406/AE XXI.GP
Eingelangt am: 12.03.2001
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Manfred Lackner, Gradwohl,
und GenossInnen
zur Gerichtsgebührenbefreiung im geförderten Wohnbau
Wie bereits seit einigen Monaten in Diskussion, kommt es immer wieder zu
Gerichtsgebührenvorschreibungen bei der pfandrechtlichen Sicherstellung von Darlehen,
obwohl es sich um geförderte Objekte handelt. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang
anzumerken, dass geförderte Objekte von diesen Gerichtsgebühren befreit sind.
Dass es dennoch zu diesen Vorschreibungen kommt, liegt in einer abweichenden Definition
der Nutzfläche. Das Wohnbauförderungsgesetz des Bundes sieht vor, dass Eingaben
Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der Wohnbauförderung gefördert
werden, von Gerichtsgebühren dann befreit sind, wenn die Nutzfläche 130 m² bzw. bei mehr
als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.
Der Nutzflächenbegriff in § 2 des Wohnbauförderungsgesetzes des Bundes sieht nun vor, dass
u. a. Kellerräume auch dann als Nutzfläche anzusehen sind, wenn sie bewohnbar sind. Im
Gegensatz dazu sehen die Wohnbauförderungsrichtlinien beispielsweise des Landes
Vorarlberg in § 3 Kellerräume grundsätzlich als nicht zur Nutzfläche zählbar.
Aufgrund dieser jedenfalls für die Vorarlberger und allenfalls auch andere Häuselbauer und
Wohnungseigentümer nicht nachvollziehbaren Regelung streben wir eine Berücksichtigung
der länderspezifischen Voraussetzungen für Förderungswürdigkeit bei der Gebührenbefreiung
an. Dabei sollte die entsprechende bundesgesetzliche Regelung eine Besserstellung durch
bestehende landesgesetzliche Nutzflächendefinitionen zulassen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, in einer Regierungsvorlage jene rechtlichen
Grundlagen zu erarbeiten, die das Wohnbauförderungsgesetz des Bundes dergestalt ändern,
dass eine Gerichtsgebührenbefreiung im Sinn des föderalen Prinzips auch dann stattfindet,
wenn die Förderungswürdigkeit gemäß einer landesgesetzlicher Regelungen gegeben ist
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Bautenausschuß zuzuweisen.