperioden nicht deckungsgleich sind,

    sodass ein scheidender Generalintendant für seine Nachfolge bindende

    Personalentscheidungen treffen kann; das ist nicht Zweck des Vorschlagrechts des

    Generalintendanten.

 

    Zur Erreichung deckungsgleicher Funktionsperioden müssen ferner Vorkehrungen für

    den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens aus der Funktion getroffen werden.

    Diesbezüglich ist folgendes vorgesehen: Endet die Funktionsperiode des

    Generalintendanten vorzeitig, so ist ein Generalintendant für den Rest der Periode zu

    bestellen (§ 9 Abs 1), weil es wegen der damit verbundenen Kosten nicht zweckmäßig

    wäre, das gesamte Führungsteam neu zu bestellen. Scheidet ein Direktor oder

    Landesintendant vorzeitig aus der Funktion aus, so wird ein Nachfolger nur für die

    Dauer der Funktionsperiode des Generalintendanten bestellt (§11 Abs 1).

 

4. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Generalintendanten ist vorzukehren, dass

    bis zur Neubestellung des Generalintendanten (in diesem Fall für den Rest der

    Funktionsperiode) eine geeignete Person vom Kuratorium mit der provisorischen

    Geschäftsführung betraut wird (§ 9 Abs 1). Das geltende Recht kennt eine solche

    notwendige Regelung nicht. In einem solchen Fall ist unverzüglich auszuschreiben

    (§14 Abs 1).

 

5. Zur Sicherstellung und Stärkung der Unabhängigkeit der Kuratoriumsmitglieder wird die

    geheime Wahl und Abwahl der Mitglieder der Geschäftsführung im Gesetz verankert.

 

Zu § 8 Abs 1 Z 3, § 10 Abs 2 Z 10, § 10 Abs 3, § 11 und § 18 Abs 6

 

Das geltende Recht sieht unter der Ebene des Generalintendanten durch Beschreibung der

Aufgabengebiete von zwei Direktoren und drei Intendanten eine starre Geschäftsverteilung

vor, die nur in engen Grenzen eine Ausrichtung an betriebswirtschaftlich zweckmäßigen

Strukturen ermöglicht. Insbesondere die beiden Fernsehintendanten bedingen vorsätzlichen

Verwaltungs -  und Koordinierungsaufwand, der aus wirtschaftlicher Sicht nicht zu

rechtfertigen ist. Die Novelle sieht daher die Möglichkeit vor, dass das Kuratorium über

Vorschlag des Generalintendanten die Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche

festlegt (§§ 8 Abs 1 Z 3, 10 Abs 2 Z 10 und § 11 Abs 2). Dadurch wird die

Selbstorganisationskompetenz des Unternehmens deutlich gestärkt. § 11 Abs 2 sieht vor, dass

zur Unterstützung des Generalintendanten Direktoren zu bestellen sind, was bedeutet, dass

mindestens zwei, aber auch eine dem umfassenden Wirtschaftlichkeitsgebot des § 31 RFG

entsprechende höhere Anzahl bestellt werden kann. Die Kompetenz zur Erstellung der Liste

der zur Wahl der Redakteursvertretung berechtigten journalistischen Mitarbeiter (§ 18 Abs 6)

wurde dem Generalintendanten als Geschäftsführer übertragen.

In diesem Sinne soll auch die Einflußnahme der Länder bei der Bestellung eines

Landesintendanten fallen.

 

Zu § 8 Abs 2

 

Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind die Finanz -  und Stellenpläne

jeweils bis zum 15. November dem Kuratorium vorzulegen. Daran soll sich auch in Hinkunft

nichts ändern. Die Jahresendeschemen und die langfristigen Programmpläne sollen jedoch in

Hinkunft vom Publikumsrat in Zusammenarbeit mit dem Generalintendanten erstellt werden.

Der Publikumsrat erhält auch die alleinige Kompetenz, die Programmrichtlinien auszuarbeiten

und allfällige Abänderungen daran vorzunehmen.

