370/A XXI.GP

Eingelangt am: 31.01.2001

 

 

A n t r a g

 

der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner - Gabitzer, Dr. Michael Krüger

und Kollegen

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Bundesgesetz mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung einer

‚,Kommunikationsbehörde Austria“ („KommAustria“) und eines

Bundeskommunikationssenates erlassen wird sowie das Kabel -  und

Satelliten - Rundfunkgesetz, das Rundfunkgesetz, das Fernsehsignalgesetz, das

Telekommunikationsgesetz, das Zugangskontrollgesetz, das Signaturgesetz und das

Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001 geändert werden“

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

 

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („Komm Austria“)

 

und eines Bundeskommunikationssenates

 

(KommAustria - Gesetz, KOG)

 

1. Abschnitt

 

Kommunikationsbehörde Austria und Bundeskommunikationssenat

 

   § 1. (1) Zur Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung wird die

Kommunikationsbehörde Austria (,,KommAustria") eingerichtet.

 

   (2) Zur Kontrolle der Verwaltung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und zur

Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.

 

Aufgaben und Ziele der KommAustria

   § 2. (1) Die Verwaltungsführung im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch

gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

   1. die Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von Rundfunk,

   2. die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk

        notwendigen technischen Einrichtungen,

   3. die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter.

 

   (2) Durch die Tätigkeit der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

   1. Die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

   2. Die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme

        einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

   3. Die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen

       Rundfunkmarkt in Österreich;

   4. Die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von

       Inhalten, insbesondere zugunsten des Jugend -  und Konsumentenschutzes;

   5. Die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

   6. Die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und

       Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen

       audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

  7. Die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hochstehenden

      Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.

 

                                              

 

Organisation der KommAustria

 

   § 3. (1) Die KommAustria besteht aus einem Behördenleiter und der erforderlichen Anzahl an

Mitarbeitern.

   (2) Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung

voranzugehen.

   (3) Die KommAustria ist eine dem Bundeskanzler unmittelbar nachgeordnete Behörde. Sie bildet

hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen hin eine selbständige Behörde. Alle Erledigungen der

Behörde haben unter der Bezeichnung ,,Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)“ zu ergehen.

   (4) Sitz der KommAustria ist Wien.

 

 

Rundfunkbeirat

 

   § 4. (1) Zur Beratung der KommAustria wird ein Rundfunkbeirat eingerichtet, dem vor der Erteilung

von Zulassungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

   (2) Der Rundfunkbeirat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer

von sechs Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben ausreichende rechtliche, betriebswirtschaftliche.

technische oder kommunikationswissenschaftliche Kenntnisse aufzuweisen.

   (3) Die Tätigkeit im Rundfunkbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind die Reisespesen zu

ersetzen. Die Kosten des Rundfunkbeirats sind von der RTR - GmbH (§ 5) zu tragen.

   (4) Der Rundfunkbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die

Dauer von sechs Jahren zu wählen.

   (5) Der Rundfunkbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die

RTR - GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

   (6) Beschlüsse im Rundfunkbeirat werden bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einfacher

Mehrheit gefasst.

   (7) Die Einberufung des Rundfunkbeirats erfolgt durch den Leiter der KommAustria.

 

Geschäftsapparat

 

   § 5. (1) Zur administrativen Unterstützung der KommAustria und der Telekom - Control - Kommission

wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die

Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft führt die Firma „Rundfunk und Telekom

Regulierungs - GmbH“ (RTR - GmbH). Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem

Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister

für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten.

Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

   (2) Die nach dem Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 100/1997 in der Fassung

BGBl. I Nr.26/2000 eingerichtete Telekom - Control GmbH wird kraft Gesetzes durch Aufnahme (§ 96

Abs. 1 Z 1 GmbH - Gesetz) auf die RTR - GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die in § 225a Abs. 3 Aktiengesetz in Verbindung mit § 96

Abs. 2 GmbH - Gesetz vorgesehenen Rechtswirkungen ein. Der Geschäftsführer der übernehmenden

Gesellschaft hat die Verschmelzung bei beiden Gesellschaften zum Firmenbuch anzumelden. Die §§ 220

bis 225 Aktiengesetz sind auf diese Verschmelzung nicht anzuwenden.

 

   (3) Die RTR - GmbH hat folgende Aufgaben:

    1. Wahrnehmung der der RTR - GmbH zugewiesenen Aufgaben nach dem

         Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr.100/1997,

    2. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr.190/1999,

    3. Wahrnehmung der Aufgaben des Geschäftsapparates der KommAustria,

    4. Durchführung von Verfahren der Streitschlichtung (§ 8),

    5. Aufbau und Führung eines Kompetenzzentrums insbesondere für Fragen der Konvergenz von

        Medien und Telekommunikation.

 

 

 

 

 

 

   (4) Die RTR - GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der

KommAustria sowie der Telekom - Control - Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu

ermöglichen.

   (5) Die RTR - GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

   (6) Die RTR - GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit.

   (7) Dem Aufsichtsrat der RTR - GmbH haben ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des

Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anzugehören.

 

Aufsicht

 

   § 6. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem GmbH - Gesetz,

RGBl. Nr.58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR - GmbH, so weit es sich um

Angelegenheiten der Rundfunkregulierung handelt, dem Bundeskanzler, ansonsten dem Bundesminister

für Verkehr, Innovation und Technologie. Das jeweilige oberste Organ kann in Erfüllung seines

Aufsichtsrechtes der RTR - GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.

