385/AE XXI.GP
Eingelangt am: 2001.03.01
Der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer
und GenossInnen
betreffend Novelle des Unterhaltsrechtes
Für viele Elternteile, die alleine ein Kind erziehen, ist die finanzielle Situation, in der sie sich
befinden, äußerst schwierig. Daher bedeutet der Unterhalt für ihre Kinder eine Verbesserung
ihrer schwierigen finanziellen Situation.
Die Unterhaltsbevorschussung war sicher eine Verbesserung der schwierigen Situation, eine
befriedigende Lösung stellt sie immer weniger dar. Dies auch deshalb, weil die Behörden
zunehmend versuchen, auf dem Rücken der Alleinerziehenden und ihrer Kinder zu sparen. Es
gibt bereits Bezirksverwaltungsbehörden, die die Antragstellung hinauszögern, dies unter dem
Motto „Es würde dem Staat zu viel kosten, weil es so schwer sei, Rückerstattungen vom
Unterhaltsverpflichteten zu bekommen“. Es stellt sich für diese Behörden offensichtlich nicht
die Frage, wovon in der Zwischenzeit die AlleinerzieherInnen leben sollen.
Grundpfeiler des neuen Unterhaltsrechtes soll unter anderem der Anspruch jedes Kindes, das
noch nicht volljährig ist bzw. das sich in Ausbildung befindet ein nach Alter gestaffelter
Unterhaltsanspruch sein. Der Unterhaltsanspruch richtet sich nicht nach dem Einkommen des
unterhaltspflichtigen Vaters oder der Mutter, sondern nach den Bedürfnissen des Kindes.
Die unterhaltspflichtige Person muß diesen Unterhalt, der vom Staat bevorschußt wird, zum
Teil oder zur Gänze an den Staat zurückerstatten. Dabei richtet sich die Höhe der
Rückzahlung dann sehr wohl nach dem Einkommen der Person.
Da der Unterhalt für das Kind nicht an das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person
gebunden ist, steht es natürlich allen Eltern frei, auf Zivilrechtswegen darüber hinausgehende
Unterhaltsleistungen zu vereinbaren bzw. auch zu erstreiten. In die höheren Unterhaltsbeträge
muß jedenfalls der staatliche Unterhalt miteinbezogen werden. Gleichzeitig muß
gewährleistet sein, dass die Rückzahlung an den Staat Priorität vor dem höheren Unterhalt an
den erziehenden Elternteil erhält. Darüber hinaus muß sichergestellt sein, dass sich der
staatliche Unterhalt nicht mindernd auf die Familienbeihilfe bzw. Familienabsetzbeträge
auswirkt. Weiters ist einer der Grundpfeiler des neuen Unterhaltsrechtes, dass der staatliche
Unterhalt auch bereits zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann, an dem die
Eltern zwar noch zusammenleben, sich jedoch bereits in Trennung befinden. Weiters muß
gewährleistet sein, dass in Ausbildung
stehende Personen, das heißt z.B. StudentInnen, die
selbst ein Kind haben und Probleme mit dem Unterhalt von ihren Eltern haben, auf Antrag
diesen staatlichen Unterhalt beziehen können. Hier wird der Staat wieder Regress bei den
Eltern nehmen.
Die Vorteile des neuen Unterhaltsrechtes sind eindeutig. Nicht die alleinerziehende Person ist
dem frustrierenden und zum Teil demütigenden Prozeß der ewigen Eintreibung des
ausstehenden Unterhalts ausgeliefert, sondern der Staat gewährleistet eine problemlose
Finanzierung und sorgt selbst für die Eintreibung der ihm zustehenden Ausstände. Weiters
muß darauf hingewiesen werden, dass die bedarfsorientierte Höhe des Unterhalts fair ist, weil
Kinder nicht deswegen weniger Unterhalt kosten, weil der Unterhaltspflichtige ein niedriges
Einkommen hat. Hier übernimmt die Allgemeinheit einen Teil der Abgleichung und
Unterstützung sozial schwacher Familien.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Entschließung:
Der Nationalrat hat beschlossen:
„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat Gesetzesvorlagen vorzulegen, welche
die angeführten Punkte umsetzen:
1. Für jedes Kind unter der Volljährigkeit bzw. in Ausbildung wird ein nach Alter
gestaffelter Unterhalt gewahrt.
2. Der/die Unterhaltsverpflichtete muss diesen Unterhalt zum Teil oder zur Gänze an den
Staat zurückzahlen. Die Höhe der Rückzahlung richtet sich nach der Höhe seines/ihres
Einkommens.
3. Allen Eltern steht es frei, bei einer Scheidung oder auf dem Zivilrechtsweg darüberhinaus
Unterhaltsleistungen zu vereinbaren oder zu erstreiten. In die höheren Unterhaltsbeträge
muss jedenfalls der staatliche Unterhalt miteinbezogen werden und es muss gewährleistet
sein, der Rückzahlung an den Staat Priorität vor dem höheren Unterhalt an den/die
Alleinerzieher/in einzuräumen.
4. Dieser staatliche Unterhalt wirkt sich nicht auf die Familienbeihilfe bzw.
Familienabsetzbeträge
aus.
5. Dieser staatliche Unterhalt kann auch bereits in Anspruch genommen werden, wenn die
Eltern zwar noch zusammenleben, sich aber bereits in Trennung befinden.
6. In Ausbildung Stehende: StudentInnen, die selbst ein Kind haben und Probleme mit dem
Unterhalt von ihren Eltern haben, sollen auf Antrag diesen staatlichen Unterhalt beziehen
können. Der Staat nimmt Regress bei den Eltern.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuß beantragt.