40/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Rüdiger Schender, Dr. Graf, Scheibner, Haller, Mag. Schweitzer,

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der jungen Generation

(Bundesjugendförderungsgesetz)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der jungen Generation

(Bundesjugendförderungsgesetz)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der jungen Generation

(Bundesjugendförderungsgesetz)

 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

 

§1. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der

Anliegen der jungen Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf

Bundesebene und die Beratung, Information und Betreuung der Jugendlichen durch

Jugendorganisationen sichergestellt werden.

 

Jugend

 

§2. Als Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen österreichischer

Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Wohnsitz in Österreich, die das 14.

Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Jugendorganisationen

 

§3. (1) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige

Vereinigungen von Jugendlichen mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen

gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und

 

1.     deren satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen,

        wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen der Jugend ist,

2.     deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,

3.     deren Sitz sich im Inland befindet und

4.     die keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, BGBI. Nr. 404/1975,

        sind.

 

(2)   Einer Jugendorganisation kommt gesamtösterreichische Bedeutung im Sinne des

        Abs. 1 zu, wenn sie

 

1.     gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet ist,

2.     in mindestens drei Bundesländern eine Zweigorganisation hat und

3.     mindestens 1.000 Jugendliche als Mitglieder hat.

 

2. Abschnitt

Bundesjugendbeirat

Einrichtung des Bundesjugendbeirates

 

§4. (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist ein

Bundesjugendbeirat einzurichten. Jede Jugendorganisation im Sinne des § 3 hat das

Recht, einen Vertreter in den Jugendbeirat zu entsenden. Außerdem ist ein Mitglied des

Jugendbeirates vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu bestellen.

 

(2) Die im Jugendbeirat vertretenen Jugendorganisationen führen in alphabetischer

Reihenfolge jeweils für 6 Monate durch ihren Vertreter den Vorsitz.

 

(3) Die Vertreter der in alphabetischer Reihung gemäß §4 Abs. 2 jeweils folgenden zwei

Jugendorganisationen vertreten den Vorsitzenden des Jugendbeirates als Stellvertreter.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.

Fachleute mit beratender Stimme sind auch dann beizuziehen, wenn dies ein Viertel der

Mitglieder des Jugendbeirates verlangt.

 

Mitglieder des Beirates

 

§5. (1) Mitglied des Beirates kann nur sein, wer unbescholten und Jugendlicher im Sinne

des § 2 ist.

 

(2) Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gemäß §4

gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates unter sinngemäßer

Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, der Ersatz der Reise -  und

Aufenthaltskosten.

 

Aufgaben des Bundesjugendbeirates

 

§6. (1) Der Bundesjugendbeirat dient als Gesprächsforum und dem institutionalisierten

Dialog zwischen den politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der

Jugendorganisationen in jugendspezifischen Fragen, die von allgemeiner österreichischer

oder integrationspolitischer Bedeutung sind.

 

(2) Weitere Aufgaben des Bundesjugendbeirates sind:

1.      die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen, die die Jugend sowie das

         Zusammenleben und Zusammenwirken der Generation betreffen,

2.      die Erstattung von Vorschlägen für soziale, wirtschaftliche, gesundheitspolitische,

         wohnbaupolitische, kulturelle und sonstige Maßnahmen der Jugendpolitik sowie

         die Ausarbeitung eines langfristigen Jugendplanes einschließlich von Vorschlägen

         zur Finanzierung der Umsetzung des Jugendplanes,

3.      die Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes -  und Verordnungsentwürfen, die

         die Interessen der Jugend berühren können,

4.      die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen für

         jugendspezifische Projekte im Sinne der §§ 13 und 14 - nach Maßgabe der im

         Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel und

5.     die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes vor Erlassung der Richtlinien gemäß §

        13 Abs. 3.

 

Einberufung der Sitzungen

 

§7. (1) Die Sitzungen des Jugendbeirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf,

mindestens aber einmal im Quartal (Jahresviertel), einberufen. Der Beirat ist auch dann

einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter schriftlicher

Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

 

(2) Die Einladung zur Sitzung an die Mitglieder soll nach Möglichkeit zwei Wochen vor

dem Sitzungstermin zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu

enthalten.

 

Leitung und Ablauf der Sitzungen

 

§8. (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Am Beginn der Sitzung ist die

endgültige Tagesordnung festzulegen.