   (2) Den in Abs. 1 genannten obersten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte vom

Geschäftsführer der RTR - GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen

und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

   (3) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom – Control - Kommission ist das Personal der

RTR - GmbH an die Aufträge des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der

Telekom - Control - Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

   (4) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist das Personal an die Aufträge des Leiters

dieser Behörde gebunden.

   (5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bestellung zum

Geschäftsführer widerrufen, wenn der Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 1 nicht befolgt oder

eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer

widerrufen, wenn der Geschäftsführer Aufträge des Leiters der KommAustria nicht befolgt. § 16 des

GmbH - Gesetzes wird dadurch nicht berührt.

 

Transparenz

 

   § 7. (1) Entscheidungen der KommAustria und des Bundeskommunikationssenates (§ 11) von

grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 6 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung

datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

   (2) Die Geschäftsführung der RTR - Gmbll hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. In diesem

Bericht sind insbesondere die Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel

darzustellen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu

veröffentlichen.

 

Schlichtung

 

   § 8. (1) Die RTR - GmbH hat in jenen Angelegenheiten, in denen eine Streitschlichtung durch sie

bundesgesetzlich vorgesehen ist, die Streitteile zu hören und den der Meinungsverschiedenheit

zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, so ist

in der Niederschrift festzuhalten, dass keine gütliche Einigung zustande gekommen ist.

   (2) Die RTR - GmbH hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen, zwischen den

Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine gütliche

Einigung der Streitteile hinzuwirken. Sie bestimmt das dabei einzuhaltende Verfahren. Wird einem

Streitteil Akteneinsicht gewährt, ist § 17 Abs. 3 AVG anzuwenden. Eine Schlichtung ist abzulehnen, falls

sie zur Auffassung gelangt, dass eine Schlichtung nicht erfolgreich vorgenommen werden kann. Von der

Ablehnung sind die Streitteile mit kurzer Begründung unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen

zu verständigen.

   (3) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat die RTR - GmbH noch vor Ablauf der in

Abs. 2 genannten vierwöchigen Frist eine begründete Empfehlung zur Beilegung der

Meinungsverschiedenheit abzugeben und den Streitteilen bekannt zu geben.

 

 

  

 

 

 

   (4) Der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift

festzuhalten. Den Streitteilen ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.

   (5) Die RTR - GmbH hat Richtlinien zur Durchführung solcher Verfahren festzulegen. Diese sind in

geeigneter Weise zu veröffentlichen.

   (6) Die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.

   (7) Die §§ 66 und 116 TKG bleiben unberührt.

 

Kompetenzzentrum

 

   § 9 (1) Die RTR - GmbH erfüllt im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel unter

Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe

eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen audiovisuelle Medien und

Telekommunikation.

   (2) Die RTR - GmbH hat dabei die Durchführung wissenschaftlicher Analysen zu Angelegenheiten,

die mit den Aufgaben der von ihr unterstützten Regulierungsbehörden in Zusammenhang stehen,

insbesondere über Fragen der Frequenzplanung und Frequenzoptimierung, über die Qualität, den Preis,

das Kundenservice und den Zugang zu Diensten, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie

über die Marktverhältnisse, zu veranlassen und durch geeignete Maßnahmen für die

Zurverfügungstellung von Informationen für die Öffentlichkeit zu sorgen.

 

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel

 

   § 10. (1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR - GmbH dienen Einnahmen aus

Konzessionsgebühren (§17 Abs. 1 TKG) und Finanzierungsbeiträge.

   (2) Finanzierungsbeiträge sind von den Umsätzen der in Österreich niedergelassenen

Rundfunkveranstalter, Konzessionsinhaber nach dem Telekommunikationsgesetz sowie Dienstanbieter,

die auf Grund einer sonstigen Bewilligung nach dem Telekommunikationsgesetz einen öffentlichen

Telekommunikationsdienst erbringen, unter Berücksichtigung und im Verhältnis zum jeweiligen

Umsatzanteil des Unternehmens am branchenspezifischen Gesamtumsatz (Abs. 3) zu bemessen und

einzuheben, wobei als örtlich relevanter Markt der innerösterreichische Markt heranzuziehen ist. Zur

Berechnung des Unternehmensumsatzes sind Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk,

einschließlich des Programmentgelts (§ 20 RFG) sowie Umsätze aus dem Anbieten von

konzessionspflichtigen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Telekommunikationsdiensten

heranzuziehen. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen und

Konzessionsgebühren hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der

RTR - GmbH zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der

Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen.

   (3) Der von einem Unternehmen zu leistende Finanzierungsbeitrag zum branchenspezifischen

Aufwand der RTR - GmbH ist an Hand des Verhältnisses des Unternehmensumsatzes zum

branchenspezifischen Gesamtumsatz zu berechnen. Als Branchen gelten das Veranstalten Rundfunk

einerseits und das Anbieten von konzessionspflichtigen oder sonstigen bewilligungspflichtigen

Telekommunikationsdiensten andererseits.

