367/A XXI.GP
Eingelangt am:31.01.2001
der Abgeordneten MMAg. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz, BGBl 379/1984, idF BGBl I
142/200, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz, BGBl 379/1984, idF BGBl I 159/1999, geändert
wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des österreichischen Rundfunks
(Rundfunkgesetz - RFG), BGBl 379/1984, idF BGBl I 159/1999, wird wie folgt geändert:
1. An §1 Abs 2 wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich der Rechnungslegung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der
Organschaft nach § 9 des Körperschaftssteuergesetzes BGBl Nr 401/1988, in der zuletzt
gültigen Fassung, sind auf den Österreichischen Rundfunk die für Kapitalgesellschaften
geltenden Bestimmungen anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist.“
2. Nach § 1 Abs 2 wird folgender Abs 3 angefügt, Abs 3 wird zu Abs 4:
„(3) Der öffentlich - rechtliche Rundfunk ist ein Kommunikationsunternehmen, das für eine
Grundversorgung Österreichs mit qualitativ hochwertigen Programmen im Wechselspiel von
umfassender Berichterstattung, innovativer Unterhaltung, Kultur und umfangreicher Bildung
zu sorgen hat, wobei er als Strukturbildner
und Moderator, aber auch als Mitorganisator eines
breiten öffentlichen Diskurses zu einer möglichst breiten Meinungsbildung beizutragen hat.
Zu diesem Zweck ist der österreichische Rundfunk berechtigt, gewerbliche Tätigkeiten
auszuüben und Rechtshandlungen vorzunehmen, die die Besorgung seiner gesetzlichen
Aufgaben einschließlich der hiefür erforderlichen Finanzierung sichert sowie seiner
Weiterentwicklung als öffentlich - rechtliches Kommunikationsunternehmen dient.“
3. § 2 wird wie folgt geändert und lautet:
„§ 2. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Herstellung und Sendung von
Programmen für Hörfunk, Fernsehen und anderer Kommunikationsmittel sowie durch die
Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen,
insbesondere von Studios und Sendeanlagen, vor allem zu sorgen für
1. eine umfassende und objektive Information der Allgemeinheit;
2. die Förderung und Stimulierung der österreichischen Kultur, um diese zu einer
maximalen Entfaltung zu bringen;
3. ein breites Angebot für individuelle und gesellschaftliche Bildungsmöglichkeiten;
4. eine Förderung der Kommunikation zwischen Österreich und der Welt, insbesondere
durch Austausch von Kultur.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seiner Aufgaben die Grundsätze der
österreichischen Verfassung, insbesondere die Menschenwürde und Grundrechte aller
Personen zu achten. Der ORF hat als Kulturunternehmen qualitativ hochwertige, vor allem
österreichbezogene Programme im Wechselspiel von umfassender Berichterstattung,
innovativer Unterhaltung und Kultur sowie umfangreicher Bildung anzubieten. Er hat im
Rahmen seiner Aufgabenerfüllung insbesondere für einen Pluralismus der Inhalte und der
Stile zu sorgen. Insbesondere im Informationsbereich hat der ORF für eine breite öffentliche
Kommunikation zu sorgen. Er hat in diesem Zusammenhang den partikulären
Kommunikationsbedürfnissen der unterschiedlichen politischen, ethnischen, sozialen und
kulturellen gesellschaftlichen Gruppierungen und insbesondere auch Minderheiten als
Diskussionsplattform zu dienen. Die Unabhängigkeit der Personen und Organe des
österreichischen Rundfunks entsprechend diesen Bestimmungen ist zu gewährleisten.
(3) Bei der Planung des Gesamtprogrammes ist die Bedeutung ethnischer, kultureller, sozialer
und anderer Minderheiten oder benachteiligter Bevölkerungsgruppen unter Beachtung ihrer
integrativen Wirkung zu berücksichtigen. Ausserdem sind die Anliegen der anerkannten
Volksgruppen, Kirchen - und Religionsgesellschaften im Gesamtprogramm einzuplanen.
(4) Zur Sicherstellung dieser Aufgaben hat der Publikumsrat Programmrichtlinien zu erstellen
(§16 Abs 1 Z 6).
(5) Die Sicherung des öffentlich rechtlichen Programmauftrages und der Unabhängigkeit soll
vor allem auch durch weitgehende Produktionsautonomie gewährleistet werden.“
4. Nach § 2c wird folgender §
2d eingefügt:
„§ 2d. Der österreichische Rundfunk hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 im
Rahmen des ökonomisch und produktionstechnisch Machbaren dafür Sorge zu tragen, dass
die für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare
Produktionen vorgesehene Sendezeit in angemessener Weise Sendungen österreichischer
Werke vorbehalten bleibt. Gleichzeitig hat der österreichische Rundfunk finanzielle Mittel in
angemessener Höhe für die Programmgestaltung von Sendungen österreichischer Werke von
Hersteller zur Verfügung zu stellen, die von Fernsehveranstalter/innen unabhängig sind.“
5. § 2d wird zu § 2e, wie folgt abgeändert und lautet:
„§ 2e. Der Generalindentant (§§ 9 und 10) hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres dem
Kuratorium (§§ 7 und 8) und dem Publikumsrat (§§ 15 und 16) einen Bericht über die
Durchführung der §§ 2b, 2c und 2d im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln.“
6. In § 3 Abs 1 wird nach dem Wort "Tragbarkeit" ein Beistrich gesetzt und die
Wortfolge "auch unter Berücksichtigung der Satellitentechnologie, " eingefügt.
7. In § 3 werden folgende Abs 3 und 4 eingefügt und lauten:
„(3) Der Österreichische Rundfunk hat ausserdem für die anerkannten in Österreich lebenden
Volksgruppen in den betreffenden Ländern Sendebeiträge, die von den Länderstudios gestaltet
werden, und zwar in der Sprache der jeweiligen Volksgruppe, auszustrahlen. Der
österreichische Rundfunk ist überdies berechtigt, bundesweit ein viertes Hörfunkprogramm,
dessen Versorgungsgrad sich nach §2 des Regionalradiogesetzes, BGBl I Nr 41/1997,
bestimmt, auszustrahlen. Dieses Programm ist als überwiegend fremdsprachiges
multikulturelles Programm zu führen.
(4) Im Zuge der Digitalisierung der Sendetechnik ist der Österreichische Rundfunk berechtigt,
weitere Programme des Fernsehens und Hörfunks zu installieren, wobei ein Fernsehprogramm
für Regionalsendungen der Länderstudios vorzubehalten ist. Ausserdem ist nach Bedarf
täglich eine Stunde der Sendezeit in der Zeit von 16.00 bis 24.00 Uhr als offener Kanal zu
führen. Darüber hinaus kann der österreichische Rundfunk in Kooperation mit anderen
Unternehmen weitere Fernsehprogramme veranstalten, wobei jedoch Medieninhaber in - oder
ausländischer Tages - oder Wochenzeitungen, in - oder ausländische Rundfunkveranstalter
sowie Unternehmen, die mit mehr als 25 % an einem Medieninhaber einer in - oder
ausländischen Tages - oder Wochenzeitung bzw an einem in - oder ausländischen
Rundfunkveranstalter beteiligt sind, davon ausgeschlossen sind.“
8. In § 4 wird der zweite Satz, der lautet: „Mit der Leitung des Auslandsdienstes ist vom
Generalintendanten im Einvernehmen mit der Bundesregierung ein Intendant des
Auslandsdienstes unter Bedachtnahme auf die §§ 13 und 14 zu betrauen“,
gestrichen.
9. § 5 Abs 1 entfällt, die Abs 2 bis 10 werden zu den Abs 1 bis 9.
10. An § 5b Abs 1 wird wie folgender Satz angefügt:
"Promotions und Presentingspots fallen nicht unter diese Bestimmung."
11. § 7Abs 1 und 2 werden wie folgt abgeändert und lauten:
„§ 7. (1) Mitglieder des Kuratoriums werden nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen bestellt:
1. sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des
Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf
deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede im Hauptausschuß des Nationalrates
vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Kuratorium vertreten sein muss;
2. drei Mitglieder bestellt die Landeshauptleutekonferenz mittels einstimmig befaßten
Beschluß;
3. drei Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
4. fünf Mitglieder bestellt der Publikumsrat;
5. zwei Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl
22/1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder ist darauf zu achten, dass mindestens die Hälfte, bei drei
mindestens eine, der zu bestellenden Personen Frauen sind. Weiters dürfen diese Personen
keine im Art 147 Abs 4 B - VG genannte Funktion bekleiden. Von der Bestellung sind
ausserdem Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Medienunternehmen
stehen oder in einem Organ eines anderen Medienunternehmens tätig sind oder dort in einem
Arbeits - oder Geschäftsverhältnis stehen, ausgeschlossen. Die Mitglieder des Kuratoriums
haben sachkundig zu sein und müssen eine fünfjährige Erfahrung im Medien - oder
Wirtschaftsbereich nachweisen können. Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit
der Mitglieder des Kuratoriums gilt § 99 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
12. § 7 Abs 5 wird wie folgt abgeändert und lautet:
"(5) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Es wählt aus seiner Mitte seinen
Vorsitzenden und einen Vorsitzenden - Stellvertreter. Die Sitzungen des Kuratoriums werden
von dessen Vorsitzenden einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung des
Kuratoriums verpflichtet, wenn dies von drei Mitgliedern oder vom Generalintendanten
schriftlich unter Beifügung des Entwurfes
einer Tagesordnung verlangt wird. Die erste
Sitzung des Kuratoriums hat das an Jahren älteste Mitglied einzuberufen. Es ist bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Es faßt mit
Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 9 Abs 4 seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen gemäß § 8 Abs 1 Z 1 und 3 und § 20 Abs 1 und 2
sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des Kuratoriums nicht stimmberechtigt
und bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen.