 

(2) Die Ergebnisse der Beratungen im Bundesjugendbeirat sind in einem

Resümeeprotokoll festzuhalten. Darin sind jedenfalls alle Beschlüsse, aber auch die von

der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten.

 

Beschlußfähigkeit, Beschlußerfordernisse

 

§9. (1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller

Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

(2) Die Beschlußfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden des Beirates

festzustellen.

 

(3) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Öffentlichkeit

 

§10. Die Sitzungen des Jugendbeirates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist dann

ausgeschlossen, wenn dies der Jugendbeirat beschließt.

 

Geschäftsstelle

 

§11. Die Bürogeschäfte des Bundesjugendbeirates sind vom Bundesministerium für

Umwelt , Jugend und Familie zu führen.

 

Geschäftsordnung

 

§12. Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der

Bundesjugendbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen.

 

3. Abschnitt

Förderung der Jugend

 

§13 (1) Der Bund stellt jährlich einen Betrag von 100 Millionen Schilling zur Förderung

der Arbeit der Jugendorganisationen zur Verfügung. Der Betrag ist jährlich zu

valorisieren. In einem Kalenderjahr nicht verbrauchte Mittel erhöhen die im Folgejahr zur

Verfügung stehenden Mittel.

 

(2) Die Jugendförderung darf Jugendorganisationen nur als Abgeltung von

Projektkosten gewährt werden, wenn diese

1.     die in Abs. 1 angeführten Aufgaben wahrnehmen,

2.     die Voraussetzungen gemäß §3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen und

3.     bis zum 31. August des Vorjahres einen Antrag auf Gewährung der

        Jugendförderung für die in Abs. 1 angeführten Zwecke eingebracht haben.

 

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nähere Regelungen

betreffend die zu fördenden Projekte im Sinne des Abs. 2 durch entsprechende

Richtlinien festzulegen.

(4) Projekte dürfen nur dann gefördert werden, wenn sie vom Jugendbeirat zur

Förderung empfohlen werden. Bei der Förderung ist auf die Ausgewogenheit der

Verteilung der Förderungsmittel auf die Antragssteller bedacht zu nehmen

(5) Die antragstellende Jugendorganisation hat das Recht, an der Beratung über ihren

Antrag teilzunehmen; bei der Abstimmung über den Antrag kommt ihr jedoch kein

Stimmrecht zu.

(6) Die Überweisung der Förderungsmittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs im voraus.

 

Besondere Jugendförderung

 

§14. Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz

hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister auf Antrag für jugendspezifische

Projekte Förderungsmittel gewähren.

 

Art der Förderung

 

§ 15. Die Förderungen sind je zur Hälfte in Form von Projektfinanzierungen und in Form

von Zuschüssen zu gewähren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

 

Bestimmungen des Förderungsvertrages

 

§16. (1) In dem im Zusammenhang mit der Gewährung der Förderung

abzuschließenden Förderungsvertrag ist der Förderungswerber insbesondere zu

verpflichten:

 

1.   die Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit,

      Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden;

2.   die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die

      widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ermöglichen;

3.   nach Abschluß des geförderten Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten,

      der insbesondere eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren

      Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten Nachweis über die

      Verwendung der Förderungsmittel sowie über die das geförderte Projekt

      betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat;

4.   Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der

      Durchführung des Projektes dienenden Unterlagen und die Besichtigung an Ort

      und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit

      dem Projekt zu erteilen;

5.   Sich der Prüfung hinsichtlich der Verwendung der Förderungsmittel durch den

      Rechnungshof im Sinne des § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGB1.

      Nr.144, zu unterwerfen;

6.   Seine Ansprüche aus dem Förderungsvertrag nicht zu zedieren.

 

(2) Im Förderungsvertrag ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel

entsprechend der Fälligkeit der Zahlungen bei der Durchführung des geförderten

Vorhabens festzulegen. Frühere Auszahlungstermine der Förderungsmittel dürfen nur

vorgesehen werden, wenn dies aus Gründen notwendig ist, die sich aus der Eigenart des

Vorhabens ergeben. Bei der Festlegung der Auszahlungstermine ist auf die

Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesmittel Bedacht zu nehmen.