   (4) Der branchenspezifische Aufwand ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit von der RTR - GmbH spätestens bis 31. Jänner jeden Jahres zu schätzen. Ebenso sind

die zu erwartenden branchenspezifischen Unternehmensumsätze (branchenspezifischer Gesamtumsatz)

von der RTR - GmbH zu schätzen. Diese Schätzungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Den

tatsächlichen Aufwand sowie den tatsächlichen Gesamtumsatz hat die RTR - GmbH jeweils bis zum

30. September des Folgejahres festzustellen.

   (5) Vor der Veröffentlichung des geschätzten sowie des tatsächlichen Aufwandes und des

geschätzten sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4 ist den

betroffenen Unternehmen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

   (6) Die Unternehmen haben die Finanzierungsbeiträge an Hand der von der RTR - GmbH

veröffentlichten Schätzungen auf Basis ihrer erwarteten Umsätze selbst zu berechnen und in vier gleich

hohen Teilbeträgen, jeweils zum Ende eines Quartals an die RTR - GmbH zu entrichten. Nach Vorliegen

des tatsächlichen Aufwands und des tatsächlichen Gesamtumsatzes (Abs. 4) hat die RTR - GmbH

geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

 

 

 

 

 

 

   (7) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des

Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat, so weit es sich bei dem

Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria, so weit es sich bei dem

Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, die

Telekom - Control - Kommission, die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.

   (8) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR - GmbH, der KommAustria, der Telekom -

Control - Kommission sowie den von ihnen beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu

erteilen und in begründeten Fällen und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß Einschau in die

Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

   (9) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR - GmbH zu.

   (10) Bei der Verwendung der Einnahmen (Abs. 1) aus verschiedenen Branchen ist darauf Bedacht zu

nehmen, dass diese nach Möglichkeit nur zur Deckung des branchenspezifischen Aufwandes der

RTR - GmbH herangezogen und rechnerisch getrennt ausgewiesen werden. Bei der Verwendung der

Einnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bedacht zu

nehmen.

   (11) Für die in der Komm Austria tätigen Bediensteten hat die RTR - GmbH den gesamten

Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der

Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der

KommAustria tätigen Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zu Deckung des Pensionsaufwandes

in Höhe von 33,1 v.H. des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle

Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen

Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages

der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im

gleichen Ausmaß.

 

2. Abschnitt

 

Bundeskommunikationssenat

 

Aufgaben

 

   § 11. (1) Zur Kontrolle der Entscheidungen der KommAustria sowie zur Rechtsaufsicht über den

Österreichischen Rundfunk wird beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.

   (2) Der Bundeskommunikationsenat entscheidet in oberster Instanz

    1. über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria, mit Ausnahme von Rechtsmitteln in

     Verwaltungsstrafsachen,

    2. über Beschwerden, Anträge sowie in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen aufgrund der

     Bestimmungen des Rundfunkgesetzes.

   (3) Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder

Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die

Anrufung des Verwaltungsgerichthofes zulässig.

   (4) Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria sachlich in Betracht

kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften.

   (5) Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.

 

Zusammensetzung und Mitglieder

 

   § 12. (1) Die Bundeskommunikationssenat besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei dem

Richterstand angehören müssen. Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenats sind in Ausübung

ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Den Vorsitz führt ein

richterliches Mitglied.

   (2) Den Vorsitzenden sowie die anderen Mitglieder des Bundeskommunikationssenats ernennt der

Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Für jedes Mitglied

ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen

Stelle tritt. Im Vorschlag der Bundesregierung ist festzulegen, welches Mitglied zum Vorsitzenden und

welches zu seinem Stellvertreter bestellt werden soll.

 

 

 

 

 

 

   (3) Für zwei richterliche Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat die Bundesregierung je einen

Dreiervorschlag vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, für das dritte richterliche Mitglied

(Ersatzmitglied) einen Dreiervorschlag von einer repräsentativen Vereinigung österreichischer Richter

sowie für die weiteren Mitglieder (Ersatzmitlieder) je einen Dreiervorschlag vom Österreichischen

Rechtsanwaltskammertag sowie der österreichischen Notariatskammer einzuholen. Der Erstattung des

Besetzungsvorschlages hat eine Ausschreibung durch den Bundeskanzler vorauszugehen. Die

Ausschreibung hat durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ zu erfolgen. Zur

Überreichung der Bewerbungsschreiben ist eine Frist von mindestens zwei Wochen ab der

Veröffentlichung zu setzen. Die Besetzungsvorschläge sind ohne Verzug zu erstatten.

   (4) Zum Mitglied des Bundeskommunikationssenats kann bestellt werden, wer das

rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und mehrjährige Berufserfahrung in Verwaltung,

Rechtssprechung, Wissenschaft oder in Angelegenheiten, die in den Vollziehungsbereich des

Bundeskommunikationssenats fallen, aufweist.

   (5) Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers, Personen, die in einem Organ des ORF tätig

sind, in einem Gesellschafterverhältnis zu einem sonstigen Rundfunkveranstalter stehen oder Personen,

die in einem rechtlichen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit des

Bundeskommunikationssenats in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind, sowie Bedienstete der

KommAustria oder der RTR - GmbH dürfen dem Bundeskommunikationssenat nicht angehören.

   (6) Hat ein Mitglied des Bundeskommunikationssenats drei aufeinander folgenden Einladungen zu

einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein

Ausschließungsgrund gemäß Abs. 4 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung der

Bundeskommunikationssenat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der

Mitgliedschaft zur Folge.

   (7) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so wird das

betreffende Ersatzmitglied Mitglied des Bundeskommunikationssenats, und es ist unter Anwendung der

Abs. 2 und 3 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

   (8) Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenats haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen

Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch

Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der vom

Bundeskommunikationssenat zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

 

Entscheidungsfindung

 

   § 13. Der Bundeskommunikationssenat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit

Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

 

Verfahrensvorschriften

 

   § 14. (1) Die Komm Austria, der Bundeskommunikationssenat, die Telekom - Control - Kommission

und die RTR - GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG an, so ferne

die Bundesgesetze, die von ihnen zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen.

