415/A XXI.GP

Eingelangt am: 03.04.2001

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac, Mag. Brunhilde Plank

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Unterbringung psychisch Kranker

in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz - UbG) sowie das Bundesgesetz über die Herstellung

und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Unterbringung psychisch Kranker in

Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz - UbG) sowie das Bundesgesetz über die

Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) geändert

werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

 

Das Bundesgesetz über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten

(Unterbringungsgesetz - UbG), BGBl. Nr.155/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.12/1997,

wird wie folgt geändert:

 

§ 36 Abs. 2, letzter Satz lautet:

 

Hat der Kranke keinen gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten, so hat auf Verlangen

des Kranken oder seines Vertreters das Gericht über die Zulässigkeit der Behandlung oder die

Teilnahme an einer klinischen Prüfung iSd § 2a Arzneimittelgesetzes unverzüglich zu entscheiden;

besondere Heilbehandlungen einschließlich Operativer Eingriffe bedürfen der Genehmigung des

Gerichtes.

 

§ 38 Abs. 1, erster Satz lautet:

 

Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit, einer

Einschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt, einer ärztlichen Behandlung oder der Teilnahme

an einer klinischen Prüfung iSd § 2a Arzneimittelgesetzes sowie über die Genehmigung einer

besonderen Heilbehandlung einschließlich operativer Eingriffe hat sich das Gericht in einer

Tagsatzung an Ort und Stelle einen persönlichen Eindruck vom Kranken und dessen Lage zu

verschaffen. Zur Tagsatzung hat das Gericht den Vertreter des Kranken und den Abteilungsleiter zu

laden; es kann auch einen Sachverständigen (§19 Abs. 3) beiziehen.

Artikel II

 

Das Bundesgesetz über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittel -

gesetz), BGBl. Nr.185/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.78/1998, wird wie folgt geändert:

 

Nach § 43 ist folgender § 43a einzufügen:

 

§ 43a. Die klinische Prüfung an einer Person gemäß § 43 ist unverzüglich einzustellen, wenn das

zuständige Gericht gemäß § 12 Abs. 1 Unterbringungsgesetz dessen Unzulässigkeit festgestellt hat.

 

Begründung:

 

Dem Urteil 6 Ob 238/99i des Obersten Gerichtshofes vom 20.01.2000 liegt folgender Sachverhalt

zugrunde: An einer Nervenklinik nahmen dort (aufgrund des UbG) untergebrachte Patientinnen an

einer klinischen Studie teil. Das Arzneimittelgesetz regelt in § 43 die Zulässigkeit der Teilnahme an

klinischen Studien von psychisch Kranken oder geistig Behinderten. Eine Voraussetzung hiefür ist

die Einwilligung des Sachwalters. Im vorliegenden Sachverhalt ist in zumindest einem Fall die

Einwilligung nicht von einem befugten Sachwalter erteilt worden. Verstöße gegen § 43

Arzneimittelgesetz sind lediglich mit Strafe bedrohte Verwaltungsübertretungen. Dem

Untergebrachten selbst stehen aber keine Möglichkeiten zu seine Persönlichkeitsrechte

durchzusetzen.

 

Mit dem vorliegenden Antrag soll diese Rechtsschutzlücke im Unterbringungsgesetz geschlossen

werden, um dem Unterbringungsgericht die Möglichkeit zu geben, auch klinische Prüfungen von

Arzneimitteln an untergebrachten Personen zu kontrollieren.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Justizausschuss

beantragt.