40/A XXI.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Rüdiger Schender, Dr. Graf, Scheibner, Haller, Mag. Schweitzer,
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der jungen Generation
(Bundesjugendförderungsgesetz)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der jungen Generation
(Bundesjugendförderungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der jungen Generation
(Bundesjugendförderungsgesetz)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§1. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der
Anliegen der jungen Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf
Bundesebene und die Beratung, Information und Betreuung der Jugendlichen durch
Jugendorganisationen sichergestellt werden.
Jugend
§2. Als Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen österreichischer
Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Wohnsitz in Österreich, die das 14.
Lebensjahr
vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Jugendorganisationen
§3. (1) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige
Vereinigungen von Jugendlichen mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen
gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und
1. deren satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen,
wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen der Jugend ist,
2. deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,
3. deren Sitz sich im Inland befindet und
4. die keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, BGBI. Nr. 404/1975,
sind.
(2) Einer Jugendorganisation kommt gesamtösterreichische Bedeutung im Sinne des
Abs. 1 zu, wenn sie
1. gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet ist,
2. in mindestens drei Bundesländern eine Zweigorganisation hat und
3. mindestens 1.000 Jugendliche als Mitglieder hat.
2. Abschnitt
Bundesjugendbeirat
Einrichtung des Bundesjugendbeirates
§4. (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist ein
Bundesjugendbeirat einzurichten. Jede Jugendorganisation im Sinne des § 3 hat das
Recht, einen Vertreter in den Jugendbeirat zu entsenden. Außerdem ist ein Mitglied des
Jugendbeirates vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu bestellen.
(2) Die im Jugendbeirat vertretenen Jugendorganisationen führen in alphabetischer
Reihenfolge jeweils für 6 Monate durch ihren Vertreter den Vorsitz.
(3) Die Vertreter der in alphabetischer Reihung gemäß §4 Abs. 2 jeweils folgenden zwei
Jugendorganisationen
vertreten den Vorsitzenden des Jugendbeirates als Stellvertreter.
(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.
Fachleute mit beratender Stimme sind auch dann beizuziehen, wenn dies ein Viertel der
Mitglieder des Jugendbeirates verlangt.
Mitglieder des Beirates
§5. (1) Mitglied des Beirates kann nur sein, wer unbescholten und Jugendlicher im Sinne
des § 2 ist.
(2) Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gemäß §4
gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates unter sinngemäßer
Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, der Ersatz der Reise - und
Aufenthaltskosten.
Aufgaben des Bundesjugendbeirates
§6. (1) Der Bundesjugendbeirat dient als Gesprächsforum und dem institutionalisierten
Dialog zwischen den politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der
Jugendorganisationen in jugendspezifischen Fragen, die von allgemeiner österreichischer
oder integrationspolitischer Bedeutung sind.
(2) Weitere Aufgaben des Bundesjugendbeirates sind:
1. die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen, die die Jugend sowie das
Zusammenleben und Zusammenwirken der Generation betreffen,
2. die Erstattung von Vorschlägen für soziale, wirtschaftliche, gesundheitspolitische,
wohnbaupolitische, kulturelle und sonstige Maßnahmen der Jugendpolitik sowie
die Ausarbeitung eines langfristigen Jugendplanes einschließlich von Vorschlägen
zur Finanzierung der Umsetzung des Jugendplanes,
3. die Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes - und Verordnungsentwürfen, die
die Interessen der Jugend berühren können,
4. die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen für
jugendspezifische Projekte im Sinne der §§ 13 und 14 - nach Maßgabe der im
Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel und
5. die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes vor Erlassung der Richtlinien gemäß §
13 Abs. 3.
Einberufung der Sitzungen
§7. (1) Die Sitzungen des Jugendbeirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf,
mindestens aber einmal im Quartal (Jahresviertel), einberufen. Der Beirat ist auch dann
einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter schriftlicher
Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
(2) Die Einladung zur Sitzung an die Mitglieder soll nach Möglichkeit zwei Wochen vor
dem Sitzungstermin zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu
enthalten.
Leitung und Ablauf der Sitzungen
§8. (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Am Beginn der Sitzung ist die
endgültige Tagesordnung festzulegen.