   (2) Dem Generalintendanten des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten

Vertreter kommt im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat, so weit es sich um ein Verfahren

aufgrund der Bestimmungen des Rundfunkgesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der

Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

   (3) Bei Beschwerden an den Bundeskommunikationssenat werden die Tage des Postenlaufs in die

Frist nicht eingerechnet.

 

Verwaltungsstrafen

   § 15. Wer der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in

Aufzeichnungen und Bücher nach § 10 Abs. 8 trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter

handelt, von der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von

Telekommunikationsdiensten handelt, von der Telekom - Control - Kommission mit Geldstrafe bis zu

58 000 EURO zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

 

 

 

 

 

 

 

Verweisungen

 

   § 16. Soferne in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird

und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden

Fassung anzuwenden.

 

Inkrafttreten

 

    § 17. (1) Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

    (2) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria, des Bundeskommunikationssenats und

der RTR - GmbH notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor

Inkrafttreten diese Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der

Bundeskanzler zu treffen.

 

Vollziehung

 

   § 18. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, so weit sie nicht der Bundesregierung oder

dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler.

 

 

 

Artikel II

 

Änderung des Kabel -  und Satelliten - Rundfunkgesetzes

 

   Das Kabel -  und Satelliten - Rundfunkgesetz, BGBl. I Nr.42/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr.49/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr.

506/1993, eingerichtete Privatrundfunkbehörde‘ durch ,‚KommAustria (§ 1 KOG)“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 6, § 7, § 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, § 9 Abs. Z § 11 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 13,

§30 Abs. 1, §35, §39 Abs. 1, Abs. 1 Z 3, § 40 Abs. 1, § 49 Abs. 4 wird die Bezeichnung

,,Regionalradio -  und Kabelrundfunkbehörde“ durch den Ausdruck ,,KommAustria“ ersetzt.

3. § 12 entfällt.

4. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen können durch

Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.“

5. In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Kommission zur Wahrung des Kabel -  und Satelliten -

Rundfunkgesetzes“ durch die Wortfolge „dem Bundeskommunikationssenat“ ersetzt.

6. § 38 Abs. 3 zweiter und dritter Satz lauten:

„In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs. 1 kann die KommAustria angerufen

werden. Die KommAustria hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über

die Verhandlung sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.“

7. § 43 lautet:

§ 43. Die Rechtsaufsicht über die Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz obliegt der

KommAustria, die über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu

entscheiden hat.“

8. In § 44, § 45 und § 48 Abs. 2 wird das Wort „Kommission“ durch den Ausdruck „KommAustria“

ersetzt.

9. § 45 Abs. 4 entfällt.

10. § 46 Abs. 1 bis 4 lauten:

   „§ 46. (1) Bei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Kabel -  oder

Satelliten - Rundfunkveranstalter oder wenn der Kabel -  oder Satelliten - Rundfunkveranstalter die in den

§§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die KommAustria das Verfahren zum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entzug der Zulassung, im Falle von Kabel - Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 das Verfahren zur

Untersagung der Kabel - Rundfunkveranstaltung, einzuleiten.

   (2) Die KommAustria hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten.

   (3) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die KommAustria

   1. außer in den Fällen der Z 2 dem Kabel -  oder Satelliten - Rundfunkveranstalter mit Bescheid

       aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um

       künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Kabel -  oder Satelliten - Rundfunkveranstalter hat

       diesem Bescheid binnen der von der KommAustria festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist

       zu entsprechen und der KommAustria darüber zu berichten;

   2. in den Fällen, in denen gegen einen Kabel -  oder Satelliten - Rundfunkveranstalter bereits mehr als

       einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Kabel -  oder

       Satelliten - Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu

       entziehen oder im Falle von Kabel - Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 mit Bescheid

       auszusprechen, dass dem Kabel - Rundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer

       von bis zu fünf Jahren untersagt ist.

   (4) Die KommAustria hat eine Kabel - Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 jedenfalls bis zu

einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 4 Abs. 2 bewusst unrichtige

Angaben gemacht wurden."

11. § 47 Abs. 6 lautet:

   „(6) Verwaltungsstrafen sind durch die KommAustria zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem

Bund zu.“

12. In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge „Kommission zur Wahrung des Kabel -  und Satelliten -

Rundfunkgesetzes“ durch das Wort ,,KommAustria“ ersetzt.

13. § 50 lautet:

   ,,§ 50. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 anhängige

Verfahren sind von der KommAustria fortzuführen.

   (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.“

14. Dem § 51 wird folgender Absatz 3 angefügt:

   „(3) Die Bestimmungen der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 6, § 7, § 8 Abs. 1,2 und 4, § 9 Abs. 2,

§ 11 Abs. 1,2 und 3, § 13, § 16 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 35, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1 und Abs. 1 Z 3, § 40

Abs. 1, § 43, § 44, § 45, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47 Abs. 6, § 48, § 49 Abs. 4, § 50 und § 51 Abs. 3 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xx/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten

§ 12 und § 45 Abs. 4 außer Kraft.“

 

Artikel III

 

Änderung des Rundfunkgesetzes

 

   Das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr.379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.49/2000,

wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt;

„Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen können durch

Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.“

2. § 3a Abs. 3 zweiter und dritter Satz lauten;

„In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs. 1 kann der Bundeskommunikationssenat

angerufen werden. Der Bundeskommunikationssenat hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine

Einigung hinzuwirken und über die Verhandlung sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.,,

3. In § 5 Abs. 10 zweiter Satz wird die Wortfolge „von der Kommission“ durch die Wortfolge ‚vom

Bundeskommunikationssenat“ ersetzt.