 

Zu § 8 Abs 3 und 4

 

Im Sinne einer besseren Systematik werden im Abs 2 die zustimmungspflichtige internen

Rechtshandlungen zusammengefasst (Finanzplan und Stellenplan). Im Abs 3 hingegen sind

die gemäß § 95 Abs 5 AG zustimmungspflichtigen Geschäfte zusammengefasst, wobei

allerdings zu bedenken ist, dass aufgrund der Rechtsform des ORF ein der Satzung der AG

vergleichbares Regulativ, das die Genehmigungspflicht ausweiten kann, fehlt. Es wurden in

diesem Absatz daher jene Geschäfte als zustimmungspflichtig aufgenommen, die schon bisher

(im Abs 2) enthalten waren und über die im § 95 Abs 5 AG angeführten Geschäfte

hinausgehen.

 

Da die Wertgrenzen seit dem Jahr 1974 nicht angepasst wurden, erfolgte ausserdem

entsprechend der Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, eine Anpassung der

Wertgrenzen.

 

Die Neuordnung des Informationsflusses zwischen Generalintendant und Kuratorium

entspricht der aktienrechtlichen Regelung im Verhältnis der Organe Vorstand und

Aufsichtsrat.

 

Zu § 12

 

Der Generalintendant trägt als Alleingeschäftsführer (§ 10 Abs 1) die gesamte

Gebarungsverantwortung. Diese umfassende Verantwortung erfordert auch eine durch das

Weisungsrecht gewährleistete Entscheidungsmöglichkeit. Die leitenden Funktionsträger

(Direktoren und Landesintendanten) haben die Geschäfte ihres Aufgabenbereiches wie bisher

selbständig zu führen und sind nur an Weisungen des Geschäftsführers gebunden. dies gilt

natürlich nicht für die Landesintendanten bezüglich der Programmgestaltung, die in ihrer

Verantwortung liegt (§12 Abs 2) Ihre Selbständigkeit bleibt dadurch gesichert, dass sie sich

für den Fall, dass der Generalintendant ihren Vorschlägen nicht Rechnung trägt, wie bisher an

das Kuratorium wenden können (§12 Abs 3).

 

Zu § 13 Abs 2 und 3

Im Sinne einer weiteren Entpolitisierung wurden die Unvereinbarkeitsbestimmungen für alle

leitenden Funktionsträger vereinheitlicht und strenger gefasst. Zum Generalintendanten,

Direktor oder Landesintendanten und leitenden Angestellten dürfen Personen nicht bestellt

werden, die eine der in Art 147 Abs 4 B - VG genannten Funktionen innehaben oder in den

letzten Jahren innegehabt haben.

 

Zu § 15

 

Die Hörer -  und Sehervertretung hat in einem am 13.9.1994 einstimmig beschlossenen

Reformkonzept die Änderung der Gremiumsbezeichnung entsprechend dem Schweizer

Vorbild in "Publikumsrat“ vorgeschlagen. Dem Gremium erscheint die Bezeichnung Rat

aussagekräftig und richtiger als das Wort Vertretung. Vom Publikum statt von Hörern und

Sehern zu sprechen ist prägnanter und ermöglicht auch eine geschlechtsneutrale Bezeichnung,

die bereits von der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen bei der Bundesministerin für

Frauenangelegenheiten angeregt worden ist.

 

Die derzeitige Festlegung der Anzahl der Mitglieder der Hörer -  und Sehervertretung mit 35

wurde nämlich durch die politische Realverfassung (mehr als drei Parlamentsparteien)

derogiert. Ausserdem soll die Anzahl des Publikumsrates vermindert werden, um ein

effizienteres Arbeiten zu ermöglichen. Weiters soll die Bestellung für den Publikumsrat nicht

mehr von den Sozialpartnern sondern von Organisationen und Verbänden, die wesentliche

Bevölkerungsgruppen repräsentieren, vorgenommen werden. Dazu zählen insbesondere die

Frauen -  und Jugendorganisationen sowie Seniorenverbände. Ausserdem soll gewährleistet

sein, dass gesellschaftspolitisch entscheidende Belange im Publikumsrat vertreten sind, wie

zB die Umweltorganisationen sowie Kulturinitiativen. Im Gesetz wird darüber hinaus darauf

Bedacht genommen, dass den gesellschaftlichen Minderheiten, wie zB die Behinderten oder

ethnischen Minderheiten im Publikumsrat eine Vertretung eingeräumt wird. In Hinkunft

sollen alle anerkannten Religionsgemeinschaften gemeinsam zwei Mitglieder entsenden

dürfen. Das Bestellungsrecht der Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im

Bereich der politischen Parteien soll gleich bleiben. Das Recht des Bundeskanzlers,

Mitglieder zu bestimmen, soll auf fünf Personen eingeschränkt werden. Dabei soll der

Bundeskanzler insbesondere darauf Bedacht nehmen, durch sein Nominierungsrecht

Bevölkerungsgruppen, die im Publikumsrat noch nicht vertreten sind, zu berücksichtigen.

