421/A XXI.GP
Eingelangt am: 03.04.2001
der Abgeordneten Mag. Johanna Mikl - Leitner, Mag. Reinhard Firlinger
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz über Maßnahmen anlässlich der Umwandlung
der NÖ Umweltschutzanstalt in eine Kapitalgesellschaft
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über Maßnahmen anlässlich der Umwandlung
der NÖ
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Die nach dem NÖ Umweltschutzgesetz 1984, NÖ LGBl. Nr. 8050,
eingerichtete Körperschaft öffentlichen Rechts „NÖ Umweltschutzanstalt“ kann in
eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden, deren Anteile im Eigentum des
Landes Niederösterreich stehen. Der Formwechsel wird mit der Eintragung der
Kapitalgesellschaft in das Firmenbuch wirksam. Mängel des Formwechsels lassen
die Wirkungen der Eintragung unberührt. Im Firmenbuch ist auch einzutragen, dass
die Gesellschaft durch Umwandlung nach diesem Bundesgesetz aus der NÖ
Umweltschutzanstalt, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, hervorgegangen ist.
§ 2. Der vom Kuratorium der NÖ Umweltschutzanstalt zu fassende notariell zu
beurkundende Umwandlungsbeschluss hat die Satzung der Kapitalgesellschaft und
deren Eröffnungsbilanz, die auf einen nicht mehr als neun Monate seit der
Anmeldung zum Firmenbuch zurückliegenden Stichtag aufzustellen ist, zu enthalten.
Der Nennbetrag des Grund - oder Stammkapitals darf das nach Abzug der Schulden
verbleibende Vermögen nicht übersteigen. Der Geschäftsführer der NÖ
Umweltschutzanstalt hat in sinngemäßer Anwendung des § 24 des Aktiengesetzes
1965 einen Gründungsbericht zu erstellen, der von einem Gründungsprüfer nach §
25 Abs. 2 bis 5 und §§ 26, 27 des Aktiengesetzes 1965 zu prüfen ist.
§ 3. Das Kuratorium der NÖ Umweltschutzanstalt hat im
Umwandlungsbeschluss bei Umwandlung in eine Aktiengesellschaft den ersten
Aufsichtsrat und bei Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
auch die ersten Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen. Die Mitglieder des
ersten Vorstandes beziehungsweise die ersten Geschäftsführer haben die
Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
§ 4. Die durch die Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft tritt in die
Rechtsstellung der NÖ Umweitschutzanstalt kraft Gesetzes ein.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Justiz betraut.
Begründung:
Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden in den verschiedensten
Aufgabenbereichen, teils auf Grundlage von Landesgesetzen, teils auf
bundesgesetzlicher Grundlage tätig. Bei Körperschaften, die ähnlich einem
gewerblichen Unternehmen tätig sind, kann es sich aus unterschiedlichen Gründen
als zweckmäßig erweisen, ihre Tätigkeit an eine Kapitalgesellschaft als Rechtsform
des Privatrechtes zu übertragen. Damit wird nicht nur die Rechnungslegung
gegenüber der Öffentlichkeit verbessert, sondern vor allem auch die Stellung im
Wettbewerb jener von Privatunternehmen angeglichen. Weiters wird die Kooperation
mit privaten Partnern erleichtert.
Für die Überführung in eine Rechtsform des Privatrechtes stehen an sich zwei
Wege zur Verfügung: Die Einbringung des Betriebes in eine Kapitalgesellschaft als
Sacheinlage, wie dies etwa bei den Wiener Stadtwerken geschehen ist (siehe das
Bundesgesetz über Maßnahmen anläßlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke
und Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1999)
oder die direkte Umwandlung der öffentlich - rechtlichen Körperschaft in eine
privatrechtliche Rechtsform. Die erste Vorgehensvariante ist bereits nach dem
bestehenden Gesellschaftsrecht möglich, hat aber den Nachteil, dass die öffentlich -
rechtliche Körperschaft unter Umständen als leere Hülle fortbestehen bleibt, da ihr
die Anteile aus der Ausgliederung in eine Kapitalgesellschaft zuwachsen. Außerdem
ist eine Übertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nicht vorgesehen, sodass
sich daraus im Einzelfall schwer lösbare und unter Umständen risikoreiche Fragen
der rechtlichen Kontinuität ergeben. Der zweite Weg, nämlich die formwechselnde
Umwandlung, ist sowohl betriebswirtschaftlich als auch rechtlich im Regelfall der für
nach Art eines Gewerbeunternehmens tätige Körperschaften sinnvollere, da hier zum
einen durch die Umwandlung die vermögensmäßige Kontinuität gesichert ist, zum
anderen die Anteile dann unmittelbar der zuständigen Gebietskörperschaft
zukommen. Da für derartige Umwandlungen eine allgemeine Regelung fehlt, ist für
die beabsichtigte Umwandlung der NÖ Umweltschutzanstalt - im Hinblick auf die
verfassungsrechtliche Bundeskompetenz für das Zivilrechtswesen einschließlich des
wirtschaftlichen Assoziationswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B - VG) - eine zivilrechtliche
Ergänzungsregelung erforderlich. Diese baut auf der bestehenden
landesgesetzlichen Regelung auf. Die landesrechtlichen Voraussetzungen für die
Umwandlung sind in der Kompetenzhoheit des Landes zu schaffen.
Die für die Umwandlung vorgesehene bundesgesetzliche Regelung übernimmt die
für Sachgründungen bestehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen, sodass
sich gegenüber privaten Gründungen keine Bevorzugung ergibt. Die Wahl der
konkreten Rechtsform, Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, obliegt der Festlegung im Umwandlungsbeschluss. Bei der Umwandlung
findet eine Vermögensübertragung nicht statt, sondern es wird die bereits
bestehende Rechtsperson, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, durch eine idente
Rechtsperson mit anderer rechtlicher Ausgestaltung, nämlich der einer
Kapitalgesellschaft, fortgeführt. Alle privatrechtlichen Rechtsverhältnisse bleiben
deswegen ebenso wie die öffentlich - rechtlichen Bewilligungen und Bescheide
unverändert aufrecht. Eintragungen im Grundbuch sind nur zu berichtigen. Der erste
Vorstand der entstandenen Aktiengesellschaft oder der erste Geschäftsführer der
entstandenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung hätte, unter Vorlage des
notariell beurkundeten Umwandlungsbeschlusses,
das dafür notwendige Ansuchen
nach § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 beim zuständigen
Grundbuchsgericht (gegebenenfalls mehrere Ansuchen bei verschiedenen
zuständigen Gerichten) zu stellen.
Die Regelung entspricht in ihrer Konzeption der in § 38 des
Privatstiftungsgesetzes vorgesehenen Umwandlung einer Stiftung nach dem
Bundes - Stiftungs - und Fondsgesetz in eine Privatstiftung. Auch in diesem Fall wird
eine bisher der öffentlich - rechtlichen Behördenzuständigkeit unterliegende
Rechtsperson in eine solche des Privatrechts unter völliger Kontinuität der
Rechtspersönlichkeit umgestaltet. Als ausländische Vorbilder kann auf die §§ 301ff
des deutschen Umwandlungsgesetzes hingewiesen werden, in dem ebenfalls der
Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes, und zwar
auch von solchen, die dem Landesrecht unterliegen, ermöglicht wird. Die in diesem
Entwurf für die NÖ Umweltschutzanstalt vorgesehenen Maßnahmen sind den
Bestimmungen des deutschen Umwandlungsrechtes gleichwertig.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste
Lesung dem Justizausschuß zuzuweisen.