4. In § 16 Abs. 1 entfällt die Z 3 und die Z 4 lautet:

„die Anrufung des Bundeskommunikationssenates;“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5. § 18 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer zwei Wochen der Bundeskommunikationssenat.“

6. In § 19 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Kommission (§ 26)“ durch die Wortfolge „des

Bundeskommunikationssenates“ ersetzt.

7. § 25 lautet:

   ,,§ 25. Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine

Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die

Rechtsaufsicht obliegt dem Bundeskommunikationssenat, der über behauptete Verletzungen von

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. Ferner entscheidet der

Bundeskommunikationssenat über Einsprüche gemäß § 18 Abs. 6.“

8. § 26 entfällt.

9. In § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Kommission“ durch „Der Bundeskommunikationssenat“

ersetzt.

10. In § 27 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Kommission hat er ihr“ durch „des

Bundeskommunikationssenats hat er diesem“ ersetzt.

11. § 28 entfällt

12. § 29 lautet:

,⤠29.( 1) Die Entscheidung des Bundeskommunikationssenates besteht in der Feststellung, ob und durch

welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.

   (2) Wird vom Bundeskommunikationssenat eine Verletzung des Rundfunkgesetzes durch eines der im

§ 6 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann der

Bundeskommunikationssenat die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ

hat unverzüglich einen der Rechtsansicht des Bundeskommunikationssenates entsprechenden Zustand

herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann der

Bundeskommunikationssenat unter gleichzeitiger Verständigung des Kuratoriums, erfolgt die Verletzung

des Rundfunkgesetzes jedoch durch das Kuratorium selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der

Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In

diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.

   (3) Der Bundeskommunikationssenat hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet

vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

   (4) Der Bundeskommunikationssenat kann auf Veröffentlichung seiner Entscheidung erkennen und

dem Österreichischen Rundfunk auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese

Veröffentlichung zu erfolgen hat.“

 

13. § 29a Abs. 4 lautet;

„(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 oder 2 sind durch den Bundeskommunikationssenat zu verhängen.

Die Strafgelder fließen dem Bund zu.“

 

14. § 30 entfällt.

15. § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:

   „(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 anhängige Verfahren

sind vom Bundeskommunikationssenat (§ 1 KOG) fortzuführen.“

 

16. Der bisherige Text des § 36 erhält die Absatzbezeichnung „(I)“ und folgender Absatz „(2)“ wird

angefügt:

 

   „(2) Die Bestimmungen der § 2a Abs. 3, § 3a Abs. 3, § 5 Abs. 10, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 19

Abs. 3, § 25, § 27 Abs. 1 und 5, § 29, § 29a Abs. 4, § 33 Abs. 3 und § 36 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten § 26, § 28 und

§ 30 außer Kraft.“

 

 

                                                              

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel IV

 

Änderung des Fernsehsignalgesetzes

 

Das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen von Fernsehsignalen, BGBl. I Nr.50/2000,

wird wie folgt geändert:

1. §§ 7 bis 9 lauten:

 

„Streitschlichtung

   § 7. (1) Jeder von § 3 Abs. 2 und §§ 4 bis 6 Betroffene kann im Falle von Streitigkeiten zur

Schlichtung die Schlichtungsstelle anrufen.

   (2) Als Schlichtungsstelle fungiert die RTR - GmbH.

                                                              

Strafbestimmungen

   § 8. Wer gegen die Verpflichtungen gemäß § 2 und 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

                                                              

Vollziehung

   § 9. Mit der Vollziehung ist hinsichtlich der §§ 2, 3 und 8 der Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.“

2. Nach § 9 wird folgender § 10 angefügt:

 

„Inkrafttreten

   § 10. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2001

treten mit 1. April 2001 in Kraft.““

 

Artikel V

 

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

 

   Das Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr.100/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr.26/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 2 entfällt.

2. § 17 Abs. 3 lautet:

   „(3) Die Konzessionsgebühr fließt der RTR - GmbH zu.“

3. § 47 wird folgender Abs. 4 angefügt:

   „(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 sind, so weit es sich um Frequenzen handelt, die im

Frequenznutzungsplan (§ 48 Abs. 2) für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG - Rundfunk

vorgesehen sind, von der KommAustria (§ 1 KOG) wahrzunehmen. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung

von Aufgaben nach dem 11. Abschnitt.“

4. § 49 Abs. 1 lautet:

   „(1) Jede Frequenz darf nur auf Grund einer Bewilligung durch die Fernmeldebehörde oder die

KommAustria in Betrieb genommen werden (Betriebsbewilligung). Die Frequenzzuteilung dafür hat nach

Maßgabe des Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und

objektiver Verfahren zu erfolgen. Sofern Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 4a nicht anderes bestimmen, hat die

Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 78 zu

erfolgen. Die KommAustria verständigt die Oberste Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten

Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort,

technische Daten, Antennendiagramme etc.) zu enthalten hat.“

 

5. § 49 wird folgender Abs. 3a angefügt:

 

   ,,(3a) Die Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 48 Abs. 2) für terrestrischen

   Rundfunk im Sinne des BVG - Rundfunk vorgesehen sind, erfolgt durch die KommAustria.“

6. § 51 wird folgender Abs. 3 angefügt:

   „(3) Die Verordnung gemäß Abs.2 für Frequenzen, die für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG -

   Rundfunk vorgesehen sind, ist von der KommAustria zu erlassen.“

 

 

 