 

Wie das Kuratorium soll natürlich auch bei der Bestellung des Publikumsrates darauf geachtet

werden, dass nach Möglichkeit die Hälfte der Mitglieder Frauen sind. Dies entspricht im

Übrigen einem Beschluss der bestehenden Hörer -  und Sehervertretung.

 

 

Zu den § 8 Abs 1 Z 14, § 16 Abs 1

 

Der Zuständigkeitsbereich des Publikumsrates soll insbesondere in vier Punkten eine

Ausweitung erfahren.

 

a)  Da wesentliche Rahmenbedingungen der Programmgestaltung in den jährlichen

     Finanz -  und Stellenplänen festgelegt werden, die dem Gremium aufgrund der

     derzeitigen Gesetzeslage nicht zugehen, soll das Gremium darüber zeitgleich wie das

     Kuratorium informiert werden (§ 8 Abs 2 Z 5) und das Recht erhalten, dazu

     Empfehlungen an das Kuratorium zu richten (§ 16 Abs 1 Z 7). Die Antragskompetenz

des Generalintendanten und die Zustimmungskompetenz des Kuratoriums bleiben

unberührt.

 

b) Da der Publikumsrat Wahrer der Interessen der Hörer -  und Seher ist (§15 Abs 1), ist es

     nur logisch, dass die Erstellung der Jahressendeschemen und der langfristigen

     Programmpläne vom Generalintendanten mit dem Publikumsrat und nicht mit dem

     Kuratorium vorgenommen wird. Diese Regelung ist auch insoferne konsequent, als dem

     Kuratorium in erster Linie die wirtschaftliche Kontrolle und dem Publikumsrat eher die

     inhaltliche Kontrolle zukommt.

 

c) Auch bei der Erstellung der allgemeinen Programmrichtlinien (§ 8 Abs 2 Z 1) wirkt die

     Hörer -  und Sehervertretung derzeit nicht mit. Da die Schaffung von

     Programmrichtlinien zu den Grundkompetenzen der Kontroll -  und Aufsichtsgremien

     öffentlich - rechtlicher Rundfunkunternehmen gehört, sollen diese vom neuen

     Publikumsrat sowie allfällige Änderungen oder Ergänzungen beschlossen werden (§ 16

     Abs 1 Z 6).

 

d) Ein Schwerpunkt im Aufgabenbereich der Hörer -  und Sehervertretung ist die

     Behandlung von Publikumsbeschwerden. Da die rechtliche Entscheidung über die

     Frage, ob einzelne Programme den gesetzlichen Auflagen entsprochen haben, der

     Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes obliegt, strebte das Gremium zur

     Wahrung der Publikumsinteressen die Parteistellung in Verfahren betreffend den

     gesetzlichen Programm -  und Versorgungsauftrag an, um zu Fragen, die die

     Aufgabenstellung des Gremiums berühren, inhaltlich Stellung nehmen zu können (§ 30

     Abs 1).

 

e) Dem Publikumsrat soll als Vertreterorganisation der Rundfunkkonsumenten die

    Möglichkeit eingeräumt werden, hinsichtlich der Aufgaben des ORF Vorschläge an das

    Kuratorium zu erstatten. Ausserdem soll er das Recht haben, eine Begleitforschung

    durchzuführen, wobei der Generalintendant die finanzielle Deckung sicherzustellen hat,

    wobei die Ergebnisse auch veröffentlicht werden sollen.

 

 

Zu § 16

 

Der Publikumsrat soll in Vertretung der Rundfunkkonsumenten fünf Mitglieder für das

Kuratorium nominieren, wobei diese im Sinne der Unvereinbarkeitsregelung nicht Mitglieder

des Publikumsrates sein dürfen. Der Publikumsrat soll bei seiner Auswahl insbesondere

darauf achten, dass möglichst alle Bevölkerungsschichten im Kuratorium vertreten sind.