(2) Die Ergebnisse der Beratungen im Bundesjugendbeirat sind in einem
Resümeeprotokoll festzuhalten. Darin sind jedenfalls alle Beschlüsse, aber auch die von
der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten.
Beschlußfähigkeit, Beschlußerfordernisse
§9. (1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller
Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlußfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden des Beirates
festzustellen.
(3) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Eine
Stimmenthaltung ist unzulässig.
Öffentlichkeit
§10. Die Sitzungen des Jugendbeirates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist dann
ausgeschlossen, wenn dies der Jugendbeirat beschließt.
Geschäftsstelle
§11. Die Bürogeschäfte des Bundesjugendbeirates sind vom Bundesministerium für
Umwelt , Jugend und Familie zu führen.
Geschäftsordnung
§12. Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der
Bundesjugendbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen.
3. Abschnitt
Förderung der Jugend
§13 (1) Der Bund stellt jährlich einen Betrag von 100 Millionen Schilling zur Förderung
der Arbeit der Jugendorganisationen zur Verfügung. Der Betrag ist jährlich zu
valorisieren. In einem Kalenderjahr nicht verbrauchte Mittel erhöhen die im Folgejahr zur
Verfügung stehenden Mittel.
(2) Die Jugendförderung darf Jugendorganisationen nur als Abgeltung von
Projektkosten gewährt werden, wenn diese
1. die in Abs. 1 angeführten Aufgaben wahrnehmen,
2. die Voraussetzungen gemäß §3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen und
3. bis zum 31. August des Vorjahres einen Antrag auf Gewährung der
Jugendförderung für die in Abs. 1 angeführten Zwecke eingebracht haben.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nähere Regelungen
betreffend die zu fördenden Projekte im Sinne des Abs. 2 durch entsprechende
Richtlinien
festzulegen.
(4) Projekte dürfen nur dann gefördert werden, wenn sie vom Jugendbeirat zur
Förderung empfohlen werden. Bei der Förderung ist auf die Ausgewogenheit der
Verteilung der Förderungsmittel auf die Antragssteller bedacht zu nehmen
(5) Die antragstellende Jugendorganisation hat das Recht, an der Beratung über ihren
Antrag teilzunehmen; bei der Abstimmung über den Antrag kommt ihr jedoch kein
Stimmrecht zu.
(6) Die Überweisung der Förderungsmittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs im voraus.
Besondere Jugendförderung
§14. Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister auf Antrag für jugendspezifische
Projekte Förderungsmittel gewähren.
Art der Förderung
§ 15. Die Förderungen sind je zur Hälfte in Form von Projektfinanzierungen und in Form
von Zuschüssen zu gewähren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Bestimmungen des Förderungsvertrages
§16. (1) In dem im Zusammenhang mit der Gewährung der Förderung
abzuschließenden Förderungsvertrag ist der Förderungswerber insbesondere zu
verpflichten:
1. die Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden;
2. die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die
widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ermöglichen;
3. nach Abschluß des geförderten Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten,
der insbesondere eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren
Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten Nachweis über die
Verwendung der Förderungsmittel sowie über die das geförderte Projekt
betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat;
4. Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der
Durchführung des Projektes dienenden Unterlagen und die Besichtigung an Ort
und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit
dem Projekt zu erteilen;
5. Sich der Prüfung hinsichtlich der Verwendung der Förderungsmittel durch den
Rechnungshof im Sinne des § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGB1.
Nr.144, zu unterwerfen;
6. Seine Ansprüche aus dem Förderungsvertrag nicht zu zedieren.
(2) Im Förderungsvertrag ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel
entsprechend der Fälligkeit der Zahlungen bei der Durchführung des geförderten
Vorhabens festzulegen. Frühere Auszahlungstermine der Förderungsmittel dürfen nur
vorgesehen werden, wenn dies aus Gründen notwendig ist, die sich aus der Eigenart des
Vorhabens ergeben. Bei der Festlegung der Auszahlungstermine ist auf die
Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesmittel Bedacht zu nehmen.
