386/AE XXI.GP
Eingelangt am: 2001.03.01
der Abgeordneten Manfred Lackner, Dr. Gusenbauer, Nürnberger, Hagenhofer
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Im § 67 Abs. 8 EstG 1988 lautet die lit.h:
„Zahlungen für die Abfindung ausländischer Pensionen, die aufgrund einer
Pflichtversicherung einer inländischen gesetzlichen Pension vergleichbar sind, sind mit der
Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf
die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.“
§ 67 Abs. 9 zweiter Satz lautet:
"Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie
die Tariflohnsteuer des Abs. 8 lit. e, f und
h.“
Begründung:
Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001 wurde die Besteuerung von
Pensionsabfindungen neu geregelt. Dies trifft vor allem die Vorarlberger Grenzgänger. Im
Gegensatz zur österreichischen Pensionskasse ist die betriebliche Pensionskasse (BVG)
zusammen mit der Alters- und Hinterbliebenen Versicherung (AHV) in der Schweiz
Bestandteil der gesetzlichen Pension und nicht freiwillig. Neben den knapp 10.000
Grenzgängern in der Schweiz sind auch rund 5.000 Grenzgänger, die täglich nach
Liechtenstein pendeln, betroffen.
Bislang wurden die Pensionsabfindungen, die in der Schweiz als die zweite Säule bezeichnet
werden, in Österreich nur mit dem halben Steuersatz belastet. Die Begründung dafür war,
dass es durch eine Pensionsabfindung zu einer Einmalzahlung anstelle eines lebenslangen
Anspruchs und damit zu einer deutlich höheren Steuerlast als bei laufender Auszahlung
kommt.
Mit dem gegenständlichen Antrag würde die massive Verschlechterung der Altersvorsorge
der zahlreichen Grenzgänger rückgängig gemacht.
Kosten: Die budgetären Auswirkungen der vorgeschlagenen Novelle sind vernachlässigbar,
da sich die meisten Begünstigten aufgrund der verschlechterten steuerrechtlichen Situation für
die laufende Rente statt einer einmaligen Abfindung entscheiden werden.