421/A XXI.GP

Eingelangt am: 03.04.2001

 

 

Antrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Johanna Mikl - Leitner, Mag. Reinhard Firlinger

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz über Maßnahmen anlässlich der Umwandlung

der NÖ Umweltschutzanstalt in eine Kapitalgesellschaft

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz über Maßnahmen anlässlich der Umwandlung

der NÖ

Umweltschutzanstalt in eine Kapitalgesellschaft

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

       § 1. Die nach dem NÖ Umweltschutzgesetz 1984, NÖ LGBl. Nr. 8050,

eingerichtete Körperschaft öffentlichen Rechts „NÖ Umweltschutzanstalt“ kann in

eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden, deren Anteile im Eigentum des

Landes Niederösterreich stehen. Der Formwechsel wird mit der Eintragung der

Kapitalgesellschaft in das Firmenbuch wirksam. Mängel des Formwechsels lassen

die Wirkungen der Eintragung unberührt. Im Firmenbuch ist auch einzutragen, dass

die Gesellschaft durch Umwandlung nach diesem Bundesgesetz aus der NÖ

Umweltschutzanstalt, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, hervorgegangen ist.

 

      § 2. Der vom Kuratorium der NÖ Umweltschutzanstalt zu fassende notariell zu

beurkundende Umwandlungsbeschluss hat die Satzung der Kapitalgesellschaft und

deren Eröffnungsbilanz, die auf einen nicht mehr als neun Monate seit der

Anmeldung zum Firmenbuch zurückliegenden Stichtag aufzustellen ist, zu enthalten.

Der Nennbetrag des Grund - oder Stammkapitals darf das nach Abzug der Schulden

verbleibende Vermögen nicht übersteigen. Der Geschäftsführer der NÖ

Umweltschutzanstalt hat in sinngemäßer Anwendung des § 24 des Aktiengesetzes

1965 einen Gründungsbericht zu erstellen, der von einem Gründungsprüfer nach §

25 Abs. 2 bis 5 und §§ 26, 27 des Aktiengesetzes 1965 zu prüfen ist.

 

      § 3. Das Kuratorium der NÖ Umweltschutzanstalt hat im

Umwandlungsbeschluss bei Umwandlung in eine Aktiengesellschaft den ersten

Aufsichtsrat und bei Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

auch die ersten Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen. Die Mitglieder des

ersten Vorstandes beziehungsweise die ersten Geschäftsführer haben die

Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

 

      § 4. Die durch die Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft tritt in die

Rechtsstellung der NÖ Umweitschutzanstalt kraft Gesetzes ein.

 

      § 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für

Justiz betraut.

Begründung:

 

      Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden in den verschiedensten

Aufgabenbereichen, teils auf Grundlage von Landesgesetzen, teils auf

bundesgesetzlicher Grundlage tätig. Bei Körperschaften, die ähnlich einem

gewerblichen Unternehmen tätig sind, kann es sich aus unterschiedlichen Gründen

als zweckmäßig erweisen, ihre Tätigkeit an eine Kapitalgesellschaft als Rechtsform

des Privatrechtes zu übertragen. Damit wird nicht nur die Rechnungslegung

gegenüber der Öffentlichkeit verbessert, sondern vor allem auch die Stellung im

Wettbewerb jener von Privatunternehmen angeglichen. Weiters wird die Kooperation

mit privaten Partnern erleichtert.

