386/AE XXI.GP

Eingelangt am: 2001.03.01

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Manfred Lackner, Dr. Gusenbauer, Nürnberger, Hagenhofer

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Im § 67 Abs. 8 EstG 1988 lautet die lit.h:

 

„Zahlungen für die Abfindung ausländischer Pensionen, die aufgrund einer

Pflichtversicherung einer inländischen gesetzlichen Pension vergleichbar sind, sind mit der

Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf

die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.“

 

§ 67 Abs. 9 zweiter Satz lautet:

 

"Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie

die Tariflohnsteuer des Abs. 8 lit. e, f und h.“

Begründung:

 

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001 wurde die Besteuerung von

Pensionsabfindungen neu geregelt. Dies trifft vor allem die Vorarlberger Grenzgänger. Im

Gegensatz zur österreichischen Pensionskasse ist die betriebliche Pensionskasse (BVG)

zusammen mit der Alters- und Hinterbliebenen Versicherung (AHV) in der Schweiz

Bestandteil der gesetzlichen Pension und nicht freiwillig. Neben den knapp 10.000

Grenzgängern in der Schweiz sind auch rund 5.000 Grenzgänger, die täglich nach

Liechtenstein pendeln, betroffen.

 

Bislang wurden die Pensionsabfindungen, die in der Schweiz als die zweite Säule bezeichnet

werden, in Österreich nur mit dem halben Steuersatz belastet. Die Begründung dafür war,

dass es durch eine Pensionsabfindung zu einer Einmalzahlung anstelle eines lebenslangen

Anspruchs und damit zu einer deutlich höheren Steuerlast als bei laufender Auszahlung

kommt.

 

Mit dem gegenständlichen Antrag würde die massive Verschlechterung der Altersvorsorge

der zahlreichen Grenzgänger rückgängig gemacht.

 

Kosten: Die budgetären Auswirkungen der vorgeschlagenen Novelle sind vernachlässigbar,

da sich die meisten Begünstigten aufgrund der verschlechterten steuerrechtlichen Situation für

die laufende Rente statt einer einmaligen Abfindung entscheiden werden.