 

§17. (1) Im Förderungsvertrag ist eine Rückforderung und Einstellung der Förderung des

Bundes vorzusehen, wenn

 

1.    der Förderungswerber den Förderungsgeber über wesentliche Umstände

       unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;

2.    eine im Förderungsvertrag enthaltene allgemeine oder besondere

       Förderungsvoraussetzung nicht erfüllt worden ist;

3.    vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise und Unterlagen nicht

       erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind;

4.    die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des

       geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren

       Abänderung erfordern würde, unterblieben ist;

5.    der Förderungswerber die Förderungsmittel nicht rechtzeitig oder nicht

       ordnungsgemäß abgerechnet hat;

6.    der Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be -  oder verhindert;

7.    die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden

       sind;

8.    das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder

       durchgeführt worden ist;

9.    das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde.

 

(2) Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, daß in Fällen gemäß Abs. 1 Z 3,5,7 und 9

jedenfalls, in den übrigen Fällen nur, sowie den Förderungswerber oder solchen

Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung

maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des geförderten Projektes bedient hat,

am Eintritt eines Rückforderungsgrundes ein Verschulden trifft, die für das betreffende

Vorhaben bereits ausbezahlten Förderungsmittel zurückzuzahlen sind und der

Rückforderungsbetrag vom Tage der Auszahlung an mit 4 % über dem jeweils

geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu

verzinsen ist.

 

4. Abschnitt

Übergangs -  und Schlußbestimmungen

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

 

§18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht

sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

 

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

 

§20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Abweichend von § 13 Abs. 2 Z 3 sind die Anträge auf Jugendförderung für das Jahr

2000 bis längstens 31. März 2000 einzubringen.

 

Vollziehung

 

§21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie betraut.

BEGRÜNDUNG

 

Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung einer materiellrechtlichen Grundlage für die

Jugendförderung. Dadurch soll auf diesem Gebiet der langjährigen Forderung des

Rechnungshofes, Förderungen nicht nur durch bundesfinanzgesetzliche Ansätze

sondern auch durch eine materiellrechtliche Grundlage abzusichern, entsprochen

werden.

 

Die Bedeutung, die der Jugend naturgemäß bei der Sicherung der Zukunft unseres

Gemeinwesens zukommt, erfordert es, daß den Anliegen der Jugend in erheblich

verstärktem Maße Beachtung geschenkt wird. Dies bedeutet, daß effiziente

Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Vertretung der Anliegen der jungen

Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern und die Beratung,

Information und Betreuung der Jugendlichen durch Jugendorganisationen

sicherzustellen.

 

Eine derartige Maßnahme stellt die Einrichtung eines Jugendbeirates dar, der den

Jugendorganisationen, die wichtige Ansprechpartner der Jugend darstellen, als

Gesprächsforum dienen und darüber hinaus die Möglichkeit eines institutionalisierten

Dialoges mit den politischen Entscheidungsträgern bieten soll.

 

Durch die Einrichtung des Jugendbeirates wird insbesondere ein Gremium geschaffen,

dessen Aufgabe es ist, Projekte der Jugendorganisationen mit dem Ziel zu begutachten,

die für die Jugendförderung zur Verfügung stehenden Steuermittel in einer effizienten

und nachvollziehbaren Weise zu verwenden. Dadurch werden die bisherigen

Hilfskontruktionen, wie etwa der Bundesjugendring, der ein Verein nach dem

Vereinsgesetz ist, und sowohl was die Aufnahme von Mitgliedern als auch die

Verteilung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel betrifft, oftmals willkürlich und ohne

zureichende Kontrolle agierte, abgelöst.

 

Durch die Einrichtung des Jugendbeirates wird endlich Chancengleichheit für alle

Jugendorganisationen geschaffen.

 

Die zu erwartenden Kosten sind § 13 des Entwurfes zu entnehmen. Die Höhe der

Förderungsmittel entspricht den schon bisher - zuletzt im Bundesfinanzgesetz 1999 - für

Zwecke der Jugendförderung vorgesehenen Mitteln (99,654 Mio. ÖS); es entstehen

somit keine Mehrkosten. Als verfassungsrechtliche Grundlage eines

Jugendförderungsgesetzes kommt Art. 17 B - VG in Betracht.

 

EU - Normen stehen dem Entwurf nicht entgegen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung und die Zuweisung an

den Familienausschuß ersucht.