385/AE XXI.GP

Eingelangt am: 2001.03.01

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer

und GenossInnen

betreffend Novelle des Unterhaltsrechtes

 

Für viele Elternteile, die alleine ein Kind erziehen, ist die finanzielle Situation, in der sie sich

befinden, äußerst schwierig. Daher bedeutet der Unterhalt für ihre Kinder eine Verbesserung

ihrer schwierigen finanziellen Situation.

 

Die Unterhaltsbevorschussung war sicher eine Verbesserung der schwierigen Situation, eine

befriedigende Lösung stellt sie immer weniger dar. Dies auch deshalb, weil die Behörden

zunehmend versuchen, auf dem Rücken der Alleinerziehenden und ihrer Kinder zu sparen. Es

gibt bereits Bezirksverwaltungsbehörden, die die Antragstellung hinauszögern, dies unter dem

Motto „Es würde dem Staat zu viel kosten, weil es so schwer sei, Rückerstattungen vom

Unterhaltsverpflichteten zu bekommen“. Es stellt sich für diese Behörden offensichtlich nicht

die Frage, wovon in der Zwischenzeit die AlleinerzieherInnen leben sollen.

 

Grundpfeiler des neuen Unterhaltsrechtes soll unter anderem der Anspruch jedes Kindes, das

noch nicht volljährig ist bzw. das sich in Ausbildung befindet ein nach Alter gestaffelter

Unterhaltsanspruch sein. Der Unterhaltsanspruch richtet sich nicht nach dem Einkommen des

unterhaltspflichtigen Vaters oder der Mutter, sondern nach den Bedürfnissen des Kindes.

 

Die unterhaltspflichtige Person muß diesen Unterhalt, der vom Staat bevorschußt wird, zum

Teil oder zur Gänze an den Staat zurückerstatten. Dabei richtet sich die Höhe der

Rückzahlung dann sehr wohl nach dem Einkommen der Person.

 

Da der Unterhalt für das Kind nicht an das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person

gebunden ist, steht es natürlich allen Eltern frei, auf Zivilrechtswegen darüber hinausgehende

Unterhaltsleistungen zu vereinbaren bzw. auch zu erstreiten. In die höheren Unterhaltsbeträge

muß jedenfalls der staatliche Unterhalt miteinbezogen werden. Gleichzeitig muß

gewährleistet sein, dass die Rückzahlung an den Staat Priorität vor dem höheren Unterhalt an

den erziehenden Elternteil erhält. Darüber hinaus muß sichergestellt sein, dass sich der

staatliche Unterhalt nicht mindernd auf die Familienbeihilfe bzw. Familienabsetzbeträge

auswirkt. Weiters ist einer der Grundpfeiler des neuen Unterhaltsrechtes, dass der staatliche

Unterhalt auch bereits zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann, an dem die

Eltern zwar noch zusammenleben, sich jedoch bereits in Trennung befinden. Weiters muß

gewährleistet sein, dass in Ausbildung stehende Personen, das heißt z.B. StudentInnen, die

selbst ein Kind haben und Probleme mit dem Unterhalt von ihren Eltern haben, auf Antrag

diesen staatlichen Unterhalt beziehen können. Hier wird der Staat wieder Regress bei den

Eltern nehmen.

 

Die Vorteile des neuen Unterhaltsrechtes sind eindeutig. Nicht die alleinerziehende Person ist

dem frustrierenden und zum Teil demütigenden Prozeß der ewigen Eintreibung des

ausstehenden Unterhalts ausgeliefert, sondern der Staat gewährleistet eine problemlose

Finanzierung und sorgt selbst für die Eintreibung der ihm zustehenden Ausstände. Weiters

muß darauf hingewiesen werden, dass die bedarfsorientierte Höhe des Unterhalts fair ist, weil

Kinder nicht deswegen weniger Unterhalt kosten, weil der Unterhaltspflichtige ein niedriges

Einkommen hat. Hier übernimmt die Allgemeinheit einen Teil der Abgleichung und

Unterstützung sozial schwacher Familien.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Entschließung:

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat Gesetzesvorlagen vorzulegen, welche

die angeführten Punkte umsetzen:

 

1.   Für jedes Kind unter der Volljährigkeit bzw. in Ausbildung wird ein nach Alter

      gestaffelter Unterhalt gewahrt.

2.   Der/die Unterhaltsverpflichtete muss diesen Unterhalt zum Teil oder zur Gänze an den

      Staat zurückzahlen. Die Höhe der Rückzahlung richtet sich nach der Höhe seines/ihres

      Einkommens.

3.   Allen Eltern steht es frei, bei einer Scheidung oder auf dem Zivilrechtsweg darüberhinaus

      Unterhaltsleistungen zu vereinbaren oder zu erstreiten. In die höheren Unterhaltsbeträge

      muss jedenfalls der staatliche Unterhalt miteinbezogen werden und es muss gewährleistet

      sein, der Rückzahlung an den Staat Priorität vor dem höheren Unterhalt an den/die

      Alleinerzieher/in einzuräumen.

4.   Dieser staatliche Unterhalt wirkt sich nicht auf die Familienbeihilfe bzw.

      Familienabsetzbeträge aus.

5.   Dieser staatliche Unterhalt kann auch bereits in Anspruch genommen werden, wenn die

      Eltern zwar noch zusammenleben, sich aber bereits in Trennung befinden.

6.   In Ausbildung Stehende: StudentInnen, die selbst ein Kind haben und Probleme mit dem

      Unterhalt von ihren Eltern haben, sollen auf Antrag diesen staatlichen Unterhalt beziehen

      können. Der Staat nimmt Regress bei den Eltern.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuß beantragt.