13. § 8 Abs 1 Z 3 und 4 werden wie folgt abgeändert und lauten:
"3. Die Festlegung der Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche sowie die
Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesintendanten;“
"4. die Genehmigung langfristiger Pläne für die Technik und die Finanzen sowie den
Stellenplänen;
14. In § 8 Abs 1 Z 10 wird die Wortfolge "und seine Programmgestaltung" gestrichen.
15. § 8 Abs 2, 3, 4 und 5 werden wie folgt abgeändert:.
„(2) Weiters ist die Zustimmung des Kuratoriums zur Festsetzung der, unter Beachtung der
langfristigen Programmpläne (§ 16 Abs 1) und der Programmrichtlinien für jedes
Geschäftsjahr aufzustellenden und dem Kuratorium bis zum 15. November vorzulegenden,
Ausgabenetats und Stellenpläne für das folgende Kalenderjahr und ihrer Bedeckung (Finanz -
und Stellenplan) notwendig.
(3) Folgende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden:
1. der Erwerb, die Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 HGB) sowie
der Erwerb, die Veräußerung und Stillegung von Unternehmen und Betrieben;
2. der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften;
3. die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen;
4. Investitionen, die Anschaffungskosten von 300.000,-- EURO im einzelnen und 3 Mio
EURO in einem Geschäftsjahr übersteigen;
5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die 300.000,-- EURO im
einzelnen und 3 Mio EURO in einem Geschäftsjahr übersteigen;
6. die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehört;
7. der Erwerb und die Veräußerung von Patent - und Verwertungsrechten, deren Wert im
Einzelfall 300.000,--
EURO übersteigt;
8. die Übernahme von Bürgschaften;
9. die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
10. die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;
11. die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn - und
Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
12. die Erteilung der Prokura;
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind befugt, den Generalintendanten, die Direktoren und
die Landesintendanten schriftlich oder im Rahmen der Sitzungen des Kuratoriums mündlich
über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen
und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Der Generalintendant hat dem Kuratorium
wie ein Vorstand dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zu berichten, hiefür gelten die §§
81 und 95 Abs 2 Aktiengesetz, BGBl Nr 98/1965, in der zuletzt gültigen Fassung, sinngemäß“
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind weiters befugt, von allen Gesellschaften, an denen
der ORF zu mehr als 25 % beteiligt ist, die Vorlage der Bilanz und des
Rechenschaftsberichtes zu verlangen. Diese Gesellschaften sind verpflichtet, diesem
Verlangen Folge zu leisten.“
16. § 9 Abs 1 und 2 werden wie folgt abgeändert und lauten:
„§ 9. (1) Der Generalintendant wird vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Die Wahl des Generalintendanten sowie der Direktoren und Landesintendanten erfolgt durch
geheime Abstimmung. Scheidet die zum Generalintendanten bestellte Person vorzeitig aus
dieser Funktion aus, so ist bis zur Bestellung eines Generalintendanten für den Rest der
Funktionsperiode vom Kuratorium eine geeignete Person mit der vorläufigen Führung dieser
Geschäfte zu betrauen.
(2) Zur Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Festlegung der Anzahl der
Direktoren und deren Aufgabenbereiche (§10 Abs 2 Z 10) zur Ausschreibung der Posten der
Direktoren und Landesintendanten (§ 10 Abs 2 Z 2) sowie zur Erstattung von Vorschlägen an
das Kuratorium für die Bestellung von Direktoren und Landesintendanten (§10 Abs 2 Z 3) ist
der gewählte Generalintendant bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode berechtigt.“
17. § 10 Abs 2 Z 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 werden wie folgt abgeändert und lauten:
"1. die Erstellung der Jahressendeschemen nut Zustimmung des Publikumsrates;
2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesintendanten;
3. die Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Bestellung und Abberufung
von Direktoren und
Landesintendanten;
4. die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende
Angestellte;
5. die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren und Landesintendanten sowie die
Koordination ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für
Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch
die Mitwirkung aller Studios;
6. die Ausarbeitung von Vorschlägen an das Kuratorium für langfristige Pläne für Technik
Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren und
Landesintendanten;
10. die Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Festlegung der Anzahl der
Direktoren und deren Aufgabenbereiche.
18. Nach § 10 Abs 2 Z 10 wird folgende Z 11 eingefügt:
"11. die Erstellung von langfristigen Plänen für die Programme mit Zustimmung des
Publikumsrates;"
19. Nach § 10 Abs 2 wird folgender Abs 3 eingefügt, der Abs 3 wird zu Abs 4 und Abs 4
entfällt.
„(3) Dem Generalintendanten bzw den von ihm beauftragten Direktoren oder
Landesintendanten obliegt die Personalhoheit wie insbesondere die Ausschreibung von
Posten, die Aufnahme von geeignetem Personal sowie Personalförderungen, Kündigungen
und Entlassungen.
20. § 11 wird wie folgt abgeändert und lautet:
„§ 11. (1) Die Direktoren und Landesintendanten werden vom Kuratorium auf Vorschlag des
Generalintendanten für die Dauer der Funktionsperiode des Generalintendanten bestellt. Lehnt
das Kuratorium die Vorschläge des Generalintendanten mehrheitlich ab, so hat dieser
unverzüglich dem Kuratorium einen neuen Vorschlag vorzulegen.
(2) Zur Unterstützung des Generalintendanten sind Direktoren zu bestellen. Die Anzahl der
Direktoren und deren Aufgabenbereiche werden vom Kuratorium (§ 8 Abs 1 Z 3) über
Vorschlag des Generalintendanten (§10 Abs 2 Z 10) festgelegt.
(3) Für jedes Landesstudio ist ein Landesintendant zu bestellen.“
21. § 12 wird wie folgt abgeändert und lautet:
„§ 12. (1) Die Direktoren und Landesintendanten haben im Rahmen der langfristigen Pläne
für Programm, Technik und Finanzen, der
Finanz - und Stellenpläne sowie der
Jahresendeschemen die laufenden Geschäfte ihres Aufgabenbereiches selbständig zu führen.
Sie sind lediglich an die Weisungen und Aufträge des Generalintendanten gebunden.
(2) Die Landesintendanten nehmen die Belange des Österreichischen Rundfunks für das Land
wahr, für das sie bestellt sind. Hiebei sind sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende
Lokalprogramm und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk - und
Fernsehprogramme verantwortlich und diesbezüglich auch nicht an Weisungen des
Generalintendanten gebunden.
(3) Die Direktoren und Landesintendanten haben das Recht, vom Kuratorium gehört zu
werden, wenn der Generalintendant Vorschlägen von ihrer Seite nicht Rechnung trägt. In
diesem Falle sind die Betroffenen den diesbezüglichen Beratungen des Kuratoriums
beizuziehen.“
22. § 13 wird wie folgt abgeändert und lautet:
„§ 13. (1) Personen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion des Generalintendanten,
eines Direktors, eines Landesintendanten oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen
folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie müssen voll geschäftsfähig sein;
2. sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder
verwandte Berufserfahrung nachweisen können.
(2) Mit den Funktionen des Generalintendanten, eines Direktors, eines Landesintendanten
oder eines leitenden Angestellten dürfen Personen nicht betraut werden, die eine der im Art
147 Abs 4 B - VG genannten Funktionen innehaben oder in den letzten zwei Jahren innegehabt
haben.
(3) Die im Abs 1 genannten Personen dürfen ohne Genehmigung des Kuratoriums keinen
Nebenerwerb ausüben.“
23. § 14 Abs 1 zweiter Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:
„Die Funktion des Generalintendanten ist vom Vorsitzenden des Kuratoriums sechs Monate
vor Ende der Funktionsperiode des Generalintendanten auszuschreiben. Scheidet die zum
Generalintendanten bestellte Person vorzeitig aus dieser Funktion aus, hat die Ausschreibung
unverzüglich zu erfolgen; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.