 

Zu § 17

 

Hiebei handelt es sich um notwendige Ergänzungen und Präzisierungen der Stellung der

programmgestaltenden Mitarbeiterinnen des ORF.

 

 

Zu § 19

Es kann zweckmäßig sein, dass der ORF Programmleistungen nicht nur selbst bzw durch

Auftragsproduzenten, sondern darüber hinaus durch Tochtergesellschaften erbringt. Für einen

solchen Fall ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen über die Stellung der

programmgestaltenden Mitarbeiter/in gegenüber ihrem Arbeitgeber, also insbesondere das

Redakteursstatut und die Wahl einer Vertretung der journalistischen Mitarbeiter/in, auf solche

Tochterfirmen ebenfalls Anwendung finden. Um die Gleichbehandlung der in Tochterfirmen

tätigen programmgestaltenden Mitarbeiter/in im Verhältnis zu programmgestaltenden

MitarbeiterInnen des ORF zu gewährleisten, wurde auch die Geltung des ORF -

Redakteurstatuts und die gemeinsame Wahl einer einheitlichen Redakteursvertretung

vorgesehen.

 

zu § 20

 

Es stellt sich die Frage, warum nach wie vor für Rundfunkempfangsgeräte eine eigene Gebühr

(für Radios S 60,-- und für Fernseher S 192,--) pro Jahr eingehoben wird, die nichts mit den

ORF - Gebühren (Programmentgelt nach § 20 ORF - Gesetz) zu tun haben. Diese Gebühr ist im

Jahre 1999 durch nichts zu rechtfertigen, zumal auch niemand auf die Idee kommt, für

Computer eine Gebühr einzuheben. Es ist absolut gerechtfertigt, dass der ORF von seinen

KonsumentInnen eine Gebühr (das sogenannte Programmentgelt) einhebt. Es ist auch

durchaus gerechtfertigt, dass die Kabelbetreiber von ihren NutzerInnen ein Entgelt verlangen.

Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum darüber hinaus allein für die Inbetriebnahme eines

Radio -  oder Fernsehgerätes eine Gebühr zu entrichten sein soll. Es geht aus dem Gesetz auch

nicht hervor, welche Kosten mit diesen Gebühren abgedeckt werden bzw wofür die Gebühren

verwendet werden. Diese Rundfunkgebühren sollen daher zum Zwecke der Förderung von

lokalen und insbesonderen freien nichtkommerziellen Radios sowie der Förderung von

Kulturschaffenden durch den ORF umgewidmet werden. Zu diesem Zweck soll das

Rundfunkgebührengesetz novelliert werden wobei für die Förderung der lokalen und freien

nichtkommerziellen Radios konkrete Bedingungen festzulegen sind und ein Gesamtbetrag

von zumindest 5 Mio Euro für diese Förderung vorbehalten sein soll.

 

Zu § 8 Abs 3, § 10 Abs 2, § 13 Abs 1, § 16 Abs 2 und § 25 Abs 4

 

Diese redaktionellen Änderungen ergeben sich einerseits daraus, dass in Hinkunft statt zwei

Direktoren und drei Intendanten eine nicht zahlenmäßige festgelegte Anzahl von Direktoren

mit zugehörigen Aufgabenbereichen zu bestellen ist, andererseits durch Änderung der

Bezeichnung der Hörer -  und Sehervertretung im Publikumsrat. In § 13 Abs 1 Z 2 war

hinsichtlich der Bestellungserfordernisse der Gleichstellung von Staatsbürgern das

Voraussetzungserfordernis als nicht mehr zeitgemäß und europakonform zu streichen.

 

Zu § 31a

 

Entsprechend der Anregung des Rechnungshofes sollen nicht nur der ORF, sondern auch die

Gesellschaften, an denen der ORF zu mehr als 25 % beteiligt ist, vom Rechnungshof geprüft

werden können. Angesichts der Erweiterung der Geschäftsfelder des ORF ist dies nur eine

logisches Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen. Gleichzeitig müssen die

Tochtergesellschaften natürlich verpflichtet werden, dem Kuratorium die jeweiligen Bilanzen

und Rechenschaftsberichte über Verlangen vorzulegen, da ansonsten das Kuratorium kaum

seiner Aufsichtspflicht nachkommen kann.

Das Gesetz soll mit 1.6.2001 in Kraft treten.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Verfassungsausschuß vorgeschlagen.