7. § 78 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Über Anträge gemäß § 78 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für terrestrischen Rundfunk im Sinne des

BVG - Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden.“

8. § 79 wird folgender Abs. 5 angefügt:

   „(5) Die Verordnung gemäß Abs. 2 für Frequenzen, die für terrestrischen Rundfunk im Sinne des

BVG - Rundfunk vorgesehen sind, ist von der KommAustria zu erlassen. In diesen Fällen ist auch das

Verfahren nach Abs. 3 von der KommAustria durchzuführen.“

9. § 81 wird folgender Abs. 4 angefügt:

   „(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind bei Bewilligungen im Bereich des terrestrischen

Rundfunks im Sinne des BVG - Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen.“

10. § 82 wird folgender Abs. 9 angefügt:

   „(9) Die Aufgaben gemäß Abs. 3 und Abs. 4 sind bei Bewilligungen im Bereich des terrestrischen

Rundfunks im Sinne des BVG - Rundfunks von der KommAustria wahrzunehmen. Die Erklärung gemäß

Abs. 6 und die Anzeigen gemäß Abs. 7 und Abs. 8 haben in diesen Fällen gegenüber der KommAustria

zu erfolgen.“

11. In § 106 Abs. 4 wird nach dem Wort „ist“ der Ausdruck soweit nichts anderes bestimmt ist

eingefügt.

12. § 108 samt Überschrift entfällt.

13. § 109 samt Überschrift lautet:

„Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs - GmbH

   § 109. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs - GmbH hat sämtliche Aufgaben, die im

Telekommunikationsgesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der

Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom - Control -

Kommission (§111) zuständig ist.“

14. Im § 111 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und als Z 10 angefügt:

   „10. Untersagung oder Auferlegung eines bestimmten Verhaltens sowie Erklärung von Verträgen als

            ganz oder teilweise unwirksam gemäß §§ 34 Abs. 3 und 35 Abs. 2.“

15. § 117 entfällt.

16. § 118 samt Überschrift lautet:

„Transparenz

   § 118. Entscheidungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs - GmbH und der Telekom - Control -

Kommmission von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in

geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die nähren Vorkehrungen für die Veröffentlichung sind vom

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu regeln.“

17. Im Telekommunikationsgesetz wird der Ausdruck ,,Telekom - Control GmbH“ durch den Ausdruck

„Rundfunk und Telekom Regulierungs - GmbH“ in der grammatikalisch jeweils richtigen Form ersetzt.

18. Die §§ 119 bis 122 samt Überschrift entfallen.

19. Dem § 128 wird folgender Abs. 3 angefügt:

   „(3) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 3, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 1 und 3a, § 51 Abs. 3, § 78 Abs. 2, §

79 Abs. 5, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 9, § 106 Abs. 4, § 109, § 111, § 118 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. 1 Nr. XX/2001 treten mit 1April 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die § 17 Abs. 2, § 108, § 117

sowie die §§ 119 bis 122 außer Kraft.“

 

Artikel VI

 

Änderung des Zugangskontrollgesetzes

 

   Das Bundesgesetz über den Schutz zugangskontrollierter Dienste (Zugangskontrollgesetz - ZuKG),

BGBl. I Nr.60/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 13 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

,,Verwaltungsstrafen sind von der KommAustria zu verhängen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Nach § 16 wird folgender § 17 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

   § 17. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 und § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. XX/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft""

 

Artikel VII

 

Änderung des Signaturgesetzes

 

   Das Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 137/2000, wird geändert wie folgt:

1. In § 13 Abs. 4 sowie in § 15 Abs. 1 bis 5 und § 25 Z 1 wird jeweils die Bezeichnung

,,Telekom - Control GmbH“ durch den Ausdruck ‚,RTR - GmbH“ ersetzt.

2. Inder Überschrift zu § 15 wird der Ausdruck ,,Telekom - Control GmbH“ durch ,,RTR - GmbH“ ersetzt.

3. Dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:

   „(3) Die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1 bis 5, § 25 Z 1 und § 27 Abs. 5 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.““

 

Artikel VIII

 

Änderung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2001

 

1. Das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001, BGBl. I Nr. I/2001 wird geändert wie folgt:

 

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) wird im Kapitel 10 Bundeskanzleramt nach Paragraf 1010 folgender

Paragraf 1011 eingefügt:

„1011 Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) 2,4 Mio ATS“

 

2. Der Stellenplan für das Jahr 2001, Anlage II zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001, wird geändert

wie folgt:

 

Im Kapitel 10 Bundeskanzleramt wird nach dem Planstellenbereich "1010 Staatsarchiv und Archivamt“

ein neuer Planstellenbereich „1011 Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)“ eingefügt und mit

der Zeile „A 1“ mit einer Planstelle der Funktionsgruppe 7 und zwei Planstellen der Funktionsgruppe 3

versehen.

 

Die „Summe 1011“ erhält in der Spalte „Summe Beamte“ die Zahl 3 und in der Spalte „Gesamtsumme“

die Zahl „3“.

 

Die Gesamtsumme 10 erhalt in der Spalte „Summe Beamte“ an Stelle der Zahl „652“ die Zahl „655“

und in der Spalte „Gesamtsumme“ an Stelle der Zahl „1.008“ die Zahl „1.011“.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem

Verfassungsausschuß zuzuweisen.