24. § 15 samt Überschrift wird wie folgt geändert und lautet:
„Zusammensetzung des Publikumsrates
§ 15. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des österreichischen
Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten, der aus dem gemäß Abs 2 und 3 zu bestellenden
Mitgliedern besteht. Wer nach diesen
Bestimmungen mehr als ein Mitglied des
Publikumsrates bestellt, hat von je zwei zu bestellenden Mitgliedern eine Frau und einen
Mann zu bestellen.
(2) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:
1. Die Jugendorganisationen bestellen zwei Mitglieder;
2. die Frauenorganisationen bestellen zwei Mitglieder;
3. die Seniorenverbände bestellen zwei Mitglieder;
4. die anerkannten Religionsgemeinschaften bestellen zwei Mitglieder;
5. die Umweltorganisationen und Verbände bestellen zwei Mitglieder;
6. die anerkannten Volksgruppen und Migrant/inn/enorganisationen bestellen zwei
Mitglieder;
8. die Behindertenorganisationen bestellen zwei Mitglieder;
9. die Kunst - und Kulturinitiativen und - organisationen bestellen zwei Mitglieder;
10. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen
Parteien (BGBl 369/1984) bestellen je ein Mitglied.
(3) Der Bundeskanzler bestellt fünf weitere Mitglieder, durch die die nachstehenden Bereiche
bzw Gruppen eine besondere Vertretung erhalten sollen: Die Wissenschaft, die Volksbildung,
der Sport, die Eltern bzw Familien und die Konsumenten. Bei der Bestellung dieser
Mitglieder ist insbesondere auf Vorschläge Bedacht zu nehmen, die von Einrichtungen bzw
Organisationen erstattet werden, die für diese Bereiche bzw Gruppen repräsentativ sind.
(4) Der Bundeskanzler hat zu diesem Zweck vor der Bestellung von im Abs 3 genannten
Mitgliedern die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen durch Verlautbarung
in der Wiener Zeitung zur Erstattung von Vorschlägen einzuladen und die eingelangten vor
der Bestellung des betreffenden Mitgliedes gleichfalls öffentlich bekannzumachen.
(5) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert drei Jahre von seinen ersten
Zusammentritt angerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat
zusammentritt.
(6) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen Vorsitzenden - Stellvertreter.
(7) Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen
vierzehn Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder ein Viertel der
Mitglieder des Kuratoriums verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.
(8) Der Publikumsrat faßt seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß § 16
Abs 1 Z 2 ist eine Zweidrittel - Mehrheit
erforderlich. § 7 Abs 4 gilt sinngemäß.“
25. In § 16 Abs 1 Z 1 wird die Wortfolge „von Empfehlungen hinsichtlich der
Programmgestaltung und“ gestrichen.
26. § 16 Abs 1 Z 2 wird wie folgt geändert und lautet:
„2. Die Bestellung von fünf Mitgliedern des Kuratoriums (§ 7 Abs 1 Z 4), wobei diese nicht
Mitglied des Publikumsrates sein dürfen.“
27. In § 16 Abs 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6
und 7 angefügt.
„6. die Genehmigung langfristiger Pläne für die Programme sowie der Sendeschemen und
die Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung, die
Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen sowie
deren Ergänzungen oder Abänderungen;
7. die Erstattung von Empfehlungen an das Kuratorium hinsichtlich der
Jahressendeschemen (§ 8 Abs 2 Z 1a) und der Finanz - und Stellenpläne (§ 8 Abs 2 Z
5).“
28. § 16 Abs 2 erster Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:
„Der Publikumsrat ist zur Erfüllung der in Abs 1 genannten Aufgaben befugt, den
Generalintendanten, die Direktoren und Landesintendanten über alle von Ihnen zu
besorgenden Aufgaben des österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen
Auskünfte zu verlangen.“
29. § 16 Abs 3 wird wie folgt abgeändert und lautet:
„(3) Der Publikumsrat kann inbesonders bezüglich der Aufgaben des Rundfunkes an das
Kuratorium Vorschläge unterbreiten, um Begleituntersuchungen durchführen zu lassen, für
deren finanzielle Bedeckung der Generalintendant zu sorgen hat.“
30. § 16 Abs 4 zweiter Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:
„Der Publikumsrat ist befugt, aufgrund eines an den Generalintendanten gerichteten
Ersuchens die Anwesenheit eines Direktors oder eines Landesintendanten zu verlangen.“
31. § 17 Abs 2 und 3 werden wie
folgt abgeändert, Abs 4 entfällt:
(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die
an der inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk - und Fernsehsendungen, Internet und allen in
Zukunft auftretenden Verbreitungsmedien mitwirken.
(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der
journalistischen Gestaltung von Programmen im Hörfunk und Fernsehen, Internet und allen in
Zukunft auftretenden Verbreitungsmedien mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter,
Korrespondenten und Gestalter. Für diese gilt das Journalistengesetz.
32. § 17 Abs 5 und 6 werden zu den Abs 4 und 5; im neuen Abs 4 (alter Abs 5) wird bei Z
1 folgender Satz angefügt:
„Zu Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses ist dem Dienstnehmer ein Dienstzettel
auszufolgen, in dem zumindest die wesentlichen Rechte des Dienstnehmers, die Entlohnung
sowie Beginn und Ende des befristeten Dienstverhältnisses aufgelistet sind.“
33. Im neuen Abs 4 (alter Abs 5) wird weiters bei Z 2 nach dem ersten Satz folgender Satz
angefügt:
„Die Verständigung hat, wenn ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mit oder ohne
Unterbrechungen ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren verstrichen ist, sechs Wochen
vor Ende des laufenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Im 3. bis zum 5. Arbeitsjahr ab
Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses hat die Verständigung 8 Wochen, im 6. bis zum 15.
Arbeitsjahr 12 Wochen, im 16. bis zum 25. Arbeitsjahr 16 Wochen und ab dem 26.
Arbeitsjahr 20 Wochen vor Ablauf des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen
34. Im neuen Abs 5 (alter Abs 6) wird im ersten Satz die Wortfolge "fünf Jahre“
durch „drei Jahre“ ersetzt und der dritte Satz wie folgt abgeändert:
„Die Abfertigung beträgt bei einer Dauer von mehr als drei Jahren ab Beginn des ersten
Arbeitsverhältnisses ein Achtzehntel, bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren ein Zwölftel,
bei mehr als zehn Jahren ein Neuntel, bei mehr als fünfzehn Jahren ein Sechstel, bei mehr als
zwanzig Jahren ein Viertel und bei mehr als fünfundzwanzig Jahren ein Drittel jenes Entgelts,
das der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
erhalten hat. Auf diese Abfertigung ist eine nach anderen Bestimmungen allenfalls
gebührende Abfertigung anzurechnen.“
35. § 18 Abs 6 erster Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:
„Spätestens sechs Wochen vor der Wahl ist vom Generalintendanten eine Liste von den
wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu
veröffentlichen.“
36. In § 19 wird folgender Abs 5
angefügt:
„(5) Für programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes, die von
Unternehmen beschäftigt werden, an denen der österreichische Rundfunk mindestens die
Hälfte der Kapitalanteile oder Stimmrechte hat, gelten im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber die
Bestimmungen des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes entsprechend mit der Maßgabe,
dass das im österreichischen Rundfunk geltende Redakteursstatut auch für diese Unternehmen
anzuwenden und eine Vertretung aller journalistischer Mitarbeiter des österreichischen
Rundfunks und der genannten Unternehmen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gemeinsam zu wählen ist.“
37. § 25 Abs 4 Z 2 wird folgt abgeändert und lautet:
„2. Mitglieder des Kuratoriums, der Generalintendant, die Direktoren und die
Landesintendanten sowie Arbeitnehmer des österreichischen Rundfunks;“
38. In § 30 Abs 1 wird folgender Satz angefügt.
„Dem Publikumsrat oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt in Verfahren über
behauptete Verletzungen der Bestimmungen der §§ 2, 2a und 3 dieses Bundesgesetzes
jedenfalls Parteistellung zu.
39. In § 31a Abs 1 wird folgender Satz angefügt, sodass der Abs 1 lautet:
„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung des österreichischen Rundfunks unterliegt der
Kontrolle des Rechnungshofes. Dies gilt auch für Gesellschaften, an denen der österreichische
Rundfunk mit mehr als 25 % beteiligt ist.
40. In den §§ 6 Abs 1 Z 3, 7 Abs 1 Z 4, 15 Abs 2 sowie 16 Abs 2, 3, 4 und 5 ist der
Ausdruck „die Hörer - und Sehervertretung“ durch den Ausdruck „der
Publikumsrat“ zu ersetzen. In den §§ 6 Abs 3, 7 Abs 6, 16 Abs 4, 20 Abs 2, 25 Abs 3
Z2 und 27 Abs 1 Z 2 lit b ist der Ausdruck „der Hörer - und Sehervertretung“ durch
den Ausdruck „des Publikumsrates“ zu ersetzen. In den §§ 10 Abs 3 sowie 16 Abs 1,
3 und 5 ist der Ausdruck „der Hörer - und Sehervertretung“ durch den Ausdruck
„dem Publikumsrat“ zu ersetzen. In den §§ 16 Abs 5 und 20 Abs 2 ist der Ausdruck
„von der Hörer - und Sehervertretung“ durch den Ausdruck „vom Publikumsrat“ zu
ersetzen.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.6.2001 in
Kraft.
