373/A XXI.GP

Eingelangt am: 31.1.2001

 

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Ing. Gerhard Fallent

und Kollegen

betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr.299/1989. geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird (ALSAG - Novelle

2001)

 

 

   Der Nationalrat hat beschlossen:

 

   Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr.142/2000, wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 Abs. 5 Z 4 lautet:

   „4. Flug -  und Bettaschen sowie Schlacken, die bei der Verbrennung oder Vergasung von Kohle zum

          Zwecke der Erzeugung von elektrischer Energie oder Wärme anfallen, sofern

          a) zumindest 90 % der Energie -  oder Wärmeleistung aus der Verbrennung oder Vergasung von

              Kohle stammen und

         b) im Fall eines Abfalleinsatzes nur nicht gefährliche Abfälle, die zur Energiegewinnung

              beitragen, mitverbrannt werden und

         c) die Aschen und Schlacken in die ursprüngliche Lagerstätte der Kohle zurückgeführt werden,“

2. f 3 Abs. 2 lautet:

   „(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist

   1. das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder

        Sanierung von

        a) im Verdachtsflächenkataster eingetragenen Verdachtsflächen oder

        b) im Altlastenatlas eingetragenen Altlasten anfallen,

        oder

   2. das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.

Der Nachweis gemäß Z 1 ist durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde, dass Sicherungs -  oder

Sanierungsmaßnahmen für die entsprechende Verdachtsfläche oder Altlast genehmigt oder beauftragt

wurden, zu erbringen.“

3. Im § 9 wird folgender Abs. 2b eingefügt:

       ,,(2b) Der Beitragsschuldner hat in der Anmeldung auch die Menge an übernommenen Abfällen

anzugeben, die gemäß § 3 Abs. 2 beitragsfrei sind und eine Kopie der Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2

beizulegen.“

4 Dem Art. VII wird folgender Abs. 8 angefügt:

       „(8)

       1. § 2 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in

           Kraft.

       2. §§ 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten mit

           1. April 2001 in Kraft.

       3. § 2 Abs. 5 Z 4 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

 

 

 

In formeller Hinsicht verlangen die unterfertigten Abgeordneten unter Verzicht

Auf die erste Lesung die Zuweisung dieses Antrages an den Umweltausschuß.

 


 

Erläuterungen

 

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 5 Z 4) und Z 3 (§ 9 Abs. 2b):

 

Durch das Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug

auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein.

BGBl. I Nr. 143/2000, wird die thermische Behandlung von Tiermehl (verarbeitetes tierisches Protein),

das dem Verfütterungsverbot unterliegt, in einer dafür genehmigten thermischen Behandlungsanlage

vorgeschrieben.

Die thermische Behandlung in geeigneten, dafür genehmigten Anlagen wird für Tiermehl, das entsorgt

werden muss, derzeit aus Vorsorgegründen als die zweckmäßigste Behandlungsart angesehen.

 

Entsprechende geeignete Verbrennungskapazitäten gibt es u.a. in Kohlekraftwerken. Derzeit können die

Aschen und Schlacken, die bei der Kohleverbrennung anfallen und in die ursprüngliche Lagerstätte der

Kohle zurückgeführt werden, altlastenbeitragsfrei abgelagert werden. Durch die Mitverbrennung von

Tiermehl, könnte diese Ausnahme durch die bisher sehr enge Formulierung nicht mehr in Anspruch

genommen werden. Unter diesen Bedingungen ist nicht zu erwarten, dass die Betreiber von

Kohlekraftwerken Tiermehl mitverbrennen werden. Da es aber für die Entsorgungssicherheit und -

autarkie von nationalem Interesse ist, über ausreichende Kapazitäten im Inland zu verfügen. soll die

Ausnahme geringfügig weiter gefasst werden. Eine Wettbewerbsverzerrung ist aufgrund der bereits

bestehenden Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 5 Z 7 durch diese Änderung nicht zu erwarten.

Durch die enge Begrenzung des Anteils der Mitverbrennung über die Brennwärmeleistung ist keine

signifikante Änderung der Zusammensetzung der Aschen und Schlacken zu erwarten.

Es ist davon auszugehen, dass es zu keiner Änderung des Beitragsaufkommens kommt, da die

Rückstände aus der Verbrennung oder Vergasung von Kohle bisher schon beitragsfrei sind, sofern diese

in die ursprüngliche Lagerstätte der Kohle zurückgeführt werden.

 

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2):

 

Eine Beitragsbefreiung besteht derzeit für Abfälle, die im Zuge einer Sicherung oder Sanierung einer in

den Altlastenatlas eingetragenen Altlast anfallen. Wenn sanierungswillige Deponiebetreiber oder

Betreiber von Altstandorten im Sinne des Umweltschutzes bereits frühzeitig Maßnahmen zu setzen

beabsichtigen, sollen sie die Ausweisung einer Altlast nicht abwarten müssen, um eine Beitragsfreiheit in

Anspruch nehmen zu können. Die Ausnahme des § 3 Abs. 2 ALSAG wird daher erweitert. Durch die

Anknüpfung an den Tatbestand der Eintragung in den Verdachtsflächenkataster sowie durch die

Nachweispflicht werden Umgehungsmöglichkeiten der Altlastenbeitragspflicht hintangehalten.

Eine Änderung des Beitragsaufkommens wird nicht erwartet, da bisher in der Regel die Ausweisung der

Altlast gerade aus den oben genannten finanziellen Gründen abgewartet wurde.

Anzumerken ist, dass eine Förderung der Sicherungs -  oder Sanierungsarbeiten auch weiterhin nur

möglich ist, wenn u.a. eine Ausweisung im Altlastenatlas erfolgte.