422/AE XXI.GP
Eingelangt am: 03.04.2001
der Abgeordneten Mag. Johanna Mikl - Leitner, Mag. Reinhard Firlinger
und Kollegen
betreffend gesellschaftsrechtliche Bestimmungen zur Erleichterung von Ausgliederungen im
Bereich der Länder und Gemeinden
Die Überführung der wirtschaftlichen Aktivitäten der öffentlichen Hand in Rechtsformen des
Privatrechts hat sich bewährt. Im Hinblick auf die Kompetenz des Bundes für das Privat - und
Gesellschaftsrecht ist es den Ländern aber nicht möglich, bei geplanten Umstrukturierungen,
Ausgliederungen und Privatisierungen ihrer Wirtschaftskörper durch sondergesetzliche
Maßnahmen eine Gesamtrechtsnachfolge vorzusehen. Es müssen daher von den Ländern und
Gemeinden in der Form von Regiebetrieben geführte Unternehmen unter Übertragung der
einzelnen Vermögenspositionen in dazu gegründete oder schon bestehende
Kapitalgesellschaften eingebracht werden. Mangels entsprechender umgründungsrechtlicher
Bestimmungen ist es auch nicht möglich, eine schon bestehende Körperschaft des
öffentlichen Rechts in eine Rechtsform des Privatrechts umzuwandeln (formwechselnde
Umwandlung), wie dies etwa in § 301 des deutschen Umwandlungsgesetzes vorgesehen ist.
Angesichts zu erwartender weiterer Ausgliederungs - und Privatisierungsschritte sollte ein
allgemeines Ausgliederungsgesetz insbesondere den Ländern und Gemeinden in den
dargestellten Fällen die Möglichkeit einer Gesamtrechtsnachfolge bieten, die in rechtlicher
und auch praktischer Hinsicht die Umsetzung dieser Umstrukturierungen erleichtert. Dabei
werden die jeweiligen Gründungsvorschriften für Kapitalgesellschaften und Privatstiftungen
im Hinblick auf den Kapital - und Gläubigerschutz zu beachten sowie die Interessen der
bestehenden Gläubiger durch die Aufrechterhaltung einer allfälligen Haftung der
Gebietskörperschaft oder durch andere entsprechende Regelungen zu berücksichtigen sein.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, gesellschaftsrechtliche Regelungen
vorzuschlagen, die es den Gebietskörperschaften erleichtern, zur Verwirklichung der auch in
Zukunft geplanten Umstrukturierungs - und Privatisierungsmaßnahmen Körperschaften des
öffentlichen Rechts und Betriebe der öffentlichen Hand jeweils unter Gesamtrechtsnachfolge
in Kapitalgesellschaften oder Privatstiftungen umzuwandeln oder einzubringen.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Justizausschuß zuzuweisen.