Begründung:
Ziel der Novellierung des Rundfunkgesetzes (RFG) ist es, die Struktur des ORF der
dynamischen Entwicklung des Rundfunks in technischer und programmlicher Hinsicht und
vor allem den Änderungen auf dem Rundfunkmarkt anzupassen und den ORF dadurch
wettbewerbsfähiger zu machen. Das RFG hat den österreichischem Rundfunk im
wesentlichen als Monopolbetrieb konstituiert. Bedingt durch Kabel - und
Satellitentechnologien nähert sich der Versorgungsgrad der österreichischen Haushalte mit
deutschsprachigen, überwiegend kommerziell betriebenen ausländischen Fernsehprogrammen
der 80 % - Marke. Ausserdem sind in der Zwischenzeit über 50 Privatradiolizenzen vergeben
worden. Das hat nicht nur zu einer Änderung im Publikumsverhalten, sondern vor allem auch
zu veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geführt, wobei besonders die
Entstehungskosten der Programmgestaltung und hier die Preise für Rechte und Lizenzen
drastisch gestiegen sind.
Die Novelle bezweckt daher, dem Österreichischen Rundfunk als größtem österreichischen
Medium in einem internationalisierten Markt Entwicklungschancen offenzuhalten und durch
die Schaffung effizienterer Strukturen Kosteneinsparungen zu ermöglichen. Dabei geht es
insbesondere um folgende Bereiche:
1. Die Ermöglichung wirtschaftlich zweckmäßiger neuer Geschäftsfelder und die Nutzung
neuer medialer Tätigkeiten;
2. Neudefinition des Aufgabenbereiches des ORF;
3. die Erhöhung der Selbstorganisationsfähigkeit des Unternehmens und die
Wiedereinführung eines durchgehenden Weisungsrechtes des alleinverantwortlichen
Geschäftsführers, um die Effizienz des Unternehmensmanagement zu stärken;
4. die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Bestellungsvorganges des
Generalintendanten und der leitenden Funktionsträger.
Weiters beinhaltet die Novelle ein Forderungsprogramm der Hörer - und Sehervertretung, die
unter der neuen Bezeichnung Publikumsrat mehr Kompetenzen für ihre Funktion als Wahrer
von Publikumsinteressen anstrebt.
Die Novelle versteht sich als Fortentwicklung der durch das Bundesverfassungsgesetz durch
die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks 1974 vorgegebenen Grundsätze des
österreichischen Rundfunkrechts durch Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu § 1 Abs 2
Wie aus einem Bericht einer Arbeitsgruppe des Kuratoriums hervorgeht, sollen klärende
Bestimmungen zur Rechtspersönlichkeit des ORF geschaffen werden. Durch das RFG 1974
wurde der ORF von einer GesmbH in eine Rechtsperson des öffentlichen Rechts sui generis
umgewandelt, wodurch ein Gesellschaftsvertrag zur Bestimmung des
Unternehmensgegenstandes nicht mehr zur Verfügung stand und die Geltung bestimmter, für
Kapitalgesellschaften bestehender gesetzlicher Regelungen fraglich ist.
Das Handelsgesetzbuch enthält in den §§ 221 ff ergänzende Vorschriften für die
Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften, deren Anwendung auf den ORF angesichts
seiner Struktur und Größe jedenfalls zweckmäßig ist. Sie bringen auch die Verpflichtung zu
einem Konzernabschluss und einem Konzernlagebericht. Soweit das RFG - etwa hinsichtlich
der Bestellung der PrüferInnen - eigene Regelungen enthält, gelten diese als lex specialis
weiter. Auch hinsichtlich der Körperschaftssteuer soll der ORF wie eine Kapitalgesellschaft
behandelt werden, wodurch die Zurechnung von Gewinn (Verlust) von Tochterunternehmen
zum ORF als Organträger in steuerlicher Hinsicht möglich wird.
Zu § 1 Abs 3
Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes ist, anders als für die staatliche
Verwaltung, das Gesetz für das Handeln des ORFs nicht Voraussetzung, sondern lediglich
Schranke. Bisher wurde, obgleich dem ORF gemäß § 1 Abs 2 RFG Kaufmanneigenschaft
zukommt, die Zulässigkeit der Tätigkeit des ORF in Geschäftsfeldern, die nicht als seine
Aufgabe im RFG festgeschrieben oder deren Ausübung sonst wie im Gesetz erwähnt wird,
verschiedentlich in Zweifel gezogen. Teilweise wurde dabei die Auffassung vertreten, der
ORF sei innerhalb der Schranken des RFG lediglich zu Annextätigkeiten berechtigt; andere
Auffassungen gingen dahin, dass dem ORF jedenfalls die Ausübung derjenigen Tätigkeiten,
mit denen er Mitbewerberin zu seinen Rundfunkaufgaben verwandten Bereichen wäre,
untersagt sei.
Der Unternehmenszweck des derzeit geltenden Rundfunkgesetzes ist auf „die Herstellung und
Sendung von Hörfunk - und Fernsehprogrammen“ beschränkt. Die Kommunikation der
Zukunft ist aber durch Multimedialität (Verschmelzen von Radio, Fernsehen, Telephon,
Computer ua) geprägt. Radio und Fernsehen - wie wir es heute noch kennen und nutzen -
verlieren als isolierte Medien an Bedeutung. Der ORF, soll er lebendig weiterbestehen, ist
gefordert, sich zu einem multimedial aktiven Kommunikationsunternehmen zu entwickeln. In
diesem Sinn ist es daher notwendig, die entsprechenden gesetzlichen Maßnahmen zu schaffen.
Die Öffnung des ORF für neue Geschäftsfelder ist auch deshalb von Bedeutung, da nur ein
öffentlich - rechtlicher Rundfunk aufgrund seiner Grundversorgungsfunktion die Entwicklung
einer medialen (digitalen) Zweidrittelgesellschaft verhindern kann. Im übrigen wird auch im
Grünbuch der EU zur Konvergenz der
Branchen Telekommunikation, Medien und
Informationstechnologien die Erweiterung der Funktion des öffentlich - rechtlichen Rundfunks
um diese neuen Geschäftsfelder empfohlen.
Ausserdem darf in einem sich dynamisch entwickelnden Rundfunkmarkt das Verhalten im
publizistischen Wettbewerb nicht durch Aktivitätsverbote stranguliert werden. Die
Entwicklungsoffenheit des öffentlich - rechtlichen Rundfunks soll nicht durch begriffliche
Formeln behindert werden. Die Ziele des ORF können wie folgt definiert werden. Der ORF
ist
- eine unentbehrliche Einrichtung zur Behauptung der österreichischen Identität;
- ein föderalistisch strukturiertes Unternehmen, das vor allem durch seine Landesstudios
die kulturelle und regionale Vielfalt Österreichs in allen Programmen wiederspiegelt;
- ein bürgernaher und kundenfreundlicher Dienstleistungsbetrieb zum Nutzen des
Publikums;
- ein professionelles, nach modernen Marketingprinzipien handelndes multimediales
Kommunikationsunternehmen im europäischen Spitzenfeld;
- ein objektives und faires Informationsmedium, das seinem Publikum ein realistisches
Bild des Weltgeschehens vermittelt und im Ausland ein umfassendes Bild von
Österreich;
- ein bedeutender Auftraggeber künstlerischen Schaffens als Impulsgeber für die
Auseinandersetzung mit den Zeitströmungen und als Initiator kreativer Leistungen;
- ein Anbieter qualitativ hochwertiger, vor allem aber österreichbezogener Programme im
Wechselspiel von Unterhaltung und Bildung, Spannung und Entspannung;
- ein Medienunternehmen, das hohen Respekt vor der Würde des Menschen hat und dem
die Berücksichtigung ethnischer und religiöser Minderheiten ein wichtiges Anliegen ist;
- ein effizient geführtes Unternehmen, das mit den Geldern der Hörer und Seher sowie
den Erträgen aus der Werbung sorgsam und verantwortungsvoll wirtschaftet;
- ein verläßlicher Partner der Film - und Werbewirtschaft;
- ein multimediales Kommunikationsunternehmen, für dessen Programmgestaltung drei
Faktoren gleich wichtig sind: die Beteiligung, die Zufriedenheit und die geistige
Herausforderung des Publikums;
- ein wirtschaftlich zu führendes Kulturunternehmen;
- ein Garant zur Verhinderung einer medialen zwei Drittel - Gesellschaft vor allem in
Zusammenhang mit den neuen Medien.