§17. (1) Im Förderungsvertrag ist eine Rückforderung und Einstellung der Förderung des
Bundes vorzusehen, wenn
1. der Förderungswerber den Förderungsgeber über wesentliche Umstände
unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;
2. eine im Förderungsvertrag enthaltene allgemeine oder besondere
Förderungsvoraussetzung nicht erfüllt worden ist;
3. vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise und Unterlagen nicht
erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind;
4. die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des
geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren
Abänderung erfordern würde, unterblieben ist;
5. der Förderungswerber die Förderungsmittel nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäß abgerechnet hat;
6. der Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be - oder verhindert;
7. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden
sind;
8. das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder
durchgeführt worden ist;
9. das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde.
(2) Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, daß in Fällen gemäß Abs. 1 Z 3,5,7 und 9
jedenfalls, in den übrigen Fällen nur, sowie den Förderungswerber oder solchen
Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung
maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des geförderten Projektes bedient hat,
am Eintritt eines Rückforderungsgrundes ein Verschulden trifft, die für das betreffende
Vorhaben bereits ausbezahlten Förderungsmittel zurückzuzahlen sind und der
Rückforderungsbetrag vom Tage der Auszahlung an mit 4 % über dem jeweils
geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu
verzinsen ist.
4. Abschnitt
Übergangs - und Schlußbestimmungen
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht
sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Abweichend von § 13 Abs. 2 Z 3 sind die Anträge auf Jugendförderung für das Jahr
2000 bis längstens 31. März 2000 einzubringen.
Vollziehung
§21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt,
Jugend
und Familie betraut.
BEGRÜNDUNG
Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung einer materiellrechtlichen Grundlage für die
Jugendförderung. Dadurch soll auf diesem Gebiet der langjährigen Forderung des
Rechnungshofes, Förderungen nicht nur durch bundesfinanzgesetzliche Ansätze
sondern auch durch eine materiellrechtliche Grundlage abzusichern, entsprochen
werden.
Die Bedeutung, die der Jugend naturgemäß bei der Sicherung der Zukunft unseres
Gemeinwesens zukommt, erfordert es, daß den Anliegen der Jugend in erheblich
verstärktem Maße Beachtung geschenkt wird. Dies bedeutet, daß effiziente
Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Vertretung der Anliegen der jungen
Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern und die Beratung,
Information und Betreuung der Jugendlichen durch Jugendorganisationen
sicherzustellen.
Eine derartige Maßnahme stellt die Einrichtung eines Jugendbeirates dar, der den
Jugendorganisationen, die wichtige Ansprechpartner der Jugend darstellen, als
Gesprächsforum dienen und darüber hinaus die Möglichkeit eines institutionalisierten
Dialoges mit den politischen Entscheidungsträgern bieten soll.
Durch die Einrichtung des Jugendbeirates wird insbesondere ein Gremium geschaffen,
dessen Aufgabe es ist, Projekte der Jugendorganisationen mit dem Ziel zu begutachten,
die für die Jugendförderung zur Verfügung stehenden Steuermittel in einer effizienten
und nachvollziehbaren Weise zu verwenden. Dadurch werden die bisherigen
Hilfskontruktionen, wie etwa der Bundesjugendring, der ein Verein nach dem
Vereinsgesetz ist, und sowohl was die Aufnahme von Mitgliedern als auch die
Verteilung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel betrifft, oftmals willkürlich und ohne
zureichende Kontrolle agierte, abgelöst.
Durch die Einrichtung des Jugendbeirates wird endlich Chancengleichheit für alle
Jugendorganisationen geschaffen.
Die zu erwartenden Kosten sind § 13 des Entwurfes zu entnehmen. Die Höhe der
Förderungsmittel
entspricht den schon bisher - zuletzt im Bundesfinanzgesetz 1999 - für
Zwecke der Jugendförderung vorgesehenen Mitteln (99,654 Mio. ÖS); es entstehen
somit keine Mehrkosten. Als verfassungsrechtliche Grundlage eines
Jugendförderungsgesetzes kommt Art. 17 B - VG in Betracht.
EU - Normen stehen dem Entwurf nicht entgegen.
In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung und die Zuweisung an
den Familienausschuß ersucht.