422/AE XXI.GP

Eingelangt am: 03.04.2001

 

 

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Johanna Mikl - Leitner, Mag. Reinhard Firlinger

und Kollegen

betreffend gesellschaftsrechtliche Bestimmungen zur Erleichterung von Ausgliederungen im

                   Bereich der Länder und Gemeinden

 

 

Die Überführung der wirtschaftlichen Aktivitäten der öffentlichen Hand in Rechtsformen des

Privatrechts hat sich bewährt. Im Hinblick auf die Kompetenz des Bundes für das Privat - und

Gesellschaftsrecht ist es den Ländern aber nicht möglich, bei geplanten Umstrukturierungen,

Ausgliederungen und Privatisierungen ihrer Wirtschaftskörper durch sondergesetzliche

Maßnahmen eine Gesamtrechtsnachfolge vorzusehen. Es müssen daher von den Ländern und

Gemeinden in der Form von Regiebetrieben geführte Unternehmen unter Übertragung der

einzelnen Vermögenspositionen in dazu gegründete oder schon bestehende

 

Kapitalgesellschaften eingebracht werden. Mangels entsprechender umgründungsrechtlicher

Bestimmungen ist es auch nicht möglich, eine schon bestehende Körperschaft des

öffentlichen Rechts in eine Rechtsform des Privatrechts umzuwandeln (formwechselnde

Umwandlung), wie dies etwa in § 301 des deutschen Umwandlungsgesetzes vorgesehen ist.

 

Angesichts zu erwartender weiterer Ausgliederungs - und Privatisierungsschritte sollte ein

allgemeines Ausgliederungsgesetz insbesondere den Ländern und Gemeinden in den

dargestellten Fällen die Möglichkeit einer Gesamtrechtsnachfolge bieten, die in rechtlicher

und auch praktischer Hinsicht die Umsetzung dieser Umstrukturierungen erleichtert. Dabei

werden die jeweiligen Gründungsvorschriften für Kapitalgesellschaften und Privatstiftungen

im Hinblick auf den Kapital - und Gläubigerschutz zu beachten sowie die Interessen der

bestehenden Gläubiger durch die Aufrechterhaltung einer allfälligen Haftung der

Gebietskörperschaft oder durch andere entsprechende Regelungen zu berücksichtigen sein.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, gesellschaftsrechtliche Regelungen

vorzuschlagen, die es den Gebietskörperschaften erleichtern, zur Verwirklichung der auch in

Zukunft geplanten Umstrukturierungs - und Privatisierungsmaßnahmen Körperschaften des

öffentlichen Rechts und Betriebe der öffentlichen Hand jeweils unter Gesamtrechtsnachfolge

in Kapitalgesellschaften oder Privatstiftungen umzuwandeln oder einzubringen.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Justizausschuß zuzuweisen.