Zu § 2
Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass es nicht Aufgabe eines Staates sein kann,
Medieninhalte vorzugeben, sondern vermehrt Leitlinien zu setzen, damit höherrangige
öffentliche Interessen an einer vielfältigen publizistisch attraktiven und wirtschaftlichen
gesunden Medienordnung durch entsprechende Rechtsvorschriften sichergestellt werden
können. Laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist die Rundfunkfreiheit nur dann
gewährleistet, wenn die Möglichkeit zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen angesichts
der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der
Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme im Rahmen des ORF auch
tatsächlich besteht.
Die Bestimmungen der §§ 2 und 2a erscheinen nicht mehr zeitgemäß und wurden daher im
Rahmen einer umfassenden Novellierung des Rundfunkgesetzes ebenfalls neu gefasst. Als
Vorlage dienen unter anderem auch die Grundsätze, die von BBC erarbeitet wurden.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass alles das, was ein öffentlich - rechtlicher Rundfunk
leisten kann (Kultur - und Bildungsauftrag, objektive Information, Grundversorgung,
Minderheitenprogramme, Förderung der österreichischen Identität, ...), eine private
Rundfunkanstalt nicht erfüllen wird, weil der wichtigste Grundsatz privater
Rundfunkanstalten der der Gewinnmaximierung ist und sein muss. Es bedarf keiner
allzugroßen Phantasie, dass dem vieles zum Opfer fällt. Für den öffentlich - rechtlichen
Rundfunk besteht hingegen als oberstes Grundprinzip, die Erfüllung seiner kulturellen
Funktion. Die Umsetzung dieser Aufgaben ist dabei unter größtmöglicher wirtschaftlicher
Effizienz vorzunehmen. Das heißt, alle Tätigkeiten des ORF (bis in die unterste Schublade)
sollen inhaltlich durch die Programmgrundsätze geprägt sein, während die Ausführung nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Der öffentlich - rechtliche Auftrag beinhaltet
auch die Verpflichtung zu einer wirtschaftlichen und effizienten Geschäftsführung und die
damit verbundene Bestandsicherung. Ziel des ORF kann daher nicht sein, mittels
Programmen Gewinne zu machen, sondern muss sein, mittels wirtschaftlichem Erfolg ein
qualitativ hochwertiges Programm zu machen.
Der ORF ist daher nicht ein kulturelles Wirtschaftsunternehmen, sondern ein wirtschaftlich zu
führendes Kulturunternehmen!
Das Produkt der Information hat Wirkungen, die mit jenen anderer Produkte nur bedingt
vergleichbar sind. Informationen tragen wesentlich dazu bei, Weltbilder zu schaffen,
politische und kulturelle Urteilskraft und Urteile zu formen, Verhalten und Entscheidungen
des politischen Menschen zu bestimmen und damit den Zusammenhalt (oder den Zerfall)
politischer Gemeinschaften zu organisieren. Informieren ist eine politische und kulturelle,
keine ökonomische Aufgabe, auch wenn Angebot und Nachfrage im Informationsbereich
Markt ähnlich organisiert sind.
Demokratie hat eine aufgeklärte und substantielle Öffentlichkeit zur Voraussetzung. Das
Programmentgelt ermöglicht dem ORF und verpflichtet ihn zu umfassender, objektiver
(„fairer“) und verantwortungsvoller Berichterstattung - unabhängig von Lobbies, Financiers
und persönlichen Präferenzen/Interessen von Herausgebern. Die klassische Einteilung in Hie -
Information und Da - Unterhaltung ist nicht haltbar. Auch Unterhaltung beinhaltet Information
und wichtiger noch, gerade Unterhaltung trägt und spiegelt Weltbilder und Haltungen (zur
Welt) wieder. Auch hier ist der ORF gefordert, ein qualitativ hochwertiges Programm zu
bieten. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass in dem Grundsatzpapier des ORF zur
Gewalt und Obszönität in Radio und
Fernsehen festgehalten wird, dass der ORF darauf
verzichtet, „gewaltsame oder angsterregende Sendungsinhalte allein zum Zwecke der
Reichweitenmaximierung einzusetzen“. Die spekulative Trivialisierung von Programmen im
allgemeinen und von Informationssendungen im besonderen lehnt der ORF aus seinem
öffentlich - rechtlichen Selbstverständnis heraus ab. Der ORF bekennt sich insbesondere bei
Talkshows in Radio und Fernsehen zu einer Gesprächsphilosophie, die der persönlichen
Würde der Gäste, dem intellektuellen Nutzen für das Publikum und einer demokratischen
Diskussionskultur verpflichtet ist. Die Wahrung der Würde der Person verlangt auch, dass die
Intimsphäre des einzelnen zB bei der Darstellung von Tod, Krankheit, Schmerz und Trauer
nicht verletzt wird. Sexualität und Erotik sind von Obszönität und Pornographie zu
unterscheiden. Der ORF bietet ein breites Spektrum an Programmen für alle Altersgruppen.
Bei der Programmzusammenstellung nimmt der ORF auf das im Tagesverlauf jeweils zu
erwartende Publikum Rücksicht.
Insbesondere die Integration ethnischer, kultureller, sozialer und anderer Minderheiten ist eine
ganz wesentliche gesellschaftliche Aufgabe, die ein öffentlich - rechtlicher Rundfunk zu
erfüllen hat. Dabei geht es mehr um Haltung als um Sendeflächen. Öffentlich - rechtlicher
Rundfunk muss Haltung ausstrahlen und nicht Sendeflächen. In den einzelnen
Regionalsendungen der Landesstudios soll täglich zumindest ein Beitrag in der Sprache einer
der im jeweiligen Land lebenden Volksgruppe (mit deutschen Untertiteln) ausgestrahlt
werden. Ausserdem sollten vor allem Nachrichten grundsätzlich auch in der Gebärdensprache
vorgetragen werden. Vermehrt sollen auch fremdsprachige Filme mit Untertiteln oder im
Zweitonverfahren in das Programm eingebaut werden.
Die Sicherung des öffentlich rechtlichen Programmauftrages und der Unabhängigkeit des
ORF muss auch durch eine weitgehende Produktionsautonomie gewährleistet werden.
Wesentlicher Teil des Programmes müssen ORF Eigenproduktionen sein, d.h. sowohl
inhaltlich wie technisch vom ORF und ORF - MitarbeiterInnen hergestellt werden.
Zu den §§ 2d und 2e
Der ORF hat mit dem österreichischen Filmförderungsfonds einen Vertrag abgeschlossen,
wobei er sich verpflichtet, dem österreichischen Filmförderungsfonds jährlich zumindest
einen Betrag von S 60 Mio zur Verfügung zu stellen. Damit soll insbesondere die Herstellung
österreichischer Filme gefördert werden. Im Sinne gleicher Konkurrenzbedingungen sollte
daher im Gesetz die Verpflichtung für die privaten Fernsehveranstalter/innen an den
Filmförderungsfonds einen bestimmten Prozentteil des Umsatzes jährlich zur Einzahlung zu
bringen, festgeschrieben werden. Im Sinne der Förderung der österreichischen Film - und TV -
Industrie sollte auch ein Anteil des Programmbudgets für freie Produzenten mit Sitz in
Österreich vorgesehen werden. Abgesehen von der positiven Wirkung für den Arbeitsmarkt in
der Filmbranche würde damit auch ein erheblicher Beitrag zur Identitätsstiftung der
Seher/innen geleistet.
Zu § 3
Angesichts der bisherigen demostrativen Beschreibung in § 3 RFG und angesichts der
fortschreitenden Entwicklung der Technologien erscheint es weiters sinnvoll, die Möglichkeit
des ORF, seine Programme über Satelliten zu verbreiten, ausdrücklich im Gesetz
festzuschreiben.
Im Rahmen einer Novellierung scheint es zweckmäßig, endlich auch das 4.
Hörfunkprogramm als überwiegend fremdsprachiges Programm festzuschreiben, zumal die
Bedeutung eines derartigen fremdsprachigen Programmes in Österreich wohl außer Zweifel
steht. Ausserdem sollten auch die in der Sprache der jeweils anerkannten Volksgruppe
ausgestrahlten regionalen Volksgruppenprogramme gesetzlich verankert werden. Im Zuge der
Digitalisierung wird auch die Frequenzknappheit im Wesentlichen beseitigt werden. Der ORF
soll daher auch berechtigt werden, weitere Kanäle zu betreiben, wobei ein Kanal in erster
Linie zur Erweiterung der Regionalprogramme, die von den Landesstudios gestaltet werden,
dienen soll. Ausserdem soll in diesem Programm täglich zumindest eine Stunde der Sendezeit
als offener Kanal zur Verfügung gestellt werden. Der offene Kanal bietet die Möglichkeit,
ethnischen, kulturellen, sozialen und anderen Minderheiten den Zugang zum Fernsehen und
somit das Recht der freien Meinungsäußerung zu sichern. Damit wird ein erheblicher Beitrag
zur Belebung der demokratischen Diskussionen geleistet. Hinsichtlich der offenen Kanäle
kann insbesondere auf die positiven Erfahrungen in Deutschland hingewiesen werden.
