415/A XXI.GP
Eingelangt am: 03.04.2001
der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac, Mag. Brunhilde Plank
Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Unterbringung psychisch Kranker
in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz - UbG) sowie das Bundesgesetz über die Herstellung
und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Unterbringung psychisch Kranker in
Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz - UbG) sowie das Bundesgesetz über die
Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) geändert
werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten
(Unterbringungsgesetz - UbG), BGBl. Nr.155/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.12/1997,
wird wie folgt geändert:
§ 36 Abs. 2, letzter Satz lautet:
Hat der Kranke keinen gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten, so hat auf Verlangen
des Kranken oder seines Vertreters das Gericht über die Zulässigkeit der Behandlung oder die
Teilnahme an einer klinischen Prüfung iSd § 2a Arzneimittelgesetzes unverzüglich zu entscheiden;
besondere Heilbehandlungen einschließlich Operativer Eingriffe bedürfen der Genehmigung des
Gerichtes.
§ 38 Abs. 1, erster Satz lautet:
Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit, einer
Einschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt, einer ärztlichen Behandlung oder der Teilnahme
an einer klinischen Prüfung iSd § 2a Arzneimittelgesetzes sowie über die Genehmigung einer
besonderen Heilbehandlung einschließlich operativer Eingriffe hat sich das Gericht in einer
Tagsatzung an Ort und Stelle einen persönlichen Eindruck vom Kranken und dessen Lage zu
verschaffen. Zur Tagsatzung hat das Gericht den Vertreter des Kranken und den Abteilungsleiter zu
laden; es kann auch
einen Sachverständigen (§19 Abs. 3) beiziehen.
Das Bundesgesetz über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittel -
gesetz), BGBl. Nr.185/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.78/1998, wird wie folgt geändert:
Nach § 43 ist folgender § 43a einzufügen:
§ 43a. Die klinische Prüfung an einer Person gemäß § 43 ist unverzüglich einzustellen, wenn das
zuständige Gericht gemäß § 12 Abs. 1 Unterbringungsgesetz dessen Unzulässigkeit festgestellt hat.
Begründung:
Dem Urteil 6 Ob 238/99i des Obersten Gerichtshofes vom 20.01.2000 liegt folgender Sachverhalt
zugrunde: An einer Nervenklinik nahmen dort (aufgrund des UbG) untergebrachte Patientinnen an
einer klinischen Studie teil. Das Arzneimittelgesetz regelt in § 43 die Zulässigkeit der Teilnahme an
klinischen Studien von psychisch Kranken oder geistig Behinderten. Eine Voraussetzung hiefür ist
die Einwilligung des Sachwalters. Im vorliegenden Sachverhalt ist in zumindest einem Fall die
Einwilligung nicht von einem befugten Sachwalter erteilt worden. Verstöße gegen § 43
Arzneimittelgesetz sind lediglich mit Strafe bedrohte Verwaltungsübertretungen. Dem
Untergebrachten selbst stehen aber keine Möglichkeiten zu seine Persönlichkeitsrechte
durchzusetzen.
Mit dem vorliegenden Antrag soll diese Rechtsschutzlücke im Unterbringungsgesetz geschlossen
werden, um dem Unterbringungsgericht die Möglichkeit zu geben, auch klinische Prüfungen von
Arzneimitteln an untergebrachten Personen zu kontrollieren.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Justizausschuss
beantragt.