 

       Für die Überführung in eine Rechtsform des Privatrechtes stehen an sich zwei

Wege zur Verfügung: Die Einbringung des Betriebes in eine Kapitalgesellschaft als

Sacheinlage, wie dies etwa bei den Wiener Stadtwerken geschehen ist (siehe das

Bundesgesetz über Maßnahmen anläßlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke

und Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1999)

oder die direkte Umwandlung der öffentlich - rechtlichen Körperschaft in eine

privatrechtliche Rechtsform. Die erste Vorgehensvariante ist bereits nach dem

bestehenden Gesellschaftsrecht möglich, hat aber den Nachteil, dass die öffentlich -

rechtliche Körperschaft unter Umständen als leere Hülle fortbestehen bleibt, da ihr

die Anteile aus der Ausgliederung in eine Kapitalgesellschaft zuwachsen. Außerdem

ist eine Übertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nicht vorgesehen, sodass

sich daraus im Einzelfall schwer lösbare und unter Umständen risikoreiche Fragen

der rechtlichen Kontinuität ergeben. Der zweite Weg, nämlich die formwechselnde

Umwandlung, ist sowohl betriebswirtschaftlich als auch rechtlich im Regelfall der für

nach Art eines Gewerbeunternehmens tätige Körperschaften sinnvollere, da hier zum

einen durch die Umwandlung die vermögensmäßige Kontinuität gesichert ist, zum

anderen die Anteile dann unmittelbar der zuständigen Gebietskörperschaft

zukommen. Da für derartige Umwandlungen eine allgemeine Regelung fehlt, ist für

die beabsichtigte Umwandlung der NÖ Umweltschutzanstalt - im Hinblick auf die

verfassungsrechtliche Bundeskompetenz für das Zivilrechtswesen einschließlich des

wirtschaftlichen Assoziationswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B - VG) - eine zivilrechtliche

Ergänzungsregelung erforderlich. Diese baut auf der bestehenden

landesgesetzlichen Regelung auf. Die landesrechtlichen Voraussetzungen für die

Umwandlung sind in der Kompetenzhoheit des Landes zu schaffen.

Die für die Umwandlung vorgesehene bundesgesetzliche Regelung übernimmt die

für Sachgründungen bestehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen, sodass

sich gegenüber privaten Gründungen keine Bevorzugung ergibt. Die Wahl der

konkreten Rechtsform, Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter

Haftung, obliegt der Festlegung im Umwandlungsbeschluss. Bei der Umwandlung

findet eine Vermögensübertragung nicht statt, sondern es wird die bereits

bestehende Rechtsperson, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, durch eine idente

Rechtsperson mit anderer rechtlicher Ausgestaltung, nämlich der einer

Kapitalgesellschaft, fortgeführt. Alle privatrechtlichen Rechtsverhältnisse bleiben

deswegen ebenso wie die öffentlich - rechtlichen Bewilligungen und Bescheide

unverändert aufrecht. Eintragungen im Grundbuch sind nur zu berichtigen. Der erste

Vorstand der entstandenen Aktiengesellschaft oder der erste Geschäftsführer der

entstandenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung hätte, unter Vorlage des

notariell beurkundeten Umwandlungsbeschlusses, das dafür notwendige Ansuchen

nach § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 beim zuständigen

Grundbuchsgericht (gegebenenfalls mehrere Ansuchen bei verschiedenen

zuständigen Gerichten) zu stellen.

 

         Die Regelung entspricht in ihrer Konzeption der in § 38 des

Privatstiftungsgesetzes vorgesehenen Umwandlung einer Stiftung nach dem

Bundes - Stiftungs - und Fondsgesetz in eine Privatstiftung. Auch in diesem Fall wird

eine bisher der öffentlich - rechtlichen Behördenzuständigkeit unterliegende

Rechtsperson in eine solche des Privatrechts unter völliger Kontinuität der

Rechtspersönlichkeit umgestaltet. Als ausländische Vorbilder kann auf die §§ 301ff

des deutschen Umwandlungsgesetzes hingewiesen werden, in dem ebenfalls der

Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes, und zwar

auch von solchen, die dem Landesrecht unterliegen, ermöglicht wird. Die in diesem

Entwurf für die NÖ Umweltschutzanstalt vorgesehenen Maßnahmen sind den

Bestimmungen des deutschen Umwandlungsrechtes gleichwertig.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste

Lesung dem Justizausschuß zuzuweisen.