Darüber hinaus soll der ORF berechtigt werden, privaten kommerziellen Programmanbietern
Sendezeit auf diesem dritten Kanal gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen,
wobei diesbezüglich eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden müßten, dass
Medieninhaber von Tages- und Wochenzeitungen sowie von in- und ausländischen
Rundfunkveranstalterlinnen, aber auch Unternehmen, die an Medieninhabern und
Rundfunkveranstalter/innen mit mehr als 25 % beteiligt sind, grundsätzlich von einer
Beteiligung ausgeschlossen sein sollen.
Unter offenem Kanal sind Rundfunkprogramme, die von mit vorwiegend kultureller
Zielsetzung nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck ausgerichteten Personenvereinigungen,
deren Vereinsitz sich in Österreich befindet oder von Einzelpersonen, deren Wohnsitz sich im
Bundesgebiet befindet, gestaltet werden und in dem betreffenden Kanal unter der
Verantwortlichkeit des ORF für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie ohne
Werbung und Teleshopping sowie Product Placements insbesondere zur Förderung kultureller
Inhalte (wie zB Werke der Literatur oder Musik) verbreitet werden, wobei der ORF den
Personenvereinigungen oder Einzelpersonen Sendezeit und allfällige technische
Unterstützung bei der Produktion gegen Erstattung der Selbstkosten zur Verfügung stellt und
diese Sendezeit pro Personenvereinigung oder Einzelperson eine Stunde täglich nicht
übersteigt. Ein offener Kanal liegt nicht vor, sofern die genannten Personenvereinigungen
oder Einzelpersonen selbst Medieninhaber/innnen bzw Rundfunkveranstalterin einer
Zulassung nach diesem Bundesgesetz sind. Angesichts der Erfolge der offenen Kanäle in
Deutschland sollten auch in Österreich private Kabelrundfunkveranstalterlinnen, aber auch der
ORF verpflichtet werden, offene Kanäle im Sinne obiger Definition einzurichten.
Der ORF hat im gesamtgesellschaftlichen Interesse zu garantieren, dass Programme für den
einzelnen leistbar bleiben und somit die inhaltliche und programmliche "Grundversorgung des
Landes“ sicherzustellen (egal, ob mit Nachrichten oder Fußballübertragungen,
Kultursendungen oder Unterhaltung). Eine wesentliche Bedeutung eines öffentlich -
rechtlichen Rundfunks ist auch die mediale „Zweidrittelgesellschaft“ zu verhindern. Nur
durch den öffentlich - rechtlichen Rundfunk ist ein demokratischer, freier und leistbarer
Zugang für alle (Grundversorgung) zu neuen Kommunikationsinfrastrukturen gegeben.
Zu § 4
Die Streichung des Posten des Intendanten des Auslandsdienstes ergibt sich aus der
organisatorischen Neuordnung (siehe insbesondere §§ 8, 9, 10 und 11).
Zu § 5
Es ist Aufgabe des ORF, für eine umfassende Information der Allgemeinheit über alle
wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen durch eine
objektive Auswahl und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen einschließlich der
Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und der Übertragung ihrer
Verhandlungen, Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen
Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener
Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen.
Die Parteien und Interessenverbände haben aufgrund des Auftrages des ORF und ihrem
Einfluss in der österreichischen Gesellschaft mehr Möglichkeit als alle andere ihre Meinung
darzutun und sich zu äußern. Es gibt daher keinen ersichtlichen Grund, warum den Parteien
und Interessenverbänden gratis Sendezeit zur Verfügung gestellt werden soll. § 5 Abs 1 soll
daher ersatzlos entfallen.
Zu § 7
Um den ORF in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit effizienter zu gestalten, ist es
sinnvoll, das Kuratorium auf 19 Mitglieder zu vermindern. Und zwar sollen sechs Mitglieder
über Vorschlag der im Nationalrat vertretenen Parteien, drei Mitglieder über Vorschlag der
Landeshauptleutekonferenz, 5 Mitglieder über Vorschlag des Publikumsrates, ein Mitglied
über Vorschlag der Bundesregierung und zwei Mitglieder über Vorschlag des
Zentralbetriebsrates bestellt werden. Österreich ist eine Demokratie, in der das öffentliche
Leben stark von der Parteienlandschaft geprägt wird. Daher soll auch das Vorschlagsrecht der
Parteien beibehalten werden. Allerdings soll durch Neuregelung der
Unvereinbarkeitsbestimmung die Unabhängigkeit in größerem Maße gesichert werden. Es soll
vor allem auch die. Fachkompetenz der Kuratoriumsmitglieder sichergestellt werden. Das
Vorschlagsrecht der Bundesregierung als Vollzugsorgan soll allerdings stark vermindert
werden. Auch die von den Ländern zu entsendenden Kuratoriumsmitglieder sollen
entsprechend der Gesamtzahl verringert werden. Gleichzeitig soll aber das Vorschlagsrecht
des Publikumsrates als Vertretung der RundfunkkonsumentInnen wie bisher beibehalten
werden, wobei diese Personen jedoch nicht gleichzeitig Mitglieder des Publikumsrates sein
dürfen. Dadurch soll der öffentlich - rechtliche Charakter unter Einfluß der
Rundfunkkonsumenten gestärkt werden. Auch der Zentralbetriebsrat soll weiterhin im
Kuratorium vertreten sein. Da das Kuratorium über erhebliche Kompetenzen verfügt, ist es
nur logisch, dass die Mitglieder Fachkompetenz im Wirtschafts - oder Medienbereich
mitbringen müssen. Nur so kann eine effiziente Führung gewährleistet werden.
Bei der Bestellung des Kuratoriums sowie des Publikumsrates (siehe unten) soll
selbstverständlich auch darauf geachtet werden, dass nach Möglichkeit die Hälfte der
Mitglieder mit Frauen besetzt werden. Diese Regelung ergibt sich schon aus dem
Gleichbehandlungsgesetz.
Die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist im RFG
derzeit nicht geregelt. Im Hinblick auf die Kompetenz des Kuratoriums und den Umfang des
Geschäftsbetriebes des ORF erscheint es angebracht, Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit
entsprechend den für den Aufsichtsrat in der Aktiengesellschaft geltenden Normen zu
determinieren.
Derzeit gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen nur hinsichtlich der von der
Bundesregierung, der Hörer - und Sehervertretung und vom Zentralbetriebsrat bestellten
Kuratoriumsmitglieder. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum die
Unvereinbarkeitsbestimmungen nicht auf alle Kuratoriumsmitglieder ausgedehnt werden
sollen. Es gibt auch keine sachliche Gerechtfertigung dafür, warum für Mitglieder, die von der
Bundesregierung oder Hörer - und Sehervertretung bestellt werden,
Unvereinbarkeitsbestimmungen gelten sollen, nicht jedoch für die Mitglieder, die von den
einzelnen Ländern oder von den Parteien bestellt werden. Die Festschreibung derartiger
Unvereinbarkeitsbestimmungen für alle Mitglieder des Kuratoriums erscheint auch angesichts
der in der Öffentlichkeit geforderten Sicherstellung der Unabhängigkeit des österreichischen
Rundfunks für zweckmäßig. Aus diesem Grunde werden die Unvereinbarkeitsbestimmungen
des § 7 Abs 2 auf alle Mitglieder des Kuratoriums ausgedehnt. Ausserdem soll eine
Konkurrenzklausel im Gesetz verankert werden.
Zu § 7 Abs 5, § 9 und § 14 Abs 1
Der Bestellungsvorgang des Generalintendanten hat in der Vergangenheit zu erheblichen
rechtlichen Unklarheiten und einem langwierigen Prozedere geführt. Dies ist für die Effizienz
der Unternehmensführung nicht vorteilhaft. Es soll daher in Hinkunft der Generalintendant
schon im ersten Wahlgang mit der - auch im derzeitigen Gesetz als ultima ratio vorgesehenen
- einfachen Mehrheit gewählt werden können. Eine solche Mehrheit ist im Gesellschaftsrecht
üblich. Zur Stärkung der Unabhängigkeit des Generalintendanten soll gleichzeitig die
Funktionsperiode entsprechend § 75 Abs 1 Aktiengesetz von vier auf fünf Jahre verlängert
werden. Den Zweck des Vorschlagrechts des Generalintendanten für die Bestellung der
leitenden Funktionsträger durch das Kuratorium entsprechend sollen die Funktionsperioden
aller Gewählten gleich sein.
Der Bestellungsvorgang soll folgende Struktur haben:
1. Die Ausschreibung der Funktion des Generalintendanten soll sechs Monate vor Ende
der (auslaufenden) Funktionsperiode mit vierwöchiger Frist erfolgen. Beides war bisher
nicht geregelt.