 

 

 

                                                              

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Da in den Beratungen des Verfassungsausschusses eine Einigung über die Regierungsvorlage (400

BlgNR XXI. GP) zur Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsbehörde für die Bereiche

audiovisuelle Medien und Telekommunikation nicht erzielt werden konnte und die für die Einrichtung

einer weisungsfreien und unabhängigen Regulierungsbehörde erforderliche Verfassungsmehrheit im

Plenum nicht gefunden werden konnte, jedoch aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes

vom 29. Juni 2000, G 175 - 266/99 - 17, dringender Handlungsbedarf hinsichtlich der Einrichtung einer

verfassungskonformen ,,Kommunikationsbehörde" besteht, wird gegenständlicher Initiativantrag

vorgelegt. Dringender Handlungsbedarf besteht aus folgenden Gründen:

 

Mit dem obenzitierten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Einrichtung der

Privatrundfunkbehörde gemäß § 13 Regionalradiogesetz, BGBl. Nr.506/1993 idF BGBl. 1 Nr.41/1997

und BGBl. I Nr.2/1999 verfassungswidrig war. Aufgrund dieses Erkenntnisses wurde in der Folge vom

Verfassungsgerichtshof eine Vielzahl von durch die Privatrundfunkbehörde erteilten Zulassungen nach

dem Regionalradiogesetz aufgehoben. Der Gesetzgeber hat zwar mit der Novelle zum

Regionalradiogesetz, BGBl I Nr.51/2000 Vorsorge getroffen, dass die Zulassungsinhaber einstweilige

Bewilligungen beantragen konnten. Die Dauer dieser Bewilligungen ist allerdings aus

verfassungsrechtlichen Gründen mit 6 Monaten befristet. Die einstweiligen Bewilligungen wurden am

19. Dezember 2000 von der Privatrundfunkbehörde erteilt und laufen somit im Juni 2001 aus. Derzeit

läuft vor dem Verfassungsgerichtshof ein Verfahren zur Prüfung des § 13 RRG in der geltenden Fassung,

BGBl. Nr.506/1993 idF BGBl. I Nr. 51/2000. Es ist damit zu rechnen, dass auch die geltende Fassung

des § 13 RRG vom Verfassungsgerichtshof als nicht verfassungskonform angesehen wird. Der

Gesetzgeber muss, um weitere Rechtsunsicherheit für die Betreiber der Privatradios zu verhindern, dafür

Sorge tragen, dass spätestens zum Zeitpunkt des Auslaufens der einstweiligen Bewilligungen ein

Lizenzierungsverfahren durch eine verfassungskonform eingerichtete Behörde durchgeführt werden kann.

 

Dem oz. Erkenntnis ist zu entnehmen, dass die Übertragung der Aufgabe der Vergabe von

,,Privatrundfunkbewilligungen" an eine weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag

(Art. 133 Z 4 B - VG) verfassungsrechtlich nicht zulässig ist, da diese, obwohl mit weit reichenden

Befugnissen zur „Führung der Verwaltung" ausgestattet, nicht durch ein oberstes Organ der Verwaltung

kontrolliert wird und deren Tätigkeit somit nicht der Ministerverantwortlichkeit und damit der

parlamentarischen Kontrolle unterliegt. Die Einrichtung einer weisungsfreien Behörde zur Erteilung von

Privatrundfunkbewilligungen, ist, nachdem aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes der

Rückgriff auf eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag verfassungsrechtlich unzulässig ist, als

Abweichung von Art. 20 Abs. 1 B - VG nur im Wege einer Verfassungsbestimmung möglich. Eine solche

ist Gegenstand der vorliegenden Regierungsvorlage (vgl. Art. I § 1 Abs. 2 der Regierungsvorlage).

 

Nachdem über die Regierungsvorlage keine Einigung erzielt werden konnte, die Einrichtung einer

verfassungskonformen Behörde zur Erteilung von Rundfunkbewilligungen allerdings aus oben genannten

Gründen dringend geboten ist, wird in diesem Initiativantrag die Einrichtung einer KommAustria, die

zwar als selbständige Behörde eingerichtet wird, allerdings der Aufsicht des Bundeskanzlers unterliegt

vorgesehen und weiters eine zweite Instanz in Form einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag

(Bundeskommunikationssenat). Es wird somit die Verwaltungsführung einer weisungsgebundenen

Behörde (Kommunikationsbehörde) übertragen, gegen deren Entscheidungen Berufung an eine

weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag erhoben werden kann. Im Einklang mit dem

zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes wird letztgenannte Behörde nur als Berufungsinstanz

(,,Verwaltungskontrolle") tätig. Eine ähnliche Behördenkonstruktion findet sich auch im Patentrecht, wo

die Entscheidungen eines weisungsgebundenen und somit der Aufsicht eines obersten Verwaltungsorgans

(BMVIT) unterliegenden, selbständigen Amtes (Patentamt, § 58 PatG) von einer Kollegialbehörde mit

richterlichem Einschlag gem. Art. 133 Z 4 B - VG kontrolliert werden (Oberster Patent -  und Markensenat,

§ 74 PatG). Auch landesgesetzlich eingerichteten Grundverkehrsbehörden folgen dieser Konstruktion

(vgl. Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996).

