406/AE XXI.GP

Eingelangt am: 12.03.2001

 

                                                               ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Manfred Lackner, Gradwohl,

und GenossInnen

zur Gerichtsgebührenbefreiung im geförderten Wohnbau

 

 

 

 

Wie bereits seit einigen Monaten in Diskussion, kommt es immer wieder zu

Gerichtsgebührenvorschreibungen bei der pfandrechtlichen Sicherstellung von Darlehen,

obwohl es sich um geförderte Objekte handelt. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang

anzumerken, dass geförderte Objekte von diesen Gerichtsgebühren befreit sind.

 

Dass es dennoch zu diesen Vorschreibungen kommt, liegt in einer abweichenden Definition

der Nutzfläche. Das Wohnbauförderungsgesetz des Bundes sieht vor, dass Eingaben

Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der Wohnbauförderung gefördert

werden, von Gerichtsgebühren dann befreit sind, wenn die Nutzfläche 130 m² bzw. bei mehr

als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.

 

Der Nutzflächenbegriff in § 2 des Wohnbauförderungsgesetzes des Bundes sieht nun vor, dass

u. a. Kellerräume auch dann als Nutzfläche anzusehen sind, wenn sie bewohnbar sind. Im

Gegensatz dazu sehen die Wohnbauförderungsrichtlinien beispielsweise des Landes

Vorarlberg in § 3 Kellerräume grundsätzlich als nicht zur Nutzfläche zählbar.

 

Aufgrund dieser jedenfalls für die Vorarlberger und allenfalls auch andere Häuselbauer und

Wohnungseigentümer nicht nachvollziehbaren Regelung streben wir eine Berücksichtigung

der länderspezifischen Voraussetzungen für Förderungswürdigkeit bei der Gebührenbefreiung

an. Dabei sollte die entsprechende bundesgesetzliche Regelung eine Besserstellung durch

bestehende landesgesetzliche Nutzflächendefinitionen zulassen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

                                                               Entschließungsantrag:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, in einer Regierungsvorlage jene rechtlichen

Grundlagen zu erarbeiten, die das Wohnbauförderungsgesetz des Bundes dergestalt ändern,

dass eine Gerichtsgebührenbefreiung im Sinn des föderalen Prinzips auch dann stattfindet,

wenn die Förderungswürdigkeit gemäß einer landesgesetzlicher Regelungen gegeben ist

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Bautenausschuß zuzuweisen.