2. Die Bestellung kann somit vier bis fünf Monate vor Beginn der neuen Funktionsperiode
erfolgen; damit können die für die neuen Funktionsperiode erforderlichen sonstigen
Bestellungen der Direktoren und Landesintendanten gleichzeitig vor Beginn der neuen
Funktionsperiode vorgenommen werden. Es ist nämlich zweckmäßig, dass der neu
gewählte Generalintendant unverzüglich die Bestellung der leitenden Funktionsträger
(Direktoren und Landesintendanten) schon vor Beginn seiner Funktionsperiode
veranlaßt, damit die neue Funktionsperiode mit einer vollzähligen Führungsmannschaft
begonnen werden kann. Die derzeitigen Regelungen stellen das nicht sicher. § 9 Abs 2
sieht daher vor, dass der gewählte Generalintendant bereits folgende Kompetenzen vor
Beginn seiner
Funktionsperiode ausüben kann: Erstattung von Vorschlägen für
die
Festlegung der Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche, Ausschreibung der
Posten der Direktoren und Landesintendanten und Erstattung von Wahivorschlägen an
das Kuratorium.
3. Die Neuregelung gewährleistet, dass der Generalintendant und die leitenden
Funktionsträger (Direktoren und Landesintendanten) für dieselbe fünfjährige
Funktionsperiode bestellt werden (§ 9 Abs 1 und § 11 Abs 1). Die derzeitigen
Regelungen machen es möglich, dass die Funktionsperioden nicht deckungsgleich sind,
sodass ein scheidender Generalintendant für seine Nachfolge bindende
Personalentscheidungen treffen kann; das ist nicht Zweck des Vorschlagrechts des
Generalintendanten.
Zur Erreichung deckungsgleicher Funktionsperioden müssen ferner Vorkehrungen für
den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens aus der Funktion getroffen werden.
Diesbezüglich ist folgendes vorgesehen: Endet die Funktionsperiode des
Generalintendanten vorzeitig, so ist ein Generalintendant für den Rest der Periode zu
bestellen (§ 9 Abs 1), weil es wegen der damit verbundenen Kosten nicht zweckmäßig
wäre, das gesamte Führungsteam neu zu bestellen. Scheidet ein Direktor oder
Landesintendant vorzeitig aus der Funktion aus, so wird ein Nachfolger nur für die
Dauer der Funktionsperiode des Generalintendanten bestellt (§11 Abs 1).
4. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Generalintendanten ist vorzukehren, dass
bis zur Neubestellung des Generalintendanten (in diesem Fall für den Rest der
Funktionsperiode) eine geeignete Person vom Kuratorium mit der provisorischen
Geschäftsführung betraut wird (§ 9 Abs 1). Das geltende Recht kennt eine solche
notwendige Regelung nicht. In einem solchen Fall ist unverzüglich auszuschreiben
(§14 Abs 1).
5. Zur Sicherstellung und Stärkung der Unabhängigkeit der Kuratoriumsmitglieder wird die
geheime Wahl und Abwahl der Mitglieder der Geschäftsführung im Gesetz verankert.
Zu § 8 Abs 1 Z 3, § 10 Abs 2 Z 10, § 10 Abs 3, § 11 und § 18 Abs 6
Das geltende Recht sieht unter der Ebene des Generalintendanten durch Beschreibung der
Aufgabengebiete von zwei Direktoren und drei Intendanten eine starre Geschäftsverteilung
vor, die nur in engen Grenzen eine Ausrichtung an betriebswirtschaftlich zweckmäßigen
Strukturen ermöglicht. Insbesondere die beiden Fernsehintendanten bedingen vorsätzlichen
Verwaltungs - und Koordinierungsaufwand, der aus wirtschaftlicher Sicht nicht zu
rechtfertigen ist. Die Novelle sieht daher die Möglichkeit vor, dass das Kuratorium über
Vorschlag des Generalintendanten die Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche
festlegt (§§ 8 Abs 1 Z 3, 10 Abs 2 Z 10 und § 11 Abs 2). Dadurch wird die
Selbstorganisationskompetenz des Unternehmens deutlich gestärkt. § 11 Abs 2 sieht vor, dass
zur Unterstützung des Generalintendanten Direktoren zu bestellen sind, was bedeutet, dass
mindestens zwei, aber auch eine dem umfassenden Wirtschaftlichkeitsgebot des § 31 RFG
entsprechende höhere Anzahl bestellt werden kann. Die Kompetenz zur Erstellung der Liste
der zur Wahl der Redakteursvertretung berechtigten journalistischen Mitarbeiter (§ 18 Abs 6)
wurde dem Generalintendanten als
Geschäftsführer übertragen.
In diesem Sinne soll auch die Einflußnahme der Länder bei der Bestellung eines
Landesintendanten fallen.
Zu § 8 Abs 2
Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind die Finanz - und Stellenpläne
jeweils bis zum 15. November dem Kuratorium vorzulegen. Daran soll sich auch in Hinkunft
nichts ändern. Die Jahresendeschemen und die langfristigen Programmpläne sollen jedoch in
Hinkunft vom Publikumsrat in Zusammenarbeit mit dem Generalintendanten erstellt werden.
Der Publikumsrat erhält auch die alleinige Kompetenz, die Programmrichtlinien auszuarbeiten
und allfällige Abänderungen daran vorzunehmen.
Zu § 8 Abs 3 und 4
Im Sinne einer besseren Systematik werden im Abs 2 die zustimmungspflichtige internen
Rechtshandlungen zusammengefasst (Finanzplan und Stellenplan). Im Abs 3 hingegen sind
die gemäß § 95 Abs 5 AG zustimmungspflichtigen Geschäfte zusammengefasst, wobei
allerdings zu bedenken ist, dass aufgrund der Rechtsform des ORF ein der Satzung der AG
vergleichbares Regulativ, das die Genehmigungspflicht ausweiten kann, fehlt. Es wurden in
diesem Absatz daher jene Geschäfte als zustimmungspflichtig aufgenommen, die schon bisher
(im Abs 2) enthalten waren und über die im § 95 Abs 5 AG angeführten Geschäfte
hinausgehen.
Da die Wertgrenzen seit dem Jahr 1974 nicht angepasst wurden, erfolgte ausserdem
entsprechend der Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, eine Anpassung der
Wertgrenzen.
Die Neuordnung des Informationsflusses zwischen Generalintendant und Kuratorium
entspricht der aktienrechtlichen Regelung im Verhältnis der Organe Vorstand und
Aufsichtsrat.
Zu § 12
Der Generalintendant trägt als Alleingeschäftsführer (§ 10 Abs 1) die gesamte
Gebarungsverantwortung. Diese umfassende Verantwortung erfordert auch eine durch das
Weisungsrecht gewährleistete Entscheidungsmöglichkeit. Die leitenden Funktionsträger
(Direktoren und Landesintendanten) haben die Geschäfte ihres Aufgabenbereiches wie bisher
selbständig zu führen und sind nur an Weisungen des Geschäftsführers gebunden. dies gilt
natürlich nicht für die Landesintendanten bezüglich der Programmgestaltung, die in ihrer
Verantwortung liegt (§12 Abs 2) Ihre Selbständigkeit bleibt dadurch gesichert, dass sie sich
für den Fall, dass der Generalintendant ihren Vorschlägen nicht Rechnung trägt, wie bisher an
das Kuratorium wenden können (§12 Abs 3).
Zu § 13 Abs 2 und 3
Im Sinne einer weiteren Entpolitisierung wurden die Unvereinbarkeitsbestimmungen für alle
leitenden Funktionsträger vereinheitlicht und strenger gefasst. Zum Generalintendanten,
Direktor oder Landesintendanten und leitenden Angestellten dürfen Personen nicht bestellt
werden, die eine der in Art 147 Abs 4 B - VG genannten Funktionen innehaben oder in den
letzten Jahren innegehabt haben.
Zu § 15
Die Hörer - und Sehervertretung hat in einem am 13.9.1994 einstimmig beschlossenen
Reformkonzept die Änderung der Gremiumsbezeichnung entsprechend dem Schweizer
Vorbild in "Publikumsrat“ vorgeschlagen. Dem Gremium erscheint die Bezeichnung Rat
aussagekräftig und richtiger als das Wort Vertretung. Vom Publikum statt von Hörern und
Sehern zu sprechen ist prägnanter und ermöglicht auch eine geschlechtsneutrale Bezeichnung,
die bereits von der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen bei der Bundesministerin für
Frauenangelegenheiten angeregt worden ist.