 

Die KommAustria übernimmt die Agenden der Privatrundfunkbehörde, der Kommission zur Wahrung

des RRG und der Kommission zu Wahrung des KSRG. Der Bundeskommunikationssenat übernimmt

zusätzlich zur Aufgabe als Berufungsbehörde gegenüber Entscheidungen der KommAustria auch die

Aufgaben der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes. Der Bundeskommunikationssenat wird,

wie die nach der bisherigen Rechtslage für den Rundfunkbereich zuständigen Kollegialbehörden mit

richterlichem Einschlag beim Bundeskanzleramt eingerichtet und soll aus drei richterlichen Mitgliedern

und zwei nicht - richterlichen Mitgliedern bestehen. Damit ist eine wesentliche Verkleinerung des

Spruchkörpers und damit eine Steigerung der Effizienz dieser Behörde verbunden, was im Übrigen im

 

 

Begutachtungsverfahren zur Regierungsvorlage von der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes

gefordert wurde. Die dem Bundeskommunikationssenat übertragenen Aufgaben (Verwaltungskontrolle,

Rechtsaufsicht über den ORF) sind solche, die nach der oz. Judikatur des Verfassungsgerichtshofes von

einer gemäß Art. 133 Z 4 B - VG eingerichteten Kollegialbehörde wahrgenommen werden können.

 

Als beratendes Gremium wird der KommAustria ein Beirat zur Seite gestellt, der aus sechs

ehrenamtlichen Mitgliedern besteht.

 

Als "Know - how" Träger im Bereich der Konvergenz der Branchen audiovisuelle Medien und

Telekommunikation und als Geschäftsapparat sowohl der Telekom - Control - Kommission als auch der

KommAustria wird eine GmbH (Rundfunk und Telekom Regulierungs - GmbH, ,,RTR - GmbH“)

gegründet. Diese GmbH wird mit der Telekom - Control GmbH verschmolzen und übernimmt

weitestgehend deren Aufgaben. Die Verschmelzung erfolgt ex lege, die Eintragung in das Firmenbuch hat

daher rein deklarative Funktion, die Gläubigerschutzfrist nach § 226 Abs. 1 Aktiengesetz beginnt

allerdings erst mit der Eintragung zu laufen. Zusätzlich übernimmt die RTR - GmbH die Aufgaben des

Geschäftsapparates der KommAustria.

 

Die Finanzierung der RTR - GmbH und der Personalkosten der KommAustria erfolgt, wie schon in der

Regierungsvorlage vorgesehen, durch Beiträge der betroffenen Branchen, so dass für den Bund aus der

Einrichtung der KommAustria und der RTR - GmbH keine zusätzlichen Kosten erwachsen. Die Kosten des

Bundeskommunikationssenats (Sitzungsgelder und Reisespesen) sind durch die bisher für die

,,Rundfunkbehörden“ (Privatrundfunkbehörde, Kommissionen zur Wahrung des RRG, KSRG und RFG)

vorgesehenen Budgetansätze (1.704.000 Schilling im Bundesvoranschlag für das Jahr 2001) gedeckt. Die

Geschäftsapparatsfunktion für den Bundeskommunikationssenat wird daher - jedenfalls nach vorläufiger

Einschätzung - im Rahmen der dem Bundeskanzleramt zu Verfügung stehenden Ressourcen

wahrgenommen werden können, sodass auch hinsichtlich der Berufungsinstanz keine zusätzlichen Kosten

für den Bund entstehen dürften.

 

Die GmbH unterliegt in Angelegenheiten des Telekommunikationsgesetzes der Aufsicht des

Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (wie schon bisher die Telekom - Control -

GmbH) und im Bereich der Rundfunkregulierung der Aufsicht des Bundeskanzlers.

 

Unter der Annahme, dass das Personal der KommAustria den Leiter und zwei juristische Mitarbeiter

umfasst ist von folgenden ungefähren jährlichen Personalkosten auszugehen. Der Leiter der Behörde wird

aufgrund seiner Funktion und Verantwortung mit A 1/7 (Stufe 1) einzustufen sein, woraus sich jährliche

Kosten von 1.243.956 Schilling ergeben (88.854,-- monatlich x 14). Die beiden juristischen Mitarbeiter

werden (mittleres Dienstalter angenommen) mit A 1 Funktionsgruppe 3 GhSt 9 (Funktionsstufe 2) zu

bewerten sein, woraus sich Kosten von 37.782,-- monatlich x 14 x 2 also insgesamt 1.057.896 Schilling

ergeben. Die Kosten für Sekretariatskräfte werden von der RTR GmbH zu tragen sein, die als

administrativer Geschäftsapparat fungieren soll.

 

Dem Verfassungsausschuss lagen jeweils ein Antrag der SPÖ (345/A) und der Grünen (347/A) vor, die

eine befristete „Absicherung“ des vom Verfassungsgerichtshof beanstandeten § 13 RRG im

Verfassungsrang vorsehen. Demnach würde die vom Verfassungsgerichthof beanstandete Behörde im

Juni 2001 neuerlich über die Lizenzvergabe entscheiden.

 

Dieser Vorschlag würde zum einen keine dauerhafte Lösung für die Radiobetreiber mit sich bringen und

zum anderen zu einer verfassungsrechtlich und politisch bedenklichen erheblichen Beeinträchtigung der

Effektivität der verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes führen. Der Gesetzgeber würde sich wissentlich

und zu Lasten der Beschwerdeführer über ein Judikat eines Höchstgerichtes hinwegsetzen. Zudem ist zu

bedenken, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur

verfassungsrechtlichen Grundordnung, der zu Folge der Gleichheitssatz nicht zur beliebigen Disposition

des einfachen Verfassungsgesetzgebers steht (vgl. VfSlg. 15373/1998), dem einfachen

Verfassungsgesetzgeber auch Eingriffe in die verfassungsgerichtlichen Kompetenzen nur in bestimmten

Umfang gestattet sind (vgl. zB VfSlg. 11756/1988 und 11829/1988).