Die derzeitige Festlegung der Anzahl der Mitglieder der Hörer - und Sehervertretung mit 35
wurde nämlich durch die politische Realverfassung (mehr als drei Parlamentsparteien)
derogiert. Ausserdem soll die Anzahl des Publikumsrates vermindert werden, um ein
effizienteres Arbeiten zu ermöglichen. Weiters soll die Bestellung für den Publikumsrat nicht
mehr von den Sozialpartnern sondern von Organisationen und Verbänden, die wesentliche
Bevölkerungsgruppen repräsentieren, vorgenommen werden. Dazu zählen insbesondere die
Frauen - und Jugendorganisationen sowie Seniorenverbände. Ausserdem soll gewährleistet
sein, dass gesellschaftspolitisch entscheidende Belange im Publikumsrat vertreten sind, wie
zB die Umweltorganisationen sowie Kulturinitiativen. Im Gesetz wird darüber hinaus darauf
Bedacht genommen, dass den gesellschaftlichen Minderheiten, wie zB die Behinderten oder
ethnischen Minderheiten im Publikumsrat eine Vertretung eingeräumt wird. In Hinkunft
sollen alle anerkannten Religionsgemeinschaften gemeinsam zwei Mitglieder entsenden
dürfen. Das Bestellungsrecht der Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im
Bereich der politischen Parteien soll gleich bleiben. Das Recht des Bundeskanzlers,
Mitglieder zu bestimmen, soll auf fünf Personen eingeschränkt werden. Dabei soll der
Bundeskanzler insbesondere darauf Bedacht nehmen, durch sein Nominierungsrecht
Bevölkerungsgruppen, die im Publikumsrat noch nicht vertreten sind, zu berücksichtigen.
Wie das Kuratorium soll natürlich auch bei der Bestellung des Publikumsrates darauf geachtet
werden, dass nach Möglichkeit die Hälfte der Mitglieder Frauen sind. Dies entspricht im
Übrigen einem Beschluss der bestehenden Hörer - und Sehervertretung.
Zu den § 8 Abs 1 Z 14, § 16 Abs 1
Der Zuständigkeitsbereich des Publikumsrates soll insbesondere in vier Punkten eine
Ausweitung erfahren.
a) Da wesentliche Rahmenbedingungen der Programmgestaltung in den jährlichen
Finanz - und Stellenplänen festgelegt werden, die dem Gremium aufgrund der
derzeitigen Gesetzeslage nicht zugehen, soll das Gremium darüber zeitgleich wie das
Kuratorium informiert werden (§ 8 Abs 2 Z 5) und das Recht erhalten, dazu
Empfehlungen an das
Kuratorium zu richten (§ 16 Abs 1 Z 7). Die Antragskompetenz
des Generalintendanten und die Zustimmungskompetenz des Kuratoriums bleiben
unberührt.
b) Da der Publikumsrat Wahrer der Interessen der Hörer - und Seher ist (§15 Abs 1), ist es
nur logisch, dass die Erstellung der Jahressendeschemen und der langfristigen
Programmpläne vom Generalintendanten mit dem Publikumsrat und nicht mit dem
Kuratorium vorgenommen wird. Diese Regelung ist auch insoferne konsequent, als dem
Kuratorium in erster Linie die wirtschaftliche Kontrolle und dem Publikumsrat eher die
inhaltliche Kontrolle zukommt.
c) Auch bei der Erstellung der allgemeinen Programmrichtlinien (§ 8 Abs 2 Z 1) wirkt die
Hörer - und Sehervertretung derzeit nicht mit. Da die Schaffung von
Programmrichtlinien zu den Grundkompetenzen der Kontroll - und Aufsichtsgremien
öffentlich - rechtlicher Rundfunkunternehmen gehört, sollen diese vom neuen
Publikumsrat sowie allfällige Änderungen oder Ergänzungen beschlossen werden (§ 16
Abs 1 Z 6).
d) Ein Schwerpunkt im Aufgabenbereich der Hörer - und Sehervertretung ist die
Behandlung von Publikumsbeschwerden. Da die rechtliche Entscheidung über die
Frage, ob einzelne Programme den gesetzlichen Auflagen entsprochen haben, der
Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes obliegt, strebte das Gremium zur
Wahrung der Publikumsinteressen die Parteistellung in Verfahren betreffend den
gesetzlichen Programm - und Versorgungsauftrag an, um zu Fragen, die die
Aufgabenstellung des Gremiums berühren, inhaltlich Stellung nehmen zu können (§ 30
Abs 1).
e) Dem Publikumsrat soll als Vertreterorganisation der Rundfunkkonsumenten die
Möglichkeit eingeräumt werden, hinsichtlich der Aufgaben des ORF Vorschläge an das
Kuratorium zu erstatten. Ausserdem soll er das Recht haben, eine Begleitforschung
durchzuführen, wobei der Generalintendant die finanzielle Deckung sicherzustellen hat,
wobei die Ergebnisse auch veröffentlicht werden sollen.
Zu § 16
Der Publikumsrat soll in Vertretung der Rundfunkkonsumenten fünf Mitglieder für das
Kuratorium nominieren, wobei diese im Sinne der Unvereinbarkeitsregelung nicht Mitglieder
des Publikumsrates sein dürfen. Der Publikumsrat soll bei seiner Auswahl insbesondere
darauf achten, dass möglichst alle Bevölkerungsschichten im Kuratorium vertreten sind.
Zu § 17
Hiebei handelt es sich um notwendige Ergänzungen und Präzisierungen der Stellung der
programmgestaltenden Mitarbeiterinnen des ORF.
Zu § 19
Es kann zweckmäßig sein, dass der ORF Programmleistungen nicht nur selbst bzw durch
Auftragsproduzenten, sondern darüber hinaus durch Tochtergesellschaften erbringt. Für einen
solchen Fall ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen über die Stellung der
programmgestaltenden Mitarbeiter/in gegenüber ihrem Arbeitgeber, also insbesondere das
Redakteursstatut und die Wahl einer Vertretung der journalistischen Mitarbeiter/in, auf solche
Tochterfirmen ebenfalls Anwendung finden. Um die Gleichbehandlung der in Tochterfirmen
tätigen programmgestaltenden Mitarbeiter/in im Verhältnis zu programmgestaltenden
MitarbeiterInnen des ORF zu gewährleisten, wurde auch die Geltung des ORF -
Redakteurstatuts und die gemeinsame Wahl einer einheitlichen Redakteursvertretung
vorgesehen.
zu § 20
Es stellt sich die Frage, warum nach wie vor für Rundfunkempfangsgeräte eine eigene Gebühr
(für Radios S 60,-- und für Fernseher S 192,--) pro Jahr eingehoben wird, die nichts mit den
ORF - Gebühren (Programmentgelt nach § 20 ORF - Gesetz) zu tun haben. Diese Gebühr ist im
Jahre 1999 durch nichts zu rechtfertigen, zumal auch niemand auf die Idee kommt, für
Computer eine Gebühr einzuheben. Es ist absolut gerechtfertigt, dass der ORF von seinen
KonsumentInnen eine Gebühr (das sogenannte Programmentgelt) einhebt. Es ist auch
durchaus gerechtfertigt, dass die Kabelbetreiber von ihren NutzerInnen ein Entgelt verlangen.
Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum darüber hinaus allein für die Inbetriebnahme eines
Radio - oder Fernsehgerätes eine Gebühr zu entrichten sein soll. Es geht aus dem Gesetz auch
nicht hervor, welche Kosten mit diesen Gebühren abgedeckt werden bzw wofür die Gebühren
verwendet werden. Diese Rundfunkgebühren sollen daher zum Zwecke der Förderung von
lokalen und insbesonderen freien nichtkommerziellen Radios sowie der Förderung von
Kulturschaffenden durch den ORF umgewidmet werden. Zu diesem Zweck soll das
Rundfunkgebührengesetz novelliert werden wobei für die Förderung der lokalen und freien
nichtkommerziellen Radios konkrete Bedingungen festzulegen sind und ein Gesamtbetrag
von zumindest 5 Mio Euro für diese Förderung vorbehalten sein soll.
Zu § 8 Abs 3, § 10 Abs 2, § 13 Abs 1, § 16 Abs 2 und § 25 Abs 4
Diese redaktionellen Änderungen ergeben sich einerseits daraus, dass in Hinkunft statt zwei
Direktoren und drei Intendanten eine nicht zahlenmäßige festgelegte Anzahl von Direktoren
mit zugehörigen Aufgabenbereichen zu bestellen ist, andererseits durch Änderung der
Bezeichnung der Hörer - und Sehervertretung im Publikumsrat. In § 13 Abs 1 Z 2 war
hinsichtlich der Bestellungserfordernisse der Gleichstellung von Staatsbürgern das
Voraussetzungserfordernis als nicht mehr zeitgemäß und europakonform zu streichen.
Zu § 31a
Entsprechend der Anregung des Rechnungshofes sollen nicht nur der ORF, sondern auch die
Gesellschaften, an denen der ORF zu mehr als 25 % beteiligt ist, vom Rechnungshof geprüft
werden können. Angesichts der Erweiterung der Geschäftsfelder des ORF ist dies nur eine
logisches Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen. Gleichzeitig müssen die
Tochtergesellschaften natürlich verpflichtet werden, dem Kuratorium die jeweiligen Bilanzen
und Rechenschaftsberichte über Verlangen vorzulegen, da ansonsten das Kuratorium kaum
seiner Aufsichtspflicht nachkommen kann.
Das Gesetz soll mit 1.6.2001 in Kraft treten.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Verfassungsausschuß vorgeschlagen.